Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 464/2014

Urteil vom 13. November 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Timm Zahl,
Beschwerdeführer,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Wehrli,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
aufschiebende Wirkung (Besuchsrecht),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 29. April 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. X.________ (geb. 1965) und A.________ (geb. 1981) ehelichten sich am xx.xx.2004. Sie sind die Eltern der am xx.xx.2006 geborenen Tochter B.________. Mit Verfügung vom 12. Juni 2008 bewilligte die Eheschutzrichterin des Bezirksgerichts Zürich das Getrenntleben der Eltern. Das Kind B.________ wurde für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Mutter gestellt und der Kindsvater X.________ berechtigt, sein Kind ab Bezug einer eigenen Wohnung jedes zweite Wochenende zu besuchen. Im Weiteren errichtete die Eheschutzrichterin eine Beistandschaft gestützt auf Art. 308 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
und 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB für das Kind und beauftragte die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich mit der Bestellung des Beistands.

A.b. X.________ zog in der Folge nach Deutschland, während A.________ zusammen mit dem Kind in der Schweiz verblieb. Mit Beschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 21. Dezember 2012 wurde die Ehe der Parteien auf Klage des Ehemannes in Anwendung schweizerischen Rechts (Art. 112
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 112 - 1 Die Ehegatten können gemeinsam die Scheidung verlangen und erklären, dass das Gericht die Scheidungsfolgen beurteilen soll, über die sie sich nicht einig sind.
1    Die Ehegatten können gemeinsam die Scheidung verlangen und erklären, dass das Gericht die Scheidungsfolgen beurteilen soll, über die sie sich nicht einig sind.
2    Das Gericht hört sie wie bei der umfassenden Einigung zum Scheidungsbegehren, zu den Scheidungsfolgen, über die sie sich geeinigt haben, sowie zur Erklärung, dass die übrigen Folgen gerichtlich zu beurteilen sind, an.
3    ...191
ZGB) geschieden. Das deutsche Gericht traf keine Entscheidung über die elterliche Sorge, den Kinderunterhalt und das Besuchsrecht des Vaters.

A.c. Im August 2013 wandte sich X.________ an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB der Stadt Zürich, da die Kindsmutter seit mehreren Monaten den Kontakt zwischen ihm und seiner Tochter vereitelt bzw. an sachfremde und unakzeptable Bedingungen geknüpft habe. Er verlangte von ihr, sein Besuchsrecht durchzusetzen und alle notwendigen Massnahmen zu treffen, um den regelmässigen Kontakt zwischen ihm und seiner Tochter wiederherzustellen.

A.d. Mit Beschluss vom 23. Dezember 2013 wies die KESB die Anträge des Kindsvaters ab. Sie erwog unter anderem, dass die eheschutzrichterliche Regelung der Besuchskontakte nicht mehr gelte und keine neue gerichtliche Regelung getroffen worden sei. Sie regelte daher die Besuchskontakte einstweilen bis Ende Juni 2014 neu, indem sie an zwei einzelnen Tagen pro Monat Kontakte von Vater und Tochter in einem Besuchstreff in C.________ (wie z.B. im D.________) vorsah. Der Beiständin wurden Aufträge zur Organisation, Finanzierung usw. sowie zur Berichterstattung per Ende Mai 2014 erteilt. Weiter wurden die Parteien gestützt auf Art. 273 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 273 - 1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
1    Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
2    Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist.
3    Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird.
ZGB ermahnt, alles zu unterlassen, was zu erneuten Auseinandersetzungen zwischen ihnen führen und das Kind in einen Loyalitätskonflikt zu ihnen bringen kann. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid entzog die KESB die aufschiebende Wirkung.

B.
Mit Urteil vom 13. März 2014 wies der Bezirksrat Zürich die dagegen erhobene Beschwerde des Vaters ab, soweit darauf einzutreten war. Der Vater zog diesen Entscheid an das Obergericht des Kantons Zürich weiter und ersuchte insbesondere darum, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Diesen Antrag wies der Stellvertreter der Präsidentin mit Verfügung vom 29. April 2014 ab.

C.
Der Beschwerdeführer hat am 2. Juni 2014 (Postaufgabe) beim Bundesgericht gegen die vorgenannte Verfügung des Stellvertreters der Präsidentin des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Er beantragt, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 23. Dezember 2013 sei (mit Ausnahme des Weihnachts- und Neujahrsumgangs) wiederherzustellen.

Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Der vorliegend angefochtene Entscheid weist das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG. Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG ist dieser Entscheid vor Bundesgericht anfechtbar, soweit er für den Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil ist ein Nachteil rechtlicher Natur, also ein Nachteil, der auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid des Bundesgerichts nicht mehr behoben werden könnte (BGE 134 III 188 E. 2.1 und 2.2 S. 190 f; 133 IV 139 E. 4). Mit der Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird die neue Regelung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers gemäss vorsorglicher Massnahme der Erwachsenenschutzbehörde vom 23. Dezember 2013 vollstreckbar. Diese Anordnung schränkt das Umgangsrecht des Beschwerdeführers im Verhältnis zur Regelung der Eheschutzrichterin des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Juni 2008 ein, indem sie nur noch einen begleiteten Umgang ermöglicht. Insoweit ist demnach grundsätzlich von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur auszugehen. Auch wenn in der Sache
ein für den Beschwerdeführer günstiger Endentscheid ergehen sollte, würde dies den Nachteil des vor dem Urteil eingeschränkten Besuchsrechts nicht beheben. Unter dem Blickwinkel von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG erweist sich die Beschwerde als zulässig.

1.2. Im vorliegenden Fall ist die Massnahme der Erwachsenenschutzbehörde vom 23. Dezember 2013 allerdings bis Ende Juni 2014 beschränkt, sodass es in der Tat an einem aktuellen Interesse an der Beschwerde gebricht. Ausnahmsweise verzichtet das Bundesgericht aber auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn die gerügte Rechtsverletzung sich jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (sog. virtuelles Interesse; BGE 136 III 497 E. 1.1 S. 499 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist damit zu rechnen, dass die Erwachsenenschutzbehörde eine erneute Massnahme bezüglich des Besuchsrechts des Beschwerdeführers treffen wird, sodass sich die Frage einer allfälligen aufschiebenden Wirkung erneut stellt. Unter diesen Umständen ist ein virtuelles Interesse zu bejahen.

1.3. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). Im vorliegenden Fall geht es um eine Massnahme des Kindesschutzes und damit um eine Zivilsache nicht vermögensrechtlicher Natur (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG), sodass die Beschwerde in Zivilsachen sowohl für den Entscheid in der Hauptsache als auch für den vorliegenden Zwischenentscheid gegeben ist. Da vorliegend aber eine vorsorgliche Massnahme infrage steht, ist einzig die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte zulässig (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG).

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gelte ab sofort die Regelung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 23. Dezember 2013, wonach sich sein Besuchsrecht auf Kontakte mit der Tochter in einem Besuchstreff beschränke. Der angefochtene Entscheid enthalte hiefür keine nachvollziehbare Begründung und verletze damit Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV.

2.1. Das Obergericht hat zur Begründung seines Entscheids erwogen, die KESB gehe davon aus, es bestehe keine Regelung des persönlichen Verkehrs zur Tochter. Der Beschwerdeführer schliesse sich dieser Auffassung insoweit an, als er daraus folgere, er könne sie jederzeit und regelmässig treffen. Er behaupte indessen nicht, dass die Vereinbarung und die Durchführung solcher regelmässiger Besuche in C.________ und anderswo problemlos wären, und setze sich in diesem Zusammenhang mit den zerrütteten Verhältnissen unter den geschiedenen Parteien nicht auseinander; diese zerrütteten Verhältnisse hätten einerseits zum erwähnten Kontaktabbruch und anderseits auf Veranlassung der Beiständin zu der von der KESB angeordneten Regelung des persönlichen Verkehrs vom 23. Dezember 2013 geführt. Bereits damit werde vom Beschwerdeführer selbst die Notwendigkeit einer verbindlichen Regelung der Kontakte bzw. der Besuche belegt. Zugleich sei darin der wesentliche Grund für einen sofortigen Vollzug der Regelung zu erblicken. Es liege ohnehin im Interesse des Kindes, möglichst rasch wieder Kontakt mit dem Vater zu pflegen. Dazu erweise sich die von der KESB getroffene Massnahme als sinnvoll und verhältnismässig, gelte es doch nach dem nun schon lange
dauernden Kontaktabbruch vorerst behutsam den Kontakt des Kindes zum Vater wieder aufzubauen. Das alles überwiege die Interessen des Vaters nach einer freien, mangels verbindlicher Regelung des persönlichen Verkehrs letztlich in seinem Gutdünken liegenden Besuchsgestaltung. Der Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, sei deshalb abzuweisen.

2.2. Damit hat das Obergericht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nachvollziehbar begründet, von welchen Gesichtspunkten es sich hat leiten lassen bzw. weshalb der sofortige Vollzug der von der KESB getroffenen Massnahme zu erfolgen hat. Der Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ist nicht ersichtlich (zum Umfang der Begründungspflicht: BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht führe im angefochtenen Entscheid aus, die KESB vertrete die Ansicht, es bestehe keine Regelung des Besuchsrechts; er schliesse sich dieser Ansicht insofern an, als er daraus folgere, er könne seine Tochter jederzeit regelmässig in C.________ und anderswo treffen. Diese Ausführungen seien insofern falsch, als er immer behauptet habe, dass das im Eheschutzentscheid vorgesehene Besuchsrecht weiter gelte; zudem habe er sich nirgends in dem Sinn geäussert, ihm stehe zu, seine Tochter jederzeit und anderswo zu treffen. Des Weiteren führe das Obergericht aus, er habe nicht behauptet, Vereinbarung und Durchführung solcher regelmässiger Kontakte in C.________ und anderswo seien problemlos. Nach der Trennung laufe generell "nirgends irgendwas problemlos" ab. Insbesondere habe er aber dargetan, dass im Oktober 2013 ein problemloser Besuch ausserhalb eines Besuchstreffs stattgefunden habe. Mittlerweile habe am 3. Mai 2014 ein weiteres unkompliziertes Treffen zwischen ihm und seiner Tochter ausserhalb einer solchen Einrichtung stattgefunden.

3.2. Mit diesen Ausführungen legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die behaupteten angeblich unrichtig festgestellten Tatsachen für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2). Bei der Behauptung, im Mai 2014 habe ein zweiter unkomplizierter Besuch ausserhalb eines Besuchstreffs stattgefunden, handelt es sich um ein echtes Novum, das im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen ist (BGE 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229). Insgesamt ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, mit der Weigerung der Vorinstanz, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, werde das ihm gemäss Entscheid der Eheschutzrichterin des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Juni 2008 vorgesehene Besuchsrecht beschränkt, indem die Besuche nunmehr in einem Besuchstreff stattzufinden hätten. Diese ohne Grund vorgenommene Einschränkung des Besuchsrechts verletze Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
und 14
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 14 Diskriminierungsverbot - Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
EMRK sowie Art. 14
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 14 Recht auf Ehe und Familie - Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.
BV (Achtung des Familienlebens; Recht auf Familie).

4.2. Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK verleiht einen Anspruch auf Achtung des Familienlebens und begründet damit ein Recht auf Zusammenleben oder persönliche Kontakte zwischen Eltern und Kindern und zwar auch dann, wenn die Beziehung zwischen den Eltern beendet ist, sie nicht mehr zusammenleben oder geschieden sind ( JENS MEYER-LADEWIG, EMRK Handkommentar, 3. Aufl. 2011, N. 53 zu Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR). Er verpflichtet die Behörden dazu, den Kontakt mit den Familienmitgliedern zu ermöglichen ( MEYER-LADEWIG, a.a.O., N. 53 zu Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Der vom Beschwerdeführer ebenfalls angerufene Art. 14 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 14 Recht auf Ehe und Familie - Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.
BV geht nicht über diesen Geltungsbereich hinaus.

Der Anspruch aus Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK gilt nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut zulässig, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Das Bundesgericht überprüft die Vereinbarkeit eines Entscheides mit Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK grundsätzlich frei. Bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden letzter kantonaler Instanzen übt es allerdings Zurückhaltung (Urteile 5A 798/2008 vom 22. Dezember 2008 E. 5.2; 5P.8/2007 vom 6. Juni 2008 E. 5.1; 5P.345/2005 vom 23. Dezember 2005 E. 3.1; BGE 120 II 384 E. 5 S. 387/388 mit Hinweisen). Ein Eingriff in das Grundrecht von Art. 14
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 14 Recht auf Ehe und Familie - Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.
BV ist unter den Voraussetzungen von Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV zulässig.

Nach Art. 450c
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450c - Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt.
ZGB hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes bestimmt.

4.3. Nach dem angefochtenen Entscheid besteht zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens ein Konflikt bezüglich der Ausübung des Besuchsrechts, was den Beschwerdeführer dazu bewog, bei der KESB vorstellig zu werden und um den Vollzug des Besuchsrechts gemäss Entscheid der Eheschutzrichterin des Bezirksgerichts Zürich und um Erlass der erforderlichen Massnahmen zu ersuchen. Erstellt ist zudem, dass lediglich ein Besuch im Oktober 2013 ausserhalb eines Besuchstreffs stattgefunden hat. Angesichts der konfliktreichen Situation und der langen Zeitspanne, während welcher der Beschwerdeführer keinen Kontakt mit seiner Tochter pflegte, erschien die Weigerung der Vorinstanz, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, im Lichte der im Zwischenverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung vertretbar.

5.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Er hat die Gegenpartei jedoch für das bundesgerichtliche Verfahren nicht zu entschädigen, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden