Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C 218/2008

Urteil vom 13. Oktober 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Lars Dubach,

gegen

A.Y.________ und B.Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Lütolf,
Gemeinderat Adligenswil,
Dorfstrasse, 6043 Adligenswil,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Bau- und Planungsrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 11. April 2008.

Sachverhalt:

A.
Im Februar 2007 reichten A.Y.________ und B.Y.________ ein Baugesuch für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport auf dem Grundstück Grundbuch-Nr. 1303 am Mühleweg in Adligenswil ein. Die Parzelle liegt in der Sonderbauzone Kulturobjekte.

Dagegen erhob u.a. X.________ Einsprache. Gestützt auf eine vom Gemeinderat beim Innerschweizer Heimatschutz eingeholte Stellungnahme reichten die Gesuchsteller abgeänderte Pläne ein. X.________ hielt an seiner Einsprache fest. Mit Entscheid vom 16. August 2007 bewilligte der Gemeinderat Adligenswil den Neubau unter Bedingungen und Auflagen. Die Einsprache von X.________ wies er ab.

B.
Gegen diesen Entscheid erhob X.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern. Dieses wies die Beschwerde am 11. April 2008 ab.

C.
Dagegen hat X.________ am 15. Mai 2008 Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Er beantragt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts und die Baubewilligung vom 16. August 2007 seien aufzuheben.

D.
A.Y.________ und B.Y.________ (im Folgenden: die Beschwerdegegner) beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht und der Gemeinderat Adligenswil schliessen auf Beschwerdeabweisung.

In seiner Replik hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

E.
Mit Gesuch vom 21. Juli 2008 bat der Beschwerdeführer um Einsicht in einen bei den verwaltungsgerichtlichen Akten liegenden Plan vom 23. Oktober 2007. Im nachfolgenden Schriftenwechsel vom 1. September und 23. September 2008 stellen die Parteien übereinstimmend fest, dass es sich hierbei um einen nach Erteilung der Baubewilligung, im Hinblick auf Vergleichsverhandlungen, erstellten Plan mit einem verkleinerten Carport handelt, der im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt wurde.

F.
Mit Verfügung vom 9. Juni 2008 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.
1.1 Der angefochtene, kantonal letztinstanzliche Entscheid weist eine Beschwerde gegen eine Baubewilligung ab; dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG). Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer des unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks Nr. 47 durch das Bauvorhaben besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids; er ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Vorbehältlich ordnungsgemäss begründeter Rügen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
und Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) ist daher auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Bezüglich der Überprüfung und Anwendung von kantonalem Recht sind in Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG gewisse Teilbereiche aufgeführt, so kantonale verfassungsmässige Rechte (lit. c), kantonale Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung sowie über Volkswahlen und -abstimmungen (lit. d) und interkantonales Recht (lit. e). Ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
bis lit. e BGG bleibt die Kognition des Bundesgerichts bezüglich des kantonalen und kommunalen Rechts unter dem Bundesgerichtsgesetz im Vergleich zum früheren Recht unverändert. Diesbezüglich bildet die Verletzung kantonaler bzw. kommunaler Bestimmungen nur dann einen zulässigen Beschwerdegrund, wenn eine derartige Rechtsverletzung einen Verstoss gegen Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG - so das Raumplanungs- und Umweltschutzrecht des Bundes usw., ferner auf Verfassungsstufe beispielsweise das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) - oder gegen Völkerrecht im Sinne von Art. 95 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG zur Folge hat (vgl. die Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4202 ff., 4335).

2.
Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie, das Baugesuch sei mangelhaft und entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil kein Plan der Südfassade des Bauvorhabens vorliege. Dies widerspreche § 62 Abs. 1 lit. b der Luzerner Planungs- und Bauverordnung vom 27. November 2001 (PBV/LU), wonach dem Baugesuch ein Fassadenplan beizulegen sei, aus welchem Erdgeschoss-, Fassaden-, Gebäude- und Firsthöhe zu entnehmen seien. Mangels eines solchen Plans sei es nicht möglich, den notwendigen Sachverhalt festzustellen, die Einhaltung der Grenzabstände zu überprüfen und die Einordnung der Baute ins Ortsbild zu beurteilen. Schon aus diesem Grund hätte die Baubewilligung aufgehoben werden müssen.

2.1 Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass Fassadenpläne vorlägen. Dem Beschwerdeführer sei allerdings insofern Recht zu geben, als der Fassadenplan der Südfassade das gewachsene Terrain nicht entlang der Fassade des Carports, sondern entlang der Hauptfassade des Wohnhauses zeige. Der Terrainverlauf lasse sich jedoch interpretationsweise auch im Bereich der Carportfassade feststellen. Das Verwaltungsgericht hielt es daher nicht für erforderlich, die Sache zur Verbesserung der Baugesuchsunterlagen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.2 In den vom Gemeinderat am 16. August 2007 bewilligten Bauunterlagen befindet sich tatsächlich ein Plan der Südfassade des Bauvorhabens einschliesslich Carport (Plan Nr. 2430-05). Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach ein solcher Plan fehle, ist somit aktenwidrig.

Unvollständig ist der Plan nur insoweit, als er nicht die Höhe des gewachsenen Terrains entlang der Südfassade des Carports enthält. Diese Angabe spielt nur eine Rolle, soweit das massgebliche Bau- und Planungsrecht auf die Höhe der Fassade ab gewachsenem Terrain abstellt.

Soweit sich diese Höhe interpretationsweise aus dem Plan entnehmen lässt (wovon das Verwaltungsgericht ausging), oder für die Beurteilung des Baugesuchs unerheblich ist (wie die Beschwerdegegner und die Gemeinde meinen), durfte das Verwaltungsgericht willkürfrei davon absehen, die Baubewilligung allein wegen der fehlenden Angabe im Plan aufzuheben: Die nach § 62 Abs. 1 lit. b PBV/LU vorgeschriebenen Pläne sollen es den Behörden und Nachbarn ermöglichen, die Baurechtskonformität des Vorhabens zu überprüfen. Ist diese Prüfung aufgrund der eingereichten Pläne - trotz allfälliger Mängel - möglich, so wäre es unverhältnismässig, die Baubewilligung nur aus diesem Grund aufzuheben.

3.
Das Verwaltungsgericht ging davon aus, die Höhe des Carports ab gewachsenem Terrain betrage in der südwestlichen Ecke maximal 5 m und in der südöstlichen Ecke maximal 4 m. Damit stehe fest, dass sich bezüglich des Grenzabstandes kein Problem ergebe. Dieser betrage gemäss Situationsplan zwischen 4 und 6 m. Der Grenzabstand gemäss § 122 des Luzerner Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 (PBG/LU) sei somit in jedem Fall eingehalten.

3.1 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Höhe des Carports lasse sich auch interpretationsweise nicht feststellen. Der gewachsene Boden sei äusserst uneben und weise teilweise innerhalb eines Meters Erhöhungen und Senkungen von über 100 cm auf. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne deshalb der gewachsene Boden im Bereich des Carports auch nicht ansatzweise aus den Angaben zum gewachsenen Terrain an der Südfassade des Hauptgebäudes abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Südfassade des Carports weise teilweise eine Höhe von über sechs Metern auf, weshalb der Grenzabstand nicht eingehalten sei.

3.2 Es ist fraglich, ob diese Ausführungen den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG genügen. Die Frage kann jedoch offen bleiben, weil weder dargelegt wird noch ersichtlich ist, inwieweit die angeblich unrichtige Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnte (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

Gemäss § 122 PBG/LU beträgt der ordentliche Grenzabstand die Hälfte der Fassadenhöhe, mindestens jedoch 4 m bei Massivbauten und 6 m bei Weichbauten (Abs. 1). Die Höhe der Fassaden ist in ihrer Mitte ab gewachsenem oder tiefer gelegtem Terrain bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachoberfläche zu messen, wobei grössere Unebenheiten im Terrain auszumitteln sind (Abs. 4). In den ein- und zweigeschossigen Wohnzonen beträgt der Grenzabstand für Massiv- und Weichbauten 4 m (Abs. 2). In Kern-, Dorf- und Arbeitszonen, in Gebieten mit geschlossener Bauweise und zur Erhaltung architektonisch und historisch wertvoller Ortsteile können im Bau- und Zonenreglement oder in einem Bebauungsplan kleinere Grenzabstände festgelegt werden (Abs. 6).
Gemäss § 18 Abs. 5 des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde Adligenswil (BZR) gelten für Neubauten in der Sonderbauzone Kulturobjekte die Gebäudemasse der Wohnzone W2. Wird deshalb auf den ordentlichen Grenzabstand in zweigeschossigen Wohnzonen abgestellt (§ 122 Abs. 2 PBG), wie dies die Gemeinde und die Beschwerdegegner für richtig erachten, so beträgt dieser einheitlich 4 m, und zwar unabhängig von der Fassadenhöhe.

Selbst wenn aber auf die allgemeine Regel in § 122 Abs. 1 PBG abgestellt würde, betrüge der Grenzabstand 4 m; ein höherer Abstand (halbe Fassadenlänge) wäre erst bei einer Fassadenhöhe von über 8 m einzuhalten. Eine derartige Höhe erreicht der Carport mit Sicherheit nicht, auch nicht nach Einschätzung des Beschwerdeführers.

3.3 Soweit deshalb auf die Rüge des Beschwerdeführers überhaupt einzutreten ist, ist diese nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid als willkürlich erscheinen zu lassen und dessen Aufhebung zu begründen.

4.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, ihm seien zu Unrecht die gesamten Verfahrenskosten auferlegt worden, obwohl er in einem Teilpunkt, hinsichtlich der Parkplätze, Recht erhalten habe. Das Bauamt habe eingeräumt, dass die Formulierung der Baubewilligung unklar sei und zu Auslegungsschwierigkeiten führen könne, und habe deshalb den Bewilligungsentscheid in diesem Punkt neu formuliert.

Wie das Verwaltungsgericht festgehalten hat (E. 5b S. 8 des angefochtenen Entscheids), entspricht jedoch die neue Ziff. 3.5 des Bewilligungsentscheides (2 Parkplätze) inhaltlich der ursprünglichen Auflage, in der ausdrücklich von 2 Pflichtabstellplätzen die Rede war. Mit der Neuformulierung der Auflage wurde deshalb nur bekräftigt, was schon zuvor feststand.

Handelt es sich somit nicht um eine materielle Änderung der Bewilligung, sondern nur um eine Verbesserung der Formulierung, hat der Beschwerdeführer auch nicht teilweise obsiegt. Er macht auch nicht geltend, die ursprüngliche Verfügung sei so unklar formuliert gewesen, dass er schon deshalb Anlass zur Beschwerde gehabt habe.
Unter diesen Umständen war es keineswegs willkürlich, ihm die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen.

5.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die privaten Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Adligenswil und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Oktober 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Gerber