Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1039/2021

Urteil vom 14. Januar 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichterin Koch,
nebenamtliche Bundesrichterin Wasser-Keller,
Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Yann Moor,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt,
Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 12. Mai 2021 (SK1 18 47).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden wirft A.________ vor, am 30. Mai 2017 um 9.45 Uhr in Splügen mit seinem Personenwagen auf der Splügenstrasse in Richtung Chiavenna die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (innerorts) nach Abzug der Toleranz um 48 km/h überschritten zu haben.

B.
Das Regionalgericht Viamala sprach A.________ am 4. September 2018 der groben Verkehrsregelverletzung schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 1'000.-.
Auf Berufung von A.________ hin verurteilte das Kantonsgericht von Graubünden diesen am 12. Mai 2021 wegen grober Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.- und einer Verbindungsbusse von Fr. 600.-. Es auferlegte ihm nebst den Kosten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.-.

C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, er sei wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 300.- zu verurteilen. Eventualiter sei er wegen einer groben Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.- und einer Verbindungsbusse von Fr. 400.- zu verurteilen. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf Fr. 2'500.- festzusetzen und ihm aufzuerlegen.
Sein Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wies die Präsidentin der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts am 15. September 2021 ab.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Bundesrecht, da er den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG nicht erfüllt habe. Er macht geltend, er sei einem Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 13 - 1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
1    Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
2    Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist.
StGB erlegen, der unvermeidbar gewesen sei. Zum einen sei er davon ausgegangen, dass das Signal "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" nur für Linksabbieger Richtung "Splügen Dorf" gelte. Zum anderen habe er angesichts des Ausserortscharakters der Passstrasse darauf vertrauen können, sich im Ausserortsbereich zu befinden. Der Beschwerdeführer räumt aber ein, er sei dafür zu bestrafen, dass er bei der von ihm angenommenen Höchtsgeschwindigkeit von 80 km/h tatsächlich 98 km/h gefahren sei.

1.2. Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 30. Mai 2017 um 9.45 Uhr auf der Splügenpassstrasse innerorts in Splügen mit einer Geschwindigkeit von 102 km/h gemessen worden sei. Nach Abzug der Toleranz von 4 km/h habe er die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 48 km/h überschritten, was der Beschwerdeführer nicht bestreite. Er habe gemäss eigenen Angaben die Orts- und Geschwindigkeitstafel "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" am Dorfeingang wahrgenommen (angefochtenes Urteil S. 3 ff.). Direkt an der Kreuzung nach der Ausfahrt von der A13, woher der Beschwerdeführer gekommen sei, befänden sich auf beiden Strassenseiten verschiedene Häuser, darunter ein Lebensmittelladen und eine Molkerei. Es sei offensichtlich, dass man sich innerorts befinde. Auch nach der Unterführung bleibe der Innerortscharakter bestehen. Linksseitig befänden sich Wohnhäuser des Quartiers "In den Steinen", wobei die Zugänge der Häuser und Quartierstrassen direkt in die Splügenpassstrasse führten. Zwar befänden sich auf der rechten Seite (Fahrtrichtung Chiavenna) tatsächlich ein Wald und ein grösserer Parkplatz. Die Vorinstanz erwägt, gerade in ländlichen Regionen könne man sich jedoch auf keinen Fall darauf verlassen, dass man
sich bei solchen Verhältnissen ausserorts befinde. Dasselbe gelte in Bezug auf die Schilder "Hauptstrasse" und "Strassenzustand". Diese Schilder gäben keinerlei Hinweis darauf, ob man sich innerorts oder ausserorts befinde. Bei pflichtgemässer Vorsicht hätte der Beschwerdeführer angesichts der Beschaffenheit der fraglichen Strecke zumindest daran zweifeln müssen, dass er sich auf einer Ausserortsstrecke befinde. Über die Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern habe er sich jedoch in rücksichtsloser Weise offenbar keine Gedanken gemacht und sei sogar erheblich schneller als die seines Erachtens erlaubten 80 km/h gefahren, wobei sein Irrtum über die Höchstgeschwindigkeit vermeidbar gewesen sei, sofern dieser überhaupt bestanden habe (angefochtenes Urteil S. 6).

1.3.

1.3.1. Art. 90 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG erfüllt, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die grobe Verkehrsregelverletzung voraus, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung von Art. 90 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 143 IV 508 E. 1.3; 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2; Urteil 6B 300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1; je mit Hinweisen).
Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteile 6B 164/2020 vom 20. Juli 2021 E. 2.4.2; 6B 300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1; 6B 505/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteile 6B 164/2020 vom 20.
Juli 2021 E. 2.4.2; 6B 300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteile 6B 300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1; 6B 761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Solche entlastenden Umstände hat das Bundesgericht bei der Mehrheit der Geschwindigkeitsüberschreitungen verneint. Gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse stellen keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung dar (Urteile 6B 300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1; 6B 505/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1.1; 6B 1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.3.1; 6B 33/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1.2; je mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven - und grundsätzlich auch die subjektiven - Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 143 IV 508 E. 1.3; 132 II 234 E. 3.1; je mit Hinweisen). Aufgrund der erhöhten Gefahrenlage gilt dies auch bei atypischen Innerortsstrecken (vgl. Urteile 6B 300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1; 6B 505/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1.1; 6B 1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.1; je mit Hinweisen).

1.3.2. Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 27 - 1 Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor.
1    Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor.
2    Den Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- und Zollfahrzeugen ist beim Wahrnehmen der besonderen Warnsignale die Strasse sofort freizugeben. Fahrzeuge sind nötigenfalls anzuhalten.99
Satz 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen. Signale und Markierungen richten sich an eine Vielzahl von Strassenbenutzern. Diese müssen sich auf die Verkehrszeichen verlassen können. Signale vermögen Fahrzeuglenker nur zu verpflichten, wenn sie so aufgestellt sind, dass sie leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Dabei ist als Massstab ein Fahrzeuglenker zu Grunde zu legen, der dem Strassenverkehr die notwendige und von ihm vernünftigerweise zu erwartende Aufmerksamkeit widmet (BGE 127 IV 229 E. 2c/aa und E. 2c/cc; Urteile 6B 1467/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.2.3; 6B 95/2017 vom 22. Mai 2017 E. 1.4.2; 6B 493/2015 vom 15. April 2016 E. 2.3.2 mit Hinweis).
Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt in Ortschaften unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 50 km/h (Art. 32 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 32 - 1 Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen.
1    Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen.
2    Der Bundesrat beschränkt die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen.108
3    Die vom Bundesrat festgesetzte Höchstgeschwindigkeit kann für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde nur auf Grund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.109
4    ...110
5    ...111
SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. a
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 4a Allgemeine Höchstgeschwindigkeiten; Grundregel - (Art. 32 Abs. 2 SVG)
1    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen:
a  50 km/h in Ortschaften;
b  80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen;
c  100 km/h auf Autostrassen;
d  120 km/h auf Autobahnen.47
2    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Abs. 1 Bst. a) gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft; sie beginnt beim Signal «Höchstgeschwindigkeit 50) generell» (2.30.1) und endet beim Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1). Für Fahrzeugführer, die aus unbedeutenden Nebenstrassen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege u. dgl.) in eine Ortschaft einfahren, gilt sie auch ohne Signalisation, sobald die dichte Überbauung beginnt.
3    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (Abs. 1 Bst. b) gilt ab dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53), beim Verlassen einer Autostrasse oder Autobahn ab dem Signal «Ende der Autostrasse» (4.04) oder dem Signal «Ende der Autobahn» (4.02).48
3bis    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (Abs. 1 Bst. c) gilt ab dem Signal «Autostrasse» (4.03) und endet beim Signal «Ende der Autostrasse» (4.04)49
4    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Abs. 1 Bst. d) gilt ab dem Signal «Autobahn» (4.01) und endet beim Signal «Ende der Autobahn» (4.02).50
5    Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Abs. 1) vor, ebenso niedrigere Höchstgeschwindigkeiten für einzelne Fahrzeugarten nach Artikel 5 und für einzelne Fahrzeuge nach Anordnung der zuständigen Behörde.
der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Sie beginnt beim Signal "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" und endet beim Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell" (Art. 4a Abs. 2
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 4a Allgemeine Höchstgeschwindigkeiten; Grundregel - (Art. 32 Abs. 2 SVG)
1    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen:
a  50 km/h in Ortschaften;
b  80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen;
c  100 km/h auf Autostrassen;
d  120 km/h auf Autobahnen.47
2    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Abs. 1 Bst. a) gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft; sie beginnt beim Signal «Höchstgeschwindigkeit 50) generell» (2.30.1) und endet beim Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1). Für Fahrzeugführer, die aus unbedeutenden Nebenstrassen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege u. dgl.) in eine Ortschaft einfahren, gilt sie auch ohne Signalisation, sobald die dichte Überbauung beginnt.
3    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (Abs. 1 Bst. b) gilt ab dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53), beim Verlassen einer Autostrasse oder Autobahn ab dem Signal «Ende der Autostrasse» (4.04) oder dem Signal «Ende der Autobahn» (4.02).48
3bis    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (Abs. 1 Bst. c) gilt ab dem Signal «Autostrasse» (4.03) und endet beim Signal «Ende der Autostrasse» (4.04)49
4    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Abs. 1 Bst. d) gilt ab dem Signal «Autobahn» (4.01) und endet beim Signal «Ende der Autobahn» (4.02).50
5    Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Abs. 1) vor, ebenso niedrigere Höchstgeschwindigkeiten für einzelne Fahrzeugarten nach Artikel 5 und für einzelne Fahrzeuge nach Anordnung der zuständigen Behörde.
VRV und Art. 22 Abs. 1
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 22 Höchstgeschwindigkeit - 1 Die Signale «Höchstgeschwindigkeit» (2.30) und «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1) nennen die Geschwindigkeit in Stundenkilometern (km/h), welche die Fahrzeuge auch bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht überschreiten dürfen. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit wird mit dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) aufgehoben.69
1    Die Signale «Höchstgeschwindigkeit» (2.30) und «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1) nennen die Geschwindigkeit in Stundenkilometern (km/h), welche die Fahrzeuge auch bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht überschreiten dürfen. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit wird mit dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) aufgehoben.69
2    Drängt sich auf Strassen mit schnellem Verkehr eine erhebliche Geschwindigkeitsherabsetzung auf (Art. 108), wird die Höchstgeschwindigkeit stufenweise gesenkt.
3    Der Beginn der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Art. 4a Abs. 1 Bst. a VRV70) wird mit dem Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1) dort angezeigt, wo die dichte Überbauung auf einer der beiden Strassenseiten beginnt. Das Ende der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wird mit dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) angezeigt; es steht dort, wo keine der beiden Strassenseiten mehr dicht bebaut ist.71
4    Die Signale, die Beginn und Ende der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h anzeigen, können auf unbedeutenden Nebenstrassen fehlen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege u. dgl.; Art. 4a Abs. 2 VRV).72
5    Auf Autostrassen ist die allgemeine Höchstgeschwindigkeit (Art. 4a Abs. 1 VRV) mit Signalen anzuzeigen.73
der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]). Der Beginn der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wird mit dem Signal "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" (2.30.1) dort angezeigt, wo die dichte Überbauung auf einer der beiden Strassenseiten beginnt (Art. 22 Abs. 3
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 22 Höchstgeschwindigkeit - 1 Die Signale «Höchstgeschwindigkeit» (2.30) und «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1) nennen die Geschwindigkeit in Stundenkilometern (km/h), welche die Fahrzeuge auch bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht überschreiten dürfen. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit wird mit dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) aufgehoben.69
1    Die Signale «Höchstgeschwindigkeit» (2.30) und «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1) nennen die Geschwindigkeit in Stundenkilometern (km/h), welche die Fahrzeuge auch bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht überschreiten dürfen. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit wird mit dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) aufgehoben.69
2    Drängt sich auf Strassen mit schnellem Verkehr eine erhebliche Geschwindigkeitsherabsetzung auf (Art. 108), wird die Höchstgeschwindigkeit stufenweise gesenkt.
3    Der Beginn der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Art. 4a Abs. 1 Bst. a VRV70) wird mit dem Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1) dort angezeigt, wo die dichte Überbauung auf einer der beiden Strassenseiten beginnt. Das Ende der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wird mit dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) angezeigt; es steht dort, wo keine der beiden Strassenseiten mehr dicht bebaut ist.71
4    Die Signale, die Beginn und Ende der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h anzeigen, können auf unbedeutenden Nebenstrassen fehlen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege u. dgl.; Art. 4a Abs. 2 VRV).72
5    Auf Autostrassen ist die allgemeine Höchstgeschwindigkeit (Art. 4a Abs. 1 VRV) mit Signalen anzuzeigen.73
SSV). Die für unbedeutende Nebenstrassen geltende Ausnahme (Art. 4a Abs. 2
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 4a Allgemeine Höchstgeschwindigkeiten; Grundregel - (Art. 32 Abs. 2 SVG)
1    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen:
a  50 km/h in Ortschaften;
b  80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen;
c  100 km/h auf Autostrassen;
d  120 km/h auf Autobahnen.47
2    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Abs. 1 Bst. a) gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft; sie beginnt beim Signal «Höchstgeschwindigkeit 50) generell» (2.30.1) und endet beim Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1). Für Fahrzeugführer, die aus unbedeutenden Nebenstrassen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege u. dgl.) in eine Ortschaft einfahren, gilt sie auch ohne Signalisation, sobald die dichte Überbauung beginnt.
3    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (Abs. 1 Bst. b) gilt ab dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53), beim Verlassen einer Autostrasse oder Autobahn ab dem Signal «Ende der Autostrasse» (4.04) oder dem Signal «Ende der Autobahn» (4.02).48
3bis    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (Abs. 1 Bst. c) gilt ab dem Signal «Autostrasse» (4.03) und endet beim Signal «Ende der Autostrasse» (4.04)49
4    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Abs. 1 Bst. d) gilt ab dem Signal «Autobahn» (4.01) und endet beim Signal «Ende der Autobahn» (4.02).50
5    Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Abs. 1) vor, ebenso niedrigere Höchstgeschwindigkeiten für einzelne Fahrzeugarten nach Artikel 5 und für einzelne Fahrzeuge nach Anordnung der zuständigen Behörde.
Satz 2 VRV und Art. 22 Abs. 4
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 22 Höchstgeschwindigkeit - 1 Die Signale «Höchstgeschwindigkeit» (2.30) und «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1) nennen die Geschwindigkeit in Stundenkilometern (km/h), welche die Fahrzeuge auch bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht überschreiten dürfen. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit wird mit dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) aufgehoben.69
1    Die Signale «Höchstgeschwindigkeit» (2.30) und «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1) nennen die Geschwindigkeit in Stundenkilometern (km/h), welche die Fahrzeuge auch bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht überschreiten dürfen. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit wird mit dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) aufgehoben.69
2    Drängt sich auf Strassen mit schnellem Verkehr eine erhebliche Geschwindigkeitsherabsetzung auf (Art. 108), wird die Höchstgeschwindigkeit stufenweise gesenkt.
3    Der Beginn der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Art. 4a Abs. 1 Bst. a VRV70) wird mit dem Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1) dort angezeigt, wo die dichte Überbauung auf einer der beiden Strassenseiten beginnt. Das Ende der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wird mit dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) angezeigt; es steht dort, wo keine der beiden Strassenseiten mehr dicht bebaut ist.71
4    Die Signale, die Beginn und Ende der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h anzeigen, können auf unbedeutenden Nebenstrassen fehlen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege u. dgl.; Art. 4a Abs. 2 VRV).72
5    Auf Autostrassen ist die allgemeine Höchstgeschwindigkeit (Art. 4a Abs. 1 VRV) mit Signalen anzuzeigen.73
SSV) kommt hier nicht zum Tragen. Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für einzelne Vorschriftssignale gilt die angekündigte Vorschrift an der Stelle oder von der Stelle an, wo das Signal steht, bis zum Ende der nächsten Verzweigung; soll sie weiter gelten, wird das Signal dort wiederholt (Art. 16 Abs. 2
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 16 Grundsätze - 1 Vorschriftssignale zeigen ein Gebot oder Verbot an; sie sind in der Regel rund. Verbotssignale haben im Allgemeinen einen roten Rand und ein schwarzes Symbol auf weissem Grund; bei Matrixsignalen können der Grund schwarz und das Symbol weiss sein. Gebotssignale haben eine schmale weisse Umrandung und ein weisses Symbol auf blauem Grund. Bei kurzfristiger Signalisation können Vorschriftssignale auf weissem dreieckigem Faltsignal dargestellt werden.41
1    Vorschriftssignale zeigen ein Gebot oder Verbot an; sie sind in der Regel rund. Verbotssignale haben im Allgemeinen einen roten Rand und ein schwarzes Symbol auf weissem Grund; bei Matrixsignalen können der Grund schwarz und das Symbol weiss sein. Gebotssignale haben eine schmale weisse Umrandung und ein weisses Symbol auf blauem Grund. Bei kurzfristiger Signalisation können Vorschriftssignale auf weissem dreieckigem Faltsignal dargestellt werden.41
2    Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für einzelne Vorschriftssignale gilt die angekündigte Vorschrift an der Stelle oder von der Stelle an, wo das Signal steht, bis zum Ende der nächsten Verzweigung; soll sie weiter gelten, wird das Signal dort wiederholt. Die Signale «Höchstgeschwindigkeit» (2.30), «Mindestgeschwindigkeit» (2.31), «Überholen verboten» (2.44), «Überholen für Lastwagen verboten» (2.45), «Halten verboten» (2.49) und «Parkieren verboten» (2.50) gelten bis zu den entsprechenden Ende-Signalen (2.53, 2.54, 2.55, 2.56, 2.58), höchstens aber bis zum Ende der nächsten Verzweigung. Das Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1) gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet von Ortschaften (Art. 22 Abs. 3; Art. 4a Abs. 2 VRV42).43
3    Kündigen Vorschriftssignale eine erst später geltende Vorschrift an, wird die «Distanztafel» (5.01) beigefügt; wiederholen sie eine Vorschrift, wird die «Wiederholungstafel» (5.04) beigefügt. Fahrverbote sowie Mass- und Gewichtsbeschränkungen werden spätestens bei der letzten Umfahrungsmöglichkeit angekündigt.
4    Auf längeren Strecken werden die Vorschriftssignale mit beigefügter «Wiederholungstafel» (5.04) nötigenfalls in angemessenen Abständen wiederholt oder mit der Zusatztafel «Streckenlänge» (5.031) ergänzt.
Satz 1 SSV). Das Signal "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" gilt jedoch im ganzen dichtbebauten
Gebiet von Ortschaften (Art. 16 Abs. 2
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 16 Grundsätze - 1 Vorschriftssignale zeigen ein Gebot oder Verbot an; sie sind in der Regel rund. Verbotssignale haben im Allgemeinen einen roten Rand und ein schwarzes Symbol auf weissem Grund; bei Matrixsignalen können der Grund schwarz und das Symbol weiss sein. Gebotssignale haben eine schmale weisse Umrandung und ein weisses Symbol auf blauem Grund. Bei kurzfristiger Signalisation können Vorschriftssignale auf weissem dreieckigem Faltsignal dargestellt werden.41
1    Vorschriftssignale zeigen ein Gebot oder Verbot an; sie sind in der Regel rund. Verbotssignale haben im Allgemeinen einen roten Rand und ein schwarzes Symbol auf weissem Grund; bei Matrixsignalen können der Grund schwarz und das Symbol weiss sein. Gebotssignale haben eine schmale weisse Umrandung und ein weisses Symbol auf blauem Grund. Bei kurzfristiger Signalisation können Vorschriftssignale auf weissem dreieckigem Faltsignal dargestellt werden.41
2    Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für einzelne Vorschriftssignale gilt die angekündigte Vorschrift an der Stelle oder von der Stelle an, wo das Signal steht, bis zum Ende der nächsten Verzweigung; soll sie weiter gelten, wird das Signal dort wiederholt. Die Signale «Höchstgeschwindigkeit» (2.30), «Mindestgeschwindigkeit» (2.31), «Überholen verboten» (2.44), «Überholen für Lastwagen verboten» (2.45), «Halten verboten» (2.49) und «Parkieren verboten» (2.50) gelten bis zu den entsprechenden Ende-Signalen (2.53, 2.54, 2.55, 2.56, 2.58), höchstens aber bis zum Ende der nächsten Verzweigung. Das Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1) gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet von Ortschaften (Art. 22 Abs. 3; Art. 4a Abs. 2 VRV42).43
3    Kündigen Vorschriftssignale eine erst später geltende Vorschrift an, wird die «Distanztafel» (5.01) beigefügt; wiederholen sie eine Vorschrift, wird die «Wiederholungstafel» (5.04) beigefügt. Fahrverbote sowie Mass- und Gewichtsbeschränkungen werden spätestens bei der letzten Umfahrungsmöglichkeit angekündigt.
4    Auf längeren Strecken werden die Vorschriftssignale mit beigefügter «Wiederholungstafel» (5.04) nötigenfalls in angemessenen Abständen wiederholt oder mit der Zusatztafel «Streckenlänge» (5.031) ergänzt.
Satz 3 SSV). Es muss mithin nicht nach jeder Verzweigung wiederholt werden (Urteil 6B 1445/2019 vom 17. April 2020 E. 2.1.2 mit Hinweisen).

1.3.3. Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 13 - 1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
1    Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
2    Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist.
StGB). Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 13 - 1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
1    Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
2    Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist.
StGB).

1.4.

1.4.1. Es ist sowohl in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht unbestritten, dass der Beschwerdeführer angesichts der von ihm eingeräumten Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um toleranzbereinigte 48 km/h und damit fast um das Doppelte der erlaubten Geschwindigkeit, die Verkehrsregeln grob verletzte und dadurch objektiv eine ernstliche Gefahr für andere schuf.

1.4.2. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhaltsirrtum als offensichtlich vermeidbar und daher unbeachtlich beurteilt. Wie sie nachvollziehbar erwägt, offenbart seine Darstellung, wonach er davon ausgegangen sei, das Signal "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" gelte vom Dorfeingang bei der anschliessenden Kreuzung nur für Linksabbieger und er befinde sich nach dem Abbiegen nach rechts Richtung Splügenpass auf einer Ausserortsstrecke, dass er nicht über genügende Kenntnisse der einschlägigen Verkehrsregeln zur Geschwindigkeitsbegrenzung innerorts verfügte (angefochtenes Urteil S. 6). Mit dem Signal "Ortsbeginn auf Hauptstrassen" in Kombination mit dem Signal "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" beginnt der Innerortsbereich von Splügen auf der Zufahrt von der A13 aus Richtung Chur her. Die Signalisation ist unbestrittenermassen klar erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer auch wahrgenommen. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, das Dorf Splügen befinde sich auf der nördlichen Seite des Hinterrheins, während sich südlich davon bloss eine Passstrasse in Richtung Splügenpass befinde, oder den Begriff "Dorf" frei interpretiert, entfernt er sich vom von der Vorinstanz
verbindlich festgestellten Sachverhalt, ohne Willkür darzutun. Auf die insoweit appellatorische Kritik des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 146 IV 297 E. 1.2; 143 IV 500 E. 1.1; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen). Mit der Vorinstanz kann ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer gemeint haben könnte, sich nicht oder nicht mehr im Innerortsgebiet mit einer 50 km/h Begrenzung zu befinden. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer nach der Kreuzung die Schilder "Hauptstrasse" und "Strassenzustand" passierte. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, geben diese Schilder keinerlei Hinweise darauf, ob man sich innerorts oder ausserorts befindet. Zum Vortrittssignal "Hauptstrasse" (3.03), das gemäss Art. 16 Abs. 2
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 16 Grundsätze - 1 Vorschriftssignale zeigen ein Gebot oder Verbot an; sie sind in der Regel rund. Verbotssignale haben im Allgemeinen einen roten Rand und ein schwarzes Symbol auf weissem Grund; bei Matrixsignalen können der Grund schwarz und das Symbol weiss sein. Gebotssignale haben eine schmale weisse Umrandung und ein weisses Symbol auf blauem Grund. Bei kurzfristiger Signalisation können Vorschriftssignale auf weissem dreieckigem Faltsignal dargestellt werden.41
1    Vorschriftssignale zeigen ein Gebot oder Verbot an; sie sind in der Regel rund. Verbotssignale haben im Allgemeinen einen roten Rand und ein schwarzes Symbol auf weissem Grund; bei Matrixsignalen können der Grund schwarz und das Symbol weiss sein. Gebotssignale haben eine schmale weisse Umrandung und ein weisses Symbol auf blauem Grund. Bei kurzfristiger Signalisation können Vorschriftssignale auf weissem dreieckigem Faltsignal dargestellt werden.41
2    Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für einzelne Vorschriftssignale gilt die angekündigte Vorschrift an der Stelle oder von der Stelle an, wo das Signal steht, bis zum Ende der nächsten Verzweigung; soll sie weiter gelten, wird das Signal dort wiederholt. Die Signale «Höchstgeschwindigkeit» (2.30), «Mindestgeschwindigkeit» (2.31), «Überholen verboten» (2.44), «Überholen für Lastwagen verboten» (2.45), «Halten verboten» (2.49) und «Parkieren verboten» (2.50) gelten bis zu den entsprechenden Ende-Signalen (2.53, 2.54, 2.55, 2.56, 2.58), höchstens aber bis zum Ende der nächsten Verzweigung. Das Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1) gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet von Ortschaften (Art. 22 Abs. 3; Art. 4a Abs. 2 VRV42).43
3    Kündigen Vorschriftssignale eine erst später geltende Vorschrift an, wird die «Distanztafel» (5.01) beigefügt; wiederholen sie eine Vorschrift, wird die «Wiederholungstafel» (5.04) beigefügt. Fahrverbote sowie Mass- und Gewichtsbeschränkungen werden spätestens bei der letzten Umfahrungsmöglichkeit angekündigt.
4    Auf längeren Strecken werden die Vorschriftssignale mit beigefügter «Wiederholungstafel» (5.04) nötigenfalls in angemessenen Abständen wiederholt oder mit der Zusatztafel «Streckenlänge» (5.031) ergänzt.
Satz 1 und Art. 37 Abs. 2
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 37 Hauptstrasse - 1 Das Signal «Hauptstrasse» (3.03) kennzeichnet Strassen mit Vortritt und zeigt dem Führer an, dass auf den folgenden Verzweigungen der gesetzliche Rechtsvortritt (Art. 36 Abs. 2 SVG) aufgehoben ist. Auf solchen Strassen gelten die besonderen Verkehrsregeln für Hauptstrassen (z.B. Art. 19 VRV104).
1    Das Signal «Hauptstrasse» (3.03) kennzeichnet Strassen mit Vortritt und zeigt dem Führer an, dass auf den folgenden Verzweigungen der gesetzliche Rechtsvortritt (Art. 36 Abs. 2 SVG) aufgehoben ist. Auf solchen Strassen gelten die besonderen Verkehrsregeln für Hauptstrassen (z.B. Art. 19 VRV104).
2    Das Signal «Hauptstrasse» steht bei deren Beginn und wird innerorts kurz vor, ausserorts kurz nach der Verzweigung wiederholt. Es kann bei unbedeutenden Verzweigungen fehlen.105
3    Für die Kennzeichnung von Hauptstrassen, welche die Richtung ändern, gilt Artikel 65 Absatz 1.
4    Nationalstrassen, die baulich weder Autobahnen noch Autostrassen sind, werden als Hauptstrassen gekennzeichnet.
SSV bei jeder Verzweigung zu wiederholen ist (siehe E. 1.3.2), erübrigen sich angesichts der zahlreichen Verwendung inner- wie ausserorts weitere Ausführungen. Das viereckige Signal "Strassenzustand" (4.75) auf blauem Grund gehört zu den Signalen mit Informationshinweisen und zeigt den Zustand von Passstrassen und Zufahrten zu Wintersportplätzen usw. an, die zeitweilig nicht oder nur mit Schneeketten befahrbar sind (Art. 57 Abs. 1
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 57 Grundsätze - 1 Signale mit Informationshinweisen sind rechteckig oder quadratisch. Sie haben in der Regel auf blauem Grund ein schwarzes Symbol in einem weissen Innenfeld.
1    Signale mit Informationshinweisen sind rechteckig oder quadratisch. Sie haben in der Regel auf blauem Grund ein schwarzes Symbol in einem weissen Innenfeld.
2    Die Signale stehen, unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für einzelne Signale, bei der Zufahrt zur Einrichtung, zum Gebäude oder dort, wo die angezeigte Dienstleistung erbracht wird oder der entsprechende Hinweis gilt.
3    Soweit Vorsignale nötig oder vorgeschrieben sind, stehen sie, mit beigefügter «Distanztafel» (5.01), wie folgt vor der entsprechenden Stelle:
a  innerorts mindestens 50 m;
b  ausserorts mindestens 150 m;
c  auf Autobahnen und Autostrassen nach Artikel 89.
und
Art. 58 Abs. 1
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 58 Anzeige des Strassenzustandes - 1 Das Signal «Strassenzustand» (4.75) zeigt den Zustand von Passstrassen und Zufahrten zu Wintersportplätzen usw. an, die zeitweilig nicht oder nur mit Schneeketten befahrbar sind. Als Vorsignal dient das Signal «Vororientierung über den Strassenzustand» (4.76).
1    Das Signal «Strassenzustand» (4.75) zeigt den Zustand von Passstrassen und Zufahrten zu Wintersportplätzen usw. an, die zeitweilig nicht oder nur mit Schneeketten befahrbar sind. Als Vorsignal dient das Signal «Vororientierung über den Strassenzustand» (4.76).
2    Das Signal «Strassenzustand» steht beim Beginn der entsprechenden Strecke, das Signal «Vororientierung über den Strassenzustand» auf den Zufahrtsstrassen zu solchen Strecken, spätestens bei der letzten Umfahrungsmöglichkeit.
3    Die Signale nennen den Pass oder das Ziel und enthalten darunter oder daneben die Angaben über den Strassenzustand. Werden Zwischenziele angegeben, gilt die Angabe des Strassenzustandes nur bis zu dem unmittelbar darüber- oder danebenstehenden Ziel.
4    Auf den Signalen bedeuten:
a  rotes Feld: Strasse geschlossen;
b  grünes Feld: Strasse offen;
c  weisses Feld mit dem Symbol des Signals «Schneeketten obligatorisch» (2.48): Schneeketten aus Metall oder ähnliche vom ASTRA bewilligte Vorrichtungen aus anderem Material vorgeschrieben (Art. 29);
d  weisses Feld mit den Symbolen des Signals «Schleudergefahr» (1.05) und der Zusatztafel «Vereiste Fahrbahn» (5.13): Schneeglätte oder vereiste Fahrbahn.
5    Werden die Signale zur Anzeige grossräumiger Umleitungen verwendet, ist ihr Grund orange, die Schrift schwarz.
SSV). Nach den jedem Fahrzeugführer als bekannt vorauszusetzenden Strassenverkehrsregeln (vgl. Art. 14
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 14 - 1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
1    Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
2    Über Fahreignung verfügt, wer:
a  das Mindestalter erreicht hat;
b  die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
c  frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und
d  nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
3    Über Fahrkompetenz verfügt, wer:
a  die Verkehrsregeln kennt; und
b  Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.
SVG) und Signalen (vgl. Art. 27 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 27 - 1 Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor.
1    Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor.
2    Den Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- und Zollfahrzeugen ist beim Wahrnehmen der besonderen Warnsignale die Strasse sofort freizugeben. Fahrzeuge sind nötigenfalls anzuhalten.99
SVG) vermögen diese beiden Schilder die beim Ortsbeginn Splügen klar signalisierte Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h nicht aufzuheben, zumal sich die Messstelle vor dem signalisierten Ortsende von Splügen befand (Akten Staatsanwaltschaft, act. 3/8, 3/18/6-7). In Ermangelung der zwingend zu erfolgenden ausdrücklichen Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts mittels dem Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell" hätte der Beschwerdeführer mit maximal dieser Geschwindigkeit weiterfahren dürfen, ganz unabhängig von den örtlichen Verhältnissen. Zumal der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben ortsunkundig war, hätte er gar ein besonderes Augenmerk auf die Strassenschilder richten und bei pflichtgemässer Vorsicht das Passieren des Signals "Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell" abwarten müssen, bevor er seine Geschwindigkeit erhöhte. Der allfällige Irrtum des Beschwerdeführers in Bezug auf die am Kontrollpunkt geltende Höchstgeschwindigkeit wäre bei pflichtgemässer Sorgfalt einfach vermeidbar gewesen. Seine falsche Einschätzung der
Situation entlastet ihn nicht.

1.4.3. Der Schuldspruch der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG verletzt auch in subjektiver Hinsicht kein Bundesrecht. Die Vorinstanz verneint überzeugend besondere Umstände, die das Verhalten des Beschwerdeführers in einem milderen Licht erscheinen liessen. Zum Einwand des Beschwerdeführers, die Splügenpassstrasse weise einen Ausserortscharakter auf, legt die Vorinstanz die örtlichen Verhältnisse dar und erwägt gestützt darauf nachvollziehbar, dass der Innerortscharakter auch nach der Unterführung bestehen bleibt (siehe E. 1.2). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig zumindest nicht in Betracht gezogen hat. Unbewusst fahrlässiges Handeln bestreitet der Beschwerdeführer denn auch nicht. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse (Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h generell beim Ortseingang Splügen, erste Kreuzung mit beidseits angrenzenden Häusern und das in Fahrtrichtung des Beschwerdeführers nach der Unterführung linksseitige Quartier "In den Steinen"), die sich den vorinstanzlichen Feststellungen (siehe E. 1.2), dem Radarbild, den bei den Akten liegenden Fotos (Akten Staatsanwaltschaft, act. 3/2, 3/9-12 und 3/18) und dem Situationsplan
(Akten Staatsanwaltschaft, act. 3/8) entnehmen lassen, ist die Splügenpassstrasse auf dem Streckenabschnitt nach der Kreuzung und der Unterführung auch im Bereich der Messstelle optisch ohne weiteres als Innerortsstrecke erkennbar. Der Beschwerdeführer musste insbesondere davon ausgehen, dass Fahrzeuge aus dem Quartier "In den Steinen" auf die Strasse ein- und von der Strasse abbiegen würden. Zudem hatte er auf der Fahrbahn mit Fahrradfahrern und (mangels Trottoir) mit Fussgängern zu rechnen. Diese hingegen mussten nicht davon ausgehen, dass ein Fahrzeug mit solch übersetzter Geschwindigkeit herannaht. Vielmehr offenbart die massive Geschwindigkeitsüberschreitung ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die gefahrene Geschwindigkeit von 98 km/h ein rücksichtsloses Verhalten darstellt, und ihre Beurteilung dieses Verhaltens als grobfahrlässig im Sinne von Art. 90 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG, sind nicht zu beanstanden. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung. Er beantragt eine Herabsetzung der Anzahl Tagessätze und der Verbindungsbusse. Zusammengefasst macht er geltend, die Geldstrafe müsse infolge der lediglich fahrlässig begangenen Tat zwingend reduziert werden, die einschlägigen Vorstrafen aus den Jahren 2009 und 2014 dürften zufolge Bewährung innert der Probezeit nicht berücksichtigt werden und die Strafmassempfehlungen der Schweizerischen Staatsanwältekonferenz sähen für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 45 bis 49 km/h eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen vor.

2.2. Die Vorinstanz verweist für die Strafzumessung weitgehend auf das Urteil der ersten Instanz. Diese erwägt, das Verschulden des Beschwerdeführers wiege nicht mehr leicht, da er sich den Vorwurf gefallen lassen müsse, die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer aufs Spiel gesetzt und mit seinem krass verkehrsregelwidrigen Verhalten für potentielle Verkehrsteilnehmer eine erhebliche Gefahr geschaffen zu haben. Spürbar straferhöhend wirkten sich die beiden einschlägigen Vorstrafen aus den Jahren 2009 und 2014 sowie die sieben Einträge (1997 bis 2014) im SVG-Massnahmenregister aus, zumal sechs Führerausweisentzüge wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen angeordnet worden seien. Nur leicht strafmindernd sei der zu erwartende zusätzliche Führerausweisentzug anzurechnen, da eine Administrativmassnahme für den Beschwerdeführer offensichtlich nicht derart einschneidend sei, dass er sich dadurch beeindrucken lasse (erstinstanzliches Urteil S. 13). Da ihm lediglich eine fahrlässige Begehung vorgeworfen werden könne, erachte das Gericht 120 Tagessätze Geldstrafe statt der beantragten 170 Tagessätze als dem Verschulden des Beschwerdeführers angemessen (erstinstanzliches Urteil S. 14). In Berücksichtigung des Wegfalls eines Nebenerwerbs des
Beschwerdeführers und seines Einkommens aus der Altersrente setzte es den Tagessatz auf den Mindestansatz gemäss Art. 34 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 34 - 1 Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken.
1    Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken.
2    Auf Strassen mit Sicherheitslinien ist immer rechts dieser Linien zu fahren.
3    Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen.
4    Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren.
SVG von Fr. 30.- fest (erstinstanzliches Urteil S. 15). Um der Warnwirkung Nachdruck zu verleihen, sprach die Erstinstanz zusätzlich eine Verbindungsbusse von Fr. 1'000.- aus (erstinstanzliches Urteil S. 17). Die Vorinstanz bestätigt die Höhe des Tagessatzes, berücksichtigt jedoch zusätzlich, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei und reduziert deshalb die Geldstrafe um 20 Tagessätze auf 100 Tagessätze und die Verbindungsbusse auf Fr. 600.-, wobei das geleistete Depositum von Fr. 800.- an die Busse und die Untersuchungskosten angerechnet wird (angefochtenes Urteil S. 7).

2.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; Urteil 6B 23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 4.2; je mit Hinweisen).

2.4. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf darzulegen, wie die einzelnen Strafzumessungsfaktoren seiner Meinung nach zu gewichten gewesen wären. Damit verkennt er, dass das Bundesgericht keine eigene Strafzumessung vorzunehmen hat. Die Strafzumessung obliegt den Sachgerichten und ist vom Bundesgericht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen (Urteile 6B 1059/2019 vom 10. November 2020 E. 5.6; 6B 744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.3.1; 6B 1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.3). Solche zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Dass die Vorinstanz das grobfährlässige Verhalten des Beschwerdeführers bei der Strafzumessung nur unzureichend berücksichtigt, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Auch führt der Umstand, dass er sich in der Probezeit jeweils bewährt hat, nicht dazu, dass seine einschlägigen Vorstrafen nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Schliesslich ist auch der Hinweis auf die Strafmassempfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz (SSK) unbehelflich. Einerseits haben diese Richtlinienfunktion und dienen dem Gericht als Orientierungshilfe (Urteile 6B 778/2020 vom 13. April 2021 E. 2.4.4; 6B 528/2020 vom 13. August 2020 E. 2.5.2; 6B 510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3; je mit Hinweisen), ohne es dabei zu binden
und es daran zu hindern, eine schuldangemessene Strafe frei zu bilden sowie zu begründen. Andererseits sehen sie entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 bis 49 km/h innerorts eine Geldstrafe ab 120 Tagessätzen vor. Würde er seiner Argumentation die genannten 120 Tagessätze anstelle der von ihm angenommenen 90 Tagessätze zugrunde legen, ergäbe seine Berechnung die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 100 Tagessätzen. Diese ist im Lichte der vorliegenden Umstände nicht als Ermessensüberschreitung anzusehen. Die Reduktion der Verbindungsbusse begründet der Beschwerdeführer mit der beantragten Herabsetzung der Anzahl Tagessätze, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass die Vorinstanz die massgebenden Strafzumessungskriterien offensichtlich falsch gewichtet und das ihr zustehende Ermessen überschritten hat.

3.

3.1. Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Kostenfestsetzung, wobei er die Auferlegung der Berufungskosten an ihn grundsätzlich nicht beanstandet. Er macht im Wesentlichen geltend, die Höhe der zweitinstanzlich auf Fr. 4'000.- festgesetzten Gerichtsgebühr verstosse gegen das Äquivalenzprinzip und verletze somit Bundesrecht. Die Verordnung des Kantons Graubünden vom 14. Dezember 2010 über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS/GR; BR 350.210) sehe in Art. 2 vor, dass für das erstinstanzliche Hauptverfahren eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.- bis Fr. 20'000.- erhoben werden könne, während nach Art. 7 VGS/GR für das Berufungsverfahren eine solche von Fr. 1'500.- bis Fr. 20'000.- erhoben werden könne. Es sei nicht angezeigt, die zweitinstanzliche Gebühr höher als die erstinstanzliche Gerichtsgebühr festzusetzen. Der Aufwand der Vorinstanz dürfte eingedenk dessen, dass ihr Urteil verglichen mit demjenigen der ersten Instanz halb so lang sei, geringer gewesen sein. Sodann habe die Vorinstanz auf die Begründung der ersten Instanz verweisen können. In Anbetracht, dass die Verordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren für das erstinstanzliche Hauptverfahren höhere oder zumindest gleich hohe Gebühren
wie für das Berufungsverfahren vorsehe und der Aufwand der Vorinstanz tiefer habe sein müssen, sei die Gebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 2'500.- zu senken.

3.2.

3.2.1. Gemäss Art. 422 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
1    Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2    Auslagen sind namentlich:
a  Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
b  Kosten für Übersetzungen;
c  Kosten für Gutachten;
d  Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
e  Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
StPO setzen sich die Verfahrenskosten aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen. Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest (Art. 424 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 424 Berechnung und Gebühren - 1 Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest.
1    Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest.
2    Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten.
StPO). Die Gebühren bemessen sich im vorliegenden Fall nach dem Recht des Kantons Graubünden, mithin gestützt auf Art. 37 Abs. 2 des Einführungsgesetzes des Kantons Graubünden vom 16. Juni 2010 zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO/ GR, BR 350.100) nach dem Aufwand und den wirtschaftlichen Verhältnissen der kostenpflichtigen Person. Gemäss Abs. 3 der Bestimmung beträgt die Gebühr höchstens Fr. 20'000.-. In Verfahren, die einen besonders grossen Aufwand verursachen, erhöht sich der Gebührenrahmen auf Fr. 100'000.-, wobei die Höhe der Gebühr nach Abs. 4 lit. b der Bestimmung für gerichtliche Verfahren durch das Kantonsgericht geregelt wird. Gemäss Art. 7 VGS/GR beträgt die Gerichtsgebühr im Berufungsverfahren Fr. 1'500.- bis Fr. 20'000.-.

3.2.2. Wie das Bundesgericht jüngst festgehalten hat, sind Gerichtskosten Kausalabgaben, weshalb sie dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügen müssen. Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll. Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) und das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) für den Bereich der Kausalabgaben. Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind. Bei
der Festsetzung von Verwaltungsgebühren darf deshalb innerhalb eines gewissen Rahmens auch der wirtschaftlichen Situation des Pflichtigen und dessen Interesse am abzugeltenden Akt Rechnung getragen werden. Die Gebühr darf im Übrigen die Inanspruchnahme bestimmter staatlicher Leistungen nicht verunmöglichen oder übermässig erschweren. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr verfügt das Gericht über einen grossen Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift in diesen nicht bereits dann ein, wenn sich die Gebühr als unangemessen erweist, sondern nur, wenn das Ermessen über- bzw. unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt wird (BGE 146 IV 196 E. 2.2.1; 141 I 105 E. 3.3.2 mit Hinweisen).

3.2.3. Die Auslegung und Anwendung des einschlägigen kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - auf entsprechend begründete Rüge hin (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) - nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür (BGE 142 II 369 E. 2.1; 138 I 143 E. 2; Urteil 6B 950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.6; zum Willkürbegriff vgl. BGE 144 I 113 E. 71; 142 II 369 E. 4.3; Urteil 6B 722/2021 vom 29. September 2021 E. 2.3.3). Der Kostenentscheid ist zu begründen, wenn sich das Gericht nicht an vorgegebene Tarife oder gesetzliche Regelungen hält oder es die Parteientschädigung abweichend von der allenfalls unaufgefordert eingereichten Kostennote auf einen bestimmten nicht der Praxis entsprechenden Betrag festsetzt (BGE 134 I 159 E. 2.1.1; 111 Ia 1 E. 2a; Urteile 6B 559/2021 vom 29. Juni 2021 E. 2.3.4; 6B 1004/2019 vom 11. März 2020 E. 4.1.1; je mit Hinweisen).

3.3. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, dass die Vorinstanz die Gebühr für das Berufungsverfahren willkürlich bemisst. Die Hinweise auf das Äquivalenzprinzip genügen nicht, um Willkür oder eine fehlerhafte Ermessensausübung und Rechtsanwendung durch die Vorinstanz im Kostenpunkt darzulegen. Der Beschwerdeführer geht bei seiner Argumentation fälschlicherweise davon aus, dass der untere Gebührenrahmen für das erstinstanzliche Verfahren höher ist als jener für das zweitinstanzliche Verfahren (vgl. Art. 2 ff. VGS/GR). Zudem scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, dass die Vorinstanz über volle Kognition verfügt und das erstinstanzliche Urteil zufolge seines Antrags auf Freispruch vollumfänglich zu überprüfen, eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen und ein neues Urteil zu fällen hatte. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf den unterschiedlichen Umfang der schriftlichen Begründungen der beiden kantonalen Urteile geht an der Sache vorbei, lässt sich doch daraus nicht unbesehen auf Gehalt und Qualität der Erwägungen schliessen. Selbst wenn die Berufungsinstanz teilweise zulässigerweise auf die Begründung der ersten Instanz verweist (vgl. Art. 82 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht - 1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
1    Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
a  das Urteil mündlich begründet; und
b  nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB35, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht.
2    Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn:
a  eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt;
b  eine Partei ein Rechtsmittel ergreift.
3    Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht.
4    Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen.
StPO), bedeutet das nicht, dass eine ähnlich hohe Gebühr für das
Berufungsverfahren wie für das erstinstanzliche Hauptverfahren von vornherein nicht in einer vernünftigen Beziehung zur Beanspruchung der staatlichen Organe bzw. in einem offensichtlichen Missverhältnis dazu steht, zumal vorliegend, wie erwähnt, das Urteil als Ganzes (und nicht nur Teile desselben) angefochten war und in beiden Instanzen ein Kollegialgericht das Urteil fällte. Die Vorinstanz legt die Gerichtsgebühr unter Verweis auf Art. 7 VGS/GR auf Fr. 4'000.- fest. Dass und inwiefern diese am unteren Gebührenrahmen angesetzte Gerichtsgebühr spezifischer Begründung bedarf und angesichts der konkreten Überprüfungspflichten gar unverhältnismässig hoch ausgefallen ist, ist gestützt auf die Vorbringen in der Beschwerde nicht ersichtlich. Indem die Vorinstanz die Kosten des Berufungsverfahrens unter Verweis auf die gesetzlichen Vorgaben, innerhalb des untersten Viertels der möglichen Gebührenhöhe festsetzt, hält sie sich an den gesetzlichen Tarifrahmen. Eine Überschreitung ihres Ermessens oder gar eine Verletzung von Bundesrecht liegt nicht vor.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Andres