Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5D_88/2012

Urteil vom 13. Juli 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt August Holenstein,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
vertreten durch das Jugendsekretariat A.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, vom 20. April 2012.

Sachverhalt:

A.
Mit Zahlungsbefehl Nr. ... des Betreibungsamts B.________ vom 18. November 2011 betrieb Z.________ (geb. 26. Februar 1993) ihren Vater X.________ über Fr. 2'422.-- nebst Zins zu 5 % seit 18. November 2011. Bei der Forderung handelt es sich um Kinderunterhaltsbeiträge für die Monate August bis November 2011 à je Fr. 692.-- abzüglich einer Zahlung des Vaters von Fr. 346.--.

B.
Nachdem X.________ Rechtsvorschlag erhoben hatte, gelangte Z.________ an das Kreisgericht Rorschach und ersuchte um definitive Rechtsöffnung. Sie stützte ihr Gesuch auf das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 22. November 1994, wonach der Vater die Unterhaltsbeiträge "bis zum Eintritt der Tochter in die volle Erwerbsfähigkeit, längstens bis zur Mündigkeit" zu bezahlen hat. Mit Entscheid vom 16. Januar 2012 wies der Einzelrichter der 3. Abteilung des Kreisgerichts das Rechtsöffnungsbegehren ab.

C.
Gegen diesen Entscheid wehrte sich Z.________ erfolgreich vor dem Kantonsgericht St. Gallen. Dessen Einzelrichter für Beschwerden SchKG hob den Entscheid des Kreisgerichts auf und erteilte der Tochter in der erwähnten Betreibung für Fr. 2'422.-- nebst Zins zu 5 % seit 18. November 2011 und Fr. 73.-- Zahlungsbefehlkosten die definitive Rechtsöffnung (Entscheid vom 20. April 2012).

D.
Hierauf wendet sich X.________ ("Beschwerdeführer") an das Bundesgericht. Er beantragt, den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen aufzuheben und Z.________ ("Beschwerdegegnerin") die Rechtsöffnung zu verweigern.

Auf Gesuch des Beschwerdeführers erkannte das präsidierende Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, in der Sache jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Die rechtzeitig eingereichte Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
, 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
und 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

1.2 Rechtsöffnungsstreitigkeiten sind vermögensrechtlicher Natur (Urteil 5A_309/2009 vom 9. Juni 2009 E. 1.1). Sie unterliegen daher grundsätzlich der Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Soweit der Beschwerdeführer die Streitwertgrenze überhaupt nicht gelten lassen will, weil "im Grundsatz" eine familienrechtliche Streitigkeit vorliege, übersieht er, dass auch Streitigkeiten über den Kindesunterhalt als solchen vermögensrechtliche Angelegenheiten im Sinne des Bundesgerichtsgesetzes sind (vgl. Urteil 5A_395/ 2008 vom 12. August 2008 E. 1). Unbehelflich ist auch der Einwand, die Erteilung der Rechtsöffnung im vorliegenden Verfahren führe faktisch zu einer finanziellen Belastung, die weit über der erwähnten Streitwertgrenze liege, da die Beschwerdegegnerin voraussichtlich noch während mehrerer Jahre Unterhaltsbeiträge von ihm verlangen werde. Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG bestimmt sich der Streitwert bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren, und nicht nach den Prognosen des Beschwerdeführers über allfällige, auf ihn zukommende finanzielle Bürden.

1.3 Der Beschwerdeführer beruft sich weiter darauf, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stelle und die Beschwerde in Zivilsachen aus diesem Grund zulässig sei, auch wenn der Streitwert den massgebenden Betrag nicht erreiche (Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Im vorliegenden Verfahren gelte es nämlich die Frage zu beantworten, ob der Eintritt der Beschwerdegegnerin in die volle Erwerbsfähigkeit als Bedingung für das Erlöschen der Unterhaltspflicht unbeachtlich sei, wenn die Beschwerdegegnerin nach dem Abschluss ihrer kaufmännischen Berufsausbildung die Erlangung der Berufsmaturität anstrebe, so dass eigentlich an die Stelle der - im Scheidungsurteil vom 22. November 1994 erwähnten (s. Sachverhalt Bst. B) - Erwerbsfähigkeit die Erwerbstätigkeit gesetzt werde. Wie sich aus seiner Beschwerdebegründung ergibt, geht es dem Beschwerdeführer offensichtlich darum, die Auslegung des ihm als Rechtsöffnungstitel entgegengehaltenen Scheidungsurteils vom 22. November 1994 im ordentlichen Beschwerdeverfahren überprüfen zu lassen. Soweit die aufgeworfene Frage aber lediglich die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall betrifft, besteht von vornherein kein Grund zur Annahme, es stelle sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (BGE 134 III 115 E. 1.2 S. 117). Auch der blosse Umstand, dass die aufgeworfene Rechtsfrage noch nie entschieden wurde, genügt nicht (Urteil 5A_141/2009 vom 12. Mai 2009 E. 1.2). Die Beschwerde in Zivilsachen ist somit auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG unzulässig.

1.4 Nachdem der Streitwert den gesetzlichen Mindestbeitrag nicht erreicht (E. 1.2) und auch nicht dargetan ist, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (E. 1.3), nimmt das Bundesgericht die Eingabe - wie dies auch der Beschwerdeführer erbittet - als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegen (Urteil 5A_40/2009 vom 14. Mai 2009 E. 1.3.4). Auf diese tritt es allerdings nur unter der Bedingung ein, dass alle formellen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. BGE 134 III 379 E. 1.2 S. 382).

2.
Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Das Bundesgericht prüft solche Rügen nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als sie in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die rechtssuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen substantiiert darlegen, worin die Verletzung besteht (Rügeprinzip; BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 444). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399). Wer sich auf eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) berufen will, kann sich demnach nicht darauf beschränken, den vorinstanzlichen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Vielmehr ist anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.). Das Bundesgericht hebt einen
Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133 mit Hinweisen).

3.
Der Streit dreht sich um die im Scheidungsurteil vom 22. November 1994 enthaltenen auflösenden Bedingungen, welche die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers "bis zum Eintritt der Tochter in die volle Erwerbsfähigkeit, längstens bis zur Mündigkeit" begrenzen.

3.1 Das Kantonsgericht erwog, weil die Unterhaltsschuld auflösend bedingt sei, obliege es dem Schuldner, durch Urkunden nachzuweisen, dass die Bedingung für das Erlöschen seiner Schuldpflicht eingetreten ist. Es gehe nicht um das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels, sondern um die Frage, ob die darin stipulierte Zahlungspflicht wegen des unbestrittenen oder nachgewiesenen Eintritts einer auflösenden Bedingung erloschen sei. Die Beschwerdegegnerin bestreite den Lehrabschluss im Sommer 2011 nicht, stelle jedoch in Abrede, damit im Sinne der auflösenden Bedingung voll erwerbsfähig zu sein, da sie die ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechende Ausbildung noch nicht abgeschlossen, sondern mit der Inangriffnahme der Berufsmaturität fortgesetzt habe. Das Kantonsgericht befand, der Bedingungseintritt sei nicht anerkannt; daher sei zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer der Nachweis gelungen sei, dass der Lehrabschluss der Erwerbsfähigkeit gleichzusetzen ist. Weiter führte das Kantonsgericht aus, die Formulierung der Bedingung lasse unzweifelhaft den Schluss zu, dass nur der Unmündigenunterhalt geregelt werden sollte. Weil die Unterhaltsbeiträge noch vor der Herabsetzung des Mündigkeitsalters von 20 auf 18 Jahre festgelegt worden seien,
schulde der Beschwerdeführer sie bis zur Vollendung des 20. Altersjahres der Beschwerdegegnerin (Art. 13c
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
SchlT ZGB) und beurteile sich auch die Bedingung "bis zum Eintritt in die volle Erwerbsfähigkeit" nach den Grundsätzen des Unmündigenunterhalts. Die betreffenden Voraussetzungen seien gemäss der Rechtsprechung eher weniger streng, indem die Unterhaltspflicht die "volle Erwerbsfähigkeit" nicht einfach an das Ende einer bestimmten Lehr- oder Ausbildungszeit anknüpfe, sondern an die Beantwortung der Frage, wann dem Kind nach Abschluss einer Ausbildung, die auf seine Fähigkeiten und Neigungen Rücksicht nimmt, zumutbar ist, den Lebensunterhalt aus seinem Arbeitserwerb selbst zu bestreiten. Ob bzw. dass das im Fall der Beschwerdegegnerin zutreffe, lasse sich bei der im Rechtsöffnungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung naturgemäss nicht feststellen; vielmehr obliege diese Beurteilung dem ordentlichen Richter, der nicht von der Gläubigerin, sondern vom Schuldner anzurufen sei. Gestützt auf diese Erwägungen räumte das Kantonsgericht ein, es sei an sich denkbar, dass die Beschwerdegegnerin im Sommer 2011 im Sinn der streitigen Bedingung voll erwerbsfähig sei. In Anbetracht der Beweislastverteilung bei einer resolutiven Bedingung
und der Rechtsgrundlage für die Beurteilung der vollen Erwerbsfähigkeit sei die Rechtsöffnung aber trotzdem zu erteilen.

3.2 Der Beschwerdeführer äussert Zweifel daran, dass die im Scheidungsurteil zum Massstab genommene Mündigkeit erst bei Vollendung des 20. Altersjahrs eintrete. Er stellt sich auf den Standpunkt, das Scheidungsurteil sei zu einem Zeitpunkt gefällt worden, als der Entscheid zur Herabsetzung des Mündigkeitsalters bereits getroffen war und lediglich die Inkraftsetzung noch ausstand. Der Unterhaltsbeitrag sei also im Wissen um die baldige Herabsetzung des Mündigkeitsalters festgelegt worden; die Rechtsprechung zu den Unterhaltsbeiträgen gehe allgemein davon aus, dass die zukünftige Entwicklung zu berücksichtigen sei. Dass das Kantonsgericht, indem es ihn gestützt auf Art. 13c
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
SchlT ZGB bis zum 20. Altersjahr der Beschwerdegegnerin zur Leistung von Unterhalt verpflichtete, das Recht in verfassungswidriger Weise angewendet hätte, behauptet der Beschwerdeführer jedoch nicht einmal. Auf diese Vorbringen ist daher nicht einzutreten.

3.3 Weiter hält der Beschwerdeführer daran fest, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrem Lehrabschluss "in die volle Erwerbsfähigkeit" eingetreten sei und ihren Lebensunterhalt nicht erst dann aus ihrem eigenen Arbeitserwerb bestreiten könne, wenn sie eine Ausbildung abgeschlossen habe, die auf ihre Fähigkeiten und Neigungen Rücksicht nehme. Er argumentiert zunächst, obwohl das Scheidungsurteil hinsichtlich des Begriffs der "vollen Erwerbsfähigkeit" keinen Interpretationsspielraum offenlasse, sei das Kantonsgericht vom klaren Wortlaut der Bedingung abgewichen; auch die angeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Allein damit kann es dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelingen, den angefochtenen Entscheid als verfassungswidrig auszuweisen. Weder beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass er eine Urkunde vorgelegt hätte, aus der sich der Eintritt der Bedingung ergibt, noch behauptet er, dass ein solches, von ihm vorgelegtes Schriftstück in Verletzung seiner verfassungsmässigen Rechte nicht beachtet worden wäre.

3.4 Schliesslich wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie habe "unbesehen angenommen", dass die Weiterausbildung den Fähigkeiten und Neigungen der Beschwerdegegnerin entspreche. Die Neigung sei nicht nachgewiesen, da durchaus denkbar sei, dass die Beschwerdegegnerin allein auf Drängen ihrer Mutter die Berufsmaturität anstrebe. Auch sei völlig offen, ob die Beschwerdegegnerin über die Fähigkeiten verfüge bzw. ob das Lehrprogramm der Berufsmaturität ihren besonderen Fähigkeiten entspreche. Indem das Kantonsgericht auf die unbewiesenen Behauptungen der Beschwerdegegnerin abstelle, verletze es nicht nur die Vorschrift von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB, sondern auch das Grundrecht auf Rechtsgleichheit (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV), weil dem Beschwerdeführer die Beweisführung für seine Beweisthemata auferlegt werde, der Beschwerdegegnerin aber unbewiesene Behauptungen abgenommen würden. Schliesslich liege auch ein Verstoss gegen Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV vor, indem eine solche Beweislastverteilung willkürlich sei.

Diese Vorbringen laufen schon deshalb ins Leere, weil das Kantonsgericht der Beschwerdegegnerin in Wirklichkeit weder unbewiesene Behauptungen abgenommen noch positiv festgestellt hat, dass die weitere Ausbildung der Beschwerdegegnerin ihren Neigungen und Fähigkeiten entspreche. Vielmehr hat das Kantonsgericht in tatsächlicher Hinsicht lediglich festgestellt, dass angesichts der Behauptungen der Beschwerdegegnerin der Eintritt der auflösenden Bedingung nicht als anerkannt betrachtet werden könne. Wenn sich das Kantonsgericht aber mit der blossen Bestreitung des Bedingungseintritts begnügt, so hat dies seinen Grund in der bereits referierten vorinstanzlichen Erkenntnis, dass es dem Schuldner obliege, den Eintritt der Bedingung für das Erlöschen seiner Schuldpflicht durch Urkunden nachzuweisen (s. E. 3.1). Diese Erkenntnis betreffend die Verteilung der Beweislast vermag der Beschwerdeführer von vornherein nicht ins Wanken zu bringen, wenn er sich damit zufrieden gibt, die Beweislastverteilung einfach als willkürlich zu bezeichnen (s. E. 2).

4.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, erweisen sich die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen allesamt als unbehelflich, die Verfassungsmässigkeit des angefochtenen Entscheids in Zweifel zu ziehen. Immerhin ist daran zu erinnern, dass der Richter im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung lediglich zu prüfen hat, ob ein vollstreckbarer Titel vorliegt (s. Urteil 5A_102/2011 vom 2. Mai 2011 E. 3.2). Steht die Verpflichtung zur Zahlung oder Sicherstellung gemäss Titel unter einer auflösenden Bedingung, kann der Schuldner die Rechtsöffnung grundsätzlich nur zu Fall bringen, wenn er den Eintritt der Resolutivbedingung durch Urkunden liquide nachweist (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N 45 zu Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG). Für eine vertiefte, abwägende Auslegung des Inhalts des Rechtsöffnungstitels, wie sie das Kantonsgericht vornimmt, ist im Verfahren nach Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG kein Platz. Dass das Kantonsgericht seine Kompetenzen überschritten hätte, macht der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend. Im Ergebnis muss es somit dabei bleiben, dass der Beschwerdegegnerin in der erwähnten Betreibung (s. Sachverhalt Bst. A) die definitive Rechtsöffnung erteilt wird. Wie bereits das
Kantonsgericht zutreffend erwähnt hat, ist es dem Beschwerdeführer aber unbenommen, in einem ordentlichen Prozess die materielle Begründetheit der Forderung zum Thema zu machen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdegegnerin, die sich nur zum Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung geäussert hat, mit ihrem diesbezüglichen Antrag aber unterlegen ist, muss der Beschwerdeführer keine Entschädigung bezahlen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juli 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: V. Monn