SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) StSV Art. 18 Bewilligungsdatenbank |
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1 | Das BAG führt eine Datenbank über die nach dieser Verordnung erteilten Bewilligungen. |
2 | Die Datenbank hat zum Zweck: |
a | notwendige Informationen für die Erteilung von Bewilligungen bereitzustellen; |
b | die administrativen Abläufe bei der Erteilung von Bewilligungen zu vereinfachen; |
c | die Aufsichtstätigkeiten der zuständigen Behörden zu vereinfachen. |
3 | Folgende Daten, welche die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber betreffen, können in der Datenbank gespeichert werden: |
a | im Falle einer natürlichen Person: Namen, Vornamen, frühere Namen; im Falle einer juristischen Person: Firma der juristischen Person; |
b | Wohn- oder Geschäftsadresse; |
c | im Falle einer natürlichen Person: Funktion und akademischer Titel; |
d | Telefonnummern; |
e | Adressen für die elektronische Kommunikation; |
f | Betriebskategorie; |
g | Angaben nach Artikel 179 Absatz 3 zu den Strahlenschutz-Sachverständigen; |
h | Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 201020 über die Unternehmens-Identifikationsnummer; |
i | Suva-Kundennummer. |
4 | Überdies können in der Datenbank technische Angaben über Strahlungsquellen gespeichert werden. |
5 | Es gelten folgende individuellen Zugriffsberechtigungen: |
a | Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG, der zuständigen Facheinheit des ENSI sowie des Bereichs Physik der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) sind berechtigt, die Daten in der Datenbank zu bearbeiten. |
b | Registrierte Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber sind berechtigt, über einen elektronischen Zugriff ihre Bewilligungen und die in der Datenbank über sie gespeicherten Daten einzusehen sowie Mutationsanträge zu stellen. |
c | Die mit Wartungs-, Unterhalts- oder Programmieraufgaben betrauten Applikationsverantwortlichen erhalten Zugriff auf die Daten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist. |
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff: |
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a | die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG; |
b | die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva; |
c | die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich; |
d | das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals. |
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff: |
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a | die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG; |
b | die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva; |
c | die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich; |
d | das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals. |
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff: |
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a | die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG; |
b | die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva; |
c | die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich; |
d | das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals. |
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff: |
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a | die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG; |
b | die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva; |
c | die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich; |
d | das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals. |
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff: |
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a | die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG; |
b | die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva; |
c | die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich; |
d | das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals. |
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff: |
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a | die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG; |
b | die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva; |
c | die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich; |
d | das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals. |
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff: |
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a | die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG; |
b | die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva; |
c | die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich; |
d | das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals. |
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff: |
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a | die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG; |
b | die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva; |
c | die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich; |
d | das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals. |
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff: |
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a | die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG; |
b | die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva; |
c | die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich; |
d | das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals. |
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff: |
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a | die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG; |
b | die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva; |
c | die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich; |
d | das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals. |
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) StSV Art. 136 Vorbereitung von Notfallschutzmassnahmen in der Umgebung von Betrieben |
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1 | Die Bewilligungsbehörde legt für Betriebe, bei denen aufgrund der bewilligten Menge und Aktivität von Radionukliden ein Notfall eintreten kann, im Einzelfall fest, in welchem Umfang sie sich an der Vorbereitung und Durchführung von Notfallschutzmassnahmen in ihrer Umgebung beteiligen oder solche Massnahmen selber treffen müssen. |
2 | Sie zieht bei der Vorbereitung von Notfallschutzmassnahmen die zuständigen kantonalen Stellen und Ereignisdienste bei und informiert sie über die getroffenen Massnahmen. |
3 | Für die Warnung und Alarmierung sowie die Vorbereitung und Durchführung von Schutzmassnahmen für den Fall erhöhter Radioaktivität in der Umgebung von Kernanlagen gelten die Notfallschutzverordnung vom 20. Oktober 201046 sowie die Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung vom 18. August 201047. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
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a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. |
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff: |
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a | die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG; |
b | die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva; |
c | die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich; |
d | das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals. |
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff: |
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a | die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG; |
b | die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva; |
c | die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich; |
d | das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals. |
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff: |
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a | die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG; |
b | die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva; |
c | die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich; |
d | das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals. |
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff: |
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a | die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG; |
b | die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva; |
c | die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich; |
d | das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals. |
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff: |
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a | die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG; |
b | die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva; |
c | die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich; |
d | das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals. |
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff: |
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a | die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG; |
b | die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva; |
c | die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich; |
d | das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals. |
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff: |
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a | die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG; |
b | die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva; |
c | die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich; |
d | das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals. |
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff: |
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a | die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG; |
b | die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva; |
c | die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich; |
d | das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals. |
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff: |
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a | die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG; |
b | die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva; |
c | die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich; |
d | das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals. |
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) StSV Art. 136 Vorbereitung von Notfallschutzmassnahmen in der Umgebung von Betrieben |
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1 | Die Bewilligungsbehörde legt für Betriebe, bei denen aufgrund der bewilligten Menge und Aktivität von Radionukliden ein Notfall eintreten kann, im Einzelfall fest, in welchem Umfang sie sich an der Vorbereitung und Durchführung von Notfallschutzmassnahmen in ihrer Umgebung beteiligen oder solche Massnahmen selber treffen müssen. |
2 | Sie zieht bei der Vorbereitung von Notfallschutzmassnahmen die zuständigen kantonalen Stellen und Ereignisdienste bei und informiert sie über die getroffenen Massnahmen. |
3 | Für die Warnung und Alarmierung sowie die Vorbereitung und Durchführung von Schutzmassnahmen für den Fall erhöhter Radioaktivität in der Umgebung von Kernanlagen gelten die Notfallschutzverordnung vom 20. Oktober 201046 sowie die Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung vom 18. August 201047. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff: |
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a | die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG; |
b | die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva; |
c | die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich; |
d | das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals. |
SR 814.50 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) StSG Art. 20 Massnahmen bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität |
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1 | Der Bundesrat ordnet bei einer Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität die nötigen Massnahmen an: |
a | zum Schutz der Bevölkerung; |
b | zur Sicherstellung der Landesversorgung; |
c | zur Aufrechterhaltung der unerlässlichen öffentlichen Dienste. |
2 | Er erlässt die erforderlichen Bestimmungen für den Fall einer Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität. Insbesondere legt er fest: |
a | die zumutbaren Strahlendosen in ausserordentlichen Lagen; |
b | die Pflicht von Personen und Unternehmungen, im Rahmen ihrer üblichen beruflichen und unternehmerischen Tätigkeiten bestimmte Aufgaben zu übernehmen, die zum Schutz der Bevölkerung unerlässlich sind; Leben und Gesundheit der eingesetzten Personen sind dabei zu schützen; |
c | die Ausrüstung, die Ausbildung und den Versicherungsschutz für die mit besonderen Aufgaben betrauten Personen. |
3 | Sind Bundesrat und Einsatzorganisation nicht in der Lage, die erforderlichen Massnahmen anzuordnen, so treffen die Kantonsregierungen oder, wenn die Dringlichkeit es erfordert, die zuständigen kantonalen Stellen die nötigen Massnahmen. Sind auch die kantonalen Behörden dazu nicht in der Lage, so treffen die Gemeindebehörden die nötigen Massnahmen. |
SR 814.50 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) StSG Art. 37 Aufsicht |
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1 | Der Bundesrat bezeichnet die Aufsichtsbehörden. |
2 | Die Aufsichtsbehörde erlässt die erforderlichen Verfügungen. Sie kann wenn nötig Schutzmassnahmen auf Kosten des Verantwortlichen treffen. Insbesondere kann sie anordnen, dass der Betrieb eingestellt oder dass gefährliche Stoffe, Apparate oder Gegenstände beschlagnahmt werden. |
3 | Sie kann Dritte für die Durchführung von Kontrollen beiziehen. Für deren strafrechtliche und vermögensrechtliche Verantwortlichkeit gilt das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195823; hinsichtlich der Schweige- und Zeugnispflicht unterstehen sie den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften. |
SR 814.50 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) StSG Art. 37 Aufsicht |
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1 | Der Bundesrat bezeichnet die Aufsichtsbehörden. |
2 | Die Aufsichtsbehörde erlässt die erforderlichen Verfügungen. Sie kann wenn nötig Schutzmassnahmen auf Kosten des Verantwortlichen treffen. Insbesondere kann sie anordnen, dass der Betrieb eingestellt oder dass gefährliche Stoffe, Apparate oder Gegenstände beschlagnahmt werden. |
3 | Sie kann Dritte für die Durchführung von Kontrollen beiziehen. Für deren strafrechtliche und vermögensrechtliche Verantwortlichkeit gilt das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195823; hinsichtlich der Schweige- und Zeugnispflicht unterstehen sie den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften. |
SR 814.50 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) StSG Art. 41 Verfahren und Rechtsschutz - Das Verfahren und der Rechtsschutz richten sich nach den Bundesgesetzen über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 196831 und über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 194332. |
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) StSV Art. 127 Meldepflichten der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber - Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber müssen Störfälle wie folgt rechtzeitig melden: |
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a | jeden Störfall: der Aufsichtsbehörde; |
b | Störfälle nach Artikel 122 Buchstabe b: zusätzlich der Nationalen Alarmzentrale (NAZ); |
c | Störfälle im Aufsichtsbereich der Suva: zusätzlich dem BAG; |
d | Störfälle, die zu einer Überschreitung des Dosisgrenzwerts für beruflich strahlenexponierte Personen in ihrem Betrieb führen: der Suva. |
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) StSV Art. 127 Meldepflichten der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber - Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber müssen Störfälle wie folgt rechtzeitig melden: |
|
a | jeden Störfall: der Aufsichtsbehörde; |
b | Störfälle nach Artikel 122 Buchstabe b: zusätzlich der Nationalen Alarmzentrale (NAZ); |
c | Störfälle im Aufsichtsbereich der Suva: zusätzlich dem BAG; |
d | Störfälle, die zu einer Überschreitung des Dosisgrenzwerts für beruflich strahlenexponierte Personen in ihrem Betrieb führen: der Suva. |
SR 814.50 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) StSG Art. 28 Bewilligungspflicht - Eine Bewilligung braucht, wer: |
|
a | mit radioaktiven Stoffen oder mit Apparaten und Gegenständen umgeht, die radioaktive Stoffe enthalten; |
b | Anlagen und Apparate, die ionisierende Strahlen aussenden können, herstellt, vertreibt, einrichtet oder benutzt; |
c | ionisierende Strahlen und radioaktive Stoffe am menschlichen Körper anwendet. |
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) StSV Art. 136 Vorbereitung von Notfallschutzmassnahmen in der Umgebung von Betrieben |
|
1 | Die Bewilligungsbehörde legt für Betriebe, bei denen aufgrund der bewilligten Menge und Aktivität von Radionukliden ein Notfall eintreten kann, im Einzelfall fest, in welchem Umfang sie sich an der Vorbereitung und Durchführung von Notfallschutzmassnahmen in ihrer Umgebung beteiligen oder solche Massnahmen selber treffen müssen. |
2 | Sie zieht bei der Vorbereitung von Notfallschutzmassnahmen die zuständigen kantonalen Stellen und Ereignisdienste bei und informiert sie über die getroffenen Massnahmen. |
3 | Für die Warnung und Alarmierung sowie die Vorbereitung und Durchführung von Schutzmassnahmen für den Fall erhöhter Radioaktivität in der Umgebung von Kernanlagen gelten die Notfallschutzverordnung vom 20. Oktober 201046 sowie die Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung vom 18. August 201047. |
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) StSV Art. 136 Vorbereitung von Notfallschutzmassnahmen in der Umgebung von Betrieben |
|
1 | Die Bewilligungsbehörde legt für Betriebe, bei denen aufgrund der bewilligten Menge und Aktivität von Radionukliden ein Notfall eintreten kann, im Einzelfall fest, in welchem Umfang sie sich an der Vorbereitung und Durchführung von Notfallschutzmassnahmen in ihrer Umgebung beteiligen oder solche Massnahmen selber treffen müssen. |
2 | Sie zieht bei der Vorbereitung von Notfallschutzmassnahmen die zuständigen kantonalen Stellen und Ereignisdienste bei und informiert sie über die getroffenen Massnahmen. |
3 | Für die Warnung und Alarmierung sowie die Vorbereitung und Durchführung von Schutzmassnahmen für den Fall erhöhter Radioaktivität in der Umgebung von Kernanlagen gelten die Notfallschutzverordnung vom 20. Oktober 201046 sowie die Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung vom 18. August 201047. |
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) StSV Art. 22 Dosisgrenzwerte für Personen aus der Bevölkerung |
|
1 | Die effektive Dosis darf den Grenzwert von 1 mSv pro Kalenderjahr nicht überschreiten. |
2 | Die Organ-Äquivalentdosis darf die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten: |
a | für die Augenlinse: 15 mSv pro Kalenderjahr; |
b | für die Haut: 50 mSv pro Kalenderjahr. |
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) StSV Art. 11 Bewilligungsbehörden |
|
1 | Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) ist, unter dem Vorbehalt von Absatz 2, Bewilligungsbehörde für alle bewilligungspflichtigen Tätigkeiten und Strahlungsquellen nach dieser Verordnung. |
2 | Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) ist Bewilligungsbehörde für: |
a | Tätigkeiten in Kernanlagen, die nicht der Bewilligungspflicht oder einer Stilllegungsverfügung nach KEG18 unterstehen; |
b | Versuche mit radioaktiven Stoffen im Rahmen von erdwissenschaftlichen Untersuchungen nach Artikel 35 KEG; |
c | die Ein- und die Ausfuhr radioaktiver Stoffe für oder aus Kernanlagen; |
d | den Transport radioaktiver Stoffe von und zu Kernanlagen; |
e | die Abgabe von radioaktiven Abfällen aus Kernanlagen an die Umwelt; |
f | die Abklinglagerung radioaktiver Abfälle aus Kernanlagen sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. |
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) StSV Art. 16 Befristung und Mitteilung |
|
1 | Die Bewilligungsbehörde befristet die Bewilligung auf höchstens zehn Jahre. |
2 | Sie teilt ihren Entscheid der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller, den betroffenen Kantonen und der Aufsichtsbehörde mit. |
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) StSV Art. 18 Bewilligungsdatenbank |
|
1 | Das BAG führt eine Datenbank über die nach dieser Verordnung erteilten Bewilligungen. |
2 | Die Datenbank hat zum Zweck: |
a | notwendige Informationen für die Erteilung von Bewilligungen bereitzustellen; |
b | die administrativen Abläufe bei der Erteilung von Bewilligungen zu vereinfachen; |
c | die Aufsichtstätigkeiten der zuständigen Behörden zu vereinfachen. |
3 | Folgende Daten, welche die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber betreffen, können in der Datenbank gespeichert werden: |
a | im Falle einer natürlichen Person: Namen, Vornamen, frühere Namen; im Falle einer juristischen Person: Firma der juristischen Person; |
b | Wohn- oder Geschäftsadresse; |
c | im Falle einer natürlichen Person: Funktion und akademischer Titel; |
d | Telefonnummern; |
e | Adressen für die elektronische Kommunikation; |
f | Betriebskategorie; |
g | Angaben nach Artikel 179 Absatz 3 zu den Strahlenschutz-Sachverständigen; |
h | Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 201020 über die Unternehmens-Identifikationsnummer; |
i | Suva-Kundennummer. |
4 | Überdies können in der Datenbank technische Angaben über Strahlungsquellen gespeichert werden. |
5 | Es gelten folgende individuellen Zugriffsberechtigungen: |
a | Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG, der zuständigen Facheinheit des ENSI sowie des Bereichs Physik der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) sind berechtigt, die Daten in der Datenbank zu bearbeiten. |
b | Registrierte Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber sind berechtigt, über einen elektronischen Zugriff ihre Bewilligungen und die in der Datenbank über sie gespeicherten Daten einzusehen sowie Mutationsanträge zu stellen. |
c | Die mit Wartungs-, Unterhalts- oder Programmieraufgaben betrauten Applikationsverantwortlichen erhalten Zugriff auf die Daten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist. |
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) StSV Art. 11 Bewilligungsbehörden |
|
1 | Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) ist, unter dem Vorbehalt von Absatz 2, Bewilligungsbehörde für alle bewilligungspflichtigen Tätigkeiten und Strahlungsquellen nach dieser Verordnung. |
2 | Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) ist Bewilligungsbehörde für: |
a | Tätigkeiten in Kernanlagen, die nicht der Bewilligungspflicht oder einer Stilllegungsverfügung nach KEG18 unterstehen; |
b | Versuche mit radioaktiven Stoffen im Rahmen von erdwissenschaftlichen Untersuchungen nach Artikel 35 KEG; |
c | die Ein- und die Ausfuhr radioaktiver Stoffe für oder aus Kernanlagen; |
d | den Transport radioaktiver Stoffe von und zu Kernanlagen; |
e | die Abgabe von radioaktiven Abfällen aus Kernanlagen an die Umwelt; |
f | die Abklinglagerung radioaktiver Abfälle aus Kernanlagen sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. |
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) StSV Art. 13 Ordentliches Bewilligungsverfahren |
|
1 | Die Bewilligungsbehörde beurteilt bewilligungspflichtige Tätigkeiten und Strahlungsquellen unter Vorbehalt der Artikel 14 und 15 im ordentlichen Verfahren. |
2 | Sie prüft die eingereichten Gesuchsunterlagen auf Vollständigkeit, Form, Inhalt und Umfang. |
3 | Sie entscheidet, ob quellenbezogene Dosisrichtwerte für die Bevölkerung erforderlich sind, und legt diese in der Bewilligung fest. |
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) StSV Art. 15 Typenbewilligung für Strahlungsquellen |
|
1 | Das BAG kann für Strahlungsquellen mit besonders kleinem Gefährdungspotenzial für Mensch und Umwelt eine Typenbewilligung erteilen (Art. 29 Bst. c StSG), namentlich wenn: |
a | durch die Konstruktion oder durch Massnahmen verhindert wird, dass Personen unzulässig strahlenexponiert oder kontaminiert werden; und |
b | die Ablieferung an die Sammelstelle des Bundes als radioaktiver Abfall nach Ende der Gebrauchsdauer, sofern eine solche notwendig ist, gewährleistet ist. |
2 | Das BAG prüft die eingereichten Gesuchsunterlagen auf Vollständigkeit, Form, Inhalt und Umfang. |
3 | Es unterzieht die für die Typenbewilligung vorgesehenen Strahlungsquellen einer Typenprüfung. Es kann dafür andere Stellen beiziehen. |
4 | Es legt bei der Erteilung einer Typenbewilligung fest: |
a | unter welchen Bedingungen mit dem radioaktiven Material umgegangen werden darf; |
b | ob und wie radioaktives Material nach dem Ende der Gebrauchsdauer als radioaktiver Abfall an die Sammelstelle des Bundes abgeliefert werden muss; |
c | ob und wie die Strahlungsquellen mit einem vom BAG bestimmten Zeichen gekennzeichnet werden müssen. |
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) StSV Art. 16 Befristung und Mitteilung |
|
1 | Die Bewilligungsbehörde befristet die Bewilligung auf höchstens zehn Jahre. |
2 | Sie teilt ihren Entscheid der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller, den betroffenen Kantonen und der Aufsichtsbehörde mit. |
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) StSV Art. 18 Bewilligungsdatenbank |
|
1 | Das BAG führt eine Datenbank über die nach dieser Verordnung erteilten Bewilligungen. |
2 | Die Datenbank hat zum Zweck: |
a | notwendige Informationen für die Erteilung von Bewilligungen bereitzustellen; |
b | die administrativen Abläufe bei der Erteilung von Bewilligungen zu vereinfachen; |
c | die Aufsichtstätigkeiten der zuständigen Behörden zu vereinfachen. |
3 | Folgende Daten, welche die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber betreffen, können in der Datenbank gespeichert werden: |
a | im Falle einer natürlichen Person: Namen, Vornamen, frühere Namen; im Falle einer juristischen Person: Firma der juristischen Person; |
b | Wohn- oder Geschäftsadresse; |
c | im Falle einer natürlichen Person: Funktion und akademischer Titel; |
d | Telefonnummern; |
e | Adressen für die elektronische Kommunikation; |
f | Betriebskategorie; |
g | Angaben nach Artikel 179 Absatz 3 zu den Strahlenschutz-Sachverständigen; |
h | Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 201020 über die Unternehmens-Identifikationsnummer; |
i | Suva-Kundennummer. |
4 | Überdies können in der Datenbank technische Angaben über Strahlungsquellen gespeichert werden. |
5 | Es gelten folgende individuellen Zugriffsberechtigungen: |
a | Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG, der zuständigen Facheinheit des ENSI sowie des Bereichs Physik der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) sind berechtigt, die Daten in der Datenbank zu bearbeiten. |
b | Registrierte Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber sind berechtigt, über einen elektronischen Zugriff ihre Bewilligungen und die in der Datenbank über sie gespeicherten Daten einzusehen sowie Mutationsanträge zu stellen. |
c | Die mit Wartungs-, Unterhalts- oder Programmieraufgaben betrauten Applikationsverantwortlichen erhalten Zugriff auf die Daten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist. |
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) StSV Art. 18 Bewilligungsdatenbank |
|
1 | Das BAG führt eine Datenbank über die nach dieser Verordnung erteilten Bewilligungen. |
2 | Die Datenbank hat zum Zweck: |
a | notwendige Informationen für die Erteilung von Bewilligungen bereitzustellen; |
b | die administrativen Abläufe bei der Erteilung von Bewilligungen zu vereinfachen; |
c | die Aufsichtstätigkeiten der zuständigen Behörden zu vereinfachen. |
3 | Folgende Daten, welche die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber betreffen, können in der Datenbank gespeichert werden: |
a | im Falle einer natürlichen Person: Namen, Vornamen, frühere Namen; im Falle einer juristischen Person: Firma der juristischen Person; |
b | Wohn- oder Geschäftsadresse; |
c | im Falle einer natürlichen Person: Funktion und akademischer Titel; |
d | Telefonnummern; |
e | Adressen für die elektronische Kommunikation; |
f | Betriebskategorie; |
g | Angaben nach Artikel 179 Absatz 3 zu den Strahlenschutz-Sachverständigen; |
h | Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 201020 über die Unternehmens-Identifikationsnummer; |
i | Suva-Kundennummer. |
4 | Überdies können in der Datenbank technische Angaben über Strahlungsquellen gespeichert werden. |
5 | Es gelten folgende individuellen Zugriffsberechtigungen: |
a | Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG, der zuständigen Facheinheit des ENSI sowie des Bereichs Physik der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) sind berechtigt, die Daten in der Datenbank zu bearbeiten. |
b | Registrierte Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber sind berechtigt, über einen elektronischen Zugriff ihre Bewilligungen und die in der Datenbank über sie gespeicherten Daten einzusehen sowie Mutationsanträge zu stellen. |
c | Die mit Wartungs-, Unterhalts- oder Programmieraufgaben betrauten Applikationsverantwortlichen erhalten Zugriff auf die Daten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist. |
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff: |
|
a | die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG; |
b | die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva; |
c | die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich; |
d | das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals. |
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff: |
|
a | die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG; |
b | die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva; |
c | die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich; |
d | das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals. |
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff: |
|
a | die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG; |
b | die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva; |
c | die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich; |
d | das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals. |
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff: |
|
a | die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG; |
b | die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva; |
c | die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich; |
d | das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals. |
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff: |
|
a | die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG; |
b | die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva; |
c | die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich; |
d | das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals. |
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff: |
|
a | die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG; |
b | die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva; |
c | die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich; |
d | das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals. |
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff: |
|
a | die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG; |
b | die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva; |
c | die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich; |
d | das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals. |
SR 814.50 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) StSG Art. 28 Bewilligungspflicht - Eine Bewilligung braucht, wer: |
|
a | mit radioaktiven Stoffen oder mit Apparaten und Gegenständen umgeht, die radioaktive Stoffe enthalten; |
b | Anlagen und Apparate, die ionisierende Strahlen aussenden können, herstellt, vertreibt, einrichtet oder benutzt; |
c | ionisierende Strahlen und radioaktive Stoffe am menschlichen Körper anwendet. |
SR 814.50 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) StSG Art. 31 Voraussetzungen - Die Bewilligung wird erteilt, wenn: |
|
a | der Gesuchsteller oder ein von ihm beauftragter Sachverständiger (Art. 16) die notwendige Sachkunde hat; |
b | der Betrieb über eine angemessene Anzahl Sachverständiger verfügt; |
c | der Gesuchsteller und die Sachverständigen einen sicheren Betrieb gewährleisten; |
d | für den Betrieb eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht; |
e | die Anlagen und Einrichtungen bezüglich Strahlenschutz dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen; |
f | der Strahlenschutz nach diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen gewährleistet ist. |
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) StSV Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich |
|
1 | Diese Verordnung regelt zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor ionisierender Strahlung: |
a | für geplante Expositionssituationen: |
a1 | die Bewilligungen, |
a2 | die Exposition der Bevölkerung, |
a3 | nicht gerechtfertigte Tätigkeiten, |
a4 | die medizinische Exposition, |
a5 | die berufliche Exposition, |
a6 | den Umgang mit Strahlungsquellen, |
a7 | den Umgang mit radioaktiven Abfällen, |
a8 | die Vorsorge für und die Bewältigung von Störfällen; |
b | für Notfall-Expositionssituationen: die Vorsorge und die Bewältigung; |
c | für bestehende Expositionssituationen: den Umgang mit radiologischen Altlasten, mit Radon, mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien sowie mit der langfristigen Kontamination nach einem Notfall; |
d | die Aus- und Fortbildung von Personen, die mit ionisierender Strahlung oder Radioaktivität umgehen; |
e | die Aufsicht und den Vollzug; |
f | die Beratung durch die Eidgenössische Kommission für Strahlenschutz (KSR). |
2 | Sie gilt bei allen Expositionssituationen für künstliche und für natürliche ionisierende Strahlung. |
3 | Sie gilt nicht für: |
a | Expositionen gegenüber Radionukliden, die sich natürlicherweise im menschlichen Körper befinden; |
b | Expositionen gegenüber der kosmischen Strahlung; jedoch gilt sie für die Expositionen von Flugpersonal gegenüber der kosmischen Strahlung; |
c | oberirdische Expositionen gegenüber Radionukliden in der Erdkruste, soweit diese nicht durch Eingriffe beeinträchtigt ist. |
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff: |
|
a | die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG; |
b | die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva; |
c | die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich; |
d | das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals. |
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) StSV Art. 22 Dosisgrenzwerte für Personen aus der Bevölkerung |
|
1 | Die effektive Dosis darf den Grenzwert von 1 mSv pro Kalenderjahr nicht überschreiten. |
2 | Die Organ-Äquivalentdosis darf die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten: |
a | für die Augenlinse: 15 mSv pro Kalenderjahr; |
b | für die Haut: 50 mSv pro Kalenderjahr. |
SR 814.501.261 Verordnung des EDI vom 26. April 2017 über die Aus- und Fortbildungen und die erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz (Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung) - Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung Art. 8 Inhalt des Anerkennungsgesuchs für die Aus- und Fortbildungslehrgänge |
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1 | Das Anerkennungsgesuch einer Aus- oder Fortbildungsinstitution muss belegen, dass: |
a | der Unterricht den Erwerb der Kompetenzen und die Ausbildungs- oder Fortbildungsinhalte nach dem einschlägigen Anhang abdeckt; |
b | die Qualifikation der Lehrkräfte genügt, um im einschlägigen theoretischen und praktischen Unterrichtsbereich den Lehrinhalt fachlich korrekt und didaktisch adäquat zu vermitteln; |
c | die Unterrichtsräume den Anforderungen der Aus- oder Fortbildungslehrgänge angemessen sind und die Einrichtungen dem Stand der Technik entsprechen; |
d | das Prüfungsverfahren für Ausbildungslehrgänge in folgenden Punkten festgelegt ist: |
d1 | die Bedingungen für die Zulassung zur Prüfung, |
d2 | die Art der Prüfung, |
d3 | die Kriterien für den erfolgreichen Abschluss, |
d4 | die Kriterien für die Prüfungswiederholung; |
e | für Ausbildungslehrgänge ein Musterkatalog von Prüfungsfragen vorhanden ist; |
f | die Mitglieder der Prüfungskommission hinreichend qualifiziert sind; |
g | zur fortlaufenden Verbesserung der Lehrgänge deren Qualität regelmässig intern überprüft wird. |
2 | Ist die Ausbildungsinstitution durch eine akkreditierte Stelle zertifiziert worden, so gilt die Vermutung, dass die administrativen, didaktischen und organisatorischen Aspekte von Absatz 1 erfüllt sind; die entsprechenden Belege müssen in diesem Fall nicht eingereicht werden. |
3 | Im Gesuch muss eine für die Aus- oder Fortbildung verantwortliche Person bezeichnet sein. |
4 | Bei Fortbildungslehrgängen wird keine Abschlussprüfung verlangt, jedoch ist die Teilnahme am Fortbildungslehrgang zu kontrollieren. Im Gesuch ist anzugeben, wie die Teilnahme kontrolliert wird. |
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff: |
|
a | die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG; |
b | die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva; |
c | die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich; |
d | das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals. |
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) StSV Art. 136 Vorbereitung von Notfallschutzmassnahmen in der Umgebung von Betrieben |
|
1 | Die Bewilligungsbehörde legt für Betriebe, bei denen aufgrund der bewilligten Menge und Aktivität von Radionukliden ein Notfall eintreten kann, im Einzelfall fest, in welchem Umfang sie sich an der Vorbereitung und Durchführung von Notfallschutzmassnahmen in ihrer Umgebung beteiligen oder solche Massnahmen selber treffen müssen. |
2 | Sie zieht bei der Vorbereitung von Notfallschutzmassnahmen die zuständigen kantonalen Stellen und Ereignisdienste bei und informiert sie über die getroffenen Massnahmen. |
3 | Für die Warnung und Alarmierung sowie die Vorbereitung und Durchführung von Schutzmassnahmen für den Fall erhöhter Radioaktivität in der Umgebung von Kernanlagen gelten die Notfallschutzverordnung vom 20. Oktober 201046 sowie die Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung vom 18. August 201047. |
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff: |
|
a | die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG; |
b | die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva; |
c | die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich; |
d | das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals. |
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff: |
|
a | die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG; |
b | die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva; |
c | die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich; |
d | das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals. |
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff: |
|
a | die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG; |
b | die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva; |
c | die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich; |
d | das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals. |
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff: |
|
a | die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG; |
b | die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva; |
c | die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich; |
d | das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
|
1 | Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
2 | Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben. |
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff: |
|
a | die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG; |
b | die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva; |
c | die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich; |
d | das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 178 Bundesverwaltung - 1 Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung. Er sorgt für ihre zweckmässige Organisation und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben. |
|
1 | Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung. Er sorgt für ihre zweckmässige Organisation und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben. |
2 | Die Bundesverwaltung wird in Departemente gegliedert; jedem Departement steht ein Mitglied des Bundesrates vor. |
3 | Verwaltungsaufgaben können durch Gesetz Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen. |
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 2 Die Bundesverwaltung - 1 Die Bundesverwaltung untersteht dem Bundesrat. Sie umfasst die Departemente und die Bundeskanzlei. |
|
1 | Die Bundesverwaltung untersteht dem Bundesrat. Sie umfasst die Departemente und die Bundeskanzlei. |
2 | Die einzelnen Departemente gliedern sich in Ämter, die zu Gruppen zusammengefasst werden können. Sie verfügen je über ein Generalsekretariat. |
3 | Zur Bundesverwaltung gehören ferner dezentralisierte Verwaltungseinheiten nach Massgabe ihrer Organisationserlasse. |
4 | Durch die Bundesgesetzgebung können Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, mit Verwaltungsaufgaben betraut werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. |
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff: |
|
a | die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG; |
b | die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva; |
c | die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich; |
d | das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals. |
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff: |
|
a | die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG; |
b | die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva; |
c | die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich; |
d | das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals. |
SR 814.50 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) StSG Art. 21 Vollzug der Massnahmen |
|
1 | Vorbereitung und Durchführung der Massnahmen nach Artikel 20 sind, soweit der Bundesrat den Vollzug nicht dem Bund vorbehält, Sache der Kantone und Gemeinden. Die Kantone arbeiten mit der Einsatzorganisation zusammen. |
2 | Sind kantonale oder kommunale Vollzugsorgane nicht in der Lage, ihre Aufgaben wahrzunehmen, so kann sie der Bundesrat der Einsatzorganisation unterstellen oder andere Kantone anweisen, freie Mittel zur Verfügung zu stellen. |
3 | Bund, Kantone und Gemeinden können für die Durchführung bestimmter Massnahmen auch private Organisationen beiziehen. |
SR 814.50 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) StSG Art. 37 Aufsicht |
|
1 | Der Bundesrat bezeichnet die Aufsichtsbehörden. |
2 | Die Aufsichtsbehörde erlässt die erforderlichen Verfügungen. Sie kann wenn nötig Schutzmassnahmen auf Kosten des Verantwortlichen treffen. Insbesondere kann sie anordnen, dass der Betrieb eingestellt oder dass gefährliche Stoffe, Apparate oder Gegenstände beschlagnahmt werden. |
3 | Sie kann Dritte für die Durchführung von Kontrollen beiziehen. Für deren strafrechtliche und vermögensrechtliche Verantwortlichkeit gilt das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195823; hinsichtlich der Schweige- und Zeugnispflicht unterstehen sie den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften. |
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff: |
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a | die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG; |
b | die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva; |
c | die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich; |
d | das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals. |
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff: |
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a | die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG; |
b | die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva; |
c | die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich; |
d | das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals. |
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff: |
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a | die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG; |
b | die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva; |
c | die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich; |
d | das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals. |
SR 814.50 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) StSG Art. 37 Aufsicht |
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1 | Der Bundesrat bezeichnet die Aufsichtsbehörden. |
2 | Die Aufsichtsbehörde erlässt die erforderlichen Verfügungen. Sie kann wenn nötig Schutzmassnahmen auf Kosten des Verantwortlichen treffen. Insbesondere kann sie anordnen, dass der Betrieb eingestellt oder dass gefährliche Stoffe, Apparate oder Gegenstände beschlagnahmt werden. |
3 | Sie kann Dritte für die Durchführung von Kontrollen beiziehen. Für deren strafrechtliche und vermögensrechtliche Verantwortlichkeit gilt das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195823; hinsichtlich der Schweige- und Zeugnispflicht unterstehen sie den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften. |
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff: |
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a | die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG; |
b | die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva; |
c | die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich; |
d | das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals. |
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff: |
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a | die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG; |
b | die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva; |
c | die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich; |
d | das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals. |
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff: |
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a | die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG; |
b | die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva; |
c | die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich; |
d | das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals. |
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff: |
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a | die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG; |
b | die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva; |
c | die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich; |
d | das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals. |
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff: |
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a | die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG; |
b | die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva; |
c | die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich; |
d | das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals. |
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff: |
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a | die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG; |
b | die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva; |
c | die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich; |
d | das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals. |
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff: |
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a | die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG; |
b | die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva; |
c | die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich; |
d | das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr |
|
1 | Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
2 | Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2 |
3 | Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) StSV Art. 74 Zugriffsrechte - Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff: |
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a | die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG; |
b | die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva; |
c | die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich; |
d | das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 8 Parteientschädigung |
|
1 | Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
2 | Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung |
|
1 | Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
2 | Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. |
3 | Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung |
|
1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung |
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1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
SR 814.56 Verordnung vom 26. April 2017 über die Gebühren im Strahlenschutz (GebV-StS) GebV-StS Art. 1 Gegenstand - Diese Verordnung regelt die Gebühren für Massnahmen, Dienstleistungen und Verfügungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) und der von ihm beauftragten Stellen auf dem Gebiet des Strahlenschutzes. |
SR 814.56 Verordnung vom 26. April 2017 über die Gebühren im Strahlenschutz (GebV-StS) GebV-StS Art. 3 Gebührenpflicht - Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Massnahme, Dienstleistung oder Verfügung nach Artikel 1 veranlasst. |
SR 814.56 Verordnung vom 26. April 2017 über die Gebühren im Strahlenschutz (GebV-StS) GebV-StS Art. 6 Gebührenzuschlag - Das BAG und die von ihm beauftragten Stellen können einen Zuschlag von bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr verlangen, wenn die Dienstleistung auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet wird oder einen ausserordentlichen Verwaltungsaufwand erfordert. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |