Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 887/2007

Urteil vom 14. Februar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Parteien
B.________, Beschwerdeführer,

gegen

CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG, Bundesplatz 15, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2007.

Sachverhalt:
A.
B.________, geboren 1946, ist bei der CONCORDIA, Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG (nachfolgend: Concordia), gesetzlich für Krankenpflege versichert. Er hielt sich während einer Fürsorgerischen Freiheitsentziehung (FFE) vom 30. September bis 14. Oktober 2005 in psychiatrischen Kliniken auf. Die Concordia beglich die in Rechnung gestellten Kosten für Einweisung, Aufenthalt und Behandlung und forderte vom Versicherten die gesetzliche Kostenbeteiligung und den täglichen Spitalkostenbeitrag von insgesamt Fr. 549.65 ein. B.________ machte geltend, die Freiheitsentziehung sei zu Unrecht erfolgt, weshalb er nicht bereit sei, sich an den Auslagen zu beteiligen. Die Concordia hielt auf Grund medizinischer Abklärungen an ihrer Forderung fest. Nach erfolgloser Mahnung setzte sie mit Zahlungsbefehl vom 22. Mai 2006 den Betrag von Fr. 1'848.85 (bestehend aus der Kostenbeteiligung von Fr. 549.65 und den Versicherungsprämien Januar-April 2006 von Fr. 1'299.20) zuzüglich Mahnkosten von Fr. 20.- in Betreibung (Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes X.________). Den von B.________ am 6. Juni 2006 erhobenen Rechtsvorschlag hob sie mit Verfügung vom 7. Juni 2006 auf und verpflichtete den Versicherten zur Bezahlung der in
Betreibung gestellten Forderung zuzüglich der Betreibungskosten von Fr. 70.-. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 30. August 2006 ab.
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid KV.2006.00079 vom 24. Oktober 2007 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
B.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt Rückweisung der Beschwerdesache an die kantonale Instanz zur Verbesserung des angefochtenen Entscheides; eventualiter sei (sinngemäss) die Beschwerde in öffentlicher Beratung mit mündlicher Einvernahme ohne Rückweisung gutzuheissen; ferner beantragt er unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten sowie der unentgeltlichen Verbeiständung).
Mit Entscheid vom 9. Januar 2008 weist das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
D.
Parallel zur Beschwerde gegen den kantonalen Entscheid KV.2006.00079 vom 24. Oktober 2007 reicht B.________ im bundesgerichtlichen Verfahren 9C 890/2007 auch Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den ebenfalls am 24. Oktober 2007 gefällten vorinstanzlichen Entscheid KV.2006.00019 ein.

Erwägungen:
1.
Da die beiden am 13. Dezember 2007 eingereichten Beschwerden in den Verfahren 9C 887/2007 und 9C 890/2007 zwei auf Grund unterschiedlicher Sachverhalte in Betreibung gesetzte Forderungen und auch nicht den gleichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, sind die Verfahren entgegen dem gestellten Beschwerdeantrag Ziff. 3 nicht zu vereinigen.
2.
Es geht entgegen den Ausführungen in den Beschwerdeanträgen Ziff. 1-3 aus den beiden kantonalen Entscheiden klar hervor, gegen welche Einspracheentscheide Beschwerde erhoben worden ist; auch richten sich die beiden Entscheide trotz Verschrieb im Sachverhalt (Geburtsjahr 1948 statt richtig 1946) unmissverständlich an den Beschwerdeführer.
3.
Streitgegenstand bildet nur die Frage - und nur soweit ist auf die Beschwerde einzutreten -, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht zur Bezahlung des Betrages von Fr. 1'848.85 zuzüglich der Mahnkosten von Fr. 20.- verpflichtet hat.

Namentlich kann die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden.
4.
Verwaltung und Vorinstanz haben in formell-, materiell- und beweisrechtlicher Hinsicht die für die Beurteilung der strittigen Punkte massgeblichen Grundlagen sowie die diesbezügliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

5.
Das kantonale Gericht hat die Gründe, die - soweit auf die Beschwerde einzutreten war - zu deren Abweisung geführt haben, im angefochtenen Entscheid unter einlässlicher Würdigung der gesamten Aktenlage dargelegt. Es hat ihnen in bundesrechtskonformer Weise Rechnung getragen. Die zahlreichen in der letztinstanzlichen Beschwerde vorgebrachten Rügen an die Adresse der Vorinstanz, so insbesondere der Vorwurf des Amtsmissbrauchs, sind unbegründet und es erübrigen sich Erörterungen dazu.
6.
Der Beschwerdeführer will vor letzter Instanz zu den gestellten Anträgen und den Begründungen zwingend mündlich einvernommen werden (Antrag Ziff. 5). Da das Bundesgericht keine Parteieinvernahmen durchführt, soweit, wie vorliegend, der Sachverhalt klar ist, kann dies nur als Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Beratung in Anwesenheit des Beschwerdeführers interpretiert werden. Dazu besteht jedoch kein Anlass. Die Öffentlichkeit der Verhandlung ist primär im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren zu gewährleisten. Dabei setzt nach der Rechtsprechung die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sozialversicherungsprozess einen - im erstinstanzlichen Verfahren zu stellenden - klaren und unmissverständlichen Parteiantrag voraus (BGE 122 V 47 E. 3a S. 55 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 37 E. 2 S. 38). Versäumt eine Partei die rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs auf öffentliche Verhandlung, hat dieser deshalb grundsätzlich als verwirkt zu gelten (BGE 122 V 47 E. 3b/bb S. 56 mit Hinweisen). Nur so bleibt der geforderte einfache und rasche Verfahrensablauf gewährleistet (zur Rechtslage bisher sowie unter dem neuen BGG siehe auch: Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 59 N 5
f., Niggli/ Uebersax/ Wiprächtiger (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Art. 59 N 1-6 und 35-41). Der Beschwerdeführer hat vor der kantonalen Instanz die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nicht beantragt und darum seinen Anspruch darauf grundsätzlich verwirkt. Bei der sich präsentierenden Sach-, Beweis- und Rechtslage rechtfertigt sich ein Abweichen von diesem Grundsatz klarerweise nicht.
7.
Die Beschwerde ist, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG zu erledigen.

8.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Februar 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz