Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 27/2012 {T 0/2}

Urteil vom 13. Dezember 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen, Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Verfahrensbeteiligte
S._________, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Erwerbstätigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 14. November 2011.

Sachverhalt:

A.
a. S._________, der eigenen Angaben zufolge sich im Ausland zum Juristen ausgebildet, in Philosophie promoviert und ein Diplom als "Gerichtssachverständiger "erlangt hatte, trat seit vielen Jahren als Selbständiger auf, namentlich seit 1. Februar 1994 in Form einer "Rechtskanzlei" (in einer untergemieteten Liegenschaft), sodann unter dem Firmenzug "X.________". Früher in R._________, wohnt er heute in D.________, wo ihn die Sozialhilfebehörde unterstützt. Gegenüber der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) hat er seine Beitragspflicht seit 1992 als Nichterwerbstätiger erfüllt.
b. Der Versicherte litt in den letzten Jahren zunehmend an multiplen Krankheiten und Beschwerden: Sehbehinderung nach Katarakt, fortgeschrittener Scheuermann, vermutete Polyneuropathie und ischämische Apoplexie bei Gangunsicherheit, Schwankschwindel und nachgewiesenen hirnorganischen Veränderungen, rezidivierende mittelgradige Depressionen, reaktiv auf episodischen Alkoholmissbrauch u.a.m. Er erhielt wegen diesen gesundheitlichen Beeinträchtigungen von der Invalidenversicherung medizinische Eingliederungsmassnahmen (Kataraktoperationen) und Hilfsmittel (Duschhocker, Rollator).
c. Sein Rentengesuch vom 8./10. September 2008 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich, nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen (Individuelles Konto; Bericht für Selbständigerwerbende vom 9. Juni 2010) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens, trotz eines "IV-relevanten Gesundheitsschaden(s)" mangels Erwerbseinbusse ab: es sei zwar anzuerkennen, dass der Versicherte "in einem Vollpensum tätig war"; jedoch werde er "seit dem Jahre 1992 als Nichterwerbstätiger geführt"; Buchhaltungsunterlagen über eine selbständige Erwerbstätigkeit seien nicht vorhanden. In Anbetracht dieser seit vielen Jahren andauernden Verhältnisse sei anzunehmen, dass er sich "auch im Gesundheitsfalle weiterhin mit einem bescheidenen bzw. keinem Einkommen begnügt" hätte (Verfügung vom 1. September 2010).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Wesentlichen aus den gleichen Gründen ab (Entscheid vom 14. November 2011).

C.
Der Versicherte lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, es sei der kantonale Gerichtsentscheid aufzuheben und ihm eine Invalidenrente zuzusprechen.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid - ohne dies in Frage zu stellen - die Auffassung der Beschwerdegegnerin wiedergegeben, wonach "ein IV-relevanter Gesundheitsschaden, welcher die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als selbständiger Jurist sowie auch eine der Behinderung angepasste Tätigkeit nicht mehr zumutbar mache, ausgewiesen sei". Darin ist eine für das Bundesgericht verbindliche Feststellung des kantonalen Gerichts über die Arbeitsunfähigkeit als Entscheidung über eine Tatfrage (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 unten f.) zu erblicken, zumal keine Anhaltspunkte für offensichtliche Unrichtigkeit (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) bestehen, im Gegenteil, lässt sich doch dem Feststellungsblatt für den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 22. Juli 2010, S. 5, entnehmen: "Anhand der Aktenlage ist bei dem 58-jährigen multimorbiden Versicherten eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Anwalt und in angepasster Tätigkeit ausgewiesen."

2.
Aus dem in E. 1 Gesagten ergibt sich - falls der Beschwerdeführer für die Belange der Invaliditätsbemessung als Erwerbstätiger zu qualifizieren ist (dazu E. 3) - ohne weiteres ein Invaliditätsgrad von 100%, woraus der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente resultiert (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG). Denn bei einem zufolge vollständiger Arbeitsunfähigkeit auch in Verweisungstätigkeiten (Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG) nicht erzielbaren Einkommen (= Invalideneinkommen von Fr. 0.--) führt der Einkommensvergleich (Art. 28a Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG i.V.m. Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) zu einem Erwerbsausfall von 100%, dies ungeachtet der Höhe, auf welche sich das Valideneinkommen beläuft.

3.
Der Ausgang des Verfahrens hängt damit - entgegen dem, wovon die Verfahrensbeteiligten ausgehen - nicht davon ab, wie hoch das Valideneinkommen zu veranschlagen ist, sondern einzig und allein davon, ob der Beschwerdeführer überhaupt als Erwerbstätiger zu qualifizieren ist. Wenn diese Frage bejaht wird, ist damit gleichzeitig gesagt, dass er im Gesundheitsfall ein Valideneinkommen erzielen würde, dessen Höhe jedoch in Anbetracht der ausgewiesenen vollen Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG) offen bleiben kann.

3.1
Das kantonale Gericht verweist zunächst auf die Parallelisierung der IV-rechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkommen gemäss Art. 25 Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 25 Grundsätze des Einkommensvergleichs - 1 Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
1    Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
a  Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;
b  Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG165 und Taggelder der Invalidenversicherung.
2    Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz.
3    Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden.
4    Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen.
IVV und der dazu ergangenen Rechtsprechung (Urteil 8C 576/2008 vom 10. Februar 2009 E. 6.2 mit Hinweisen, SVR 2009 IV Nr. 28 S. 79). Die beitragsrechtliche Behandlung als Nichterwerbstätiger seit 1992 lasse "vermuten, dass kein Erwerbseinkommen erzielt" worden sei. "Für die Annahme des Gegenteils" seien aussagekräftige Beweismittel notwendig. Auf glaubhaft gemachte Ausgaben (Berechnung des Existenzminimums, eingereichte Mietverträge) könne nicht abgestellt werden, zumal der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge (Schreiben vom 25. Februar 2005 an das Steueramt) massiv durch seine Familie unterstützt worden sei. Die offerierten Zeugenaussagen könnten die Erzielung eines Erwerbseinkommens auch nicht belegen, sowenig wie die steuerbaren Einkünfte, welche u.a. auch Wertschriftenertrag sowie Einnahmen aus privaten Rentenversicherungen enthalten würden, zumal die Einschätzung für das Jahr 2006 (und meistens auch für die vorangegangenen Jahre) nach pflichtgemässem Ermessen erfolgt und somit ohnehin nicht aussagekräftig sei; für das
Jahr 2007 lägen keine Steuerzahlen bei den Akten. Wie der Beschwerdeführer selber angegeben habe, seien die "Steuerakten wegen der konsequent betriebenen Steueroptimierung wenig aussagekräftig", was auch für die "Minimierung der Sozialversicherungsabgaben" gelte. Es gehe nicht an, gegenüber der Sozialversicherung Beiträge einzusparen, um sie dann im Versicherungsfall wieder geltend zu machen (Hinweis auf das Urteil 8C 31/2011 vom 6. April 2011 E. 4.3.1). Darüber hinaus lege der Beschwerdeführer weder Geschäftsabschlüsse noch Buchhaltungsunterlagen noch Kontenauszüge vor, wobei er aber trotz der geltend gemachten Entsorgung dieser Unterlagen bei der Räumung seiner zuletzt benutzten Kanzlei bemerkenswerterweise in der Lage gewesen sei, sämtliche Lohnausweise und Spesenbestätigungen seiner ehemaligen Mitarbeiterin in der Kanzlei lückenlos von 1995 bis 2005 wie auch den Mietvertrag seiner zuletzt benutzten Kanzleiräumlichkeiten einzureichen. Das kantonale Gericht lehnte weitere Abklärungen ab und schloss auf Beweislosigkeit, welche sich hier zulasten des Beschwerdeführers auswirke.

3.2
Diese Auffassung des kantonalen Gerichts verletzt, wie die Beschwerde insoweit richtig vorträgt, in mehrfacher Hinsicht bezüglich der Begründung und jedenfalls im Ergebnis Bundesrecht (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Zunächst ist die Berufung auf die beiden erwähnten Urteile nicht einschlägig: Wenn das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung gemäss Urteil 8C 576/2008 vom 10. Februar 2009 E. 6.2 davon ausgeht, das Valideneinkommen von Selbständigerwerbenden könne grundsätzlich nach den IK-Einträgen bestimmt werden, so ist das eine Regel für die IV-rechtliche Bemessung der beitragspflichtigen Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, namentlich bei schwankenden Einkommenserzielungen. Auch nichts mit der hier zu entscheidenden Frage hat das Urteil 8C 31/2011 vom 6. April 2011 E. 4.3.1 zu tun, worin allein dem Bestreben eine Absage erteilt wurde, als Spesen (und damit als beitragsfreie Bezüge) deklarierte Entgelte später, im Zuge der Invaliditätsbemessung (bei der Festlegung des Valideneinkommens), in Lohnbestandteile umzudeuten. Auch nicht angängig ist es, der AHV-rechtlichen Qualifizierung als Nichterwerbstätiger für die Belange der Invaliditätsschätzung die Bedeutung einer - nur dem Beweis des Gegenteils weichenden - Rechts- oder
Gesetzesvermutung zuzumessen. Die AHV-beitragsrechtliche Behandlung ist ein blosses Indiz, das - zusammen mit allen anderen steuerlichen, geschäftlichen, beruflichen usw. Aspekten des konkreten Einzelfalles - in eine gesamthafte Würdigung einzubeziehen ist. In dieser - rechtlich gebotenen - Sichtweise ist es unhaltbar, dem Beschwerdeführer den IV-rechtlichen Status einer erwerbstätigen Person abzusprechen, weil die aus den Akten hervorgehenden tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten (Betrieb einer Rechtskanzlei, Auftritt am Markt, Miete von Geschäftsräumlichkeiten, Beschäftigung einer Schreibkraft usw.) ihn klar als solchen ausweisen. Wenn die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf seiner Geschäftspolitik betriebener Steuer- und Beitragsoptimierung durch Absprechung des Erwerbstätigenstatus' im Invaliditätsfall behaften will, verliert sie aus den Augen, dass - womit kein Werturteil über die Tätigkeit des Beschwerdeführers ausgesprochen wird - gegebenenfalls auch eine widerrechtliche oder unsittliche Erwerbstätigkeit die Versicherungs- und Beitragspflicht begründet (BGE 115 V 1, 107 V 193). Ebenso wenig ist im Verhalten des Beschwerdeführers ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch zu erblicken (BGE 108 V 84 S. 88; THOMAS GÄCHTER,
Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, Zürich 2005, S. 515 f.). Vielmehr knüpft das Gesetz an ein Geschäftsgebaren, wie es der Beschwerdeführer an den Tag legte, eine Rechtsfolge hinsichtlich der Leistungshöhe: Bei einem bisher während mehr als 30 Beitragsjahren total verabgabten Einkommen von lediglich 255'462 Franken (Auszug aus dem individuellen Konto vom 1. Oktober 2010) wird der Beschwerdeführer nach den AHV-rechtlichen Berechnungsvorschriften (Art. 29bis
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 29bis Allgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung - 1 Die Rente wird bei Erreichen des Referenzalters berechnet.
1    Die Rente wird bei Erreichen des Referenzalters berechnet.
2    Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Referenzalter oder Tod) berücksichtigt.
3    Hat die rentenberechtigte Person nach Erreichen des Referenzalters AHV-Beiträge entrichtet, so kann sie einmal eine neue Berechnung ihrer Rente verlangen. Bei der Neuberechnung werden die Erwerbseinkommen berücksichtigt, welche die rentenberechtigte Person während der zusätzlichen Beitragsdauer erzielt und auf denen sie Beiträge entrichtet hat. Nach Erreichen des Referenzalters entrichtete Beiträge begründen keinen Anspruch auf eine Rente.
4    Beitragslücken können geschlossen werden mit den Beiträgen, die die rentenberechtigte Person zwischen dem Erreichen des Referenzalters und fünf Jahre danach einzahlt, wenn sie in dieser Zeit:
a  ein Einkommen erzielt, das mindestens 40 Prozent des ungeteilten Erwerbseinkommens entspricht, das in der Periode nach Absatz 2 durchschnittlich erzielt wurde; und
b  Beiträge aus diesem Einkommen einzahlt, die dem jährlichen Mindestbeitrag entsprechen.
5    Der Bundesrat regelt die Anrechnung:
a  der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs;
b  der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres;
c  der Zusatzjahre; und
d  der nach dem Referenzalter zurückgelegten Beitragszeiten.
6    Er regelt zudem, wann der Anspruch auf die neu berechnete Rente nach Absatz 3 beginnt.
ff. AHVG) nur eine sehr tiefe Invalidenrente erhalten. Darin liegt das gesetzliche Korrektiv beitragsmindernden Verhaltens, nicht in der Aberkennung des Versichertseins als erwerbstätige Person.

4.
Was den Rentenbeginn anbelangt, ist einerseits von den Feststellungen der Beschwerdegegnerin auszugehen (Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit und Beginn der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG am 24. Juli 2008; Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 9. Juni 2010, S. 7); andererseits ist die Anmeldung zum Rentenbezug vom 8./10. September 2008 rechtzeitig (Art. 29 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG) erfolgt, was zum Rentenbeginn am 1. Juli 2009 führt.

5.
Die Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin zu überbinden (Art. 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sie schuldet dem obsiegenden Beschwerdeführer für das letztinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. November 2011 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 1. September 2010 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2009 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Dezember 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer