Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B 155/2008 /nip

Urteil vom 13. November 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Gian Sandro Genna,

gegen

Helene Geisseler, Amtsstatthalterin, Amtsstatthalteramt Luzern, Eichwilstrasse 2, Postfach, 6010 Kriens, Beschwerdegegnerin,
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern.

Gegenstand
Ausstand und Rechtsverzögerung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 6. Mai 2008
des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer.
Sachverhalt:

A.
Das Amtsstatthalteramt Luzern führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung u.a. wegen Urkundenfälschung und Fälschung von Ausweisen. Ihm wird vorgeworfen, Ausweise und Zeugnisse gefälscht zu haben und sich unter Vorlage der gefälschten Dokumente jeweils an der medizinischen Fakultät von in- und ausländischen Universitäten immatrikuliert zu haben. Das Verfahren wurde mit einer Strafanzeige der Universität Genf vom 9. Dezember 2004 eingeleitet. Am 27. März 2006 folgte eine weitere Strafanzeige der gleichen Institution.

B.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2008 reichte X.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern eine Beschwerde ein. Dabei warf er der für die Strafuntersuchung zuständigen Amtsstatthalterin Helene Geisseler namentlich eine unrechtmässige Verfahrensverzögerung vor. Gleichzeitig stellte er gegen sie ein Ausstandsgesuch. Die Staatsanwaltschaft wies die Beschwerde und das Ausstandsgesuch am 27. März 2008 ab, soweit sie darauf eintrat. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 6. Mai 2008 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Gegen den Entscheid des Obergerichts erhebt X.________ am 13. Juni 2008 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Das Ausstandsbegehren sei gutzuheissen und die gerügte Rechtsverzögerung sei festzustellen; das Statthalteramt sei unter Ansetzung einer kurzen Frist anzuweisen, das Strafverfahren entweder einzustellen oder dem sachlich zuständigen Gericht zu überweisen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung zurückzuweisen.

Die Amtsstatthalterin hat Verzicht auf eine Stellungnahme zur Beschwerde erklärt. Die Staatsanwaltschaft ersucht um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht spricht sich für die Abweisung der Beschwerde aus. Diese Stellungnahmen wurden dem Beschwerdeführer am 24. Juli 2008 zur freigestellten Vernehmlassung bis 9. September 2008 zugestellt. Er hat sich in der Folge nicht dazu vernehmen lassen.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 18. Juli 2008 hat das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen strafprozessualen Zwischenentscheid. Die direkte Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden mit der Beschwerde in Strafsachen richtet sich nach Art. 92 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
. BGG. Was die Ausstandsfrage angeht, ist die Beschwerde nach Art. 92 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG zulässig. Die Rüge der Rechtsverzögerung dient im Rahmen der vorliegenden Beschwerde nicht nur der Begründung des Ausstandsbegehrens, sondern hat - wie aus den Beschwerdeanträgen ablesbar - eine eigenständige Bedeutung. Das vom Beschwerdeführer angerufene Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) wird von der Rechtsprechung als nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG anerkannt (BGE 134 IV 43 E. 2.2-2.4 S. 45 f.; Urteil 1B 134/2008 vom 18. August 2008, E. 1.2); auch in diesem Punkt steht die Beschwerde in Strafsachen hier offen. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Im Vordergrund der Beschwerde steht das Ausstandsbegehren.

2.1 Zur Hauptsache lehnt der Beschwerdeführer die Amtsstatthalterin ab, weil sie gegen ihn im Rahmen der laufenden Strafuntersuchung bereits viermal eine Strafverfügung erlassen hat. Die Strafverfügungen datieren vom 16. Mai 2006, 16. August 2006, 3. Januar 2007 und 28. März 2007; der Beschwerdeführer hat aber keinen dieser Urteilsvorschläge akzeptiert. Bei diesem Vorbringen beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV bzw. Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK. Zugleich rügt er eine willkürliche Handhabung von § 30 Abs. 1 Ziff. 2 und Ziff. 4 der Luzerner Strafprozessordnung (StPO/LU; SRL Nr. 305). Dabei zeigt er nicht auf, dass den kantonalen Ausstandsnormen eine weitergehende Bedeutung als den verfassungs- bzw. konventionsrechtlichen Garantien zukommt.

2.2 Beim Amtstatthalter im Kanton Luzern handelt es sich - unter Vorbehalt der haftrichterlichen Befugnisse - um ein Organ der Strafverfolgung, das unter Aufsicht der kantonalen Staatsanwaltschaft steht (vgl. §§ 153 ff. StPO/LU). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Amtsstatthalterin habe ihm gegenüber haftrichterliche Aufgaben ausgeübt. Seine Vorwürfe betreffen ausschliesslich ihre Rolle als Untersuchungsbeamtin.

2.3 Unter den Voraussetzungen von § 131 StPO/LU kann das Amtsstatthalteramt die Untersuchung mit einer Strafverfügung abschliessen. Die Rechtswirksamkeit der Strafverfügung steht jedoch unter der Bedingung, dass der Angeschuldigte sie innert gesetzlicher Frist akzeptiert. Das kantonale Gesetz sieht dafür, je nach verhängter Sanktion, eine ausdrückliche Annahmeerklärung des Angeschuldigten bzw. eine Einsprachemöglichkeit von seiner Seite vor (vgl. § 133 und § 133bis StPO/LU). Bei Nichtannahme bzw. erhobener Einsprache kann das Amtsstatthalteramt gemäss § 133ter StPO/LU den Weg wählen, die Untersuchung zu ergänzen; diesfalls darf es auch eine neue Strafverfügung aussprechen (Abs. 2). Wird die Untersuchung dagegen nicht ergänzt, so ist die Sache dem zuständigen Gericht zu überweisen (Abs. 1). Der Beschwerdeführer stellt nicht grundsätzlich das System infrage, dass nach der ergänzten Untersuchung unter Umständen eine neue Strafverfügung ergeht und dadurch die gerichtliche Beurteilung aufgeschoben wird. Mit anderen Worten geht es ihm nicht um den in Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK bzw. Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV verankerten Anspruch, dass er eine gerichtliche Beurteilung der ihn betreffenden Strafsache erwirken kann. In seinem Fall hat die
Amtsstatthalterin nun das Erlassen einer erneuten Strafverfügung ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer behauptet nichts Gegenteiliges.

2.4 Vielmehr verlangt der Beschwerdeführer, die Strafuntersuchung sei angesichts der wiederholten Strafverfügungen durch einen anderen Amtsstatthalter weiterzuführen. Es geht um die Auswechslung einer Untersuchungsbeamtin durch einen anderen Untersuchungsbeamten. Folglich verhält es sich hier anders, als wenn eine richterliche Instanz eine Strafverfügung (bzw. nach der Terminologie in anderen Kantonen ein Strafmandat oder einen Strafbefehl) verhängt hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine personelle Identität zwischen dem Richter, welcher die Strafverfügung erlässt, und dem Strafrichter, welcher den Fall auf Einsprache hin beurteilt, ausgeschlossen (BGE 114 Ia 143 E. 7b S. 153; Urteil 1P.411/1991 vom 17. Juni 1992, E. 5, in: EuGRZ 1992 S. 548). Diese Rechtsprechung erging gestützt auf Art. 58 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
aBV - diese Bestimmung wurde in Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV überführt - und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK. Hingegen hat der Angeschuldigte keinen Anspruch darauf, dass ein Untersuchungsrichter mit qualifizierter richterlicher Unabhängigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV ausgestattet würde (vgl. BGE 124 I 274 E. 3e S. 282; Urteile 1P.109/2005 vom 4. Mai 2005, E. 2.1, und 1P.709/2005 vom 21. Februar 2006, E. 3). Das vorliegende
Ausstandsbegehren gegen die Amtsstatthalterin als Untersuchungsbeamtin ist nicht aufgrund von Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV bzw. Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK, sondern aufgrund von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV zu beurteilen.

2.5 Hinsichtlich der Unparteilichkeit eines Untersuchungsbeamten kommt Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV zwar ein mit Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Ebenso wie ein Staatsanwalt als Anklagevertreter kann auch ein Untersuchungsrichter abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 127 I 196 E. 2b S. 198 f. mit Hinweisen). Dabei gilt es aber dem spezifischen Umfeld und Aufgabenbereich der betroffenen Behörde Rechnung zu tragen. Von Untersuchungsrichtern sind Sachlichkeit, Unbefangenheit und Objektivität namentlich insofern zu erwarten, als sie sich vor Abschluss der Untersuchung grundsätzlich nicht darauf festlegen sollen, dass der angeschuldigten Person ein strafbares Verhalten zur Last zu legen sei. Auch haben sie den entlastenden Indizien und Beweismitteln ebenso Rechnung zu tragen wie den belastenden (Urteile 1P.109/2005 vom 4. Mai 2005, E. 2.1.1; 1P.709/2005 vom 21. Februar 2006, E. 3.1; je mit Hinweisen). Es kann indessen vorkommen, dass sich die Untersuchungsbehörden in Erfüllung ihrer Aufgaben bereits vor Abschluss des Verfahrens in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zum Gegenstand der Untersuchung zu äussern haben;
dabei kommen sie nicht umhin, die aufgrund des jeweiligen Verfahrensstands vorläufig gebildete Meinung offenzulegen. Diesfalls kann und muss vorausgesetzt werden, dass der Untersuchungsrichter in der Lage ist, seine Beurteilung des Prozessstoffs entsprechend dem jeweils neuesten Stand des Verfahrens ständig neu zu überprüfen und allenfalls zu revidieren. Unter diesen Umständen vermag eine auf den aktuellen Verfahrensstand abgestützte vorläufige Beurteilung und Bewertung keine Vorverurteilung oder Befangenheit zu begründen (vgl. BGE 127 I 196 E. 2d S. 200).

2.6 Das Bundesgericht hat entschieden, dass der Genfer Generalprokurator, dessen Strafverfügung mit Einsprache angefochten wird, nicht allein deswegen von der Anklagevertretung vor Gericht ausgeschlossen ist (BGE 124 I 76 E. 2 S. 78 f.). Nicht grundlegend anders ist es zu bewerten, wenn der Untersuchungsbeamte nach der Ablehnung einer Strafverfügung einstweilen die Verfahrensherrschaft behält. Von verpönten, voreiligen Vorverurteilungen unterscheidet sich der Erlass der Strafverfügung dadurch, dass die Strafuntersuchung hierbei aus behördlicher Sicht an sich als abschlussreif erscheint. Einer solchen vorläufigen Einschätzung des Verfahrensstands steht mit Blick auf das Gebot der Unparteilichkeit nicht von vorneherein entgegen, dass im Nachgang zur Einsprache weitere Untersuchungshandlungen erfolgen und es sogar zu einer erneuten, inhaltlich abweichenden Strafverfügung kommt. Verfahrens- und Einschätzungsfehler und falsche Sachentscheide sind für sich allein nicht Ausdruck einer Voreingenommenheit. Für eine Ausstandspflicht müssen objektiv gerechtfertigte Gründe dafür bestehen, dass sich in Fachfehlern gleichzeitig eine Haltung zeigt, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (REGINA KIENER, Richterliche Unabhängigkeit, Bern
2001, S. 105 f.). Dies ist nur dann anzunehmen, wenn besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Versäumnisse und Mängel vorliegen, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zu Lasten einer Prozesspartei auswirken können (vgl. BGE 125 I 119 E. 3e S. 124; Urteil 1P.766/2000 vom 18. Mai 2001, E. 5-11, erwähnt in: ZBl 103/2002 S. 276).

2.7 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Beschwerdeführer überspannte Anforderungen an die Unparteilichkeit von Untersuchungsbeamten aufstellt, wenn er aus dem Dahinfallen der Strafverfügung einen systematischen Ausstandsgrund abzuleiten versucht. Auch vor dem Hintergrund der im konkreten Fall nicht akzeptierten Strafverfügungen ist der Ausstand der umstrittenen Amtsstatthalterin nicht geboten. Der Beschwerdeführer tut nicht dar, dass bei den einzelnen Strafverfügungen schwerwiegende Versäumnisse oder Mängel gegeben wären. Im Anschluss an das Dahinfallen einer Strafverfügung zeigte die Amtsstatthalterin jeweils eine hinreichende Offenheit zur Überprüfung ihrer vorläufigen Prozessbeurteilungen. Dass sie dabei nicht allen Beweisanträgen des Beschwerdeführers gefolgt ist, ändert nichts. Zwar ist vorliegend eine ungewöhnliche Häufung von Strafverfügungen im gleichen Fall festzustellen. Für den angeschuldigten Beschwerdeführer mag es auch befremdlich wirken, wenn selbst im Anschluss an die vierte Strafverfügung weitere Untersuchungshandlungen erforderlich sind. Dennoch nähert sich aber diese Konstellation noch nicht einer Amtspflichtverletzung an, die objektiv als Voreingenommenheit gegen den Beschwerdeführer eingestuft
werden müsste.

3.
3.1 Weiter wirft der Beschwerdeführer der Amtsstatthalterin vor, sie müsse wegen eines nachfolgenden Amtsberichts in den Ausstand treten. In einem Beschwerdeverfahren über die Zulassung des Beschwerdeführers zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen hatte das Bundesverwaltungsgericht die Amtsstatthalterin am 25. Juli 2007 schriftlich um Beantwortung verschiedener Fragen zum Strafverfahren ersucht. Auf die Frage nach den möglichen Geschädigten antwortete diese in ihrem Amtsbericht vom 31. Juli 2007:
"X.________ steht unter dringendem Verdacht, sich mit gefälschten Dokumenten an verschiedenen Universitäten immatrikuliert zu haben. Dadurch ist den Universitäten möglicherweise ein Schaden entstanden.

Da sich der medizinisch offensichtlich unqualifizierte X.________ auch Zugang zu Praktika in Krankenhäusern verschafft hat, besteht zumindest die Möglichkeit, dass er Leib und Leben von Patienten in Gefahr gebracht bzw. Patienten geschädigt hat."

3.2 Das Obergericht hat dargelegt, dass der Beschwerdeführer nach dem früheren definitiven Scheitern in universitären Prüfungen nicht mehr zum medizinischen Studium zugelassen sei. Es werde ihm angelastet, ein Notenblatt der Universität Genf gefälscht zu haben, um weiter studieren zu können. Der zweite Absatz der umstrittenen Passage sei so zu verstehen, dass der Beschwerdeführer nicht über die für die Praktika erforderlichen beruflichen Qualifikationen verfüge. Diese Würdigung im angefochtenen Entscheid erweist sich nicht als unhaltbar. Wie im Übrigen aus den Untersuchungsakten hervorgeht, hat der Beschwerdeführer mit der Einreichung von Lohnabrechnungen in der Strafuntersuchung selbst offengelegt, dass er in den Jahren 2005 und 2006 medizinische Praktika in Krankenhäusern im Inland absolviert hat. Zu diesen Praktika wurde er offenbar wegen seiner medizinischen Studien zugelassen. Es hilft dem Beschwerdeführer somit nicht, wenn er die beanstandeten Aussagen als durch nichts belegbar und haltlos bezeichnet.

3.3 Zwischen dem eigentlichen Gegenstand der Strafuntersuchung - der vorgeworfenen Fälschung von Dokumenten im Zusammenhang mit dem Medizinstudium - und der Möglichkeit von weiteren Schädigungen im Rahmen von Praktika ist ein hinreichender Zusammenhang erstellt. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Amtstatthalterin die Praktika ebenfalls angesprochen hat. Aus einem anderen Abschnitt des Amtsberichts geht hervor, dass die Amtsstatthalterin gegen den Beschwerdeführer nicht wegen eines Delikts gegen Leib und Leben von Dritten ermittelte. Auch insofern ist eine missverständliche Deutung der Passage über die Praktika ausgeschlossen.

3.4 Insgesamt sind die fraglichen Äusserungen nicht geeignet, bei objektiver Betrachtung den Anschein einer verfassungswidrigen Voreingenommenheit zu erwecken.

4.
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Amtsstatthalterin sei befangen, weil sie das Verfahren verschleppt habe. Dieser Vorwurf ist jedoch ebenfalls unbegründet. Bereits die Staatsanwaltschaft ist in ihrem Entscheid vom 27. März 2008 zum Schluss gelangt, dass in der bei der Amtsstatthalterin hängigen Strafuntersuchung keine Rechtsverzögerung erkennbar sei. Dabei hat sich die Staatsanwaltschaft eingehend mit dem fraglichen Verfahrensgang befasst. Das Obergericht hat weitgehend auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen. Die damit zum Ausdruck gebrachte Beurteilung vermag der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zu entkräften. In Ergänzung zu den Ausführungen in den kantonalen Entscheiden ist festzuhalten, dass sich die Verzögerungen im Zusammenhang mit den dahingefallenen Strafverfügungen in einem vertretbaren Rahmen bewegen und objektiv rechtfertigen lassen. Im Übrigen ergibt sich aus den Akten, dass die Amtsstatthalterin nun bestrebt ist, das bei ihr hängige Verfahren zügig zur gerichtlichen Überweisung zu bringen. Der gegenteiligen Einschätzung des Beschwerdeführers kann nicht beigepflichtet werden.

5.
Bei gesamthafter Betrachtung der bisherigen Führung der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer geben die von ihm vorgebrachten Umstände keinen Hinweis auf eine Befangenheit der Amtsstatthalterin ab. Bezüglich des Ausstandsbegehrens dringt die Beschwerde nicht durch.

6.
Zusätzlich rügt der Beschwerdeführer, es liege eine Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV bzw. Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK vor. Den diesbezüglichen Beschwerdeanträgen liegen allerdings im Wesentlichen die gleichen Vorwürfe zugrunde wie dem Ausstandsbegehren. Es geht um die Behauptung, die Amtsstatthalterin habe das Verfahren unrechtmässig verzögert. Dass diese Behauptung fehl geht, wurde bereits dargelegt (vgl. E. 4 hiervor).
Ausserdem hält der Beschwerdeführer die bisherige Verfahrensdauer für übermässig lang, weil sich die Strafsache um Bagatelldelikte drehe und dennoch seit rund dreieinhalb Jahren bei der Untersuchungsbehörde hängig sei. Dabei blendet er die Komplexität des Falls aus. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrem Entscheid erläutert hat, wurden im Verlauf des Verfahrens Verdachtsmomente für weitere Straftaten entdeckt. Die Untersuchung betrifft nunmehr Immatrikulationen an einer Vielzahl von in- und ausländischen Universitäten. Hinzu kam die Notwendigkeit einer psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers. Dieses Gutachten wurde am 11. Dezember 2007 erstattet. Auch in dieser Hinsicht kann von einer Verletzung des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebots keine Rede sein.

7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Kessler Coendet