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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
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| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 221.302 RAG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) - Revisionsaufsichtsgesetz Art. 28 Aufsichtsbehörde |
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| Die Aufsicht nach diesem Gesetz obliegt der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (Aufsichtsbehörde). | ||||||
| Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie übt die Aufsicht unabhängig aus (Art. 38). [1] | ||||||
| Sie ist in ihrer Organisation sowie in ihrer Betriebsführung selbstständig und führt eine eigene Rechnung. | ||||||
| Die Aufsichtsbehörde wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt. [2] | ||||||
| Sie ist im Bereich dieses Gesetzes zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
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| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
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| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 11 |
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| Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen. [1] | ||||||
| Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. | ||||||
| Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
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| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
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| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 44 |
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| Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
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| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 58 |
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| Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. | ||||||
| Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 58 |
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| Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. | ||||||
| Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 57 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf. [1] | ||||||
| Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 58 |
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| Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. | ||||||
| Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 6 |
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| Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 57 |
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| Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf. [1] | ||||||
| Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 58 |
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| Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. | ||||||
| Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 32 |
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| Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. | ||||||
| Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
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| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
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| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 35 |
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| Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. | ||||||
| Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. | ||||||
| Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
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| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
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SR 221.302 RAG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) - Revisionsaufsichtsgesetz Art. 17 Entzug der Zulassung |
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| Erfüllt eine zugelassene natürliche Person oder ein zugelassenes Revisionsunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen der Artikel 4-6 oder 9a nicht mehr, so kann die Aufsichtsbehörde die Zulassung befristet oder unbefristet entziehen. Sofern die Zulassungsvoraussetzungen wiederhergestellt werden können, ist der Entzug vorher anzudrohen. Sie erteilt einen schriftlichen Verweis, wenn der Entzug der Zulassung unverhältnismässig ist. [1] | ||||||
| Erfüllt ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr oder verletzt es die rechtlichen Pflichten wiederholt oder in grober Weise, so kann ihm die Aufsichtsbehörde die Zulassung befristet oder unbefristet entziehen. Der Entzug ist vorher anzudrohen; dies gilt nicht bei groben Verstössen gegen das Gesetz. | ||||||
| Die Aufsichtsbehörde informiert die betroffenen Gesellschaften und die Börse über den Entzug der Zulassung. | ||||||
| Während der Dauer des befristeten Entzugs unterliegt die betroffene natürliche Person oder das betroffene Revisionsunternehmen weiterhin den Auskunfts- und Meldepflichten gemäss Artikel 15a. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). | ||||||
|
SR 221.302 RAG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) - Revisionsaufsichtsgesetz Art. 1 Gegenstand und Zweck |
||||||
| Dieses Gesetz regelt die Zulassung und die Beaufsichtigung von Personen, die Revisionsdienstleistungen erbringen. | ||||||
| Es dient der ordnungsgemässen Erfüllung und der Sicherstellung der Qualität von Revisionsdienstleistungen. | ||||||
| Spezialgesetzliche Vorschriften bleiben vorbehalten. | ||||||
|
SR 221.302 RAG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) - Revisionsaufsichtsgesetz Art. 1 Gegenstand und Zweck |
||||||
| Dieses Gesetz regelt die Zulassung und die Beaufsichtigung von Personen, die Revisionsdienstleistungen erbringen. | ||||||
| Es dient der ordnungsgemässen Erfüllung und der Sicherstellung der Qualität von Revisionsdienstleistungen. | ||||||
| Spezialgesetzliche Vorschriften bleiben vorbehalten. | ||||||
|
SR 221.302 RAG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) - Revisionsaufsichtsgesetz Art. 28 Aufsichtsbehörde |
||||||
| Die Aufsicht nach diesem Gesetz obliegt der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (Aufsichtsbehörde). | ||||||
| Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie übt die Aufsicht unabhängig aus (Art. 38). [1] | ||||||
| Sie ist in ihrer Organisation sowie in ihrer Betriebsführung selbstständig und führt eine eigene Rechnung. | ||||||
| Die Aufsichtsbehörde wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt. [2] | ||||||
| Sie ist im Bereich dieses Gesetzes zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). | ||||||
|
SR 221.302 RAG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) - Revisionsaufsichtsgesetz Art. 3 Grundsatz |
||||||
| Natürliche Personen und Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a erbringen, bedürfen einer Zulassung. | ||||||
| Natürliche Personen werden unbefristet, Revisionsunternehmen für die Dauer von fünf Jahren zugelassen. | ||||||
|
SR 221.302 RAG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) - Revisionsaufsichtsgesetz Art. 15 Zulassung und Registrierung |
||||||
| Die Aufsichtsbehörde entscheidet auf Gesuch hin über die Zulassung von: | ||||||
| Revisorinnen und Revisoren; | ||||||
| Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten; | ||||||
| staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen; | ||||||
| Prüfgesellschaften sowie von leitenden Prüferinnen und Prüfern zur Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen (Art. 1 Abs. 1 FINMAG [2]) gemäss Artikel 9a. | ||||||
| Sie kann die Zulassung auf die Erbringung bestimmter Arten von Revisionsdienstleistungen für bestimmte Gesellschaften des öffentlichen Interesses beschränken. [3] | ||||||
| Sie führt ein Register über die zugelassenen natürlichen Personen und Revisionsunternehmen. Das Register ist öffentlich und wird auf dem Internet publiziert. Der Bundesrat regelt den Inhalt des Registers. | ||||||
| Die registrierten natürlichen Personen und Revisionsunternehmen müssen der Aufsichtsbehörde jede Änderung von eingetragenen Tatsachen mitteilen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [2] SR 956.1 [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). | ||||||
|
SR 221.302 RAG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) - Revisionsaufsichtsgesetz Art. 15 Zulassung und Registrierung |
||||||
| Die Aufsichtsbehörde entscheidet auf Gesuch hin über die Zulassung von: | ||||||
| Revisorinnen und Revisoren; | ||||||
| Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten; | ||||||
| staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen; | ||||||
| Prüfgesellschaften sowie von leitenden Prüferinnen und Prüfern zur Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen (Art. 1 Abs. 1 FINMAG [2]) gemäss Artikel 9a. | ||||||
| Sie kann die Zulassung auf die Erbringung bestimmter Arten von Revisionsdienstleistungen für bestimmte Gesellschaften des öffentlichen Interesses beschränken. [3] | ||||||
| Sie führt ein Register über die zugelassenen natürlichen Personen und Revisionsunternehmen. Das Register ist öffentlich und wird auf dem Internet publiziert. Der Bundesrat regelt den Inhalt des Registers. | ||||||
| Die registrierten natürlichen Personen und Revisionsunternehmen müssen der Aufsichtsbehörde jede Änderung von eingetragenen Tatsachen mitteilen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [2] SR 956.1 [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). | ||||||
|
SR 221.302 RAG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) - Revisionsaufsichtsgesetz Art. 4 Voraussetzungen für Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten |
||||||
| Eine natürliche Person wird als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte zugelassen, wenn sie die Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis erfüllt und über einen unbescholtenen Leumund verfügt. | ||||||
| Die Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis erfüllen: | ||||||
| eidgenössisch diplomierte Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer; | ||||||
| eidgenössisch diplomierte Treuhandexpertinnen und Treuhandexperten, Steuerexpertinnen und Steuerexperten sowie Expertinnen und Experten in Rechnungslegung und Controlling, je mit mindestens fünf Jahren Fachpraxis; | ||||||
| Absolventinnen und Absolventen eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums in Betriebs-, Wirtschafts- oder Rechtswissenschaften an einer schweizerischen Hochschule, Fachleute im Finanz- und Rechnungswesen mit eidgenössischem Fachausweis sowie Treuhänderinnen und Treuhänder mit eidgenössischem Fachausweis, je mit mindestens zwölf Jahren Fachpraxis; | ||||||
| Personen, die eine den in den Buchstaben a, b oder c aufgeführten vergleichbare ausländische Ausbildung abgeschlossen haben, die entsprechende Fachpraxis aufweisen und die notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts nachweisen, sofern ein Staatsvertrag mit dem Herkunftsstaat dies so vorsieht oder der Herkunftsstaat Gegenrecht hält. | ||||||
| Der Bundesrat kann weitere gleichwertige Ausbildungsgänge zulassen und die Dauer der notwendigen Fachpraxis bestimmen. | ||||||
| Die Fachpraxis muss vorwiegend auf den Gebieten des Rechnungswesens und der Rechnungsrevision erworben worden sein, davon mindestens zwei Drittel unter Beaufsichtigung durch eine zugelassene Revisionsexpertin oder einen zugelassenen Revisionsexperten oder durch eine ausländische Fachperson mit vergleichbarer Qualifikation. Fachpraxis während der Ausbildung wird angerechnet, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. | ||||||
|
SR 221.302 RAG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) - Revisionsaufsichtsgesetz Art. 3 Grundsatz |
||||||
| Natürliche Personen und Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a erbringen, bedürfen einer Zulassung. | ||||||
| Natürliche Personen werden unbefristet, Revisionsunternehmen für die Dauer von fünf Jahren zugelassen. | ||||||
|
SR 221.302 RAG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) - Revisionsaufsichtsgesetz Art. 17 Entzug der Zulassung |
||||||
| Erfüllt eine zugelassene natürliche Person oder ein zugelassenes Revisionsunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen der Artikel 4-6 oder 9a nicht mehr, so kann die Aufsichtsbehörde die Zulassung befristet oder unbefristet entziehen. Sofern die Zulassungsvoraussetzungen wiederhergestellt werden können, ist der Entzug vorher anzudrohen. Sie erteilt einen schriftlichen Verweis, wenn der Entzug der Zulassung unverhältnismässig ist. [1] | ||||||
| Erfüllt ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr oder verletzt es die rechtlichen Pflichten wiederholt oder in grober Weise, so kann ihm die Aufsichtsbehörde die Zulassung befristet oder unbefristet entziehen. Der Entzug ist vorher anzudrohen; dies gilt nicht bei groben Verstössen gegen das Gesetz. | ||||||
| Die Aufsichtsbehörde informiert die betroffenen Gesellschaften und die Börse über den Entzug der Zulassung. | ||||||
| Während der Dauer des befristeten Entzugs unterliegt die betroffene natürliche Person oder das betroffene Revisionsunternehmen weiterhin den Auskunfts- und Meldepflichten gemäss Artikel 15a. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). | ||||||
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SR 221.302 RAG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) - Revisionsaufsichtsgesetz Art. 4 Voraussetzungen für Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten |
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| Eine natürliche Person wird als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte zugelassen, wenn sie die Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis erfüllt und über einen unbescholtenen Leumund verfügt. | ||||||
| Die Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis erfüllen: | ||||||
| eidgenössisch diplomierte Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer; | ||||||
| eidgenössisch diplomierte Treuhandexpertinnen und Treuhandexperten, Steuerexpertinnen und Steuerexperten sowie Expertinnen und Experten in Rechnungslegung und Controlling, je mit mindestens fünf Jahren Fachpraxis; | ||||||
| Absolventinnen und Absolventen eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums in Betriebs-, Wirtschafts- oder Rechtswissenschaften an einer schweizerischen Hochschule, Fachleute im Finanz- und Rechnungswesen mit eidgenössischem Fachausweis sowie Treuhänderinnen und Treuhänder mit eidgenössischem Fachausweis, je mit mindestens zwölf Jahren Fachpraxis; | ||||||
| Personen, die eine den in den Buchstaben a, b oder c aufgeführten vergleichbare ausländische Ausbildung abgeschlossen haben, die entsprechende Fachpraxis aufweisen und die notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts nachweisen, sofern ein Staatsvertrag mit dem Herkunftsstaat dies so vorsieht oder der Herkunftsstaat Gegenrecht hält. | ||||||
| Der Bundesrat kann weitere gleichwertige Ausbildungsgänge zulassen und die Dauer der notwendigen Fachpraxis bestimmen. | ||||||
| Die Fachpraxis muss vorwiegend auf den Gebieten des Rechnungswesens und der Rechnungsrevision erworben worden sein, davon mindestens zwei Drittel unter Beaufsichtigung durch eine zugelassene Revisionsexpertin oder einen zugelassenen Revisionsexperten oder durch eine ausländische Fachperson mit vergleichbarer Qualifikation. Fachpraxis während der Ausbildung wird angerechnet, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. | ||||||
|
SR 221.302 RAG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) - Revisionsaufsichtsgesetz Art. 6 Voraussetzungen für Revisionsunternehmen |
||||||
| Ein Revisionsunternehmen wird als Revisionsexperte oder als Revisor zugelassen, wenn: | ||||||
| die Mehrheit der Mitglieder seines obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans sowie seines Geschäftsführungsorgans über die entsprechende Zulassung verfügt; | ||||||
| mindestens ein Fünftel der Personen, die an der Erbringung von Revisionsdienstleistungen beteiligt sind, über die entsprechende Zulassung verfügt; | ||||||
| sichergestellt ist, dass alle Personen, die Revisionsdienstleistungen leiten, über die entsprechende Zulassung verfügen; | ||||||
| die Führungsstruktur gewährleistet, dass die einzelnen Mandate genügend überwacht werden. | ||||||
| Finanzkontrollen der öffentlichen Hand werden als Revisionsunternehmen zugelassen, wenn sie die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen. Die Zulassung als staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen ist nicht möglich. | ||||||
|
SR 221.302.3 RAV Verordnung vom 22. August 2007 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV) - Revisionsaufsichtsverordnung Art. 4 Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit |
||||||
| Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet. | ||||||
| Zu berücksichtigen sind insbesondere: | ||||||
| strafrechtliche Verurteilungen; | ||||||
| bestehende Verlustscheine. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071). | ||||||
|
SR 221.302 RAG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) - Revisionsaufsichtsgesetz Art. 4 Voraussetzungen für Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten |
||||||
| Eine natürliche Person wird als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte zugelassen, wenn sie die Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis erfüllt und über einen unbescholtenen Leumund verfügt. | ||||||
| Die Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis erfüllen: | ||||||
| eidgenössisch diplomierte Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer; | ||||||
| eidgenössisch diplomierte Treuhandexpertinnen und Treuhandexperten, Steuerexpertinnen und Steuerexperten sowie Expertinnen und Experten in Rechnungslegung und Controlling, je mit mindestens fünf Jahren Fachpraxis; | ||||||
| Absolventinnen und Absolventen eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums in Betriebs-, Wirtschafts- oder Rechtswissenschaften an einer schweizerischen Hochschule, Fachleute im Finanz- und Rechnungswesen mit eidgenössischem Fachausweis sowie Treuhänderinnen und Treuhänder mit eidgenössischem Fachausweis, je mit mindestens zwölf Jahren Fachpraxis; | ||||||
| Personen, die eine den in den Buchstaben a, b oder c aufgeführten vergleichbare ausländische Ausbildung abgeschlossen haben, die entsprechende Fachpraxis aufweisen und die notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts nachweisen, sofern ein Staatsvertrag mit dem Herkunftsstaat dies so vorsieht oder der Herkunftsstaat Gegenrecht hält. | ||||||
| Der Bundesrat kann weitere gleichwertige Ausbildungsgänge zulassen und die Dauer der notwendigen Fachpraxis bestimmen. | ||||||
| Die Fachpraxis muss vorwiegend auf den Gebieten des Rechnungswesens und der Rechnungsrevision erworben worden sein, davon mindestens zwei Drittel unter Beaufsichtigung durch eine zugelassene Revisionsexpertin oder einen zugelassenen Revisionsexperten oder durch eine ausländische Fachperson mit vergleichbarer Qualifikation. Fachpraxis während der Ausbildung wird angerechnet, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. | ||||||
|
SR 221.302.3 RAV Verordnung vom 22. August 2007 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV) - Revisionsaufsichtsverordnung Art. 4 Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit |
||||||
| Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet. | ||||||
| Zu berücksichtigen sind insbesondere: | ||||||
| strafrechtliche Verurteilungen; | ||||||
| bestehende Verlustscheine. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071). | ||||||
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SR 221.302.3 RAV Verordnung vom 22. August 2007 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV) - Revisionsaufsichtsverordnung Art. 4 Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit |
||||||
| Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet. | ||||||
| Zu berücksichtigen sind insbesondere: | ||||||
| strafrechtliche Verurteilungen; | ||||||
| bestehende Verlustscheine. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071). | ||||||
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SR 221.302.3 RAV Verordnung vom 22. August 2007 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV) - Revisionsaufsichtsverordnung Art. 4 Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit |
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| Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet. | ||||||
| Zu berücksichtigen sind insbesondere: | ||||||
| strafrechtliche Verurteilungen; | ||||||
| bestehende Verlustscheine. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 221.302.3 RAV Verordnung vom 22. August 2007 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV) - Revisionsaufsichtsverordnung Art. 4 Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit |
||||||
| Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet. | ||||||
| Zu berücksichtigen sind insbesondere: | ||||||
| strafrechtliche Verurteilungen; | ||||||
| bestehende Verlustscheine. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071). | ||||||
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SR 221.302.3 RAV Verordnung vom 22. August 2007 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV) - Revisionsaufsichtsverordnung Art. 4 Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit |
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| Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet. | ||||||
| Zu berücksichtigen sind insbesondere: | ||||||
| strafrechtliche Verurteilungen; | ||||||
| bestehende Verlustscheine. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071). | ||||||
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SR 221.302.3 RAV Verordnung vom 22. August 2007 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV) - Revisionsaufsichtsverordnung Art. 4 Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit |
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| Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet. | ||||||
| Zu berücksichtigen sind insbesondere: | ||||||
| strafrechtliche Verurteilungen; | ||||||
| bestehende Verlustscheine. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071). | ||||||
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SR 221.302.3 RAV Verordnung vom 22. August 2007 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV) - Revisionsaufsichtsverordnung Art. 4 Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit |
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| Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet. | ||||||
| Zu berücksichtigen sind insbesondere: | ||||||
| strafrechtliche Verurteilungen; | ||||||
| bestehende Verlustscheine. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071). | ||||||
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SR 221.302.3 RAV Verordnung vom 22. August 2007 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV) - Revisionsaufsichtsverordnung Art. 4 Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit |
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| Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet. | ||||||
| Zu berücksichtigen sind insbesondere: | ||||||
| strafrechtliche Verurteilungen; | ||||||
| bestehende Verlustscheine. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071). | ||||||
|
SR 331 StReV Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung, StReV) - VOSTRA-Verordnung Art. 22 Einzutragende nachträgliche Entscheide und ihre Struktur - (Art. 21 Abs. 1 Bst. f und Abs. 2 StReG) |
||||||
| Folgende nachträglichen Entscheide müssen in VOSTRA eingetragen werden: | ||||||
| die bedingte Entlassung aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder eines Freiheitsentzugs, einschliesslich der Umwandlungsfälle (Art. 86 StGB [1], Art. 28 Abs. 1 JStG [2]); | ||||||
| folgende Entscheide im Zusammenhang mit der Probezeit einer bedingten Entlassung aus der Strafe nach Buchstabe a:der Widerruf (Art. 89 Abs. 1 StGB, Art. 89 Abs. 2 vierter Satz StGB i. V. m. Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 89 Abs. 3 i. V. m. Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 31 Abs. 1 JStG),der Nichtwiderruf (Art. 89 Abs. 2 erster Satz StGB, Art. 31 Abs. 3 JStG),der Teilwiderruf (Art. 31 Abs. 1 JStG),die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (Art. 89 Abs. 6 i. V. m. Art. 49 StGB, Art. 31 Abs. 2 JStG), einzutragen als Mutation am Grundurteil, dessen Sanktion durch die Gesamtstrafenbildung abgeändert wird,die Verwarnung (Art. 89 Abs. 2 zweiter Satz StGB, Art. 31 Abs. 3 JStG),die Verlängerung der Probezeit (Art. 87 Abs. 3 StGB, Art. 89 Abs. 2 zweiter Satz StGB, Art. 89 Abs. 3 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB, Art. 31 Abs. 3 JStG),die Anordnung von Bewährungshilfe (Art. 87 Abs. 2 StGB, Art. 89 Abs. 2 vierter Satz StGB i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 89 Abs. 3 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB),die Aufhebung der Bewährungshilfe (Art. 89 Abs. 2 vierter Satz StGB i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 89 Abs. 3 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB),die Anordnung der Zuteilung einer Begleitperson (Art. 29 Abs. 3 JStG),die Aufhebung der Zuteilung der Begleitperson,die Erteilung einer Weisung (Art. 89 Abs. 2 vierter Satz StGB i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 87 Abs. 2 StGB, Art. 89 Abs. 3 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 29 Abs. 2 JStG),die Aufhebung einer Weisung (Art. 89 Abs. 2 vierter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 89 Abs. 3 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB),die Änderung einer Weisung (Art. 89 Abs. 2 vierter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 89 Abs. 3 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB); | ||||||
| der Widerruf (Art. 89 Abs. 1 StGB, Art. 89 Abs. 2 vierter Satz StGB i. V. m. Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 89 Abs. 3 i. V. m. Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 31 Abs. 1 JStG), | ||||||
| die Aufhebung der Zuteilung der Begleitperson, | ||||||
| die Erteilung einer Weisung (Art. 89 Abs. 2 vierter Satz StGB i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 87 Abs. 2 StGB, Art. 89 Abs. 3 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 29 Abs. 2 JStG), | ||||||
| die Aufhebung einer Weisung (Art. 89 Abs. 2 vierter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 89 Abs. 3 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB), | ||||||
| die Änderung einer Weisung (Art. 89 Abs. 2 vierter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 89 Abs. 3 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB); | ||||||
| der Nichtwiderruf (Art. 89 Abs. 2 erster Satz StGB, Art. 31 Abs. 3 JStG), | ||||||
| der Teilwiderruf (Art. 31 Abs. 1 JStG), | ||||||
| die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (Art. 89 Abs. 6 i. V. m. Art. 49 StGB, Art. 31 Abs. 2 JStG), einzutragen als Mutation am Grundurteil, dessen Sanktion durch die Gesamtstrafenbildung abgeändert wird, | ||||||
| die Verwarnung (Art. 89 Abs. 2 zweiter Satz StGB, Art. 31 Abs. 3 JStG), | ||||||
| die Verlängerung der Probezeit (Art. 87 Abs. 3 StGB, Art. 89 Abs. 2 zweiter Satz StGB, Art. 89 Abs. 3 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB, Art. 31 Abs. 3 JStG), | ||||||
| die Anordnung von Bewährungshilfe (Art. 87 Abs. 2 StGB, Art. 89 Abs. 2 vierter Satz StGB i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 89 Abs. 3 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB), | ||||||
| die Aufhebung der Bewährungshilfe (Art. 89 Abs. 2 vierter Satz StGB i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 89 Abs. 3 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB), | ||||||
| die Anordnung der Zuteilung einer Begleitperson (Art. 29 Abs. 3 JStG), | ||||||
| die bedingte Entlassung aus dem Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme (Art. 62 Abs. 1 StGB) oder einer Verwahrung (Art. 64a Abs. 1 StGB); | ||||||
| folgende Entscheide im Zusammenhang mit der Probezeit einer bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Buchstabe c:der Widerruf (Art. 62a Abs. 1 Bst. a StGB, Art. 62a Abs. 3 StGB, Art. 62a Abs. 6 i. V. m. Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 64a Abs. 3 StGB, Art. 64a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 64c Abs. 4 zweiter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 95 Abs. 5 StGB),der Nichtwiderruf (Art. 62a Abs. 5 StGB),die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (Art. 62a Abs. 2 StGB), einzutragen als Mutation am Grundurteil, dessen Sanktion durch die Gesamtstrafenbildung abgeändert wird,die Verwarnung (Art. 62a Abs. 5 Bst. a StGB),die Verlängerung der Probezeit (Art. 62a Abs. 5 Bst. d StGB, Art. 62a Abs. 6 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB, Art. 64a Abs. 2 StGB, Art. 64a Abs. 4 StGB i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB, Art. 64c Abs. 4 zweiter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB),die Anordnung von Bewährungshilfe (Art. 62 Abs. 3 StGB, Art. 62a Abs. 5 Bst. b StGB, Art. 62a Abs. 6 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 64a Abs. 1 StGB, Art. 64a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 64c Abs. 4 zweiter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB),die Aufhebung der Bewährungshilfe (Art. 62a Abs. 6 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 64a Abs. 4 StGB i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 64c Abs. 4 zweiter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB),die Erteilung einer Weisung (Art. 62 Abs. 3 StGB, Art. 62a Abs. 5 Bst. c StGB, Art. 62a Abs. 6 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 64a Abs. 1 StGB, Art. 64a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 64c Abs. 4 zweiter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB),die Aufhebung einer Weisung (Art. 62a Abs. 6 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 64a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 64c Abs. 4 zweiter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB),die Änderung einer Weisung (Art. 62a Abs. 6 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 64a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 64c Abs. 4 zweiter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB),die Anordnung einer ambulanten Behandlung (Art. 62 Abs. 3 StGB, Art. 62a Abs. 5 Bst. b StGB),die Änderung der Massnahme (Art. 62a Abs. 1 Bst. b StGB),die Aufhebung der Massnahme mit Anordnung des Vollzugs der Freiheitsstrafe (Art. 62a Abs. 1 Bst. c StGB); | ||||||
| der Widerruf (Art. 62a Abs. 1 Bst. a StGB, Art. 62a Abs. 3 StGB, Art. 62a Abs. 6 i. V. m. Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 64a Abs. 3 StGB, Art. 64a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 64c Abs. 4 zweiter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 95 Abs. 5 StGB), | ||||||
| die Änderung einer Weisung (Art. 62a Abs. 6 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 64a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 64c Abs. 4 zweiter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB), | ||||||
| die Anordnung einer ambulanten Behandlung (Art. 62 Abs. 3 StGB, Art. 62a Abs. 5 Bst. b StGB), | ||||||
| die Änderung der Massnahme (Art. 62a Abs. 1 Bst. b StGB), | ||||||
| die Aufhebung der Massnahme mit Anordnung des Vollzugs der Freiheitsstrafe (Art. 62a Abs. 1 Bst. c StGB); | ||||||
| der Nichtwiderruf (Art. 62a Abs. 5 StGB), | ||||||
| die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (Art. 62a Abs. 2 StGB), einzutragen als Mutation am Grundurteil, dessen Sanktion durch die Gesamtstrafenbildung abgeändert wird, | ||||||
| die Verwarnung (Art. 62a Abs. 5 Bst. a StGB), | ||||||
| die Verlängerung der Probezeit (Art. 62a Abs. 5 Bst. d StGB, Art. 62a Abs. 6 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB, Art. 64a Abs. 2 StGB, Art. 64a Abs. 4 StGB i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB, Art. 64c Abs. 4 zweiter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB), | ||||||
| die Anordnung von Bewährungshilfe (Art. 62 Abs. 3 StGB, Art. 62a Abs. 5 Bst. b StGB, Art. 62a Abs. 6 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 64a Abs. 1 StGB, Art. 64a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 64c Abs. 4 zweiter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB), | ||||||
| die Aufhebung der Bewährungshilfe (Art. 62a Abs. 6 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 64a Abs. 4 StGB i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 64c Abs. 4 zweiter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB), | ||||||
| die Erteilung einer Weisung (Art. 62 Abs. 3 StGB, Art. 62a Abs. 5 Bst. c StGB, Art. 62a Abs. 6 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 64a Abs. 1 StGB, Art. 64a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 64c Abs. 4 zweiter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB), | ||||||
| die Aufhebung einer Weisung (Art. 62a Abs. 6 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 64a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 64c Abs. 4 zweiter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB), | ||||||
| die endgültige Entlassung aus:der vollständig vollzogenen Freiheitsstrafe (Art. 88 StGB), sofern im dazugehörigen Grundurteil oder in einem nachträglichen Entscheid, der auf dieses Grundurteil Bezug nimmt, ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontakt- und Rayonverbot nach StGB oder MStG [3] angeordnet wurde und beim Vollzug dieses Grundurteils der bedingte oder teilbedingte Vollzug dieser Freiheitsstrafe widerrufen wurde,der stationären therapeutischen Massnahme (Art. 62b Abs. 1 StGB, Art. 62b Abs. 2 StGB, Art. 47 Abs. 1 MStG),der Verwahrung (Art. 64a Abs. 5 StGB); | ||||||
| der vollständig vollzogenen Freiheitsstrafe (Art. 88 StGB), sofern im dazugehörigen Grundurteil oder in einem nachträglichen Entscheid, der auf dieses Grundurteil Bezug nimmt, ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontakt- und Rayonverbot nach StGB oder MStG [3] angeordnet wurde und beim Vollzug dieses Grundurteils der bedingte oder teilbedingte Vollzug dieser Freiheitsstrafe widerrufen wurde, | ||||||
| der stationären therapeutischen Massnahme (Art. 62b Abs. 1 StGB, Art. 62b Abs. 2 StGB, Art. 47 Abs. 1 MStG), | ||||||
| der Verwahrung (Art. 64a Abs. 5 StGB); | ||||||
| folgende Entscheide mit Bezug zu einer bedingten oder teilbedingten Strafe infolge Nichtbewährung während der Probezeit oder aus anderen Gründen:der Widerruf (Art. 46 Abs. 1 StGB, Art. 46 Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 40 Abs. 1 MStG, Art. 54 MStG, Art. 35 Abs. 2 i. V. m. Art. 31 Abs. 1 JStG),der Nichtwiderruf (Art. 46 Abs. 2 StGB, Art. 55 Abs. 1 StGB, Art. 40 Abs. 2 MStG, Art. 46a MStG, Art. 35 Abs. 2 i. V. m. Art. 31 Abs. 3 JStG),der Teilwiderruf (Art. 35 Abs. 2 i. V. m. Art. 31 Abs. 1 JStG),die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 zweiter Satz i. V. m. Art. 49 StGB, Art. 40 Abs. 1 zweiter Satz i. V. m. Art. 43 MStG, Art. 35 Abs. 2 i. V. m. Art. 31 Abs. 2 JStG), einzutragen als Mutation am Grundurteil, dessen Sanktion durch die Gesamtstrafenbildung abgeändert wird,die Verwarnung (Art. 46 Abs. 2 StGB, Art. 40 Abs. 2 MStG, Art. 35 Abs. 2 i. V. m. Art. 31 Abs. 3 JStG),die Verlängerung der Probezeit (Art. 46 Abs. 2 StGB, Art. 46 Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB, Art. 40 Abs. 2 MStG, Art. 54 MStG, Art. 35 Abs. 2 i. V. m. Art. 31 Abs. 3 JStG),die Anordnung von Bewährungshilfe (Art. 46 Abs. 2 dritter Satz StGB, Art. 46 Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 40 Abs. 2 dritter Satz MStG, Art. 54 MStG),die Aufhebung der Bewährungshilfe (Art. 46 Abs. 4 StGB i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 54 MStG),die Erteilung einer Weisung (Art. 46 Abs. 2 dritter Satz StGB, Art. 46 Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 40 Abs. 2 dritter Satz MStG, Art. 54 MStG),die Aufhebung einer Weisung (Art. 46 Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 54 MStG),die Änderung einer Weisung (Art. 46 Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 54 MStG); | ||||||
| der Widerruf (Art. 46 Abs. 1 StGB, Art. 46 Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 40 Abs. 1 MStG, Art. 54 MStG, Art. 35 Abs. 2 i. V. m. Art. 31 Abs. 1 JStG), | ||||||
| die Aufhebung einer Weisung (Art. 46 Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 54 MStG), | ||||||
| die Änderung einer Weisung (Art. 46 Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 54 MStG); | ||||||
| der Nichtwiderruf (Art. 46 Abs. 2 StGB, Art. 55 Abs. 1 StGB, Art. 40 Abs. 2 MStG, Art. 46a MStG, Art. 35 Abs. 2 i. V. m. Art. 31 Abs. 3 JStG), | ||||||
| der Teilwiderruf (Art. 35 Abs. 2 i. V. m. Art. 31 Abs. 1 JStG), | ||||||
| die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 zweiter Satz i. V. m. Art. 49 StGB, Art. 40 Abs. 1 zweiter Satz i. V. m. Art. 43 MStG, Art. 35 Abs. 2 i. V. m. Art. 31 Abs. 2 JStG), einzutragen als Mutation am Grundurteil, dessen Sanktion durch die Gesamtstrafenbildung abgeändert wird, | ||||||
| die Verwarnung (Art. 46 Abs. 2 StGB, Art. 40 Abs. 2 MStG, Art. 35 Abs. 2 i. V. m. Art. 31 Abs. 3 JStG), | ||||||
| die Verlängerung der Probezeit (Art. 46 Abs. 2 StGB, Art. 46 Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB, Art. 40 Abs. 2 MStG, Art. 54 MStG, Art. 35 Abs. 2 i. V. m. Art. 31 Abs. 3 JStG), | ||||||
| die Anordnung von Bewährungshilfe (Art. 46 Abs. 2 dritter Satz StGB, Art. 46 Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 40 Abs. 2 dritter Satz MStG, Art. 54 MStG), | ||||||
| die Aufhebung der Bewährungshilfe (Art. 46 Abs. 4 StGB i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 54 MStG), | ||||||
| die Erteilung einer Weisung (Art. 46 Abs. 2 dritter Satz StGB, Art. 46 Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 40 Abs. 2 dritter Satz MStG, Art. 54 MStG), | ||||||
| die Aufhebung einer therapeutischen Massnahme, einer Verwahrung oder einer eintragungspflichtigen Schutzmassnahme nach JStG (Art. 56 Abs. 6 StGB, Art. 61 Abs. 4 dritter Satz StGB, Art. 62a Abs. 1 Bst. b StGB, Art. 62a Abs. 1 Bst. c StGB, Art. 62c Abs. 1 Bst. a-c StGB, Art. 63a Abs. 2 Bst. a-c StGB, Art. 63a Abs. 3 StGB, Art. 64 Abs. 3 StGB, Art. 64c Abs. 6 StGB, Art. 47 Abs. 1 MStG, Art. 19 Abs. 1 zweiter Satz JStG, Art. 19 Abs. 2 JStG, Art. 19c Abs. 3 JStG); | ||||||
| die Änderung einer therapeutischen Massnahme, einer Verwahrung oder einer eintragungspflichtigen Schutzmassnahme nach JStG (Art. 62a Abs. 1 Bst. b StGB, Art. 62c Abs. 3 StGB, Art. 62c Abs. 4 StGB, Art. 62c Abs. 6 StGB, Art. 63b Abs. 5 StGB, Art. 64c Abs. 3 StGB, Art. 65 Abs. 1 erster Satz StGB, Art. 47 Abs. 1 MStG, Art. 15 Abs. 5 JStG, Art. 18 Abs. 1 erster Satz JStG, Art. 19c Abs. 1 und 3 JStG); | ||||||
| die nachträgliche Anordnung einer therapeutischen Massnahme oder einer Verwahrung (Art. 65 Abs. 1 erster und zweiter Satz StGB, Art. 65 Abs. 2 StGB, Art. 47 Abs. 1 MStG, Art. 19c Abs. 1 JStG, Art. 27a Abs. 1 JStG); | ||||||
| folgende flankierende Anordnungen während einer laufendenambulanten Behandlung:die Anordnung von Bewährungshilfe (Art. 63a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB),die Aufhebung der Bewährungshilfe (Art. 63a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB),die Erteilung einer Weisung (Art. 63a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB),die Aufhebung einer Weisung (Art. 63a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB),die Änderung einer Weisung (Art. 63a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB); | ||||||
| die Anordnung von Bewährungshilfe (Art. 63a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB), | ||||||
| die Aufhebung der Bewährungshilfe (Art. 63a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB), | ||||||
| die Erteilung einer Weisung (Art. 63a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB), | ||||||
| die Aufhebung einer Weisung (Art. 63a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB), | ||||||
| die Änderung einer Weisung (Art. 63a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB); | ||||||
| folgende selbständige zusätzliche Anordnungen, die das Verhältnis von freiheitsentziehenden Strafen und Massnahmen im Vollzug betreffen:der Vollzug der Reststrafe (Art. 62a Abs. 1 Bst. c StGB, Art. 62c Abs. 2 erster Satz StGB, Art. 63b Abs. 2 StGB, Art. 63b Abs. 3 StGB, Art. 32 Abs. 3 JStG, Art. 32 Abs. 4 zweiter Satz i. V. m. Art. 32 Abs. 3 JStG),das Absehen vom Vollzug der Reststrafe (Art. 63b Abs. 1 StGB, Art. 62b Abs. 3 StGB, Art. 32 Abs. 2 JStG, Art. 32 Abs. 3 JStG, Art. 32 Abs. 4 zweiter Satz i. V. m. Art. 32 Abs. 2 und 3 JStG),der nachträglich bedingte Vollzug der Reststrafe (Art. 62c Abs. 2 zweiter Satz StGB, Art. 63b Abs. 4 zweiter Satz StGB),der Aufschub des Vollzugs der Reststrafe zugunsten der laufenden Massnahme (Art. 65 Abs. 1 dritter Satz StGB, Art. 32 Abs. 4 erster Satz JStG); | ||||||
| der Vollzug der Reststrafe (Art. 62a Abs. 1 Bst. c StGB, Art. 62c Abs. 2 erster Satz StGB, Art. 63b Abs. 2 StGB, Art. 63b Abs. 3 StGB, Art. 32 Abs. 3 JStG, Art. 32 Abs. 4 zweiter Satz i. V. m. Art. 32 Abs. 3 JStG), | ||||||
| das Absehen vom Vollzug der Reststrafe (Art. 63b Abs. 1 StGB, Art. 62b Abs. 3 StGB, Art. 32 Abs. 2 JStG, Art. 32 Abs. 3 JStG, Art. 32 Abs. 4 zweiter Satz i. V. m. Art. 32 Abs. 2 und 3 JStG), | ||||||
| der nachträglich bedingte Vollzug der Reststrafe (Art. 62c Abs. 2 zweiter Satz StGB, Art. 63b Abs. 4 zweiter Satz StGB), | ||||||
| der Aufschub des Vollzugs der Reststrafe zugunsten der laufenden Massnahme (Art. 65 Abs. 1 dritter Satz StGB, Art. 32 Abs. 4 erster Satz JStG); | ||||||
| folgende Entscheide im Zusammenhang mit Tätigkeits- sowie Kontakt- und Rayonverboten:die Aufhebung des Verbots (Art. 67c Abs. 4-6 StGB, Art. 50c Abs. 4-6 MStG, Art. 19 Abs. 1 zweiter Satz JStG, Art. 19 Abs. 2 JStG),die inhaltliche Einschränkung des Verbots (Art. 67c Abs. 4 und 5 StGB, Art. 50c Abs. 4 und 5 MStG, Art. 18 Abs. 1 erster Satz JStG),die zeitliche Einschränkung des Verbots (Art. 67c Abs. 4 und 5 StGB, Art. 50c Abs. 4 und 5 MStG, Art. 18 Abs. 1 erster Satz JStG),die inhaltliche Erweiterung des Verbots (Art. 67d Abs. 1 StGB, Art. 50d Abs. 1 MStG, Art. 18 Abs. 1 erster Satz JStG, Art. 19b Abs. 3 JStG),die Verlängerung des Verbots (Art. 67 Abs. 2bis und Art. 67b Abs. 5 StGB, Art. 50 Abs. 2bis und Art. 50b Abs. 5 MStG, Art. 18 Abs. 1 erster Satz JStG, Art. 19b Abs. 2 JStG),die Anordnung eines neuen Verbots (Art. 67d Abs. 1 und 2 StGB, Art. 50d Abs. 1 und 2 MStG, Art. 18 Abs. 1 erster Satz JStG, Art. 19b Abs. 1 und 3 JStG),der Widerruf des bedingten oder teilbedingten Vollzugs einer Sanktion oder einer bedingten Entlassung (Art. 67c Abs. 8 i. V. m. Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 50c Abs. 8 MStG i. V. m. Art. 95 Abs. 5 StGB),die Verlängerung der Probezeit des bedingten oder teilbedingten Vollzugs einer Sanktion oder einer bedingten Entlassung (Art. 67c Abs. 8 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB, Art. 50c Abs. 8 MStG i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB),die Anordnung der Bewährungshilfe (Art. 67c Abs. 7 und 7bis StGB, Art. 50c Abs. 7 und 7bis MStG),die Aufhebung der Bewährungshilfe (Art. 67c Abs. 7 StGB, Art. 50c Abs. 7 MStG, Art. 67c Abs. 8 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 50c Abs. 8 MStG i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB),die Erteilung einer Weisung (Art. 67c Abs. 8 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 50c Abs. 8 MStG i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB),die Aufhebung einer Weisung (Art. 67c Abs. 8 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 50c Abs. 8 MStG i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB),die Änderung einer Weisung (Art. 67c Abs. 8 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 50c Abs. 8 MStG i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB); | ||||||
| die Aufhebung des Verbots (Art. 67c Abs. 4-6 StGB, Art. 50c Abs. 4-6 MStG, Art. 19 Abs. 1 zweiter Satz JStG, Art. 19 Abs. 2 JStG), | ||||||
| die Aufhebung der Bewährungshilfe (Art. 67c Abs. 7 StGB, Art. 50c Abs. 7 MStG, Art. 67c Abs. 8 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 50c Abs. 8 MStG i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB), | ||||||
| die Erteilung einer Weisung (Art. 67c Abs. 8 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 50c Abs. 8 MStG i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB), | ||||||
| die Aufhebung einer Weisung (Art. 67c Abs. 8 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 50c Abs. 8 MStG i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB), | ||||||
| die Änderung einer Weisung (Art. 67c Abs. 8 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 50c Abs. 8 MStG i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB); | ||||||
| die inhaltliche Einschränkung des Verbots (Art. 67c Abs. 4 und 5 StGB, Art. 50c Abs. 4 und 5 MStG, Art. 18 Abs. 1 erster Satz JStG), | ||||||
| die zeitliche Einschränkung des Verbots (Art. 67c Abs. 4 und 5 StGB, Art. 50c Abs. 4 und 5 MStG, Art. 18 Abs. 1 erster Satz JStG), | ||||||
| die inhaltliche Erweiterung des Verbots (Art. 67d Abs. 1 StGB, Art. 50d Abs. 1 MStG, Art. 18 Abs. 1 erster Satz JStG, Art. 19b Abs. 3 JStG), | ||||||
| die Verlängerung des Verbots (Art. 67 Abs. 2bis und Art. 67b Abs. 5 StGB, Art. 50 Abs. 2bis und Art. 50b Abs. 5 MStG, Art. 18 Abs. 1 erster Satz JStG, Art. 19b Abs. 2 JStG), | ||||||
| die Anordnung eines neuen Verbots (Art. 67d Abs. 1 und 2 StGB, Art. 50d Abs. 1 und 2 MStG, Art. 18 Abs. 1 erster Satz JStG, Art. 19b Abs. 1 und 3 JStG), | ||||||
| der Widerruf des bedingten oder teilbedingten Vollzugs einer Sanktion oder einer bedingten Entlassung (Art. 67c Abs. 8 i. V. m. Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 50c Abs. 8 MStG i. V. m. Art. 95 Abs. 5 StGB), | ||||||
| die Verlängerung der Probezeit des bedingten oder teilbedingten Vollzugs einer Sanktion oder einer bedingten Entlassung (Art. 67c Abs. 8 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB, Art. 50c Abs. 8 MStG i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB), | ||||||
| die Anordnung der Bewährungshilfe (Art. 67c Abs. 7 und 7bis StGB, Art. 50c Abs. 7 und 7bis MStG), | ||||||
| die Begnadigung (Art. 383 StGB, Art. 232a MStG) und die Amnestie (Art. 384 StGB, Art. 232e MStG); | ||||||
| die Erklärung zur Vollstreckbarkeit des Grundurteils in der Schweiz (Art. 106 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981 [10]); | ||||||
| folgende Entscheide im Zusammenhang mit der Landesverweisung:der Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung (Art. 66d StGB),die Aufhebung des Aufschubs des Vollzugs der Landesverweisung (Art. 66d StGB); | ||||||
| der Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung (Art. 66d StGB), | ||||||
| die Aufhebung des Aufschubs des Vollzugs der Landesverweisung (Art. 66d StGB); | ||||||
| die nachträgliche Anordnung einer Strafe nach Artikel 100ter Ziffer 4 StGB in der Fassung vom 18. März 1971 [11]; | ||||||
| die Aufhebung des Verwahrungsvorbehalts (Art. 25a Abs. 4 JStG). | ||||||
| Die Datensätze und die dazugehörigen Datenfelder von eintragungspflichtigen nachträglichen Entscheiden, die in einem Zugangsprofil sichtbar sind, sind in Anhang 3 geregelt. | ||||||
| Eingetragen werden müssen auch alle ausländischen nachträglichen Entscheide, die den in Absatz 1 aufgeführten Entscheiden funktional gleichgestellt sind. | ||||||
| Bei den nachträglichen Entscheiden wird auch die Festlegung eines fiktiven Vollzugsende-Datums nach Artikel 44 eingetragen, sofern das tatsächliche Vollzugsende nicht durch einen echten nachträglichen Entscheid belegt werden kann. | ||||||
| [1] SR 311.0 [2] SR 311.1 [3] SR 321.0 [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 775). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 775). [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 775). [7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 775). [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 775). [9] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 775). [10] SR 351.1 [11] AS 1971 777 [12] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 775). | ||||||
|
SR 221.302.3 RAV Verordnung vom 22. August 2007 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV) - Revisionsaufsichtsverordnung Art. 4 Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit |
||||||
| Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet. | ||||||
| Zu berücksichtigen sind insbesondere: | ||||||
| strafrechtliche Verurteilungen; | ||||||
| bestehende Verlustscheine. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071). | ||||||
|
SR 221.302.3 RAV Verordnung vom 22. August 2007 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV) - Revisionsaufsichtsverordnung Art. 4 Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit |
||||||
| Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet. | ||||||
| Zu berücksichtigen sind insbesondere: | ||||||
| strafrechtliche Verurteilungen; | ||||||
| bestehende Verlustscheine. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071). | ||||||
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SR 221.302.3 RAV Verordnung vom 22. August 2007 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV) - Revisionsaufsichtsverordnung Art. 4 Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit |
||||||
| Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet. | ||||||
| Zu berücksichtigen sind insbesondere: | ||||||
| strafrechtliche Verurteilungen; | ||||||
| bestehende Verlustscheine. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071). | ||||||
|
SR 221.302.3 RAV Verordnung vom 22. August 2007 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV) - Revisionsaufsichtsverordnung Art. 4 Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit |
||||||
| Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet. | ||||||
| Zu berücksichtigen sind insbesondere: | ||||||
| strafrechtliche Verurteilungen; | ||||||
| bestehende Verlustscheine. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 221.302.3 RAV Verordnung vom 22. August 2007 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV) - Revisionsaufsichtsverordnung Art. 4 Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit |
||||||
| Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet. | ||||||
| Zu berücksichtigen sind insbesondere: | ||||||
| strafrechtliche Verurteilungen; | ||||||
| bestehende Verlustscheine. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071). | ||||||
|
SR 221.302 RAG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) - Revisionsaufsichtsgesetz Art. 21 Finanzierung |
||||||
| Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Verfügungen, Überprüfungen und Dienstleistungen Gebühren. | ||||||
| Zur Deckung der Aufsichtskosten, die nicht durch Gebühren gedeckt sind, erhebt die Aufsichtsbehörde von den staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen eine jährliche Aufsichtsabgabe. Diese wird auf der Grundlage der Kosten des Rechnungsjahres erhoben und trägt der wirtschaftlichen Bedeutung der staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen Rechnung. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Gebührenansätze, die Bemessung der Aufsichtsabgabe und deren Aufteilung auf die beaufsichtigten Revisionsunternehmen. | ||||||
|
SR 221.302.3 RAV Verordnung vom 22. August 2007 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV) - Revisionsaufsichtsverordnung Art. 40 Übrige Verfügungen und Dienstleistungen |
||||||
| Für übrige Verfügungen und Dienstleistungen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. Der Stundenansatz beträgt 250 Franken. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, mit Wirkung seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071). | ||||||
|
SR 221.302.3 RAV Verordnung vom 22. August 2007 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV) - Revisionsaufsichtsverordnung Art. 40 Übrige Verfügungen und Dienstleistungen |
||||||
| Für übrige Verfügungen und Dienstleistungen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. Der Stundenansatz beträgt 250 Franken. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, mit Wirkung seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071). | ||||||
|
SR 221.302.3 RAV Verordnung vom 22. August 2007 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV) - Revisionsaufsichtsverordnung Art. 38 [1] Zulassung |
||||||
| Die Aufsichtsbehörde erhebt von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller eine Gebühr für: | ||||||
| die Beurteilung eines Zulassungsgesuchs; | ||||||
| die Erneuerung der Zulassung; | ||||||
| den Wechsel der Zulassungsart; | ||||||
| die Übertragung der Zulassung (Art. 21a). | ||||||
| Die Gebühr pro Zulassung beträgt für: [2] | ||||||
| natürliche Personen: 800 Franken; | ||||||
| Revisionsunternehmen: 1500 Franken. | ||||||
| ... [3] | ||||||
| Bei aussergewöhnlichem Aufwand wird die doppelte Gebühr erhoben. Auslagen werden gesondert in Rechnung gestellt. | ||||||
| Von staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen wird die Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. Der Stundenansatz beträgt 250 Franken. Die Gebühr beträgt mindestens 5000 Franken. Gebührenpflichtig sind auch Unternehmen, die sich freiwillig der Aufsicht unterstellen. | ||||||
| Stellt ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen mehrere Zulassungsgesuche gleichzeitig, so werden die Zulassungsgebühren nach Aufwand erhoben. [4] | ||||||
| ... [5] | ||||||
| Prüft ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nur Personen nach Artikel 1b BankG [6] (Art. 11a Abs. 1 Bst. abis), so beträgt die Gebühr 1500 Franken. [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295). [3] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, mit Wirkung seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4863). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295). [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014 (AS 2014 4295). Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 1 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). [6] SR 952.0 [7] Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229). | ||||||
|
SR 221.302.3 RAV Verordnung vom 22. August 2007 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV) - Revisionsaufsichtsverordnung Art. 39 Überprüfung staatlich beaufsichtigter Revisionsunternehmen |
||||||
| Die Gebühren für die Überprüfung staatlich beaufsichtigter Revisionsunternehmen werden nach Zeitaufwand festgelegt. | ||||||
| Der Tagesansatz für das Personal der Aufsichtsbehörde beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis zwischen 1000 und 2500 Franken pro Person. Der Tagessatz für beigezogene Drittpersonen richtet sich nach den marktüblichen Ansätzen. | ||||||
|
SR 221.302.3 RAV Verordnung vom 22. August 2007 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV) - Revisionsaufsichtsverordnung Art. 40 Übrige Verfügungen und Dienstleistungen |
||||||
| Für übrige Verfügungen und Dienstleistungen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. Der Stundenansatz beträgt 250 Franken. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, mit Wirkung seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071). | ||||||
|
SR 221.302.3 RAV Verordnung vom 22. August 2007 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV) - Revisionsaufsichtsverordnung Art. 40 Übrige Verfügungen und Dienstleistungen |
||||||
| Für übrige Verfügungen und Dienstleistungen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. Der Stundenansatz beträgt 250 Franken. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, mit Wirkung seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 62 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. | ||||||
| Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. | ||||||
| Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. | ||||||
| Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 62 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. | ||||||
| Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. | ||||||
| Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. | ||||||
| Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 1 Verfahrenskosten |
||||||
| Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. | ||||||
| Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. | ||||||
| Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr |
||||||
| Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. | ||||||
| Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen. [1] | ||||||
| Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
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| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
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| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 8 [1] Parteientschädigung |
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| Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. | ||||||
| Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 9 Kosten der Vertretung |
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| Die Kosten der Vertretung umfassen: | ||||||
| das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; | ||||||
| die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; | ||||||
| die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. | ||||||
| Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). [2] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung |
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| Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. | ||||||
| Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. | ||||||
| Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden. | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung |
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| Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. | ||||||
| Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. | ||||||
| Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden. | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung |
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| Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. | ||||||
| Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung |
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| Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. | ||||||
| Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
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| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
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| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 90 Endentscheide |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
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| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||