Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A 323/2020

Verfügung vom 13. Oktober 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
Hotel A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Bütikofer,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. Obergericht des Kantons Thurgau,
2. B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Niels Möller, Beschwerdegegner.

Gegenstand
Mieterausweisung; Bestellung eines Ersatzgerichts;
Gegenstandslosigkeit,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. Mai 2020 (ZPR.2020.9).

In Erwägung,
dass der Präsident des Bezirksgerichts Arbon am 14. Mai 2020 beim Obergericht des Kantons Thurgau (Beschwerdegegner 1) um Benennung eines Ersatzgerichts im Verfahren B.________ AG (Beschwerdegegnerin 2) gegen Hotel A.________ AG (Beschwerdeführerin) betreffend Mieterausweisung im Verfahren für Rechtsschutz in klaren Fällen ersuchte;
dass das Obergericht diesem Ersuchen mit Entscheid vom 15. Mai 2020 entsprach und für das genannte Verfahren anstelle des Bezirksgerichts Arbon das Bezirksgericht Weinfelden als Ersatzgericht einsetzte;
dass die Hotel A.________ AG gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 18. Juni 2020 Beschwerde in Zivilsachen erhob und eine Verletzung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung geltend machte;
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 14. Juli 2020 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtete bzw. erklärte, sie habe dem Entscheid vom 15. Mai 2020 nichts hinzuzufügen, und gleichzeitig mitteilte, dass das Bezirksgericht Arbon am 19. Juni 2020 auch in einem weiteren Verfahren der Hotel A.________ AG gegen die B.________ AG betreffend Feststellung/Erstreckung eines Mietverhältnisses um Bestellung eines Ersatzgerichts ersucht habe;
dass die Beschwerdegegnerin 2 mit Vernehmlassung vom 24. Juli 2020 die Gutheissung der Beschwerde beantragte;
dass sie dazu vorbrachte, das gemäss dem angefochtenen Entscheid als Ersatzgericht eingesetzte Bezirksgericht Weinfelden habe zwischenzeitlich mit Entscheid vom 30. Juni 2020 über ihr Gesuch um Mieterausweisung entschieden, wobei auf das Gesuch nicht eingetreten worden sei; es handle sich dabei um ein "Fehlurteil", das offenbare, dass eine Befangenheit vielmehr beim Bezirksgericht Weinfelden als beim Bezirksgericht Arbon gegeben sei; lediglich um eine weitere Verfahrensverzögerung zu vermeiden, sei dieser Entscheid nicht angefochten worden;
dass das vorinstanzliche Schreiben vom 14. Juli 2020 und die Beschwerdevernehmlassung vom 24. Juli 2020 der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Juli 2020 zugestellt wurden und diese sich innerhalb der angesetzten Frist für eine freiwillige Stellungnahme nicht dazu äusserte;
dass das Interesse der Beschwerdeführerin an der Behandlung der Beschwerde vom 18. Juni 2020 gegen den Entscheid vom 15. Mai 2020 dahingefallen ist, nachdem das Ersatzgericht zu ihren Gunsten über das Mieterausweisungsgesuch entschieden hat und die Beschwerdegegnerin auf eine Anfechtung dieses Entscheides verzichtete, so dass nicht mit einer allfälligen Rückweisung der Sache an das Ersatzgericht und einem Wiederaufleben des Interesses an der Behandlung der Beschwerde zu rechnen ist;
dass den Parteien sowie der Vorinstanz mit Verfügung vom 25. August 2020 die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit in Aussicht gestellt und Gelegenheit gegeben wurde, zu den Fragen der Abschreibung und der Kosten- und Entschädigungsfolgen des bundesgerichtlichen Verfahrens Stellung zu nehmen;
dass sich die Vorinstanz innerhalb der angesetzten Frist nicht äusserte;
die Beschwerdegegnerin 2 mit Stellungnahme vom 9. September 2020 erklärte, es bestünden ihrerseits keine Einwände gegen die Abschreibung des Verfahrens; sie hält im Weiteren dafür, der Wegfall des Rechtsschutzinteresses sei durch den voreiligen Entscheid des Bezirksgerichts Weinfelden verursacht worden, weshalb die Gerichtskosten dem Kanton aufzuerlegen seien, ebenso wie die Parteikosten; eventuell sei auf eine Zusprechung von Parteientschädigungen zu verzichten;
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. September 2020 um eine Erstreckung der zur Stellungnahme angesetzten Frist ersuchte, welche ihr gewährt wurde, sie sich indessen innerhalb der erstreckten Frist nicht äusserte;
dass die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 2 vom 9. September 2020 der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 1 zu Kenntnisnahme zugestellt wurde;
dass das Verfahren infolge Dahinfallens des Rechtsschutzinteresses an der Behandlung der Beschwerde nach Art. 32 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar.
BGG durch die Präsidentin der Abteilung als gegenstandslos abzuschreiben ist;
dass nach der Praxis der Abteilung hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen in Fällen nachträglichen Wegfallens des Rechtsschutzinteresses auf das Verursacherprinzip abgestellt wird (Art. 66 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG);
dass in der Regel die beschwerdeführende Partei als Verursacherin betrachtet wird und im vorliegenden Fall kein Anlass besteht, vollständig von dieser Regel abzuweichen, zumal die Beschwerdeführerin kein Gesuch stellte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und damit die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens mitverursachte;
dass die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens im Übrigen in erster Linie vom Bezirksgericht Weinfelden verursacht wurde, indem es im Ausweisungsverfahren am 30. Juni 2020 trotz Hängigkeit des vorliegenden Verfahrens einen Entscheid fällte;
dass auch die Beschwerdegegnerin die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens mitverursachte, in dem sie auf einen Weiterzug des entsprechenden Entscheids verzichtete, obwohl sie das Bezirksgericht Weinfelden aufgrund des von ihm gefällten Entscheids für befangen hält;
dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten und die Parteikosten wettzuschlagen (Art. 66 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 2 und Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG);

verfügt die Präsidentin:

1.
Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Obergericht des Kantons Thurgau und der B.________ AG schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Oktober 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer