Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 590/2019

Urteil vom 13. November 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Haag, Müller,
Gerichtsschreiber Gelzer.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
6. F.________,
7. G.________,
8. H.________,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Daniel Thaler
und Christian Berz,

gegen

I.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Robert Hadorn,

Baukommission Wädenswil,
Florhofstrasse 3, Postfach, 8820 Wädenswil.

Gegenstand
Baubewilligung, Projektänderung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer,
vom 26. September 2019 (VB.2019.00182).

Sachverhalt:

A.
I.________ ist Eigentümerin des Grundstücks Kat.-Nr. 13228 (nachstehend: Baugrundstück), das gemäss der Bau- und Zonenordnung der Stadt Wädenswil vom 17. Januar 1994 (BZO) der zweigeschossigen Wohnzone W2/40 % zugeteilt wurde und durch die Meienburgstrasse erschlossen wird.

B.

B.a. Mit Beschluss vom 22. März 2016 erteilte die Baukommission der Stadt Wädenswil (nachstehend: Baukommission) I.________ (nachstehend: Bauherrin) die Bewilligung, auf dem Baugrundstück ein Mehrfamilienhaus mit Kleinwohnungen für Studenten zu errichten. Diese Bewilligung wurde namentlich unter der Bedingung erteilt, dass vor Baufreigabe zur Ergänzung des Schrägdachs im Bereich des Flachdachanbaus angepasste Baupläne einzureichen und zu genehmigen sind (Ziff. 2a).
Gegen die Baubewilligung rekurrierten A.________, B.________ und C.________, D.________, J.________, E.________ und F.________ (nachstehend: Nachbarn) als Mieter oder Eigentümer von Liegenschaften, die an das Baugrundstück grenzen oder von diesem nur durch die Meienburgstrasse getrennt sind, an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Dieses hiess mit Entscheid vom 22. März 2016 ihren Rekurs insoweit gut, als es die Baubewilligung bezüglich des Balkons im Attikageschoss aufhob. Im Übrigen wies es den Rekurs ab. Die dagegen von den Nachbarn erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 11. April 2017 ab. Das Bundesgericht trat auf eine dagegen von den Nachbarn eingereichte Beschwerde nicht ein, weil es das angefochtene Urteil aufgrund der noch ausstehenden Genehmigung der Verlängerung des Schrägdachs als Zwischenentscheid qualifizierte (Urteil 1C 302/2017 vom 6. Februar 2018 E. 1.3 - 1.7).

B.b. Mit Beschluss vom 7. Mai 2018 erteilte die Baukommission der Bauherrin die baurechtliche Bewilligung für die (erste) Projektänderung, die gegenüber dem ursprünglichen Projekt namentlich die Tiefersetzung des Gebäudes um 15 cm und die Verlängerung des Schrägdachs um 2,78 m über den Flachdachvorbau im Attikageschoss vorsah.
Gegen die Bewilligung der (ersten) Projektänderung rekurrierten die Nachbarn (nun mit G.________ und H.________ als Eigentümer der von J.________ erworbenen Parzelle Kat.-Nr. 10321) an das Baurekursgericht. Dieses wies nach der Durchführung eines Augenscheins den Rekurs mit Entscheid vom 12. Februar 2019 ab, soweit es darauf eintrat. Eine dagegen von den Nachbarn eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 26. September 2019 ab.

C.
Die Nachbarn erheben Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 11. April 2017 und vom 26. September 2019 aufzuheben und die von der Bauherrin verlangte Baubewilligung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Baugrundstück zu verweigern. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Baukommission und die Bauherrin (Beschwerdegegnerin) schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführer halten in ihrer Replik an ihren Beschwerdeanträgen fest. Die Beschwerdegegnerin erneuert in ihrer Duplik den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer reichten zur Duplik eine Stellungnahme ohne neue Anträge ein.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG; BGE 135 II 22 E. 1 S. 24 mit Hinweis).

1.2. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid der Vorinstanz im Bereich des Baurechts steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen (BGE 133 II 353 E. 2 S. 356). Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind als Eigentümer oder Mieter von Liegenschaften in der unmittelbaren Nähe des Baugrundstücks zur Beschwerde legitimiert (Art. 86 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG). Fraglich ist jedoch, ob ein Endentscheid im Sinne von Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG vorliegt, der das Verfahren abschliesst.

1.3. Gemäss der Baubewilligung vom 22. März 2016 löst das Bauvorhaben die Pflicht zur Schaffung von sieben Abstellplätzen für Motorfahrzeuge aus, wovon einer für Besucher freigehalten sein muss (Erwägungen lit. g). Die Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung sehen folgende Regelung vor:

"10. Umgebung
a) Gemäss Art. 9 BZO gilt betreffend Gestaltung von Vorgärten folgender Grundsatz: Längs Strassen dürfen in der Regel höchstens zwei Drittel der Strassenanstosslänge für Parkplätze, Vorplätze und Hauszugänge verwendet werden, davon maximal die Hälfte versiegelt. Die Einhaltung dieser Anforderung ist vor Baufreigabe im Umgebungsplan nachzuweisen.
b) Auf dem Baugrundstuck sind an geeigneter Lage Spiel-, Ruhe- oder Gartenflächen im Ausmass von mindestens 20% der zum Wohnen genutzten Bruttogeschossfläche herzurichten; sie sind im Umgebungsplan auszuweisen.
c) Entlang der Meienburgstrasse ist ein 50 cm breites, horizontales Bankett von Mauern, Einfriedigungen, Parkplätzen und Bepflanzungen freizuhalten.
d) Vor Baufreigabe ist der Abteilung Planen und Bauen ein detaillierter Umgebungsplan 3fach zur Genehmigung einzureichen. Im Plan sind alle technischen Details wie Vermassung der Wege und Abstellplätze, Gefälle, Radien der Einfahrten etc. einzutragen. Zusätzlich sind die Materialisierung der Oberflächen, Böschungen sowie die Spiel-, Ruhe- und Gartenflächen auszuweisen."

1.4. Gemäss dieser Regelung der Baubewilligung ist der Umgebungsplan vor der Baufreigabe zu genehmigen. Damit ist diese Genehmigung als Bedingung zu qualifizieren, weil die Baubewilligung ohne sie keine praktische Wirksamkeit entfalten kann (vgl. Urteil 1C 563/2012 vom 26. April 2013 E. 1.2.2).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts führt der noch ausstehende Entscheid über eine solche Bedingung dazu, dass das Baubewilligungsverfahren bis zum Entscheid darüber als noch nicht abgeschlossen gilt, wenn der Baubehörde bei der Beurteilung der Bedingung noch ein Entscheidungsspielraum offensteht (Urteile 1C 302/2017 vom 6. Februar 2018 E. 1.4; 1C 620/2015 vom 4. Mai 2016 E. 1.6 mit Hinweisen).

1.5. Vorliegend hängt die Genehmigung des Umgebungsplans namentlich von der Einhaltung von Art. 9 BZO ab, der bezüglich der Anordnung von Parkplätzen, Vorplätzen und Hauszugängen eine Grundsatzregelung vorsieht, welche der Baukommission einen erheblichen Entscheidungsspielraum belässt. Davon ging auch das Baurekursgericht des Kantons Zürich aus, als es in seinem von der Vorinstanz erwähnten und sich bei den Akten befindlichen Entscheid vom 29. Oktober 2019 die von der Baukommission am 25. März 2019 erteilte Bewilligung des von der Beschwerdegegnerin nachgereichten Umgebungsplans mit der Begründung aufhob, diese Kommission habe ihren Entscheidungsspielraum überschritten (vgl. E. 4.3). Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Replik sinngemäss vor, sie habe den Entscheid des Baurekursgerichts vom 29. Oktober 2019 beim Verwaltungsgericht im Verfahren VB.2019.00801 angefochten. Dass in diesem Verfahren bereits ein Entscheid gefällt wurde, macht die Beschwerdegegnerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.
Demnach ist das vorliegende Baubewilligungsverfahren noch nicht abgeschlossen, weshalb das angefochtene Urteil - unabhängig von seiner Qualifikation nach kantonalem Recht - als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
. BGG zu qualifizieren ist (Urteil 1C 302/2017 vom 6. Februar 2018 E. 1.7 mit weiteren Hinweisen).

1.6. Da der angefochtene Zwischenentscheid weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG), ist er nur direkt anfechtbar, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Diese Voraussetzungen sollen zur Entlastung des Bundesgerichts dazu führen, dass es sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen muss (BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34 f.; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; je mit Hinweisen).

1.7. Der angefochtene Entscheid bewirkt für die Beschwerdeführer keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG, weil mit den Bauarbeiten vor der Genehmigung des Umgebungsplans nicht begonnen werden darf und sie sich gegen die von der Baukommission am 25. März 2019 erteilte Genehmigung des Umgebungsplans in einem Rechtsmittelverfahren wirksam zur Wehr setzen konnten (Urteil 1C 407/2008 vom 25. Mai 2009 E. 1.3.1; vgl. auch BGE 141 II 50 E. 2.1 und 2.2).

1.8. Auch die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG sind nicht gegeben. Würde die vorliegende Beschwerde unabhängig von der Umgebungsgestaltung gutgeheissen, führte dies zwar zur Aufhebung der Baubewilligung und damit zu einem Endentscheid. Jedoch machen die Beschwerdeführer nicht geltend, dass damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde. Dies ist auch nicht ersichtlich, da - gleich wie bezüglich der Genehmigung der Verlängerung des Schrägdachs - keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bezüglich der noch ausstehenden Genehmigung des Umgebungsplans ein aufwendiges Beweisverfahren durchgeführt werden muss (vgl. Urteil 1C 302/2017 vom 6. Februar 2018 E. 1.10).

1.9. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Diese haben die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
, 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Bei der Bemessung der Entschädigung ist zu berücksichtigen, dass Erwägung 9 des angefochtenen Urteils darauf hinweist, dass es einen Zwischenentscheid darstellen kann. Zum Beleg wird auf den Entscheid des Bundesgerichts 1C 302/2017 vom 6. Februar 2018 verwiesen, der ein vorinstanzliches Urteil betreffend das gleiche Bauprojekt ebenfalls aufgrund einer noch ausstehenden, vor Baubeginn einzuholenden Genehmigung als Zwischenentscheid qualifizierte. Da die Beschwerdegegnerin dennoch in ihren Stellungnahmen nicht auf die Frage einging, ob ein Zwischenentscheid vorliegt, und sie auch keinen Nichteintretensantrag stellte, ist ihr nur eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Baukommission Wädenswil und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Gelzer