Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung VI
F-3003/2022

Urteil vom 14. März 2025

Besetzung

Richter Sebastian Kempe (Vorsitz),
Richter Gregor Chatton,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richterin Christa Preisig,
Richterin Aileen Truttmann,
Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni.

Parteien

A._______,
vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (v.A.) zugunsten von B._______ und C._______; Verfügung vom 8. Juni 2022.

F-3003/2022

Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. [...]), eritreischer Staatsangehöriger, reiste am 17. Juni 2015 57-jährig in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch.
B.
Mit Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 30. April 2019 rügte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die lange Behandlungsdauer seines Asylgesuchs. Die Beschwerde wurde mit Urteil D-4378/2019 vom 15. Oktober 2019 gutgeheissen.
C.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2020 lehnte die Vorinstanz sein Asylgesuch unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig erteilte sie ihm infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme. Eine gegen den ablehnenden Asylentscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1192/2020 vom 28. Oktober 2020 ab. D.
Am 17. März 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt des Kantons D._______ (nachfolgend: Migrationsamt) ein Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme für seine Ehefrau (geb. [...], Eritrea) und den jüngsten gemeinsamen Sohn (geb. [...], Eritrea) ein. E.
Am 7. April 2022 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigen Ablehnung des Familiennachzugsgesuchs. Mit Eingaben vom 27. April 2022 sowie 17. Mai 2022 machte der Beschwerdeführer von seinem Äusserungsrecht Gebrauch. F.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2022 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Familiennachzug und Einbezug seiner Ehefrau und des gemeinsamen Sohns vom 17. März 2021 in die ihm erteilte vorläufige Aufnahme ab.
G.
Gegen die vorgenannte Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 8. Juli Seite 2

F-3003/2022

2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte in der Sache, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Das Gesuch um Familiennachzug sei gutzuheissen, seiner Ehefrau und seinem Sohn sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und sie seien in seine vorläufige Aufnahme als Flüchtling einzubeziehen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung seiner damaligen Rechtsvertretung als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. H.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. I.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 25. August 2022 die Abweisung der Beschwerde.
J.
Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 5. Oktober 2022 an seinen Anträgen fest. K.
Am 24. Oktober 2022 reichte die Vorinstanz eine Duplik ein. L.
Per 1. März 2023 hat der vorsitzende Richter das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen von der vormaligen Instruktionsrichterin übernommen.
M.
Auf Aufforderung des Gerichts hin reichte die Vorinstanz am 14. September 2023 eine ergänzende Vernehmlassung ein. N.
Mit Eingabe vom 20. November 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und am 22. sowie am 23. November 2023 diverse Dokumente nach. O.
Am 18. Dezember 2023 reichte die Vorinstanz eine weitere ergänzende Seite 3

F-3003/2022

Vernehmlassung ein und beantragte erneut die Abweisung der Beschwerde. P.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 weitere Unterlagen zu den Akten. Q.
Am 2. Februar 2024 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Gericht die Mandatsübernahme von der ehemaligen Rechtsvertretung an und reichte am 19. Februar 2024 eine Triplik ein.
R.
Am 19. März 2024 reichte die Vorinstanz eine Quadruplik ein. S.
Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht den Abschluss des Schriftenwechsels fest. T.
Mit Eingabe vom 4. April 2024 informierte die ehemalige Rechtsvertreterin das Gericht über die Mandatsübernahme durch die rubrizierte Rechtsvertretung, ersuchte um Entlassung aus dem Mandat und reichte eine Kostennote vom gleichen Tag ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Verfügungen des SEM betreffend Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz

Art. 112   ... [1]
  1.   Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
  2.   Die Bestimmungen über den Fristenstillstand finden in den Verfahren nach den Artikeln 65 und 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 keine Anwendung.
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759).
AIG i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 37   Grundsatz
  Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
 
[1] SR 172.021
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 50 [1]  
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  2.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).
Seite 4

F-3003/2022

1.4 Das vorliegende Urteil ergeht in Fünferbesetzung gemäss Art. 21 Abs. 2
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 21   Besetzung
  1.   Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
  2.   Sie entscheiden in Fünferbesetzung, wenn der Präsident beziehungsweise die Präsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet.
VGG.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und ­ solange wie vorliegend keine kantonale Beschwerdeinstanz verfügt hat ­ die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 62  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
  2.   Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
  3.   Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
  4.   Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3.
Gemäss Art. 85 Abs. 7
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz

Art. 85   Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme
  1.   Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert.
  2.   Für die Verteilung der vorläufig aufgenommenen Personen ist Artikel 27 AsylG [1] sinngemäss anwendbar.
  34.   ... [2]
  5.   Die vorläufig aufgenommenen Personen können ihren Wohnort im Gebiet des bisherigen oder des zugewiesenen Kantons frei wählen. Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommene Personen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden und Sozialhilfe beziehen, innerhalb des Kantons einem Wohnort oder einer Unterkunft zuweisen. [3]
  6.   ... [4]
  7.   ... [5]
  7ter.   ... [6]
  8.   ... [7]
 
[1] SR 142.31
[2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
[3] Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
[4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
[5] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
[6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration) (AS 2017 6521; BBl 2013 2397, 2016 2821). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
[7] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
AIG (in der vorliegend anwendbaren, bis zum 31. Mai 2024 gültig gewesenen Fassung) können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden. Voraussetzung dafür ist, dass sie mit der nachziehenden Person zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b), die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (Bst. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Bst. e). Anstelle der Voraussetzung in Bst. d genügt eine Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot und diese gilt nicht für ledige Kinder unter 18 Jahren (Urteil des BVGer F-2059/2022 vom 25. Oktober 2024 E. 5.3). Art. 85
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz

Art. 85   Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme
  1.   Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert.
  2.   Für die Verteilung der vorläufig aufgenommenen Personen ist Artikel 27 AsylG [1] sinngemäss anwendbar.
  34.   ... [2]
  5.   Die vorläufig aufgenommenen Personen können ihren Wohnort im Gebiet des bisherigen oder des zugewiesenen Kantons frei wählen. Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommene Personen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden und Sozialhilfe beziehen, innerhalb des Kantons einem Wohnort oder einer Unterkunft zuweisen. [3]
  6.   ... [4]
  7.   ... [5]
  7ter.   ... [6]
  8.   ... [7]
 
[1] SR 142.31
[2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
[3] Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
[4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
[5] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
[6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration) (AS 2017 6521; BBl 2013 2397, 2016 2821). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
[7] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
aAbs. 7 AIG wird in der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) konkretisiert. Gemäss Art. 74 Abs. 3
SR 142.201 VZAE Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)

Art. 74   Familiennachzug bei einer vorläufigen Aufnahme - (Art. 85c Abs. 1 und 2 AIG) [1]
  1.   Gesuche um Einbezug in die vorläufige Aufnahme von Familienangehörigen sind bei der kantonalen Migrationsbehörde (Art. 88 Abs. 1) einzureichen.
  2.   Die kantonale Migrationsbehörde leitet das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an das SEM weiter. Die Stellungnahme führt aus, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug gegeben sind.
  3.   Sind die zeitlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug nach Artikel 85c Absatz 1 AIG erfüllt, muss das Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren muss innerhalb von zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden. Entsteht das Familienverhältnis erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist von Artikel 85c Absatz 1 AIG, beginnen diese Fristen zu diesem späteren Zeitpunkt zu laufen. [2]
  4.   Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahren werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist. Die Anhörung findet in der Regel bei der Schweizerischen Vertretung am Aufenthaltsort statt.
  5.   Der besonderen Situation von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen ist beim Entscheid über die Gewährung des Familiennachzugs Rechnung zu tragen. Für Familienangehörige vorläufig aufgenommener Flüchtlinge gilt Artikel 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [3] sinngemäss.
  6.   Die Bestimmungen in den Absätzen 1-5 gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2024 190).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2024 190).
[3] SR 142.311
VZAE ist ein Familiennachzugsgesuch innerhalb von fünf Jahren zu stellen, sobald die zeitlichen Voraussetzungen gemäss Art. 85
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz

Art. 85   Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme
  1.   Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert.
  2.   Für die Verteilung der vorläufig aufgenommenen Personen ist Artikel 27 AsylG [1] sinngemäss anwendbar.
  34.   ... [2]
  5.   Die vorläufig aufgenommenen Personen können ihren Wohnort im Gebiet des bisherigen oder des zugewiesenen Kantons frei wählen. Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommene Personen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden und Sozialhilfe beziehen, innerhalb des Kantons einem Wohnort oder einer Unterkunft zuweisen. [3]
  6.   ... [4]
  7.   ... [5]
  7ter.   ... [6]
  8.   ... [7]
 
[1] SR 142.31
[2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
[3] Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
[4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
[5] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
[6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration) (AS 2017 6521; BBl 2013 2397, 2016 2821). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
[7] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
aAbs. 7 AIG erfüllt sind. Der besonderen Situation von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen ist beim Entscheid über die Gewährung des Familiennachzugs Rechnung zu tragen (Art. 74 Abs. 5
SR 142.201 VZAE Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)

Art. 74   Familiennachzug bei einer vorläufigen Aufnahme - (Art. 85c Abs. 1 und 2 AIG) [1]
  1.   Gesuche um Einbezug in die vorläufige Aufnahme von Familienangehörigen sind bei der kantonalen Migrationsbehörde (Art. 88 Abs. 1) einzureichen.
  2.   Die kantonale Migrationsbehörde leitet das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an das SEM weiter. Die Stellungnahme führt aus, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug gegeben sind.
  3.   Sind die zeitlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug nach Artikel 85c Absatz 1 AIG erfüllt, muss das Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren muss innerhalb von zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden. Entsteht das Familienverhältnis erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist von Artikel 85c Absatz 1 AIG, beginnen diese Fristen zu diesem späteren Zeitpunkt zu laufen. [2]
  4.   Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahren werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist. Die Anhörung findet in der Regel bei der Schweizerischen Vertretung am Aufenthaltsort statt.
  5.   Der besonderen Situation von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen ist beim Entscheid über die Gewährung des Familiennachzugs Rechnung zu tragen. Für Familienangehörige vorläufig aufgenommener Flüchtlinge gilt Artikel 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [3] sinngemäss.
  6.   Die Bestimmungen in den Absätzen 1-5 gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2024 190).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2024 190).
[3] SR 142.311
VZAE; vgl. auch Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] B.F. u.a. Seite 5

F-3003/2022

gegen Schweiz vom 4. Juli 2023, Nr. 13258/18, 15500/18, 57303/18, 9078/20, §§ 90, 98, 105).
4.
4.1
4.1.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2022 hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzungen von Art. 85
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz

Art. 85   Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme
  1.   Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert.
  2.   Für die Verteilung der vorläufig aufgenommenen Personen ist Artikel 27 AsylG [1] sinngemäss anwendbar.
  34.   ... [2]
  5.   Die vorläufig aufgenommenen Personen können ihren Wohnort im Gebiet des bisherigen oder des zugewiesenen Kantons frei wählen. Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommene Personen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden und Sozialhilfe beziehen, innerhalb des Kantons einem Wohnort oder einer Unterkunft zuweisen. [3]
  6.   ... [4]
  7.   ... [5]
  7ter.   ... [6]
  8.   ... [7]
 
[1] SR 142.31
[2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
[3] Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
[4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
[5] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
[6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration) (AS 2017 6521; BBl 2013 2397, 2016 2821). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
[7] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
aAbs. 7 AIG aus, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz über ein faktisches Anwesenheitsrecht verfüge, weshalb er sich auf Art. 8
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 8   Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
  1.   Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
  2.   Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
EMRK berufen könne. Da seit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme am 3. Februar 2020 zwei Jahre der Wartefrist verstrichen seien, sei das Familiennachzugsgesuch im Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR materiell zu prüfen. 4.1.2 Die Überlegung, der Beschwerdeführer hätte seine Familie gestützt auf das Recht, welches vor dem am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Art. 85
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz

Art. 85   Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme
  1.   Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert.
  2.   Für die Verteilung der vorläufig aufgenommenen Personen ist Artikel 27 AsylG [1] sinngemäss anwendbar.
  34.   ... [2]
  5.   Die vorläufig aufgenommenen Personen können ihren Wohnort im Gebiet des bisherigen oder des zugewiesenen Kantons frei wählen. Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommene Personen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden und Sozialhilfe beziehen, innerhalb des Kantons einem Wohnort oder einer Unterkunft zuweisen. [3]
  6.   ... [4]
  7.   ... [5]
  7ter.   ... [6]
  8.   ... [7]
 
[1] SR 142.31
[2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
[3] Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
[4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
[5] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
[6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration) (AS 2017 6521; BBl 2013 2397, 2016 2821). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
[7] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
aAbs. 7 Bst. e AIG galt, nachziehen können, wäre über sein Asylgesuch früher entschieden worden, sei rein hypothetischer Natur. Während seines Aufenthalts in der Schweiz habe er bis zum 4. Oktober 2021 (recte: 1. April 2021) vollumfänglich mit Sozialhilfe im Betrag von Fr. 125'368.65 unterstützt werden müssen, sodass auch ein früheres Gesuch abgewiesen worden wäre.
4.1.3 Seinen ablehnenden Entscheid begründete das SEM im Wesentlichen damit, dass aktenkundig und unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt fast ausschliesslich mit Ergänzungsleistungen bestreite. Nach Einreise der Ehefrau und des Sohns würde die Höhe der monatlichen Ergänzungsleistungen durch den Familienzuwachs noch zunehmen. Das SEM anerkenne zwar die Bereitschaft der Kinder des Beschwerdeführers, die restliche Familie finanziell zu unterstützen, jedoch würden solche Zuwendungen auf rein freiwilliger Basis erfolgen und seien nicht einklagbar, weshalb sie nicht zu berücksichtigen seien. Die nachzuziehende Ehefrau sei 54-jährig, verfüge über keine Deutschkenntnisse und könne weder einen Arbeitsvertrag noch eine Zusicherung zum Stellenantritt vorweisen, weshalb die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ihrerseits innert nützlicher Frist wenig realistisch erscheine. Es könne mangels Unterlagen zu ihrer Ausbildung oder bisherigen Arbeitstätigkeiten nicht davon ausgegangen werden, dass sie sofort nach der Einreise eine Anstellung finde und für die Lebenshaltungskosten der Familie werde aufkommen können. Es bestehe deshalb die erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass die Familie auch nach dem Nachzug auf den Bezug von Ergänzungsleistungen angewiesen sein werde. Damit seien die Voraussetzungen in Art. 85
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz

Art. 85   Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme
  1.   Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert.
  2.   Für die Verteilung der vorläufig aufgenommenen Personen ist Artikel 27 AsylG [1] sinngemäss anwendbar.
  34.   ... [2]
  5.   Die vorläufig aufgenommenen Personen können ihren Wohnort im Gebiet des bisherigen oder des zugewiesenen Kantons frei wählen. Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommene Personen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden und Sozialhilfe beziehen, innerhalb des Kantons einem Wohnort oder einer Unterkunft zuweisen. [3]
  6.   ... [4]
  7.   ... [5]
  7ter.   ... [6]
  8.   ... [7]
 
[1] SR 142.31
[2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
[3] Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
[4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
[5] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
[6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration) (AS 2017 6521; BBl 2013 2397, 2016 2821). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
[7] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
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F-3003/2022

aAbs. 7 Bst. e AIG nicht erfüllt und wären mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auch nach dem Nachzug nicht erfüllt. 4.1.4 Weiter hielt das SEM fest, die Verweigerung des Familiennachzugs stelle vorliegend einen Eingriff in das mit Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 8   Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
  1.   Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
  2.   Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
EMRK konventionsrechtlich geschützte Familienleben dar. Die Bestimmung verschaffe praxisgemäss aber keinen absoluten Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder Erteilung eines Aufenthaltstitels, sondern könne rechtmässig eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen sei, einem legitimen Zweck entspreche und dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheine. Die privaten Interessen am Nachzug seien gegen die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung abzuwägen und sämtlichen Umständen sei Rechnung zu tragen. 4.1.5 Es bestehe ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung eines durch den Nachzug verursachten Bezugs von Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen. Obwohl sich der Beschwerdeführer seit sieben Jahren in der Schweiz aufhalte, habe er auf dem Schweizer Arbeitsmarkt zu keinem Zeitpunkt Fuss fassen können. Mit entsprechenden Bemühungen wären die Chancen für eine zumindest teilzeitliche Erwerbstätigkeit nach der Einreise noch intakt gewesen. Er habe seinen Lebensunterhalt von Beginn an durch Sozialhilfegelder und nun durch eine AHV-Rente und Ergänzungsleistungen bestritten und seine erfolglosen Bemühungen seien nicht dokumentiert. Er müsse sich daher vorhalten lassen, während seines Aufenthalts nicht alles Zumutbare unternommen zu haben, um wenigstens teilweise aus eigener Kraft für seinen Unterhalt aufzukommen. 4.1.6 Die privaten Interessen des Beschwerdeführers seien zwar nachvollziehbar, würden das öffentliche Interesse an der Ablehnung aber nicht aufwiegen, weshalb die Verweigerung auch im Lichte von Art. 8
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 8   Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
  1.   Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
  2.   Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
EMRK verhältnismässig sei. Namentlich die schwierige Lage in Äthiopien, wo sich die Ehefrau und der jüngste Sohn gemäss Angaben des Beschwerdeführers seit Herbst 2018 befänden, begründe für sich allein keinen hinreichenden Grund für die Bewilligung des Nachzugs, wenn die Kriterien in Art. 85
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz

Art. 85   Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme
  1.   Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert.
  2.   Für die Verteilung der vorläufig aufgenommenen Personen ist Artikel 27 AsylG [1] sinngemäss anwendbar.
  34.   ... [2]
  5.   Die vorläufig aufgenommenen Personen können ihren Wohnort im Gebiet des bisherigen oder des zugewiesenen Kantons frei wählen. Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommene Personen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden und Sozialhilfe beziehen, innerhalb des Kantons einem Wohnort oder einer Unterkunft zuweisen. [3]
  6.   ... [4]
  7.   ... [5]
  7ter.   ... [6]
  8.   ... [7]
 
[1] SR 142.31
[2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
[3] Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
[4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
[5] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
[6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration) (AS 2017 6521; BBl 2013 2397, 2016 2821). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
[7] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
aAbs. 7 AIG nicht erfüllt seien. Die Kontakte könnten weiterhin mithilfe der üblichen Kommunikationsmittel gepflegt werden. 4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer wandte in seiner Beschwerde vom 8. Juli 2022 dagegen ein, dass gemäss Art. 74 Abs. 5
SR 142.201 VZAE Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)

Art. 74   Familiennachzug bei einer vorläufigen Aufnahme - (Art. 85c Abs. 1 und 2 AIG) [1]
  1.   Gesuche um Einbezug in die vorläufige Aufnahme von Familienangehörigen sind bei der kantonalen Migrationsbehörde (Art. 88 Abs. 1) einzureichen.
  2.   Die kantonale Migrationsbehörde leitet das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an das SEM weiter. Die Stellungnahme führt aus, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug gegeben sind.
  3.   Sind die zeitlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug nach Artikel 85c Absatz 1 AIG erfüllt, muss das Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren muss innerhalb von zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden. Entsteht das Familienverhältnis erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist von Artikel 85c Absatz 1 AIG, beginnen diese Fristen zu diesem späteren Zeitpunkt zu laufen. [2]
  4.   Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahren werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist. Die Anhörung findet in der Regel bei der Schweizerischen Vertretung am Aufenthaltsort statt.
  5.   Der besonderen Situation von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen ist beim Entscheid über die Gewährung des Familiennachzugs Rechnung zu tragen. Für Familienangehörige vorläufig aufgenommener Flüchtlinge gilt Artikel 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [3] sinngemäss.
  6.   Die Bestimmungen in den Absätzen 1-5 gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2024 190).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2024 190).
[3] SR 142.311
VZAE die statusspezifischen Umstände von Flüchtlingen bei der Beurteilung der Seite 7

F-3003/2022

Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 85
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz

Art. 85   Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme
  1.   Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert.
  2.   Für die Verteilung der vorläufig aufgenommenen Personen ist Artikel 27 AsylG [1] sinngemäss anwendbar.
  34.   ... [2]
  5.   Die vorläufig aufgenommenen Personen können ihren Wohnort im Gebiet des bisherigen oder des zugewiesenen Kantons frei wählen. Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommene Personen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden und Sozialhilfe beziehen, innerhalb des Kantons einem Wohnort oder einer Unterkunft zuweisen. [3]
  6.   ... [4]
  7.   ... [5]
  7ter.   ... [6]
  8.   ... [7]
 
[1] SR 142.31
[2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
[3] Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
[4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
[5] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
[6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration) (AS 2017 6521; BBl 2013 2397, 2016 2821). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
[7] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
aAbs. 7 Bst. c AIG (gemeint wohl: bei der Beurteilung der Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen im Sinne von Art. 85
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz

Art. 85   Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme
  1.   Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert.
  2.   Für die Verteilung der vorläufig aufgenommenen Personen ist Artikel 27 AsylG [1] sinngemäss anwendbar.
  34.   ... [2]
  5.   Die vorläufig aufgenommenen Personen können ihren Wohnort im Gebiet des bisherigen oder des zugewiesenen Kantons frei wählen. Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommene Personen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden und Sozialhilfe beziehen, innerhalb des Kantons einem Wohnort oder einer Unterkunft zuweisen. [3]
  6.   ... [4]
  7.   ... [5]
  7ter.   ... [6]
  8.   ... [7]
 
[1] SR 142.31
[2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
[3] Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
[4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
[5] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
[6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration) (AS 2017 6521; BBl 2013 2397, 2016 2821). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
[7] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
aAbs. 7 Bst. e AIG) zu berücksichtigen seien. Ein Familiennachzugsgesuch könne zudem nur dann gestützt auf diese Bestimmung abgewiesen werden, wenn kein Verstoss gegen Art. 8
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 8   Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
  1.   Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
  2.   Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
EMRK vorliege. Er sei 2015 im fortgeschrittenen Alter, 57-jährig, in die Schweiz gelangt und sein Asylentscheid sei aufgrund einer Rechtsverzögerung erst im Jahr 2020 ergangen. Infolgedessen sei es ihm innert der ersten fünf Jahre in der Schweiz nicht oder nur erschwert möglich gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, da der Kanton D._______ eine solche während eines laufenden Asylverfahrens nur in gewissen Branchen zulasse und von einer Bewilligung abhängig mache, welche in der Praxis nur unter strengen Voraussetzungen erteilt werde. Nach Erhalt seines Asylentscheids im Alter von 62 Jahren habe er dann alles darangesetzt, eine Arbeitsstelle zu finden. Bereits ab Juni 2018 habe er am Programm «(...)» teilgenommen und absolviere seither über dieses Programm ein Praktikum bei der (...) D._______ ([...]), wo er zweimal wöchentlich in der Reinigung arbeite. Seine nicht gelungene wirtschaftliche Integration in der Schweiz sei zweifelsfrei auf sein fortgeschrittenes Alter zurückzuführen. Er habe zahlreiche Bewerbungen verfasst, jedoch jeweils Absagen erhalten. Aufgrund seiner Pensionierung beziehe er keine Sozialhilfe, sondern Ergänzungsleistungen. Wegen des kantonalen Bewilligungsverfahrens habe er erst im Alter von 62 Jahren in der Schweiz arbeiten können. Wäre das Asylverfahren innert ordentlicher Frist abgeschlossen worden, wäre er noch einige Jahre jünger gewesen und hätte bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt gehabt. 4.2.2 Mit Blick auf das Diskriminierungsverbot in Art. 14
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 14   Diskriminierungsverbot
  Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
EMRK sei es stossend, das Gesuch abzuweisen, und auch gemäss Art. 8 Abs. 2
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 8   Rechtsgleichheit
  1.   Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
  2.   Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
  3.   Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
  4.   Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV dürfe niemand diskriminiert werden ­ namentlich nicht wegen des Alters. Wäre er jünger, würde wohl davon ausgegangen werden, die Sozialhilfeabhängigkeit könne in Zukunft beseitigt werden. Es sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts neben der aktuellen Situation auch die voraussichtliche Entwicklung zu berücksichtigen und zu prüfen, ob die betroffene Person alles ihr Zumutbare unternehme, um auf dem Arbeitsmarkt ihren und den Unterhalt der Familie möglichst autonom bestreiten zu können. Er habe mit einem Jahr äusserst kurz Zeit gehabt, sich in der Schweiz wirtschaftlich zu integrieren und während des Asylverfahrens unbezahlte Reinigungsarbeiten übernommen.
4.2.3 Seine Ehefrau habe eine Ausbildung als Schneiderin und Designerin und auf diesem Beruf gearbeitet. Sie plane, in der Schweiz weiterhin einer Seite 8

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Arbeitstätigkeit nachzugehen, womit sie ein monatliches Einkommen von Fr. 5'000.­ erzielen könne. Der Nachzug würde daher die öffentliche Hand nicht belasten, sondern entlasten. Die in der Schweiz wohnhaften Kinder würden ihre Eltern zudem finanziell unterstützen mit Fr. 1'500.­ monatlich. Der nachzuziehende Sohn wiederum werde eine Berufslehre absolvieren und somit auch zu den Finanzen beitragen können. Der Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung und Kinderzulagen würde die Beanspruchung von Ergänzungsleistungen und Sozialhilfe verringern. Auch deshalb liege der Nachzug im öffentlichen Interesse.
4.2.4 Die Situation der Nachzuziehenden in Äthiopien und das Kindswohl seien in die Interessenabwägung miteinzubeziehen. Es sei dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Flüchtlingseigenschaft nicht zuzumuten, das Familienleben in Eritrea fortzuführen. Die ganze Familie mit Ausnahme der Ehefrau und des jüngsten Sohns befinde sich in der Schweiz und sei hier verwurzelt. Sie würden bereits in Äthiopien mit der finanziellen Unterstützung der in der Schweiz wohnhaften Kinder leben. Nach Ausbruch des Konflikts in der Tigray-Region sei die Telefonverbindung lange unterbrochen gewesen, die humanitäre Lage sei schwierig und es bestehe ein Mangel an lebensnotwendigen Gütern. Der Sohn könne nicht mehr in die Schule gehen und Geldüberweisungen seien nicht mehr möglich aufgrund der Konfliktsituation. In der Schweiz würden sie auf ein familiäres Netz treffen, welches hervorragend integriert sei und sie bei der Integration unterstützen könne. Das private Interesse am Nachzug sei sehr hoch. 4.3 Ergänzend zur Begründung in der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 25. August 2022 aus, dass der Zugang zum Arbeitsmarkt im Kanton D._______ während des Asylverfahrens tatsächlich auf spezifische Branchen eingeschränkt sei, diese jedoch insgesamt weit genug gefasst seien, um Asylsuchenden ohne konkrete Berufsausbildung und Erfahrung realistische Chancen auf einen Stellenantritt zu bieten. Weder die Dauer des Asylverfahrens noch die in D._______ geltenden branchenspezifischen Einschränkungen der Zulassung oder sein fortgeschrittenes Alter würden den Beschwerdeführer davon entbinden, sich frühzeitig, ernsthaft und entschlossen um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Das Bewilligungsverfahren im Kanton D._______ habe einer engagierten Stellensuche nicht entgegengestanden und betreffe sämtliche Asylsuchende gleichermassen. Der Beschwerdeführer habe seinen Arbeitswillen und die Bemühungen nicht hinreichend nachgewiesen. Es wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er diese dokumentiert und nachvollziehbar darlegt. Seine wenigen belegten Bemühungen seien nicht dem ersten Seite 9

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Arbeitsmarkt zuzurechnen, sondern auf Integrationsprogramme zurückzuführen. Eine völkerrechtlich unzulässige Diskriminierung sei nicht erkennbar. Die Integration der Ehefrau in den Arbeitsmarkt sei zwar nicht ausgeschlossen, jedoch kaum realistisch. Ihre beruflichen Qualifikationen als Schneiderin seien unbelegt und es liege auch keine konkrete Stellenzusicherung vor. Aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters, der fehlenden Kenntnisse einer Landessprache sowie der nicht überprüfbaren Qualifikationen und Arbeitserfahrungen erscheine eine rasche und vollständige Integration in den hiesigen Arbeitsmarkt realitätsfremd. Praxisgemäss würden rein hypothetische und nicht weiter belegte Einkommen der nachzuziehenden Personen nicht berücksichtigt.
Mit Blick auf Art. 44 Abs. 1 Bst. e
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz

Art. 44 [1]   Ehegatten und Kinder von Personen mit Aufenthaltsbewilligung
  1.   Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn:
a.   sie mit diesen zusammenwohnen;
b.   eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist;
c.   sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind;
d.   sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landesprache verständigen können; und
e.   die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG [2] bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.
  2.   Für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend.
  3.   Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d keine Anwendung.
  4.   Die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung können mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
[2] SR 831.30
AIG betreffend Familiennachzug zu Personen mit Aufenthaltsbewilligung habe das Bundesgericht festgehalten, dass die Konventionskonformität hinsichtlich Ergänzungsleistungen nach den gleichen Kriterien wie jene der Sozialhilfeabhängigkeit zu beurteilen sei. Gleiches gelte für Art. 85
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz

Art. 85   Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme
  1.   Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert.
  2.   Für die Verteilung der vorläufig aufgenommenen Personen ist Artikel 27 AsylG [1] sinngemäss anwendbar.
  34.   ... [2]
  5.   Die vorläufig aufgenommenen Personen können ihren Wohnort im Gebiet des bisherigen oder des zugewiesenen Kantons frei wählen. Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommene Personen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden und Sozialhilfe beziehen, innerhalb des Kantons einem Wohnort oder einer Unterkunft zuweisen. [3]
  6.   ... [4]
  7.   ... [5]
  7ter.   ... [6]
  8.   ... [7]
 
[1] SR 142.31
[2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
[3] Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
[4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
[5] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
[6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration) (AS 2017 6521; BBl 2013 2397, 2016 2821). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
[7] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
aAbs. 7 Bst. e AIG, Familiennachzug durch vorläufig aufgenommene Personen. Der Beschwerdeführer habe von Beginn an Sozialhilfegelder bezogen und nicht alles ihm Zumutbare unternommen, um im ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Es könne nicht von einer erfolgreichen beruflichen Integration ausgegangen werden. An dieser Ausgangslage würde sich nach einer Einreise der Ehefrau und des Sohns wenig ändern, voraussichtlich würde die Höhe der Ergänzungsleistungen durch den Familienzuwachs noch zunehmen.
4.4 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Replik vom 5. Oktober 2022 ergänzend zur Beschwerdebegründung vor, seine Situation sei nicht mit jener von sämtlichen Asylsuchenden vergleichbar gewesen, denn nicht alle Asylverfahren würden aufgrund von Rechtsverzögerungen fünf Jahre andauern. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons D._______ erteile Arbeitsbewilligungen nur unter strengen Voraussetzungen. Er könne seine Arbeitsbemühungen nicht belegen, da er die Bewerbungen jeweils persönlich vorbeigebracht oder telefonische Anfragen gemacht habe. Er habe dann jeweils vor Ort oder telefonisch eine Absage erhalten. Im vorliegenden Verfahren sei kein Hinweis erfolgt, dass er seine Arbeitsbemühungen zu dokumentieren habe. Auch habe er aufgrund der Aussichtslosigkeit ein Jahr vor seiner Pensionierung vom Sozialamt E._______ keine Auflagen erhalten, um sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Er habe alles Zumutbare unternommen, um den Eintritt in den Schweizer Arbeitsmarkt zu schaffen. Den Nachzug allein deswegen zu verweigern, sei diskriminierend und verstosse gegen Art. 14
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 14   Diskriminierungsverbot
  Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
EMRK und Art. 8 Abs. 2
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 8   Rechtsgleichheit
  1.   Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
  2.   Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
  3.   Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
  4.   Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV. Seite 10

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4.5 In den ergänzenden Vernehmlassungen vom 14. September 2023 und vom 18. Dezember 2023 ­ welche mit Blick auf das Urteil des EGMR B.F. u.a. gegen Schweiz vom 4. Juli 2023, Nr. 13258/18, 15500/18, 57303/18, 9078/20 eingeholt wurden ­ argumentierte das SEM, dass der Regelungszweck von Art. 85
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz

Art. 85   Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme
  1.   Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert.
  2.   Für die Verteilung der vorläufig aufgenommenen Personen ist Artikel 27 AsylG [1] sinngemäss anwendbar.
  34.   ... [2]
  5.   Die vorläufig aufgenommenen Personen können ihren Wohnort im Gebiet des bisherigen oder des zugewiesenen Kantons frei wählen. Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommene Personen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden und Sozialhilfe beziehen, innerhalb des Kantons einem Wohnort oder einer Unterkunft zuweisen. [3]
  6.   ... [4]
  7.   ... [5]
  7ter.   ... [6]
  8.   ... [7]
 
[1] SR 142.31
[2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
[3] Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
[4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
[5] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
[6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration) (AS 2017 6521; BBl 2013 2397, 2016 2821). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
[7] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
aAbs. 7 Bst. c und Bst. e AIG (betreffend Sozialhilfe respektive Ergänzungsleistungen) sich ähnlich präsentierten. Ergänzungsleistungen würden per Definition jedoch keine Sozialhilfe im eigentlichen Sinn darstellen und nicht unter den Begriff der Sozialhilfe fallen. Ob die Voraussetzung des Nichtbezugs von Ergänzungsleistungen mit derselben Flexibilität zu handhaben sei, wie das Kriterium der Sozialhilfeunabhängigkeit, könne vorliegend offengelassen werden. Es gehe um die Frage, welche Anstrengungen eine Person unternommen hat, um sich in den Schweizer Arbeitsmarkt zu integrieren. Daran würden auch die im Fall des Beschwerdeführers vorliegenden zwei mündlichen Absagen, das Absolvieren eines Schnuppertags und die Bemühungen um einen Platz in einem MentoringProgramm nichts ändern. Von einer gesunden, arbeitsfähigen Person würden höhere Arbeitsbemühungen erwartet. Auch unter Berücksichtigung des Erwerbseinkommens der Ehefrau resultiere ein Manko im Familienbudget. Zwar liesse sich der Fehlbetrag vorübergehend verringern, es bestehe aber die Gefahr, dass die Ehefrau zusätzlich auf den Bezug von Ergänzungsleistungen angewiesen wäre, wodurch die Zusatzleistungen zu Lasten der öffentlichen Hand ansteigen dürften. Aller Wahrscheinlichkeit nach dürfte sie eine Teilrente erhalten, sodass die Familie spätestens ab dem Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung erneut auf Ergänzungsleistungen angewiesen wäre und die Kosten für die öffentliche Hand massiv steigen dürften.
Im Urteil des EGMR S.M. gegen Schweiz vom 4. Juli 2023, Nr. 9078/2020 (welches Teil des obgenannten Urteils B.F. u.a. gegen Schweiz bildet) sei nicht beanstandet worden, dass die mangelnde Initiative zur Verbesserung der finanziellen Situation berücksichtigt worden war, und es sei kein Verstoss gegen Art. 8
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 8   Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
  1.   Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
  2.   Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
EMRK festgestellt worden. 4.6 Der Beschwerdeführer reichte am 22. Dezember 2023 die Arbeitszertifikate seiner Ehefrau ein und führte aus, diese würden ihre Kompetenz für eine Anstellung auf dem Schweizer Arbeitsmarkt unterstreichen. Sie habe eine Ausbildung im Bereich Hotelküche gemacht sowie Kompetenzen zum selbstständigen Führen eines Unternehmens.
4.7 In seiner Duplik vom 19. Februar 2024 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er bei seiner Einreise in die Schweiz über keine Schulbildung Seite 11

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verfügt und die deutsche Sprache nicht verstanden habe. Dazu seien noch psychische Belastungen und Traumata seiner Lebensgeschichte sowie die Flucht und Trennung von seiner Familie in Eritrea gekommen. Auch sei die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit weder von den Sozialarbeitern gefördert, noch sei von jemandem kommuniziert worden, dass eine solche gewünscht oder überhaupt möglich sei. Obligatorisch vorgeschrieben seien Integrationsprogramme, Deutschkurse und andere Beschäftigungen. Er habe schnell Deutsch gelernt und versucht, eine Arbeitsstelle zu finden. Eine Erwerbstätigkeit werde nur bewilligt, wenn das Gesuch des Arbeitgebers vorliege und die Arbeitsmarktlage dies erlaube. Ausserdem müsse der (Inländer-)Vorrang eingehalten werden. Zur Zeit seines Asylverfahrens habe im Kanton D._______ die Regelung gegolten, dass nach sechsmonatiger Verfahrensdauer Asylsuchende nur in sogenannten Mangelbranchen arbeiten durften. Damit habe es noch weniger Stellen für Asylsuchende Ende 50 ohne Ausbildung, Schulbildung oder andere Qualifikationen gegeben. In diesen Jahren seien durchschnittlich in D._______ nur 0.5% der Asylsuchenden erwerbstätig gewesen und zu diesen 0.5% würden auch jüngere und belastbarere Asylsuchende gehören. Von ihm sei daher nicht zu erwarten gewesen, dass er gegen das Anraten und die Erfahrung seines Sozialarbeiters noch mehr nach einer Erwerbstätigkeit suchte, sondern sich auf das Erlernen der deutschen Sprache und seine weitere Integration in die Schweizer Gesellschaft konzentrierte. Eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt sei zu keinem Zeitpunkt realistisch gewesen und wäre mit noch so vielen Bewerbungen nicht realistisch geworden. Er sei mehrfach von den Behörden darauf hingewiesen worden, dass Bemühungen nicht erforderlich seien, da man ihn bald frühpensionieren wolle. Es sei ihm auch nie kommuniziert worden, dass dies später Konsequenzen für den Nachzug seiner Ehefrau und seines Sohns haben würde. Die Vorinstanz lege den Schwerpunkt der Beurteilung auf den Zeitraum nach der Pensionierung, statt auf die näherliegende Zukunft. Während der neun Jahre, während welcher die Ehefrau noch in der Schweiz arbeiten werde, würden keine Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe bezogen und die Familie könne ohne Kosten für die öffentliche Hand leben. Der Beschwerdeführer könne seit der Pensionierung am 1. April 2021 nicht mehr erwerbstätig sein und sei dadurch faktisch vom Recht auf Familiennachzug ausgeschlossen, was eine unzulässige statusbedingte Diskriminierung darstelle. 5.
5.1 Die für die Bewilligung des Familiennachzugs vom Gesetzgeber in Art. 85
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz

Art. 85   Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme
  1.   Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert.
  2.   Für die Verteilung der vorläufig aufgenommenen Personen ist Artikel 27 AsylG [1] sinngemäss anwendbar.
  34.   ... [2]
  5.   Die vorläufig aufgenommenen Personen können ihren Wohnort im Gebiet des bisherigen oder des zugewiesenen Kantons frei wählen. Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommene Personen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden und Sozialhilfe beziehen, innerhalb des Kantons einem Wohnort oder einer Unterkunft zuweisen. [3]
  6.   ... [4]
  7.   ... [5]
  7ter.   ... [6]
  8.   ... [7]
 
[1] SR 142.31
[2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
[3] Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
[4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
[5] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
[6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration) (AS 2017 6521; BBl 2013 2397, 2016 2821). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
[7] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
aAbs. 7 Bst. e AIG statuierte Voraussetzung, wonach keine Ergänzungsleistungen gemäss ELG bezogen werden dürfen, ist am 1. Januar Seite 12

F-3003/2022

2019 in Kraft getreten. Die Bestimmung ist folglich auf das vorliegende, am 17. März 2021 eingereichte Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme anzuwenden (Art. 126 Abs. 1
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz

Art. 126   Übergangsbestimmungen
  1.   Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
  2.   Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.
  3.   Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist.
  4.   Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind.
  5.   Artikel 102e gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen. [1]
  6.   Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 [2] über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben.
 
[1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347; BBl 2020 7983).
[2] SR 142.51
AIG analog; dazu Urteile des BGer 2C_212/2019 vom 12. September 2019 E. 4.1; 2C_496/2019 vom 13. November 2019 E. 4). Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte seine Familie nach altem Recht nachziehen können, wäre über sein Asylgesuch bereits früher entschieden worden, nichts. Dieser Argumentation kann intertemporalrechtlich mit Blick auf die Gebote der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit keine Rechnung getragen werden. Im Übrigen musste der Beschwerdeführer bis zum 1. April 2021 im Gesamtbetrag von Fr. 125'368.65 von der Sozialhilfe unterstützt werden, was einem Familiennachzug bereits nach altem Recht entgegengestanden hätte (vgl. Urteil des BVGer F-600/2024 vom 28. Januar 2025 E. 4).
5.2 Hinsichtlich der dreijährigen Wartefrist gemäss Art. 85
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz

Art. 85   Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme
  1.   Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert.
  2.   Für die Verteilung der vorläufig aufgenommenen Personen ist Artikel 27 AsylG [1] sinngemäss anwendbar.
  34.   ... [2]
  5.   Die vorläufig aufgenommenen Personen können ihren Wohnort im Gebiet des bisherigen oder des zugewiesenen Kantons frei wählen. Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommene Personen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden und Sozialhilfe beziehen, innerhalb des Kantons einem Wohnort oder einer Unterkunft zuweisen. [3]
  6.   ... [4]
  7.   ... [5]
  7ter.   ... [6]
  8.   ... [7]
 
[1] SR 142.31
[2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
[3] Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
[4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
[5] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
[6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration) (AS 2017 6521; BBl 2013 2397, 2016 2821). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
[7] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
aAbs. 7 AIG ist das SEM in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EGMR (Urteil M.A. gegen Dänemark vom 9. Juli 2021, Nr. 6697/18, §§ 140 ff.), wonach eine Einzelfallprüfung erforderlich ist, wenn eine Wartefrist von zwei Jahren naht, zurecht auf das Gesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat dieses materiell geprüft (vgl. BVGE 2022 VII/6 E. 6.5). 5.3 Was die gemäss Art. 85
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz

Art. 85   Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme
  1.   Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert.
  2.   Für die Verteilung der vorläufig aufgenommenen Personen ist Artikel 27 AsylG [1] sinngemäss anwendbar.
  34.   ... [2]
  5.   Die vorläufig aufgenommenen Personen können ihren Wohnort im Gebiet des bisherigen oder des zugewiesenen Kantons frei wählen. Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommene Personen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden und Sozialhilfe beziehen, innerhalb des Kantons einem Wohnort oder einer Unterkunft zuweisen. [3]
  6.   ... [4]
  7.   ... [5]
  7ter.   ... [6]
  8.   ... [7]
 
[1] SR 142.31
[2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
[3] Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
[4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
[5] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
[6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration) (AS 2017 6521; BBl 2013 2397, 2016 2821). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
[7] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
aAbs. 7 AIG für Kinder der nachziehenden Person geltende altersmässige Beschränkung des Familiennachzugs (auf Kinder unter 18 Jahren) betrifft, ist festzuhalten, dass die während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingetretene Volljährigkeit des Sohns des Beschwerdeführers nicht dazu führt, dass dieser vom Familiennachzug ausgenommen wäre. Der entscheidende Zeitpunkt im Hinblick auf die Altersbeschränkung von Art. 85
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz

Art. 85   Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme
  1.   Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert.
  2.   Für die Verteilung der vorläufig aufgenommenen Personen ist Artikel 27 AsylG [1] sinngemäss anwendbar.
  34.   ... [2]
  5.   Die vorläufig aufgenommenen Personen können ihren Wohnort im Gebiet des bisherigen oder des zugewiesenen Kantons frei wählen. Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommene Personen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden und Sozialhilfe beziehen, innerhalb des Kantons einem Wohnort oder einer Unterkunft zuweisen. [3]
  6.   ... [4]
  7.   ... [5]
  7ter.   ... [6]
  8.   ... [7]
 
[1] SR 142.31
[2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
[3] Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
[4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
[5] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
[6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration) (AS 2017 6521; BBl 2013 2397, 2016 2821). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
[7] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
aAbs. 7 AIG ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 136 II 497 E. 3.2). Zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 17. März 2021 war der Sohn des Beschwerdeführers 14-jährig und damit noch minderjährig.
5.4 In Bezug auf die Voraussetzungen des Zusammenwohnens und der bedarfsgerechten Wohnung (Art. 85
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz

Art. 85   Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme
  1.   Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert.
  2.   Für die Verteilung der vorläufig aufgenommenen Personen ist Artikel 27 AsylG [1] sinngemäss anwendbar.
  34.   ... [2]
  5.   Die vorläufig aufgenommenen Personen können ihren Wohnort im Gebiet des bisherigen oder des zugewiesenen Kantons frei wählen. Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommene Personen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden und Sozialhilfe beziehen, innerhalb des Kantons einem Wohnort oder einer Unterkunft zuweisen. [3]
  6.   ... [4]
  7.   ... [5]
  7ter.   ... [6]
  8.   ... [7]
 
[1] SR 142.31
[2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
[3] Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
[4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
[5] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
[6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration) (AS 2017 6521; BBl 2013 2397, 2016 2821). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
[7] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
aAbs. 7 Bst. a und b AIG) können diese als erfüllt betrachtet werden, weil der Beschwerdeführer beabsichtigt, künftig mit seinen nachzuziehenden Familienangehörigen zusammenzuwohnen, und weil ihm nicht zugemutet werden kann, sich bereits im Zeitpunkt der Gesuchstellung um familienadäquate Räumlichkeiten zu kümmern. Dass solche erst nach einem positiven Entscheid angemietet werden, wird praxisgemäss als ausreichend erachtet (vgl. Urteile des BVGer Seite 13

F-3003/2022

F-4990/2018 vom 3. April 2019 E. 6 und F-7288/2014 vom 5. Dezember 2016 E. 5.2). Zudem hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Mai 2022 nachgewiesen, dass seine Ehefrau im Einverständnis mit der Vermieterin bei ihm einziehen kann und glaubhaft dargelegt, dass der Sohn bei dessen Bruder (einem der weiteren, bereits in der Schweiz wohnhaften Söhne des Beschwerdeführers) wohnen kann, bis eine adäquate Familienwohnung gefunden ist. Zudem hat er glaubhaft vorgebracht, die beiden nach der Einreise zu einem Sprachförderungskurs anzumelden, womit rechtsprechungsgemäss auch der Voraussetzung von Art. 85
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz

Art. 85   Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme
  1.   Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert.
  2.   Für die Verteilung der vorläufig aufgenommenen Personen ist Artikel 27 AsylG [1] sinngemäss anwendbar.
  34.   ... [2]
  5.   Die vorläufig aufgenommenen Personen können ihren Wohnort im Gebiet des bisherigen oder des zugewiesenen Kantons frei wählen. Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommene Personen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden und Sozialhilfe beziehen, innerhalb des Kantons einem Wohnort oder einer Unterkunft zuweisen. [3]
  6.   ... [4]
  7.   ... [5]
  7ter.   ... [6]
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[1] SR 142.31
[2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
[3] Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
[4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
[5] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
[6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration) (AS 2017 6521; BBl 2013 2397, 2016 2821). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
[7] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
aAbs. 7 Bst. d AIG Genüge getan ist (siehe vorne E. 3). Angesichts dessen stellt sich im vorliegenden Fall lediglich die Frage nach dem Risiko der zukünftigen Abhängigkeit des Beschwerdeführers und seiner Familie von Ergänzungsleistungen und/oder Sozialhilfe. 5.5 Das Bundesgericht hat im Urteil 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 in Bezug auf das Verhältnis von Sozialhilfe und Ergänzungsleistungen festgestellt, dass diese nicht gleichzustellen sind, sie jedoch insoweit eine gewisse Ähnlichkeit aufweisen, als beide staatliche Leistungen darstellen, die aus Steuermitteln finanziert werden und somit zu Lasten der Öffentlichkeit gehen (E. 5.1 des genannten Urteils; vgl. auch Urteile des BGer 2C_914/2020 vom 11. März 2021 E. 5.9; 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 4.4). Unter Berücksichtigung der Materialien und der parlamentarischen Beratungen kam es zum Schluss, dass eine grundsätzliche Gleichbehandlung von Sozialhilfe- und Ergänzungsleistungen im Hinblick auf den Familiennachzug beabsichtigt ist, zumal beide Konstellationen Hinderungsgründe für den Familiennachzug darstellen (E. 5.4). Die für die Beurteilung der Fürsorgeunabhängigkeit entwickelten Kriterien sind demnach sinngemäss bei der Prüfung der Voraussetzung des fehlenden Bezugs von Ergänzungsleistungen heranzuziehen (E. 5.5). Das Kriterium ist erfüllt, wenn keine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit beziehungsweise der Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen besteht. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Es ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Dabei ist nicht nur das Einkommen des hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen, sondern es sind die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder miteinzubeziehen. Das Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich als realisierbar erweist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer
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F-3003/2022

gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (E. 6.1). 5.6 Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. April 2021 eine monatliche AHV/IV-Rente von Fr. 118.­ erhält und er seit dem 1. Mai 2021 monatliche Ergänzungsleistungen gemäss ELG in Höhe von Fr. 2'756.­ (Zusatzleistungen zur AHV/lV) bezieht. Die Voraussetzung von Art. 85
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz

Art. 85   Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme
  1.   Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert.
  2.   Für die Verteilung der vorläufig aufgenommenen Personen ist Artikel 27 AsylG [1] sinngemäss anwendbar.
  34.   ... [2]
  5.   Die vorläufig aufgenommenen Personen können ihren Wohnort im Gebiet des bisherigen oder des zugewiesenen Kantons frei wählen. Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommene Personen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden und Sozialhilfe beziehen, innerhalb des Kantons einem Wohnort oder einer Unterkunft zuweisen. [3]
  6.   ... [4]
  7.   ... [5]
  7ter.   ... [6]
  8.   ... [7]
 
[1] SR 142.31
[2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
[3] Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
[4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
[5] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
[6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration) (AS 2017 6521; BBl 2013 2397, 2016 2821). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
[7] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
aAbs. 7 Bst. e AIG, wonach die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte, ist damit vorderhand nicht erfüllt, was vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt wird. Zu prüfen ist indes, ob auch nach der Einreise seiner Familienangehörigen eine konkrete Gefahr für den weiteren Bezug von Ergänzungsleistungen durch die Familie vorliegen würde, wobei von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht und unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder abzuwägen ist (vgl. E. 5.5). 5.7 Einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, welche die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 4 ff
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

Art. 4   Allgemeine Voraussetzungen
  1.   Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG [1]) in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie:
a. [2]   eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen;
abis. [3]   Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente der AHV haben, solange sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [4] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) noch nicht erreicht haben;
aquater. [6]   Anspruch auf eine Waisenrente der AHV haben;
ater. [5]   gestützt auf Artikel 24b AHVG anstelle einer Altersrente eine Witwen- oder Witwerrente beziehen;
b. [7]   Anspruch hätten auf eine Rente der AHV, wenn:sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 29 Absatz 1 AHVG erfüllen würden, oder die verstorbene Person diese Mindestbeitragsdauer erfüllt hätte und die verwitwete Person das Referenzalter nach Artikel 21 AHVG noch nicht erreicht hat;
1.   sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 29 Absatz 1 AHVG erfüllen würden, oder
2. [8]   die verstorbene Person diese Mindestbeitragsdauer erfüllt hätte und die verwitwete Person das Referenzalter nach Artikel 21 AHVG noch nicht erreicht hat;
c.   Anspruch haben auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV) oder ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV beziehen; oder
d. [9]   Anspruch hätten auf eine Rente der IV, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 [10] über die Invalidenversicherung erfüllen würden.
  2.   Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben auch getrennte Ehegatten und geschiedene Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie eine Zusatzrente der AHV oder IV beziehen.
  3.   Der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz nach Absatz 1 gilt als unterbrochen, wenn eine Person:
a.   sich ununterbrochen mehr als drei Monate im Ausland aufhält; oder
b.   sich in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate im Ausland aufhält. [11]
  4.   Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt der Sistierung und der Wiederausrichtung der Leistungen sowie die Fälle, in denen der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz bei einem Auslandaufenthalt bis zu einem Jahr ausnahmsweise nicht unterbrochen wird. [12]
 
[1] SR 830.1
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung) (AS 2011 4745; BBl 2011 543). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[4] SR 831.10
[5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[7] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
[8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[9] Fassung gemäss Ziff. IV des BG vom 6. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
[10] SR 831.20
[11] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
. ELG erfüllen und deren anerkannte Ausgaben ihre anrechenbaren Einnahmen (Art. 10
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

Art. 10   Anerkannte Ausgaben
  1.   Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt: [1]
a. [2]   als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr:bei alleinstehenden Personen: 20 670 Franken,bei Ehepaaren: 31 005 Franken,bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr vollendet haben: 10 815 Franken; dabei gelten für die ersten zwei Kinder der volle Betrag, für zwei weitere Kinder je zwei Drittel und für die übrigen Kinder je ein Drittel dieses Betrages,bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben: 7590 Franken; dabei gilt für das erste Kind der volle Betrag; für jedes weitere Kind reduziert er sich um einen Sechstel des vorangehenden Betrages; der Betrag für das fünfte Kind gilt auch für weitere Kinder;
1.   bei alleinstehenden Personen: 20 670 Franken,
2.   bei Ehepaaren: 31 005 Franken,
3. [3]   bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr vollendet haben: 10 815 Franken; dabei gelten für die ersten zwei Kinder der volle Betrag, für zwei weitere Kinder je zwei Drittel und für die übrigen Kinder je ein Drittel dieses Betrages,
4. [4]   bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben: 7590 Franken; dabei gilt für das erste Kind der volle Betrag; für jedes weitere Kind reduziert er sich um einen Sechstel des vorangehenden Betrages; der Betrag für das fünfte Kind gilt auch für weitere Kinder;
b. [5]   der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen; als jährlicher Höchstbetrag werden anerkannt:bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen:für eine allein lebende Person: 18 900 Franken in der Region 1, auf 18 300 Franken in der Region 2 und auf 16 680 Franken in der Region 3,für die zweite Person zusätzlich: 3420 Franken in der Region 1, 3420 Franken in der Region 2 und 3480 Franken in der Region 3für die dritte Person zusätzlich: 2460 Franken in der Region 1 und 2040 Franken in den Regionen 2 und 3für die vierte Person zusätzlich: 2280 Franken in der Region 1, 2160 Franken in der Region 2 und 1800 Franken in der Region 3,bei der notwendigen Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung: zusätzlich 6900 Franken;
1.   für eine allein lebende Person: 18 900 Franken in der Region 1, auf 18 300 Franken in der Region 2 und auf 16 680 Franken in der Region 3,
2.   bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen:
3.   bei der notwendigen Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung: zusätzlich 6900 Franken;
u1.   für die zweite Person zusätzlich: 3420 Franken in der Region 1, 3420 Franken in der Region 2 und 3480 Franken in der Region 3
u2.   für die dritte Person zusätzlich: 2460 Franken in der Region 1 und 2040 Franken in den Regionen 2 und 3
u3.   für die vierte Person zusätzlich: 2280 Franken in der Region 1, 2160 Franken in der Region 2 und 1800 Franken in der Region 3,
c. [6]   anstelle des Mietzinses der Mietwert der Liegenschaft bei Personen, die eine Liegenschaft bewohnen, an der sie oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, das Eigentum, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht haben; Buchstabe b gilt sinngemäss.
  1bis.   Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen wird der Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für jede anspruchsberechtigte oder in die gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossene Person nach Artikel 9 Absatz 2 einzeln festgesetzt und die Summe der anerkannten Beträge durch die Anzahl aller im Haushalt lebenden Personen geteilt. Zusatzbeträge werden nur für die zweite bis vierte Person gewährt. [7]
  1ter.   Für Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Artikel 9 Absatz 2 erfolgt, gilt der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen. Der Bundesrat bestimmt, wie der Höchstbetrag zu bemessen ist für:
a.   Ehepaare, bei denen beide Ehegatten zusammen in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben;
b.   Personen, die zusammen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben. [8]
  1quater.   Der Bundesrat regelt die Einteilung der Gemeinden in die drei Regionen. Er stützt sich dabei auf die Raumgliederung des Bundesamtes für Statistik. [9]
  1quinquies.   Das Eidgenössische Departement des Innern legt die Zuteilung der Gemeinden in einer Verordnung fest. Es überprüft die Zuteilung, wenn das Bundesamt für Statistik die ihr zugrunde liegende Raumgliederung ändert. [10]
  1sexies.   Die Kantone können bean tragen, die Höchstbeträge in einer Gemeinde um bis zu 10 Prozent zu senken oder zu erhöhen. Dem Antrag auf die Senkung der Höchstbeträge wird entsprochen, wenn und solange der Mietzins von 90 Prozent der Bezügerinnen oder Bezüger von Ergänzungsleistungen durch die Höchstbeträge gedeckt ist. Der Bundesrat regelt das Verfahren. [11]
  1septies.   Der Bundesrat überprüft mindestens alle zehn Jahre, ob und in welchem Ausmass die Höchstbeträge die effektiven Mietzinse der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen decken und veröffentlicht die Ergebnisse seiner Prüfung. Er nimmt die Überprüfung und Veröffentlichung früher vor, wenn sich der Mietpreisindex um mehr als 10 Prozent seit der letzten Überprüfung verändert hat. [12]
  2.   Bei Personen, die dauernd oder länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt: [13]
a. [14]   die Tagestaxe für die Tage, die vom Heim oder Spital in Rechnung gestellt werden; die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Abhängigkeit von der Sozialhilfe entsteht;
b.   ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen.
  3.   Bei allen Personen werden zudem als Ausgaben anerkannt:
a.   Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens;
b.   Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft;
c.   Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung;
d. [15]   der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung; er entspricht einem jährlichen Pauschalbetrag in der Höhe der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung), höchstens jedoch der tatsächlichen Prämie;
e.   geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge;
f. [16]   Netto-Betreuungskosten für die notwendige und ausgewiesene familienergänzende Betreuung von Kindern, die das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[2] Beträge angepasst gemäss Art. 1 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 468).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Beträge angepasst gemäss Art. 2 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 468).
[6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform) (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021(AS 2020 4525; BBl 2019 4103). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[9] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform) (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021(AS 2020 4525; BBl 2019 4103).
[10] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform) (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021(AS 2020 4525; BBl 2019 4103).
[11] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform) (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021(AS 2020 4525; BBl 2019 4103).
[12] Eingefügt durch Ziff. III des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021(AS 2020 4525; BBl 2019 4103
[13] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[14] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[15] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[16] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
und 11
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

Art. 11   Anrechenbare Einnahmen
  1.   Als Einnahmen werden angerechnet:
a. [1]   zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1300 Franken und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 1950 Franken übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 Prozent angerechnet; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird es voll angerechnet;
b. [2]   Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen einschliesslich des Jahreswerts einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts oder des Jahresmietwerts einer Liegenschaft, an der die Bezügerin oder der Bezüger oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum hat und von mindestens einer dieser Personen bewohnt wird;
c. [3]   ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 30 000 Franken, bei Ehepaaren 50 000 Franken und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 15 000 Franken übersteigt; hat die Bezügerin oder der Bezüger oder eine Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum an einer Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der 112 500 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen;
d.   Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV;
dbis. [4]   die ganze Rente, auch wenn nur ein Teil davon nach Artikel 39 Absatz 1 AHVG [5] aufgeschoben oder nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbezogen wird;
e.   Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen;
f.   Familienzulagen;
g. [6]   ...
h.   familienrechtliche Unterhaltsbeiträge;
i. [7]   die Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird.
  1bis.   In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe c ist nur der 300 000 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen:
a.   wenn ein Ehepaar oder einer der Ehegatten Eigentum an einer Liegenschaft hat, die von einem der Ehegatten bewohnt wird, während der andere im Heim oder Spital lebt; oder
b.   wenn eine Person Bezügerin einer Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Unfallversicherung oder Militärversicherung ist und eine Liegenschaft bewohnt, an der sie oder ihr Ehegatte Eigentum hat. [8]
  1ter.   Personen, die einen Teil der Rente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbeziehen und gleichzeitig Anspruch auf Leistungen der IV nach den Artikeln 10 und 22 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 [9] über die Invalidenversicherung haben, gelten für die Anrechnung des Reinvermögens nach Absatz 1 Buchstabe c nicht als Altersrentnerinnen oder Altersrentner. [10]
  2.   Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abweichend von Absatz 1 Buchstabe c festlegen. Die Kantone können den Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel erhöhen.
  3.   Nicht angerechnet werden:
a.   Verwandtenunterstützungen nach den Artikeln 328-330 des Zivilgesetzbuches [11];
b.   Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe;
c.   öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter;
d.   Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen;
e.   Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen;
f. [12]   Assistenzbeiträge der AHV oder der IV;
g. [13]   Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an die Pflegeleistungen in einem Heim, wenn in der Tagestaxe keine Pflegekosten nach dem KVG [14] berücksichtigt werden;
h. [15]   der Rentenzuschlag nach Artikel 34bis AHVG;
i. [16]   die 13. Altersrente nach Artikel 34ter AHVG.
  4.   Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen als Einnahmen angerechnet werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Beträge angepasst gemäss Art. 3 Abs. 1 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 468).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[5] SR 831.10
[6] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[8] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 13. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflegefinanzierung (AS 2009 3517; BBl 2005 2033). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[9] SR 831.20
[10] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[11] SR 210
[12] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).
[13] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[14] SR 832.10
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[16] Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 21. März 2025 (Umsetzung der 13. Altersrente), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 704; BBl 2024 2747).
ELG) übersteigen. Der Beschwerdeführer bezieht eine AHV-Rente und hat gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. a
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

Art. 4   Allgemeine Voraussetzungen
  1.   Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG [1]) in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie:
a. [2]   eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen;
abis. [3]   Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente der AHV haben, solange sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [4] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) noch nicht erreicht haben;
aquater. [6]   Anspruch auf eine Waisenrente der AHV haben;
ater. [5]   gestützt auf Artikel 24b AHVG anstelle einer Altersrente eine Witwen- oder Witwerrente beziehen;
b. [7]   Anspruch hätten auf eine Rente der AHV, wenn:sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 29 Absatz 1 AHVG erfüllen würden, oder die verstorbene Person diese Mindestbeitragsdauer erfüllt hätte und die verwitwete Person das Referenzalter nach Artikel 21 AHVG noch nicht erreicht hat;
1.   sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 29 Absatz 1 AHVG erfüllen würden, oder
2. [8]   die verstorbene Person diese Mindestbeitragsdauer erfüllt hätte und die verwitwete Person das Referenzalter nach Artikel 21 AHVG noch nicht erreicht hat;
c.   Anspruch haben auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV) oder ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV beziehen; oder
d. [9]   Anspruch hätten auf eine Rente der IV, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 [10] über die Invalidenversicherung erfüllen würden.
  2.   Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben auch getrennte Ehegatten und geschiedene Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie eine Zusatzrente der AHV oder IV beziehen.
  3.   Der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz nach Absatz 1 gilt als unterbrochen, wenn eine Person:
a.   sich ununterbrochen mehr als drei Monate im Ausland aufhält; oder
b.   sich in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate im Ausland aufhält. [11]
  4.   Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt der Sistierung und der Wiederausrichtung der Leistungen sowie die Fälle, in denen der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz bei einem Auslandaufenthalt bis zu einem Jahr ausnahmsweise nicht unterbrochen wird. [12]
 
[1] SR 830.1
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung) (AS 2011 4745; BBl 2011 543). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[4] SR 831.10
[5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[7] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
[8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[9] Fassung gemäss Ziff. IV des BG vom 6. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
[10] SR 831.20
[11] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
ELG Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und die mit den Eltern zusammenleben, werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

Art. 9   Berechnung und Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung
  1.   Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge:
a.   der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;
b.   60 Prozent des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d. [1]
  1bis.   Ausländerinnen und Ausländer nach Artikel 5 Absatz 3 haben, solange sie die Karenzfrist nach Artikel 5 Absatz 1 nicht erfüllt haben, höchstens Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe des Mindestbetrages der entsprechenden ordentlichen Vollrente. [2]
  2.   Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet. Dies gilt auch für rentenberechtigte Waisen, die im gleichen Haushalt leben.
  3.   Bei Ehepaaren, bei denen ein Ehegatte oder beide in einem Heim oder Spital leben, wird die jährliche Ergänzungsleistung gemäss folgenden Grundsätzen für jeden Ehegatten gesondert berechnet:
a.   Die anerkannten Ausgaben werden dem Ehegatten zugerechnet, den sie betreffen; betrifft eine Ausgabe beide Ehegatten, so wird sie je hälftig zugerechnet.
b.   Die anrechenbaren Einnahmen werden in der Regel je hälftig geteilt; davon ausgenommen ist der Vermögensverzehr; für Einnahmen, die nur einen Ehegatten betreffen, kann der Bundesrat weitere Ausnahmen vorsehen.
c.   Das Vermögen wird den Ehegatten hälftig zugerechnet; hat ein Ehepaar oder einer der Ehegatten Eigentum an einer Liegenschaft, die von einem Ehegatten bewohnt wird, während der andere im Heim oder Spital lebt, so werden dem im Heim oder Spital lebenden Ehegatten drei Viertel, dem zu Hause lebenden Ehegatten ein Viertel des Vermögens zugerechnet. [3]
  4.   Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht.
  5.   Der Bundesrat bestimmt:
a.   die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie der anrechenbaren Einnahmen von Familienmitgliedern; er kann Ausnahmen von der Zusammenrechnung vorsehen, insbesondere bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen;
b.   die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens;
c.   die Anrechnung von Einkünften aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit bei teilinvaliden Personen und bei Witwen ohne minderjährige Kinder;
cbis. [4]   die Berücksichtigung der Hypothekarschulden für die Ermittlung des Reinvermögens;
d.   die zeitlich massgebenden Einnahmen und Ausgaben;
e.   die Pauschale für die Nebenkosten bei einer Liegenschaft, die von der Person bewohnt wird, die an der Liegenschaft Eigentum oder Nutzniessung hat;
f.   die Pauschale für Heizkosten einer gemieteten Wohnung, sofern diese von der Mieterin oder vom Mieter direkt getragen werden müssen;
g.   die Koordination mit der Prämienverbilligung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 [5] über die Krankenversicherung (KVG);
h.   die Definition des Heimes.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[5] SR 832.10
ELG; Art. 7
SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)

Art. 7   Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen [1]
  1.   Die jährliche Ergänzungsleistung für Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder der Invalidenversicherung (IV) begründen, wird wie folgt berechnet: [2]
a.   Leben die Kinder mit den Eltern zusammen, erfolgt eine gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistung.
b. [3]   Leben die Kinder nur mit einem Elternteil zusammen, der rentenberechtigt ist oder für den Anspruch auf eine Zusatzrente der AHV besteht, so wird die Ergänzungsleistung zusammen mit diesem Elternteil festgelegt.
c.   Lebt das Kind nicht bei den Eltern oder lebt es bei einem Elternteil, der nicht rentenberechtigt ist und für den auch kein Anspruch auf eine Zusatzrente besteht, so ist die Ergänzungsleistung gesondert zu berechnen. [4]
  2.   Bei einer Berechnung nach Absatz 1 Buchstaben b und c ist das Einkommen der Eltern soweit zu berücksichtigen, als es deren eigenen Unterhalt und den der übrigen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen übersteigt. [5]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1204).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
[3] Fassung gemäss Ziff. II 3 der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2174).
[5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2174).
der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]; vgl. auch Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV vom 1. Januar 2025 [WEL] Ziff. 3121.01; 3133.02). Gemäss Art. 22ter Abs. 1
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 22ter [1]   Kinderrente
  1.   Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten.
  2.   Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG [2]) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Artikel 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe. [3]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972 (AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).
[2] SR 830.1
[3] Fassung des zweiten und dritten Satzes gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) haben Personen, welchen eine Altersrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Anspruch auf eine Waisenrente haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist. Der Rentenanspruch dauert für in Ausbildung befindliche Kinder bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Lebensjahr (Art. 25 Abs. 1
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 25 [1]   Waisenrente
  1.   Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
  2.   Findelkinder haben Anspruch auf eine Waisenrente.
  3.   Der Bundesrat regelt den Anspruch der Pflegekinder auf Waisenrente.
  4.   Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise.
  5.   Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).
und 5
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 25 [1]   Waisenrente
  1.   Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
  2.   Findelkinder haben Anspruch auf eine Waisenrente.
  3.   Der Bundesrat regelt den Anspruch der Pflegekinder auf Waisenrente.
  4.   Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise.
  5.   Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).
AHVG). In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen BerufsabSeite 15
F-3003/2022

schluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe sowie die Wahrnehmung von Brückenangeboten wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Aupair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Art. 49bis Abs. 1
SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)

Art. 49bis [1]   Ausbildung
  1.   In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe.
  2.   Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten.
  3.   Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4573).
und 2
SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)

Art. 49bis [1]   Ausbildung
  1.   In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe.
  2.   Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten.
  3.   Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4573).
der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Der Sohn des Beschwerdeführers ist im (...) 2024 18 Jahre alt geworden und hat folglich das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers plant der Sohn, nach der Einreise in die Schweiz eine Lehre zu absolvieren. Im Falle des Todes des Beschwerdeführers hätte er damit bis zum Abschluss der Ausbildung beziehungsweise längstens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr einen Anspruch auf eine Waisenrente ­ und damit der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Kinderrente der AHV für seinen Sohn (Art. 22ter Abs. 1
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 22ter [1]   Kinderrente
  1.   Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten.
  2.   Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG [2]) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Artikel 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe. [3]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972 (AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).
[2] SR 830.1
[3] Fassung des zweiten und dritten Satzes gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
i.V.m. Art. 25 Abs. 1
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 25 [1]   Waisenrente
  1.   Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
  2.   Findelkinder haben Anspruch auf eine Waisenrente.
  3.   Der Bundesrat regelt den Anspruch der Pflegekinder auf Waisenrente.
  4.   Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise.
  5.   Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).
und 5
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 25 [1]   Waisenrente
  1.   Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
  2.   Findelkinder haben Anspruch auf eine Waisenrente.
  3.   Der Bundesrat regelt den Anspruch der Pflegekinder auf Waisenrente.
  4.   Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise.
  5.   Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).
AHVG). Infolgedessen sind die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seines volljährigen Sohns zusammenzurechnen (Art. 9 Abs. 2
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

Art. 9   Berechnung und Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung
  1.   Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge:
a.   der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;
b.   60 Prozent des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d. [1]
  1bis.   Ausländerinnen und Ausländer nach Artikel 5 Absatz 3 haben, solange sie die Karenzfrist nach Artikel 5 Absatz 1 nicht erfüllt haben, höchstens Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe des Mindestbetrages der entsprechenden ordentlichen Vollrente. [2]
  2.   Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet. Dies gilt auch für rentenberechtigte Waisen, die im gleichen Haushalt leben.
  3.   Bei Ehepaaren, bei denen ein Ehegatte oder beide in einem Heim oder Spital leben, wird die jährliche Ergänzungsleistung gemäss folgenden Grundsätzen für jeden Ehegatten gesondert berechnet:
a.   Die anerkannten Ausgaben werden dem Ehegatten zugerechnet, den sie betreffen; betrifft eine Ausgabe beide Ehegatten, so wird sie je hälftig zugerechnet.
b.   Die anrechenbaren Einnahmen werden in der Regel je hälftig geteilt; davon ausgenommen ist der Vermögensverzehr; für Einnahmen, die nur einen Ehegatten betreffen, kann der Bundesrat weitere Ausnahmen vorsehen.
c.   Das Vermögen wird den Ehegatten hälftig zugerechnet; hat ein Ehepaar oder einer der Ehegatten Eigentum an einer Liegenschaft, die von einem Ehegatten bewohnt wird, während der andere im Heim oder Spital lebt, so werden dem im Heim oder Spital lebenden Ehegatten drei Viertel, dem zu Hause lebenden Ehegatten ein Viertel des Vermögens zugerechnet. [3]
  4.   Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht.
  5.   Der Bundesrat bestimmt:
a.   die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie der anrechenbaren Einnahmen von Familienmitgliedern; er kann Ausnahmen von der Zusammenrechnung vorsehen, insbesondere bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen;
b.   die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens;
c.   die Anrechnung von Einkünften aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit bei teilinvaliden Personen und bei Witwen ohne minderjährige Kinder;
cbis. [4]   die Berücksichtigung der Hypothekarschulden für die Ermittlung des Reinvermögens;
d.   die zeitlich massgebenden Einnahmen und Ausgaben;
e.   die Pauschale für die Nebenkosten bei einer Liegenschaft, die von der Person bewohnt wird, die an der Liegenschaft Eigentum oder Nutzniessung hat;
f.   die Pauschale für Heizkosten einer gemieteten Wohnung, sofern diese von der Mieterin oder vom Mieter direkt getragen werden müssen;
g.   die Koordination mit der Prämienverbilligung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 [5] über die Krankenversicherung (KVG);
h.   die Definition des Heimes.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[5] SR 832.10
ELG; siehe vorne), zumal diese nach der Einreise planen, zusammenzuwohnen. Am geplanten Zusammenleben ändert auch nichts, dass der Sohn des Beschwerdeführers vorübergehend bei dessen Bruder wohnen würde, bis seine Eltern eine bedarfsgerechte 3-Zimmerwohnung gefunden haben (Vorakten [SEM-act.] 18/20 Beilage 2).
5.8 Zwecks Beurteilung der wahrscheinlichen finanziellen Entwicklung auf längere Sicht ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu bestimmen, welchen der Beschwerdeführer im Nachzugsfall für sich, seine Ehefrau und seinen Sohn hätte. Dazu sind die diesfalls zu erwartenden anerkannten Ausgaben (Art. 10
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

Art. 10   Anerkannte Ausgaben
  1.   Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt: [1]
a. [2]   als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr:bei alleinstehenden Personen: 20 670 Franken,bei Ehepaaren: 31 005 Franken,bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr vollendet haben: 10 815 Franken; dabei gelten für die ersten zwei Kinder der volle Betrag, für zwei weitere Kinder je zwei Drittel und für die übrigen Kinder je ein Drittel dieses Betrages,bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben: 7590 Franken; dabei gilt für das erste Kind der volle Betrag; für jedes weitere Kind reduziert er sich um einen Sechstel des vorangehenden Betrages; der Betrag für das fünfte Kind gilt auch für weitere Kinder;
1.   bei alleinstehenden Personen: 20 670 Franken,
2.   bei Ehepaaren: 31 005 Franken,
3. [3]   bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr vollendet haben: 10 815 Franken; dabei gelten für die ersten zwei Kinder der volle Betrag, für zwei weitere Kinder je zwei Drittel und für die übrigen Kinder je ein Drittel dieses Betrages,
4. [4]   bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben: 7590 Franken; dabei gilt für das erste Kind der volle Betrag; für jedes weitere Kind reduziert er sich um einen Sechstel des vorangehenden Betrages; der Betrag für das fünfte Kind gilt auch für weitere Kinder;
b. [5]   der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen; als jährlicher Höchstbetrag werden anerkannt:bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen:für eine allein lebende Person: 18 900 Franken in der Region 1, auf 18 300 Franken in der Region 2 und auf 16 680 Franken in der Region 3,für die zweite Person zusätzlich: 3420 Franken in der Region 1, 3420 Franken in der Region 2 und 3480 Franken in der Region 3für die dritte Person zusätzlich: 2460 Franken in der Region 1 und 2040 Franken in den Regionen 2 und 3für die vierte Person zusätzlich: 2280 Franken in der Region 1, 2160 Franken in der Region 2 und 1800 Franken in der Region 3,bei der notwendigen Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung: zusätzlich 6900 Franken;
1.   für eine allein lebende Person: 18 900 Franken in der Region 1, auf 18 300 Franken in der Region 2 und auf 16 680 Franken in der Region 3,
2.   bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen:
3.   bei der notwendigen Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung: zusätzlich 6900 Franken;
u1.   für die zweite Person zusätzlich: 3420 Franken in der Region 1, 3420 Franken in der Region 2 und 3480 Franken in der Region 3
u2.   für die dritte Person zusätzlich: 2460 Franken in der Region 1 und 2040 Franken in den Regionen 2 und 3
u3.   für die vierte Person zusätzlich: 2280 Franken in der Region 1, 2160 Franken in der Region 2 und 1800 Franken in der Region 3,
c. [6]   anstelle des Mietzinses der Mietwert der Liegenschaft bei Personen, die eine Liegenschaft bewohnen, an der sie oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, das Eigentum, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht haben; Buchstabe b gilt sinngemäss.
  1bis.   Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen wird der Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für jede anspruchsberechtigte oder in die gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossene Person nach Artikel 9 Absatz 2 einzeln festgesetzt und die Summe der anerkannten Beträge durch die Anzahl aller im Haushalt lebenden Personen geteilt. Zusatzbeträge werden nur für die zweite bis vierte Person gewährt. [7]
  1ter.   Für Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Artikel 9 Absatz 2 erfolgt, gilt der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen. Der Bundesrat bestimmt, wie der Höchstbetrag zu bemessen ist für:
a.   Ehepaare, bei denen beide Ehegatten zusammen in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben;
b.   Personen, die zusammen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben. [8]
  1quater.   Der Bundesrat regelt die Einteilung der Gemeinden in die drei Regionen. Er stützt sich dabei auf die Raumgliederung des Bundesamtes für Statistik. [9]
  1quinquies.   Das Eidgenössische Departement des Innern legt die Zuteilung der Gemeinden in einer Verordnung fest. Es überprüft die Zuteilung, wenn das Bundesamt für Statistik die ihr zugrunde liegende Raumgliederung ändert. [10]
  1sexies.   Die Kantone können bean tragen, die Höchstbeträge in einer Gemeinde um bis zu 10 Prozent zu senken oder zu erhöhen. Dem Antrag auf die Senkung der Höchstbeträge wird entsprochen, wenn und solange der Mietzins von 90 Prozent der Bezügerinnen oder Bezüger von Ergänzungsleistungen durch die Höchstbeträge gedeckt ist. Der Bundesrat regelt das Verfahren. [11]
  1septies.   Der Bundesrat überprüft mindestens alle zehn Jahre, ob und in welchem Ausmass die Höchstbeträge die effektiven Mietzinse der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen decken und veröffentlicht die Ergebnisse seiner Prüfung. Er nimmt die Überprüfung und Veröffentlichung früher vor, wenn sich der Mietpreisindex um mehr als 10 Prozent seit der letzten Überprüfung verändert hat. [12]
  2.   Bei Personen, die dauernd oder länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt: [13]
a. [14]   die Tagestaxe für die Tage, die vom Heim oder Spital in Rechnung gestellt werden; die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Abhängigkeit von der Sozialhilfe entsteht;
b.   ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen.
  3.   Bei allen Personen werden zudem als Ausgaben anerkannt:
a.   Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens;
b.   Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft;
c.   Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung;
d. [15]   der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung; er entspricht einem jährlichen Pauschalbetrag in der Höhe der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung), höchstens jedoch der tatsächlichen Prämie;
e.   geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge;
f. [16]   Netto-Betreuungskosten für die notwendige und ausgewiesene familienergänzende Betreuung von Kindern, die das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[2] Beträge angepasst gemäss Art. 1 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 468).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Beträge angepasst gemäss Art. 2 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 468).
[6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform) (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021(AS 2020 4525; BBl 2019 4103). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[9] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform) (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021(AS 2020 4525; BBl 2019 4103).
[10] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform) (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021(AS 2020 4525; BBl 2019 4103).
[11] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform) (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021(AS 2020 4525; BBl 2019 4103).
[12] Eingefügt durch Ziff. III des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021(AS 2020 4525; BBl 2019 4103
[13] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[14] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[15] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[16] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
ELG) den zu erwartenden anrechenbaren Einnahmen (Art. 11
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

Art. 11   Anrechenbare Einnahmen
  1.   Als Einnahmen werden angerechnet:
a. [1]   zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1300 Franken und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 1950 Franken übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 Prozent angerechnet; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird es voll angerechnet;
b. [2]   Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen einschliesslich des Jahreswerts einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts oder des Jahresmietwerts einer Liegenschaft, an der die Bezügerin oder der Bezüger oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum hat und von mindestens einer dieser Personen bewohnt wird;
c. [3]   ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 30 000 Franken, bei Ehepaaren 50 000 Franken und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 15 000 Franken übersteigt; hat die Bezügerin oder der Bezüger oder eine Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum an einer Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der 112 500 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen;
d.   Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV;
dbis. [4]   die ganze Rente, auch wenn nur ein Teil davon nach Artikel 39 Absatz 1 AHVG [5] aufgeschoben oder nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbezogen wird;
e.   Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen;
f.   Familienzulagen;
g. [6]   ...
h.   familienrechtliche Unterhaltsbeiträge;
i. [7]   die Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird.
  1bis.   In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe c ist nur der 300 000 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen:
a.   wenn ein Ehepaar oder einer der Ehegatten Eigentum an einer Liegenschaft hat, die von einem der Ehegatten bewohnt wird, während der andere im Heim oder Spital lebt; oder
b.   wenn eine Person Bezügerin einer Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Unfallversicherung oder Militärversicherung ist und eine Liegenschaft bewohnt, an der sie oder ihr Ehegatte Eigentum hat. [8]
  1ter.   Personen, die einen Teil der Rente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbeziehen und gleichzeitig Anspruch auf Leistungen der IV nach den Artikeln 10 und 22 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 [9] über die Invalidenversicherung haben, gelten für die Anrechnung des Reinvermögens nach Absatz 1 Buchstabe c nicht als Altersrentnerinnen oder Altersrentner. [10]
  2.   Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abweichend von Absatz 1 Buchstabe c festlegen. Die Kantone können den Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel erhöhen.
  3.   Nicht angerechnet werden:
a.   Verwandtenunterstützungen nach den Artikeln 328-330 des Zivilgesetzbuches [11];
b.   Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe;
c.   öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter;
d.   Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen;
e.   Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen;
f. [12]   Assistenzbeiträge der AHV oder der IV;
g. [13]   Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an die Pflegeleistungen in einem Heim, wenn in der Tagestaxe keine Pflegekosten nach dem KVG [14] berücksichtigt werden;
h. [15]   der Rentenzuschlag nach Artikel 34bis AHVG;
i. [16]   die 13. Altersrente nach Artikel 34ter AHVG.
  4.   Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen als Einnahmen angerechnet werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Beträge angepasst gemäss Art. 3 Abs. 1 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 468).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[5] SR 831.10
[6] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[8] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 13. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflegefinanzierung (AS 2009 3517; BBl 2005 2033). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[9] SR 831.20
[10] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[11] SR 210
[12] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).
[13] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[14] SR 832.10
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[16] Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 21. März 2025 (Umsetzung der 13. Altersrente), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 704; BBl 2024 2747).
ELG) gegenüberzustellen.
5.9
5.9.1 Als jährliche Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf werden bei Ehepaaren Fr. 31'005.­ und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das elfte Altersjahr vollendet haben, Fr. 10'815.­ anerkannt (Art. 10 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

Art. 10   Anerkannte Ausgaben
  1.   Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt: [1]
a. [2]   als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr:bei alleinstehenden Personen: 20 670 Franken,bei Ehepaaren: 31 005 Franken,bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr vollendet haben: 10 815 Franken; dabei gelten für die ersten zwei Kinder der volle Betrag, für zwei weitere Kinder je zwei Drittel und für die übrigen Kinder je ein Drittel dieses Betrages,bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben: 7590 Franken; dabei gilt für das erste Kind der volle Betrag; für jedes weitere Kind reduziert er sich um einen Sechstel des vorangehenden Betrages; der Betrag für das fünfte Kind gilt auch für weitere Kinder;
1.   bei alleinstehenden Personen: 20 670 Franken,
2.   bei Ehepaaren: 31 005 Franken,
3. [3]   bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr vollendet haben: 10 815 Franken; dabei gelten für die ersten zwei Kinder der volle Betrag, für zwei weitere Kinder je zwei Drittel und für die übrigen Kinder je ein Drittel dieses Betrages,
4. [4]   bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben: 7590 Franken; dabei gilt für das erste Kind der volle Betrag; für jedes weitere Kind reduziert er sich um einen Sechstel des vorangehenden Betrages; der Betrag für das fünfte Kind gilt auch für weitere Kinder;
b. [5]   der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen; als jährlicher Höchstbetrag werden anerkannt:bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen:für eine allein lebende Person: 18 900 Franken in der Region 1, auf 18 300 Franken in der Region 2 und auf 16 680 Franken in der Region 3,für die zweite Person zusätzlich: 3420 Franken in der Region 1, 3420 Franken in der Region 2 und 3480 Franken in der Region 3für die dritte Person zusätzlich: 2460 Franken in der Region 1 und 2040 Franken in den Regionen 2 und 3für die vierte Person zusätzlich: 2280 Franken in der Region 1, 2160 Franken in der Region 2 und 1800 Franken in der Region 3,bei der notwendigen Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung: zusätzlich 6900 Franken;
1.   für eine allein lebende Person: 18 900 Franken in der Region 1, auf 18 300 Franken in der Region 2 und auf 16 680 Franken in der Region 3,
2.   bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen:
3.   bei der notwendigen Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung: zusätzlich 6900 Franken;
u1.   für die zweite Person zusätzlich: 3420 Franken in der Region 1, 3420 Franken in der Region 2 und 3480 Franken in der Region 3
u2.   für die dritte Person zusätzlich: 2460 Franken in der Region 1 und 2040 Franken in den Regionen 2 und 3
u3.   für die vierte Person zusätzlich: 2280 Franken in der Region 1, 2160 Franken in der Region 2 und 1800 Franken in der Region 3,
c. [6]   anstelle des Mietzinses der Mietwert der Liegenschaft bei Personen, die eine Liegenschaft bewohnen, an der sie oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, das Eigentum, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht haben; Buchstabe b gilt sinngemäss.
  1bis.   Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen wird der Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für jede anspruchsberechtigte oder in die gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossene Person nach Artikel 9 Absatz 2 einzeln festgesetzt und die Summe der anerkannten Beträge durch die Anzahl aller im Haushalt lebenden Personen geteilt. Zusatzbeträge werden nur für die zweite bis vierte Person gewährt. [7]
  1ter.   Für Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Artikel 9 Absatz 2 erfolgt, gilt der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen. Der Bundesrat bestimmt, wie der Höchstbetrag zu bemessen ist für:
a.   Ehepaare, bei denen beide Ehegatten zusammen in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben;
b.   Personen, die zusammen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben. [8]
  1quater.   Der Bundesrat regelt die Einteilung der Gemeinden in die drei Regionen. Er stützt sich dabei auf die Raumgliederung des Bundesamtes für Statistik. [9]
  1quinquies.   Das Eidgenössische Departement des Innern legt die Zuteilung der Gemeinden in einer Verordnung fest. Es überprüft die Zuteilung, wenn das Bundesamt für Statistik die ihr zugrunde liegende Raumgliederung ändert. [10]
  1sexies.   Die Kantone können bean tragen, die Höchstbeträge in einer Gemeinde um bis zu 10 Prozent zu senken oder zu erhöhen. Dem Antrag auf die Senkung der Höchstbeträge wird entsprochen, wenn und solange der Mietzins von 90 Prozent der Bezügerinnen oder Bezüger von Ergänzungsleistungen durch die Höchstbeträge gedeckt ist. Der Bundesrat regelt das Verfahren. [11]
  1septies.   Der Bundesrat überprüft mindestens alle zehn Jahre, ob und in welchem Ausmass die Höchstbeträge die effektiven Mietzinse der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen decken und veröffentlicht die Ergebnisse seiner Prüfung. Er nimmt die Überprüfung und Veröffentlichung früher vor, wenn sich der Mietpreisindex um mehr als 10 Prozent seit der letzten Überprüfung verändert hat. [12]
  2.   Bei Personen, die dauernd oder länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt: [13]
a. [14]   die Tagestaxe für die Tage, die vom Heim oder Spital in Rechnung gestellt werden; die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Abhängigkeit von der Sozialhilfe entsteht;
b.   ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen.
  3.   Bei allen Personen werden zudem als Ausgaben anerkannt:
a.   Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens;
b.   Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft;
c.   Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung;
d. [15]   der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung; er entspricht einem jährlichen Pauschalbetrag in der Höhe der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung), höchstens jedoch der tatsächlichen Prämie;
e.   geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge;
f. [16]   Netto-Betreuungskosten für die notwendige und ausgewiesene familienergänzende Betreuung von Kindern, die das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[2] Beträge angepasst gemäss Art. 1 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 468).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Beträge angepasst gemäss Art. 2 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 468).
[6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform) (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021(AS 2020 4525; BBl 2019 4103). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[9] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform) (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021(AS 2020 4525; BBl 2019 4103).
[10] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform) (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021(AS 2020 4525; BBl 2019 4103).
[11] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform) (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021(AS 2020 4525; BBl 2019 4103).
[12] Eingefügt durch Ziff. III des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021(AS 2020 4525; BBl 2019 4103
[13] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[14] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[15] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[16] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
und 3
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

Art. 10   Anerkannte Ausgaben
  1.   Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt: [1]
a. [2]   als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr:bei alleinstehenden Personen: 20 670 Franken,bei Ehepaaren: 31 005 Franken,bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr vollendet haben: 10 815 Franken; dabei gelten für die ersten zwei Kinder der volle Betrag, für zwei weitere Kinder je zwei Drittel und für die übrigen Kinder je ein Drittel dieses Betrages,bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben: 7590 Franken; dabei gilt für das erste Kind der volle Betrag; für jedes weitere Kind reduziert er sich um einen Sechstel des vorangehenden Betrages; der Betrag für das fünfte Kind gilt auch für weitere Kinder;
1.   bei alleinstehenden Personen: 20 670 Franken,
2.   bei Ehepaaren: 31 005 Franken,
3. [3]   bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr vollendet haben: 10 815 Franken; dabei gelten für die ersten zwei Kinder der volle Betrag, für zwei weitere Kinder je zwei Drittel und für die übrigen Kinder je ein Drittel dieses Betrages,
4. [4]   bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben: 7590 Franken; dabei gilt für das erste Kind der volle Betrag; für jedes weitere Kind reduziert er sich um einen Sechstel des vorangehenden Betrages; der Betrag für das fünfte Kind gilt auch für weitere Kinder;
b. [5]   der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen; als jährlicher Höchstbetrag werden anerkannt:bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen:für eine allein lebende Person: 18 900 Franken in der Region 1, auf 18 300 Franken in der Region 2 und auf 16 680 Franken in der Region 3,für die zweite Person zusätzlich: 3420 Franken in der Region 1, 3420 Franken in der Region 2 und 3480 Franken in der Region 3für die dritte Person zusätzlich: 2460 Franken in der Region 1 und 2040 Franken in den Regionen 2 und 3für die vierte Person zusätzlich: 2280 Franken in der Region 1, 2160 Franken in der Region 2 und 1800 Franken in der Region 3,bei der notwendigen Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung: zusätzlich 6900 Franken;
1.   für eine allein lebende Person: 18 900 Franken in der Region 1, auf 18 300 Franken in der Region 2 und auf 16 680 Franken in der Region 3,
2.   bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen:
3.   bei der notwendigen Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung: zusätzlich 6900 Franken;
u1.   für die zweite Person zusätzlich: 3420 Franken in der Region 1, 3420 Franken in der Region 2 und 3480 Franken in der Region 3
u2.   für die dritte Person zusätzlich: 2460 Franken in der Region 1 und 2040 Franken in den Regionen 2 und 3
u3.   für die vierte Person zusätzlich: 2280 Franken in der Region 1, 2160 Franken in der Region 2 und 1800 Franken in der Region 3,
c. [6]   anstelle des Mietzinses der Mietwert der Liegenschaft bei Personen, die eine Liegenschaft bewohnen, an der sie oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, das Eigentum, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht haben; Buchstabe b gilt sinngemäss.
  1bis.   Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen wird der Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für jede anspruchsberechtigte oder in die gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossene Person nach Artikel 9 Absatz 2 einzeln festgesetzt und die Summe der anerkannten Beträge durch die Anzahl aller im Haushalt lebenden Personen geteilt. Zusatzbeträge werden nur für die zweite bis vierte Person gewährt. [7]
  1ter.   Für Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Artikel 9 Absatz 2 erfolgt, gilt der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen. Der Bundesrat bestimmt, wie der Höchstbetrag zu bemessen ist für:
a.   Ehepaare, bei denen beide Ehegatten zusammen in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben;
b.   Personen, die zusammen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben. [8]
  1quater.   Der Bundesrat regelt die Einteilung der Gemeinden in die drei Regionen. Er stützt sich dabei auf die Raumgliederung des Bundesamtes für Statistik. [9]
  1quinquies.   Das Eidgenössische Departement des Innern legt die Zuteilung der Gemeinden in einer Verordnung fest. Es überprüft die Zuteilung, wenn das Bundesamt für Statistik die ihr zugrunde liegende Raumgliederung ändert. [10]
  1sexies.   Die Kantone können bean tragen, die Höchstbeträge in einer Gemeinde um bis zu 10 Prozent zu senken oder zu erhöhen. Dem Antrag auf die Senkung der Höchstbeträge wird entsprochen, wenn und solange der Mietzins von 90 Prozent der Bezügerinnen oder Bezüger von Ergänzungsleistungen durch die Höchstbeträge gedeckt ist. Der Bundesrat regelt das Verfahren. [11]
  1septies.   Der Bundesrat überprüft mindestens alle zehn Jahre, ob und in welchem Ausmass die Höchstbeträge die effektiven Mietzinse der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen decken und veröffentlicht die Ergebnisse seiner Prüfung. Er nimmt die Überprüfung und Veröffentlichung früher vor, wenn sich der Mietpreisindex um mehr als 10 Prozent seit der letzten Überprüfung verändert hat. [12]
  2.   Bei Personen, die dauernd oder länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt: [13]
a. [14]   die Tagestaxe für die Tage, die vom Heim oder Spital in Rechnung gestellt werden; die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Abhängigkeit von der Sozialhilfe entsteht;
b.   ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen.
  3.   Bei allen Personen werden zudem als Ausgaben anerkannt:
a.   Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens;
b.   Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft;
c.   Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung;
d. [15]   der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung; er entspricht einem jährlichen Pauschalbetrag in der Höhe der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung), höchstens jedoch der tatsächlichen Prämie;
e.   geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge;
f. [16]   Netto-Betreuungskosten für die notwendige und ausgewiesene familienergänzende Betreuung von Kindern, die das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[2] Beträge angepasst gemäss Art. 1 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 468).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Beträge angepasst gemäss Art. 2 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 468).
[6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform) (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021(AS 2020 4525; BBl 2019 4103). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[9] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform) (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021(AS 2020 4525; BBl 2019 4103).
[10] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform) (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021(AS 2020 4525; BBl 2019 4103).
[11] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform) (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021(AS 2020 4525; BBl 2019 4103).
[12] Eingefügt durch Ziff. III des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021(AS 2020 4525; BBl 2019 4103
[13] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[14] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[15] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[16] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
ELG). Der allgemeine Lebensbedarf für den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und den Sohn beträgt demnach Fr. 41'820.­ im Jahr beziehungsweise Fr. 3'485.­ im Monat.

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F-3003/2022

5.9.2 Weiter sind der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten zu berücksichtigen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

Art. 10   Anerkannte Ausgaben
  1.   Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt: [1]
a. [2]   als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr:bei alleinstehenden Personen: 20 670 Franken,bei Ehepaaren: 31 005 Franken,bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr vollendet haben: 10 815 Franken; dabei gelten für die ersten zwei Kinder der volle Betrag, für zwei weitere Kinder je zwei Drittel und für die übrigen Kinder je ein Drittel dieses Betrages,bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben: 7590 Franken; dabei gilt für das erste Kind der volle Betrag; für jedes weitere Kind reduziert er sich um einen Sechstel des vorangehenden Betrages; der Betrag für das fünfte Kind gilt auch für weitere Kinder;
1.   bei alleinstehenden Personen: 20 670 Franken,
2.   bei Ehepaaren: 31 005 Franken,
3. [3]   bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr vollendet haben: 10 815 Franken; dabei gelten für die ersten zwei Kinder der volle Betrag, für zwei weitere Kinder je zwei Drittel und für die übrigen Kinder je ein Drittel dieses Betrages,
4. [4]   bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben: 7590 Franken; dabei gilt für das erste Kind der volle Betrag; für jedes weitere Kind reduziert er sich um einen Sechstel des vorangehenden Betrages; der Betrag für das fünfte Kind gilt auch für weitere Kinder;
b. [5]   der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen; als jährlicher Höchstbetrag werden anerkannt:bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen:für eine allein lebende Person: 18 900 Franken in der Region 1, auf 18 300 Franken in der Region 2 und auf 16 680 Franken in der Region 3,für die zweite Person zusätzlich: 3420 Franken in der Region 1, 3420 Franken in der Region 2 und 3480 Franken in der Region 3für die dritte Person zusätzlich: 2460 Franken in der Region 1 und 2040 Franken in den Regionen 2 und 3für die vierte Person zusätzlich: 2280 Franken in der Region 1, 2160 Franken in der Region 2 und 1800 Franken in der Region 3,bei der notwendigen Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung: zusätzlich 6900 Franken;
1.   für eine allein lebende Person: 18 900 Franken in der Region 1, auf 18 300 Franken in der Region 2 und auf 16 680 Franken in der Region 3,
2.   bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen:
3.   bei der notwendigen Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung: zusätzlich 6900 Franken;
u1.   für die zweite Person zusätzlich: 3420 Franken in der Region 1, 3420 Franken in der Region 2 und 3480 Franken in der Region 3
u2.   für die dritte Person zusätzlich: 2460 Franken in der Region 1 und 2040 Franken in den Regionen 2 und 3
u3.   für die vierte Person zusätzlich: 2280 Franken in der Region 1, 2160 Franken in der Region 2 und 1800 Franken in der Region 3,
c. [6]   anstelle des Mietzinses der Mietwert der Liegenschaft bei Personen, die eine Liegenschaft bewohnen, an der sie oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, das Eigentum, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht haben; Buchstabe b gilt sinngemäss.
  1bis.   Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen wird der Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für jede anspruchsberechtigte oder in die gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossene Person nach Artikel 9 Absatz 2 einzeln festgesetzt und die Summe der anerkannten Beträge durch die Anzahl aller im Haushalt lebenden Personen geteilt. Zusatzbeträge werden nur für die zweite bis vierte Person gewährt. [7]
  1ter.   Für Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Artikel 9 Absatz 2 erfolgt, gilt der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen. Der Bundesrat bestimmt, wie der Höchstbetrag zu bemessen ist für:
a.   Ehepaare, bei denen beide Ehegatten zusammen in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben;
b.   Personen, die zusammen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben. [8]
  1quater.   Der Bundesrat regelt die Einteilung der Gemeinden in die drei Regionen. Er stützt sich dabei auf die Raumgliederung des Bundesamtes für Statistik. [9]
  1quinquies.   Das Eidgenössische Departement des Innern legt die Zuteilung der Gemeinden in einer Verordnung fest. Es überprüft die Zuteilung, wenn das Bundesamt für Statistik die ihr zugrunde liegende Raumgliederung ändert. [10]
  1sexies.   Die Kantone können bean tragen, die Höchstbeträge in einer Gemeinde um bis zu 10 Prozent zu senken oder zu erhöhen. Dem Antrag auf die Senkung der Höchstbeträge wird entsprochen, wenn und solange der Mietzins von 90 Prozent der Bezügerinnen oder Bezüger von Ergänzungsleistungen durch die Höchstbeträge gedeckt ist. Der Bundesrat regelt das Verfahren. [11]
  1septies.   Der Bundesrat überprüft mindestens alle zehn Jahre, ob und in welchem Ausmass die Höchstbeträge die effektiven Mietzinse der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen decken und veröffentlicht die Ergebnisse seiner Prüfung. Er nimmt die Überprüfung und Veröffentlichung früher vor, wenn sich der Mietpreisindex um mehr als 10 Prozent seit der letzten Überprüfung verändert hat. [12]
  2.   Bei Personen, die dauernd oder länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt: [13]
a. [14]   die Tagestaxe für die Tage, die vom Heim oder Spital in Rechnung gestellt werden; die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Abhängigkeit von der Sozialhilfe entsteht;
b.   ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen.
  3.   Bei allen Personen werden zudem als Ausgaben anerkannt:
a.   Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens;
b.   Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft;
c.   Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung;
d. [15]   der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung; er entspricht einem jährlichen Pauschalbetrag in der Höhe der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung), höchstens jedoch der tatsächlichen Prämie;
e.   geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge;
f. [16]   Netto-Betreuungskosten für die notwendige und ausgewiesene familienergänzende Betreuung von Kindern, die das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[2] Beträge angepasst gemäss Art. 1 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 468).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Beträge angepasst gemäss Art. 2 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 468).
[6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform) (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021(AS 2020 4525; BBl 2019 4103). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[9] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform) (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021(AS 2020 4525; BBl 2019 4103).
[10] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform) (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021(AS 2020 4525; BBl 2019 4103).
[11] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform) (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021(AS 2020 4525; BBl 2019 4103).
[12] Eingefügt durch Ziff. III des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021(AS 2020 4525; BBl 2019 4103
[13] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[14] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[15] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[16] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
ELG). Der aktuelle Mietzins für die 2.5-Zimmerwohnung des Beschwerdeführers beträgt monatlich Fr. 1'195.­ beziehungsweise jährlich Fr. 14'340.­ (SEM-act. 10/29 Beilage 7). Da der Beschwerdeführer gemäss Eingabe vom 17. Mai 2022 (SEM-act. 18/20) beabsichtigt, nach der Einreise seiner Ehefrau und seines Sohns eine 3-Zimmerwohnung zu beziehen, ist unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Wohnungsnettomietpreises in E._______ Stadt (Datenblatt Bestandsmieten im Kanton D._______ vom 8. Juli 2024) ein entsprechend erhöhter Betrag von Fr. 1'417.­ monatlich beziehungsweise Fr. 17'004.­ jährlich einzustellen. 5.9.3 Die Ausgaben für die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung (Art. 10 Abs. 3 Bst. c
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

Art. 10   Anerkannte Ausgaben
  1.   Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt: [1]
a. [2]   als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr:bei alleinstehenden Personen: 20 670 Franken,bei Ehepaaren: 31 005 Franken,bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr vollendet haben: 10 815 Franken; dabei gelten für die ersten zwei Kinder der volle Betrag, für zwei weitere Kinder je zwei Drittel und für die übrigen Kinder je ein Drittel dieses Betrages,bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben: 7590 Franken; dabei gilt für das erste Kind der volle Betrag; für jedes weitere Kind reduziert er sich um einen Sechstel des vorangehenden Betrages; der Betrag für das fünfte Kind gilt auch für weitere Kinder;
1.   bei alleinstehenden Personen: 20 670 Franken,
2.   bei Ehepaaren: 31 005 Franken,
3. [3]   bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr vollendet haben: 10 815 Franken; dabei gelten für die ersten zwei Kinder der volle Betrag, für zwei weitere Kinder je zwei Drittel und für die übrigen Kinder je ein Drittel dieses Betrages,
4. [4]   bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben: 7590 Franken; dabei gilt für das erste Kind der volle Betrag; für jedes weitere Kind reduziert er sich um einen Sechstel des vorangehenden Betrages; der Betrag für das fünfte Kind gilt auch für weitere Kinder;
b. [5]   der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen; als jährlicher Höchstbetrag werden anerkannt:bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen:für eine allein lebende Person: 18 900 Franken in der Region 1, auf 18 300 Franken in der Region 2 und auf 16 680 Franken in der Region 3,für die zweite Person zusätzlich: 3420 Franken in der Region 1, 3420 Franken in der Region 2 und 3480 Franken in der Region 3für die dritte Person zusätzlich: 2460 Franken in der Region 1 und 2040 Franken in den Regionen 2 und 3für die vierte Person zusätzlich: 2280 Franken in der Region 1, 2160 Franken in der Region 2 und 1800 Franken in der Region 3,bei der notwendigen Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung: zusätzlich 6900 Franken;
1.   für eine allein lebende Person: 18 900 Franken in der Region 1, auf 18 300 Franken in der Region 2 und auf 16 680 Franken in der Region 3,
2.   bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen:
3.   bei der notwendigen Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung: zusätzlich 6900 Franken;
u1.   für die zweite Person zusätzlich: 3420 Franken in der Region 1, 3420 Franken in der Region 2 und 3480 Franken in der Region 3
u2.   für die dritte Person zusätzlich: 2460 Franken in der Region 1 und 2040 Franken in den Regionen 2 und 3
u3.   für die vierte Person zusätzlich: 2280 Franken in der Region 1, 2160 Franken in der Region 2 und 1800 Franken in der Region 3,
c. [6]   anstelle des Mietzinses der Mietwert der Liegenschaft bei Personen, die eine Liegenschaft bewohnen, an der sie oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, das Eigentum, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht haben; Buchstabe b gilt sinngemäss.
  1bis.   Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen wird der Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für jede anspruchsberechtigte oder in die gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossene Person nach Artikel 9 Absatz 2 einzeln festgesetzt und die Summe der anerkannten Beträge durch die Anzahl aller im Haushalt lebenden Personen geteilt. Zusatzbeträge werden nur für die zweite bis vierte Person gewährt. [7]
  1ter.   Für Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Artikel 9 Absatz 2 erfolgt, gilt der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen. Der Bundesrat bestimmt, wie der Höchstbetrag zu bemessen ist für:
a.   Ehepaare, bei denen beide Ehegatten zusammen in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben;
b.   Personen, die zusammen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben. [8]
  1quater.   Der Bundesrat regelt die Einteilung der Gemeinden in die drei Regionen. Er stützt sich dabei auf die Raumgliederung des Bundesamtes für Statistik. [9]
  1quinquies.   Das Eidgenössische Departement des Innern legt die Zuteilung der Gemeinden in einer Verordnung fest. Es überprüft die Zuteilung, wenn das Bundesamt für Statistik die ihr zugrunde liegende Raumgliederung ändert. [10]
  1sexies.   Die Kantone können bean tragen, die Höchstbeträge in einer Gemeinde um bis zu 10 Prozent zu senken oder zu erhöhen. Dem Antrag auf die Senkung der Höchstbeträge wird entsprochen, wenn und solange der Mietzins von 90 Prozent der Bezügerinnen oder Bezüger von Ergänzungsleistungen durch die Höchstbeträge gedeckt ist. Der Bundesrat regelt das Verfahren. [11]
  1septies.   Der Bundesrat überprüft mindestens alle zehn Jahre, ob und in welchem Ausmass die Höchstbeträge die effektiven Mietzinse der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen decken und veröffentlicht die Ergebnisse seiner Prüfung. Er nimmt die Überprüfung und Veröffentlichung früher vor, wenn sich der Mietpreisindex um mehr als 10 Prozent seit der letzten Überprüfung verändert hat. [12]
  2.   Bei Personen, die dauernd oder länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt: [13]
a. [14]   die Tagestaxe für die Tage, die vom Heim oder Spital in Rechnung gestellt werden; die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Abhängigkeit von der Sozialhilfe entsteht;
b.   ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen.
  3.   Bei allen Personen werden zudem als Ausgaben anerkannt:
a.   Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens;
b.   Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft;
c.   Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung;
d. [15]   der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung; er entspricht einem jährlichen Pauschalbetrag in der Höhe der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung), höchstens jedoch der tatsächlichen Prämie;
e.   geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge;
f. [16]   Netto-Betreuungskosten für die notwendige und ausgewiesene familienergänzende Betreuung von Kindern, die das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[2] Beträge angepasst gemäss Art. 1 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 468).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Beträge angepasst gemäss Art. 2 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 468).
[6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform) (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021(AS 2020 4525; BBl 2019 4103). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[9] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform) (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021(AS 2020 4525; BBl 2019 4103).
[10] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform) (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021(AS 2020 4525; BBl 2019 4103).
[11] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform) (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021(AS 2020 4525; BBl 2019 4103).
[12] Eingefügt durch Ziff. III des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021(AS 2020 4525; BBl 2019 4103
[13] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[14] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[15] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[16] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
ELG) dürften sich unter Berücksichtigung des hypothetischen monatlichen Erwerbseinkommens der Ehefrau von Fr. 3'200.­ (vgl. E. 5.10.1) auf monatlich Fr. 204.80 (AHV/IV/EO: Fr. 169.60 und ALV: Fr. 35.20) beziehungsweise jährlich Fr. 2'457.60 (AHV/IV/EO: Fr. 2'035.20 und ALV: Fr. 422.40) belaufen. Der Beschwerdeführer würde von seiner Beitragspflicht befreit, zumal die Ehefrau mehr als das Doppelte des Mindestbeitrags (für 2025: Fr. 530.­) einbezahlen würde (Art. 3 Abs. 3 Bst. a
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 3   Beitragspflichtige Personen
  1.   Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. [1]
  1bis.   Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres. Sie dauert bis zum Ende des Monats, in dem die Nichterwerbstätigen das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreichen. [2]
  2.   Von der Beitragspflicht sind befreit:
a. [3]   die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben;
d. [5]   mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben.
e.   ... [6]
tab.   b. und c. ... [4]
  3.   Die eigenen Beiträge gelten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat, bei:
a.   nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten;
b.   Versicherten, die im Betrieb ihres Ehegatten mitarbeiten, soweit sie keinen Barlohn beziehen. [7]
  4.   Absatz 3 findet auch Anwendung für die Kalenderjahre, in denen:
a.   die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird;
b.   der erwerbstätige Ehegatte eine Altersrente bezieht oder aufschiebt. [8]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1956, in Kraft seit 1. Jan. 1957 (AS 1957 262; BBl 1956 I 1429).
[4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1).
[6] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 1953, mit Wirkung seit 1. Jan. 1954 (AS 1954 211; BBl 1953 II 81).
[7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).
[8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
AHVG).
5.9.4 Zudem wird ein Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung als Ausgabe angerechnet. Dieser entspricht einem jährlichen Pauschalbetrag in der Höhe der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie (inklusive Unfalldeckung), höchstens jedoch der tatsächlichen Prämie (Art. 10 Abs. 3 Bst. d
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

Art. 10   Anerkannte Ausgaben
  1.   Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt: [1]
a. [2]   als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr:bei alleinstehenden Personen: 20 670 Franken,bei Ehepaaren: 31 005 Franken,bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr vollendet haben: 10 815 Franken; dabei gelten für die ersten zwei Kinder der volle Betrag, für zwei weitere Kinder je zwei Drittel und für die übrigen Kinder je ein Drittel dieses Betrages,bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben: 7590 Franken; dabei gilt für das erste Kind der volle Betrag; für jedes weitere Kind reduziert er sich um einen Sechstel des vorangehenden Betrages; der Betrag für das fünfte Kind gilt auch für weitere Kinder;
1.   bei alleinstehenden Personen: 20 670 Franken,
2.   bei Ehepaaren: 31 005 Franken,
3. [3]   bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr vollendet haben: 10 815 Franken; dabei gelten für die ersten zwei Kinder der volle Betrag, für zwei weitere Kinder je zwei Drittel und für die übrigen Kinder je ein Drittel dieses Betrages,
4. [4]   bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben: 7590 Franken; dabei gilt für das erste Kind der volle Betrag; für jedes weitere Kind reduziert er sich um einen Sechstel des vorangehenden Betrages; der Betrag für das fünfte Kind gilt auch für weitere Kinder;
b. [5]   der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen; als jährlicher Höchstbetrag werden anerkannt:bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen:für eine allein lebende Person: 18 900 Franken in der Region 1, auf 18 300 Franken in der Region 2 und auf 16 680 Franken in der Region 3,für die zweite Person zusätzlich: 3420 Franken in der Region 1, 3420 Franken in der Region 2 und 3480 Franken in der Region 3für die dritte Person zusätzlich: 2460 Franken in der Region 1 und 2040 Franken in den Regionen 2 und 3für die vierte Person zusätzlich: 2280 Franken in der Region 1, 2160 Franken in der Region 2 und 1800 Franken in der Region 3,bei der notwendigen Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung: zusätzlich 6900 Franken;
1.   für eine allein lebende Person: 18 900 Franken in der Region 1, auf 18 300 Franken in der Region 2 und auf 16 680 Franken in der Region 3,
2.   bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen:
3.   bei der notwendigen Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung: zusätzlich 6900 Franken;
u1.   für die zweite Person zusätzlich: 3420 Franken in der Region 1, 3420 Franken in der Region 2 und 3480 Franken in der Region 3
u2.   für die dritte Person zusätzlich: 2460 Franken in der Region 1 und 2040 Franken in den Regionen 2 und 3
u3.   für die vierte Person zusätzlich: 2280 Franken in der Region 1, 2160 Franken in der Region 2 und 1800 Franken in der Region 3,
c. [6]   anstelle des Mietzinses der Mietwert der Liegenschaft bei Personen, die eine Liegenschaft bewohnen, an der sie oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, das Eigentum, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht haben; Buchstabe b gilt sinngemäss.
  1bis.   Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen wird der Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für jede anspruchsberechtigte oder in die gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossene Person nach Artikel 9 Absatz 2 einzeln festgesetzt und die Summe der anerkannten Beträge durch die Anzahl aller im Haushalt lebenden Personen geteilt. Zusatzbeträge werden nur für die zweite bis vierte Person gewährt. [7]
  1ter.   Für Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Artikel 9 Absatz 2 erfolgt, gilt der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen. Der Bundesrat bestimmt, wie der Höchstbetrag zu bemessen ist für:
a.   Ehepaare, bei denen beide Ehegatten zusammen in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben;
b.   Personen, die zusammen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben. [8]
  1quater.   Der Bundesrat regelt die Einteilung der Gemeinden in die drei Regionen. Er stützt sich dabei auf die Raumgliederung des Bundesamtes für Statistik. [9]
  1quinquies.   Das Eidgenössische Departement des Innern legt die Zuteilung der Gemeinden in einer Verordnung fest. Es überprüft die Zuteilung, wenn das Bundesamt für Statistik die ihr zugrunde liegende Raumgliederung ändert. [10]
  1sexies.   Die Kantone können bean tragen, die Höchstbeträge in einer Gemeinde um bis zu 10 Prozent zu senken oder zu erhöhen. Dem Antrag auf die Senkung der Höchstbeträge wird entsprochen, wenn und solange der Mietzins von 90 Prozent der Bezügerinnen oder Bezüger von Ergänzungsleistungen durch die Höchstbeträge gedeckt ist. Der Bundesrat regelt das Verfahren. [11]
  1septies.   Der Bundesrat überprüft mindestens alle zehn Jahre, ob und in welchem Ausmass die Höchstbeträge die effektiven Mietzinse der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen decken und veröffentlicht die Ergebnisse seiner Prüfung. Er nimmt die Überprüfung und Veröffentlichung früher vor, wenn sich der Mietpreisindex um mehr als 10 Prozent seit der letzten Überprüfung verändert hat. [12]
  2.   Bei Personen, die dauernd oder länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt: [13]
a. [14]   die Tagestaxe für die Tage, die vom Heim oder Spital in Rechnung gestellt werden; die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Abhängigkeit von der Sozialhilfe entsteht;
b.   ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen.
  3.   Bei allen Personen werden zudem als Ausgaben anerkannt:
a.   Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens;
b.   Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft;
c.   Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung;
d. [15]   der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung; er entspricht einem jährlichen Pauschalbetrag in der Höhe der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung), höchstens jedoch der tatsächlichen Prämie;
e.   geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge;
f. [16]   Netto-Betreuungskosten für die notwendige und ausgewiesene familienergänzende Betreuung von Kindern, die das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[2] Beträge angepasst gemäss Art. 1 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 468).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Beträge angepasst gemäss Art. 2 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 468).
[6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform) (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021(AS 2020 4525; BBl 2019 4103). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[9] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform) (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021(AS 2020 4525; BBl 2019 4103).
[10] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform) (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021(AS 2020 4525; BBl 2019 4103).
[11] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform) (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021(AS 2020 4525; BBl 2019 4103).
[12] Eingefügt durch Ziff. III des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021(AS 2020 4525; BBl 2019 4103
[13] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[14] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[15] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[16] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
ELG). Gemäss eingereichten Unterlagen bezahlte der Beschwerdeführer im Jahr 2020 monatlich Krankenkassenprämien in Höhe von Fr. 469.75. Der Betrag für die Grundversicherung in der undatierten mit dem Familiennachzugsgesuch vom 2. November 2021 eingereichten Offerte beläuft sich für die Ehefrau auf Fr. 347.45 und für den Sohn auf Fr. 57.95 (SEM-act. 11/47). Da die genannten Beträge aufgrund des Zeitablaufs und der inzwischen erreichten Volljährigkeit des Sohns nicht mehr aktuell sein dürften, ist auf die regionalen Durchschnittsprämien abzustellen. Diese belaufen sich für E._______ (Region 2) monatlich für Erwachsene auf Fr. 556.60 und für junge Erwachsene auf Fr. 407.30 (vgl. Regionale monatliche Durchschnittsprämien 2025 der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für Erwachsene mit Franchise 300 [Kinder Franchise 0] und Unfall pro Monat, Bundesamt für Gesundheit [BAG], September 2024). Bezugnehmend auf die Vorbringen des Seite 17

F-3003/2022

Beschwerdeführers ist sodann festzuhalten, dass mit dem Bezug von Ergänzungsleistungen ein allfälliger Anspruch auf Prämienverbilligung gleichsam abgegolten ist. Wer Ergänzungsleistungen bezieht, erhält mithin nicht noch zusätzlich eine Prämienverbilligung. Entsprechend ist bei Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen die volle Krankenkassenprämie einzustellen (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. i
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

Art. 11   Anrechenbare Einnahmen
  1.   Als Einnahmen werden angerechnet:
a. [1]   zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1300 Franken und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 1950 Franken übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 Prozent angerechnet; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird es voll angerechnet;
b. [2]   Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen einschliesslich des Jahreswerts einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts oder des Jahresmietwerts einer Liegenschaft, an der die Bezügerin oder der Bezüger oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum hat und von mindestens einer dieser Personen bewohnt wird;
c. [3]   ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 30 000 Franken, bei Ehepaaren 50 000 Franken und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 15 000 Franken übersteigt; hat die Bezügerin oder der Bezüger oder eine Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum an einer Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der 112 500 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen;
d.   Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV;
dbis. [4]   die ganze Rente, auch wenn nur ein Teil davon nach Artikel 39 Absatz 1 AHVG [5] aufgeschoben oder nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbezogen wird;
e.   Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen;
f.   Familienzulagen;
g. [6]   ...
h.   familienrechtliche Unterhaltsbeiträge;
i. [7]   die Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird.
  1bis.   In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe c ist nur der 300 000 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen:
a.   wenn ein Ehepaar oder einer der Ehegatten Eigentum an einer Liegenschaft hat, die von einem der Ehegatten bewohnt wird, während der andere im Heim oder Spital lebt; oder
b.   wenn eine Person Bezügerin einer Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Unfallversicherung oder Militärversicherung ist und eine Liegenschaft bewohnt, an der sie oder ihr Ehegatte Eigentum hat. [8]
  1ter.   Personen, die einen Teil der Rente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbeziehen und gleichzeitig Anspruch auf Leistungen der IV nach den Artikeln 10 und 22 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 [9] über die Invalidenversicherung haben, gelten für die Anrechnung des Reinvermögens nach Absatz 1 Buchstabe c nicht als Altersrentnerinnen oder Altersrentner. [10]
  2.   Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abweichend von Absatz 1 Buchstabe c festlegen. Die Kantone können den Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel erhöhen.
  3.   Nicht angerechnet werden:
a.   Verwandtenunterstützungen nach den Artikeln 328-330 des Zivilgesetzbuches [11];
b.   Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe;
c.   öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter;
d.   Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen;
e.   Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen;
f. [12]   Assistenzbeiträge der AHV oder der IV;
g. [13]   Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an die Pflegeleistungen in einem Heim, wenn in der Tagestaxe keine Pflegekosten nach dem KVG [14] berücksichtigt werden;
h. [15]   der Rentenzuschlag nach Artikel 34bis AHVG;
i. [16]   die 13. Altersrente nach Artikel 34ter AHVG.
  4.   Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen als Einnahmen angerechnet werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Beträge angepasst gemäss Art. 3 Abs. 1 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 468).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[5] SR 831.10
[6] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[8] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 13. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflegefinanzierung (AS 2009 3517; BBl 2005 2033). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[9] SR 831.20
[10] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[11] SR 210
[12] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).
[13] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[14] SR 832.10
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[16] Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 21. März 2025 (Umsetzung der 13. Altersrente), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 704; BBl 2024 2747).
und Art. 21a Abs. 1
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

Art. 21a [1]   Auszahlung des Betrags für die Krankenpflegeversicherung
  1.   Der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d ist in Abweichung von Artikel 20 ATSG [2] direkt dem Krankenversicherer auszuzahlen.
  2.   Ist die jährliche Ergänzungsleistung kleiner als der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, so ist der Betrag der jährlichen Ergänzungsleistung dem Krankenversicherer auszuzahlen.
  3.   Der Betrag der jährlichen Ergänzungsleistung für den Aufenthalt in Heimen und Spitälern nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a kann in Abweichung von Artikel 20 ATSG dem Leistungserbringer abgetreten und direkt ausbezahlt werden.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 19. März 2010 (AS 2011 3523; BBl 2009 66176631). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[2] SR 830.1
ELG; Art. 22 Abs. 5
SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)

Art. 22   Nachzahlung
  1.   Wird die Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder der IV eingereicht, so beginnt der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung. [1]
  2.   Wird eine laufende Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung mit Verfügung geändert, findet Absatz 1 sinngemäss Anwendung. [2]
  3.   Der Anspruch auf bereits zugesprochene, aber unzustellbare Ergänzungsleistungen erlischt, wenn innert Jahresfrist keine Zahlung verlangt wurde.
  4.   Hat eine private oder eine öffentliche Fürsorgestelle einer Person im Hinblick auf Ergänzungsleistungen Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt während einer Zeitspanne gewährt, für die rückwirkend Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden, so kann ihr bei der Nachzahlung dieser Vorschuss direkt vergütet werden. [3]
  5.   Hat ein Kanton in der Krankenversicherung Prämienverbilligungen während einer Zeitspanne gewährt, für die rückwirkend Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden, so kann der Kanton diese bei der Nachzahlung mit den bereits ausbezahlten Prämienverbilligungen verrechnen. [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Sept. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 2928).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 1238).
[4] Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3527).
und Art. 54a Abs. 1
SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)

Art. 54a [1]   Koordination mit der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung
  1.   Die Kantone dürfen in der Abrechnung über die Ergänzungsleistungen die jährlichen Beträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d ELG nicht einsetzen. [2]
  2.   ... [3]
  3.   Das Departement legt die jährlichen Pauschalbeträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d ELG spätestens Ende Oktober für das nächste Jahr fest. [4]
  4.   Bei Wohnsitzwechsel der Bezügerin oder des Bezügers ist die Ergänzungsleistung einschliesslich des Betrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung durch folgende Kantone auszurichten: [5]
a.   durch den früheren Wohnsitzkanton bis zum Erlöschen des Anspruchs auf die monatlich auszurichtende Ergänzungsleistung im Wegzugskanton;
b.   durch den neuen Wohnsitzkanton ab Anspruchsbeginn auf die monatlich auszurichtende Ergänzungsleistung.
  5.   Die kantonale Durchführungsstelle meldet der Stelle nach Artikel 106b Absatz 1 der Verordnung vom 27. Juni 1995 [6] über die Krankenversicherung (KVV) die Daten, die diese für das Meldeverfahren mit den Versicherern benötigt. Daten, die für das Meldeverfahren nicht benötigt werden, wie Einzelheiten der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung, dürfen nicht gemeldet werden. [7]
  5bis.   Die Versicherer melden der Stelle nach Artikel 106b Absatz 1 KVV auf Anfrage innert 7 Kalendertagen die tatsächlichen Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung des laufenden oder des folgenden Jahres für die Personen, deren Prämien verbilligt werden. [8]
  6.   Die Artikel 106b-106e KVV sind sinngemäss anwendbar. [9]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 599).
[3] Aufgehoben durch Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 599).
[5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 599).
[6] SR 832.102
[7] Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 22. Juni 2011 (AS 2011 3527). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6341).
[8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 599). Siehe auch die SchlB am Schluss dieses Textes.
[9] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6341).
ELV; SEM-act. 11/47). Für den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und den Sohn ergeben sich somit monatliche Ausgaben für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von Fr. 1'520.50 beziehungsweise jährlich Fr. 18'246.­. Weitere anrechenbare Ausgaben sind den Akten nicht zu entnehmen (Art. 10 Abs. 3
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

Art. 10   Anerkannte Ausgaben
  1.   Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt: [1]
a. [2]   als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr:bei alleinstehenden Personen: 20 670 Franken,bei Ehepaaren: 31 005 Franken,bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr vollendet haben: 10 815 Franken; dabei gelten für die ersten zwei Kinder der volle Betrag, für zwei weitere Kinder je zwei Drittel und für die übrigen Kinder je ein Drittel dieses Betrages,bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben: 7590 Franken; dabei gilt für das erste Kind der volle Betrag; für jedes weitere Kind reduziert er sich um einen Sechstel des vorangehenden Betrages; der Betrag für das fünfte Kind gilt auch für weitere Kinder;
1.   bei alleinstehenden Personen: 20 670 Franken,
2.   bei Ehepaaren: 31 005 Franken,
3. [3]   bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr vollendet haben: 10 815 Franken; dabei gelten für die ersten zwei Kinder der volle Betrag, für zwei weitere Kinder je zwei Drittel und für die übrigen Kinder je ein Drittel dieses Betrages,
4. [4]   bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben: 7590 Franken; dabei gilt für das erste Kind der volle Betrag; für jedes weitere Kind reduziert er sich um einen Sechstel des vorangehenden Betrages; der Betrag für das fünfte Kind gilt auch für weitere Kinder;
b. [5]   der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen; als jährlicher Höchstbetrag werden anerkannt:bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen:für eine allein lebende Person: 18 900 Franken in der Region 1, auf 18 300 Franken in der Region 2 und auf 16 680 Franken in der Region 3,für die zweite Person zusätzlich: 3420 Franken in der Region 1, 3420 Franken in der Region 2 und 3480 Franken in der Region 3für die dritte Person zusätzlich: 2460 Franken in der Region 1 und 2040 Franken in den Regionen 2 und 3für die vierte Person zusätzlich: 2280 Franken in der Region 1, 2160 Franken in der Region 2 und 1800 Franken in der Region 3,bei der notwendigen Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung: zusätzlich 6900 Franken;
1.   für eine allein lebende Person: 18 900 Franken in der Region 1, auf 18 300 Franken in der Region 2 und auf 16 680 Franken in der Region 3,
2.   bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen:
3.   bei der notwendigen Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung: zusätzlich 6900 Franken;
u1.   für die zweite Person zusätzlich: 3420 Franken in der Region 1, 3420 Franken in der Region 2 und 3480 Franken in der Region 3
u2.   für die dritte Person zusätzlich: 2460 Franken in der Region 1 und 2040 Franken in den Regionen 2 und 3
u3.   für die vierte Person zusätzlich: 2280 Franken in der Region 1, 2160 Franken in der Region 2 und 1800 Franken in der Region 3,
c. [6]   anstelle des Mietzinses der Mietwert der Liegenschaft bei Personen, die eine Liegenschaft bewohnen, an der sie oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, das Eigentum, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht haben; Buchstabe b gilt sinngemäss.
  1bis.   Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen wird der Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für jede anspruchsberechtigte oder in die gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossene Person nach Artikel 9 Absatz 2 einzeln festgesetzt und die Summe der anerkannten Beträge durch die Anzahl aller im Haushalt lebenden Personen geteilt. Zusatzbeträge werden nur für die zweite bis vierte Person gewährt. [7]
  1ter.   Für Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Artikel 9 Absatz 2 erfolgt, gilt der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen. Der Bundesrat bestimmt, wie der Höchstbetrag zu bemessen ist für:
a.   Ehepaare, bei denen beide Ehegatten zusammen in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben;
b.   Personen, die zusammen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben. [8]
  1quater.   Der Bundesrat regelt die Einteilung der Gemeinden in die drei Regionen. Er stützt sich dabei auf die Raumgliederung des Bundesamtes für Statistik. [9]
  1quinquies.   Das Eidgenössische Departement des Innern legt die Zuteilung der Gemeinden in einer Verordnung fest. Es überprüft die Zuteilung, wenn das Bundesamt für Statistik die ihr zugrunde liegende Raumgliederung ändert. [10]
  1sexies.   Die Kantone können bean tragen, die Höchstbeträge in einer Gemeinde um bis zu 10 Prozent zu senken oder zu erhöhen. Dem Antrag auf die Senkung der Höchstbeträge wird entsprochen, wenn und solange der Mietzins von 90 Prozent der Bezügerinnen oder Bezüger von Ergänzungsleistungen durch die Höchstbeträge gedeckt ist. Der Bundesrat regelt das Verfahren. [11]
  1septies.   Der Bundesrat überprüft mindestens alle zehn Jahre, ob und in welchem Ausmass die Höchstbeträge die effektiven Mietzinse der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen decken und veröffentlicht die Ergebnisse seiner Prüfung. Er nimmt die Überprüfung und Veröffentlichung früher vor, wenn sich der Mietpreisindex um mehr als 10 Prozent seit der letzten Überprüfung verändert hat. [12]
  2.   Bei Personen, die dauernd oder länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt: [13]
a. [14]   die Tagestaxe für die Tage, die vom Heim oder Spital in Rechnung gestellt werden; die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Abhängigkeit von der Sozialhilfe entsteht;
b.   ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen.
  3.   Bei allen Personen werden zudem als Ausgaben anerkannt:
a.   Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens;
b.   Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft;
c.   Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung;
d. [15]   der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung; er entspricht einem jährlichen Pauschalbetrag in der Höhe der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung), höchstens jedoch der tatsächlichen Prämie;
e.   geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge;
f. [16]   Netto-Betreuungskosten für die notwendige und ausgewiesene familienergänzende Betreuung von Kindern, die das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[2] Beträge angepasst gemäss Art. 1 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 468).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Beträge angepasst gemäss Art. 2 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 468).
[6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform) (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021(AS 2020 4525; BBl 2019 4103). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[9] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform) (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021(AS 2020 4525; BBl 2019 4103).
[10] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform) (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021(AS 2020 4525; BBl 2019 4103).
[11] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform) (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021(AS 2020 4525; BBl 2019 4103).
[12] Eingefügt durch Ziff. III des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021(AS 2020 4525; BBl 2019 4103
[13] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[14] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[15] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[16] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
Bstn. a-b und e-f ELG). Insgesamt lassen sich die anerkannten Ausgaben damit auf monatlich Fr. 6'627.30 und jährlich Fr. 79'527.60 beziffern.
5.10
5.10.1 Hinsichtlich der anrechenbaren Einnahmen (Art. 11
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

Art. 11   Anrechenbare Einnahmen
  1.   Als Einnahmen werden angerechnet:
a. [1]   zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1300 Franken und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 1950 Franken übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 Prozent angerechnet; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird es voll angerechnet;
b. [2]   Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen einschliesslich des Jahreswerts einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts oder des Jahresmietwerts einer Liegenschaft, an der die Bezügerin oder der Bezüger oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum hat und von mindestens einer dieser Personen bewohnt wird;
c. [3]   ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 30 000 Franken, bei Ehepaaren 50 000 Franken und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 15 000 Franken übersteigt; hat die Bezügerin oder der Bezüger oder eine Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum an einer Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der 112 500 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen;
d.   Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV;
dbis. [4]   die ganze Rente, auch wenn nur ein Teil davon nach Artikel 39 Absatz 1 AHVG [5] aufgeschoben oder nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbezogen wird;
e.   Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen;
f.   Familienzulagen;
g. [6]   ...
h.   familienrechtliche Unterhaltsbeiträge;
i. [7]   die Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird.
  1bis.   In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe c ist nur der 300 000 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen:
a.   wenn ein Ehepaar oder einer der Ehegatten Eigentum an einer Liegenschaft hat, die von einem der Ehegatten bewohnt wird, während der andere im Heim oder Spital lebt; oder
b.   wenn eine Person Bezügerin einer Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Unfallversicherung oder Militärversicherung ist und eine Liegenschaft bewohnt, an der sie oder ihr Ehegatte Eigentum hat. [8]
  1ter.   Personen, die einen Teil der Rente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbeziehen und gleichzeitig Anspruch auf Leistungen der IV nach den Artikeln 10 und 22 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 [9] über die Invalidenversicherung haben, gelten für die Anrechnung des Reinvermögens nach Absatz 1 Buchstabe c nicht als Altersrentnerinnen oder Altersrentner. [10]
  2.   Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abweichend von Absatz 1 Buchstabe c festlegen. Die Kantone können den Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel erhöhen.
  3.   Nicht angerechnet werden:
a.   Verwandtenunterstützungen nach den Artikeln 328-330 des Zivilgesetzbuches [11];
b.   Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe;
c.   öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter;
d.   Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen;
e.   Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen;
f. [12]   Assistenzbeiträge der AHV oder der IV;
g. [13]   Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an die Pflegeleistungen in einem Heim, wenn in der Tagestaxe keine Pflegekosten nach dem KVG [14] berücksichtigt werden;
h. [15]   der Rentenzuschlag nach Artikel 34bis AHVG;
i. [16]   die 13. Altersrente nach Artikel 34ter AHVG.
  4.   Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen als Einnahmen angerechnet werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Beträge angepasst gemäss Art. 3 Abs. 1 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 468).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[5] SR 831.10
[6] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[8] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 13. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflegefinanzierung (AS 2009 3517; BBl 2005 2033). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[9] SR 831.20
[10] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[11] SR 210
[12] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).
[13] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[14] SR 832.10
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[16] Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 21. März 2025 (Umsetzung der 13. Altersrente), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 704; BBl 2024 2747).
ELG) ist den Akten zu entnehmen, dass die mittlerweile 57-jährige Ehefrau über eine zweijährige Ausbildung als Schneiderin verfügt und zwei dreimonatige Kompetenztrainings im Bereich Pflege und Gastronomie absolviert hat (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 8). Sie verfügt über ein Qualitätszertifikat im Bereich «Hotelküche» und ein Teilnahmezertifikat an einem StartupProgramm (BVGer-act. 23). Die Arbeitszusicherung des Äthiopischen Restaurants (...) vom 18. November 2023 (BVGer-act. 19) bestätigt, dass sie dort nach Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung in einem Pensum von 80% und bei einem Lohn von Fr. 3'200.­ eingestellt würde. Ihre hypothetischen Erwerbseinkünfte sind zu zwei Dritteln, das heisst monatlich Fr. 2'133.33 und jährlich Fr. 25'600.­, als Einnahmen anzurechnen (Art. 11 Abs. 1 Bst. a
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

Art. 11   Anrechenbare Einnahmen
  1.   Als Einnahmen werden angerechnet:
a. [1]   zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1300 Franken und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 1950 Franken übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 Prozent angerechnet; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird es voll angerechnet;
b. [2]   Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen einschliesslich des Jahreswerts einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts oder des Jahresmietwerts einer Liegenschaft, an der die Bezügerin oder der Bezüger oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum hat und von mindestens einer dieser Personen bewohnt wird;
c. [3]   ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 30 000 Franken, bei Ehepaaren 50 000 Franken und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 15 000 Franken übersteigt; hat die Bezügerin oder der Bezüger oder eine Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum an einer Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der 112 500 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen;
d.   Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV;
dbis. [4]   die ganze Rente, auch wenn nur ein Teil davon nach Artikel 39 Absatz 1 AHVG [5] aufgeschoben oder nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbezogen wird;
e.   Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen;
f.   Familienzulagen;
g. [6]   ...
h.   familienrechtliche Unterhaltsbeiträge;
i. [7]   die Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird.
  1bis.   In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe c ist nur der 300 000 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen:
a.   wenn ein Ehepaar oder einer der Ehegatten Eigentum an einer Liegenschaft hat, die von einem der Ehegatten bewohnt wird, während der andere im Heim oder Spital lebt; oder
b.   wenn eine Person Bezügerin einer Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Unfallversicherung oder Militärversicherung ist und eine Liegenschaft bewohnt, an der sie oder ihr Ehegatte Eigentum hat. [8]
  1ter.   Personen, die einen Teil der Rente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbeziehen und gleichzeitig Anspruch auf Leistungen der IV nach den Artikeln 10 und 22 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 [9] über die Invalidenversicherung haben, gelten für die Anrechnung des Reinvermögens nach Absatz 1 Buchstabe c nicht als Altersrentnerinnen oder Altersrentner. [10]
  2.   Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abweichend von Absatz 1 Buchstabe c festlegen. Die Kantone können den Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel erhöhen.
  3.   Nicht angerechnet werden:
a.   Verwandtenunterstützungen nach den Artikeln 328-330 des Zivilgesetzbuches [11];
b.   Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe;
c.   öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter;
d.   Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen;
e.   Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen;
f. [12]   Assistenzbeiträge der AHV oder der IV;
g. [13]   Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an die Pflegeleistungen in einem Heim, wenn in der Tagestaxe keine Pflegekosten nach dem KVG [14] berücksichtigt werden;
h. [15]   der Rentenzuschlag nach Artikel 34bis AHVG;
i. [16]   die 13. Altersrente nach Artikel 34ter AHVG.
  4.   Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen als Einnahmen angerechnet werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Beträge angepasst gemäss Art. 3 Abs. 1 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 468).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[5] SR 831.10
[6] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[8] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 13. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflegefinanzierung (AS 2009 3517; BBl 2005 2033). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[9] SR 831.20
[10] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[11] SR 210
[12] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).
[13] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[14] SR 832.10
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[16] Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 21. März 2025 (Umsetzung der 13. Altersrente), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 704; BBl 2024 2747).
ELG).
5.10.2 Der Beschwerdeführer bezieht eine monatliche AHV/IV-Rente in Höhe von Fr. 118.­ und es ist davon auszugehen, dass er für seinen Sohn bis zu dessen Abschluss einer Ausbildung beziehungsweise bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs Anspruch auf eine Kinderrente hätte (vgl. E. 5.7). Die Kinderrente beträgt 40% der Altersrente ­ und damit vorliegend Fr. 47.20 (Art. 35ter Abs. 1
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 35ter [1]   4. Kinderrente
  1.   Die Kinderrente beträgt 40 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente. Haben beide Elternteile einen Anspruch auf Kinderrente, so sind die beiden Kinderrenten zu kürzen, soweit ihre Summe 60 Prozent der maximalen Altersrente übersteigt. Für die Durchführung der Kürzung ist Artikel 35 sinngemäss anwendbar.
  2.   Wird ein Teil der Altersrente nach Artikel 39 Absatz 1 aufgeschoben, so wird die Kinderrente im gleichen prozentualen Umfang aufgeschoben. [2]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
AHVG). Die gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. d
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

Art. 11   Anrechenbare Einnahmen
  1.   Als Einnahmen werden angerechnet:
a. [1]   zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1300 Franken und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 1950 Franken übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 Prozent angerechnet; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird es voll angerechnet;
b. [2]   Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen einschliesslich des Jahreswerts einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts oder des Jahresmietwerts einer Liegenschaft, an der die Bezügerin oder der Bezüger oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum hat und von mindestens einer dieser Personen bewohnt wird;
c. [3]   ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 30 000 Franken, bei Ehepaaren 50 000 Franken und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 15 000 Franken übersteigt; hat die Bezügerin oder der Bezüger oder eine Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum an einer Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der 112 500 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen;
d.   Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV;
dbis. [4]   die ganze Rente, auch wenn nur ein Teil davon nach Artikel 39 Absatz 1 AHVG [5] aufgeschoben oder nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbezogen wird;
e.   Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen;
f.   Familienzulagen;
g. [6]   ...
h.   familienrechtliche Unterhaltsbeiträge;
i. [7]   die Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird.
  1bis.   In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe c ist nur der 300 000 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen:
a.   wenn ein Ehepaar oder einer der Ehegatten Eigentum an einer Liegenschaft hat, die von einem der Ehegatten bewohnt wird, während der andere im Heim oder Spital lebt; oder
b.   wenn eine Person Bezügerin einer Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Unfallversicherung oder Militärversicherung ist und eine Liegenschaft bewohnt, an der sie oder ihr Ehegatte Eigentum hat. [8]
  1ter.   Personen, die einen Teil der Rente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbeziehen und gleichzeitig Anspruch auf Leistungen der IV nach den Artikeln 10 und 22 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 [9] über die Invalidenversicherung haben, gelten für die Anrechnung des Reinvermögens nach Absatz 1 Buchstabe c nicht als Altersrentnerinnen oder Altersrentner. [10]
  2.   Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abweichend von Absatz 1 Buchstabe c festlegen. Die Kantone können den Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel erhöhen.
  3.   Nicht angerechnet werden:
a.   Verwandtenunterstützungen nach den Artikeln 328-330 des Zivilgesetzbuches [11];
b.   Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe;
c.   öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter;
d.   Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen;
e.   Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen;
f. [12]   Assistenzbeiträge der AHV oder der IV;
g. [13]   Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an die Pflegeleistungen in einem Heim, wenn in der Tagestaxe keine Pflegekosten nach dem KVG [14] berücksichtigt werden;
h. [15]   der Rentenzuschlag nach Artikel 34bis AHVG;
i. [16]   die 13. Altersrente nach Artikel 34ter AHVG.
  4.   Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen als Einnahmen angerechnet werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Beträge angepasst gemäss Art. 3 Abs. 1 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 468).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[5] SR 831.10
[6] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[8] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 13. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflegefinanzierung (AS 2009 3517; BBl 2005 2033). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[9] SR 831.20
[10] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[11] SR 210
[12] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).
[13] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[14] SR 832.10
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[16] Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 21. März 2025 (Umsetzung der 13. Altersrente), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 704; BBl 2024 2747).
ELG anrechenbaren Einnahmen belaufen sich folglich auf monatlich Fr. 165.20 und jährlich Fr. 1'982.40.

Seite 18

F-3003/2022

5.10.3 Nicht anzurechnen sind die schriftlich zugesicherten Zuwendungen der beiden Söhne in Höhe von monatlich Fr. 1'000.­ (Bestätigung vom 7. Juli 2022; BVGer-act. 1 Beilage 5) respektive Fr. 500.­ (Bestätigung vom 8. Februar 2021; SEM-act. 2/25 Beilage 10), zumal es sich dabei um private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter handelt, die ohne Rechtspflicht erbracht würden, weshalb sie gemäss Art. 11 Abs. 3 Bst. c
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

Art. 11   Anrechenbare Einnahmen
  1.   Als Einnahmen werden angerechnet:
a. [1]   zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1300 Franken und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 1950 Franken übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 Prozent angerechnet; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird es voll angerechnet;
b. [2]   Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen einschliesslich des Jahreswerts einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts oder des Jahresmietwerts einer Liegenschaft, an der die Bezügerin oder der Bezüger oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum hat und von mindestens einer dieser Personen bewohnt wird;
c. [3]   ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 30 000 Franken, bei Ehepaaren 50 000 Franken und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 15 000 Franken übersteigt; hat die Bezügerin oder der Bezüger oder eine Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum an einer Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der 112 500 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen;
d.   Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV;
dbis. [4]   die ganze Rente, auch wenn nur ein Teil davon nach Artikel 39 Absatz 1 AHVG [5] aufgeschoben oder nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbezogen wird;
e.   Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen;
f.   Familienzulagen;
g. [6]   ...
h.   familienrechtliche Unterhaltsbeiträge;
i. [7]   die Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird.
  1bis.   In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe c ist nur der 300 000 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen:
a.   wenn ein Ehepaar oder einer der Ehegatten Eigentum an einer Liegenschaft hat, die von einem der Ehegatten bewohnt wird, während der andere im Heim oder Spital lebt; oder
b.   wenn eine Person Bezügerin einer Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Unfallversicherung oder Militärversicherung ist und eine Liegenschaft bewohnt, an der sie oder ihr Ehegatte Eigentum hat. [8]
  1ter.   Personen, die einen Teil der Rente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbeziehen und gleichzeitig Anspruch auf Leistungen der IV nach den Artikeln 10 und 22 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 [9] über die Invalidenversicherung haben, gelten für die Anrechnung des Reinvermögens nach Absatz 1 Buchstabe c nicht als Altersrentnerinnen oder Altersrentner. [10]
  2.   Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abweichend von Absatz 1 Buchstabe c festlegen. Die Kantone können den Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel erhöhen.
  3.   Nicht angerechnet werden:
a.   Verwandtenunterstützungen nach den Artikeln 328-330 des Zivilgesetzbuches [11];
b.   Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe;
c.   öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter;
d.   Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen;
e.   Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen;
f. [12]   Assistenzbeiträge der AHV oder der IV;
g. [13]   Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an die Pflegeleistungen in einem Heim, wenn in der Tagestaxe keine Pflegekosten nach dem KVG [14] berücksichtigt werden;
h. [15]   der Rentenzuschlag nach Artikel 34bis AHVG;
i. [16]   die 13. Altersrente nach Artikel 34ter AHVG.
  4.   Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen als Einnahmen angerechnet werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Beträge angepasst gemäss Art. 3 Abs. 1 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 468).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[5] SR 831.10
[6] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[8] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 13. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflegefinanzierung (AS 2009 3517; BBl 2005 2033). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[9] SR 831.20
[10] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[11] SR 210
[12] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).
[13] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[14] SR 832.10
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[16] Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 21. März 2025 (Umsetzung der 13. Altersrente), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 704; BBl 2024 2747).
ELG nicht an die Einnahmen anzurechnen sind (vgl. WEL Ziff. 3412.05). Gleiches gilt, sollten die Zuwendungen als Verwandtenunterstützung im Sinne von Art. 328 f
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 328 [1]  
  1.   Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
  2.   Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
. ZGB zu qualifizieren sein (Art. 11 Abs. 3 Bst. a
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

Art. 11   Anrechenbare Einnahmen
  1.   Als Einnahmen werden angerechnet:
a. [1]   zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1300 Franken und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 1950 Franken übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 Prozent angerechnet; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird es voll angerechnet;
b. [2]   Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen einschliesslich des Jahreswerts einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts oder des Jahresmietwerts einer Liegenschaft, an der die Bezügerin oder der Bezüger oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum hat und von mindestens einer dieser Personen bewohnt wird;
c. [3]   ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 30 000 Franken, bei Ehepaaren 50 000 Franken und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 15 000 Franken übersteigt; hat die Bezügerin oder der Bezüger oder eine Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum an einer Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der 112 500 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen;
d.   Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV;
dbis. [4]   die ganze Rente, auch wenn nur ein Teil davon nach Artikel 39 Absatz 1 AHVG [5] aufgeschoben oder nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbezogen wird;
e.   Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen;
f.   Familienzulagen;
g. [6]   ...
h.   familienrechtliche Unterhaltsbeiträge;
i. [7]   die Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird.
  1bis.   In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe c ist nur der 300 000 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen:
a.   wenn ein Ehepaar oder einer der Ehegatten Eigentum an einer Liegenschaft hat, die von einem der Ehegatten bewohnt wird, während der andere im Heim oder Spital lebt; oder
b.   wenn eine Person Bezügerin einer Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Unfallversicherung oder Militärversicherung ist und eine Liegenschaft bewohnt, an der sie oder ihr Ehegatte Eigentum hat. [8]
  1ter.   Personen, die einen Teil der Rente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbeziehen und gleichzeitig Anspruch auf Leistungen der IV nach den Artikeln 10 und 22 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 [9] über die Invalidenversicherung haben, gelten für die Anrechnung des Reinvermögens nach Absatz 1 Buchstabe c nicht als Altersrentnerinnen oder Altersrentner. [10]
  2.   Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abweichend von Absatz 1 Buchstabe c festlegen. Die Kantone können den Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel erhöhen.
  3.   Nicht angerechnet werden:
a.   Verwandtenunterstützungen nach den Artikeln 328-330 des Zivilgesetzbuches [11];
b.   Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe;
c.   öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter;
d.   Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen;
e.   Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen;
f. [12]   Assistenzbeiträge der AHV oder der IV;
g. [13]   Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an die Pflegeleistungen in einem Heim, wenn in der Tagestaxe keine Pflegekosten nach dem KVG [14] berücksichtigt werden;
h. [15]   der Rentenzuschlag nach Artikel 34bis AHVG;
i. [16]   die 13. Altersrente nach Artikel 34ter AHVG.
  4.   Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen als Einnahmen angerechnet werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Beträge angepasst gemäss Art. 3 Abs. 1 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 468).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[5] SR 831.10
[6] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[8] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 13. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflegefinanzierung (AS 2009 3517; BBl 2005 2033). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[9] SR 831.20
[10] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[11] SR 210
[12] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).
[13] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[14] SR 832.10
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[16] Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 21. März 2025 (Umsetzung der 13. Altersrente), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 704; BBl 2024 2747).
ELG). Ebenfalls nicht angerechnet werden kann der nicht weiter konkretisierte Betrag, welchen der nachzuziehende Sohn durch einen allfälligen Lehrlingslohn an den Unterhalt der Familie beitragen könnte, zumal mangels Zusicherung einer Lehrstelle unklar ist, ob und inwieweit sich ein solcher tatsächlich realisieren lässt.
5.10.4 Weitere anrechenbare Einnahmen ergeben sich nicht aus den Akten (Art. 11 Abs. 1
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

Art. 11   Anrechenbare Einnahmen
  1.   Als Einnahmen werden angerechnet:
a. [1]   zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1300 Franken und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 1950 Franken übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 Prozent angerechnet; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird es voll angerechnet;
b. [2]   Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen einschliesslich des Jahreswerts einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts oder des Jahresmietwerts einer Liegenschaft, an der die Bezügerin oder der Bezüger oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum hat und von mindestens einer dieser Personen bewohnt wird;
c. [3]   ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 30 000 Franken, bei Ehepaaren 50 000 Franken und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 15 000 Franken übersteigt; hat die Bezügerin oder der Bezüger oder eine Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum an einer Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der 112 500 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen;
d.   Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV;
dbis. [4]   die ganze Rente, auch wenn nur ein Teil davon nach Artikel 39 Absatz 1 AHVG [5] aufgeschoben oder nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbezogen wird;
e.   Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen;
f.   Familienzulagen;
g. [6]   ...
h.   familienrechtliche Unterhaltsbeiträge;
i. [7]   die Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird.
  1bis.   In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe c ist nur der 300 000 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen:
a.   wenn ein Ehepaar oder einer der Ehegatten Eigentum an einer Liegenschaft hat, die von einem der Ehegatten bewohnt wird, während der andere im Heim oder Spital lebt; oder
b.   wenn eine Person Bezügerin einer Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Unfallversicherung oder Militärversicherung ist und eine Liegenschaft bewohnt, an der sie oder ihr Ehegatte Eigentum hat. [8]
  1ter.   Personen, die einen Teil der Rente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbeziehen und gleichzeitig Anspruch auf Leistungen der IV nach den Artikeln 10 und 22 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 [9] über die Invalidenversicherung haben, gelten für die Anrechnung des Reinvermögens nach Absatz 1 Buchstabe c nicht als Altersrentnerinnen oder Altersrentner. [10]
  2.   Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abweichend von Absatz 1 Buchstabe c festlegen. Die Kantone können den Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel erhöhen.
  3.   Nicht angerechnet werden:
a.   Verwandtenunterstützungen nach den Artikeln 328-330 des Zivilgesetzbuches [11];
b.   Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe;
c.   öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter;
d.   Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen;
e.   Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen;
f. [12]   Assistenzbeiträge der AHV oder der IV;
g. [13]   Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an die Pflegeleistungen in einem Heim, wenn in der Tagestaxe keine Pflegekosten nach dem KVG [14] berücksichtigt werden;
h. [15]   der Rentenzuschlag nach Artikel 34bis AHVG;
i. [16]   die 13. Altersrente nach Artikel 34ter AHVG.
  4.   Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen als Einnahmen angerechnet werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Beträge angepasst gemäss Art. 3 Abs. 1 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 468).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[5] SR 831.10
[6] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[8] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 13. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflegefinanzierung (AS 2009 3517; BBl 2005 2033). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[9] SR 831.20
[10] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[11] SR 210
[12] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).
[13] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[14] SR 832.10
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[16] Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 21. März 2025 (Umsetzung der 13. Altersrente), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 704; BBl 2024 2747).
Bstn. b-c und dbis-i ELG). Unter Berücksichtigung der AHV-Rente des Beschwerdeführers und des hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau sowie der hypothetischen AHV-Kinderrente für den Sohn sind die anrechenbaren Einnahmen auf monatlich Fr. 2'298.55 und jährlich Fr. 27'582.60 zu beziffern.
5.11 Eine Gegenüberstellung der im Nachzugsfall zu erwartenden anerkannten Ausgaben mit den zu erwartenden anrechenbaren Einnahmen ergibt einen Fehlbetrag und entsprechenden Anspruch auf Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 4'328.75 und jährlich Fr. 51'945.­. Selbst wenn die schriftlich zugesicherten monatlichen Zuwendungen der beiden Söhne in Höhe von Fr. 1'500.­ an die Einnahmen angerechnet würden, bliebe ein monatlicher Fehlbetrag und entsprechender Ergänzungsleistungsanspruch im Nachzugsfall von Fr. 2'828.75. 5.12 Aufgrund des Gesagten ist insgesamt davon auszugehen, dass die Familie nach der Einreise der nachzuziehenden Personen ihren Lebensunterhalt nicht ohne öffentliche Mittel ­ namentlich Ergänzungsleistungen ­ wird bestreiten können. Entsprechend kann der Familiennachzug der Ehefrau und des Sohns des Beschwerdeführers nach Massgabe von Art. 85
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz

Art. 85   Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme
  1.   Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert.
  2.   Für die Verteilung der vorläufig aufgenommenen Personen ist Artikel 27 AsylG [1] sinngemäss anwendbar.
  34.   ... [2]
  5.   Die vorläufig aufgenommenen Personen können ihren Wohnort im Gebiet des bisherigen oder des zugewiesenen Kantons frei wählen. Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommene Personen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden und Sozialhilfe beziehen, innerhalb des Kantons einem Wohnort oder einer Unterkunft zuweisen. [3]
  6.   ... [4]
  7.   ... [5]
  7ter.   ... [6]
  8.   ... [7]
 
[1] SR 142.31
[2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
[3] Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
[4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
[5] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
[6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration) (AS 2017 6521; BBl 2013 2397, 2016 2821). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
[7] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
aAbs. 7 AIG, dessen Voraussetzungen kumulativ zu verstehen sind und der den rechtsanwendenden Behörden kein Rechtsfolgeermessen einräumt, nicht bewilligt werden. Allein gestützt auf das Landesrecht wäre daher die nachzugsverweigernde Verfügung der Vorinstanz nicht zu beanstanden (vgl. Art. 190
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 190   Massgebendes Recht
  Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV). Seite 19

F-3003/2022

6.
6.1 Aus den dargelegten Nachzugsvoraussetzungen gemäss Art. 85
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz

Art. 85   Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme
  1.   Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert.
  2.   Für die Verteilung der vorläufig aufgenommenen Personen ist Artikel 27 AsylG [1] sinngemäss anwendbar.
  34.   ... [2]
  5.   Die vorläufig aufgenommenen Personen können ihren Wohnort im Gebiet des bisherigen oder des zugewiesenen Kantons frei wählen. Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommene Personen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden und Sozialhilfe beziehen, innerhalb des Kantons einem Wohnort oder einer Unterkunft zuweisen. [3]
  6.   ... [4]
  7.   ... [5]
  7ter.   ... [6]
  8.   ... [7]
 
[1] SR 142.31
[2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
[3] Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
[4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
[5] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
[6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration) (AS 2017 6521; BBl 2013 2397, 2016 2821). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
[7] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
aAbs. 7 AIG kann sich in Fällen wie dem vorliegenden ein Konflikt mit Art. 8
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 8   Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
  1.   Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
  2.   Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
EMRK ergeben, der einen grundrechtlichen Anspruch auf Achtung des Familienlebens vermittelt (dazu hinten E. 7.1.1). Der Konflikt lässt sich nicht durch eine völkerrechtskonforme Auslegung des Landesrechts vermeiden. Denn die völkerrechtskonforme Auslegung legt dem Landesrecht unter mehreren vertretbaren Lesarten diejenige Bedeutung bei, die dem Sinn der völkerrechtlichen Norm am nächsten kommt (PIERRE TSCHANNEN, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl. 2021, § 9 Rz. 441). Sie vermag jedoch nicht, klares Landesrecht im Sinne des Völkerrechts zu korrigieren.
6.2 Lässt sich ein Konflikt zwischen Landes- und Völkerrecht nicht durch völkerrechtskonforme Auslegung beseitigen, geht gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Völkerrecht dem Landesrecht regelmässig vor. Uneingeschränkt gilt dies für völkerrechtliche Abkommen menschenrechtlichen Inhalts (vgl. dazu neben anderen BGE 144 I 126 E. 3, 142 II 35 E. 3.2). Da jedoch das AIG abweichendem Völkerrecht ohnehin explizit den Vorrang einräumt (Art. 3 Abs. 2
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz

Art. 3   Zulassung
  1.   Die Zulassung von erwerbstätigen Ausländerinnen und Ausländern erfolgt im Interesse der Gesamtwirtschaft; ausschlaggebend sind die Chancen für eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt sowie in das soziale und gesellschaftliche Umfeld. Die kulturellen und wissenschaftlichen Bedürfnisse der Schweiz werden angemessen berücksichtigt.
  2.   Ausländerinnen und Ausländer werden ebenfalls zugelassen, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen, humanitäre Gründe oder die Vereinigung der Familie es erfordern.
  3.   Bei der Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern wird der demografischen, der sozialen und der gesellschaftlichen Entwicklung der Schweiz Rechnung getragen.
AIG; vgl. auch Art. 2 Abs. 1
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz

Art. 2   Geltungsbereich
  1.   Dieses Gesetz gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen.
  2.   Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG), ihre Familienangehörigen sowie für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 [1] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
  3.   Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), ihre Familienangehörigen und für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation vom 21. Juni 2001 [2] keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
  4.   Die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelten nur, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten. [3]
  5.   Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführt. [4]
 
[1] SR 0.142.112.681
[2] SR 0.632.31; im Verhältnis Schweiz-Liechtenstein gilt das Prot. vom 21. Juni 2001, welches integraler Bestandteil des Abk. ist.
[3] Eingefügt durch Art. 127 hiernach (AS 2008 5405Art. 2 Bst. a). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 54075405Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 54075405Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).
AIG; vgl. ferner Art. 4
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz

Art. 4   Integration
  1.   Ziel der Integration ist das Zusammenleben der einheimischen und ausländischen Wohnbevölkerung auf der Grundlage der Werte der Bundesverfassung und gegenseitiger Achtung und Toleranz.
  2.   Die Integration soll längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern ermöglichen, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilzuhaben.
  3.   Die Integration setzt sowohl den entsprechenden Willen der Ausländerinnen und Ausländer als auch die Offenheit der schweizerischen Bevölkerung voraus.
  4.   Es ist erforderlich, dass sich Ausländerinnen und Ausländer mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen und insbesondere eine Landessprache erlernen.
des durch das AIG abgelösten Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121]), ist in der vorliegenden Streitsache ein Rückgriff auf die erwähnten Konfliktregeln unnötig.
6.3 Nach dem Gesagten gelangt hinsichtlich des Gesuchs des Beschwerdeführers um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme zu Gunsten seiner Ehefrau und seines Sohns Art. 8
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 8   Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
  1.   Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
  2.   Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
EMRK unmittelbar zur Anwendung. Sollte sich bei entsprechender Prüfung erweisen, dass eine Verweigerung den in Art. 8
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 8   Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
  1.   Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
  2.   Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
EMRK verbürgten Anspruch auf Achtung des Familienlebens des Beschwerdeführers und seiner nachzuziehenden Angehörigen verletzt, wären der Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme direkt gestützt auf die völkerrechtliche Bestimmung zu bewilligen (vgl. zum Ganzen BVGE 2023 VII/6 E. 6). 6.4 Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die vorinstanzliche Verweigerungsverfügung mit dem Anspruch des Beschwerdeführers und seiner nachzuziehenden Angehörigen auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 8   Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
  1.   Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
  2.   Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
EMRK vereinbar ist.

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F-3003/2022

7.
7.1
7.1.1 Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 8   Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
  1.   Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
  2.   Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
EMRK garantiert (wie Art. 13 Abs. 1
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 13   Schutz der Privatsphäre
  1.   Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
  2.   Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV) den Schutz des Familienlebens, welcher in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, umfasst (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2). Die Garantie kann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ihr Schutzbereich berührt, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt wird, ohne dass es dieser möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 143 I 21 E. 5.1; 139 I 330 E. 2.1 je m.H.). Auf den Schutz von Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 8   Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
  1.   Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
  2.   Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
EMRK können sich zwar grundsätzlich nur Personen mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz berufen, praxisgemäss aber auch Personen, deren Anwesenheit in der Schweiz faktisch als Realität oder aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (BVGE 2017 VII/4 E. 6.2 und 6.3, je m.H.).
7.1.2 Vorliegend ist unbestritten, dass von einer nahen und echten Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau sowie dem gemeinsamen jüngsten Sohn auszugehen ist, welche im Rahmen des ausländerrechtlich Möglichen tatsächlich gelebt wird. Dem Beschwerdeführer steht als vorläufig aufgenommenem Flüchtling die Berufung auf Art. 8
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 8   Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
  1.   Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
  2.   Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
EMRK offen. Weiter ist unstrittig, dass es ihm, der Ehefrau und dem Sohn nicht «von vornherein ohne Weiteres zumutbar» ist, das Familienleben im Ausland, namentlich im gemeinsamen Herkunftsstaat Eritrea oder in Äthiopien, dem derzeitigen Aufenthaltsstaat der Nachzuziehenden, zu führen (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.1; BVGE 2017 VII/4 E. 6.6 sowie Urteile des BGer 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.3.1 und F-3314/2020 vom 24. August 2024 E. 4.1.2 [zur Publikation vorgesehen]).
7.1.3 Weiter ist festzuhalten, dass ein allfälliger Anspruch auf Familienzusammenführung gestützt auf Art. 8
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 8   Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
  1.   Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
  2.   Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
EMRK, der zum Gesuchszeitpunkt bestand, nicht erlischt, wenn das nachzuziehende Kind ­ wie vorliegend ­ im Laufe des Verfahrens volljährig wird. Auch wenn sich der Anspruch allein aus Art. 8
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 8   Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
  1.   Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
  2.   Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
EMRK ergibt, ist der entscheidende Zeitpunkt im Hinblick auf das Alter des Kindes der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BVGE 2018 VII/4 E. 10; Urteil des BVGer F-2059/2022 vom 25. Oktober 2024 E. 8.4; vgl.
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auch Urteil des BVGer F-3045/2016 vom 25. Juli 2018 E. 5.1 [nicht publiziert in BVGE 2018 VII/4]; vgl. vorne E. 5.3). 7.1.4 Die Verweigerung des Familiennachzugs greift somit in den Schutzbereich des in Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 8   Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
  1.   Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
  2.   Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
EMRK garantierten Rechts auf Achtung des Familienlebens des in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Beschwerdeführers und seiner nachzuziehenden Familienmitglieder ein. Zu prüfen bleibt, ob sich der Grundrechtseingriff als gerechtfertigt und damit als zulässig erweist. 7.2
7.2.1 Gerechtfertigt ist ein Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 8   Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
  1.   Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
  2.   Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
EMRK, soweit dieser gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 8   Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
  1.   Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
  2.   Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
EMRK ist generell dann notwendig, wenn die eingriffsbegründende Massnahme einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und verhältnismässig erscheint. Hierbei wird die Bedeutung des Rechts, in das eingegriffen wird, sowie die Schwere des Eingriffs dem Eingriffszweck gegenübergestellt (vgl. MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 3. Aufl. 2020, S. 363; MARTIN NETTESHEIM, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], Nomos-Handkommentar EMRK, 5. Aufl. 2023, Art. 8, Rn. 110 ff.). Mithin bedarf es einer gesetzlichen Grundlage für die eingriffsbegründende Massnahme, diese muss im öffentlichen Interesse liegen und sie muss sich als verhältnismässig erweisen, was eine Abwägung der im Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen bedingt (vgl. auch [Art. 123 Abs. 1
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 123 [1]   Strafrecht
  1.   Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts ist Sache des Bundes.
  2.   Für die Organisation der Gerichte, die Rechtsprechung in Strafsachen sowie den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.
  3.   Der Bund kann Vorschriften zum Straf- und Massnahmenvollzug erlassen. Er kann den Kantonen Beiträge gewähren:
a.   für die Errichtung von Anstalten;
b.   für Verbesserungen im Straf- und Massnahmenvollzug;
c.   an Einrichtungen, die erzieherische Massnahmen an Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vollziehen. [2]
 
[1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000, in Kraft seit 1. April 2003 (BB vom 8. Okt. 1999, BRB vom 17. Mai 2000, BB vom 24. Sept. 2002 - AS 2002 3148; BBl 1997 I 1; 1999 8633; 2000 2990; 2001 4202).
[2] Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951).
i.V.m.] Art. 36
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 36   Einschränkungen von Grundrechten
  1.   Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
  2.   Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
  3.   Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
  4.   Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV; vgl. sodann Urteil des BGer 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 5.4 zum Erfordernis der Verhältnismässigkeit einer Nachzugsverweigerung wegen finanzieller Abhängigkeit von staatlicher Unterstützung).
7.2.2 Die in Art. 85
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz

Art. 85   Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme
  1.   Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert.
  2.   Für die Verteilung der vorläufig aufgenommenen Personen ist Artikel 27 AsylG [1] sinngemäss anwendbar.
  34.   ... [2]
  5.   Die vorläufig aufgenommenen Personen können ihren Wohnort im Gebiet des bisherigen oder des zugewiesenen Kantons frei wählen. Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommene Personen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden und Sozialhilfe beziehen, innerhalb des Kantons einem Wohnort oder einer Unterkunft zuweisen. [3]
  6.   ... [4]
  7.   ... [5]
  7ter.   ... [6]
  8.   ... [7]
 
[1] SR 142.31
[2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
[3] Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
[4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
[5] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
[6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration) (AS 2017 6521; BBl 2013 2397, 2016 2821). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
[7] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
aAbs. 7 Bst. c und e AIG gesetzlich statuierte Nachzugsvoraussetzung der Unabhängigkeit von Sozialhilfe und Ergänzungsleistungen dient dem wirtschaftlichen Wohlergehen des Landes. Dieses bildet gemäss Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 8   Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
  1.   Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
  2.   Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
EMRK einen legitimen Grund für die Einschränkung des Rechts auf Achtung des Familienlebens (Urteil des BGer 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 5.4). Demnach hält die Verweigerung eines Familiennachzugs wegen finanzieller Abhängigkeit der durch den Nachzug zu vereinenden Familie von der öffentlichen Hand vor Art. 8
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 8   Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
  1.   Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
  2.   Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
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EMRK stand, sofern sich der damit einhergehende Eingriff ins geschützte Familienleben bei gesamthafter Abwägung der im Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen als verhältnismässig erweist. 7.2.3 Bei der Interessenabwägung hängt das Ausmass der Verpflichtung des betreffenden Staates, eine Familienzusammenführung in seinem Hoheitsgebiet zu ermöglichen, jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Staat verfügt über einen gewissen Beurteilungsspielraum («margin of appreciation») hinsichtlich der Notwendigkeit («necessity») des Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 8
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 8   Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
  1.   Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
  2.   Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
EMRK. Es muss eine sorgfältige, umfassende und faire Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Interessen der Einwanderungskontrolle und den konkurrierenden privaten Interessen an der Familienzusammenführung vorgenommen werden (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.1 m.w.H.; Urteil des BVGer F-3314/2020 vom 24. August 2024 E. 4.3.3 [zur Publikation vorgesehen]).
Nach der Rechtsprechung des EGMR sind im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung der Grad der konkreten Beeinträchtigung des Familienlebens, der Umstand, ob beziehungsweise inwieweit dieses in zumutbarer Weise im Heimatstaat oder allenfalls in einem Drittstaat gelebt werden kann, sowie die Bindungen zum und im Aufenthaltsstaat zu berücksichtigen, zudem Gründe der Migrationsregulierung sowie solche zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder des wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes (vgl. insbesondere Urteile des EGMR M.A. gegen Schweiz, a.a.O., §§ 141 ff.; El Ghatet gegen Schweiz vom 8. November 2016, Nr. 56971/10, §§ 43 ff.; Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014, Nr. 12738/10, §§ 106 ff.).
7.2.4 Die massgeblichen Leitlinien für die vorzunehmende Gesamtabwägung gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind ­ unter besonderer Berücksichtigung des Urteils B.F. u.a. gegen Schweiz, a.a.O. ­ wie folgt zu skizzieren (vgl. Urteil des BVGer F-3314/2020 vom 24. August 2024 E. 5.2 [zur Publikation vorgesehen]), wobei das zur Sozialhilfeabhängigkeit Gesagte a maiore ad minus umso mehr für die Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen gelten muss (vgl. vorne E. 5.5): Der EGMR betont, dass er sich bislang noch nicht mit der Frage befasst hat, ob (auch) im Fall von Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention, denen aufgrund illegaler Ausreise Gefährdung im Herkunftsland droht, der Familiennachzug von der finanziellen Unabhängigkeit der Familie abhängig gemacht werden darf (vgl. Urteil B.F. u.a. gegen Schweiz, a.a.O., Seite 23

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§ 95). In den bisherigen vom EGMR entschiedenen Fällen zum Zulassungskriterium des Vorhandenseins hinreichender finanzieller Mittel als Voraussetzung des Familiennachzugs handelte es sich nicht um Flüchtlinge (vgl. die Urteile Hasanbasic gegen Schweiz vom 11. Juni 2013, Nr. 52166/09 § 59; Konstatinov gegen Niederlande vom 26. April 2007, Nr. 16351/03 § 50).
Er hält weiter fest, dass auch in den Fällen, in denen der Familiennachzug von Flüchtlingen, denen aufgrund von Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, den Mitgliedstaaten ein gewisser Beurteilungsspielraum («margin of appreciation») bei der Anwendung des Kriteriums der fehlenden Sozialhilfeabhängigkeit zusteht (Urteil B.F. u.a. gegen Schweiz, a.a.O., §§ 94-104). Allerdings müssen die Konventionsbestimmungen dabei so verstanden und angewandt werden, dass ihre Anforderungen bei ihrer Anwendung auf den Einzelfall praktisch und wirksam und nicht theoretisch und illusorisch sind (vgl. Urteil B.F. u.a. gegen Schweiz, a.a.O. § 104, mit Verweis auf Urteil M.A. gegen Dänemark, a.a.O., §§ 162, 192-193).
Das Erfordernis, nicht auf Sozialhilfe angewiesen zu sein, muss daher mit ausreichender Flexibilität als ein Element bei der umfassenden und individuellen Interessenabwägung angewandt werden, um das Recht des Flüchtlings auf Familienleben ausreichend zu gewährleisten, insbesondere da die unüberwindbaren Hindernisse, das Familienleben im Herkunftsland zu führen, im Rahmen der Gesamtabwägung mit zunehmendem Zeitablauf an Bedeutung gewinnen. Da es sich nicht um den Familiennachzug von Personen mit subsidiärem Schutzstatus handelt, ist der Beurteilungsspielraum bei der Anwendung des Kriteriums der Sozialhilfeunabhängigkeit als Voraussetzung somit wesentlich enger gefasst (vgl. Urteile B.F. u.a. gegen Schweiz, a.a.O., §§ 98, 104-105; M.A. gegen Dänemark, a.a.O., §§ 161 ff., 192-193; Urteil des BVGer F-2059/2022 vom 25. Oktober 2024 E. 10.4.2). Den Flüchtlingen muss mithin ein günstigeres Familiennachzugsverfahren zustehen als anderen ausländischen Staatsangehörigen (vgl. Urteil B.F. u.a. gegen Schweiz, a.a.O., §§ 90, 98, 105; vgl. zur Bedeutung des Familiennachzugs im Flüchtlingskontext auch § 60 mit Verweis auf die Schlussfolgerung Nr. 24 [XXXII] des Exekutivausschusses des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR] betreffend Familiennachzug [1981]). Der Grund ist die besondere Schutzbedürftigkeit von Flüchtlingen, auch wenn sie ihre Herkunftsländer verlassen haben, ohne vor Verfolgung fliehen zu müssen.

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Der EGMR zieht in seinem Urteil B.F. u.a. gegen Schweiz die Schlussfolgerung, dass auch von solchen Flüchtlingen, die durch ihre Ausreise die Ursache für die befürchtete Verfolgung gesetzt haben, nicht verlangt werden kann, dass sie "Unmögliches" für die Familienzusammenführung leisten. Wenn sie alles getan haben, was vernünftigerweise erwartet werden kann, um finanziell unabhängig zu werden, aber nicht in der Lage sind, die Einkommensanforderungen zu erfüllen, kann die Anwendung des Erfordernisses, nicht auf Sozialhilfe angewiesen zu sein, ohne jede Flexibilität zu einer dauerhaften Trennung der Familien führen (Urteil B.F. u.a. gegen Schweiz, a.a.O., § 105).
Durch das strikte Festhalten an den ausländerrechtlichen Voraussetzungen, dass der Betrag, um den eine Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist, einen angemessenen Betrag nicht überschreiten darf und in absehbarer Zeit aufgeholt werden muss, damit die Familienzusammenführung gewährt werden kann, wird die notwendige Flexibilität aber eingeschränkt (Urteil B.F. u.a. gegen Schweiz, a.a.O., § 108). Vielmehr braucht es eine ausgewogene Interessenabwägung hinsichtlich des Erfordernisses, nicht von der Sozialhilfe abhängig zu sein, und dem Interesse an einer Wiedervereinigung mit den Familienmitgliedern (Urteil B.F. u.a. gegen Schweiz, a.a.O., §§ 126 ff.).
8.
8.1
8.1.1 Was das öffentliche Interesse an der Verweigerung des vorliegend verfahrensgegenständlichen Familiennachzugs betrifft, so muss dieses angesichts der zu erwartenden anhaltenden finanziellen Abhängigkeit der Familie von staatlichen Leistungen grundsätzlich als gross bezeichnet werden. Die entsprechende Interessenbemessung bestätigt sich angesichts des im Nachzugsfall unter Berücksichtigung des zugesicherten Einkommens der Ehefrau konkret zu erwartenden Anspruchs auf Ergänzungsleistungen. Dieser weist mit Fr. 4'328.75 im Monat eine beträchtliche Höhe auf und liegt ­ was wesentlich ist ­ deutlich über dem derzeitigen Anspruch des Beschwerdeführers von monatlich Fr. 2'756.­. Mit Blick auf eine allfällige Relativierung des öffentlichen Interesses ist indes weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer alles getan hat, was vernünftigerweise von ihm erwartet werden konnte, um finanziell unabhängig zu werden, sodass ihm die zu erwartende weitere Belastung der öffentlichen Hand nicht als selbstverschuldet vorzuwerfen wäre.
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8.1.2 Hinsichtlich der Integration in den Schweizer Arbeitsmarkt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 17. Juni 2015 57-jährig in die Schweiz einreiste. Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 wurde er dem Kanton D._______ zugewiesen, sodass das während des Aufenthalts im Bundesasylzentrum (BAZ) geltende Arbeitsverbot für Asylsuchende ab seinem Austritt aus dem BAZ nicht mehr galt. Sein Asylgesuch wurde ­ nach gutgeheissener Rechtsverzögerungsbeschwerde ­ am 3. Februar 2020 unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen und ihm wurde die vorläufige Aufnahme erteilt. Bis zum 1. April 2021 hat er Sozialhilfe im Umfang von Fr. 125'368.65 bezogen und seit dem 1. April 2021 erhält er eine monatliche AHV/IV-Rente von Fr. 118.­ und monatliche Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 2'756.­. Der für die vorliegende Beurteilung (ob der Beschwerdeführer alles Zumutbare unternommen hat, um in wirtschaftlicher Hinsicht unabhängig oder zumindest reduziert abhängig zu werden) relevante Zeitraum dauert vom Austritt aus dem BAZ im Juni 2015 bis zur Pensionierung am 1. April 2021, seit welcher er keinen Einfluss mehr auf seine Einkommenssituation nehmen kann. Davon galt er während fünf Jahren als Asylsuchender (Erwerbstätigkeit bewilligungspflichtig) und während einem Jahr als vorläufig Aufgenommener (Erwerbstätigkeit nicht bewilligungspflichtig). Was seine dokumentierten Bemühungen auf dem Arbeitsmarkt betrifft, hat er die Absage auf die mündliche Bewerbung im Abschleppdienst bei der Firma (...) im August 2020 (BVGer-act. 19 Beilage 2), die Absolvierung eines Schnuppertags bei der Firma (...) am 7. September 2020 ohne nachfolgendes Stellenangebot (BVGer-act. 19 Beilage 3), die Absage auf die mündliche Bewerbung als Hilfsarbeiter bei der (...) im Februar 2021 (BVGer-act. 19 Beilage 4) und die Absage des (...) für das Mentoring-Programm «(...)» aufgrund seines Alters im Februar 2021 (BVGer-act. 19 Beilage 5) nachgewiesen. Dem Schreiben der Sozialen Dienste E._______ vom 23. November 2023 (BVGer-act. 20) ist zu entnehmen, dass ihm aufgrund Aussichtslosigkeit ein Jahr vor der Pensionierung keine Auflage erteilt worden ist, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Teilnahme am Programm (...) seit Juni 2018 und das anschliessende Praktikum über das Programm bei der (...), wo er zweimal wöchentlich im Bereich Reinigung arbeite, blieben unbelegt.
8.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass sich der Beschwerdeführer nach der Erteilung der vorläufigen Aufnahme am 3. Februar 2020 in einem Zeitraum von einem Jahr und im Alter von 62 Jahren auf vier Stellen beworben hat. Diese ungenügenden Arbeitsbemühungen können dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Sozialamts Seite 26

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E._______ vom 23. November 2023 (BVGer-act. 20 Beilage 6) indes nicht vorgeworfen werden. Dort ist festgehalten, der äusserst kooperative und motivierte Beschwerdeführer habe sich so bald wie möglich im ersten Arbeitsmarkt integrieren wollen und versucht, eine Arbeitsstelle zu finden, was wegen seines Alters und der Covid-Pandemie jedoch sehr schwierig gewesen sei. Aufgrund der Aussichtlosigkeit ein Jahr vor der Pensionierung habe ihm das Sozialamt keine Auflage gestellt, wonach er sich um eine Erwerbstätigkeit hätte bemühen müssen. Dass die zuständige Sozialbehörde seine berufliche Perspektive als aussichtslos qualifizierte und entgegen der üblichen Praxis darauf verzichtete, ihn zum Nachweis von Arbeitsbemühungen zu verpflichten, lässt seine ungenügenden ­ aber immerhin gleichwohl vorhandenen ­ Arbeitsbemühungen in diesem Zeitraum als nachvollziehbar erscheinen.
Was die Arbeitsbemühungen während des davorliegenden, gut viereinhalbjährigen Asylverfahrens betrifft, ist zunächst unbestritten, dass sich die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit bei fortgeschrittenem Alter ­ hier Einreise und Asylgesuch mit 57 Jahren ­ schwierig gestaltet. Weiter ist anzuerkennen, dass sich beim Beschwerdeführer der erschwerende Faktor Alter mit den bereits durch seinen prekären Aufenthaltsstatus als Asylsuchender bedingten (rechtlichen und faktischen) Erschwernissen bei der Arbeitssuche kumuliert hat. Und es ist zu berücksichtigen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht als rechtswidrig überlang qualifizierte Dauer seines Asylverfahrens sowohl die alters- als auch die statusbedingte Erschwernis der Stellensuche potenziert hat. Rechtlich wäre ihm eine Arbeitstätigkeit während der Dauer des Asylverfahrens dennoch nicht verwehrt gewesen, auch wenn sie eine Bewilligung vorausgesetzt hätte. Den Akten sind keinerlei Arbeitsbemühungen auf dem ersten Arbeitsmarkt während des Asylverfahrens zu entnehmen. Mit dem Beschwerdeführer ist zwar festzustellen, dass eine dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entsprechende Aufnahme einer Arbeitstätigkeit im Asylverfahren das Gesuch des Arbeitgebers und die Einhaltung des Inländervorrangs nach Art. 21
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz

Art. 21   Vorrang
  1.   Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden, wenn nachgewiesen wird, dass keine dafür geeigneten inländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Angehörige von Staaten, mit denen ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde, gefunden werden können.
  2.   Als inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten:
a.   Schweizerinnen und Schweizer;
b.   Personen mit einer Niederlassungsbewilligung;
c.   Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt;
d. [1]   vorläufig aufgenommene Personen;
e. [2]   Personen, denen vorübergehender Schutz gewährt wurde und die eine Bewilligung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit besitzen.
  3.   Ausländerinnen und Ausländer mit Schweizer Hochschulabschluss können in Abweichung von Absatz 1 zugelassen werden, wenn ihre Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ist. Sie werden für eine Dauer von sechs Monaten nach dem Abschluss ihrer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz zugelassen, um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu finden. [3] [4]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen), in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 733; BBl 2016 3007).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen), in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 733; BBl 2016 3007).
[3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010 (Erleichterte Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5957; BBl 2010 427445).
AIG sowie der Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Art. 22
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz

Art. 22 [1]   Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie Entschädigungen für Auslagen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
  1.   Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden, wenn:
a.   die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden; und
b.   die Höhe der Entschädigung nach Absatz 2 orts-, berufs- und branchenüblich ist.
  2.   Der Arbeitgeber entschädigt entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die im Zusammenhang mit einer grenzüberschreitenden Dienstleistung oder einer Entsendung im Rahmen eines betrieblichen Transfers entstandenen Auslagen, wie Auslagen für Reise, Verpflegung und Unterkunft. Diese Entschädigungen gelten nicht als Lohnbestandteil.
  3.   Bei langfristigen Entsendungen kann der Bundesrat Bestimmungen zur Dauer der Entschädigungspflicht nach Absatz 2 erlassen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2019 1413, 2020 881; BBl 2018 1685).
AIG vorausgesetzt hätte. Jedoch ändern weder diese hohen Anforderungen noch die Bewilligungspflicht an sich etwas an den fehlenden Arbeitsbemühungen. Selbst wenn zutreffen sollte ­ was entsprechend offenbleiben kann ­, dass der Beschwerdeführer im Kanton D._______ nach sechs Monaten des laufenden Asylverfahrens nur in sogenannten «Mangelbranchen» hätte arbeiten dürfen und dannzumal in D._______ im Durchschnitt nur ca. 0.5% der Asylsuchenden mit Ausweis N überhaupt erwerbstätig waren, ändert auch dies nichts an seinen inexistenten Arbeitsbemühungen. Das Vorbringen, es bereits zu diesem Seite 27

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Zeitpunkt aufgrund der angeblichen Aussichtslosigkeit gar nicht erst mit Bewerbungen versucht zu haben, kann grundsätzlich nicht gehört werden. Von einem gesunden und arbeitsfähigen Stellensuchenden werden höhere Arbeitsbemühungen erwartet. Dass ihm ­ wie er vorbringt ­ behördlich geraten worden wäre, sich anstelle der Stellensuche auf andere Aspekte der Integration zu konzentrieren, bleibt denn auch unbelegt. Gleichwohl ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass gemäss Referenzschreiben der Sozialen Dienste der Stadt E._______ vom 23. November 2023 (BVGer-act. 20 Beilage 6) offenbar auch die zuständige Sozialbehörde von fehlenden oder zumindest schlechten Erwerbsmöglichkeiten während des Asylverfahrens ausgeht, wenn sie schreibt, dem Beschwerdeführer sei noch ein Jahr geblieben, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, nachdem er mit der vorläufigen Ausnahme die dafür erforderliche Bewilligung erhalten habe.
8.1.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht alles getan hat, was vernünftigerweise von ihm hätte erwartet werden können, um finanziell unabhängig oder zumindest weniger abhängig zu werden. Mithin ist weiterhin davon auszugehen, dass die für den Nachzugsfall zu erwartende Abhängigkeit der Familie von Ergänzungsleistungen ein grosses öffentliches Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs begründet. Dies gilt ungeachtet der ­ nicht zuletzt auch wegen des überlangen Asylverfahrens ­ rechtlich und altersbedingt insgesamt erheblich erschwerten Rahmenbedingungen. Gleichwohl sind die erschwerenden Umstände bei der Bemessung des öffentlichen Interesses, dass von den ungenügenden Arbeitsbemühungen von der fortdauernden finanziellen Abhängigkeit des Beschwerdeführers und seiner nachzuziehenden Familie herrührt, graduell zu berücksichtigen. Das weiterhin als gross zu bezeichnende öffentliche Interesse erfährt insofern eine graduelle Relativierung. 8.2
8.2.1 Was das private Interesse des Beschwerdeführers und seiner nachzuziehenden Angehörigen an der Ausübung ihres Familienlebens in der Schweiz betrifft, muss dieses als gross bewertet werden. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind gemäss eigenen Angaben seit 1982 religiös getraut. Das langjährige Familienleben, das schon viele Jahre vor der Einreise des Beschwerdeführers als Asylsuchender und seiner (gut viereinhalb Jahre später erfolgten) vorläufigen Aufnahme in der Schweiz bestand, ist im Rahmen der Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen (siehe auch Urteil des EGMR M.A. gegen Dänemark, a.a.O., Seite 28

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§ 135; Urteil des BVGer F-3314/2020 vom 2. August 2024 E. 5.3.5 [zur Publikation vorgesehen]).
8.2.2 Das SEM hat dem Beschwerdeführer entgegengehalten, dass er mit seiner Entscheidung zur Ausreise eine langfristige Trennung von der Ehefrau und den Kindern in Kauf genommen habe, habe er doch erst durch die illegale Ausreise subjektive Nachfluchtgründe geschaffen. Der EGMR stellt hinsichtlich Flüchtlingen infolge subjektiver Nachfluchtgründe generell nicht in Abrede, dass sich die Umstände der Unterbrechung des Familienlebens insofern von Flüchtlingen, die gezwungenermassen aufgrund von Verfolgung aus dem Heimatland fliehen müssen, unterscheiden (vgl. Urteil B.F. u.a. gegen Schweiz, a.a.O., § 103 mit Verweis auf Urteil M.T. u.a. gegen Schweden vom 20. Oktober 2022, Nr. 22105/18, §§ 98-111 in Bezug auf den Unterschied des Familiennachzugs bei anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten). Gleichzeitig hält der Gerichtshof fest, dass aus der Ablehnung des Asylgesuches nicht zwingend beziehungsweise nicht unbesehen der konkreten Umstände auf die freiwillige Trennung von der Familie geschlossen werden kann (vgl. Urteil El Ghatet gegen Schweiz, a.a.O., § 48 m.H.a. Urteil Tuquabo-Tekle u.a. gegen Niederlande vom 1. Dezember 2005, Nr. 60665/00, § 47) und dass der Beurteilungsspielraum bei Familiennachzugsgesuchen von Flüchtlingen verengt ist, auch wenn die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Nachfluchtgründen zuerkannt wurde (Urteil B.F. u.a. gegen Schweiz, a.a.O., § 104; Urteil des BVGer F-3314/2020 vom 2. August 2024 E. 5.3.5 [zur Publikation vorgesehen]). Nach dem Gesagten führt der Umstand, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auf subjektiven Nachfluchtgründen beruht und ihm insofern ­ im Vergleich zu Flüchtlingen mit Asylstatus ­ eine gewisse Freiwilligkeit der Ausreise und Trennung von seiner Familie zu attestieren ist, zu einer graduellen Relativierung des privaten Interesses an einer Wiederaufnahme des Familienlebens in der Schweiz. 8.2.3 Bei der Bemessung des privaten Interesses, das Familienleben in der Schweiz fortführen zu können, ist weiter von Bedeutung, ob das Familienleben im Heimatland oder anderswo möglich wäre oder ob es unüberwindbare oder wesentliche Hindernisse («insurmountable or major obstacles») gibt, die einem gemeinsamen Familienleben im Ausland entgegenstehen (vgl. vorne E. 7.1.2; Urteil des EGMR M. A. gegen Dänemark, a.a.O., § 135).
Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz als Flüchtling anerkannt. Eine Rückkehr in sein Heimatland Eritrea mit seinen Familienangehörigen und Seite 29

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ein dortiges Zusammenleben fallen deshalb, wie bereits dargelegt, ausser Betracht.
In die Beurteilung muss indes auch einfliessen, ob es dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen zuzumuten ist, das Familienleben in Äthiopien zu führen, oder ob die Familienzusammenführung in der Schweiz das einzige Mittel ist, um das Familienleben mit den in ein Drittland (Äthiopien) geflohenen Familienmitgliedern wieder aufzunehmen (vgl. Urteile des EGMR Tanda-Muzinga gegen Frankreich vom 10. Juli 2014, Nr. 2260/10 § 74 und Mugenzi gegen Frankreich vom 10. Juli 2014, Nr. 52701/09 § 53).
Was die Bindungen des Beschwerdeführers in der Schweiz betrifft, ist festzuhalten, dass sich dieser seit neuneinhalb Jahren in der Schweiz aufhält und drei der fünf gemeinsamen Kinder (geb. [...], [...] und [...]) sowie seine Enkelkinder hier leben und aufenthaltsberechtigt sind. Seine Beziehungen zu den erwachsenen Kindern und Enkelkindern fallen ­ soweit aus den Akten ersichtlich ­ nicht in den Schutzbereich des grundrechtlichen Anspruchs auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 8   Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
  1.   Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
  2.   Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
EMRK (sowie Art. 13 Abs. 1
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 13   Schutz der Privatsphäre
  1.   Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
  2.   Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV). Ob sein Aufenthalt in der Schweiz bereits in den Schutzbereich des grundrechtlichen Anspruchs auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 8   Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
  1.   Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
  2.   Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
EMRK (sowie Art. 13 Abs. 1
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 13   Schutz der Privatsphäre
  1.   Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
  2.   Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV) fällt, hängt unter anderem von seinem Integrationsgrad ab (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.6 f.; 147 I 268 E. 5.2.1) und lässt sich aufgrund der Akten nicht abschliessend beurteilen, kann vorliegend aber mit Blick auf den Verfahrensausgang offen gelassen werden. Seine familiären und durch die Dauer der Anwesenheit bedingten Bindungen zur Schweiz sprechen jedenfalls gegen die Zumutbarkeit einer Ausreise aus der Schweiz, um das Familienleben in Äthiopien zu führen, ohne eine solche schlechterdings unzumutbar erscheinen zu lassen. Die nachzuziehenden Familienmitglieder des Beschwerdeführers ihrerseits sind gemäss seinen Angaben im Herbst 2018 aus Eritrea geflüchtet und befinden sich seither in der äthiopischen Stadt F._______ in der TigrayRegion, wo sie von der finanziellen Unterstützung der in der Schweiz wohnhaften Kinder leben. Der im November 2020 in der Tigray-Region ausgebrochene Konflikt konnte mit dem Friedensabkommen vom 2. November 2023 beigelegt werden. Dennoch bleibt die Sicherheitslage schlecht, rasche Lageveränderungen sind möglich und es kommt immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen (vgl. Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [EDA] > Reisehinweise und Vertretungen > Äthiopien
[https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-undSeite 30
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reisehinweise/aethiopien.html], abgerufen am 14. März 2025). Die Lebensbedingungen in Äthiopien müssen generell nach wie vor als prekär bezeichnet werden, weshalb bei Asylentscheiden betreffend äthiopische Staatsangehörige zur Bestätigung der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung genügende finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.4, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.4). Gestützt auf die Akten ist davon auszugehen, dass die Ehefrau über berufliche Fähigkeiten verfügt und dass sie und der jüngste Sohn durch die Unterstützung der anderen Kinder über genügend finanzielle Mittel sowie nach dem sechsjährigen Aufenthalt dort über ein intaktes Beziehungsnetz verfügen. Insgesamt ist angesichts der schwierigen Situation in Äthiopien, der Bindungen des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie dessen fortgeschrittenen Alters davon auszugehen, dass zwar keine unüberwindbaren, wohl aber wesentliche Hindernisse im Sinne der dargelegten Rechtsprechung vorliegen, das gemeinsame Familienleben in diesem Land zu führen. Das private Interesse an einer Wiederaufnahme des Familienlebens in der Schweiz erfährt unter den gegebenen Umständen, die zum einen für einen Familienvereinigung in der Schweiz sprechen, zum anderen eine solche in Äthiopien nicht gänzlich ausschliessen, keine relevante Höher- oder Tieferveranschlagung.
8.3 Die auf einer Gesamtbetrachtung basierende Interessenabwägung ergibt im vorliegenden Fall, dass ein grosses öffentliches, namentlich ökonomisches Interesse an der Verweigerung des Nachzugs besteht, nachdem der Beschwerdeführer nicht alles Zumutbare unternommen hat, um in der Schweiz wirtschaftlich Fuss zu fassen. Unter Berücksichtigung seines Alters, der rechtlichen und faktischen Erschwernisse der Stellensuche während des Asylverfahrens und insbesondere dessen rechtswidrig überlanger Dauer im vorliegenden Fall relativiert sich das öffentliche Interesse indes. Eine Relativierung erfährt auch das in casu grosse private Interesse des Beschwerdeführers und seiner nachzuziehenden Angehörigen, ihr Familienleben in der Schweiz wiederaufnehmen zu können, zumal sich der Beschwerdeführer im Lichte der dargelegten Rechtsprechung als Flüchtling infolge subjektiver Nachfluchtgründe vorhalten lassen muss, die Trennung von seiner Familie nicht gänzlich unfreiwillig eingegangen zu sein. Insgesamt vermögen unter den gegebenen Umständen die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen am Familiennachzug das öffentliche Interesse an dessen Verweigerung knapp aufzuwiegen. Seite 31

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Der Eingriff in das Recht auf Familienleben erweist sich damit mit Blick auf Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 8   Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
  1.   Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
  2.   Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
EMRK als ungerechtfertigt und die Verweigerung des Familiennachzugs als konventionsrechtlich unzulässig. 8.4 Bei diesem Verfahrensausgang kann auf Ausführungen zu den übrigen Beschwerdevorbringen verzichtet werden. Ebenso erübrigen sich Ausführungen zur Berücksichtigung des übergeordneten Kindsinteresses des im Verlauf des Beschwerdeverfahrens volljährig gewordenen Sohns des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes

Art. 3  
  1.   Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
  2.   Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem Zweck treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmassnahmen.
  3.   Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass die für die Fürsorge für das Kind oder dessen Schutz verantwortlichen Institutionen, Dienste und Einrichtungen den von den zuständigen Behörden festgelegten Normen entsprechen, insbesondere im Bereich der Sicherheit und der Gesundheit sowie hinsichtlich der Zahl und der fachlichen Eignung des Personals und des Bestehens einer ausreichenden Aufsicht.
des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) und zur Bemessung der davon herrührenden Erhöhung des privaten Interesses am Familiennachzug (vgl. Urteil des BVGer F-3314/2020 vom 24. August 2024 E. 5.3.6 [zur Publikation vorgesehen] m.H.).
9.
Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht (Art. 49
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Nachzug seiner Ehefrau und seines Sohns sowie deren Einreise zu bewilligen, vorbehaltlich zwischenzeitlich neu eingetretener Verweigerungsgründe.
10.
10.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
und 2
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG). Der am 28. Juli 2022 entrichtete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.­ ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 10.2
10.2.1 Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG, Art. 7
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 7   Grundsatz
  1.   Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
  2.   Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
  3.   Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
  4.   Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
  5.   Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor
dem
Bundesverwaltungsgericht
[VGKE,
SR 173.320.2]). Diese ist in Anwendung der gesetzlichen Bemessungskriterien unter Berücksichtigung der eingereichten Honorarnoten, des aktenkundigen Aufwands sowie der Bedeutung und Komplexität der Sache (Art. 8
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 8 [1]   Parteientschädigung
  1.   Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
  2.   Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
-13
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 13   Weitere notwendige Auslagen der Partei
  Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a. [1]   die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b.   der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
VGKE) festzulegen.
10.2.2 Die ehemalige Rechtsvertretung macht in der Honorarnote vom 4. April 2024 Vertretungskosten im Zeitraum vom 8. Juli 2022 bis zum 22. Dezember 2023 in Gesamthöhe von Fr. 102'060.­ (510 Stunden à Seite 32

F-3003/2022

Fr. 200.­ zuzüglich Fr. 60.­ Barauslagen) geltend. Offensichtlich wurden die Minutenangaben versehentlich nicht in Stunden umgerechnet. Bei entsprechender Umrechnung ergibt sich eine Stundenzahl von 8.5, was einem Honorar von Fr. 1'700.­ entspricht. Der ausgewiesene Aufwand erscheint angemessen, sodass die Gesamthöhe der Entschädigung für die Aufwendungen der früheren Rechtsvertretung auf Fr. 1'841.50 (Honorar Fr. 1'700.­ zuzüglich Fr. 60.­ Barauslagen zuzüglich Fr. 135.50 Mehrwertsteuer [7.7%]) festzulegen ist. 10.2.3 Die Entschädigung für die Aufwendungen der rubrizierten Rechtsvertretung ist unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung und Komplexität der Sache und in Anwendung der gesetzlichen Bemessungskriterien (Art. 8 ff
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 8 [1]   Parteientschädigung
  1.   Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
  2.   Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
. VGKE) auf Fr. 750.­ festzusetzen, womit eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 2'591.50 resultiert. 11.
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 83   Ausnahmen
  Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c. [1]   Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
1.   die Einreise,
2.   Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
3.   die vorläufige Aufnahme,
4.   die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
5. [1]   Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
6. [2]   die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d. [3]   Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
1. [3]   vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
2.   von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e.   Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f. [4]   Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
1.   sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
2.   der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
fbis. [6]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7];
g.   Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h. [8]   Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i.   Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j. [9]   Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k.   Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l.   Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m. [10]   Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n.   Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben;
1.   das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
2.   die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
3.   Freigaben;
o.   Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p. [11]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15];
1.   Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
2.   Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],
3. [14]   Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15];
q.   Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen;
1.   die Aufnahme in die Warteliste,
2.   die Zuteilung von Organen;
r.   Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat;
s. [18]   Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
1. [18]   ...
2.   die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t.   Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u. [19]   Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]);
v. [21]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w. [22]   Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x. [23]   Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y. [25]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z. [26]   Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599).
[2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599).
[3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467).
[4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851).
[5] SR 172.056.1
[6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).
[7] SR 745.1
[8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119).
[10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569).
[12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181).
[13] SR 784.10
[14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181).
[15] SR 783.0
[16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10).
[17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10).
[18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075).
[19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).
[20] SR 958.1
[21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).
[23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101).
[24] SR 211.223.13
[25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219).
[26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588).
[27] SR 730.0
BGG; Urteil des BGer 2C_154/2022 vom 29. November 2022 E. 1.4).

(Dispositiv nächste Seite)

Seite 33

F-3003/2022

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, den Nachzug der Ehefrau und des Sohns des Beschwerdeführers sowie deren Einreise ­ vorbehaltlich zwischenzeitlich neu eingetretener Verweigerungsgründe ­ zu bewilligen. 2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.­ wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit insgesamt Fr. 2'591.50, wovon Fr. 1'841.50 für die Aufwendungen der ehemaligen Rechtsvertretung und Fr. 750.­ für die Aufwendungen der rubrizierten Rechtsvertretung, zu entschädigen. 5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

Sebastian Kempe

Aisha Luisoni

Versand:

Seite 34