Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}
4A 492/2007 /len

Urteil vom 14. Februar 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Sommer.

Parteien
Bayern Tourismus Marketing GmbH,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Wild,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE),
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Internationale Markeneintragung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom18. Oktober 2007.

Sachverhalt:
A.
Die Bayern Tourismus Marketing GmbH (Beschwerdeführerin) ist Inhaberin der internationalen Markenregistrierung Nr. 828 232 "GIPFELTREFFEN" mit Ursprungsland Deutschland. Gestützt auf diese internationale Registrierung beantragte die Beschwerdeführerin Schutzausdehnung auf die Schweiz für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 9, 12, 14, 16, 18, 21, 22, 25, 28, 29, 30, 32, 33, 34, 35, 36, 38, 39, 41, 42, 43, 44 und 45.
Am 30. Juni 2005 erliess das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) eine teilweise provisorische Schutzverweigerung mit der Begründung, die Bezeichnung "GIPFELTREFFEN" sei betreffend bestimmte Dienstleistungen der Klasse 41, nämlich "organisation et arrangement d'assemblées, de congrès; organisation d'événements culturels; organisation d'événements dans le domaine de la santé (soins) et du fitness (condition physique)", direkt beschreibend. Zudem sei das Zeichen im Zusammenhang mit den genannten Dienstleistungen freihaltebedürftig. Demgegenüber erachtete das IGE das Zeichen "GIPFELTREFFEN" für schutzfähig hinsichtlich der übrigen beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 41 ("organisation d'événements sportifs; publication d'imprimés, de matériaux photographiques et cinématographiques; éducation, formation, divertissement, activités sportives et culturelles; organisation de fêtes, aussi bien sur un territoire qu'en relation avec un club").
Am 17. März 2006 beantragte die Beschwerdeführerin die Eintragung von "GIPFELTREFFEN" auch für die zurückgewiesenen Dienstleistungen. Mit Verfügung vom 15. Juni 2006 gewährte das IGE der internationalen Registrierung Nr. 828 232 "GIPFELTREFFEN" Schutz für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme folgender Dienstleistungen der Klasse 41: "organisation et arrangement d'assemblées, de congrès; organisation d'événements culturels; organisation d'événements dans le domaine de la santé (soins) et du fitness (condition physique)".
Zur Begründung führte das IGE im Wesentlichen aus, der Begriff "GIPFELTREFFEN" werde von den angesprochenen Abnehmern sofort verstanden als "Treffen von Verantwortlichen in einem bestimmten Bereich (Verein, Sport, Kultur, Tourismus, Wirtschaft usw.)". Daher beschreibe das Zeichen direkt die Art der Dienstleistungen, weshalb ihm die konkrete Unterscheidungskraft insoweit fehle und es nicht als Hinweis auf eine betriebliche Herkunft aufgefasst werde. Zudem belege die häufige Verwendung dieses Begriffs im Zusammenhang mit den strittigen Dienstleistungen ein entsprechendes Freihaltebedürfnis.
B.
Die Beschwerdeführerin rekurrierte an die Eidgenössische Rekurskommission für geistiges Eigentum mit dem Antrag, der internationalen Markenregistrierung Nr. 828 232 "GIPFELTREFFEN" sei der Schutz in der Schweiz unter Aufhebung des "refus provisoire partiel" vom 30. Juni 2005 vollständig, also auch für "organisation et arrangement d'assemblées, de congrès; organisation d'événements culturels; organisation d'événements dans le domaine de la santé (soins) et du fitness (condition physique)" zu erteilen. Nachdem das Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden war, ergänzte die Beschwerdeführerin an der Verhandlung vom 23. Mai 2007 ihre Begehren mit dem Eventualantrag, der internationalen Markenregistrierung Nr. 828 232 "GIPFELTREFFEN" sei der Schutz in der Schweiz unter Aufhebung des "refus provisoire partiel" vom 30. Juni 2005 auch für "organisation et arrangement d'assemblées, de congrès; organisation d'événements culturels; organisation d'événements dans le domaine de la santé (soins) et du fitness (condition physique) - (à condition que les services précités ne poursuivent aucun but politique)" zu erteilen.
Mit Urteil vom 18. Oktober 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut und hob die Verfügung des IGE insoweit auf, als der internationalen Registrierung Nr. 828 232 "GIPFELTREFFEN" der Schutz in der Schweiz für folgende Dienstleistungen der Klasse 41 verweigert worden ist: "organisation d'événements culturels; organisation d'événements dans le domaine de la santé (soins) et du fitness (condition physique)". Es wies das IGE an, dem Zeichen entsprechenden Schutz in der Schweiz zu gewähren. Soweit weitergehend wies es die Beschwerde ab. Das Gericht erwog, das Zeichen "GIPFELTREFFEN" sei im Zusammenhang mit den Dienstleistungen "organisation et arrangement d'assemblées, de congrès" nicht konkret unterscheidungskräftig, weshalb es als Marke grundsätzlich nicht schutzfähig sei. In Bezug auf diese Dienstleistungen lehnte es auch das Eventualbegehren ab. Betreffend eigentliche kulturelle Darbietungen und Sportanlässe erblickte das Gericht im Zeichen "GIPFELTREFFEN" hingegen eine ironische Komponente und einen mehrdeutigen Charakter bzw. eine symbolische Bedeutung, weshalb es insoweit dem Schutzanspruch stattgab.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, soweit mit ihm der internationalen Wortmarkenregistration Nr. 828 232 "GIPFELTREFFEN" der Schutz für "organisation et arrangement d'assemblées, de congrès" verweigert wird. Der internationalen Wortmarkenregistration Nr. 828 232 "GIPFELTREFFEN" sei der Schutz in der Schweiz unter Aufhebung des "refus provisoire partiel" vom 30. Juni 2005 vollständig, also auch für "organisation et arrangement d'assemblées, de congrès" zu erteilen. Eventualiter sei der internationalen Wortmarkenregistration Nr. 828 232 "GIPFELTREFFEN" der Schutz in der Schweiz unter Aufhebung des "refus provisoire partiel" vom 30. Juni 2005 auch für "organisation et arrangement d'assemblées, de congrès - (à condition que les services précités ne poursuivent aucun but politique)" zu erteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das IGE beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:
1.
In der vorliegenden Registersache ist nach Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG die Beschwerde in Zivilsachen das zulässige Rechtsmittel. Als Vorinstanz hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Der Entscheid erging nicht im Rahmen des Widerspruchsverfahrens (Art. 73
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 73 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen eine Marke getroffen worden sind.
BGG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Begehren vor der Vorinstanz teilweise unterlegen und damit formell zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG). Da sie den gewünschten Markenschutz für ihr Zeichen nicht vollumfänglich erhalten hat, ist sie auch materiell beschwert (Art. 76 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG). Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren betreffend die internationale Registrierung Nr. 828 232 ab und stellt demnach einen Endentscheid dar (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Er wurde der Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2007 zugestellt. Die Frist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 44 Beginn - 1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
1    Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
2    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.
BGG) ist mit Postaufgabe der Beschwerdeschrift am 22. November 2007 demnach eingehalten. Der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG; BGE 133 III 490 E. 3). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Zwischen Deutschland und der Schweiz gelten das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (MMA, SR 0.232.112.3) sowie die Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (PVÜ, SR 0.232.04). Nach Art. 5 Abs. 1 MMA darf ein Verbandsland einer international registrierten Marke den Schutz nur verweigern, wenn nach den in der PVÜ genannten Bedingungen ihre Eintragung in das nationale Register verweigert werden kann. Das trifft nach Art. 6quinquies lit. B Ziff. 2 PVÜ namentlich dann zu, wenn die Marke jeder Unterscheidungskraft entbehrt oder ausschliesslich aus Zeichen oder Angaben zusammengesetzt ist, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, des Ursprungsortes der Erzeugnisse oder der Zeit der Erzeugung dienen können, oder die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, üblich sind. Dieser zwischenstaatlichen Regelung entspricht Art. 2 lit. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG (SR 232.11), wonach Zeichen, die Gemeingut sind, vom Markenschutz absolut ausgeschlossen sind, es sei denn, dass sie sich
als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden.
Als Gemeingut im Sinne von Art. 2 lit. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung namentlich Zeichen, die sich in Angaben über die Beschaffenheit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen erschöpfen und daher die zu deren Identifikation erforderliche Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft nicht aufweisen. Der beschreibende Charakter solcher Hinweise muss vom angesprochenen Publikum ohne besondere Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand unmittelbar erkennbar sein. Dabei genügt, dass dies in einem Sprachgebiet der Schweiz zutrifft (BGE 131 III 495 E. 5 S. 503; BGE 129 III 225 E. 5.1; 128 III 447 E. 1.5, je mit Hinweisen). Dass eine Angabe neuartig, ungewohnt oder fremdsprachig ist, schliesst ihren beschreibenden Charakter nicht aus. Entscheidend ist, ob das Zeichen nach dem Sprachgebrauch oder den Regeln der Sprachbildung von den beteiligten Verkehrskreisen in der Schweiz als Aussage über bestimmte Merkmale oder Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung aufgefasst wird (Urteil 4A.1/2005 vom 8. April 2005, E. 2 mit Hinweisen, sic! 2005 S. 649 ff.). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich als Rechtsfrage frei, wie der massgebende Adressatenkreis für die beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen abzugrenzen ist und wie die Adressaten aufgrund der erwarteten Aufmerksamkeit das Zeichen wahrnehmen (BGE 133 III 342 E. 4 S. 347 mit Hinweisen).
3.
3.1 Betreffend den massgebenden Adressatenkreis hielt die Vorinstanz dafür, die strittigen Dienstleistungen würden höchstens in Ausnahmefällen von Einzelpersonen nachgefragt. Durchschnittskonsumenten würden kaum je die Organisation von Kongressen und Veranstaltungen in Auftrag geben. Diese Dienstleistungen würden vorab von Unternehmen, Verbänden und Vereinen nachgefragt, nur ganz ausnahmsweise auch von Nichtregierungsorganisationen und der öffentlichen Hand. Demnach bezeichnete sie Unternehmen, Verbände und Vereine als die massgeblichen Verkehrskreise.
Es ist unklar, ob die Beschwerdeführerin diese Beurteilung in Frage stellen will, wenn sie ausführt, "dieser Durchschnittskonsument", welcher für die Zeichenbeurteilung massgebend sei, nehme das Zeichen "GIPFELTREFFEN" gerade nicht als kommerziell-beschreibend, sondern als symbolhafte Ironisierung durch einen Sinntransfer wahr. Die Vorinstanz hat den massgebenden Adressatenkreis, der nach den tatsächlichen Abnehmern der Ware oder Dienstleistung zu definieren ist, jedenfalls zutreffend abgegrenzt, auch wenn mit dem IGE zu ergänzen ist, dass durchaus auch öffentliche Organisationen, Körperschaften oder Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens eine Dienstleistung wie die Organisation von Versammlungen und Kongressen nachfragen können und daher zum massgebenden Verkehrskreis zu zählen sind.
3.2 Was das Verständnis des Zeichens "GIPFELTREFFEN" anbelangt, ging die Vorinstanz von der lexikalischen Erklärung aus, wonach "Gipfeltreffen" ursprünglich eine Konferenz führender Staatsmänner bezeichnet habe. Heute habe der Bedeutungsgehalt von "Gipfeltreffen" insofern eine Ausdehnung erfahren, als dieses Wort mit der Zunahme internationaler Foren nicht mehr nur für die Bezeichnung politischer Treffen verwendet werde, sondern auch für Treffen von anderen globalen Entscheidungsträgern (z.B. aus der Wirtschaft) oder bezüglich dem Zusammenwirken von bekannten Künstlern. Die Vorinstanz stellte mittels Internet-Recherchen fest, dass "Gipfeltreffen" für Treffen von Verantwortlichen in verschiedenen Bereichen wie Politik, Wirtschaft und Sport verwendet wird. Sie gelangte daher zum Schluss, dass die massgebenden Verkehrskreise im Zeichen "GIPFELTREFFEN" ohne jeglichen Fantasieaufwand als dessen primäre Bedeutung "Organisation eines Treffens von Verantwortlichen" erkennen würden.
3.3 Die Beschwerdeführerin behauptet demgegenüber, das Zeichen "GIPFELTREFFEN" sei mehrdeutig. Wenn sich der Sinngehalt einer Wortverbindung nicht eindeutig bestimmen lasse, müsse die Mehrdeutigkeit zur Eintragung des Zeichens führen. In der wörtlichen Lesart gehe es um die Organisation einer Veranstaltung, die auf einem Gipfel, etwa auf dem Matterhorn, erbracht werde. In dieser symbolischen Verwendung sei im Zusammenhang mit Kultur-, Veranstaltungs- und Organisationsdienstleistungen eine originelle Markenbildung zu sehen. Die Bezeichnung "GIPFELTREFFEN" könne sodann für Meetings auf höchster politischer Ebene bzw. Treffen zwischen globalen Hauptverantwortlichen gebraucht werden. Diese Lesart hinterlasse beim Durchschnittsabnehmer, der kaum je die Organisation von Kongressen in Auftrag geben werde, eine ironische Konnotation, die ohne Weiteres die Kennzeichnungskraft begründen könne. Selbst die dritte Lesart "Treffen zwischen Verantwortlichen" enthalte unterschiedliche Konnotationen, sei doch das Zeichen vom IGE im Bereich der Organisation von "événements sportifs, formation, divertissement, activités sportives et culturelles; organisation de fêtes, aussi bien sur un territoire qu'en relation avec un club" und von der Vorinstanz
zusätzlich für "organisation d'événements culturels; organisation d'événements dans le domaine de la santé (soins) et du fitness (condition physique)" zugelassen worden, obwohl man sich auch hier auf eine wörtliche, jedes ironische Begriffsspiel übergehende Lesart versteifen könnte.
3.4 Entgegen der Beschwerdeführerin kann nicht von einer Mehrdeutigkeit oder einer lediglich unbestimmten und vagen Bedeutung des Zeichens "GIPFELTREFFEN" ausgegangen werden. Vielmehr ist der Vorinstanz beizupflichten, dass bezogen auf die noch strittigen Dienstleistungen "organisation et arrangement d'assemblées, de congrès" dem Zeichen der Sinn "Treffen von Verantwortlichen" zukommt. Dieses Verständnis drängt sich den massgebenden Verkehrskreisen eindeutig ohne besonderen Gedanken- oder Fantasieaufwand auf. Es hat bezogen auf die erwähnten Dienstleistungen unmittelbar beschreibenden Charakter. Die geltend gemachte "ironische Konnotation" ist bei Zugrundelegung der Wahrnehmung der massgebenden Verkehrskreise (vgl. Erwägung 3.1) nicht ersichtlich. Was die Beschwerdeführerin aus einer angeblichen Mehrdeutigkeit oder einem vagen, eher symbolhaften Sinngehalt des strittigen Zeichens unter Bezugnahme auf gewisse Meinungen der Literatur ableiten will, vermag daher von vornherein nicht durchzudringen.
Selbst wenn man zugestehen wollte, dass "Gipfeltreffen" auch die Bedeutung eines Treffens auf einem (Berg-)Gipfel haben kann, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, so erschiene diese Bedeutung bezogen auf die beanspruchten Dienstleistungen weit hergeholt und konstruiert. Liegt aber - wie vorliegend - der beschreibende Sinn eines Zeichens offen auf der Hand, kann die Möglichkeit weiterer, weniger nahe liegender Deutungen den Gemeingutcharakter nicht aufheben (Urteile 4A 161/2007 vom 18. Juli 2007, E. 6.2; 4A.1/2005 vom 8. April 2005, E. 2.3, sic! 2005 S. 649 ff.).
Schliesslich ändert auch die Tatsache, dass die Vorinstanzen das Zeichen "GIPFELTREFFEN" für die anderen beanspruchten Dienstleistungen zugelassen haben, nichts an dessen unmittelbar beschreibenden Charakter bezogen auf die Dienstleistungen "organisation et arrangement d'assemblées, de congrès". Die Schutzfähigkeit eines Zeichens ist bezogen auf die jeweilige Ware oder Dienstleistung einzeln zu prüfen. Dabei kann sich ergeben, dass das Zeichen für die eine Dienstleistung einen eindeutig beschreibenden Sinngehalt aufweist, während es bezogen auf eine andere Dienstleistung mehrdeutig sein kann. Die Beschwerdeführerin vermag daher aus der Zulassung des Zeichens "GIPFELTREFFEN" für gewisse beanspruchte Dienstleistungen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
3.5 Aus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Zeichen "GIPFELTREFFEN" für "organisation et arrangement d'assemblées, de congrès" dem Gemeingut zurechnete und dem Zeichen daher insoweit den Schutz in der Schweiz verweigerte.
4.
4.1 Die Vorinstanz wies betreffend die Dienstleistungen "organisation et arrangement d'assemblées, de congrès" auch das Eventualbegehren der Beschwerdeführerin ab, wonach der Schutz mit der Einschränkung "à condition que les services précités ne poursuivent aucun but politique" zu erteilen sei. Zur Begründung führte sie aus, die Verkehrskreise würden im Zusammenhang mit der Organisation von Konferenzen unweigerlich auch die Organisation politischer Veranstaltungen erwarten, weshalb eine Markenregistrierung, welche die erwähnten Dienstleistungen auf unpolitische Zwecke einschränke, gegen das Täuschungsverbot verstossen würde. Zu beachten sei, dass eine Abgrenzung von Gipfeltreffen, die rein politische Zwecke verfolgten, von solchen zu rein wirtschaftlichen Zwecken kaum praktikabel durchführbar sei. Hinzu komme, dass das Zeichen "GIPFELTREFFEN" heute auch für Konferenzen mit primär wirtschaftlicher Ausrichtung beschreibenden Charakter aufweise.
4.2 Was die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, verfängt nicht:
Zunächst einmal wird die Behauptung der Beschwerdeführerin vom IGE bestritten, dass sich die Parteien an der Verhandlung vor der Vorinstanz vom 23. Mai 2007 "geeinigt" hätten, einen "Disclaimer" in das Dienstleistungsverzeichnis aufzunehmen, nach welchem der Markenschutz für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Politik ausgeschlossen sei. Von einer "Einigung" kann mithin nicht ausgegangen werden.
Sodann geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor, dass die Vorinstanz eine präzisierende Einschränkung der Waren- oder Dienstleistungsliste zur Beseitigung des Gemeingutcharakters eines Zeichens grundsätzlich für unzulässig halten würde. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur bundesgerichtlichen Praxis betreffend die Einschränkung der Waren- oder Dienstleistungsliste zur Beseitigung der Irreführungsgefahr bei geografischen Herkunftsangaben (BGE 132 III 770 "COLORADO" und Urteil 4A.3/2006 vom 18. Mai 2006, sic! 2006 S. 677 ff. "Fischmanufaktur Deutsche See") stossen daher ins Leere. Gemäss der Vorinstanz würde die beantragte Einschränkung im vorliegenden Fall dazu führen, dass die Dienstleistungen nicht mehr hinreichend präzise - wie nach Art. 11 Abs. 1 Markenschutzverordnung (SR 232.111) erforderlich - bezeichnet wären, weil eine Abgrenzung von Gipfeltreffen, die rein politische Zwecke verfolgten, von solchen zu rein wirtschaftlichen Zwecken kaum praktikabel durchführbar sei. Die Beschwerdeführerin hält dem lediglich entgegen, die Einschränkung sei keinesfalls weniger präzise oder weniger praktikabel als etwa die Einschränkung "sämtliche Waren schweizerischer Herkunft". Es trifft zu, dass im Einzelfall auch bei der
Bestimmung der tatsächlichen geografischen Herkunft praktische Probleme auftreten können. Solche dürfen aber nicht überzeichnet werden (vgl. BGE 132 III 770 E. 3.3 S. 777). Die Abgrenzung rein unpolitischer Versammlungen und Kongresse von politischen erscheint demgegenüber in der Tat schwierig, weil kaum auszuschliessen ist, dass auch Gipfeltreffen, die primär unpolitische, z.B. wirtschaftliche Zwecke verfolgen, zumindest nebenher auch politischer Zwecksetzung dienen (wie z.B. das World Economic Forum).
Zudem vermöchte die eventualiter beantragte Einschränkung den Gemeingutcharakter für die verbleibenden Dienstleistungen nicht zu beseitigen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hat das Zeichen "GIPFELTREFFEN" heute auch für Veranstaltungen und Kongresse aus anderen Bereichen als der Politik, namentlich für solche mit wirtschaftlicher Ausrichtung, beschreibenden Charakter.
Die Vorinstanz hat daher den Eventualantrag zu Recht abgewiesen und es kann offen bleiben, ob ihrer weiteren Begründung zu folgen ist, wonach die beantragte Einschränkung überdies gegen das Täuschungsverbot von Art. 5 Abs. 1 MMA in Verbindung mit Art. 6quinquies lit. B Ziff. 3 PVÜ bzw. Art. 2 lit. c
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG verstösst.
5.
Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigungen sind keine zu sprechen (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Februar 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Corboz Sommer