Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-2673/2009
{T 0/2}}

Urteil vom 14. Juli 2010

Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Hans Urech, Richter Francesco Brentani,
Gerichtsschreiberin Patricia Egli.

Parteien
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Roger Baumberger, Bachstrasse 57, Postfach, 5001 Aarau,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerisches Rotes Kreuz,
Departement Berufsbildung, Werkstrasse 18, Postfach, 3084 Wabern,
Erstinstanz,
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT,
Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Anerkennung eines Diploms.

Sachverhalt:

A.
X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erwarb am 21. Juni 1982 am Zentrum "Matija Antun Reljkovic" in Vinkovci (ehemalige sozialistische föderative Republik Jugoslawien/sozialistische Republik Kroatien) ein Zeugnis über die abgeschlossene Mittelbildung als Medizinschwester allgemeiner Richtung.
Am 4. Dezember 2007 stellte die Beschwerdeführerin beim Schweizerischen Roten Kreuz (SRK, nachfolgend: Erstinstanz) ein Gesuch um Anerkennung der Gleichwertigkeit ihres am 21. Juni 1982 erworbenen ausländischen Ausbildungsabschlusses mit dem schweizerischen Abschluss "Diplomierte Pflegefachfrau (dipl. Pflegefachfrau)".
Im Entscheid vom 31. Dezember 2007 führte die Erstinstanz aus, der ausländische Ausbildungsabschluss der Beschwerdeführerin sei mit dem für die Anerkennung relevanten schweizerischen Diplom als Krankenschwester für allgemeine Krankenpflege (dipl. Krankenschwester AKP) nicht gleichwertig. Die ausländische Ausbildung unterscheide sich in Bezug auf die Dauer, die Vorbildung und die Inhalte wesentlich von der schweizerischen Ausbildung. Für die Anerkennung des Ausbildungsabschlusses habe sie daher entweder einen Anpassungslehrgang während 6 Monaten kombiniert mit einer mindestens 20-tägigen Zusatzausbildung zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung zu bestehen. Zudem habe die Beschwerdeführerin den Nachweis einer schweizerischen Landessprache auf Niveau B2 zu erbringen.

B.
Gegen den Entscheid der Erstinstanz erhob die Beschwerdeführerin am 30. Januar 2008 Beschwerde beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT, nachfolgend: Vorinstanz) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Erstinstanz und die Gutheissung ihres Anerkennungsgesuchs. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie habe seit 25 Jahren als Krankenschwester gearbeitet und stets Weiterbildungen besucht. Wie aus ihren beruflichen Beurteilungen hervorgehe, verfüge sie zudem über sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache. Des Weiteren könne nachgewiesen werden, dass gleichartig gelagerte Fälle von der Erstinstanz unterschiedlich entschieden worden seien.
Die Erstinstanz beantragte in ihrer Stellungnahme vom 26. März 2008 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde und hielt an ihren Ausführungen im Entscheid vom 31. Dezember 2007 fest.
Am 4. Juni 2008 liess sich die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Baumberger, Aarau, zur Stellungnahme der Erstinstanz vom 26. März 2008 vernehmen. Sie beantragte erneut die Aufhebung der Entscheidung der Erstinstanz vom 31. Dezember 2007 und die Gutheissung ihres am 4. Dezember 2007 eingereichten Anerkennungsgesuchs.
In ihrem Entscheid vom 13. März 2009 wies die Vorinstanz die Beschwerde gegen die Entscheidung der Erstinstanz vom 31. Dezember 2007 ab. Sie führte aus, der Nachweis genügender Sprachkenntnisse sei in Anbetracht der Besonderheit des auszuübenden Berufs von der Erstinstanz zu Recht verlangt worden. Zudem sei die Ausbildung der Beschwerdeführerin auf der Sekundarstufe II und damit nicht auf der gleichen Bildungsstufe wie die Ausbildung zur "dipl. Krankenschwester AKP", die sich auf der Tertiärstufe befinde, einzuordnen. Aus den Akten gehe weiter hervor, dass die Dauer der ausländischen Ausbildung kürzer als die schweizerische Ausbildung gewesen sei, da die Unterrichtsfächer in den ersten beiden Jahren der vierjährigen Ausbildung der Beschwerdeführerin als nicht berufsspezifisch zu gelten hätten. Die Vorinstanz stelle im Übrigen auf die Beurteilung der Erstinstanz ab, insofern diese vollständig sei, als darin substantiierte Rügen der Beschwerdeführerin beantwortet würden und als die Auffassung der Experten nachvollziehbar und einleuchtend sei. Die Erstinstanz habe aufgelistet, in welchen Bereichen und Gebieten die ausländische Ausbildung von der schweizerischen Ausbildung abweiche und sich damit in rechtsgenüglicher Weise mit dem Gesuch der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Es liege schliesslich keine Ungleichbehandlung vor, da die von der Beschwerdeführerin als vergleichbar erwähnten Anerkennungsverfahren unter altem Recht ergangen seien.

C.
Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob die Beschwerdeführerin am 24. April 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin beantragt, der Entscheid der Vorinstanz vom 13. März 2009 sei aufzuheben und das von der Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2007 eingereichte Anerkennungsgesuch sei gutzuheissen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, die Vorinstanz verfalle in überspitzten Formalismus, wenn sie einen Sprachnachweis verlange, da sie ausgewiesenermassen über die für die Ausübung des Berufs notwendigen Sprachkenntnisse verfüge. Die Beschwerdeführerin macht weiter sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da die Vorinstanz ihren Entscheid ungenügend begründet habe. Indem sich die Vorinstanz Zurückhaltung bei der Überprüfung der Beurteilung der erstinstanzlichen Behörde auferlege, übe sie auch ihr Ermessen ungenügend aus. Die Beschwerdeführerin rügt zudem eine falsche Anwendung von Art. 69
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 69 Eintreten - (Art. 68 BBG)
a  der ausländische Abschluss auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruht und von der zuständigen Behörde oder Institution im Herkunftsstaat verliehen worden ist; und
b  die Inhaberin oder der Inhaber des ausländischen Abschlusses Sprachkenntnisse in einer Amtssprache des Bundes nachweist, die für die Berufsausübung in der Schweiz erforderlich sind.
und 70
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 70
der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101). Sie führt weiter aus, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt und insbesondere nicht berücksichtigt, dass sie Weiterbildungen besucht habe und seit über 27 Jahren als Krankenschwester arbeite. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots geltend, da Anerkennungsgesuche von Personen mit vergleichbarer Ausbildung ohne Auflagen gutgeheissen worden seien.

D.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. Juni 2009 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde vom 24. April 2009 sei abzuweisen bzw. auf die Anträge der Beschwerdeführerin sei nicht einzutreten. Sie führt zunächst aus, dem Begehren der Beschwerdeführerin werde insoweit entsprochen, als ihre Sprachkenntnisse als genügend zu betrachten seien und eine entsprechende neue Verfügung erlassen werde. In Ergänzung ihrer Ausführungen im angefochtenen Entscheid macht sie geltend, im Anerkennungsverfahren werde das "Endresultat" Diplom überprüft. Die Lücken in der theoretischen Ausbildung der Beschwerdeführerin könnten daher nicht durch Berufserfahrung allein kompensiert werden. Die Vorinstanz weist zudem darauf hin, dass die Voraussetzungen zur Gewährung eines Anspruchs auf Gleichbehandlung im Unrecht vorliegend nicht erfüllt seien.

E.
Mit Replik vom 17. August 2009 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und Ausführungen vom 24. April 2009 fest.
Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 18. September 2009 auf eine weitere Stellungnahme und bestätigte ihre Ausführungen vom 25. Juni 2009 vollumfänglich.

F.
Am 16. Oktober 2009 verlangte der Instruktionsrichter bei der Erstinstanz Auskunft darüber, ob die Anerkennungsgesuche von A._______, B._______ und C._______, die der Beschwerdeführerin zu Folge über die gleiche Ausbildung und den gleichen Werdegang wie sie verfügten, ohne Auflagen gutgeheissen worden seien. Weiter erkundigte er sich, ob eine ständige Praxis der Erstinstanz bestehe, Anerkennungsgesuche, die mit dem Gesuch der Beschwerdeführerin vergleichbar seien, ohne Auflagen gutzuheissen. Falls eine solche Praxis bestehe, solle die Erstinstanz Stellung dazu nehmen, ob sie an dieser auch in Zukunft festzuhalten gedenke. Der Instruktionsrichter informierte sich zudem darüber, ob eine ständige Praxis der Erstinstanz bestehe, nach Ausbildungsabschluss erworbene Berufserfahrung bei der Beurteilung von Anerkennungsgesuchen zu berücksichtigen, und - falls eine solche Praxis bestehe - ob die Erstinstanz zukünftig an dieser festhalten werde. Schliesslich wurde die Erstinstanz aufgefordert, die Akten zu den Anerkennungsverfahren der drei obgenannten Personen einzureichen.
Die Erstinstanz nahm mit Eingabe vom 11. Januar 2010 Stellung zu diesen Fragen, wobei sie sich lediglich auf das Anerkennungsverfahren von A._______ stützte. Die beiden anderen Personen seien in der Datenbank nicht zu finden und hätten ihre Anerkennungsentscheide eventuell vor dem Jahr 2000 erhalten. Beim Entscheid über die Anerkennung des Diploms von A._______, das mit demjenigen der Beschwerdeführerin vergleichbar sei, habe sie die identischen Auflagen wie beim Gesuch der Beschwerdeführerin gemacht. Bis zum 31. Dezember 2007 seien im Übrigen alle vergleichbaren ausländischen Ausbildungen zur Krankenschwester/Medizintechnikerin als "dipl. Krankenschwester AKP" anerkannt worden, wobei die folgenden Ausgleichsmassnahmen verlangt worden seien: Ein Anpassungslehrgang während 6 Monaten mit Zusatzausbildung oder eine Eignungsprüfung sowie seit dem 1. März 2006 ein Sprachzertifikat B2. Schliesslich hielt die Erstinstanz fest, sie berücksichtige im Rahmen des Anerkennungsverfahrens in der Pflege die erworbene Berufspraxis nach der Ausbildung nicht, und sie würde auch in Zukunft an dieser Praxis festhalten.
Der Instruktionsrichter stellte am 4. Februar 2010 die von der Erstinstanz erhaltenen Akten des Anerkennungsgesuchs von A._______ der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zu.
Die Beschwerdeführerin liess sich innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 25. März 2010 vernehmen, worin sie an ihren Vorbingen festhielt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).

1.1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 13. März 2009 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Nach Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG können Verfügungen der Vorinstanz mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig.
Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung berührt und hat an deren Aufhebung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
-c VwVG). Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
Eingabefrist sowie Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG) liegen vor.

1.2 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen und eine neue Verfügung erlassen (Art. 58 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58 - 1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
und Abs. 2 VwVG). Die Praxis lässt die Wiedererwägung auch in einem späteren Zeitpunkt zu, solange eine solche vor dem Entscheid der Beschwerdeinstanz ergeht (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, Rz. 419; vgl. auch AUGUST MÄCHLER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 58, N. 12). Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58 - 1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
VwVG). Insoweit die Vorinstanz die Begehren des Beschwerdeführers anerkannt hat, kann die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden (BGE 127 V 228 E. 2b.bb, BGE 126 III 85 E. 2b und E. 3, BGE 113 V 237 E. 1a).

1.3 Mit Vernehmlassung der Vorinstanz vom 25. Juni 2009 wurde das Begehren der Beschwerdeführerin insoweit gutgeheissen, als ihre Sprachkenntnisse als genügend erachtet und eine entsprechende neue Verfügung erlassen wurde. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Insoweit, als die Vorinstanz die angefochtene Verfügung nicht in Wiederwägung gezogen hat, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
2.1 Nach Art. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 2 Gegenstand und Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen:
1    Dieses Gesetz regelt für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen:
a  die berufliche Grundbildung, einschliesslich der Berufsmaturität;
b  die höhere Berufsbildung;
c  die berufsorientierte Weiterbildung;
d  die Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel;
e  die Bildung der Berufsbildungsverantwortlichen;
f  die Zuständigkeit und die Grundsätze der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung;
g  die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung.
2    Dieses Gesetz gilt nicht für Bildungen, die in anderen Bundesgesetzen geregelt sind.
3    Der Bundesrat kann im Einvernehmen mit den Kantonen einzelne Berufsbereiche vom Geltungsbereich ausnehmen, soweit dies im Interesse einer sinnvollen Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen geboten ist.
des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) regelt dieses Gesetz sämtliche Berufsbereiche aus-serhalb der Hochschulen, so unter anderem die berufliche Grundbildung (einschliesslich der Berufsmaturität), die höhere Berufsbildung, die berufsorientierte Weiterbildung und die Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 2 Abs. 1 Bst. a
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 2 Gegenstand und Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen:
1    Dieses Gesetz regelt für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen:
a  die berufliche Grundbildung, einschliesslich der Berufsmaturität;
b  die höhere Berufsbildung;
c  die berufsorientierte Weiterbildung;
d  die Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel;
e  die Bildung der Berufsbildungsverantwortlichen;
f  die Zuständigkeit und die Grundsätze der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung;
g  die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung.
2    Dieses Gesetz gilt nicht für Bildungen, die in anderen Bundesgesetzen geregelt sind.
3    Der Bundesrat kann im Einvernehmen mit den Kantonen einzelne Berufsbereiche vom Geltungsbereich ausnehmen, soweit dies im Interesse einer sinnvollen Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen geboten ist.
-d BBG). Art. 68 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 68 - 1 Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
1    Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
2    Im Bereich der Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung kann der Bundesrat selbstständig völkerrechtliche Verträge abschliessen.32
BBG überträgt dem Bundesrat die Regelung der Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung im Geltungsbereich des BBG. Mit dem Erlass der BBV hat der Bundesrat diese Kompetenz wahrgenommen und in Art. 69
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 69 Eintreten - (Art. 68 BBG)
a  der ausländische Abschluss auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruht und von der zuständigen Behörde oder Institution im Herkunftsstaat verliehen worden ist; und
b  die Inhaberin oder der Inhaber des ausländischen Abschlusses Sprachkenntnisse in einer Amtssprache des Bundes nachweist, die für die Berufsausübung in der Schweiz erforderlich sind.
BBV Folgendes bestimmt:
1 Das Bundesamt anerkennt ausländische Diplome und Ausweise, wenn diese:
a. im Herkunftsstaat staatlich ausgestellt oder staatlich anerkannt sind; und
b. einem schweizerischen Ausweis oder Titel gleichwertig sind.

2 Einem schweizerischen Diplom oder Ausweis gleichwertig ist ein ausländisches Diplom oder ein ausländischer Ausweis dann, wenn:
a. die gleiche Bildungsstufe gegeben ist;
b. die Bildungsdauer äquivalent ist;
c. die Inhalte vergleichbar sind; und
d. der Bildungsgang neben theoretischen auch praktische Qualifikationen umfasst.

3 Antragsberechtigt ist, wer in der Schweiz Wohnsitz hat oder als Grenzgängerin oder Grenzgänger tätig ist.

4 Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.

Wird die Ausübung einer Berufstätigkeit durch Rechtsvorschriften an den Besitz eines bestimmten Diploms oder Ausweises gebunden und verfügt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über ein ausländisches Diplom oder einen ausländischen Ausweis, der in der Schweiz nicht als gleichwertig anerkannt ist, so sorgt das Bundesamt in Zusammenarbeit mit den Kantonen oder mit Organisationen der Arbeitswelt für Ausgleichsmassnahmen, mit denen die verlangten Qualifikationen erreicht werden können. Ausgleichsmassnahmen bestehen in ergänzenden Eignungsprüfungen, Anpassungslehrgängen oder anderen Qualifikationsverfahren (Art. 70 Abs. 1
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 70
und 3
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 70
BBV).

2.2 Die Republik Kroatien ist kein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft. Das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) kommt dementsprechend nicht zur Anwendung. Ebenso wenig existiert ein anderer einschlägiger völkerrechtlicher Vertrag zwischen der Schweiz und der Republik Kroatien. Die Anerkennung des Ausbildungsabschlusses der Beschwerdeführerin richtet sich daher nach Art. 69
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 69 Eintreten - (Art. 68 BBG)
a  der ausländische Abschluss auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruht und von der zuständigen Behörde oder Institution im Herkunftsstaat verliehen worden ist; und
b  die Inhaberin oder der Inhaber des ausländischen Abschlusses Sprachkenntnisse in einer Amtssprache des Bundes nachweist, die für die Berufsausübung in der Schweiz erforderlich sind.
BBV.

3.
In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Indem die Vorinstanz pauschal auf die Ausführungen der Erstinstanz verweise, begründe sie ihren Entscheid nur ungenügend. In Bezug auf die von der Vorinstanz geltend gemachten Lücken in der Fachpraxis werde insbesondere nicht festgehalten, um wie viele Stunden die Fachpraxis zu kurz sei. Es werde einzig erwähnt, die Fachpraxis sei wesentlich kürzer als 2300 Stunden.

3.1 Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ist in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) niedergelegt. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 126 I 97 E. 2b, BGE 112 Ia 107 E. 2b). Für das Verfahren in Verwaltungssachen vor Bundesverwaltungsbehörden wird dies in Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG explizit festgehalten.
Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2, BGE 126 I 97 E. 2b, BGE 124 V 180 E. 1a). Nach bundesgerichtlicher Praxis ist die Behörde indes nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Partei zu äussern. Sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 130 II 530 E. 4.3, BGE 129 I 232 E. 3.2).

3.2 Aus der Begründung des angefochtenen Entscheids geht klar hervor, auf welche rechtlichen Grundlagen sich die Vorinstanz bei der Beurteilung der Beschwerde stützt (Ziff. 2.). Die Vorinstanz setzt sich weiter mit allen in Art. 69 Abs. 2
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 69 Eintreten - (Art. 68 BBG)
a  der ausländische Abschluss auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruht und von der zuständigen Behörde oder Institution im Herkunftsstaat verliehen worden ist; und
b  die Inhaberin oder der Inhaber des ausländischen Abschlusses Sprachkenntnisse in einer Amtssprache des Bundes nachweist, die für die Berufsausübung in der Schweiz erforderlich sind.
BBV verankerten, kumulativ zu erfüllenden Kriterien zur Beurteilung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Diploms auseinander und nimmt in ihrer Begründung sowohl auf die Vorbringen der Erstinstanz als auch auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin Bezug. Dabei verweist sie in ihrer eigenen Beurteilung nicht pauschal auf die Ausführungen der Erstinstanz, sondern legt ausführlich dar, warum das ausländische Diplom nicht auf der gleichen Bildungsstufe einzuordnen ist (Ziff. 5.3.), aus welchen Gründen die Dauer der ausländischen Ausbildung nicht der schweizerischen entspricht (Ziff. 6.3.) und gestützt auf welche Überlegungen die Inhalte und die praktischen Qualifikationen als nicht vergleichbar mit der schweizerischen Ausbildung betrachtet werden können (Ziff. 7.3.). Im Entscheid der Vorinstanz werden explizit die Fachbereiche genannt, in denen Lücken in der Ausbildung der Beschwerdeführerin festgestellt wurden (Ziff. 7.2.). Weiter wird darauf hingewiesen, dass die Fachpraxis der ausländischen Ausbildung wesentlich kürzer als die in der schweizerischen Ausbildung geforderten 2300 Stunden sei (Ziff. 7.2.). Schliesslich geht der Entscheid auch auf die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ein (Ziff. 8.2.). Die Vorinstanz hat somit in der Begründung ihres Entscheids die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Sie hat insbesondere den Ausbildungsabschluss der Beschwerdeführerin unter allen in Art. 69 Abs. 2
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 69 Eintreten - (Art. 68 BBG)
a  der ausländische Abschluss auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruht und von der zuständigen Behörde oder Institution im Herkunftsstaat verliehen worden ist; und
b  die Inhaberin oder der Inhaber des ausländischen Abschlusses Sprachkenntnisse in einer Amtssprache des Bundes nachweist, die für die Berufsausübung in der Schweiz erforderlich sind.
BBV genannten Aspekten geprüft und festgehalten, wo Abweichungen zur schweizerischen Ausbildung bestehen. Eine von der Beschwerdeführerin verlangte weitergehende Quantifizierung der Lücken in der Fachpraxis ist mit Blick auf den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht erforderlich. Wesentlich ist, dass die Beschwerdeführerin dem Entscheid entnehmen kann, dass der Umfang der Fachpraxis ihrer Ausbildung nicht dem Umfang der praktischen Qualifikationen in der Schweiz von 2300 Stunden entspricht und damit die Voraussetzung von Art. 69 Abs. 2 Bst. d
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 69 Eintreten - (Art. 68 BBG)
a  der ausländische Abschluss auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruht und von der zuständigen Behörde oder Institution im Herkunftsstaat verliehen worden ist; und
b  die Inhaberin oder der Inhaber des ausländischen Abschlusses Sprachkenntnisse in einer Amtssprache des Bundes nachweist, die für die Berufsausübung in der Schweiz erforderlich sind.
BBV nicht erfüllt ist. Diese Begründung ermöglichte es der Beschwerdeführerin, den Entscheid der Vorinstanz in diesem Punkt sachgerecht anzufechten.

3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Begründung des angefochtenen Entscheids die Beschwerdeführerin in die Lage versetzte, in Kenntnis der massgebenden Umstände den Entscheid bei der höheren Instanz anzufechten. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör ist daher gewahrt.

4.
Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht weiter, die Vorinstanz übe ihr Ermessen ungenügend aus, indem sie sich bei der Überprüfung der Entscheide betreffend Anerkennung ausländischer Diplome Zurückhaltung auferlege und nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Organe abweiche. Sinngemäss macht die Beschwerdeführerin damit eine formelle Rechtsverweigerung der Vorinstanz durch eine unzulässige Einschränkung ihrer Kognition geltend.

4.1 Das Verbot der formellen Rechtsverweigerung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, wonach jede Person Anspruch auf Beurteilung ihrer Rechtssache binnen angemessener Frist hat. Eine formelle Rechtsverweigerung besteht in der Regel in der Untätigkeit einer Verwaltungsbehörde, welche aufgrund des konkreten Verfahrens ein Urteil oder eine Verfügung erlassen müsste. Dabei ist unerheblich, ob die Behörde völlig untätig bleibt oder ob sie nicht im erforderlichen Mass tätig wird. Eine Rechtsverweigerung kann daher auch darin liegen, dass eine Behörde ihre Kognition unzulässigerweise beschränkt (Regina Kiener/Walter Kälin, Grundrechte, Bern 2007, S. 413; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 828 f.).

4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bildet die Auslegung und Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs eine Rechtsfrage, die grundsätzlich ohne Beschränkung der richterlichen Kognition zu überprüfen ist (BGE 127 II 184 E. 5a, BGE 119 Ib 33 E. 3b). Ein unbestimmter Rechtsbegriff liegt vor, wenn der Rechtssatz die Voraussetzungen der Rechtsfolge oder die Rechtsfolge selbst in offener, unbestimmter Weise umschreibt (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 445). Nach konstanter Praxis und Lehre ist jedoch bei der Überprüfung der Auslegung und Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen in bestimmten Fällen eine gewisse Zurückhaltung zu üben. Der Verwaltungsbehörde ist namentlich dann ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen, wenn es um die Beurteilung von Spezialfragen geht, in denen sie über ein besonderes Fachwissen verfügt. In diesen Fällen kann den Rekursinstanzen zugebilligt werden, nicht ohne Not von der Auffassung der Verwaltungsbehörde abzuweichen (BGE 133 II 35 E. 3, BGE 130 II 449 E. 4.1, BGE 116 Ib 270 E. 3b). Der Richter hat so lange nicht einzugreifen, als die Auslegung der Verwaltungsbehörde als vertretbar erscheint (BGE 127 II 184 E. 5a, BGE 126 II 111 E. 3b, BGE 125 II 225 E. 4a).

4.3 Die in Art. 69
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 69 Eintreten - (Art. 68 BBG)
a  der ausländische Abschluss auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruht und von der zuständigen Behörde oder Institution im Herkunftsstaat verliehen worden ist; und
b  die Inhaberin oder der Inhaber des ausländischen Abschlusses Sprachkenntnisse in einer Amtssprache des Bundes nachweist, die für die Berufsausübung in der Schweiz erforderlich sind.
BBV genannten Kriterien der "Gleichwertigkeit", der "gleichen Bildungsstufe", der "äquivalenten Bildungsdauer", der "vergleichbaren Inhalte" und der "theoretischen und praktischen Qualifikationen" stellen unbestimmte Rechtsbegriffe dar. Bei der Beurteilung dieser Kriterien im Rahmen der Anerkennung eines ausländischen Abschlusses geht es um fachtechnische Fragen, bei deren Beantwortung der Erstinstanz auf Grund ihres besonderen Fachwissens ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist. Die Vorinstanz darf sich daher - ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht - bei der Überprüfung der Anwendung von Art. 69
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 69 Eintreten - (Art. 68 BBG)
a  der ausländische Abschluss auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruht und von der zuständigen Behörde oder Institution im Herkunftsstaat verliehen worden ist; und
b  die Inhaberin oder der Inhaber des ausländischen Abschlusses Sprachkenntnisse in einer Amtssprache des Bundes nachweist, die für die Berufsausübung in der Schweiz erforderlich sind.
BBV eine gewisse Zurückhaltung auferlegen und auf die vertretbaren und nachvollziehbaren Ausführungen der Erstinstanz abstellen. Es liegt dementsprechend keine formelle Rechtsverweigerung durch eine unzulässige Einschränkung der Kognition vor.

5.
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Vorinstanz stütze sich für ihren Entscheid auf Art. 69
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 69 Eintreten - (Art. 68 BBG)
a  der ausländische Abschluss auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruht und von der zuständigen Behörde oder Institution im Herkunftsstaat verliehen worden ist; und
b  die Inhaberin oder der Inhaber des ausländischen Abschlusses Sprachkenntnisse in einer Amtssprache des Bundes nachweist, die für die Berufsausübung in der Schweiz erforderlich sind.
und 70
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 70
BBV, die jedoch keine konkreten, für den vorliegenden Fall relevanten Anforderungen vorgeben würden. Die Vorinstanz wende daher die fraglichen Bestimmungen falsch an.

5.1 Die Beschwerdeführerin gibt in ihrem Anerkennungsgesuch vom 4. Dezember 2007 an, sie habe von 1970 bis 1978 die Primarschule in Lipovac absolviert. Anschliessend habe sie von 1978 bis 1982 die berufliche Ausbildung am Zentrum "Matija Antun Reljkovic" in Vinkovci besucht. Im schweizerischen Bildungssystem entspricht die von der Beschwerdeführerin absolvierte achtjährige Primarschule der Primarstufe und Sekundarstufe I. Die daran anschliessende berufliche Ausbildung am Zentrum "Matija Antun Reljkovic" ist auf der Sekundarstufe II einzuordnen (vgl. dazu die Darstellung des Bildungssystems Schweiz, abrufbar unter www.edk.ch > Bildungssystem CH). Im Unterschied dazu steht die für die Beurteilung der Gleichwertigkeit relevante schweizerische Ausbildung "dipl. Krankenschwester AKP", die der Ausbildung "dipl. Pflegefachfrau" gleichgestellt ist (vgl. Bestimmungen für die Ausbildung zur dipl. Pflegefachfrau / zum dipl. Pflegefachmann vom 6. Juni 2002, 6.4 Berufsbezeichnung), im schweizerischen Bildungssystem auf der Tertiärstufe (vgl. Verordnung des EVD über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen vom 11. März 2005, Anhang 5, SR 412.101.61).
Daraus folgt, dass das Diplom der Beschwerdeführerin nicht auf der gleichen Bildungsstufe wie die schweizerische Ausbildung einzuordnen ist. Die Vorinstanz hat das Vorliegen der Voraussetzung von Art. 69 Abs. 2 Bst. a
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BBV Art. 69 Eintreten - (Art. 68 BBG)
a  der ausländische Abschluss auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruht und von der zuständigen Behörde oder Institution im Herkunftsstaat verliehen worden ist; und
b  die Inhaberin oder der Inhaber des ausländischen Abschlusses Sprachkenntnisse in einer Amtssprache des Bundes nachweist, die für die Berufsausübung in der Schweiz erforderlich sind.
BBV daher zu Recht verneint.

5.2 Da die Voraussetzungen von Art. 69 Abs. 2 Bst. a
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 69 Eintreten - (Art. 68 BBG)
a  der ausländische Abschluss auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruht und von der zuständigen Behörde oder Institution im Herkunftsstaat verliehen worden ist; und
b  die Inhaberin oder der Inhaber des ausländischen Abschlusses Sprachkenntnisse in einer Amtssprache des Bundes nachweist, die für die Berufsausübung in der Schweiz erforderlich sind.
-d BBV kumulativ erfüllt sein müssen, ergibt sich bereits aus dem Vorstehenden, dass das ausländische Diplom dem schweizerischen Abschluss zur "dipl. Pflegefachfrau AKP" nicht gleichwertig ist. Gleichwohl erscheint es mit Blick auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin gerechtfertigt, nachfolgend auf die weiteren Kriterien von Art. 69 Abs. 2
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 69 Eintreten - (Art. 68 BBG)
a  der ausländische Abschluss auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruht und von der zuständigen Behörde oder Institution im Herkunftsstaat verliehen worden ist; und
b  die Inhaberin oder der Inhaber des ausländischen Abschlusses Sprachkenntnisse in einer Amtssprache des Bundes nachweist, die für die Berufsausübung in der Schweiz erforderlich sind.
BBV einzugehen.

5.3 Die Beschwerdeführerin erhielt am 1. Juli 1979 vom Zentrum "Matija Antun Reljkovic" in Vinkovci ein Zeugnis über den Abschluss der ersten Klasse des Vorbereitungsgrades der Mittelschulbildung und am 29. Juni 1980 von der gleichen Institution ein Zeugnis über den Abschluss der zweiten Klasse des Vorbereitungsgrades der Mittelschulbildung. Gemäss diesen Zeugnissen hat die Beschwerdeführerin in den Schuljahren 1978/1979 und 1979/1980 folgende Fächer besucht: Kroatische oder serbische Sprache und Literatur, Geschichte, Grundlagen des Marxismus, Theorie und Praxis des Selbstverwaltungssozialismus, russische Sprache, Geographie, Biologie, Chemie, Physik, Mathematik, Erzeugungs-Technische Ausbildung, Verteidigung und Schutz, Körpererziehung, Kunst und Chemie.
Am 21. Juni 1982 erwarb die Beschwerdeführerin sodann das Zeugnis über die abgeschlossene Mittelbildung. Dieses Zeugnis hält fest, dass sich die Beschwerdeführerin vom 7. September 1980 bis 21. Juni 1982 nach dem Programm der Bildung für den Beruf einer Medizinschwester allgemeiner Richtung während der Dauer von vier Semestern ausgebildet hat. Dabei hat sie - zusätzlich zu den in den Schuljahren 1978/1979 und 1979/1980 besuchten Fächern - folgende Kurse belegt: Latein, Facheinführung, Medizinische Psychologie und Mental-Hygiene, Anatomie und Physiologie, Pathologie und Patho-Physiologie, Pharmakologie, Ernährung, Hygiene und Sozialmedizin, Organisation und Oekonomie der Vereinsarbeit, Allgemeine Krankenpflege, Interne Medizin, Pflege der internen Kranken, Chirurgie, Pflege der Kranken der Cirurgie [recte: Chirurgie], Pädiatrie, Kinderpflege, Erste Hilfe, Ansteckende Krankheiten mit Mikrobiologie, Geburtshilfe und Gynäkologie, Psychiatrie und Neuorologie [recte: Neurologie], Methodik der Gesundheitserziehung.
Mit Blick auf die Zeugnisse der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass die in den Schuljahren 1978/1979 und 1979/1980 besuchten Fächer lediglich eine allgemeine Ausrichtung aufweisen. Dementsprechend wird in den Zeugnissen vom 1. Juli 1979 und vom 29. Juni 1980 auch lediglich bescheinigt, dass die erste resp. die zweite Klasse des "Vorbereitungsgrades der Mittelschulbildung" besucht wurde. Ein Hinweis darauf, dass es sich um eine Ausbildung zur Medizinschwester handelt, kann den Zeugnissen nicht entnommen werden. Die Fächer, die spezifisch auf die Ausbildung zur Medizinschwester allgemeiner Richtung zielen, absolvierte die Beschwerdeführerin erst in der vom 7. September 1980 bis zum 21. Juni 1982 dauernden Ausbildung. Im Zeugnis vom 21. Juni 1982 wird denn auch explizit darauf hingewiesen, dass es sich um eine "Weiterbildung nach dem Programm der Bildung für den Beruf einer Medizinschwester allgemeiner Richtung" handelt. Als Unterrichtsgegenstand nennt das Zeugnis zudem auch die "Facheinführung". Eine solche wäre nicht notwendig gewesen, wenn bereits in den Schuljahren 1978/1979 und 1979/1980 eine fachspezifische Ausbildung stattgefunden hätte. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin lediglich eine zwei Jahre dauernde berufsspezifische Ausbildung absolviert hat. Dies entspricht jedoch nicht der dreijährigen Ausbildung in der Schweiz zur dipl. Krankenschwester AKP (vgl. Richtlinien für die vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Schulen für allgemeine Krankenpflege, Ziff. 2, S. 8).
Da die Dauer der ausländischen Ausbildung mit derjenigen der Schweizer Ausbildung nicht äquivalent ist, hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die Voraussetzung von Art. 69 Abs. 2 Bst. b
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 69 Eintreten - (Art. 68 BBG)
a  der ausländische Abschluss auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruht und von der zuständigen Behörde oder Institution im Herkunftsstaat verliehen worden ist; und
b  die Inhaberin oder der Inhaber des ausländischen Abschlusses Sprachkenntnisse in einer Amtssprache des Bundes nachweist, die für die Berufsausübung in der Schweiz erforderlich sind.
BBV nicht erfüllt ist.

5.4 Im Entscheid vom 31. Dezember 2007 führte die Erstinstanz aus, die von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung unterscheide sich von der schweizerischen wesentlich in Sachgebieten, deren Kenntnis eine wichtige Voraussetzung für die Ausübung des Berufes in der Schweiz sei. Die ausländische Ausbildung sei stark auf das medizinische Wissen hin orientiert. Die spezifischen Fächer der Pflegewissenschaften fehlten, insbesondere die Pflegetheorien und deren praktische Ausführung sowie die Kenntnis verschiedener Pflegemodelle. Die Ausbildung der Beschwerdeführerin weise namentlich in folgenden Sachbereichen Lücken auf: das Gesundheitswesen in der Schweiz, die Rolle der Krankenschwester in der Schweiz sowie die interdisziplinäre Zusammenarbeit, die 5 Funktionen in der Pflege, der Pflegeprozess, Pflegetheorien, Pflegemodelle, Ethik, Gesundheitsförderung, Gesundheitserziehung, Gesundheitsvorsorge, Psychologie und Kommunikation. In ihrer Stellungnahme vom 26. März 2008 konkretisierte die Erstinstanz diese fachlichen Lücken und ergänzte, die Fachpraxis sei ebenfalls lückenhaft und wesentlich kürzer als die 2300 Stunden gemäss den schweizerischen Ausbildungsbestimmungen.
Die von der Erstinstanz als fachliche Lücken bezeichneten Sachbereiche sind im ausländischen Ausbildungsabschluss der Beschwerdeführerin vom 21. Juni 1982 nicht als besuchte Fächer ausgewiesen. Dem Zeugnis und den Akten sind zudem keine Hinweise auf eine im Rahmen der ausländischen Ausbildung absolvierte Fachpraxis von 2300 Stunden zu entnehmen. Unter diesen Umständen ist die Auffassung der Experten der Erstinstanz überzeugend und nachvollziehbar, dass die Inhalte und die praktischen Qualifikationen der ausländischen Ausbildung als nicht vergleichbar mit denjenigen der schweizerischen Ausbildung einzustufen sind.
Die Vorinstanz hat dementsprechend kein Bundesrecht verletzt, indem sie weitgehend auf die nachvollziehbaren Ausführungen der Erstinstanz abgestellt und die Voraussetzungen von Art. 69 Abs. 2 Bst. d
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 69 Eintreten - (Art. 68 BBG)
a  der ausländische Abschluss auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruht und von der zuständigen Behörde oder Institution im Herkunftsstaat verliehen worden ist; und
b  die Inhaberin oder der Inhaber des ausländischen Abschlusses Sprachkenntnisse in einer Amtssprache des Bundes nachweist, die für die Berufsausübung in der Schweiz erforderlich sind.
und Bst. e BBV als nicht erfüllt betrachtete.

5.5 Berufe in der allgemeinen Pflege gelten als reglementierte Berufe (vgl. die Liste der reglementierten Berufe in der Schweiz, abrufbar unter www.bbt.admin.ch > Themen > Internationale Diplomanerkennung > EU-Diplomanerkennung > Liste der reglementierten Berufe). Da das ausländische Diplom der Beschwerdeführerin nicht als gleichwertig mit dem schweizerischen Diplom anerkannt werden kann, hat die Erstinstanz daher zu Recht Ausgleichsmassnahmen im Sinne von Art. 70
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 70
BBV verfügt, mit denen die verlangten Qualifikationen erreicht werden können.

5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 69
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 69 Eintreten - (Art. 68 BBG)
a  der ausländische Abschluss auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruht und von der zuständigen Behörde oder Institution im Herkunftsstaat verliehen worden ist; und
b  die Inhaberin oder der Inhaber des ausländischen Abschlusses Sprachkenntnisse in einer Amtssprache des Bundes nachweist, die für die Berufsausübung in der Schweiz erforderlich sind.
BBV die Gleichwertigkeit des ausländischen Diploms der Beschwerdeführerin mit dem schweizerischen Abschluss "dipl. Krankenschwester AKP" verneint und die von der Erstinstanz verfügten Ausgleichsmassnahmen im Sinne von Art. 70
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 70
BBV bestätigt hat.

6.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig resp. unvollständig festgestellt. Die Beschwerdeführerin habe Mitte der Neunzigerjahre eine Ausbildung absolviert, die dazu gedient habe, das Niveau der Teilnehmerinnen vom Stand "dipl. Krankenschwester AKP" auf das "Diplom Niveau II (DN II)" anzuheben. Die Beschwerdeführerin sei zudem seit nun 27 Jahren ohne Unterbruch als "dipl. Pflegefachfrau" angestellt und erhalte beste Qualifikationen. Selbst wenn die von der Vorinstanz erwähnten Lücken tatsächlich bestehen würden, hätte die langjährige einschlägige Berufserfahrung diese Mängel kompensiert.

6.1 Im Verwaltungsverfahren des Bundes stellt die Behörde nach Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Der Sachverhalt umfasst dabei nur die rechtserheblichen Tatsachen, d.h. jene faktischen Grundlagen, die für die Regelung des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses relevant sind (vgl. auch Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Sachverhaltselemente, die für den Ausgang des Verfahrens nicht wesentlich sind, brauchen nicht erhoben zu werden (CHRISTOPH AUER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 12, N. 2; PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 12
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 12 Inhalte - (Art. 19 BBG)
1    Die Bildungsverordnungen der beruflichen Grundbildung regeln, über die Gegenstände nach Artikel 19 Absatz 2 BBG hinaus:
a  Zulassungsbedingungen;
b  mögliche Organisationsformen der Bildung in Bezug auf die Vermittlung des Stoffes und auf die persönliche Reife, die für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist;
c  Instrumente zur Förderung der Qualität der Bildung wie Bildungspläne und damit verbundene weiterführende Instrumente;
d  allfällige regionale Besonderheiten;
e  Massnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz;
f  die inhaltlichen und organisatorischen Anforderungen an die Vermittlung beruflicher Praxis in einer schulischen Institution im Sinne von Artikel 6 Buchstabe b;
g  Organisation, Dauer und Lehrstoff der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte sowie ihre Koordination mit der schulischen Bildung.
1bis    Sie regeln überdies Zusammensetzung und Aufgaben der schweizerischen Kommissionen für Berufsentwicklung und Qualität für die jeweiligen Berufe. Die Kommissionen müssen so zusammengesetzt sein, dass:
a  eine Vertretung des Bundes sichergestellt ist;
b  die Sprachregionen angemessen vertreten sind.3
1ter    Die Kommissionen nach Absatz 1bis sind keine ausserparlamentarischen Kommissionen im Sinne von Artikel 57a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19974. Sie werden von den Organisationen der Arbeitswelt eingesetzt. Ihre Mitglieder werden von diesen Organisationen entschädigt.5
2    In der Regel ist eine zweite Sprache vorzusehen. Diese wird nach den Bedürfnissen der jeweiligen Grundbildung geregelt.
3    Bildungsvorschriften, die von den Artikeln 47, 48 Buchstabe b und 49 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19646 abweichen, bedürfen der Zustimmung des Staatssekretariats für Wirtschaft.
4    Die Bildungsverordnungen können Promotionen vorsehen. Diese berücksichtigen die Bildung in beruflicher Praxis und die schulische Bildung.
5    ...7
6    Bildungsvorschriften über anerkannte Strahlenschutzausbildungen nach der Strahlenschutzverordnung vom 26. April 20178 bedürfen der Zustimmung des Bundesamtes für Gesundheit.9
, N. 28).

6.2 Gegenstand der Anerkennung nach Art. 69 Abs. 1
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 69 Eintreten - (Art. 68 BBG)
a  der ausländische Abschluss auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruht und von der zuständigen Behörde oder Institution im Herkunftsstaat verliehen worden ist; und
b  die Inhaberin oder der Inhaber des ausländischen Abschlusses Sprachkenntnisse in einer Amtssprache des Bundes nachweist, die für die Berufsausübung in der Schweiz erforderlich sind.
BBV ist ein ausländisches Diplom oder ein ausländischer Ausweis, der im Herkunftsland staatlich ausgestellt oder staatlich anerkannt und einem schweizerischen Ausweis oder Titel gleichwertig ist. Die Kriterien, nach denen sich die Gleichwertigkeit des ausländischen Diploms bestimmen, werden in Art. 69 Abs. 2
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 69 Eintreten - (Art. 68 BBG)
a  der ausländische Abschluss auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruht und von der zuständigen Behörde oder Institution im Herkunftsstaat verliehen worden ist; und
b  die Inhaberin oder der Inhaber des ausländischen Abschlusses Sprachkenntnisse in einer Amtssprache des Bundes nachweist, die für die Berufsausübung in der Schweiz erforderlich sind.
BBV abschliessend bestimmt. Weiterbildungen oder Berufserfahrungen, die erst nach Erhalt des anzuerkennenden Diploms erworben wurden, sind in Art. 69 Abs. 2
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 69 Eintreten - (Art. 68 BBG)
a  der ausländische Abschluss auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruht und von der zuständigen Behörde oder Institution im Herkunftsstaat verliehen worden ist; und
b  die Inhaberin oder der Inhaber des ausländischen Abschlusses Sprachkenntnisse in einer Amtssprache des Bundes nachweist, die für die Berufsausübung in der Schweiz erforderlich sind.
BBV nicht als Kriterien zur Beurteilung der Gleichwertigkeit des Diploms genannt. Die in Art. 69 Abs. 2
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 69 Eintreten - (Art. 68 BBG)
a  der ausländische Abschluss auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruht und von der zuständigen Behörde oder Institution im Herkunftsstaat verliehen worden ist; und
b  die Inhaberin oder der Inhaber des ausländischen Abschlusses Sprachkenntnisse in einer Amtssprache des Bundes nachweist, die für die Berufsausübung in der Schweiz erforderlich sind.
BBV verankerten Kriterien zur Gleichwertigkeit eines ausländischen Abschlusses können auch nicht durch nachträglich absolvierte Weiterbildungen oder Berufserfahrungen kompensiert werden. Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens nach Art. 69
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 69 Eintreten - (Art. 68 BBG)
a  der ausländische Abschluss auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruht und von der zuständigen Behörde oder Institution im Herkunftsstaat verliehen worden ist; und
b  die Inhaberin oder der Inhaber des ausländischen Abschlusses Sprachkenntnisse in einer Amtssprache des Bundes nachweist, die für die Berufsausübung in der Schweiz erforderlich sind.
BBV wird damit - worauf die Vorinstanz zu Recht hinweist - das ausländische Diplom als "Endresultat" mit dem entsprechenden schweizerischen Diplom verglichen. Zeitlich nach dem zu beurteilenden Diplom absolvierte Weiterbildungen und erworbene Berufserfahrungen stellen daher für die Anerkennung eines ausländischen Diploms keine rechtserheblichen Tatsachen dar.
Die Erstinstanz führt in ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2010, die aufgrund des im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes trotz verspäteter Einreichung beachtlich ist (vgl. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG), zudem aus, im Rahmen des Anerkennungsverfahrens in der Pflege berücksichtige sie die erworbene Berufspraxis nach der Ausbildung nicht, und sie werde auch in Zukunft an dieser Praxis festhalten. Es besteht dementsprechend in Bezug auf die Berücksichtigung von Kenntnissen, die nach dem anzuerkennenden Abschluss erworben wurden, keine gesetzeswidrige Praxis der Erstinstanz, an der sie in Zukunft festzuhalten gedenkt. Auch unter dem Aspekt des Gleichbehandlungsgebots (vgl. E. 7.1) stellen daher die von der Beschwerdeführerin zeitlich nach dem Diplom erworbenen Weiterbildungen und Berufserfahrungen keine rechtserheblichen Tatsachen dar.
Die Vorinstanz war somit nicht verpflichtet, im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung die von der Beschwerdeführerin nach Erhalt ihres Diploms am 21. Juni 1982 besuchten Weiterbildungen und die nachträglich erworbene Berufspraxis zu ermitteln und zu berücksichtigen. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch resp. unvollständig festgestellt, erweist sich daher als unbegründet.

7.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots. Anerkennungsgesuche von Personen mit der gleichen Ausbildung und Berufskarriere wie die Beschwerdeführerin seien ohne Weiteres gutgeheissen worden.

7.1 Der Gleichheitsgrundsatz von Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV sichert den Betroffenen grundsätzlich nur den Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Recht zu. Der Umstand, dass in einigen Fällen das Gesetz nicht oder unrichtig angewandt worden ist, lässt in der Regel keinen Anspruch darauf entstehen, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Nach herrschender Lehre und ständiger Praxis besteht daher grundsätzlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, denn der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung geht dem Rechtsgleichheitsprinzip im Konfliktfall in der Regel vor. Besteht allerdings eine ständige gesetzeswidrige Praxis der Behörde und ist keine Bereitschaft der Behörde zu erkennen, von dieser Praxis abzuweichen, so haben die Betroffenen einen Anspruch darauf, ebenfalls in Abweichung vom Gesetz behandelt zu werden (vgl. BGE 127 I 1 E. 3, BGE 125 II 152 E. 5, BGE 122 II 446 E. 4a; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 518; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 23 Rz. 18 ff.).

7.2 Aus dem Vorstehenden (vgl. E. 5) ergibt sich, dass das ausländische Diplom der Beschwerdeführerin nicht gleichwertig mit einem schweizerischen Abschluss zur "dipl. Krankenschwester AKP" ist und daher in Anwendung der geltenden gesetzlichen Regelung von Art. 69
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 69 Eintreten - (Art. 68 BBG)
a  der ausländische Abschluss auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruht und von der zuständigen Behörde oder Institution im Herkunftsstaat verliehen worden ist; und
b  die Inhaberin oder der Inhaber des ausländischen Abschlusses Sprachkenntnisse in einer Amtssprache des Bundes nachweist, die für die Berufsausübung in der Schweiz erforderlich sind.
BBV nicht anerkannt werden kann. Für die Anerkennung des Ausbildungsabschlusses hat die Beschwerdeführerin nach dem von der Vorinstanz bestätigten Entscheid der Erstinstanz vom 31. Dezember 2007 entweder einen Anpassungslehrgang während 6 Monaten kombiniert mit einer mindestens 20-tägigen Zusatzausbildung zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung zu bestehen.
Die Erstinstanz führt in ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2010 überzeugend aus, dass keine ständige gesetzeswidrige Praxis bestehe, einen Ausbildungsabschluss, der mit demjenigen der Beschwerdeführerin vergleichbar sei, ohne Weiteres anzuerkennen. Vielmehr seien bis zum 31. Dezember 2007 die entsprechenden ausländischen Ausbildungen zur Krankenschwester nur anerkannt worden, wenn die folgenden Ausgleichsmassnahmen absolviert worden seien: Anpassungslehrgang während 6 Monaten mit Zusatzausbildung oder einer Eignungsprüfung sowie ein Sprachzertifikat B2 seit dem 1. März 2006.
Die Ausführungen der Erstinstanz werden durch die Akten des Anerkennungsgesuchs von A._______ vollumfänglich bestätigt. Der am 12. Juni 1986 erworbene Abschluss der Gesuchstellerin zur Medizin-Krankenschwester resp. zum Medizin-Facharbeiter vom Schulzentrum in Osinjek (ehemalige sozialistische föderative Republik Jugoslawien/sozialistische Republik Kroatien) wurde nicht ohne Weiteres - wie die Beschwerdeführerin geltend macht - anerkannt. Vielmehr wurde mit Entscheid vom 31. Dezember 2007 der Gesuchstellerin mitgeteilt, dass ihr Abschluss noch nicht anerkannt werden könne, da er sich in Bezug auf die Dauer, die Vorbildung und die Inhalte wesentlich von der schweizerischen Ausbildung unterscheide. Inhaltlich wurden bei der Ausbildung der Gesuchstellerin Lücken in den identischen Sachgebieten festgestellt wie bei der Ausbildung der Beschwerdeführerin. Die Erstinstanz teilte der Gesuchstellerin weiter mit, zur Anerkennung ihres Abschlusses könne sie entweder einen Anpassungslehrgang während 6 Monaten mit einer mindestens 20-tägigen Zusatzausbildung oder eine Eignungsprüfung absolvieren. Diese Voraussetzungen zur Anerkennung des Abschlusses sind identisch mit den vorliegend strittigen Auflagen, die der Beschwerdeführerin im Entscheid vom 31. Dezember 2007 gemacht wurden.

7.3 Die Beschwerdeführerin beantragt den Beizug der Akten von zwei weiteren Anerkennungsverfahren vor Erstinstanz. Diese Verfahren wurden unbestrittenermassen im Zeitraum von 1994 bis 1997 behandelt. Sie liegen somit einige Jahre zurück und können nicht belegen, dass zum Zeitpunkt der Beurteilung des Anerkennungsgesuchs der Beschwerdeführerin im Jahre 2007 eine anhaltende, gesetzeswidrige Praxis der Erstinstanz bestand, einen Abschluss, der vergleichbar mit demjenigen der Beschwerdeführerin ist, ohne Auflagen anzuerkennen. Auf die beantragte Edition der Akten von zwei weiteren Anerkennungsverfahren wird daher verzichtet (vgl. auch BGE 130 II 425 E. 2.1., BGE 127 V 491 E. 1b). Ohnehin ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin aus dem Nachweis einer früheren gesetzeswidrigen Praxis etwas zu ihren Gunsten ableiten könnte. Die vorangehenden Erwägungen (E. 5) zeigen, dass eine Anerkennung eines ausländischen Abschlusses, der vergleichbar mit demjenigen der Beschwerdeführerin ist, ohne Auflagen gesetzeswidrig wäre. Selbst wenn es im Zeitraum von 1994 bis 1997 zu zwei gesetzeswidrig erteilten Anerkennungen gekommen sein sollte, so ergäbe sich hieraus noch kein Nachweis einer eigentlichen gesetzeswidrigen Praxis. Nachdem die Erstinstanz nicht nur ihre bisherige, sondern auch ihre künftige Praxis dargelegt hat, würde es offensichtlich auch an den Voraussetzungen für eine Gleichbehandlung im Unrecht fehlen.

8.
Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, dass die Vorinstanz sowohl bei der Feststellung des Sachverhalts als auch bei der Beurteilung des Anerkennungsgesuchs willkürlich vorgegangen sei. Mit Blick auf die Anstellung der Beschwerdeführerin als dipl. Pflegefachfrau während 27 Jahren sei es willkürlich anzunehmen, sie verfüge über zu wenig Praxiserfahrung oder habe in ihrer Ausbildung Lücken.

8.1 Willkür im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV liegt bei der Auslegung und Anwendung von Gesetzesnormen nicht schon vor, wenn eine andere Auslegung ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erscheint, sondern erst, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Entscheid zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 127 I 54 E. 2b, BGE 127 I 60 E. 5a, BGE 123 I 1 E. 4a mit weiteren Hinweisen).

8.2 Wie aus den vorstehenden Ausführungen erhellt, kann das Verhalten der Vorinstanz nicht als offensichtlich unhaltbar und damit als willkürlich bezeichnet werden. Die Vorinstanz hat alle rechtserheblichen Tatsachen des vorliegenden Falles erhoben und damit den Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt (vgl. E. 6.2). Sie hat in korrekter Auslegung und Anwendung von Art. 69
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 69 Eintreten - (Art. 68 BBG)
a  der ausländische Abschluss auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruht und von der zuständigen Behörde oder Institution im Herkunftsstaat verliehen worden ist; und
b  die Inhaberin oder der Inhaber des ausländischen Abschlusses Sprachkenntnisse in einer Amtssprache des Bundes nachweist, die für die Berufsausübung in der Schweiz erforderlich sind.
BBV die Gleichwertigkeit des Abschlusses der Beschwerdeführerin mit dem schweizerischen Abschluss zur "dipl. Krankenschwester AKP" verneint und die Beschwerde gegen den Entscheid der Erstinstanz vom 31. Dezember 2007 zu Recht abgewiesen (vgl. E. 5). Insbesondere ist die Vorinstanz nicht willkürlich vorgegangen, indem sie die zeitlich nach dem anzuerkennenden Abschluss erworbene Praxiserfahrung der Beschwerdeführerin im Anerkennungsverfahren nicht berücksichtigt hat. Die von der Beschwerdeführerin verlangte Berücksichtigung von zeitlich nach dem anzuerkennenden Diplom erworbenen Berufserfahrungen für die Gleichwertigkeit des Diploms widerspricht dem klaren Wortlaut von Art. 69
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 69 Eintreten - (Art. 68 BBG)
a  der ausländische Abschluss auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruht und von der zuständigen Behörde oder Institution im Herkunftsstaat verliehen worden ist; und
b  die Inhaberin oder der Inhaber des ausländischen Abschlusses Sprachkenntnisse in einer Amtssprache des Bundes nachweist, die für die Berufsausübung in der Schweiz erforderlich sind.
BBV und kann sich daher auf keine gesetzliche Grundlage stützen (vgl. E. 6.2). Eine Verletzung des Willkürverbots liegt dementsprechend nicht vor.

9.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

10.
Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Demgegenüber werden Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Bei gegenstandslos gewordenen Verfahren werden die Kosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Da es sich bei dem als gegenstandslos gewordenen Punkt des Sprachnachweises um eine untergeordnete Frage handelt und die Beschwerdeführerin in allen verbleibenden Punkten unterliegt, rechtfertigt es sich vorliegend, ihr die Verfahrenskosten von Fr. 700.- aufzuerlegen. Diese sind mit dem am 18. Mai 2009 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Aus den gleichen Gründen hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.- verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref.-Nr. 353 / bef; Gerichtsurkunde)
die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Ronald Flury Patricia Egli

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erfüllt sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 15. Juli 2010