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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 50 Vergleich |
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| Streitigkeiten über sozialversicherungsrechtliche Leistungen können durch Vergleich erledigt werden. | ||||||
| Der Versicherungsträger hat den Vergleich in Form einer anfechtbaren Verfügung zu eröffnen. | ||||||
| Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss im Einsprache- und in den Beschwerdeverfahren. | ||||||