Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A 259/2012

Urteil vom 13. September 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz, Kolly,
Gerichtsschreiberin Reitze.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
handelnd durch B.________, und dieser
vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ Versicherungen AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Rothenbühler,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Haftung des Motorfahrzeughalters,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht,1. Kammer,
vom 13. März 2012.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) leidet an einer Lungen-Sarkoidose und bezieht seit Dezember 1997 eine ganze Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung.
Am 4. März 2000 wurde A.________ in eine Massenauffahrkollision verwickelt. Für den Unfall verantwortlich war ein bei der Rechtsvorgängerin der X.________ Versicherungen AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) Haftpflichtversicherter. Seit dem Unfall leidet A.________ zusätzlich an einer somatoformen Schmerzstörung.

B.
B.a Mit Klage vom 26. Juli 2006 beantragte A.________ dem Bezirksgericht Aarau, die X.________ Versicherungen AG sei zu verpflichten, ihm einen Betrag von Fr. 23'525.-- zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 1. Januar 2002 (Haushalt- und Betreuungsschaden für den Zeitraum vom 4. März 2000 bis zum 31. Dezember 2001 inkl. Schadenszins per 31. Dezember 2001) zu bezahlen; mit präzisiertem Rechtsbegehren behielt sich A.________ eine Mehrforderung vor.
Das Bezirksgericht Aarau hiess die Klage mit Urteil vom 20. Oktober 2010 teilweise gut und verurteilte die Beklagte, dem Kläger Fr. 18'181.60 zuzüglich Zins von 5 % ab dem 4. August 2000 auf Fr. 4'166.40 sowie ab dem 3. Juli 2001 auf Fr. 14'015.20 zu bezahlen.
B.b In Gutheissung der Appellation der Beklagten, hob das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 13. März 2012 das Urteil des Bezirksgerichts vollständig auf und wies die Klage ab. Im Wesentlichen hielt das Obergericht fest, dass ein Haushaltschaden bereits vor dem Unfallereignis vom 4. März 2000 bestanden habe, für welchen die Beklagte nicht einzustehen habe. Der Kläger habe den Nachweis einer zusätzlichen Beeinträchtigung bei der Haushaltsarbeit durch den Unfall nicht erbracht, weshalb ihm kein weiterer Haushaltschaden entstanden sei.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt der Kläger dem Bundesgericht, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 13. März 2012 sei aufzuheben und das Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 20. Oktober 2010 sei zu bestätigen.
Die Beklagte beantragt die Abweisung der Beschwerde; die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Der Beschwerdeführer hat dem Bundesgericht unaufgefordert eine Replik, die Beschwerdegegnerin eine Duplik eingereicht.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG; BGE 137 III 417 E. 1 S. 417 mit Hinweisen).

2.
2.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Der Beschwerdeführer, der mit seinen Anträgen vor der Vorinstanz unterlegen ist (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG), hat die Beschwerde rechtzeitig eingereicht (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

2.2 Die Beschwerde in Zivilsachen ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn der Streitwert Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Vorliegend beträgt der Streitwert jedoch nur Fr. 18'181.60. Somit erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nicht, weshalb sich die Beschwerde in Zivilsachen insofern als unzulässig erweist.

2.3 Die Beschwerde in Zivilsachen ist in diesem Fall nach Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, so ist in der Beschwerdeschrift auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).
Der Beschwerdeführer beruft sich auf diese Bestimmung und behauptet, es würden sich zwei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.
2.3.1 Der Begriff der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist sehr restriktiv auszulegen. Soweit es bei der aufgeworfenen Frage lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4; 134 III 115 E. 1.2 S. 117; 133 III 493 E. 1.1 und 1.2 S. 495 f.). Die Voraussetzung ist hingegen erfüllt, wenn ein allgemeines Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit Rechtssicherheit herzustellen. Eine neue Rechtsfrage kann vom Bundesgericht sodann beurteilt werden, wenn dessen Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann, namentlich wenn von unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden. Auch eine vom Bundesgericht bereits entschiedene Rechtsfrage kann unter der Voraussetzung von grundsätzlicher Bedeutung sein, dass sich die erneute Überprüfung aufdrängt (BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4 mit Hinweisen).
2.3.2 Der Beschwerdeführer hält dafür, die "Behauptung des Obergerichts, wonach Menschen mit einem Vorzustand grundsätzlich keinen neuen Schaden erleiden können", müsse als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Verfahren der Beschwerde in Zivilsachen beurteilt werden. Die Vorinstanz gehe damit davon aus, dass jemand, der vor einem Unfallereignis bereits einen Haushaltschaden erlitten habe, nicht zusätzlich einen weitergehenden Haushaltschaden erleiden könne. Dabei weiche die Vorinstanz von der bundesgerichtlichen Praxis ab (BGE 113 II 86), womit die Vorinstanz Anlass gegeben habe, die bisherige Praxis des Bundesgerichts zu überprüfen.
Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerdeschrift selbst darauf hin, dass es sich bei der Frage, ob Menschen mit einem Vorzustand einen neuen Schaden erleiden können, bereits um eine entschiedene Rechtsfrage handelt, von welcher nicht abzuweichen sei. Seine Auffassung, wonach die Vorinstanz grundsätzlich gesagt hätte, dass ein jeder Vorzustand einen neuen Schaden ausschliessen würde, findet im angefochtenen Entscheid keine Stütze. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden und es ist im übrigen auch nicht erkennbar, inwiefern das Obergericht der Auffassung gewesen wäre, die bundesgerichtliche Praxis grundsätzlich in Frage zu stellen oder dass sonst ein Grund bestanden hätte, die ständige Praxis zu überprüfen.
2.3.3 Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, die "Behauptung des Obergerichts, wonach die Betreuung eines Kleinkindes nicht anstrengender sei, als die Haushaltführung im engeren Sinne", sei als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verstehen. Die Vorinstanz stütze sich bei dieser Behauptung weder auf ein Gutachten noch auf statistische Werte. Es handle sich dabei um eine neue Rechtsfrage, die höchstrichterlich noch nie entschieden worden sei und somit einer Klärung für künftige gleichartige Fälle bedürfe.
Der Beschwerde kann nicht entnommen werden, inwiefern sich in diesem Zusammenhang eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen soll. Mit dem Hinweis darauf, dass die Vorinstanz die angebliche Behauptung als gerichtsnotorisch angesehen und daraus Folgerungen aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung getroffen habe, weist der Beschwerdeführer selbst darauf hin, dass es sich dabei um eine tatsächliche Frage und nicht um eine Rechtsfrage handelt. Wenn der Beschwerdeführer sinngemäss behaupten wollte, das Obergericht habe damit eine Normhypothese aufgestellt, weist er nicht nach, dass und inwiefern die Auswirkungen einer derartigen Hypothese von allgemeiner Tragweite sein könnten.

2.4 Da die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfragen nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind, kann auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht eingetreten werden. Zulässig ist allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. BGG).

3.
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Das Bundesgericht kann die Verletzung eines Grundrechts nur prüfen, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. auch BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Auf unzureichend begründete Beschwerden ist nicht einzutreten.

3.1 Der Beschwerdeführer beruft sich in erster Linie auf das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) und rügt eine willkürliche Rechtsanwendung sowie eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz.
Da der Beschwerdeführer Tat- und Rechtsfragen nicht auseinanderhält und sich seine Ausführungen weitgehend in appellatorischer Kritik erschöpfen, erscheint es höchst fraglich, ob auf die Rüge überhaupt eingetreten werden kann; die Rüge ist jedenfalls nur insoweit zu behandeln, als wenigstens sinngemäss ersichtlich ist, inwiefern Willkür vorliegen soll.
3.1.1 Die konstitutionelle Prädisposition der geschädigten Person kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als mitwirkender Zufall zu einer Kürzung des Ersatzanspruchs führen und insofern die Schadensberechnung (Art. 42
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
OR) oder die Bemessung des Schadenersatzes (Art. 43
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 43 - 1 Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1    Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1bis    Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.27
2    Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten.
/44
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
OR) beeinflussen (BGE 113 II 86 E. 1b S. 90). Eine vorbestehende Gesundheitsschädigung, die sich auch ohne das schädigende Ereignis ausgewirkt hätte, ist bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen; dem Haftpflichtigen ist nur der tatsächlich auf das Ereignis zurückzuführende Schaden zurechenbar, für den er haftet. Wäre der Schaden dagegen ohne den Unfall voraussichtlich überhaupt nicht eingetreten, so bleibt der Haftpflichtige dafür auch dann voll verantwortlich, wenn der krankhafte Vorzustand den Eintritt des Schadens begünstigt oder dessen Ausmass vergrössert hat; dem Anteil der Prädisposition kann in diesem Fall im Rahmen von Art. 44
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
OR Rechnung getragen werden (BGE 131 III 12 E. 4 S. 14 mit Hinweisen). Es ergibt sich aus dieser Praxis ohne weiteres, dass der Haftpflichtige auch bei vorbestehender Gesundheitsschädigung den tatsächlich auf das Ereignis zurückzuführenden Schaden zu ersetzen hat.
Ob die - weitgehend schwer verständlichen - Erwägungen im angefochtenen Entscheid gegenteilig zu verstehen sind, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt, kann offen bleiben, da sich die möglicherweise falsche Rechtsauffassung der Vorinstanz auf das Ergebnis nicht ausgewirkt hat.
3.1.2 Der Beschwerdeführer beansprucht den Ersatz von Haushalt- und Betreuungsschaden, welcher ihm aufgrund des Unfalls vom 4. März 2000 entstanden ist.
Nach der Rechtsprechung kann nur diejenige Person Ersatz des entsprechenden Schadens beanspruchen, welche ohne den Unfall überhaupt eine Haushaltstätigkeit ausgeübt oder Kinder betreut hätte (vgl. Urteil 4A 463/2008 vom 20. April 2010 E. 4.8.2, nicht publ. in: BGE 136 III 310; Urteil 4C.166/2006 vom 25. August 2006 E. 5.1). Zur Substanziierung des Haushaltschadens sind daher konkrete Vorbringen zum Haushalt, in dem der Geschädigte lebt, und zu den Aufgaben, die ihm darin ohne den Unfall zugefallen wären, unerlässlich (vgl. Urteil 4C.166/2006 vom 25. August 2006 E. 5.1); dies hat die ansprechende Person mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen.
3.1.3 Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang die Würdigung der Zeugenaussage seiner Ehefrau bezüglich seiner Haushaltstätigkeit als willkürlich. Er bringt insbesondere vor, die Vorinstanz habe einseitig auf die Aussagen seiner Ehefrau abgestellt und damit in willkürlicher Weise einen Haushaltschaden verneint. Er bringt jedoch nicht vor, dass er die konkreten Haushalts- und Betreuungsarbeiten im Einzelnen prozesskonform behauptet und zum Beweis verstellt habe, welche er ohne den Unfall vom 4. März 2000 erledigt hätte.
3.1.4 Das erstinstanzliche Gericht hielt es für erwiesen, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis im behaupteten Umfang Haushaltsarbeiten ausgeführt habe; er habe im Haushalt mitgeholfen, geputzt, zusammen mit seiner Ehefrau Wäsche gewaschen, gebügelt und habe sowohl im Garten wie auch im Haus Arbeiten als Hauswart wahrgenommen. Gestützt auf das vom Beschwerdeführer eingereichte private Gutachten über die Beeinträchtigung im Haushalt, sah sich das erstinstanzliche Gericht in der Lage, die Beeinträchtigung im Haushalt und der Betreuung des nach dem Unfall geborenen Kindes zu bemessen.
Dieser Beweiswürdigung ist die Vorinstanz jedoch nicht gefolgt. Sie hat insbesondere das vom Beschwerdeführer eingereichte Haushaltsgutachten nicht als überzeugend und schlüssig erachtet. Sie hat berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer nach diesem Gutachten auch nach dem Unfall vom 4. März 2000 - wenn auch langsamer - mehr oder weniger alle Haushaltsarbeiten habe verrichten können und zwar auch schwerere wie Betten beziehen, Putzarbeiten, Wäschetransport und Aufhängen grosser Wäschestücke. Ebenso sei er imstande gewesen, seine damals 16 kg schwere Tochter ins Auto und auf Spielgeräte zu heben. Einzig bezüglich des Einölens des Holzbodens im Wohnzimmer, der Vorhangpflege und des Schneidens von Efeu auf der Leiter sowie gewisser Gartenarbeiten wurde festgehalten, dass der Kläger diese Arbeiten (überhaupt) nicht mehr vornehmen könne, wobei zumindest hinsichtlich schwerer handwerklicher Arbeiten vermerkt wurde, dass der Beschwerdeführer diese bereits aufgrund seines vorbestehenden Lungenleidens nur noch eingeschränkt habe bewältigen können.
So hielt die Vorinstanz auch gestützt auf die wörtlich zitierte Zeugenaussage der Ehefrau des Beschwerdeführers fest, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall wegen seiner Lungenkrankheit und den damit verbundenen Atemproblemen bei der Haushaltstätigkeit nicht unerheblich eingeschränkt gewesen sei. Er habe jedenfalls die anstrengenderen Tätigkeiten nur unter Einlegung von Pausen bzw. mit grösserem Zeitaufwand zu erledigen vermögen.
Unter Würdigung der vom Beschwerdeführer eingereichten Haushaltsabklärung einerseits und der Zeugenaussage seiner Ehefrau andererseits hat die Vorinstanz sodann geschlossen, dass der Beschwerdeführer den Nachweis einer durch den Unfall vom 4. März 2000 vergrösserten Einschränkung in der Haushaltstätigkeit nicht erbracht habe, woran nichts ändere, dass sein Kind erst nach dem Unfall geboren wurde.
3.1.5 Der Beschwerdeführer vermengt in der Begründung seiner Rechtsschrift die Erwägungen der Vorinstanz zur konkreten Beweiswürdigung (E. 6.1) und die in E. 6.2 obiter dictum angefügten, schwer verständlichen allgemeinen Überlegungen, wenn er versucht, einen Widerspruch zu konstruieren. Entgegen seiner Auffassung ist die Würdigung der Beweise durch die Vorinstanz nicht schon deshalb einseitig, weil sie zu seinen Lasten ausfällt, und es kann aus der problematischen Beifügung der allgemeinen Überlegungen zum Haushaltschaden weder ein innerer Widerspruch konstruiert, noch auf eine einseitige Würdigung der konkreten Beweise geschlossen werden.
Der Rüge des Beschwerdeführers ist insbesondere nicht zu entnehmen, inwiefern nicht vertretbar sein sollte, aus der im angefochtenen Entscheid wörtlich wiedergegebenen Aussage seiner Ehefrau zu schliessen, dass er bereits vor dem Unfall, aufgrund seiner Lungenkrankheit, keine anstrengenderen Arbeiten habe ausführen können. Die Vorinstanz hat diesbezüglich verbindlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer, sowohl nach dem von ihm eingereichten Haushaltsgutachten wie auch nach den Aussagen seiner Ehefrau, schwere Haushaltsarbeiten überhaupt nicht mehr und die leichteren nur verlangsamt bzw. unter Einschaltung von Pausen habe verrichten können. Wenn das Gericht dabei der Aussage seiner Ehefrau über den Vorzustand mehr Gewicht eingeräumt hat als der Beurteilung der Privatgutachterin - deren Aufgabe im übrigen die Feststellung der Ursache nicht umfassen konnte -, kann diese Würdigung nicht als geradezu nicht mehr vertretbar angesehen werden.
Die Vorinstanz ist nicht in Willkür verfallen, wenn sie den Nachweis der zusätzlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers bei der Haushaltsarbeit und der Kinderbetreuung durch den Unfall vom 4. März 2000 nicht als erbracht ansah.

3.2 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht und damit den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verletzt. Er bringt vor, die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid angefügt, dass die Aussage seiner Ehefrau "einigermassen zu bezweifeln sei" ohne jedoch auszuführen, weshalb dies der Fall sein sollte.
Die Vorinstanz hat in der obiter dictum angefügten Erwägung 6.2 unter anderem bemerkt, dass die Aussagen der Ehefrau in der Zeugenbefragung, wonach der Beschwerdeführer während der ganzen Ehe nie gearbeitet habe bzw. IV-Rentner gewesen sei und natürlich in dieser Zeit im Haushalt geholfen habe, einigermassen zu bezweifeln seien. Der Beschwerdeführer weist jedoch nicht aus, inwiefern diese überflüssige Bemerkung der Vorinstanz für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung sein könnte (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Die vom behauptungs- und beweisbelasteten Beschwerdeführer beigebrachten Beweise zur Beeinträchtigung der Haushalts- und Kinderbetreuungstätigkeit hat die Vorinstanz in Erwägung 6.1 des angefochtenen Entscheids konkret gewürdigt ohne in Willkür zu verfallen. Der angefochtene Entscheid verletzt im Ergebnis das Willkürverbot nicht und ist im entscheiderheblichen Teil - mit dem sich die Beschwerde nicht auseinandersetzt - hinreichend begründet.

4.
Nach dem Gesagten erweist sich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
sowie Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. September 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Die Gerichtsschreiberin: Reitze