Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 848/2012 {T 0/2}

Urteil vom 14. Februar 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

M.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,
(Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 11. September 2012.

Sachverhalt:

A.
Die 1957 geborene M.________ bezog seit 1. März 1991 eine halbe Rente der Invalidenversicherung samt zwei Kinderrenten. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2000 sprach ihr die IV-Stelle Luzern ab 1. Juni 1999 eine ganze Rente zu. Das im März 2005 eingeleitete Revisionsverfahren ergab keine Änderung des Anspruchs. Im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens wurde M.________ durch die MEDAS untersucht und begutachtet (Expertise vom 21. Oktober 2009). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. April 2010 die ganze Rente auf Ende Mai 2010 auf.

B.
In Gutheissung der Beschwerde von M.________ hob das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 11. September 2012 die Verfügung vom 29. April 2010 auf und stellte fest, dass sie weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle Luzern, der Entscheid vom 11. September 2012 sei aufzuheben und die Richtigkeit der Verfügung vom 29. April 2010 festzustellen; dem Rechtsmittel sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Das kantonale Gericht und M.________ stellen Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.
Die Vorinstanz hat die Verfügung vom 4. Oktober 2000 als zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG) genommen, was unbestritten ist (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114 und Urteil 9C 889/2011 vom 8. Februar 2012 E. 3.2). In Würdigung der medizinischen Akten ist sie zum Ergebnis gelangt, überwiegend wahrscheinlich habe sich der Gesundheitszustand seither bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 29. April 2010 nicht erheblich verbessert. Ebenfalls habe der Statuswechsel von Teilerwerbstätigkeit (im Umfang von 50 % oder 75 % eines Normalarbeitspensums) und daneben Führung des Haushalts zu Vollerwerbstätigkeit bzw. die damit verbundene Änderung der Invaliditätsbemessungsmethode (vgl. BGE 125 V 146 E. 2 S. 148 ff. in Verbindung mit BGE 130 V 393) bereits zum 1. Juli 2002 (Ende der obligatorischen Schulpflicht des jüngeren Sohnes) stattgefunden, weshalb auch in erwerblicher Hinsicht kein Revisionsgrund vorliege.

2.
Die Beschwerde führende IV-Stelle bringt richtig vor, dass der vorinstanzlich festgestellte Statuswechsel zum 1. Juli 2002 nach Erlass der zeitliche Vergleichsbasis bildenden Verfügung vom 4. Oktober 2000 stattfand und somit bezogen auf die Verfügung vom 29. April 2010 an sich einen Revisionsgrund darstellt (Urteil 8C 854/2011 vom 10. Februar 2012 E. 2.3). Die Beschwerdegegnerin hatte zwar im Revisionsgesuch vom 8. Juni 1999 einen Statuswechsel von Teilerwerbstätigkeit (50 %) mit Aufgabenbereich (Haushalt) zu Vollerwerbstätigkeit (100 %) beantragt. Die IV-Stelle nahm in der Verfügung vom 4. Oktober 2000 diesbezüglich indessen keine Änderung an und ermittelte den Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode. Auf Intervention des Rechtsvertreters der Versicherten im Oktober 2001 erhöhte sie den Anteil der Erwerbstätigkeit zuerst auf 75 % und zum 1. Juli 2002 auf 100 % (Mitteilung vom 6. November 2001). Unter diesen Umständen ist fraglich, ob die Verfügung vom 4. Oktober 2000 insofern zweifellos unrichtig war, als die Beschwerdegegnerin nicht als Vollerwerbstätige eingestuft worden war, mit der Folge, dass mit der Vorinstanz ein Revisionsgrund wegen Statuswechsel zu verneinen wäre. In Betracht fiel auch eine hypothetische
Teilerwerbstätigkeit von 75 % eines Normalarbeitspensums, was an der Bemessungsmethode nichts geändert hätte. Die Frage kann indessen offenbleiben, da ein anderer Revisionsgrund gegeben ist.

3.
3.1 Die Vorinstanz hat festgestellt, aufgrund des psychiatrischen Teilgutachtens der MEDAS vom 17. August 2009 und des Ergänzungsschreibens der Expertin vom 25. Juni 2012 sei nicht ausgewiesen, inwiefern sich der Gesundheitszustand trotz veränderter Diagnosen relevant verbessert haben sollte. Es sei auch nicht ersichtlich, wie sich der Schweregrad des Leidens in so drastischer Weise verringert haben oder es der Versicherten gelungen sein sollte, sich besser an das Leiden anzupassen, dass sich daraus eine Zunahme der Arbeitsfähigkeit von 50 % auf 80 % ergab. Aus neuropsychologischer Sicht sodann hätte die Untersuchung im Rahmen der MEDAS-Begutachtung verglichen mit der Untersuchung in der Klinik V.________ im November 1996 zwar Verbesserungen in den mentalen Leistungen gezeigt. Die damals diagnostizierten leichten neuropsychischen Beeinträchtigungen seien aktuell nicht mehr vorhanden. Es gäbe keine Hinweise für eine hirnorganische Schädigung. Im neuropsychologischen Bericht vom 24. Juli 2009 werde indessen nicht konkret dargelegt und begründet, worin genau sich die Verbesserung der mentalen Leistungen gezeigt habe. Es werde auch darauf hingewiesen, dass die Untersuchung drei Stunden gedauert habe und keine Rückschlüsse auf die
Belastbarkeit im Verlaufe eines Tages zulasse.

3.2 Die IV-Stelle rügt, es verletze den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG, eine Verbesserung des Gesundheitszustandes aus neuropsychologischer Sicht festzustellen, mangels Begründung jedoch nicht als ausgewiesen zu betrachten, ohne diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen.
3.2.1 Im Gutachten der Klinik V.________ vom 19. Dezember 1996 wurden neben einem chronischen cervicocephalen Syndrom und einer Migräne leichtgradige neuropsychologische Defizite diagnostiziert. In den meisten durchgeführten Verfahren habe sich ein leicht beeinträchtigtes neuropsychologisches Profil ergeben. Für die Ergebnisse im Einzelnen wurde auf den neuropsychologischen Untersuchungsbericht verwiesen. Aufgrund der klinischen und neuropsychologischen Befunde wurde die Arbeitsfähigkeit als Mitarbeiterin im Geschäft des Ehemannes (vor allem Erledigung kaufmännisch-administrativer Arbeiten inkl. Buchhaltung und Kundenbetreuung) auf etwa 50 % eingeschätzt.
3.2.2 Der im Gutachten erwähnte neuropsychologische Untersuchungsbericht ist nicht in den Akten. Es ist davon auszugehen, dass der Bericht auch den Neuropsychologen der MEDAS nicht vorlag. Sie konnten daher auch nicht näher darlegen, worin genau sich die Verbesserung der mentalen Leistungen zeigte, wie auch die Vorinstanz festgestellt hat. Jedoch ist dieser Punkt nicht entscheidend. Während die Untersuchungen in der Klinik V.________ im November 1996 leichtgradige neuropsychologische Defizite zeigten, ergaben die sehr eingehend beschriebenen und dokumentierten Untersuchungen im Rahmen der MEDAS-Begutachtung eine verbesserte mentale Leistungsfähigkeit in dem Sinne, dass sich verglichen mit damals keine neuropsychische Störungen mehr fanden, die zu qualitativen und/oder quantitativen Beeinträchtigungen führten. Damit ist aber zwingend und unwiderlegbar von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes aus neuropsychologischer Sicht im Vergleichszeitraum auszugehen, ohne dass es darauf ankommen könnte, welche diesbezüglich massgebenden Funktionen inwiefern seinerzeit beeinträchtigt waren. Die Änderung ist auch revisionsrechtlich bedeutsam, da die im Gutachten vom 19. Dezember 1996 diagnostizierten neuropsychologischen Defizite sich auf
die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Demgegenüber ist die Beschwerdegegnerin gemäss dem Bericht vom 24. Juli 2009 aus neuropsychologischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt.

3.3 Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob auch aus rheumatologischer Sicht von einer revisionsrechtlich erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes oder von einer verbesserten Anpassung an das Leiden (Urteil 9C 889/2011 vom 8. Februar 2012 E. 4.2.1) seit der Verfügung vom 4. Oktober 2000 auszugehen ist, wie in der Beschwerde vorgebracht wird.

4.
Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (Urteile 9C 251/2012 vom 5. Juni 2012 E. 4.2 und 9C 882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 1.2; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 4b S. 200).
Die Arbeitsfähigkeit für die hier interessierende Zeit ab 1. Juni 2010 (Art. 88bis Abs. 2 lit. a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
1    Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
a  sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b  bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c  falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393
2    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394
a  frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b  rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
IVV) ist gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 21. Oktober 2009 festzusetzen. Die Vorinstanz hat der Expertise (vollen) Beweiswert zuerkannt, was auch die Beschwerdegegnerin nicht bestreitet. Danach besteht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % im gelernten Beruf als Coiffeuse und in jeder Verweistätigkeit. Die Einschränkung von 20 % ist psychisch bedingt. Ob sie auch rechtlich relevant und demzufolge beim Einkommensvergleich zu berücksichtigen ist, was die IV-Stelle unter Hinweis auf das Urteil 9C 710/2011 vom 20. März 2012 E. 4.4 bzw. die Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 352 verneint - die psychiatrische Gutachterin der MEDAS stellte einzig die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nach HWS-Distorsionstrauma vor 20 Jahren (ICD-10 F45.40) - braucht nicht entschieden zu werden. Selbst unter der Annahme einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 65 % ergäbe der Einkommensvergleich (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG) keinen anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad von 40 % (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG; zum Runden BGE 130 V 121). Gemäss Feststellung der Vorinstanz beträgt das Valideneinkommen Fr. 51'377.-, das Invalideneinkommen
bei einer Arbeitsfähigkeit von 30 % Fr. 15'410.- (recte: Fr. 15'413.- [Fr. 51'377.- x 0,3]). Daraus ergibt sich bei einer Arbeitsfähigkeit von 65 % ein Invaliditätsgrad von 35 %.

5.
Die Beschwerdegegnerin bringt vor, nachdem sie seit 1. März 1991 eine halbe Rente und seit 1. Juni 1999 eine ganze Rente beziehe, stelle sich die Frage nach der Selbsteingliederungsfähigkeit. Die IV-Stelle habe es unterlassen, die Verwertbarkeit der wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit konkret zu prüfen.

5.1 Auszugehen ist vom Grundsatz der erwerblichen Verwertbarkeit einer verbesserten oder wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung. Ausnahmsweise können - aus medizinischer oder beruflich-erwerblicher Sicht - vom Gesetz vorgesehene Eingliederungsmassnahmen angezeigt sein, etwa in Fällen langjähriger Absenz vom Arbeitsmarkt und allenfalls daraus sich ergebender psychischer Probleme, eher schwachem Leistungsprofil hinsichtlich Wissen und intellektuellen Fähigkeiten sowie bei Fehlen nennenswerter beruflicher Erfahrung. Dagegen haben nicht gesundheitlich bedingte Umstände, welche einer erfolgreichen Eingliederung entgegenstehen, ausser Acht zu bleiben (Urteil 9C 882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 8.1 mit Hinweisen). Weiter muss die versicherte Person mindestens das Alter 55 zurückgelegt oder seit mehr als 15 Jahren eine Rente bezogen haben (SVR 2012 IV Nr. 25 S. 104, 9C 363/2011 E. 3.1; 2011 IV Nr. 73 S. 220, 9C 228/2010 E. 3.3; 2011 IV Nr. 30 S. 86, 9C 163/ 2009 E. 4.2.2; Urteile 9C 878/2012 vom 26. November 2012 E. 3.3 und 8C 612/2012 vom 28. September 2012 E. 4.1).

5.2 Die Beschwerdegegnerin war im Zeitpunkt der Rentenaufhebung 53 Jahre alt und hatte während 19 Jahren und drei Monaten eine Rente bezogen. Wie sie selber einräumt, bot ihr die IV-Stelle "Arbeitsvermittlungs-Unterstützung" an, welche sie indessen nicht angenommen habe, da sie eine begonnene Ausbildung gerne beenden wollte. Die Beschwerdeführerin erachtete somit Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 18 Arbeitsvermittlung - 1 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG136) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.137
1    Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG136) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.137
2    Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
3    und 4 ...138
IVG als allenfalls notwendige, sicher aber hinreichende Eingliederungsmassnahme im Hinblick auf die erwerbliche Verwertung der spätestens seit dem MEDAS-Gutachten vom 21. Oktober 2009 verbesserten bzw. wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit. Dies ist aufgrund der Akten nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin ist sowohl im angestammten Beruf als Coiffeuse, als auch in jeder Verweistätigkeit mindestens zu 80 % arbeitsfähig (vorne E. 4). Darunter fallen insbesondere auch die Tätigkeit als Kosmetikerin und die aktuell ausgeübte Tätigkeit als ........ . Gemäss IV-Stelle sodann baute die Beschwerdegegnerin ab 2006 ein ........studio auf und bildete sich seither auf verschiedenen Gebieten weiter, was unwidersprochen geblieben ist. Unter diesen Umständen ist von einer genügenden Selbsteingliederungskapazität auszugehen. Die Rüge, die IV-
Stelle habe zu Unrecht diesbezügliche Abklärungen unterlassen, ist somit unbegründet.

6.
Mit dem Entscheid in der Sache ist die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 11. September 2012 aufgehoben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Februar 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Fessler