Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-1982/2016

Urteil vom 14. Dezember 2017

Richter Ronald Flury (Vorsitz),

Richter Francesco Brentani,
Besetzung
Richter Pietro Angeli-Busi,

Gerichtsschreiber Thomas Ritter.

X_______,

vertreten durch Dr. Michael Kull, Rechtsanwalt,
Parteien
nigon Rechtsanwälte / Notariat,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Gesundheit,

Vorinstanz.

Gegenstand Zuständigkeit für die Prüfung der Gleichwertigkeit einer Ausbildung in medizinischer Strahlenphysik gemäss Strahlenschutzverordnung (Art. 74 Abs. 4); Nichteintretensverfügung vom 29. Februar 2016.

Sachverhalt:

A.
X._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) stellte am 14. März 2011 ein Gesuch um Anerkennung seiner in Deutschland absolvierten Strahlenschutz-Ausbildung für Medizinphysiker zur Erlangung des Sachverstandes im Strahlenschutz gemäss Art. 18
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV)
StSV Art. 18 Bewilligungsdatenbank
1    Das BAG führt eine Datenbank über die nach dieser Verordnung erteilten Bewilligungen.
2    Die Datenbank hat zum Zweck:
a  notwendige Informationen für die Erteilung von Bewilligungen bereitzustellen;
b  die administrativen Abläufe bei der Erteilung von Bewilligungen zu vereinfachen;
c  die Aufsichtstätigkeiten der zuständigen Behörden zu vereinfachen.
3    Folgende Daten, welche die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber betreffen, können in der Datenbank gespeichert werden:
a  im Falle einer natürlichen Person: Namen, Vornamen, frühere Namen; im Falle einer juristischen Person: Firma der juristischen Person;
b  Wohn- oder Geschäftsadresse;
c  im Falle einer natürlichen Person: Funktion und akademischer Titel;
d  Telefonnummern;
e  Adressen für die elektronische Kommunikation;
f  Betriebskategorie;
g  Angaben nach Artikel 179 Absatz 3 zu den Strahlenschutz-Sachverständigen;
h  Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 201020 über die Unternehmens-Identifikationsnummer;
i  Suva-Kundennummer.
4    Überdies können in der Datenbank technische Angaben über Strahlungsquellen gespeichert werden.
5    Es gelten folgende individuellen Zugriffsberechtigungen:
a  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG, der zuständigen Facheinheit des ENSI sowie des Bereichs Physik der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) sind berechtigt, die Daten in der Datenbank zu bearbeiten.
b  Registrierte Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber sind berechtigt, über einen elektronischen Zugriff ihre Bewilligungen und die in der Datenbank über sie gespeicherten Daten einzusehen sowie Mutationsanträge zu stellen.
c  Die mit Wartungs-, Unterhalts- oder Programmieraufgaben betrauten Applikationsverantwortlichen erhalten Zugriff auf die Daten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist.
der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994 (StSV; SR 814.501).

Mit rechtskräftiger Verfügung vom 4. April 2011 hiess das Bundesamt für Gesundheit (nachfolgend Vorinstanz oder BAG) das Gesuch gut und anerkannte die absolvierte Ausbildung als Nachweis des Sachverstandes.

B.
Die Y._______ GmbH, bei welcher der Beschwerdeführer angestellt ist, erbringt Leistungen im Bereich der Medizinphysik. Am 7. November 2011 stellte sie ihr Service-Konzept der Vorinstanz vor. Daraufhin machte die Vorinstanz sie am 21. November 2014 darauf aufmerksam, dass Medizinphysiker in der Radiologie und Nuklearmedizin gemäss Art. 74 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung über die Fachanerkennung der Schweizerischen Gesellschaft für Strahlenbiologie und medizinische Physik (nachfolgend SGSMP) verfügen müssten. Zwar habe das BAG aufgrund des Mangels an qualifizierten Medizinphysikern während einer Übergangszeit von drei Jahren toleriert, dass auch Medizinphysiker tätig sein dürften, die sich im Prozess zur Erteilung dieser Fachanerkennung befänden und die dafür notwendigen Voraussetzungen mitbrächten. Ende 2015 laufe diese Frist aber ab. Im November 2015 stehe der letztmögliche Prüfungstermin für das rechtzeitige Erlangen der Fachanerkennung an. Der Beschwerdeführer dürfe die Tätigkeit gemäss Art. 74 Abs. 4
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV)
StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff:
a  die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG;
b  die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva;
c  die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich;
d  das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals.
StSV ab dem Jahr 2016 nicht mehr wahrnehmen, wenn er die Prüfung nicht absolviere.

C.
Mit Schreiben vom 9. November 2015 an die Y._______ GmbH hielt die Vorinstanz fest, der letztmögliche Prüfungstermin sei nun verstrichen, ohne dass der Beschwerdeführer die Prüfung abgelegt habe. Die Y._______ GmbH erfülle die gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 74 Abs. 4
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV)
StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff:
a  die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG;
b  die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva;
c  die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich;
d  das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals.
und 7
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV)
StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff:
a  die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG;
b  die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva;
c  die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich;
d  das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals.
StSV somit nicht. Entsprechend forderte die Vorinstanz sie auf, bis am 31. Dezember 2015 eine alternative konforme Lösung zu präsentieren, damit sie weiterhin Dienstleistungen gemäss Art. 74 Abs. 4
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV)
StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff:
a  die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG;
b  die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva;
c  die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich;
d  das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals.
und 7
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV)
StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff:
a  die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG;
b  die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva;
c  die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich;
d  das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals.
StSV erbringen könne.

C.a Mit Schreiben vom 19. November 2015 führte die Y._______ GmbH gegenüber der Vorinstanz aus, neben der Fachanerkennung der SGSMP sei auch eine ihr gleichwertige Ausbildung zulässig. Die Gleichwertigkeit der Ausbildungszertifikate des Beschwerdeführers sei, entsprechend der Weiterbildungsverordnung (WBO) der Deutschen Gesellschaft für Medizinische Physik e.V. (DGMP), durch die Vorinstanz anzuerkennen.

C.b
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 teilte die Vorinstanz der Y._______ GmbH mit, sie sei nicht dafür zuständig, die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Ausbildung zu verfügen. Solange die Y._______ GmbH die Voraussetzungen nach Art. 74 Abs. 4
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV)
StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff:
a  die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG;
b  die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva;
c  die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich;
d  das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals.
StSV nicht erfülle, dürfe sie keine Tätigkeiten nach Art. 74 Abs. 7
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV)
StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff:
a  die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG;
b  die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva;
c  die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich;
d  das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals.
StSV durchführen. Die Vorinstanz wies zudem darauf hin, dass es die von der Gesellschaft betreuten radiologischen und nuklearmedizinischen Betriebe auffordern werde, ein neues Konzept mit einem anderen Dienstleistungsanbieter zu präsentieren.

C.c
Mit Schreiben vom 8. Januar 2016 forderte der Beschwerdeführer die Vorinstanz auf, die gesetzlichen Grundlagen für diesen Entscheid zu benennen und verlangte den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.

D.
Mit Verfügung vom 29. Februar 2016 trat die Vorinstanz auf das Gesuch um Anerkennung der Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildungsnachweise des Beschwerdeführers nach Art. 74 Abs. 4
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV)
StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff:
a  die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG;
b  die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva;
c  die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich;
d  das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals.
StSV nicht ein und begründete diesen Entscheid wiederum mit ihrer fehlenden Zuständigkeit.

E.
Gegen diese Verfügung wandte sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 30. März 2016 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung vollständig aufzuheben und die Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Ausbildung gemäss Art. 74 Abs. 4
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV)
StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff:
a  die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG;
b  die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva;
c  die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich;
d  das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals.
StSV anzuerkennen (Ziffer 1.1) oder, eventualiter, die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 1.2) - unter ordentlicher und ausserordentlicher Kostenfolge zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten der Vorinstanz (Ziffer 2). Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, die Vorinstanz sei in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde für die Anerkennung zuständig. Er rügt eine Verletzung von Art. 74 Abs. 4
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV)
StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff:
a  die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG;
b  die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva;
c  die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich;
d  das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals.
und Art. 136 Abs. 2
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV)
StSV Art. 136 Vorbereitung von Notfallschutzmassnahmen in der Umgebung von Betrieben
1    Die Bewilligungsbehörde legt für Betriebe, bei denen aufgrund der bewilligten Menge und Aktivität von Radionukliden ein Notfall eintreten kann, im Einzelfall fest, in welchem Umfang sie sich an der Vorbereitung und Durchführung von Notfallschutzmassnahmen in ihrer Umgebung beteiligen oder solche Massnahmen selber treffen müssen.
2    Sie zieht bei der Vorbereitung von Notfallschutzmassnahmen die zuständigen kantonalen Stellen und Ereignisdienste bei und informiert sie über die getroffenen Massnahmen.
3    Für die Warnung und Alarmierung sowie die Vorbereitung und Durchführung von Schutzmassnahmen für den Fall erhöhter Radioaktivität in der Umgebung von Kernanlagen gelten die Notfallschutzverordnung vom 20. Oktober 201046 sowie die Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung vom 18. August 201047.
StSV sowie von Art. 29 der Bundesverfassung.

F.
Mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

G.
Mit Replik vom 16. Juni 2016 und Duplik vom 11. Juli 2016 halten der Beschwerdeführer und die Vorinstanz an ihren Anträgen fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Der angefochtene Nichteintretensentscheid stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG dar und das BAG zählt zu den Vorinstanzen nach Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig.

1.1 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.

1.2 Die Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG).

1.3 Im Hauptbegehren (Ziffer 1.1) beantragt der Beschwerdeführer indes, es sei die Gleichwertigkeit seiner im Ausland erworbenen Ausbildung gemäss Art. 74 Abs. 4
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV)
StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff:
a  die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG;
b  die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva;
c  die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich;
d  das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals.
StSV anzuerkennen. Die Vorinstanz hat jedoch in der angefochtenen Nichteintretensverfügung nicht beurteilt, ob die Ausbildung des Beschwerdeführers als gleichwertig im Sinne von Art. 74 Abs. 4
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV)
StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff:
a  die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG;
b  die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva;
c  die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich;
d  das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals.
StSV zu erachten ist. Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege bildet indessen, soweit angefochten, lediglich das Rechtsverhältnis, welches Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet. Fragen, über welche die erstinstanzliche Behörde in der angefochtenen Verfügung nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz dagegen nicht beurteilen, ansonsten sie in die funktionelle Zuständigkeit der Erstinstanz eingreift. Da der Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens nicht ausserhalb des Verfügungsgegenstands liegen darf, sind darüber hinausgehende Anträge vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich unzulässig. Wird, wie vorliegend, ein Nichteintretensentscheid angefochten, prüft das Bundesverwaltungsgericht einzig die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz auf die bei ihr anhängig gemachte Angelegenheit zu Recht nicht eingetreten ist, während keine Begehren in Bezug auf die Sache gestellt werden können (Moser/ Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8 a.E., 2.164, 2.213 m.H.; Urteil des BVGer A-693/2016 vom 28. Juli 2016 E. 2.2; Urteil B-3311/2012 vom 13. Dezember 2012 E. 1.3; vgl. BGE 125 V 505 E. 1).

1.4 Auf die Beschwerde ist demnach insoweit einzutreten, als sie das Eventualbegehren (Ziffer 1.2) betrifft, die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und sich somit gegen das Nichteintreten wendet. Dagegen kann auf das in der Sache gestellte Hauptbegehren um Anerkennung der Gleichwertigkeit der Ausbildung nach Art. 74 Abs. 4
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV)
StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff:
a  die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG;
b  die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva;
c  die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich;
d  das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals.
StSV (Ziffer 1.1) nicht eingetreten werden.

2.
Streitgegenstand bildet somit die Frage, ob die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zur Beurteilung des Begehrens des Beschwerdeführers, seine im Ausland erworbene Ausbildung als gleichwertig gemäss Art. 74 Abs. 4
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV)
StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff:
a  die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG;
b  die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva;
c  die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich;
d  das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals.
der Strahlenschutzverordnung anzuerkennen, zu Recht verneint hat.

2.1 Gemäss Art. 74 Abs. 4
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV)
StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff:
a  die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG;
b  die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva;
c  die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich;
d  das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals.
StSV müssen bei Therapieanlagen oder Bestrahlungseinheiten die sicherheitsrelevanten und die dosisbestimmenden Elemente mindestens jährlich sowie nach jeder Änderung einer Komponente, welche die Dosisleistung beeinflussen kann, überprüft werden. Die Überprüfung der dosisbestimmenden Elemente muss unter Aufsicht eines Medizinphysikers mit Fachanerkennung in medizinischer Strahlenphysik der Schweizerischen Gesellschaft für Strahlenbiologie und medizinische Physik oder einer anderen gleichwertigen Ausbildung erfolgen. Zudem hält Art. 74 Abs. 5
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV)
StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff:
a  die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG;
b  die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva;
c  die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich;
d  das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals.
StSV fest, dass der Bewilligungsinhaber für den Betrieb von medizinischen Beschleunigeranlagen und medizinischen Bestrahlungseinheiten sowie für die Dosimetrie bei der Bestrahlungsplanung einen oder mehrere Medizinphysiker nach Absatz 4 zur Verfügung haben muss. Art. 74 Abs. 7
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV)
StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff:
a  die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG;
b  die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva;
c  die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich;
d  das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals.
StSV sieht weiter vor, dass der Bewilligungsinhaber für nuklearmedizinische Anwendungen und durchleuchtungsgestützte interventionelle Radiologie sowie die Computertomographie periodisch einen Medizinphysiker nach Absatz 4 beiziehen muss. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz dafür zuständig ist, über die Gleichwertigkeit der Ausbildung gemäss Abs. 4 mittels Verfügung zu entscheiden.

2.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, Medizinphysiker, die von Inhabern von Bewilligungen für nuklearmedizinische Anwendungen und durchleuchtungsgestützte interventionelle Radiologie eingesetzt würden, benötigten gemäss Art. 74 Abs. 4
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StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff:
a  die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG;
b  die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva;
c  die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich;
d  das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals.
StSV eine Fachanerkennung in medizinischer Strahlenphysik der SGSMP oder eine andere gleichwertige Ausbildung. Der Titel Medizinphysiker mit Fachanerkennung der Schweizerischen Gesellschaft für Strahlenbiologie und medizinische Physik (SGSMP) werde von ebendieser Gesellschaft verliehen. Es handle sich um ein Verbandsdiplom und nicht um einen eidgenössisch anerkannten Weiterbildungstitel, weshalb der Bund für die Erteilung dieses Titels oder für die Anerkennung der Gleichwertigkeit einer anderen Ausbildung nicht zuständig sei. Vielmehr liege es in der Kompetenz der SGSMP selbst, über die Gleichwertigkeit von im Ausland absolvierten Ausbildungen zu entscheiden.

Eine Anerkennung der Ausbildung des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255/22 vom 30.09.2005; nachfolgend: Richtlinie 2005/36/EG) sei nur bei reglementierten Berufen möglich. Die Tätigkeit eines Medizinphysikers gelte aber nicht als Beruf, sondern als Kompetenz, und falle somit nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie. Zudem werde die Fachanerkennung nicht von einer Behörde im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. c der Richtlinie 2005/36/EG verliehen. Aus diesen Gründen könne das BAG die Anerkennung der Gleichwertigkeit nicht gestützt auf diese Richtlinie verfügen.

Zudem sei die vom Beschwerdeführer zur Begründung der Gleichwertigkeit herangezogene Weiterbildungsverordnung (WBO) der Deutschen Gesellschaft für Medizinische Physik e.V. (DGMP), welche Regelungen für die Aus-, Weiter- und Fortbildung in medizinischer Physik enthalte, durch die SGSMP unterzeichnet worden, und nicht durch das BAG, das in keiner Weise am Erlass der WBO mitgewirkt habe. Entsprechend könne die Entscheidung, ob eine ausländische Medizinphysikerausbildung im Einzelfall als gleichwertig anzusehen sei, auch gemäss WBO nur bei der SGSMP selber und nicht beim BAG liegen (Vernehmlassung, S. 3). Die WBO bezwecke die gegenseitige Anerkennung der Titel der verschiedenen Verbände und beinhalte diesbezügliche Regelungen. Entsprechend erstaune es, dass sich der Beschwerdeführer für die Anerkennung seines Titels nicht an die SGSMP gewandt habe (Duplik, S. 2).

Hinsichtlich der Anfechtung eines allfälligen negativen Entscheids der SGSMP weist die Vorinstanz darauf hin, dass ein Kandidat gemäss Ziff. 3.4 der Richtlinien für die Erlangung der Fachanerkennung SGSMP für Medizinische Physik vom 1. Januar 2016 (Beilage 1 zur Duplik) die Möglichkeit habe, beim Vorstand der SGSMP Rekurs einzureichen (Duplik, S. 3).

2.3 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Vorinstanz sei für die Anerkennung seiner gleichwertigen Ausbildung im Sinne von Art. 74 Abs. 4
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV)
StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff:
a  die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG;
b  die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva;
c  die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich;
d  das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals.
StSV zuständig. Die Kontrolle der Einhaltung der Strahlenschutzverordnung und ihres Vollzugs obliege der Aufsichtsbehörde bzw. dem zuständigen Bundesamt. Die Vorinstanz amte gemäss Art. 136 Abs. 2
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV)
StSV Art. 136 Vorbereitung von Notfallschutzmassnahmen in der Umgebung von Betrieben
1    Die Bewilligungsbehörde legt für Betriebe, bei denen aufgrund der bewilligten Menge und Aktivität von Radionukliden ein Notfall eintreten kann, im Einzelfall fest, in welchem Umfang sie sich an der Vorbereitung und Durchführung von Notfallschutzmassnahmen in ihrer Umgebung beteiligen oder solche Massnahmen selber treffen müssen.
2    Sie zieht bei der Vorbereitung von Notfallschutzmassnahmen die zuständigen kantonalen Stellen und Ereignisdienste bei und informiert sie über die getroffenen Massnahmen.
3    Für die Warnung und Alarmierung sowie die Vorbereitung und Durchführung von Schutzmassnahmen für den Fall erhöhter Radioaktivität in der Umgebung von Kernanlagen gelten die Notfallschutzverordnung vom 20. Oktober 201046 sowie die Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung vom 18. August 201047.
StSV als Aufsichtsbehörde für medizinische Berufe im Rahmen der StSV. Ihre Zuständigkeit zur Anerkennung ergebe sich somit aus ihrer Stellung als Aufsichtsbehörde über die Strahlenschutzverordnung. Diese Funktion könne eine Bundesbehörde mangels gesetzlicher Grundlage nicht an eine private Vereinigung wie die SGSMP delegieren, zumal diese keine rechtsgültigen Verfügungen erlassen könne. Vielmehr stünde der Vorinstanz offen, eine Stellungnahme der SGSMP einzuholen und aufgrund dieser selbst zu entscheiden (Beschwerde, Rz. 9 ff.; Replik Rz. 2).

Wäre weiter die SGSMP alleine für den Entscheid über die Gleichwertigkeit einer entsprechenden Ausbildung zuständig, so könnte ein negativer Entscheid keiner richterlichen Überprüfung zugeführt werden. Dies führe zu einer Verletzung von Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV. Die alleinige Zuständigkeit der SGSMP sei auch deshalb höchst fragwürdig, weil sie kein Interesse daran hege, ausländische Ausbildungen anzuerkennen. Bestehe nämlich keine gleichwertige Ausbildung, müssten die Kandidaten eine kostenpflichtige Ausbildung bzw. Prüfung bei der Gesellschaft ablegen. Entsprechend könne die Beurteilung der Gleichwertigkeit nicht objektiv erfolgen (Beschwerde, Rz. 15).

Schliesslich komme der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz für ihn einem Berufsverbot gleich. Sie habe ihm am 21. November 2016 formlos mitgeteilt, dass er ab dem Jahr 2016 nicht mehr als Medizinphysiker nach Art. 74 Abs. 4
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV)
StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff:
a  die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG;
b  die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva;
c  die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich;
d  das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals.
StSV für die Y._______ GmbH tätig sein dürfe. Obwohl er mit Schreiben vom 8. Januar 2016 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Anerkennung der Ausbildung und Erteilung des Berufsverbots verlangt habe, habe die Vorinstanz nur das Nichteintreten betreffend Anerkennung verfügt. Da sie hinsichtlich des Berufsverbots zweifellos zuständig sei und hätte verfügen müssen, stelle dies zusätzlich eine Rechtsverweigerung dar, welche zur Aufhebung der Verfügung führen müsse (Beschwerde, Rz. 16).

3.
Gemäss der im Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG; SR 814.50) festgelegten Kompetenzordnung bezeichnet der Bundesrat im gesetzlichen Anwendungsbereich die Bewilligungsbehörden (Art. 20
SR 814.50 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG)
StSG Art. 20 Massnahmen bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität
1    Der Bundesrat ordnet bei einer Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität die nötigen Massnahmen an:
a  zum Schutz der Bevölkerung;
b  zur Sicherstellung der Landesversorgung;
c  zur Aufrechterhaltung der unerlässlichen öffentlichen Dienste.
2    Er erlässt die erforderlichen Bestimmungen für den Fall einer Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität. Insbesondere legt er fest:
a  die zumutbaren Strahlendosen in ausserordentlichen Lagen;
b  die Pflicht von Personen und Unternehmungen, im Rahmen ihrer üblichen beruflichen und unternehmerischen Tätigkeiten bestimmte Aufgaben zu übernehmen, die zum Schutz der Bevölkerung unerlässlich sind; Leben und Gesundheit der eingesetzten Personen sind dabei zu schützen;
c  die Ausrüstung, die Ausbildung und den Versicherungsschutz für die mit besonderen Aufgaben betrauten Personen.
3    Sind Bundesrat und Einsatzorganisation nicht in der Lage, die erforderlichen Massnahmen anzuordnen, so treffen die Kantonsregierungen oder, wenn die Dringlichkeit es erfordert, die zuständigen kantonalen Stellen die nötigen Massnahmen. Sind auch die kantonalen Behörden dazu nicht in der Lage, so treffen die Gemeindebehörden die nötigen Massnahmen.
StSG) und die Aufsichtsbehörden (Art. 37
SR 814.50 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG)
StSG Art. 37 Aufsicht
1    Der Bundesrat bezeichnet die Aufsichtsbehörden.
2    Die Aufsichtsbehörde erlässt die erforderlichen Verfügungen. Sie kann wenn nötig Schutzmassnahmen auf Kosten des Verantwortlichen treffen. Insbesondere kann sie anordnen, dass der Betrieb eingestellt oder dass gefährliche Stoffe, Apparate oder Gegenstände beschlagnahmt werden.
3    Sie kann Dritte für die Durchführung von Kontrollen beiziehen. Für deren strafrechtliche und vermögensrechtliche Verantwortlichkeit gilt das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195823; hinsichtlich der Schweige- und Zeugnispflicht unterstehen sie den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften.
StSG). Die Aufsichtsbehörde erlässt die erforderlichen Verfügungen (Art. 37 Abs. 2
SR 814.50 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG)
StSG Art. 37 Aufsicht
1    Der Bundesrat bezeichnet die Aufsichtsbehörden.
2    Die Aufsichtsbehörde erlässt die erforderlichen Verfügungen. Sie kann wenn nötig Schutzmassnahmen auf Kosten des Verantwortlichen treffen. Insbesondere kann sie anordnen, dass der Betrieb eingestellt oder dass gefährliche Stoffe, Apparate oder Gegenstände beschlagnahmt werden.
3    Sie kann Dritte für die Durchführung von Kontrollen beiziehen. Für deren strafrechtliche und vermögensrechtliche Verantwortlichkeit gilt das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195823; hinsichtlich der Schweige- und Zeugnispflicht unterstehen sie den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften.
StSG). Für das Verfahren und den Rechtschutz verweist Art. 41
SR 814.50 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG)
StSG Art. 41 Verfahren und Rechtsschutz - Das Verfahren und der Rechtsschutz richten sich nach den Bundesgesetzen über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 196831 und über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 194332.
StSG auf die Bestimmungen des VwVG.

Die Kompetenzen des BAG werden im Verordnungsrecht näher definiert. Als Bewilligungsbehörde fungiert das BAG in allen Fällen, in denen nicht das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) gemäss Art. 127 Abs. 1
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV)
StSV Art. 127 Meldepflichten der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber - Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber müssen Störfälle wie folgt rechtzeitig melden:
a  jeden Störfall: der Aufsichtsbehörde;
b  Störfälle nach Artikel 122 Buchstabe b: zusätzlich der Nationalen Alarmzentrale (NAZ);
c  Störfälle im Aufsichtsbereich der Suva: zusätzlich dem BAG;
d  Störfälle, die zu einer Überschreitung des Dosisgrenzwerts für beruflich strahlenexponierte Personen in ihrem Betrieb führen: der Suva.
StSV als solche amtet (Art. 127 Abs. 2
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV)
StSV Art. 127 Meldepflichten der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber - Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber müssen Störfälle wie folgt rechtzeitig melden:
a  jeden Störfall: der Aufsichtsbehörde;
b  Störfälle nach Artikel 122 Buchstabe b: zusätzlich der Nationalen Alarmzentrale (NAZ);
c  Störfälle im Aufsichtsbereich der Suva: zusätzlich dem BAG;
d  Störfälle, die zu einer Überschreitung des Dosisgrenzwerts für beruflich strahlenexponierte Personen in ihrem Betrieb führen: der Suva.
). Dies gilt insbesondere für Bewilligungen nach Art. 28
SR 814.50 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG)
StSG Art. 28 Bewilligungspflicht - Eine Bewilligung braucht, wer:
a  mit radioaktiven Stoffen oder mit Apparaten und Gegenständen umgeht, die radioaktive Stoffe enthalten;
b  Anlagen und Apparate, die ionisierende Strahlen aussenden können, herstellt, vertreibt, einrichtet oder benutzt;
c  ionisierende Strahlen und radioaktive Stoffe am menschlichen Körper anwendet.
StSG für den Umgang mit radioaktiven Stoffen und ionisierenden Strahlen.

Für die Aufsicht über den Personen- und Umgebungsschutz sind das BAG, die SUVA und das ENSI zuständig (Art. 136 Abs. 1
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV)
StSV Art. 136 Vorbereitung von Notfallschutzmassnahmen in der Umgebung von Betrieben
1    Die Bewilligungsbehörde legt für Betriebe, bei denen aufgrund der bewilligten Menge und Aktivität von Radionukliden ein Notfall eintreten kann, im Einzelfall fest, in welchem Umfang sie sich an der Vorbereitung und Durchführung von Notfallschutzmassnahmen in ihrer Umgebung beteiligen oder solche Massnahmen selber treffen müssen.
2    Sie zieht bei der Vorbereitung von Notfallschutzmassnahmen die zuständigen kantonalen Stellen und Ereignisdienste bei und informiert sie über die getroffenen Massnahmen.
3    Für die Warnung und Alarmierung sowie die Vorbereitung und Durchführung von Schutzmassnahmen für den Fall erhöhter Radioaktivität in der Umgebung von Kernanlagen gelten die Notfallschutzverordnung vom 20. Oktober 201046 sowie die Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung vom 18. August 201047.
StSV). Das BAG beaufsichtigt dabei die Betriebe, bei denen vor allem die Öffentlichkeit geschützt werden muss, insbesondere die medizinischen Betriebe und die Institute für Forschung und Lehre an Hochschulen (Art. 136 Abs. 2
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV)
StSV Art. 136 Vorbereitung von Notfallschutzmassnahmen in der Umgebung von Betrieben
1    Die Bewilligungsbehörde legt für Betriebe, bei denen aufgrund der bewilligten Menge und Aktivität von Radionukliden ein Notfall eintreten kann, im Einzelfall fest, in welchem Umfang sie sich an der Vorbereitung und Durchführung von Notfallschutzmassnahmen in ihrer Umgebung beteiligen oder solche Massnahmen selber treffen müssen.
2    Sie zieht bei der Vorbereitung von Notfallschutzmassnahmen die zuständigen kantonalen Stellen und Ereignisdienste bei und informiert sie über die getroffenen Massnahmen.
3    Für die Warnung und Alarmierung sowie die Vorbereitung und Durchführung von Schutzmassnahmen für den Fall erhöhter Radioaktivität in der Umgebung von Kernanlagen gelten die Notfallschutzverordnung vom 20. Oktober 201046 sowie die Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung vom 18. August 201047.
StSV).

Im spezifischen Abschnitt zur Anerkennung ausländischer Ausbildungen sieht Art. 22
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV)
StSV Art. 22 Dosisgrenzwerte für Personen aus der Bevölkerung
1    Die effektive Dosis darf den Grenzwert von 1 mSv pro Kalenderjahr nicht überschreiten.
2    Die Organ-Äquivalentdosis darf die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten:
a  für die Augenlinse: 15 mSv pro Kalenderjahr;
b  für die Haut: 50 mSv pro Kalenderjahr.
StSV zudem vor, dass die Aufsichtsbehörde eine ausländische Strahlenschutzausbildung gemäss den Art. 11
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV)
StSV Art. 11 Bewilligungsbehörden
1    Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) ist, unter dem Vorbehalt von Absatz 2, Bewilligungsbehörde für alle bewilligungspflichtigen Tätigkeiten und Strahlungsquellen nach dieser Verordnung.
2    Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) ist Bewilligungsbehörde für:
a  Tätigkeiten in Kernanlagen, die nicht der Bewilligungspflicht oder einer Stilllegungsverfügung nach KEG18 unterstehen;
b  Versuche mit radioaktiven Stoffen im Rahmen von erdwissenschaftlichen Untersuchungen nach Artikel 35 KEG;
c  die Ein- und die Ausfuhr radioaktiver Stoffe für oder aus Kernanlagen;
d  den Transport radioaktiver Stoffe von und zu Kernanlagen;
e  die Abgabe von radioaktiven Abfällen aus Kernanlagen an die Umwelt;
f  die Abklinglagerung radioaktiver Abfälle aus Kernanlagen sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten.
- 16
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV)
StSV Art. 16 Befristung und Mitteilung
1    Die Bewilligungsbehörde befristet die Bewilligung auf höchstens zehn Jahre.
2    Sie teilt ihren Entscheid der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller, den betroffenen Kantonen und der Aufsichtsbehörde mit.
und 18
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV)
StSV Art. 18 Bewilligungsdatenbank
1    Das BAG führt eine Datenbank über die nach dieser Verordnung erteilten Bewilligungen.
2    Die Datenbank hat zum Zweck:
a  notwendige Informationen für die Erteilung von Bewilligungen bereitzustellen;
b  die administrativen Abläufe bei der Erteilung von Bewilligungen zu vereinfachen;
c  die Aufsichtstätigkeiten der zuständigen Behörden zu vereinfachen.
3    Folgende Daten, welche die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber betreffen, können in der Datenbank gespeichert werden:
a  im Falle einer natürlichen Person: Namen, Vornamen, frühere Namen; im Falle einer juristischen Person: Firma der juristischen Person;
b  Wohn- oder Geschäftsadresse;
c  im Falle einer natürlichen Person: Funktion und akademischer Titel;
d  Telefonnummern;
e  Adressen für die elektronische Kommunikation;
f  Betriebskategorie;
g  Angaben nach Artikel 179 Absatz 3 zu den Strahlenschutz-Sachverständigen;
h  Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 201020 über die Unternehmens-Identifikationsnummer;
i  Suva-Kundennummer.
4    Überdies können in der Datenbank technische Angaben über Strahlungsquellen gespeichert werden.
5    Es gelten folgende individuellen Zugriffsberechtigungen:
a  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG, der zuständigen Facheinheit des ENSI sowie des Bereichs Physik der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) sind berechtigt, die Daten in der Datenbank zu bearbeiten.
b  Registrierte Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber sind berechtigt, über einen elektronischen Zugriff ihre Bewilligungen und die in der Datenbank über sie gespeicherten Daten einzusehen sowie Mutationsanträge zu stellen.
c  Die mit Wartungs-, Unterhalts- oder Programmieraufgaben betrauten Applikationsverantwortlichen erhalten Zugriff auf die Daten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist.
StSV anerkennt. Zusätzlich regelt die Verordnung über die Ausbildungen und die erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz vom 15. September 1998 (Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung, SR 814.501.261) die Ausbildung im Strahlenschutz nach den Art. 11
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV)
StSV Art. 11 Bewilligungsbehörden
1    Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) ist, unter dem Vorbehalt von Absatz 2, Bewilligungsbehörde für alle bewilligungspflichtigen Tätigkeiten und Strahlungsquellen nach dieser Verordnung.
2    Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) ist Bewilligungsbehörde für:
a  Tätigkeiten in Kernanlagen, die nicht der Bewilligungspflicht oder einer Stilllegungsverfügung nach KEG18 unterstehen;
b  Versuche mit radioaktiven Stoffen im Rahmen von erdwissenschaftlichen Untersuchungen nach Artikel 35 KEG;
c  die Ein- und die Ausfuhr radioaktiver Stoffe für oder aus Kernanlagen;
d  den Transport radioaktiver Stoffe von und zu Kernanlagen;
e  die Abgabe von radioaktiven Abfällen aus Kernanlagen an die Umwelt;
f  die Abklinglagerung radioaktiver Abfälle aus Kernanlagen sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten.
- 13
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV)
StSV Art. 13 Ordentliches Bewilligungsverfahren
1    Die Bewilligungsbehörde beurteilt bewilligungspflichtige Tätigkeiten und Strahlungsquellen unter Vorbehalt der Artikel 14 und 15 im ordentlichen Verfahren.
2    Sie prüft die eingereichten Gesuchsunterlagen auf Vollständigkeit, Form, Inhalt und Umfang.
3    Sie entscheidet, ob quellenbezogene Dosisrichtwerte für die Bevölkerung erforderlich sind, und legt diese in der Bewilligung fest.
, 15
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV)
StSV Art. 15 Typenbewilligung für Strahlungsquellen
1    Das BAG kann für Strahlungsquellen mit besonders kleinem Gefährdungspotenzial für Mensch und Umwelt eine Typenbewilligung erteilen (Art. 29 Bst. c StSG), namentlich wenn:
a  durch die Konstruktion oder durch Massnahmen verhindert wird, dass Personen unzulässig strahlenexponiert oder kontaminiert werden; und
b  die Ablieferung an die Sammelstelle des Bundes als radioaktiver Abfall nach Ende der Gebrauchsdauer, sofern eine solche notwendig ist, gewährleistet ist.
2    Das BAG prüft die eingereichten Gesuchsunterlagen auf Vollständigkeit, Form, Inhalt und Umfang.
3    Es unterzieht die für die Typenbewilligung vorgesehenen Strahlungsquellen einer Typenprüfung. Es kann dafür andere Stellen beiziehen.
4    Es legt bei der Erteilung einer Typenbewilligung fest:
a  unter welchen Bedingungen mit dem radioaktiven Material umgegangen werden darf;
b  ob und wie radioaktives Material nach dem Ende der Gebrauchsdauer als radioaktiver Abfall an die Sammelstelle des Bundes abgeliefert werden muss;
c  ob und wie die Strahlungsquellen mit einem vom BAG bestimmten Zeichen gekennzeichnet werden müssen.
, 16
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV)
StSV Art. 16 Befristung und Mitteilung
1    Die Bewilligungsbehörde befristet die Bewilligung auf höchstens zehn Jahre.
2    Sie teilt ihren Entscheid der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller, den betroffenen Kantonen und der Aufsichtsbehörde mit.
und 18
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV)
StSV Art. 18 Bewilligungsdatenbank
1    Das BAG führt eine Datenbank über die nach dieser Verordnung erteilten Bewilligungen.
2    Die Datenbank hat zum Zweck:
a  notwendige Informationen für die Erteilung von Bewilligungen bereitzustellen;
b  die administrativen Abläufe bei der Erteilung von Bewilligungen zu vereinfachen;
c  die Aufsichtstätigkeiten der zuständigen Behörden zu vereinfachen.
3    Folgende Daten, welche die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber betreffen, können in der Datenbank gespeichert werden:
a  im Falle einer natürlichen Person: Namen, Vornamen, frühere Namen; im Falle einer juristischen Person: Firma der juristischen Person;
b  Wohn- oder Geschäftsadresse;
c  im Falle einer natürlichen Person: Funktion und akademischer Titel;
d  Telefonnummern;
e  Adressen für die elektronische Kommunikation;
f  Betriebskategorie;
g  Angaben nach Artikel 179 Absatz 3 zu den Strahlenschutz-Sachverständigen;
h  Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 201020 über die Unternehmens-Identifikationsnummer;
i  Suva-Kundennummer.
4    Überdies können in der Datenbank technische Angaben über Strahlungsquellen gespeichert werden.
5    Es gelten folgende individuellen Zugriffsberechtigungen:
a  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG, der zuständigen Facheinheit des ENSI sowie des Bereichs Physik der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) sind berechtigt, die Daten in der Datenbank zu bearbeiten.
b  Registrierte Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber sind berechtigt, über einen elektronischen Zugriff ihre Bewilligungen und die in der Datenbank über sie gespeicherten Daten einzusehen sowie Mutationsanträge zu stellen.
c  Die mit Wartungs-, Unterhalts- oder Programmieraufgaben betrauten Applikationsverantwortlichen erhalten Zugriff auf die Daten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist.
StSV und die Voraussetzungen für deren Anerkennung (Art. 1 Abs. 1). Sie setzt fest, dass das BAG die Strahlenschutzausbildungen aus den Bereichen Medizin, Lehre und Forschung anerkennt (Art. 8 Abs. 1 lit. a). Die Aufsichtsbehörde anerkennt die im Ausland erworbene Strahlenschutzausbildung als gleichwertig, wenn sie den Anforderungen der StSV entspricht (Art. 8 Abs. 4).

4.

4.1
Bereits im Jahr 2011 hat die Vorinstanz die Strahlenschutz-Ausbildung für Medizinphysiker des Beschwerdeführers als gleichwertig zur Ausbildung zum Sachverständigen im Strahlenschutz gemäss Art. 18
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV)
StSV Art. 18 Bewilligungsdatenbank
1    Das BAG führt eine Datenbank über die nach dieser Verordnung erteilten Bewilligungen.
2    Die Datenbank hat zum Zweck:
a  notwendige Informationen für die Erteilung von Bewilligungen bereitzustellen;
b  die administrativen Abläufe bei der Erteilung von Bewilligungen zu vereinfachen;
c  die Aufsichtstätigkeiten der zuständigen Behörden zu vereinfachen.
3    Folgende Daten, welche die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber betreffen, können in der Datenbank gespeichert werden:
a  im Falle einer natürlichen Person: Namen, Vornamen, frühere Namen; im Falle einer juristischen Person: Firma der juristischen Person;
b  Wohn- oder Geschäftsadresse;
c  im Falle einer natürlichen Person: Funktion und akademischer Titel;
d  Telefonnummern;
e  Adressen für die elektronische Kommunikation;
f  Betriebskategorie;
g  Angaben nach Artikel 179 Absatz 3 zu den Strahlenschutz-Sachverständigen;
h  Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 201020 über die Unternehmens-Identifikationsnummer;
i  Suva-Kundennummer.
4    Überdies können in der Datenbank technische Angaben über Strahlungsquellen gespeichert werden.
5    Es gelten folgende individuellen Zugriffsberechtigungen:
a  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG, der zuständigen Facheinheit des ENSI sowie des Bereichs Physik der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) sind berechtigt, die Daten in der Datenbank zu bearbeiten.
b  Registrierte Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber sind berechtigt, über einen elektronischen Zugriff ihre Bewilligungen und die in der Datenbank über sie gespeicherten Daten einzusehen sowie Mutationsanträge zu stellen.
c  Die mit Wartungs-, Unterhalts- oder Programmieraufgaben betrauten Applikationsverantwortlichen erhalten Zugriff auf die Daten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist.
StSV anerkannt (vorne,A). Im vorliegenden Verfahren dagegen betrifft das Begehren des Beschwerdeführers spezifisch den Anwendungsbereich von Art. 74 Abs. 4
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV)
StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff:
a  die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG;
b  die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva;
c  die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich;
d  das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals.
StSV, indem er darum ersucht, seine im Ausland erworbene Ausbildung als gleichwertig gemäss Art. 74 Abs. 4
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV)
StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff:
a  die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG;
b  die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva;
c  die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich;
d  das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals.
StSV anzuerkennen - das heisst, die Ausbildung als gleichwertig zur Fachanerkennung in medizinischer Strahlenphysik der SGSMP einzustufen (vgl. auch das Begehren vom 8. Januar 2016 an die Vorinstanz mit dem Titel Fachanerkennung in medizinischer Strahlenphysik nach Art. 74 Abs. 4
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV)
StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff:
a  die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG;
b  die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva;
c  die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich;
d  das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals.
StSV ).

Auch die Wirkung einer Gutheissung des Begehrens entspräche den in Art. 74
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV)
StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff:
a  die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG;
b  die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva;
c  die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich;
d  das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals.
StSV vorgesehenen Rechtsfolgen und bliebe auf diese beschränkt: Der Beschwerdeführer könnte bei Therapieanlagen oder Bestrahlungseinheiten die Überprüfung der dosisbestimmenden Elemente beaufsichtigen (Abs. 4) und könnte vom Bewilligungsinhaber für die in Abs. 5 und Abs. 7 genannten Tätigkeitsbereiche hinzugezogen werden.

4.2 Die Norm gemäss Art. 74
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV)
StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff:
a  die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG;
b  die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva;
c  die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich;
d  das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals.
StSV befindet sich im 6. Abschnitt des 5. Kapitels der Strahlenschutzverordnung, welches den Umgang mit Anlagen und radioaktiven Strahlenquellen regelt. Der 6. Abschnitt regelt den Betrieb und Unterhalt von Anlagen und radioaktiven Strahlenquellen. Dabei umschreibt er die Pflicht des Bewilligungsinhabers, die Anlagen regelmässig zu prüfen und zu warten (vgl. Art. 73
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV)
StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff:
a  die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG;
b  die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva;
c  die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich;
d  das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals.
), und enthält in Art. 74
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV)
StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff:
a  die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG;
b  die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva;
c  die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich;
d  das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals.
insbesondere Vorgaben an den Bewilligungsinhaber (vgl. Art. 28
SR 814.50 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG)
StSG Art. 28 Bewilligungspflicht - Eine Bewilligung braucht, wer:
a  mit radioaktiven Stoffen oder mit Apparaten und Gegenständen umgeht, die radioaktive Stoffe enthalten;
b  Anlagen und Apparate, die ionisierende Strahlen aussenden können, herstellt, vertreibt, einrichtet oder benutzt;
c  ionisierende Strahlen und radioaktive Stoffe am menschlichen Körper anwendet.
und Art. 31 Bst. e
SR 814.50 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG)
StSG Art. 31 Voraussetzungen - Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a  der Gesuchsteller oder ein von ihm beauftragter Sachverständiger (Art. 16) die notwendige Sachkunde hat;
b  der Betrieb über eine angemessene Anzahl Sachverständiger verfügt;
c  der Gesuchsteller und die Sachverständigen einen sicheren Betrieb gewährleisten;
d  für den Betrieb eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht;
e  die Anlagen und Einrichtungen bezüglich Strahlenschutz dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen;
f  der Strahlenschutz nach diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen gewährleistet ist.
u. f StSG) hinsichtlich der Überprüfung von medizinischen Anlagen und Einrichtungen mit geschlossenen radioaktiven Strahlenquellen. Dazu zählt auch die Überprüfung der dosisbestimmenden Elemente bei Therapieanlagen und Bestrahlungseinheiten unter Aufsicht eines Medizinphysikers mit Fachanerkennung (Abs. 4) sowie der Beizug eines solchen Medizinphysikers beim Betrieb der Anlagen und Einheiten nach Abs. 5 und bei den in Abs. 7 erwähnten medizinischen Anwendungen.

Demgegenüber sind die im Bereich des Strahlenschutzes erforderliche Sachkunde sowie die Aus- bzw. Fortbildung im 2. Kapitel der Strahlenschutzverordnung geregelt und die Anerkennung ausländischer Ausbildungen in dessen 6. Abschnitt normiert. Die in Art. 22 verankerte Kompetenz der Aufsichtsbehörde zur Anerkennung ausländischer Ausbildungen beschränkt sich gemäss Wortlaut - ebenso wie der Anwendungsbereich der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung (Art. 1
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV)
StSV Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1    Diese Verordnung regelt zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor ionisierender Strahlung:
a  für geplante Expositionssituationen:
a1  die Bewilligungen,
a2  die Exposition der Bevölkerung,
a3  nicht gerechtfertigte Tätigkeiten,
a4  die medizinische Exposition,
a5  die berufliche Exposition,
a6  den Umgang mit Strahlungsquellen,
a7  den Umgang mit radioaktiven Abfällen,
a8  die Vorsorge für und die Bewältigung von Störfällen;
b  für Notfall-Expositionssituationen: die Vorsorge und die Bewältigung;
c  für bestehende Expositionssituationen: den Umgang mit radiologischen Altlasten, mit Radon, mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien sowie mit der langfristigen Kontamination nach einem Notfall;
d  die Aus- und Fortbildung von Personen, die mit ionisierender Strahlung oder Radioaktivität umgehen;
e  die Aufsicht und den Vollzug;
f  die Beratung durch die Eidgenössische Kommission für Strahlenschutz (KSR).
2    Sie gilt bei allen Expositionssituationen für künstliche und für natürliche ionisierende Strahlung.
3    Sie gilt nicht für:
a  Expositionen gegenüber Radionukliden, die sich natürlicherweise im menschlichen Körper befinden;
b  Expositionen gegenüber der kosmischen Strahlung; jedoch gilt sie für die Expositionen von Flugpersonal gegenüber der kosmischen Strahlung;
c  oberirdische Expositionen gegenüber Radionukliden in der Erdkruste, soweit diese nicht durch Eingriffe beeinträchtigt ist.
) - auf die Ausbildungen gemäss den Artikeln 11-16 und 18 StSV und bezieht sich nach der Gesetzessystematik nicht auf die Ausbildungen gemäss Art. 74 Abs. 4
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV)
StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff:
a  die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG;
b  die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva;
c  die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich;
d  das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals.
StSV.

4.3 Daraus ergibt sich einerseits, dass sich die Zuständigkeit der Vorinstanz zur Behandlung des vorliegenden Begehrens nicht direkt auf Art. 22
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV)
StSV Art. 22 Dosisgrenzwerte für Personen aus der Bevölkerung
1    Die effektive Dosis darf den Grenzwert von 1 mSv pro Kalenderjahr nicht überschreiten.
2    Die Organ-Äquivalentdosis darf die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten:
a  für die Augenlinse: 15 mSv pro Kalenderjahr;
b  für die Haut: 50 mSv pro Kalenderjahr.
StSV oder Art. 8
SR 814.501.261 Verordnung des EDI vom 26. April 2017 über die Aus- und Fortbildungen und die erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz (Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung) - Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung
Art. 8 Inhalt des Anerkennungsgesuchs für die Aus- und Fortbildungslehrgänge
1    Das Anerkennungsgesuch einer Aus- oder Fortbildungsinstitution muss belegen, dass:
a  der Unterricht den Erwerb der Kompetenzen und die Ausbildungs- oder Fortbildungsinhalte nach dem einschlägigen Anhang abdeckt;
b  die Qualifikation der Lehrkräfte genügt, um im einschlägigen theoretischen und praktischen Unterrichtsbereich den Lehrinhalt fachlich korrekt und didaktisch adäquat zu vermitteln;
c  die Unterrichtsräume den Anforderungen der Aus- oder Fortbildungslehrgänge angemessen sind und die Einrichtungen dem Stand der Technik entsprechen;
d  das Prüfungsverfahren für Ausbildungslehrgänge in folgenden Punkten festgelegt ist:
d1  die Bedingungen für die Zulassung zur Prüfung,
d2  die Art der Prüfung,
d3  die Kriterien für den erfolgreichen Abschluss,
d4  die Kriterien für die Prüfungswiederholung;
e  für Ausbildungslehrgänge ein Musterkatalog von Prüfungsfragen vorhanden ist;
f  die Mitglieder der Prüfungskommission hinreichend qualifiziert sind;
g  zur fortlaufenden Verbesserung der Lehrgänge deren Qualität regelmässig intern überprüft wird.
2    Ist die Ausbildungsinstitution durch eine akkreditierte Stelle zertifiziert worden, so gilt die Vermutung, dass die administrativen, didaktischen und organisatorischen Aspekte von Absatz 1 erfüllt sind; die entsprechenden Belege müssen in diesem Fall nicht eingereicht werden.
3    Im Gesuch muss eine für die Aus- oder Fortbildung verantwortliche Person bezeichnet sein.
4    Bei Fortbildungslehrgängen wird keine Abschlussprüfung verlangt, jedoch ist die Teilnahme am Fortbildungslehrgang zu kontrollieren. Im Gesuch ist anzugeben, wie die Teilnahme kontrolliert wird.
der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung stützen lässt. Andererseits wird aus der systematischen Einordnung von Art. 74 Abs. 4
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV)
StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff:
a  die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG;
b  die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva;
c  die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich;
d  das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals.
StSV deutlich, dass die Norm öffentlich-rechtliche Vorgaben hinsichtlich des Betriebs und Unterhalts medizinischer Therapieanlagen und Bestrahlungseinheiten mit geschlossenen radioaktiven Strahlenquellen betrifft und entsprechende Pflichten des Bewilligungsinhabers im Rahmen der Überprüfung der dosisbestimmenden Elemente festsetzt. Es handelt sich um eine Bestimmung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes. Die Aufgabe, die Einhaltung dieser strahlenschutzrechtlichen Anforderungen und den entsprechenden Vollzug der Strahlenschutzverordnung zu überwachen, fällt ohne weiteres in den Zuständigkeitsbereich der Aufsichtsbehörde nach Art. 136 Abs. 2
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV)
StSV Art. 136 Vorbereitung von Notfallschutzmassnahmen in der Umgebung von Betrieben
1    Die Bewilligungsbehörde legt für Betriebe, bei denen aufgrund der bewilligten Menge und Aktivität von Radionukliden ein Notfall eintreten kann, im Einzelfall fest, in welchem Umfang sie sich an der Vorbereitung und Durchführung von Notfallschutzmassnahmen in ihrer Umgebung beteiligen oder solche Massnahmen selber treffen müssen.
2    Sie zieht bei der Vorbereitung von Notfallschutzmassnahmen die zuständigen kantonalen Stellen und Ereignisdienste bei und informiert sie über die getroffenen Massnahmen.
3    Für die Warnung und Alarmierung sowie die Vorbereitung und Durchführung von Schutzmassnahmen für den Fall erhöhter Radioaktivität in der Umgebung von Kernanlagen gelten die Notfallschutzverordnung vom 20. Oktober 201046 sowie die Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung vom 18. August 201047.
StSV, als welche die Vorinstanz gemäss der dargelegten Kompetenzordnung fungiert. Dasselbe gilt für die von Art. 74 Abs. 5
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV)
StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff:
a  die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG;
b  die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva;
c  die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich;
d  das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals.
und 7
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV)
StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff:
a  die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG;
b  die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva;
c  die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich;
d  das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals.
StSV erfassten Regelungsgegenstände.

4.4 Demgemäss obliegt es der Vorinstanz im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit zu prüfen, ob die Anforderungen gemäss Art. 74
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV)
StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff:
a  die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG;
b  die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva;
c  die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich;
d  das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals.
StSV erfüllt sind. Namentlich hat sie zu beurteilen, ob die im Sinne der Norm eingesetzten Medizinphysiker über die Fachanerkennung der SGSMP oder eine gleichwertige Ausbildung verfügen.

Zwar stellt die Norm nach Art. 74 Abs. 4
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV)
StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff:
a  die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG;
b  die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva;
c  die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich;
d  das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals.
StSV auf die Fachanerkennung der SGSMP, einem Verein nach Art. 60 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
1    Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
2    Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
. ZGB, ab. Doch handelt es sich dabei um eine öffentlich-rechtliche Vorgabe im Strahlenschutz, welche, was eine Besonderheit darstellt - als materielles Erfordernis der rechtmässigen Überprüfung von Therapieanlagen - die von einem privaten Verein verliehene Fachanerkennung in medizinischer Strahlenphysik oder eine gleichwertige Ausbildung voraussetzt.

Davon zu unterscheiden wäre indessen eine kompetenzrechtliche Anordnung, wonach die private SGSMP befugt wäre, anstelle der staatlichen Aufsichtsbehörde im Strahlenschutz über die Gleichwertigkeit einer ausländischen Ausbildung zur Fachanerkennung gemäss Art. 74 Abs. 4
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV)
StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff:
a  die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG;
b  die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva;
c  die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich;
d  das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals.
StSV zu entscheiden. Eine solche Übertragung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe bzw. der entsprechenden Verfügungsbefugnis bedürfte, nebst weiteren Voraussetzungen, namentlich einer hinreichend klaren, genügenden gesetzlichen Grundlage im formellen Sinn (Art. 178 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 178 Bundesverwaltung - 1 Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung. Er sorgt für ihre zweckmässige Organisation und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben.
1    Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung. Er sorgt für ihre zweckmässige Organisation und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben.
2    Die Bundesverwaltung wird in Departemente gegliedert; jedem Departement steht ein Mitglied des Bundesrates vor.
3    Verwaltungsaufgaben können durch Gesetz Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen.
BV; Art. 2 Abs. 4
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 2 Die Bundesverwaltung - 1 Die Bundesverwaltung untersteht dem Bundesrat. Sie umfasst die Departemente und die Bundeskanzlei.
1    Die Bundesverwaltung untersteht dem Bundesrat. Sie umfasst die Departemente und die Bundeskanzlei.
2    Die einzelnen Departemente gliedern sich in Ämter, die zu Gruppen zusammengefasst werden können. Sie verfügen je über ein Generalsekretariat.
3    Zur Bundesverwaltung gehören ferner dezentralisierte Verwaltungseinheiten nach Massgabe ihrer Organisationserlasse.
4    Durch die Bundesgesetzgebung können Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, mit Verwaltungsaufgaben betraut werden.
des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG, SR 172.010]; BGE 138 II 134 E. 5.1, BGE 137 II 409 E. 6.1 ff., Urteile des BGer 2C_768/2012 vom 29. April 2013 E. 4.2, 2C_386/2014 vom 18. Januar 2016 E. 5, 2C_355/2015 vom 22. Mai 2016 E. 3.2; Urteil des BVGer B-3706/2014 vom 28. November 2017 E. 2.1, B-3223/2013 vom 12. März 2014 E. 3.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1817). Ausserdem muss die Übertragung staatlicher Aufgaben im öffentlichen Interesse liegen sowie verhältnismässig sein, und muss der Rechtsschutz nach Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV jederzeit gewährleistet bleiben (Urteil des BVGer B-3706/2014 vom 28. November 2017 E. 2.1 m.H.).

Dies gilt auch im Bereich der Aufsicht über den Strahlenschutz und für die entsprechenden Ausführungsbestimmungen (wie Art. 74
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV)
StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff:
a  die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG;
b  die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva;
c  die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich;
d  das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals.
StSV). Indessen fehlt vorliegend eine Rechtsgrundlage, welche der SGSMP die Verfügungsbefugnis hinsichtlich Prüfung der Gleichwertigkeit gemäss Art. 74 Abs. 4
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV)
StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff:
a  die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG;
b  die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva;
c  die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich;
d  das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals.
StSV überträgt. Namentlich enthält das Strahlenschutzgesetz keine entsprechende Norm und auch keine formell-gesetzliche Ermächtigung des Bundesrats zur Delegation an Private durch Verordnung im hier betroffenen Bereich (vgl. Giovanni Biaggini in: St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 178 Rz. 32; Urteil des BVGer A-2342/2006 vom 23. November 2012 E. 8.3; vgl. auch Art. 21 Abs. 3
SR 814.50 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG)
StSG Art. 21 Vollzug der Massnahmen
1    Vorbereitung und Durchführung der Massnahmen nach Artikel 20 sind, soweit der Bundesrat den Vollzug nicht dem Bund vorbehält, Sache der Kantone und Gemeinden. Die Kantone arbeiten mit der Einsatzorganisation zusammen.
2    Sind kantonale oder kommunale Vollzugsorgane nicht in der Lage, ihre Aufgaben wahrzunehmen, so kann sie der Bundesrat der Einsatzorganisation unterstellen oder andere Kantone anweisen, freie Mittel zur Verfügung zu stellen.
3    Bund, Kantone und Gemeinden können für die Durchführung bestimmter Massnahmen auch private Organisationen beiziehen.
und Art. 37 Abs. 3
SR 814.50 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG)
StSG Art. 37 Aufsicht
1    Der Bundesrat bezeichnet die Aufsichtsbehörden.
2    Die Aufsichtsbehörde erlässt die erforderlichen Verfügungen. Sie kann wenn nötig Schutzmassnahmen auf Kosten des Verantwortlichen treffen. Insbesondere kann sie anordnen, dass der Betrieb eingestellt oder dass gefährliche Stoffe, Apparate oder Gegenstände beschlagnahmt werden.
3    Sie kann Dritte für die Durchführung von Kontrollen beiziehen. Für deren strafrechtliche und vermögensrechtliche Verantwortlichkeit gilt das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195823; hinsichtlich der Schweige- und Zeugnispflicht unterstehen sie den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften.
StSG). Auch die Strahlenschutzverordnung sieht keine Übertragung der Gleichwertigkeitsprüfung mit Verfügungsbefugnis vor, welche sich namentlich nicht aus Art. 74 Abs. 4
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV)
StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff:
a  die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG;
b  die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva;
c  die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich;
d  das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals.
StSV ergibt.

Zwar kann eine Übertragung der Verfügungsbefugnis auch implizit erfolgen, wenn ein Privater gesetzlich mit der Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe betraut wird und die Verfügungskompetenz zur Erfüllung der übertragenen öffentlichen Aufgabe unerlässlich ist (vgl. BGE 137 II 409 E. 6.2; BGE 138 II 134 E. 5.1; Urteile des BGer 2C_768/2012 vom 29. April 2013 E. 4.2, 2C_386/2014 / 2C_394/2014 vom 18. Januar 2016 E. 5; Urteil des BVGer B-3223/2013 vom 12. März 2014 E. 3.1). Es ist vorliegend jedoch keine gesetzliche Grundlage ersichtlich, wonach der SGSMP eine öffentlich-rechtliche Aufgabe delegiert wäre, welche die Verfügungskompetenz für die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungen des Medizinphysikers nach Art. 74 Abs. 4
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV)
StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff:
a  die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG;
b  die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva;
c  die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich;
d  das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals.
StSV (und damit auch über die Einhaltung der dem Bewilligungsinhaber nach Art. 74 Abs. 5 und 7 obliegenden Pflichten) zwingend mit sich brächte. Auch wenn hinsichtlich der Erteilung der Fachanerkennung im Sinne von Art. 74 Abs. 4
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV)
StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff:
a  die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG;
b  die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva;
c  die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich;
d  das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals.
StSV eine öffentliche Aufgabe übertragen sein sollte, was vorliegend nicht zu beurteilen ist, wäre die gleichzeitige Verfügungskompetenz hinsichtlich der Gleichwertigkeit einer Ausbildung zur Fachanerkennung nicht unerlässlich bzw. erforderlich.

Ist der SGSMP als privatrechtlich organisiertem Verein jedoch keine Verfügungskompetenz hinsichtlich der Gleichwertigkeitsprüfung übertragen, bliebe der Beschwerdeführer somit ohne Rechtschutz, wäre nicht die Vorinstanz für die Beurteilung seines Begehrens zuständig.

4.5 Vor diesem Hintergrund kann der Vorinstanz nicht darin gefolgt werden, dass sie den Beschwerdeführer hinsichtlich der Anerkennung der Gleichwertigkeit an die SGSMP verwiesen hat. Vielmehr hat die Aufsichtsbehörde im Bereich der Strahlenschutzgesetzgebung, wie erwähnt, die erforderlichen Verfügungen zu erlassen (Art. 37 Abs. 2
SR 814.50 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG)
StSG Art. 37 Aufsicht
1    Der Bundesrat bezeichnet die Aufsichtsbehörden.
2    Die Aufsichtsbehörde erlässt die erforderlichen Verfügungen. Sie kann wenn nötig Schutzmassnahmen auf Kosten des Verantwortlichen treffen. Insbesondere kann sie anordnen, dass der Betrieb eingestellt oder dass gefährliche Stoffe, Apparate oder Gegenstände beschlagnahmt werden.
3    Sie kann Dritte für die Durchführung von Kontrollen beiziehen. Für deren strafrechtliche und vermögensrechtliche Verantwortlichkeit gilt das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195823; hinsichtlich der Schweige- und Zeugnispflicht unterstehen sie den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften.
StSG).

4.6 Soweit die Vorinstanz, ohne Einwände des Beschwerdeführers, ausführt, die betroffene Tätigkeit eines Medizinphysikers falle nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG und sie könne daher die Anerkennung der Gleichwertigkeit nicht gestützt auf diese Richtlinie verfügen, da es sich bei der Fachanerkennung SGSMP um ein privates Verbandsdiplom handle (Vernehmlassung, S. 2), so ist dieses Vorbringen für die umstrittene Zuständigkeitsfrage ohne Belang und muss nicht weiter geprüft werden (vgl. zur Anwendung und Tragweite der Richtlinie 2005/36/EG das Urteil des BVGer B-3706/2014 vom 28. November 2017 E. 6.3). Ungeachtet dessen steht fest, dass über die zur Einhaltung der Strahlenschutzverordnung erforderlichen Ausbildungserfordernisse gemäss Art. 74 Abs. 4
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV)
StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff:
a  die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG;
b  die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva;
c  die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich;
d  das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals.
StSV zu befinden ist. Von der Prüfung, ob die Strahlenschutzverordnung in dieser Hinsicht eingehalten ist, kann die Aufsichtsbehörde nicht mit Verweis auf die Richtlinie 2005/36/EG Umgang nehmen, zumal diese keine Regelungen zur innerstaatlichen Zuständigkeit enthält.

Folge der Gutheissung des Begehrens des Beschwerdeführers wäre denn auch nicht die Anerkennung der Gleichwertigkeit seiner ausländischen Ausbildung in der Schweiz allgemein zwecks unselbständiger oder selbständiger Ausübung eines bestimmten Berufs. Vielmehr zielt das Begehren des Beschwerdeführers (korrekt betrachtet) auf die spezifische Feststellung der Gleichwertigkeit zur Fachanerkennung der SGSMP im Sinne von Art. 74 Abs. 4
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV)
StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff:
a  die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG;
b  die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva;
c  die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich;
d  das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals.
StSV ab mit der aufsichtsrechtlichen Wirkung, dass die materiellen Vorgaben des Strahlenschutzes an medizinische Anlagen und Einrichtungen des Bewilligungsinhabers künftig erfüllt wären, wenn der Beschwerdeführer mit den nach Art. 74
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV)
StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff:
a  die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG;
b  die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva;
c  die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich;
d  das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals.
StSV an die Fachanerkennung gebundenen Tätigkeiten betraut wird (vorne, E. 4.1). Für diese im aufsichtsrechtlichen Zusammenhang beantragte und auf die Wirkungen des Art. 74
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV)
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a  die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG;
b  die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva;
c  die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich;
d  das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals.
StSV beschränkte Beurteilung, ob die im Ausland erworbene Ausbildung des Beschwerdeführers der Fachanerkennung der SGSMP gleichwertig sei, greift die Zuständigkeit der Vorinstanz als Aufsichtsbehörde unabhängig von der allfälligen Anwendbarkeit der EU-Richtlinie in der Sache.

4.7 Dass die vom Beschwerdeführer zur Begründung der Gleichwertigkeit herangezogene Weiterbildungsverordnung (WBO) der Deutschen Gesellschaft für Medizinische Physik e.V. (DGMP; Beschwerde-Beilage 4) durch die SGSMP unterzeichnet sowie ohne Mitwirkung des BAG erlassen worden sei, bleibt ebenfalls ohne Einfluss auf die Verfügungskompetenz der Vorinstanz. Relevanz kann der WBO allenfalls bei der materiellen Prüfung in der Sache und der Frage zukommen, ob die deutsche Ausbildung des Beschwerdeführers der Fachanerkennung der SGSMP gleichwertig sei, zumal er unter anderem eine Urkunde über die Fachanerkennung für Medizinische Physik der DGMP sowie Zertifikate über die Fortbildung in Medizinischer Physik gemäss der WBO eingereicht hat (Sammelbeilage 3 zur Beschwerde). Doch vermögen die WBO und ihre Entstehungsgeschichte entgegen der Vorinstanz nichts an der vorstehend dargelegten Zuständigkeitsordnung zu ändern.

Wie der Beschwerdeführer ausserdem anführt, ist es der Vorinstanz - im Rahmen der Vorschriften zum Verwaltungsverfahren - unbenommen, die privatrechtlich organisierte SGSMP um eine (für die Vorinstanz unverbindliche) fachliche Einschätzung hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Ausbildung gemäss Art. 74 Abs. 4
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d  das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals.
StSV zu ersuchen und diese im Rahmen ihrer Entscheidfindung, unter anderem anhand der zu den Lehrgängen verfügbaren Richtlinien, frei zu würdigen.

4.8
Somit hat die Vorinstanz ihre Zuständigkeit bundesrechtswidrig verneint und es zu Unrecht abgelehnt, die Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Ausbildung des Beschwerdeführers mit der Fachanerkennung der SGSMP zu beurteilen sowie darüber zu verfügen.

5.
Die Beschwerde ist somit im Eventualbegehren (Ziffer 1.2) gutzuheissen. Die angefochtene Nichteintretensverfügung der Vorinstanz ist demnach aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Prüfung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Ausbildung des Beschwerdeführers nach Art. 74 Abs. 4
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV)
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b  die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva;
c  die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich;
d  das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals.
StSV zurückzuweisen.

Wie erwähnt ist auf das Hauptbegehren (Ziffer 1.1), es sei die Gleichwertigkeit seiner Ausbildung gemäss Art. 74 Abs. 4
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV)
StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff:
a  die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG;
b  die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva;
c  die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich;
d  das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals.
StSV anzuerkennen, nicht einzutreten (vorne, E. 1.3 f.) und ist es nicht Aufgabe der richterlichen Beschwerdeinstanz, eine solche materielle Prüfung an Stelle der Verwaltung, die über besondere Fachkenntnisse verfügt, erstmalig vorzunehmen.

6.

6.1 Die Gerichtsgebühr richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Streitsache, der Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Blick auf den Verfahrensaufwand und Aktenumfang rechtfertigt es sich vorliegend, die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.- festzulegen.

Die Verfahrenskosten sind den Parteien nach Massgabe ihres Unterlie-gens aufzuerlegen (vgl. Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. VGKE). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen auferlegt (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Mit seinem ausserhalb des Streitgegenstands liegenden Begehren, die Gleichwertigkeit seiner Ausbildung nach Art. 74 Abs. 4
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV)
StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff:
a  die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG;
b  die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva;
c  die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich;
d  das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals.
StSV anzuerkennen, vermag der Beschwerdeführer zwar nicht durchzudringen. Was die materielle Frage der Gleichwertigkeit der Ausbildung betrifft, erscheint das Verfahren somit als offen. Er obsiegt jedoch im Umfang seines Eventualbegehrens, indem die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Beurteilung zurückgewiesen wird. Wie die angefochtene Verfügung keine materielle Prüfung beinhaltet, setzt sich auch die Beschwerde nahezu vollumfänglich mit der Zuständigkeitsfrage auseinander. Entsprechend verfolgt sie schwergewichtig das Eventualbegehren. Demgemäss ist der Beschwerdeführer überwiegend - d.h. zu zwei Dritteln - als obsiegend zu betrachten, womit er im reduzierten Umfang Verfahrenskosten von Fr. 350.- zu tragen hat. Diese werden, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils, dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.- entnommen, während der Restbetrag von Fr. 650.- dem Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten ist.

6.2 Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer als teilweise obsiegende Partei Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Die Entschädigung wird der Körperschaft auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie, wie vorliegend, nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Gemäss den vorstehenden Ausführungen unterliegt der Beschwerdeführer zu einem Drittel, weshalb die ihm zustehende Parteientschädigung im entsprechenden Umfang zu kürzen ist.

Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bemessen. Der Stundenansatz beträgt für Anwälte mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- (Art. 10
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE). Die Partei, die Anspruch auf Parteientschädigung erhebt, hat dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen, wobei das Gericht die Parteientschädigung auf Basis der beigebrachten Kostennote festsetzt (Art. 14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE).

Der Beschwerdeführer hat vorliegend keine Kostennote eingereicht. Die ihm zuzuerkennende Entschädigung ist daher ermessensweise aufgrund der Akten und des gebotenen Aufwands auf Fr. 3'000.- festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
Satz 2 VGKE). Demnach ist dem Beschwerdeführer, entsprechend seinem Obsiegen zu zwei Dritteln, eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2 000.- zu Lasten der Eidgenossenschaft (Vorinstanz) zuzuerkennen.

6.3 Der Beschwerdeführer beantragt überdies, die Kosten vor allen Instanzen der Vorinstanz aufzuerlegen (Replik, S. 4). Im Begleitschreiben zur angefochtenen Verfügung vom 29. Februar 2016 hat ihn die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die Verfügung gemäss Art. 1
SR 814.56 Verordnung vom 26. April 2017 über die Gebühren im Strahlenschutz (GebV-StS)
GebV-StS Art. 1 Gegenstand - Diese Verordnung regelt die Gebühren für Massnahmen, Dienstleistungen und Verfügungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) und der von ihm beauftragten Stellen auf dem Gebiet des Strahlenschutzes.
, 3
SR 814.56 Verordnung vom 26. April 2017 über die Gebühren im Strahlenschutz (GebV-StS)
GebV-StS Art. 3 Gebührenpflicht - Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Massnahme, Dienstleistung oder Verfügung nach Artikel 1 veranlasst.
, 6
SR 814.56 Verordnung vom 26. April 2017 über die Gebühren im Strahlenschutz (GebV-StS)
GebV-StS Art. 6 Gebührenzuschlag - Das BAG und die von ihm beauftragten Stellen können einen Zuschlag von bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr verlangen, wenn die Dienstleistung auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet wird oder einen ausserordentlichen Verwaltungsaufwand erfordert.
und Anhang der Verordnung über die Gebühren im Strahlenschutz vom 5. Juli 2006 (GStSV; SR 814.56) gebührenpflichtig sei und die Rechnung separat zugestellt werde. Aus dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens folgt, dass die Aufhebung der angefochtenen Verfügung diese Kostenauflage ebenfalls erfasst und der Beschwerdeführer von den diesbezüglichen Kosten zu entlasten ist.

Indessen darf für das erstinstanzliche Verfahren auch einer (teilweise) obsiegenden Partei - mangels Gesetzesgrundlage im VwVG - keine Parteientschädigung zugesprochen werden (BGE 132 II 47 E. 5; Urteil des BVGer B-3223/2013 vom 12. März 2014 E. 7.2; Marantelli/Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 6 N. 45). Entsprechend ist davon Umgang zu nehmen, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für seine Aufwände vor der Vorinstanz zuzuerkennen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Eventualbegehren (Ziffer 1.2) gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 29. Februar 2016 wird aufgehoben und die Streitsache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Prüfung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Soweit weitergehend wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 350.- auferlegtund, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils, dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 650.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.

3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2 000.- auszurichten. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtkraft des vorliegenden Urteils zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Ronald Flury Thomas Ritter

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 20. Dezember 2017