Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-2424/2015

Urteil vom 14. September 2015

Einzelrichter Fulvio Haefeli,

Besetzung mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;

Gerichtsschreiber Gert Winter.

A._______,geboren (...),

Sri Lanka,

Parteien vertreten durch Hans Peter Roth,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;

zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen

Gegenstand Wiedererwägungsentscheid);

Verfügung des SEM vom 19. März 2015 / N (...).

Sachverhalt:

A.

Am 21. November 2006 stellte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein erstes Asylgesuch, welches vom BFM mit Verfügung vom 4. Januar 2007 abgelehnt wurde. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Januar 2007 eine Beschwerde ein. In einer ersten Vernehmlassung hielt das BFM mit Schreiben vom 9. März 2007 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen einer zusätzlichen Vernehmlassung zog das BFM mit Verfügung vom 9. April 2008 seinen Entscheid vom 4. Januar 2007 teilweise in Wiedererwägung und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. Mit Urteil vom 4. August 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde im Asylpunkt ab. Mit Verfügung vom 28. März 2012 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Gegen diesen Entscheid liess dieser mit Eingabe vom 2. Mai 2012 Beschwerde erheben, welche vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Mai 2013 abgewiesen wurde.

B.

B.a. Mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 20. August 2013 gelangte der Beschwerdeführer erneut ans BFM. Mit Datum vom 2. Oktober 2013 wurde die angesetzte Ausreisefrist aufgehoben. Das BFM qualifizierte diese Eingabe mit Datum vom 27. November 2014 als 2. Asylgesuch. Am 23. Dezember 2014 wurde er im Rahmen seines ausserordentlichen Verfahrens angehört.

B.b. Basierend auf den Angaben des Beschwerdeführers - nach Bereinigung der behaupteten anfänglichen Falschangaben und nach Ergänzung des Sachverhalts durch nachträglich geltend gemachte Angaben - präsentiere sich der asylrelevante Sachverhalt für die Vorinstanz wie folgt: Der Beschwerdeführer sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit Jahrgang 1977. Er habe zehn Geschwister gehabt, von denen bloss noch deren drei am Leben seien. Im Jahre 1989 sei er im Alter von 12 Jahren freiwillig den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) beigetreten. Er habe militärische Kurse und regulär die Schule besucht, wobei ein Sohn des ehemaligen LTTE-Führers Velupillai Prabhakaran zur selben Schule gegangen sei und er einige Male mit LTTE-Persönlichkeiten fotografisch abgebildet worden sei. Er sei Füsilier mit einer Zusatzausbildung als Funker gewesen, doch habe er selbst nicht gekämpft. Auch sei er bis Ende 1996 Leibwächter von B._______, einer LTTE-Führungsfigur, gewesen. Ende 1997 habe er die militärische Abteilung der LTTE verlassen dürfen und sei fortan im Geheimdienst tätig gewesen.
Im Jahre 2001 sei er mit seiner Familie nach N._______ gezogen. Dort sei er für den LTTE-Geheimdienst tätig gewesen und habe für die LTTE während mehrerer Jahre - getarnt als Gemüsehändler - vier Personen beobachtet, die verdächtigt worden seien, mit den sri-lankischen Behörden zu kooperieren. In der 2. Jahreshälfte 2006 habe er Schwierigkeiten mit paramilitärischen Gruppierungen, namentlich mit Angehörigen der Karuna-Gruppe und der People's Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE), bekommen. Anfänglich sei er zum Beitritt, später zu Geldzahlungen aufgefordert worden. Mitte/Ende September 2006 hätten ihn bewaffnete Mitglieder der Karuna-Gruppe bei seiner Ehefrau zu Hause gesucht, doch sei er gerade abwesend gewesen. In der Folge habe er sich während einiger Tage in einem anderen Haus versteckt.
Am 2. Oktober 2006 sei er mit einem Kleinbus nach Colombo gelangt. Dort habe ein singhalesischer Schlepper einen Reisepass für ihn organisiert, mit dem er am 6. November 2006 Sri Lanka auf dem Luftweg verlassen habe.
Seine Eltern und Geschwister würden sich auch beinahe sechs Jahre nach Kriegsende noch im Flüchtlingslager Menik Farm aufhalten.
Seit seiner Ausreise aus dem Heimatstaat sei er nicht mehr politisch aktiv. Er sei einzig als Teilnehmer an einigen Demonstrationen zugegen gewesen. Einige Male habe er Geld bezahlt, um arme Leute in Sri Lanka zu unterstützen. Des Weiteren habe er sich in der Schweiz auf dem sri-lankischen Generalkonsulat in Genf einen Reisepass ausstellen lassen, um Verwandte in Westeuropa zu besuchen.
Ferner würde ein Verwandter, welcher ehemals bei den LTTE gewesen sei, heute mit der Regierung zusammenarbeiten und namentlich Personen mit LTTE-Hintergrund am Flughafen identifizieren.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die nachstehend aufgeführten Beweismittel zu den Akten: den auf dem Generalkonsulat in der Schweiz ausgestellten sri-lankischen Reisepass, eine Buchungsbestätigung der Reise von Herrn C._______ nach Sri Lanka in Kopie, eine Passkopie von Herrn C._______, einen Reisebericht von Herrn C._______ in Kopie, einen Auszug aus der Fahndungsliste des SIS, zwei Blätter mit Hintergrundinformationen zum SIS, ein Referenzschreiben vom und ein Informationsblatt zum Parlamentarier D._______, ein Referenzschreiben des Pfarrers E._______ und eine gemeinsame Erklärung des Beschwerdeführers und der asylsuchenden Person F._______ (N ...). Auf die Auflistung weiterer Beweismittel verzichtete das BFM mit der Begründung, diese seien bereits gewürdigt worden.

C.

C.a. Mit Verfügung vom 19. März 2015 - eröffnet am folgenden Tag - trat das SEM auf die Eingabe vom 20. August 2013, soweit diese Revisionsgründe enthält, nicht ein, lehnte das in der Eingabe vom 20. August 2013 enthaltene qualifizierte Wiedererwägungsgesuch sowie das Asylgesuch vom 20. August 2013 ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig erhob das SEM eine Gebühr von 600 Franken.

C.b. Zur Begründung machte das SEM im Wesentlichen geltend, bei der eingereichten Fahndungsliste handle es sich um eine Fälschung. Die Umstände der Erlangung der Fahndungsliste seien widersprüchlich geschildert worden. Einmal sei angegeben worden, Herr C._______ habe die Fahndungsliste selbst erhalten, ein anderes Mal sei angegeben worden, Herr C._______ habe dies bloss in die Wege geleitet. Sein Mitarbeiter habe die Liste letztlich entgegengenommen und in die Schweiz gebracht. Aufgrund dieses Widerspruchs könne dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, Herr C._______ habe in Sri Lanka einen Ausdruck einer offiziellen Fahndungsliste des SIS besorgt.
Auf Seite 2 des Auszugs der Fahndungsliste seien drei Stempel angebracht. Beim mittleren Nassstempel gingen die Schriftlinien teilweise ineinander über, d.h. sie überlagerten sich und seien nicht parallel. Dies sei ein typisches Fälschungsindiz.
Ferner könnten die Angaben auf der Fahndungsliste nicht nachvollzogen werden. Die Fahndungsliste führe auf, dass der Beschwerdeführer ein "top LTTE Cadre in Swiss" sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass auf einer angeblich offiziellen Fahndungsliste anstelle der korrekten Landesbezeichnung in englischer Sprache - "Switzerland" - fälschlicherweise die Bezeichnung "Swiss" angeführt werde. Des Weiteren sei angesichts des geltend gemachten LTTE-Profils nicht ersichtlich, weshalb er in einem offiziellen Dokument der sri-lankischen Behörden als "top LTTE Cadre" bezeichnet werden sollte. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe durch die Angabe, in den Augen der sri-lankischen Behörden ein hohes LTTE-Kader zu sein, den Versuch unternommen, die eigene Person aus asyltaktischen Gründen zu erhöhen.
Die Reisepasskopie sowie die Buchungsbestätigung von Herrn C._______ für dessen Reise nach Sri Lanka seien irrelevant, weil der alleinige Umstand, dass Herr C._______ in Sri Lanka gewesen sei, nicht glaubhaft zu machen vermöge, der behauptete Fahndungslistenauszug sei ein authentisches Dokument. Dementsprechend könne der Beschwerdeführer auch aus den Hintergrundberichten zum SIS nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Der Beschwerdeführer habe in seiner Eingabe vom 20. August 2013 festgehalten, er habe F._______ als Mitkämpfer kennengelernt. Eine Konsultation des Dossiers von F._______ ergebe allerdings, dass F._______ gemäss eigenen Angaben erst in der letzten Phase des Kriegs zwangsrekrutiert worden sei - zu einer Zeit, als der Beschwerdeführer bereits nicht mehr in Sri Lanka gewesen sei. Auch habe F._______ gemäss eigenen Angaben nicht an kämpferischen Auseinandersetzungen teilgenommen. F._______ habe denn die gemeinsame Bestätigung im Rahmen seines Asylverfahrens auch nicht ins Recht gelegt. Vor dem Hintergrund dieser Ungereimtheiten vermöge der Beschwerdeführer aus der Behauptung, F._______ kenne und identifiziere ihn als ehemalige LTTE-Person, nichts abzuleiten, weil diese Bestätigung die Beweiskraft eines Gefälligkeitsschreibens nicht zu übersteigen vermöge. Das entsprechende Dokument sei als Beweismittel folglich untauglich. Schliesslich vermöge der Beschwerdeführer aus der unbelegt gebliebenen Behauptung, unter G._______ gedient zu haben, nichts für das Asylverfahren abzuleiten.
Schliesslich vermöchten die Bestätigungsschreiben eines Pfarrers und eines Politikers den tiefen Beweiswert von Gefälligkeitsschreiben nicht zu übersteigen. Dieser Befund werde namentlich dadurch gestützt, dass der Pfarrer festgehalten habe, der Beschwerdeführer müsse sich unmittelbar zu Untersuchungszwecken beim Criminal Investigation Department (CID) melden. Indessen habe der Beschwerdeführer keine Probleme mit dem CID geltend gemacht. Darüber hinaus bleibe unerklärt, woher der Pfarrer ein Wissen um behördliche Untersuchungsbestrebungen haben solle. Das Schreiben des Parlamentariers halte einzig fest, dass der Beschwerdeführer LTTE-Tätigkeiten vorgenommen habe. Vor diesem Hintergrund könne auch dem Wikipedia-Ausdruck zu diesem Politiker asylrechtlich keine Bedeutung zukommen.
Demzufolge vermöchten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG (SR 142.31) nicht zu entsprechen, so dass das (qualifizierte) Wiedererwägungsgesuch abzulehnen sei.
Im Übrigen könne dem Beschwerdeführer das Vorbringen, ein ehemaliger LTTE-Weggefährte könne ihn bei der Rückkehr nach Sri Lanka verraten, aufgrund verspäteter Geltendmachung nicht geglaubt werden. Des Weiteren verfüge der Beschwerdeführer wegen seiner angeblichen exilpolitischen Tätigkeiten und seiner Spenden zu karitativen Zwecken nicht über ein politisch-oppositionelles Profil, welches begründeten Anlass zur Annahme geben würde, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verfolgt werden würde. Ferner vermöge die von ihm geltend gemachte LTTE-Mitgliedschaft in den 1990er-Jahren keine Verfolgungsfurcht zu begründen.

D.

D.a. Mit Eingabe vom 20. April 2015 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde einreichen und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Der Entscheid des SEM vom 19. März 2015 sei als Ablehnung eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs zu behandeln. Der Entscheid des SEM vom 19. März 2015 sei aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers als Flüchtling in der Schweiz anzuordnen. Aus prozessökonomischen Gründen seien die Verfahren des Ehepaars A._______ und H._______ zusammenzulegen. Des Weiteren sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

D.b. Zur Begründung der Beschwerde machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, bezüglich der Verfahrensfrage sei festzuhalten, dass vorliegend die Gewichtung eindeutig dafür spreche, dass es sich bei der Eingabe vom 21. August 2013 um ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch handle. Im Zentrum des Gesuchs stünden schwergewichtig neue Beweismittel, die erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens beigebracht werden konnten, nämlich eine Fahndungsliste der sri-lankischen Behörden und drei Referenzschreiben des Bekannten F._______, des Pfarrers E._______ und des Parlamentariers D._______; die neuen Beweismittel würden darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer in der LTTE eine wichtigere Funktion innegehabt habe als im ersten Asylgesuch angegeben. Auch habe seine Aktivitätsphase länger als zunächst angegeben gedauert. Im Übrigen habe Herr C._______ anlässlich seiner Reise nach Sri Lanka tatsächlich gegen Entgelt einen Ausdruck der Fahndungsliste erhalten. Auf dieser Liste habe indes nur eine Unterschrift figuriert. Zu Hause habe er sich jedoch dahingehend belehren lassen müssen, dass drei Unterschriften und drei Stempel von verschiedenen Abteilungen des Flughafensicherheitsdienstes auf der Liste angebracht sein müssten, damit sie als rechtsgültig betrachtet werden könne. Die eingereichte Fahndungsliste mit allen Stempeln und Unterschriften habe erst die Mitarbeiterin I._______ im Juli 2012 in die Schweiz gebracht. Die sprachlich unzulängliche Bezeichnung des Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers in besagtem Dokument lasse nicht auf eine Fälschung schliessen, weil die Bezeichnung "Swiss" anstelle von "Switzerland" in Sri Lanka umgangssprachlich sehr verbreitet sei. Auch sei die Bezeichnung "top LTTE cadre" in der Fahndungsliste kein Beweis für die Fälschung der Liste, weil diese Bezeichnung von dem Beamten stamme, der die Eintragung des Beschwerdeführers im Fahndungsregister veranlasst habe. Die Schreiben von F._______. und G._______ seien keine Gefälligkeitsschreiben.

D.c. Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer die Beschwerdebeilagen 1 - 7 zu den Akten reichen.

E.

E.a. Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2015 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Zusammenlegung der Verfahren D-2424/2015 und
D-2425/2015 sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 15. Mai 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E.b. Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 8. Mai 2015.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht.

1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3. Gemäss Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 des AsylG gilt bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008.

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

4.1. Die Bundesverwaltungsrechtspflege ist vom Verfügungsgrundsatz (Dispositionsmaxime) beherrscht. Dieser hat insbesondere zur Folge, dass es hier vom Willensentschluss der belasteten Partei abhängt ob und inwieweit eine Streitsache durch ein Gericht überprüft werden soll (vgl. dazu etwa Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 203 f.; René Rhinow / Heinrich Koller / Christina Kiss /
Daniela Thurnherr / Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1659).

4.2. Der rechtlich vertretene Beschwerdeführer stellte in seinem Rechtsmittel den Antrag, die angefochtene Verfügung sei als Ablehnung eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs zu behandeln. Da der Beschwerdeführer nicht nur über die Einleitung des Beschwerdeverfahrens, sondern auch über den Gegenstand des Verfahrens und damit über den Rahmen, in dem der Entscheid zu ergehen hat, zu bestimmen hat, ist vorliegend diesem Antrag zu entsprechen.

4.3. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird aus Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln. Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe vorgebracht werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (Art. 66 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 25 E. 4.2 S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104).

4.4. Schwergewichtig rückt der Beschwerdeführer neue Beweismittel ins Zentrum seines Wiedererwägungsgesuchs, Beweismittel, welche er erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens habe beibringen können. Als wesentlich erweist sich in diesem Zusammenhang die vom Beschwerdeführer eingereichte Fahndungsliste, welche die Vorinstanz indessen als Fälschung bezeichnete, weil der Beschwerdeführer die Begleitumstände bei der Erlangung der Liste widersprüchlich geschildert habe. Dies wird in der Beschwerde in unzulässiger Weise relativiert. Jedenfalls führen die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise. Es wird im Wesentlichen lediglich die Zusatzbehauptung aufgestellt, Herr C._______ habe anlässlich seiner Reise nach Sri Lanka einen "nicht rechtsgültigen" Ausdruck der Fahndungsliste erhalten, doch bleibt damit der Widerspruch zur schriftlichen Bestätigung vom 18. August 2013 von Herrn C._______ (D2/1) bestehen, ist doch diesem Dokument sinngemäss zu entnehmen, er habe lediglich Einblick in die Liste erhalten, nicht aber einen Ausdruck, insbesondere auch nicht den Ausdruck einer "nicht rechtsgültigen" Fahndungsliste, die - so die bemerkenswerte Begründung - deshalb ungültig sei, weil sie nur eine Unterschrift aufweise. Nach der Darstellung in der Beschwerdeschrift ist die Fahndungsliste lediglich dann gültig, wenn auf ihr drei Unterschriften und drei Stempel von verschiedenen Abteilungen des Flughafensicherheitsdienstes angebracht sind. Diese Behauptung erscheint indessen nicht plausibel, weil zum einen nicht davon auszugehen ist, die sri-lankischen Behörden hätten eine sinnvolle Verwendung für solcherart dreifach abgestempelte und unterschriebene Listen, wenn ihnen eine jederzeit aktualisierte Fahndungsliste im Computer zur Verfügung steht (D13/20 F105 S. 15); ebenso wenig ist zum anderen davon auszugehen, die sri-lankischen Sicherheitsbehörden stellten Ausländern oder ausländischen Diensten "rechtsgültige" Fahndungslisten zur Verfügung und bezeugten dies noch mit ihrer Unterschrift. Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, mit dieser Behauptung solle suggeriert werden, Herr C._______ habe in seiner schriftlichen Verlautbarung vom 18. August 2013 deshalb nichts von einer Fahndungsliste berichtet, weil eine "nicht rechtsgültige" Liste de iure so bedeutungslos wäre wie eine, die nicht existiert und deshalb der Erwähnung nicht wert wäre. Demgegenüber drängt sich nach dem Gesagten der Schluss auf, bei der Fahndungsliste könne es sich nur um eine Falschbeurkundung handeln. Zusätzliche Hinweise auf die Falschbeurkundung geben nicht nur der laienhafte Sprachgebrauch, namentlich die Bezeichnung "Swiss" anstelle von "Switzerland", sondern auch die Laien, die
Herrn C._______ bei der Beschaffung der Fahndungsliste hilfreich zur Hand gingen: Kollegen des Beschwerdeführers, die am Flughafen von Colombo anscheinend eine Beschäftigung gefunden haben (D13/20 F105 S. 15). Dementsprechend ist es nicht weiter erstaunlich, wenn unter den gegebenen Umständen der Name des Beschwerdeführers auf einer Liste auftaucht. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, von Amtes wegen eine Expertise der Fahndungsliste anzuordnen und zur Vermeidung von Wiederholungen kann bezüglich weiterer Fälschungsmerkmale auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Im Übrigen wurde die Fahndungsliste gemäss Angaben in der Beschwerdeschrift bereits im Juli 2012 in die Schweiz gebracht, weshalb es nicht nachvollziehbar ist, dass sie nicht eingereicht wurde, bevor das Urteil vom 8. Mai 2013 des Bundesverwaltungsgerichts erging; nach dem Gesagten ist das Dokument zusätzlich auch aus formellen Gründen wiedererwägungsrechtlich irrelevant.
Wie die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffenden Begründungen festgehalten hat, handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Bestätigungen um blosse Gefälligkeitsschreiben, aus denen er nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Dementsprechend ist - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift - nicht davon auszugehen, die neuen Beweismittel würden darauf hinweisen, dass er bei den LTTE eine noch wichtigere Funktion innegehabt habe als im ersten Asylverfahren angegeben. Vielmehr drängt sich der Schluss auf, der vermeintliche Bedeutungszuwachs ist lediglich der langen Verfahrensdauer in der Schweiz geschuldet und hat keinen Realitätsbezug, weshalb in diesem Kontext von nachgeschobenen, unglaubhaften Sachverhaltselementen auszugehen ist.
Im Weiteren ergibt sich aufgrund der Akten auch keine wesentlich veränderte Sachlage bezüglich des Vorbringens, der Beschwerdeführer sei in den Neunzigerjahren LTTE-Mitglied gewesen; in diesem Zusammenhang wird gleichfalls auf die einlässlichen wie auch zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen.

4.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsrechtlich relevante und wesentliche Veränderung der Sachlage darzulegen. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch vom 20. August 2013 daher zu Recht abgewiesen.

5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
- 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

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