Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
U 161/03

Urteil vom 14. Januar 2004
III. Kammer

Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari und nebenamtlicher Richter Weber; Gerichtsschreiber Schmutz

Parteien
Generali Allgemeine Versicherungen, Rue de la Fontaine 1, 1211 Genf, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Rothenbühler, Huobmattstrasse 7, 6045 Meggen,

gegen

T._________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Buff, Brauerstrasse 50, 8400 Winterthur

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 28. Mai 2003)

Sachverhalt:
A.
T._________, geboren 1938, erlitt am 14. Oktober 1993 einen Auffahrunfall. Mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 1999 bestätigte die Generali Allgemeine Versicherungen (nachfolgend: Generali) die von ihrer Rechtsvorgängerin, der Schweizer Union, am 13. Februar 1998 verfügte Einstellung der Versicherungsleistungen. Diesen Entscheid hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 29. Februar 2000 auf und wies die Sache an die Generali zurück, damit sie über den Anspruch auf Versicherungsleistungen nach dem 13. Februar 1998 neu verfüge. Die Generali liess durch die Medizinische Abklärungsstelle Zentralschweiz ein Gutachten erstellen und lehnte mit Verfügung vom 26. September 2001 und Einspracheentscheid vom 25. Januar 2002 die Erbringung von Leistungen für die Folgen des Unfalles vom 14. Oktober 1993 erneut ab.
B.
T._________ liess dagegen Beschwerde erheben und beantragen, die Generali sei zu verpflichten, ihm weiterhin die gesetzlich und vertraglich zugesicherten Leistungen auszurichten. Mit Entscheid vom 28. Mai 2003 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde gut und hob den Einspracheentscheid vom 25. Januar 2002 ersatzlos auf.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Generali zunächst die Aufhebung des kantonalen Entscheides und die Bestätigung ihres Einspracheentscheides.
Während T._________ vorerst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken-und Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), auf eine Vernehmlassung.
D.
Am 14. November 2003 reichen die Parteien den folgenden, am 12. und 13. November 2003 abgeschlossenen Vergleich zur Genehmigung ein:
1. Der Versicherer verpflichtet sich, dem Versicherten für die Zeit vom 1. Februar 1998 bis 30. September 2003 Taggelder im Betrag von insgesamt Fr. 46'529.- aus der beim Versicherer bestehenden UVG-Police Nr. 5056/001.006453.3/1 auszurichten.
2. Der Versicherte anerkennt, dass ihm ab diesem Zeitpunkt keinerlei Geldleistungen mehr zustehen, er insbesondere keinen Anspruch auf Rentenleistungen hat.
3. Der Versicherer bezahlt dem Versicherten eine Integritätsentschädigung in Höhe von 20 %, entsprechend einer Summe von Fr. 19'440.-.
4. Der Versicherte erklärt ausdrücklich, ab dem 30. September 2003 keinerlei Heilungskostenansprüche gegenüber dem Versicherer mehr geltend zu machen. Die seit dem Unfallzeitpunkt bis zu diesem Datum unter diesem Titel aufgelaufenen Leistungen gelten als mit den bisher erbrachten Zahlungen vollumfänglich abgegolten.
5. Als Anteil an die Parteikosten entrichtet der Versicherer dem Versicherten den Betrag von Fr. 3'000.- für die Bemühungen im erstinstanzlichen sowie im Beschwerdeverfahren.
6. Der Versicherte erklärt gegenüber dem Versicherer ausdrücklich, dass mit dem Vollzug der vorliegenden Vereinbarung sämtliche Ansprüche gemäss UVG aus dem Unfallereignis vom 14. Oktober 1993 abgegolten sind.
7. Der vorliegende Vergleich wird dem Eidgenössischen Versicherungsgericht zur Genehmigung eingereicht und dieses gleichzeitig ersucht, das hängige Beschwerdeverfahren U 161/03 als durch Vergleich erledigt abzuschreiben. Die eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Versicherers gilt auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der auf vorliegender Vereinbarung basierenden Verfügung als zurückgezogen.
8. Der Versicherer verpflichtet sich, die Zahlungen gemäss Ziff. 1, 3 und 5 dieser Vereinbarung innert 7 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft gemäss Ziff. 7 vorstehend auf das vom Versicherten bezeichnete Konto zu überweisen.
9. Mit Unterzeichnung und Erfüllung der vorliegenden Vereinbarung erklären sich die Parteien per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche aus dem Unfallereignis vom 14. Oktober 1993, soweit sie die UVG-Police Nr. 5056/001.006453.3/1 betrifft, sowie dem vorliegenden Beschwerdeverfahren U 161/03 als auseinander gesetzt.
10. Die vorliegende Vereinbarung tritt nach Genehmigung durch das Eidgenössische Versicherungsgericht an Stelle des mit Datum vom 28. Mai 2003 vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gefällten Urteils.
11. Die vorliegende Vereinbarung wird in sechs Exemplaren ausgefertigt, wovon zwei dem Versicherten, zwei dem Versicherer sowie zwei Exemplare dem Eidgenössischen Versicherungsgericht zur Verfügung gestellt werden."

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Es sieht in Art. 50 vor, dass Streitigkeiten über sozialversicherungsrechtliche Leistungen durch Vergleich erledigt werden können (Abs. 1). Der Versicherungsträger hat den Vergleich in Form einer anfechtbaren Verfügung zu eröffnen (Abs. 2). Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss im Einsprache- und in den Beschwerdeverfahren (Abs. 3).
Die Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit führte in ihrem Bericht vom 26. März 1999 zur Vorlage des Ständerates zu einem ATSG aus, in Absatz 3 (der im Entwurf in Art. 56bis enthaltenen Vergleichsregelung) werde bewusst davon gesprochen, dass die Bestimmung im Einsprache- und in den gerichtlichen Beschwerdeverfahren "sinngemäss" gelten solle, um einen Spielraum zur weiteren Konkretisierung des nach der Rechtsprechung schon geltenden Vergleichsrechts zu öffnen (BBl 1999 V 4609).
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gilt ein Vergleich als übereinstimmender Antrag der Parteien an das Gericht und ist von diesem auf seine Übereinstimmung mit Tatbestand und Gesetz zu überprüfen (AHI 1999 S. 208 Erw. 2b; SVR 1996 AHV Nr. 74 S. 223 Erw. 2b mit Hinweisen; AJP 2003 S. 65; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989 S. 28). Da Art. 50
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 50 Vergleich - 1 Streitigkeiten über sozialversicherungsrechtliche Leistungen können durch Vergleich erledigt werden.
1    Streitigkeiten über sozialversicherungsrechtliche Leistungen können durch Vergleich erledigt werden.
2    Der Versicherungsträger hat den Vergleich in Form einer anfechtbaren Verfügung zu eröffnen.
3    Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss im Einsprache- und in den Beschwerdeverfahren.
ATSG an die Rechtsprechung vor seinem In-Kraft-Treten anknüpft, kann daran unter seiner Geltung festgehalten werden.
2.
Einer Verfahrenserledigung im Sinne des von den Parteien als Vergleich vom 12. und 13. November 2003 gestellten Antrages stehen im vorliegenden Fall weder zwingende Gesetzesbestimmungen noch tatbeständliche Elemente entgegen. Demzufolge ist antragsgemäss zu entscheiden.
3.
Dem Krankenversicherer Wincare Versicherungen als Rechtsnachfolger der Krankenkasse KFW wurde der Einspracheentscheid der Generali ebenfalls zugestellt. Er ergriff dagegen kein Rechtsmittel. Im Vergleich wird im Bereich der Heilungskosten für die von der Generali bis zum 29. September 2003 erbrachten Leistungen der Anspruch über den im Einspracheentscheid festgesetzten 13. Februar 1998 hinaus ausgedehnt. Dadurch wird der Krankenversicherer nicht zusätzlich belastet. Darum ist ihm der abgeschlossene Vergleich nicht zur Stellungnahme zu unterbreiten. Der vorliegende Entscheid ist ihm jedoch zur Kenntnis zu bringen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Ziffern 1 und 3 des Entscheides des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Mai 2003 werden aufgehoben.
2.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für die Zeit vom 1. Februar 1998 bis 30. September 2003 Taggelder im Betrag von insgesamt Fr. 46'529.- sowie eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 20 % entsprechend einer Summe von Fr. 19'440.- auszurichten.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner den Betrag von Fr. 3'000.- als Anteil an die Parteikosten im kantonalen und im bundesgerichtlichen Verfahren auszurichten.
5.
Vom Verzicht des Beschwerdegegners auf Geldleistungen und Heilungskostenansprüche ab 30. September 2003 gegenüber der Beschwerdeführerin wird Vormerk genommen.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Wincare Versicherungen und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
Luzern, 14. Januar 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: