Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-6078/2007

{T 0/2}

Urteil vom 14. April 2008

Besetzung
Richter Hans-Jacob Heitz (Vorsitz), Richter Stephan Breitenmoser, Richter Frank Seethaler,
Gerichtsschreiber Stefan Wyler.

Parteien
H._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT),
Vorinstanz,

Prüfungskommission der höheren Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer,
Erstinstanz.

Gegenstand
Höhere Fachprüfung.

Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer legte im August/September 2005 die höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer ab. Am 19. September 2005 teilte ihm die zuständige Prüfungskommission (Erstinstanz) mit, er habe aufgrund der erzielten Noten ("Professional Judgement" [Fallstudie]: Note 3; "Professional Judgement" [Expertengespräch]: Note 4,5; "Kurzreferat": Note 4; gewichteter Notendurchschnitt: 3,66) die Prüfung nicht bestanden. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 19. bzw. 28. Oktober 2005 Beschwerde beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (Bundesamt) ein. Mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2006 hielt die Erstinstanz an den erteilten Noten fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hierzu nahm der Beschwerdeführer am 31. März 2006 Stellung. Die darauf erfolgte erneute Nachkorrektur durch die Erstinstanz bewirkte eine Erhöhung der Fachnote im "Professional Judgement" (Fallstudie) um 0,5 auf eine 3,5. Dies führte aber nicht zum Bestehen der Prüfung, weil der Notendurchschnitt mit 3.92 immer noch ungenügend war. Mit Schreiben vom 3. Juli 2006 hielt der Beschwerdeführer seine Beschwerde aufrecht.
Im Sommer 2006 absolvierte der Beschwerdeführer die höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer ein zweites Mal und bestand sie mit einem Notendurchschnitt von 4,7. Begründet mit dem Fehlen eines weiterhin bestehenden Rechtschutzinteresses an einem materiellen Beschwerdeentscheid schrieb das Bundesamt die Beschwerde vom 19. bzw. 28. Oktober 2005 gegen den Prüfungsentscheid vom Herbst 2005 mit Beschluss vom 22. September 2006 als gegenstandslos geworden ab.
Die gegen den Abschreibungsbeschluss am 22. Oktober 2006 erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht am 5. April 2007 gut und wies die Streitsache zur materiellen Behandlung an die Vorin-stanz zurück. Im Wesentlichen bejahte es ein weiterhin bestehendes Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an einem materiellen Entscheid bezüglich der Prüfung im Jahre 2005. Der Abschreibungsbeschluss war demzufolge aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Beschwerde vom 19. bzw. 28. Oktober 2005 einzutreten und diese materiell zu behandeln.
In der Folge prüfte die Vorinstanz die Beschwerde vom 19. bzw. 28. Oktober 2005 materiell, wies diese jedoch mit Entscheid vom 17. Juli 2007 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Experten seien im "Professional Judgement" (Fallstudie) auf alle wesentlichen Rügen des Beschwerdeführers eingegangen und hätten sich in genügender Weise mit diesen auseinandergesetzt. Einzig bei Aufgabe 2.2 sei die Expertenmeinung nicht nachvollziehbar. Jedoch hätte der Beschwerdeführer auch dann die Prüfung nicht bestanden, wenn ihm unter Berücksichtigung der sog. Grenzfallregelung die vom Beschwerdeführer zusätzlich geforderten 6 Punkte zugesprochen worden wären. Es würden ihm dazu weiterhin 8.5 Punkte fehlen. Da kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bestehe, könne der Beschwerdeführer weitere Punkte, die zwar Mitkandidaten für wertgleiche, aber falsche Antworten erteilt, ihm jedoch nicht zuerkannt worden seien, nicht für sich reklamieren. Im Weiteren seien auch die Ausführungen der Erstinstanz zur Bewertung des "Kurzreferats" nachvollziehbar, weshalb der Entscheid der Erstinstanz auch hier zu schützen sei. Eine Grenzfallregelung bestehe schliesslich nur im schriftlichen "Professional Judgement" (Fallstudie), nicht aber beim "Kurzreferat". Ein Auf- oder Abrunden liege beim "Kurzreferat" allein im Ermessen der Erstinstanz.
B.
Gegen diesen Entscheid führt der Beschwerdeführer am 12. September 2007 erneut Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragt er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Neubeurteilung seiner Prüfungsleistung. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe das "Professional Judge-ment" (Fallstudie) materiell nicht behandelt, die Erstinstanz hingegen habe bei der Bewertung das ihr zustehende Ermessen überschritten und sich nicht an den vorgegebenen Bewertungsraster gehalten. In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorin-stanz sei lediglich auf die Aufgaben 2.2, 8.1, 8.6 und 9.9 eingegangen, komme aber zum unrichtigen Schluss; die Erteilung der 14 zusätzlichen Punkte sei unerheblich. Aufgrund des Fehlens einer genügenden Kontrolle aller materiell zu prüfenden Aufgaben und unter Einbezug der Grenzfallregelung habe die Vorinstanz alle Aufgaben erneut zu prüfen. Bezüglich der Teilprüfung "Kurzreferat" macht der Beschwerdeführer geltend, der Bewertungsbogen wie auch die Handnotizen der Experten seien nicht ediert worden, was unabdingbar für die Nachvollziehbarkeit der Prüfung sei. Zudem habe die Vorinstanz auch hier keine materielle Prüfung des Entscheids vorgenommen und die bestehende Grenzfallregelung zu Unrecht nicht angewandt.
C.
Mit Stellungnahme vom 28. bzw. 29. November 2007 beantragen Vorinstanz und Erstinstanz, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Die Vorinstanz beantragt zudem, die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Die Vorinstanz führt unter anderem aus, abgesehen von Aufgabe 2.2 sei die Bewertung der Prüfungsleistung im "Professional Judgement" (Fallstudie) nachvollziehbar. Sie habe eine Gegenüberstellung der Fragen und der entsprechenden Antworten des Beschwerdeführers vorgenommen und sei damit ihrer Prüfungspflicht nachgekommen. Der Bewertungsbogen mit den handschriftlichen Notizen der Experten zum "Kurzreferat" müsse nicht herausgegeben werden, da sich die Experten im Rahmen ihrer Stellungnahmen ausführlich geäussert und die Detailnoten bezogen auf die einzelnen Bewertungskriterien bekannt gegeben hätten.
Die Erstinstanz legt insbesondere dar, die Experten hätten beim "Professional Judgement" (Fallstudie) deutlich ausgeführt, weshalb keine weiteren Punkte erteilt werden könnten. Eine Grenzfallsituation stehe jedenfalls ausser Frage. Bezüglich des "Kurzreferats" seien der Notenraster und die Berechnung der Schlussnote der Stellungnahme des Experten A._______ vom 6. Januar 2006 zu entnehmen. Die Leistungsbewertung durch die Experten sei korrekt erfolgt. Aufgrund der hier erreichten Note von genau 4,0 sei auch eine Aufrundungsmöglichkeit im "Kurzreferat" nicht gegeben.
D.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2008 reicht der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht seine abschliessenden Bemerkungen ein und macht einige weitere Ausführungen, ohne jedoch für die Beurteilung wesentlich Neues vorzubringen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 17. Juli 2007 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Diese kann gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
i.V.m. Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 37 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
. VGG i.V.m. Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Die Eingabe erfolgte rechtzeitig (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG) und die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).
Der Beschwerdeführer hat am erneuten vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist auch vom angefochtenen neuen Entscheid der Vorinstanz besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und b VwVG); ebenso ist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung gegeben (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Der neue, materiell abweisende Entscheid der Vorinstanz vom 17. Juli 2007 zeitigt für den Beschwerdeführer die Konsequenz, dass er noch mindestens bis September 2008 an seinen Arbeitgeber gebunden bliebe, damit dieser die Ausbildungskosten vollständig übernimmt. Andererseits würde der Arbeitgeber bei Gutheissung der Beschwerde, d.h. bei Bestehen der ersten Prüfung im Jahr 2005, die in Aussicht gestellte Lohnerhöhung nachbezahlen (vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-2210/2006 vom 5. April 2007 E. 2.2). Da der Beschwerdeführer per Ende Januar 2008 seine Arbeitsstelle gewechselt hat, ist ihm vom ehemaligen Arbeitgeber wegen Nichtbestehens der ersten Prüfung Rechnung für die noch nicht amortisierten Ausbildungskosten gestellt worden. Diese hätte er im Falle einer Gutheissung der Beschwerde nicht auszugleichen. Ein aktuelles praktisches Interesse ist damit in zweifacher Hinsicht vorhanden, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Gemäss Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) kann die höhere Berufsbildung durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung erworben werden (Art. 27 Bst. b
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 27 Formen der höheren Berufsbildung - Die höhere Berufsbildung wird erworben durch:
a  eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung;
b  eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule.
BBG). Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei anschliessende Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch die Vorinstanz (Art. 28 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
BBG).
2.1 Gestützt darauf hat die Treuhandkammer (Schweizerische Kammer der Wirtschaftsprüfer, Steuerexperten und Treuhandexperten) die Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer vom 11. Juni 2004 (hiernach: Prüfungsordnung; BBl 2004 4860) erlassen, welche mit der Genehmigung der Vorinstanz am 15. Oktober 2004 in Kraft trat und erstmals für die Prüfung 2005 angewandt wurde (vgl. Übergangsbestimmungen der Prüfungsordnung, Ziff. 10.21).
2.2 Durch die Höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer soll festgestellt werden, ob der Kandidat oder die Kandidatin die zur selbständigen Ausübung des Berufs eines Wirtschaftsprüfers erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt. Die Durchführung der Prüfung obliegt der Prüfungskommission (Ziff. 2.11 Prüfungsordnung), welche auch eine Wegleitung erlässt, in welcher der Prüfungsstoff näher umschrieben ist (Ziff. 2.21 Bst. a Prüfungsordnung). Die Prüfung besteht aus den Fächern "Professional Judgement" und einem "Kurzreferat". Das Fach "Professional Judgement" wird mündlich durch ein Expertengespräch und schriftlich geprüft (Ziff. 5.12 Prüfungsordnung), wobei die schriftliche Klausur eine Fallstudie im interdisziplinären Sinn ist, in der sich Probleme aus dem praktischen Tätigkeitsgebiet eines Wirtschaftsprüfers stellen (Ziff. 3 Wegleitung zur Prüfungsordnung über die höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer vom Oktober 2004, erlassen durch die Prüfungskommission gestützt auf Ziff. 2.21 Prüfungsordnung, im Folgenden: Wegleitung; Prüfungsordnung wie auch Wegleitung sind online auf der Webseite der Schweizerischen Akademie für Wirtschaftsprüfer [www.academies.ch] > Deutsch > Dokumente > Diplomprüfung, zuletzt besucht am 10. März 2008, abrufbar).
Die Prüfung und Begutachtung der schriftlichen Arbeiten sowie die Punkteverteilung finden durch mindestens zwei Experten gemeinsam statt (Ziff. 4.43 Prüfungsordnung). Der endgültige Beschluss über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung ergeht durch die Prüfungskommission, nötigenfalls nach Rücksprache mit den beteiligten Experten (Ziff 4.51 Prüfungsordnung). Gemäss Prüfungsordnung ist die Prüfung bestanden, wenn der Kandidat oder die Kandidatin zusammengerechnet eine gewichtete Gesamtnote von mindestens 4,0 (d.h. total 24 Notenpunkte) erzielt hat und dabei insgesamt nicht mehr als 1,5 Notenpunkte unter 4,0 zur Anrechnung kommen (Ziff. 7.11 Prüfungsordnung). Das Fach "Professional Judgement" (Fallstudie) wird dreifach, das Fach "Professional Judgement" (Expertengespräch) zweifach und das "Kurzreferat" einfach gewichtet. Diese Gewichtung gilt analog für eventuelle Notenpunkte unter 4,0 (Ziff. 6.13 i.V.m. Ziff. 7.11 Prüfungsordnung).
3.
Es stellt sich zunächst die Frage der Kognition.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann Entscheide über die Ergebnisse von Höheren Fachprüfungen grundsätzlich zwar frei überprüfen (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Ebenso wie das Bundesgericht (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1, BGE 121 I 225 E. 4b, mit weiteren Verweisen), der Bundesrat (vgl. VPB 62.62 E. 3, VPB 56.16 E. 2.1) sowie die ehemaligen Rekurs- und Schiedskommissionen des Bundes (vgl. VPB 66.62 Erw. 4, VPB 64.122 E. 2) auferlegt es sich dabei aber in ständiger Rechtsprechung Zurückhaltung, indem es in Fragen, die seitens der Justizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den Beurteilungen der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten abweicht (BVGE 2007/6 E. 3.). Der Grund dafür liegt darin, dass der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr in der Regel nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers sowie der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Hinzu kommt, dass Prüfungen Spezialgebiete zum Gegenstand haben, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie Überprüfung der Examensbewertung in materieller Hinsicht würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Die Bewertung von akademischen Leistungen und Fachprüfungen wird aus diesen Gründen von den Rechtsmittelbehörden nicht frei, sondern nur mit Zurückhaltung überprüft (vgl. BGE 118 Ia 488 E. 4c, BGE 106 Ia 1 E. 3c, mit Verweis auf Max Imboden/René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, 5. Aufl., Basel und Stuttgart 1976, Nr. 66 B II a, d und V a, sowie Nr. 67 B III c; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 644; Martin Aubert, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess, Diss. Bern 1997, S. 136).
3.2 In einem Beschwerdeverfahren nehmen die Examinatoren, deren Notenbewertung beanstandet wurde, im Rahmen der Beschwerdeantwort der Erstinstanz Stellung (Art. 57 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG). In der Regel überprüfen sie ihre Bewertung nochmals und geben bekannt, ob sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder nicht. Solange konkrete Hinweise auf Befangenheit fehlen und die Beurteilung nicht als fehlerhaft oder völlig unangemessen erscheint, ist auf die Meinung der Examinatoren abzustellen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Stellungnahme insofern vollständig ist, als darin die substantiierten Rügen des Beschwerdeführers beantwortet werden, und dass die Auffassung der Examinatoren, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2007/6 E. 3., mit Verweis auf VPB 61.32; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2208/2006 vom 25. Juli 2007 E. 5.2 und B-2207/2006 vom 23. März 2007 E. 5.3).
3.3 Die dargelegte Zurückhaltung gilt nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Sind hingegen die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwendungen in freier Kognition zu prüfen, andernfalls sie eine formelle Rechtsverweigerung beginge (BVGE 2007/6 E. 3.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2208/2006 vom 25. Juli 2007 E. 5.2 und B-2207/2006 vom 23. März 2007 E. 5.3, je mit weiteren Hinweisen; Martin Aubert, a.a.O., S. 109 ff., mit Verweisen auf Lehre [S. 111 ff.] und Rechtsprechung in Bund und einzelnen Kantonen [S. 114 ff.]; René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main 1990, Nr. 67 III c und 80 I f).
An diesen gefestigten Kognitionsgrundsätzen ist festzuhalten.
4.
Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht bezüglich der Teilprüfung "Professional Judgement" (Fallstudie) geltend, die Vorinstanz habe keine materielle Überprüfung seiner Leistung vorgenommen. Er rügt damit, die Vorinstanz habe ihre Kognition in unzulässiger Weise beschränkt (E. 4.2 ff.). Bezüglich der Erstinstanz bringt er hingegen vor, diese habe ihren Ermessensspielraum in unzulässiger Weise überschritten (E. 4.3 ff.).
4.1 Die Nichtausschöpfung der Kognition würde eine Rechtsverweigerung darstellen (VPB 69.35) und den in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) grundsätzlich festgeschriebenen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 30 Rz. 35; Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 618). Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör ist gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts formeller Natur. Sofern der Mangel nicht geheilt werden kann, hat die Verletzung die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur Folge, und zwar auch dann, wenn der Beschwerdeführer kein materielles Interesse nachzuweisen vermag (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 125 I 113 E. 3, BGE 124 V 180 E. 4a).
4.2 Es gilt vorerst zu prüfen, in welchem Umfang die Vorinstanz die Prüfungsleistung des Beschwerdeführers tatsächlich beurteilte bzw. hätte beurteilen müssen, und ob sie ihre Kognition zu Recht einschränkte bzw. einschränken durfte.
4.2.1 Wie das Bundesverwaltungsgericht ist die Vorinstanz in Prüfungsangelegenheiten als Beschwerdeinstanz tätig. Sie ist damit Rechtsmittelbehörde. Die oben in E. 3 dargelegten Kognitionsgrundsätze gelten daher im selben Umfang auch für die Vorinstanz (Urteil des Bundesgerichts 2P.240/2003 vom 2. Dezember 2003 E. 3 ff.; ebenso bereits BGE 106 Ia 1 E. 3c). Demnach kann sich die Vorinstanz in fachspezifischen Fragen und bei der Bewertung von einzelnen Prüfungsantworten darauf beschränken, die von der Erstinstanz gemachten Ausführungen dahingehend zu überprüfen, ob diese die substantiellen Rügen des Beschwerdeführers abhandeln und dabei nachvollziehbar erscheinen. Verfahrensmängel hat sie demgegenüber mit freier Kognition zu beurteilen.
4.2.2 Aus dem Beschwerdeentscheid ist ersichtlich, dass die Vorin-stanz die Rügen des Beschwerdeführers kurz und nach Aufgaben geordnet aufgelistet hat (E. 4.1. des Entscheids). Anschliessend hat sie die jeweils auf die entsprechende Rüge bezogene Expertenmeinung zusammengefasst festgehalten (E. 4.2. des Entscheids) und aus dieser Gegenüberstellung ihre Schlüsse gezogen (E. 4.3. des Entscheids). Sie führt aus, die Erstinstanz bzw. die für sie handelnden Experten seien auf die wesentlichen Rügen eingegangen und hätten sich mit Ausnahme von Aufgabe 2.2 mit allen Aufgaben ausführlich auseinandergesetzt. Als Gesamturteil bezeichnet sie alle vom Beschwerdeführer gerügten Aufgaben als durch die Erstinstanz nachvollziehbar bewertet, insbesondere soweit die Expertenmeinungen von den Lösungen des Beschwerdeführers abweichen würden.
4.2.3 Die Vorinstanz ist damit ihrer Überprüfungspflicht in genügender Weise nachgekommen. Sie hat die Expertenmeinungen und die Lösungen des Beschwerdeführers miteinander verglichen und ist fast ausschliesslich der Expertenmeinung gefolgt, ohne aber die Lösungen aus ihrer Sicht materiell neu zu beurteilen, wozu sie aufgrund ihrer eingeschränkten Kognition weder befugt noch gehalten war (E. 3.1 und E. 4.2.1). Zu den Aufgaben 8.1, 8.6 und 9.9 macht die Vorinstanz zudem Ausführungen darüber, weshalb die Lösungen des Beschwerdeführers nicht mit den Lösungen anderer Kandidaten verglichen werden könnten. Darauf wird später zurückzukommen sein (E. 5.2.2). Hinsichtlich der durch die Erstinstanz als nicht nachvollziehbar bewerteten Aufgabe 2.2 hält sie schliesslich fest, weshalb die Beantwortung der Frage, ob die Lösung des Beschwerdeführers mit mehr Punkten zu bewerten gewesen wäre, offen bleiben könne. Auch darauf wird zurückzukommen sein (E. 5.2.3).
Die Vorinstanz hat damit im Rahmen ihrer Kognition die Rügen des Beschwerdeführers begutachtet. Dies hat sie insbesondere mit Blick auf die angeblich ungenügende Bewertung der materiellen Inhalte einzelner Lösungen getan. Die Vorinstanz ist nicht verpflichtet gewesen, ihr Ermessen an dasjenige der Erstinstanz zu stellen und quasi als Oberprüfungskommission die Bewertung einzelner Aufgaben im Detail erneut vorzunehmen.
4.3 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht, die Erstinstanz habe ihr Ermessen bei der Beurteilung der schriftlichen Prüfung "Professional Judgement" (Fallstudie) unzulässigerweise überschritten. Es liege ein detaillierter Bewertungsraster vor, an den sich die Erstinstanz zu halten habe, weshalb kein Raum für Ermessensentscheide bleibe. Die Erstinstanz habe sich aber nicht daran gehalten.
Bezüglich der Erstinstanz ist daher zu prüfen, ob diese mit voller Kognition über das "Professional Judgement" (Fallstudie) befinden durfte.
4.3.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer noch anlässlich seiner Triplik an die Vorinstanz vom 3. Juli 2006 selber auf den Standpunkt gestellt hat, bei der Bewertung des "Professional Judgement" (Fallstudie) bestehe ein Ermessensspielraum, der auch mit einem Lösungsschlüssel nicht wegzubringen sei. Wie es sich im Einzelnen damit verhält, kann jedoch offen bleiben, denn wie zu zeigen ist, steht der Erstinstanz bei der Beurteilung der einzelnen Prüfungsleistungen ein erheblicher Ermessensspielraum zu.
4.3.2 Gerade bei der Frage, ob und wieviele Punkte für einen konkreten Lösungsansatz oder eine Teilantwort vergeben werden können, ist das Ermessen der Experten gross. Insbesondere liegt es auch im Ermessen der Experten, welches relative Gewicht den verschiedenen Angaben, Überlegungen und Berechnungen zukommt, die zusammen die korrekte und vollständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage ergeben, und wie viele Punkte in der Folge für nur teilweise richtige Antworten zu vergeben sind. Das Ermessen der Experten ist hingegen in jenen Fällen eingeschränkt, in denen die Prüfungsorgane einen verbindlichen Bewertungsraster vorgegeben haben, aus dem die genaue Punktverteilung pro Teilantwort hervorgeht. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit bzw. der Gleichbehandlung aller Kandidaten gewährt in einem derartigen Fall jedem Kandidaten den Anspruch darauf, dass er auch diejenigen Punkte erhält, die ihm gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleistung zustehen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2208/2006 vom 25. Juli 2007 E. 5.3.2. und B-2207/2006 vom 23. März 2007 E. 5.4.2.).
4.3.3 Unbestritten ist, dass für die Prüfungssession im Herbst 2005 ein Bewertungsraster besteht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2208/2006 vom 25. Juli 2007 E. 3.3. und E. 5.3.2. und B-2207/2006 vom 23. März 2007 E. 3.5. und E. 5.4.2.). Der Bewertungsraster, der jeweils die pro Teilaufgabe erreichbaren Maximalpunktzahlen aufführt, ist aber nicht mit einer kompletten, einheitlichen Musterlösung verknüpft. Auch werden aus dem Bewertungsraster keine einzelnen Punktwerte pro Teilantwort ersichtlich. Der Bewertungsraster ist daher zu wenig detailliert, als dass er eine eigentliche Mus-terlösung darstellen würde, der rechtsgleich auf alle Kandidaten angewendet werden könnte. Der Erstinstanz kommt daher - im Gegensatz zur Vorinstanz oder dem Bundesverwaltungsgericht - ein grosses Ermessen bei der Beurteilung der Antworten der Kandidaten zu.
5.
Im "Professional Judgement" (Fallstudie) hat der Beschwerdeführer ursprünglich 190,0 Punkte erzielt und die Note 3,0 erhalten. In materieller Hinsicht hat der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz 75,5 zusätzliche Punkte für die Aufgaben 1.1, 1.2, 1.3, 2.1, 2.2, 4.1, 4.2, 4.4, 5.1, 6.3, 7.1, 8.1, 8.2, 8.3, 8.4, 8.6, 9.1, 9.2, 9.4, 9.5, 9.6, 9.7, 9.9, 9.12, 9.13, 9.14, 11.1, 11.2, 11.3, 11.4, 12.1, 13.1, 14.1, 15.1 beantragt. Aufgrund einer rügespezifischen Nachkorrektur vom 28. Dezember 2005 durch Experte B._______ und einer weiteren Überprüfung einzelner Aufgaben am 10. Mai 2006 durch Experte C._______ hat die Erstinstanz die Gesamtpunktzahl um insgesamt 11,5 auf neu 205,5 Punkte angehoben. Die höhere Gesamtpunktzahl hat gleichzeitig zur Erhöhung der Note im "Professional Judgement" (Fallstudie) auf eine 3,5 geführt. Zum Erreichen der Note 4,0 (mindestens 225,0 Punkte) und zum Bestehen der gesamten Prüfung haben dem Kandidaten aber auch nach der zweimaligen Nachkorrektur 19,5 Punkte gefehlt.
5.1 In den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rügen zu den einzelnen Prüfungsaufgaben geht es um die angeblich unangemessene Bewertung seiner Leistungen (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz und die Erstinstanz bzw. die Prüfungsexperten je im Rahmen ihrer Kognition auf die Rügen materiell genügend eingegangen sind und ob sie die substantiierten Rügen des Beschwerdeführers rechtsgenüglich beantwortet haben (vgl. hierzu auch die vorstehenden E. 3.1 f. und E. 4.).
5.2 Der Beschwerdeführer führt im Wesentlichen aus, Teilantworten seien nicht genügend bewertet worden oder hätten fälschlicherweise keine Punkte erhalten. In seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht macht er insbesondere geltend, im Vergleich zu anderen Kandidaten sei er in den Aufgaben 8.1, 8.6 und 9.9 für gleichlautende Antworten mit weniger Punkten bewertet worden. Ebenso sei eine Überprüfung der Aufgabe 2.2 ausgeblieben, die angesichts der wenigen fehlenden Punkte umso mehr angezeigt gewesen wäre.
5.2.1 Die Experten erläutern in ihren Stellungnahmen eingehend, welche Mängel die Lösungen der einzelnen Aufgaben aufwiesen, und sie begründen dabei ihre Punktevergabe erneut. Eine Gegenüberstellung der einzelnen Rügen und der diesbezüglichen Antworten der Experten findet sich denn auch im angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom 17. Juli 2007 (E. 4.1. und E. 4.2.). Auf diese kann verwiesen werden, weshalb es sich hier erübrigt, diese noch einmal im Detail aufzuführen.
Insbesondere der Experte B._______ äussert sich eingehend bezüglich jeder vom Beschwerdeführer gerügten Aufgabe und erhöht die Gesamtpunktzahl um 10 zusätzliche Punkte. Der Experte hält insbesondere fest, welche vom Beschwerdeführer genannten Stichworte richtig seien und mit zusätzlichen Punkten oder Halbpunkten honoriert werden könnten. Er erläutert zudem, an welchen Punktevergaben festzuhalten sei. Er weist aber auch explizit auf Fehler hin und benennt die Stichworte, Zusammenhänge oder Abläufe, die vom Beschwerdeführer nicht erwähnt, zu oberflächlich abgehandelt oder ungenügend dargestellt worden seien und daher zu keinen weiteren Punkten führen könnten.
Aufgrund der zusätzlichen Stellungnahme des Experten C._______ zu einzelnen Aufgaben werden dem Beschwerdeführer weitere 1,5 Punkte zuerkannt, was zur Anhebung der Note auf eine 3,5 führt. Aus dieser zweiten Stellungnahme ist zudem ersichtlich, dass die Nachkontrollen zu keinen Punktabzügen führen, obwohl der Experte C._______ entgegen der Erstmeinung des Experten B._______ für diverse Antworten weniger oder gar keine Punkte erteilt hätte.
Insgesamt entsteht der Eindruck, dass die Kontrolle durch die beiden Experten sehr gewissenhaft durchgeführt wurde. Die Experten lassen im Übrigen das ihnen zustehende Bewertungsermessen zu Gunsten des Beschwedeführers walten, was bei den Nachkorrekturen den Eindruck einer wohlwollenden und fairen Leistungsbeurteilung bestärkt. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich jedenfalls, dass die Erstinstanz die Beurteilung der gesamten Prüfungsleistung im Rahmen ihres Ermessens und sachgerecht ausgeübt hat. Zum selben Schluss gelangt auch die Vorinstanz in ihrem Entscheid. Ihr ist insofern zu folgen.
5.2.2 Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Aufgaben 8.1, 8.6, und 9.9., welche der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Speziellen noch einmal anführt, ohne jedoch darzulegen, in wie weit diese Aufgaben anders oder richtig hätten bewertet werden müssen. Er rügt einzig, die Vorinstanz führe zu Unrecht aus, die zusätzliche Erteilung von Punkten für diese 3 Aufgaben sei für das Ergebnis irrelevant. Der Beschwerdeführer verkennt jedoch bei seinen Ausführungen, dass sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht im Speziellen zum materiellen Lösungsansatz des Beschwerdeführers äussert. Sie legt einzig dar, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf den Erhalt weiterer Punkte für im Vergleich mit anderen Kandidaten gleiche Antworten habe, auch wenn diese Antworten bei den Vergleichskandidaten fälschlicherweise als richtig taxiert worden seien. Sie beantwortet damit allein die Frage, ob der Beschwerdeführer anderen Kandidaten zu Unrecht erteilte Punkte für sich reklamieren könne, verneint dies indes. Sie beurteilt aber nicht in materieller Hinsicht, wie die Lösungen der Aufgaben 8.1, 8.6, und 9.9. im Verhältnis zur Expertenlösung zu bewerten seien, sondern vermerkt lediglich, die Experten hätten nachvollziehbar dargelegt, weshalb dem Beschwerdeführer in den Aufgaben 8.1, 8.6 und 9.9 nicht mehr Punkte hätten erteilt werden können (vgl. Ziff. 4.3. Abschnitt 4 des angefochtenen Entscheids).
5.2.3 Einzig bei Aufgabe 2.2 sieht die Vorinstanz die ausreichende Nachvollziehbarkeit der Expertenbegründung als nicht gegeben an, folgert aber, dass selbst bei Erteilung zusätzlicher 6 Punkte und unter Berücksichtigung der Grenzfallregelung zum Bestehen der Prüfung weiterhin zu viele Punkte fehlen würden. Die Frage sei daher für das Ergebnis irrelevant und könne offen bleiben.
Dieser Auffassung ist ebenfalls zu folgen. Wie sich zeigt, ist zum einen die Bewertung aller übrigen vom Beschwerdeführer gerügten Aufgaben zu Recht als nachvollziehbar und einleuchtend bezeichnet worden. Zum anderen fehlen dem Beschwerdeführer auch nach einer allfälligen Erteilung zusätzlicher 6 Punkte für Aufgabe 2.2 und unter Berücksichtigung der für das "Professional Judgement" (Fallstudie) bestehenden Grenzfallregelung (maximal mögliche 5 zusätzliche Punkte) nach wie vor 8.5 Punkte (19.5 - 11 Punkte), um die nächsthöhere Note (4,0) erreichen zu können. Daher kann hier tatsächlich offen bleiben, wie es sich bezüglich dieser Aufgabe verhält, denn auch bei Erhalt zusätzlicher 6 Punkte hätte die Erstinstanz die Note im "Professional Judgement" (Fallstudie) nicht erhöhen müssen.
5.3 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Beurteilung der Prüfungsleistung im "Professional Judgement" (Fallstudie) insgesamt nachvollziehbar und angemessen ist.
6.
Der Beschwerdeführer verlangt auch eine materielle Neubeurteilung des "Kurzreferats". Das "Kurzreferat" ist ein mündlicher Vortrag zu einem aus drei den Kandidaten zur Auswahl stehenden Themen (vgl., I. Ziff. 9 [3] Wegleitung). Anhand von fünf Bewertungskriterien erteilen die Experten unterschiedlich gewichtete Noten. Diese 5 Bewertungskriterien sind: "Richtigkeit der Ausführungen" (3-fach), "Vollständigkeit der behandelten Probleme" (3-fach), "Form des Vortrags" (2-fach), "Klarheit der Ausführungen" (2-fach) sowie "Prägnanz und Konsequenz der Schlussfolgerung" (2-fach; vgl. III. Ziff. 3. Wegleitung). Die Schlussnote errechnet sich aus der Addition der mit den Faktoren gewichteten Bewertungskriterien, die durch die Summe der Faktoren (= 12) zu teilen ist. Zur Berechnung dient somit folgende Formel: ([{Note 1 + Note 2} x3] + [{Note 3 + Note 4 + Note 5} x2]) : 12 = Schlussnote.
6.1 Der Beschwerdeführer hat folgende Noten pro Bewertungskriterium erhalten, wobei diesen die beantragten Notenanhebungen des Beschwerdeführers gegenübergestellt sind: "Richtigkeit der Ausführungen" (Expertennote [nachfolgend NE]: 4,5 - vom Beschwerdeführer verlangte Note [nachfolgend: NB]: 5), "Vollständigkeit der behandelten Probleme" (NE: 3,5 - NB: 4,5), "Form des Vortrags" (NE: 4,5 - NB: 5), "Klarheit der Ausführungen" (NE: 3,5 - NB: 5) sowie "Prägnanz und Konsequenz der Schlussfolgerung" (NE: 4 - NB: 4,5). Abweichend von der Erstinstanz verlangt der Beschwerdeführer damit eine um 0,5 bis 1,5 Noten bessere Benotung je Bewertungskriterium seines mündlichen "Kurzreferats". Gegenüber der Erstinstanz, die eine Gesamtsumme aller gewichteten Noten von 48 und damit eine Schlussnote von genau 4,0 veranschlagt hat, beantragt der Beschwerdeführer die faktorisierte Gesamtnote 57,5, was einer Schlussnote von 4,792 (gerundete Note 5) entspräche.
6.2 Der Beschwerdeführer rügt bezüglich seines "Kurzreferats", sein Akteneinsichtsrecht sei verletzt, da ihm der Bewertungsbogen bzw. die handschriftlichen Bemerkungen der Experten zu diesem bis heute vorenthalten worden seien. Als Beweismittel und zur adäquaten Nachvollziehbarkeit der Prüfung seien diese Dokumente unentbehrlich.
6.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör enthält eine ganze Reihe von Verfahrensgarantien, insbesondere auch das Recht auf Akteneinsicht (vgl. BGE 129 V 478 E. 4.4.2, BGE 127 I 54 E. 2b). Gemäss bundesgerichtlicher Formulierung gewährleistet der Gehörsanspruch allen Personen, die vom Ausgang des Verfahrens mehr als die Allgemeinheit betroffen werden könnten, das Recht auf Mitwirkung und Einflussnahme (BGE 132 V 387 E. 5). Eine gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs und somit auch des Rechts auf Akteneinsicht wird vom Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognition überprüft.
Das Recht auf Akteneinsicht bezieht sich grundsätzlich auf alle für den Entscheid erheblichen Akten. Verweigert werden darf nur die Einsicht in verwaltungsinterne Akten. Als verwaltungsintern gelten Akten, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, weil sie ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und insofern lediglich für den behördeninternen Gebrauch bestimmt sind (z.B. Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege etc.). In der Literatur ist die Unterscheidung zwischen internen und anderen Akten allerdings umstritten (vgl. BGE 125 II 473 E. 4a).
6.2.2 Typischerweise sind handschriftliche Notizen an mündlichen Prüfungen unter die Kategorie der verwaltungsinternen Akten zu subsumieren. Die Notizen dienen einzig der Meinungsbildung der Experten anlässlich der Prüfung und sind im Wesentlichen auch aus den Stellungnahmen zuhanden der Erstinstanz ersichtlich. Somit ist der Inhalt der handschriftlichen Notizen dem Beschwerdeführer keineswegs vorenthalten worden. Im Übrigen haben die Experten anlässlich ihrer Stellungnahmen auch die effektive Bewertung des Beschwerdeführers anhand der einzelnen Kriterien offengelegt. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern das Akteneinsichtsrecht hier verletzt sein könnte.
6.3 Bezüglich der Rüge, die Vorinstanz habe auch im "Kurzreferat" ihre Kognition zu Unrecht eingeschränkt und keine materielle Überprüfung des Entscheids vorgenommen, kann zunächst auf die vorstehende E. 3 ff. verwiesen werden. Diese entsprechenden Erwägungen haben auch in Bezug auf das mündliche "Kurzreferat" ihre Gültigkeit.
Hinzu tritt folgende Überlegung: Da es sich beim "Kurzreferat" um eine mündliche Prüfung handelt, kommt der Erstinstanz und ihren Experten ein umso grösseres Ermessen bei der Leistungsbeurteilung zu als dies beim schriftlichen Prüfungsteil "Professional Judgement" (Fallstudie) ohnehin bereits der Fall ist. Gerade bei mündlichen Prüfungen sind zumeist die Fragen oder Themen ausreichend weit gefasst und insbesondere die Antworten wie auch die Entwicklungsmöglichkeiten derselben vielgestaltig und nur beschränkt einer objektiven Überprüfung durch unbeteiligte Dritte zugänglich. Dies trifft insbesondere auf das hier zu beurteilende "Kurzreferat" zu. Die Vorinstanz ist daher auch hier nicht verpflichtet, als eigentliche Oberprüfungskommission zu walten. Sie kann ihre Kontrollpflicht auf die Frage beschränken, ob sich die Erstinstanz von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, so dass der Prüfungsentscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar erscheinen würde. Im Übrigen weist der Beschwerdeführer selber in seiner Beschwerde darauf hin, dass bei mündlichen Prüfungen weniger strenge Kriterien gelten würden als bei schriftlichen. Dahingehend ist auch das Bundesgericht zu verstehen, wenn es ausführt, es würden sich dann besondere Schwierigkeiten für die Nachprüfung ergeben, wenn Notengebungen zu beurteilen sind, die sich nicht ausschliesslich auf schriftliche, sondern auch auf mündliche Prüfungen beziehen (vgl. den vom Beschwerdeführer zitierten BGE 106 Ia 1 E. 3c).
6.3.1 Der Beschwerdeführer hat an seiner Prüfung das Thema "Praktische Umsetzung der Aufgaben des Wirtschaftsprüfers gemäss Fusionsgesetz" gewählt.
6.3.1.1 Die Prüfunskommission und der Experte A._______ äussern sich mit ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2006 einlässlich zur Prüfungsleistung des Beschwerdeführers im "Kurzreferat". Im Wesentlichen halten sie fest, der Beschwerdeführer sei während zwei Dritteln der ihm zur Verfügung stehenden Zeit nicht auf das von ihm gewählte Thema des Vortrags eingegangen. Vielmehr habe eine Kernaussage zur Aufgabe des Wirtschaftsprüfers und deren Umsetzung gefehlt, denn der Beschwerdeführer sei vornehmlich auf die Umsetzung des Fusionsgesetzes eingegangen. Neben der Fusion seien Themenkreise wie Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung nur am Rande gestreift und Aufgaben oder Tätigkeiten des Prüfers nicht erschöpfend abgehandelt worden. Der Beschwerdeführer habe seinen Vortrag nicht auf den Punkt gebracht und sich in Formalien verheddert. Der Vortrag sei erkennbar gegliedert, die Sprache aber durchschnittlich, der Ausdruck des Beschwerdeführers langatmig bis langweilig gewesen. Auch sei der Vortrag nicht auf ein Fachpublikum zugeschnitten gewesen und habe zudem die erforderliche Fähigkeit, auf die Zuhörerschaft einzugehen, vermissen lassen.
Auf Nachfragen der Vorinstanz hin führen die Experten A._______ mit Stellungnahme vom 17. Mai 2006 und B._______ mit Stellungnahme vom 8. Mai 2006 in Bezug auf die "Richtigkeit der Ausführungen" des "Kurzreferats" weiter aus, der Beschwerdeführer habe verschiedene Punkte vergessen und seine Darlegungen seien mit Fehlern und Ungenauigkeiten behaftet gewesen. Die Leistung sei daher als "ziemlich gut" bewertet worden, was unter dem Bewertungskriterium "Richtigkeit der Ausführungen" die zu Recht erteilte Note 4,5 ergebe. Abschliessend weist Experte A._______ darauf hin, dass die Schwierigkeit bei der Leistungsbeurteilung des Kandidaten darin bestanden habe, dass schon der Lösungsansatz als Ganzes falsch gewesen sei und der Beschwerdeführer das eigentliche Thema verfehlt habe.
6.3.1.2 Der Beschwerdeführer legt im Wesentlichen den Ablauf des "Kurzreferats" aus seiner Sicht dar. Er rügt, das Kriterium der Vollständigkeit seines Vortrags sei mehrfach in die Bewertung eingeflossen, was nicht sein dürfe. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer detailreich vor, welche Stichworte, Verweise und Ausführungen er entgegen der Expertenmeinung erwähnt oder gemacht haben will.
6.3.2 Vorweg ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich auf die Meinungen der Experten abstellt (vgl. vorstehende E. 3.2). Dies umso mehr, als die stellungnehmenden Experten selber die Prüfung des Beschwerdeführers abgenommen und benotet haben und es sich hier um einen mündlichen Vortrag handelt, der von Dritten oder Beschwerdeinstanzen nur schwer auf materielle Inhalte hin überprüft werden kann. In insgesamt 3 Stellungnahmen (2x A._______, 1x B._______) stellen die Experten umfangreich und nachvollziehbar dar, wie sie die Leistungen des Beschwerdeführers jeweils auf die einzelnen Bewertungskriterien bezogen beurteilen. Die Experten äussern sich insbesondere zum Bewertungskriterium der "Richtigkeit der Ausführungen" extensiv und legen minutiös dar, welche Elemente fehlen, ungenau oder falsch sind. Auch wenn der Beschwerdeführer sich darauf beruft, er habe gewisse Elemente genannt oder zu bestimmten Themen Ausführungen gemacht, lässt sich dies heute nicht mehr mit Sicherheit nachvollziehen und es ist den Ausführungen der Experten zu folgen. Jedenfalls wird aus den Erklärungen der Experten klar, was nach ihrer Expertenauffassung fehlt und wo die Schwachpunkte liegen, was mit allgemeinem Bezug auf das gesamte "Kurzreferat" wie auch hinsichtlich der "Richtigkeit der Ausführungen" im Besonderen gilt. Nach den vom Beschwerdeführer selber eingeräumten Mängeln und der "ziemlich guten" Bewertung der "Richtigkeit der Ausführungen" erscheinen weder die Teilbewertung von 4,5 für die "Richtigkeit der Ausführungen" noch die gesamthafte Beurteilung des Vortrags krass stossend oder willkürlich. Die Darstellungen der Experten erscheinen vielmehr nachvollziehbar und insgesamt angemessen. Es besteht daher für das Bundesverwaltungsgericht auch bezüglich des "Kurzreferats" kein Anlass, in das Ermessen der Experten einzugreifen.
6.4 Abschliessend führt der Beschwerdeführer aus, die Erstinstanz habe die offensichtlich bestehende Grenzfallregelung beim "Kurzreferat" nicht angewandt. Der Bewertungsbogen enthalte den Hinweis "Kann aufgerundet werden: Ja/Nein". Von dieser Möglichkeit sei Gebrauch zu machen.
6.4.1 Gemäss Duplik der Erstinstanz vom 1. Juni 2006 existiert eine Grenzfallregelung nur in Bezug auf die schriftliche Prüfung "Professional Judgement" (Fallstudie), nicht jedoch für das "Kurzreferat". In ihrer Stellungnahme vom 29. November 2007 führt sie weiter aus, der Beschwerdeführer habe eine nach den Bewertungskriterien (vgl. E. 6.) gewichtete Durchschnittsnote von rechnerisch 4,0 erhalten. Die Frage, ob eine Aufrundungsmöglichkeit gegeben sei, stelle sich im konkreten Fall damit überhaupt nicht.
Die Vorinstanz führt die vermerkte Rundungsmöglichkeit auf ein Versehen zurück.
6.4.2 Den Ausführungen der Erstinstanz ist zu folgen, denn die gewichtete Schlussnote des Beschwerdeführers ergibt ein arithmetisch und ungerundetes Mittel von 4,0. Gemäss Bewertungsbogen sind die Schlussnoten auf eine halbe Note genau zu runden. Eine gerundete Schlussnote entsteht also nur dann, wenn z.B. die Gesamtsumme aller gewichteten Noten 49,5 (= Schlussnote 4,125), 51 (= Schlussnote 4.25) oder 52 (= Schlussnote 4,333) beträgt. Der Hinweis auf eine Aufrundungsmöglichkeit kann sich einerseits nur auf solche Schlussnoten beziehen, die nicht schon arithmetisch auf die Halbnote lauten, und andererseits eine Aufrundung entgegen den mathematischen Rundungsregeln vorgenommen werden müsste, ansonsten, so führt die Erstinstanz zutreffend aus, kein Bedarf nach einer Rundungsmöglichkeit bestehe. Da nun der Beschwerdeführer mit einer 4,0 bereits eine rechnerisch ungerundete Note erreicht, ist nicht einzusehen, weshalb diese um eine halbe Note aufzurunden wäre. Eine derartige Praxis würde eine krasse Ungleichbehandlung gegenüber Mitkandidaten bedeuten, handelte es sich doch um die Anhebung nicht einfach einer Teilnote in einem Fach, sondern um eine Schlussnote, die beträchtlichen Einfluss auf das gesamte Prüfungsergebnis hätte (vgl. vorstehende E. 2.2). Die Schlussnote des "Kurzvortrags" zählt immerhin 1/6 der höheren Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer. Eine Anhebung dieser Note kann deshalb unmöglich gewollt sein und hätte im Übrigen nichts mit einem Grenzfall zu tun, bei dem es sich regelmässig um sehr knappe Entscheide oder um wenige Punkte handelt, die dem Prüfling geschenkt werden können. Dies ist vorliegend jedoch keineswegs der Fall.
6.5 Die Beschwerde erweist sich daher als insgesamt unbegründet und ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei, weshalb ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese sind mit dem am 28. September 2007 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'100.- zu verrechnen.
8.
Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
9.
Nach Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) können Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Der vorliegende Entscheid ist damit endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'100.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'100.- verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
- die Vorinstanz (Einschreiben; Vorakten zurück)
- die Erstinstanz (Einschreiben; Vernehmlassungsbeilagen zurück)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans-Jacob Heitz Stefan Wyler

Versand: 18. April 2008