Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 743/2018

Urteil vom 13. September 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region St. Gallen.

Gegenstand
Genehmigung Schlussbericht und Schlussrechnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 14. August 2018 (KES.2018.1-EZE2).

Sachverhalt:
B.________, geb. 1924, erteilte A.________ am 29. Juni 2011 eine amtlich beglaubigte Generalvollmacht. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2011 errichtete die Vormundschaftsbehörde St. Gallen eine Beistandschaft, unter sofortigem Widerruf der Generalvollmacht.
Am 7. November 2015 verstarb B.________. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 nahm die KESB St. Gallen davon Kenntnis, dass die Beistandschaft infolge Todes beendet wurde, und sie genehmigte den Schlussbericht und die Schlussrechnung für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis 7. November 2015, unter Entlassung des Berufsbeistandes.
Auf die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 14. August 2018 nicht ein.
Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 11. September 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben mit den Begehren um ein Verbot der Scientology-Gruppierung in der Schweiz, um eine KESB-Untersuchung betreffend Personen aus der Scientology-Organisation mit Neuanpassung der Strukturen, um Beizug zur Hilfestellung für Bürger durch Mitglieder des militärischen Geheimdienstes der Schweiz, u.ä.m., sowie um Feststellung, dass die zu ihren Gunsten erstellte Generalvollmacht sowie die beurkundete Willensvollstreckung rechtens seien.

Erwägungen:

1.
Keines der Rechtsbegehren steht in einem ersichtlichen Zusammenhang mit dem genehmigten Schlussbericht inkl. Schlussrechnung betreffend B.________ selig. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Genehmigung des Schlussberichtes und der Schlussrechnung zur Beschwerdeführung legitimiert wäre.

2.
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG nicht einzutreten.

3.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Region St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. September 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli