SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 68 |
|
1 | Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes. |
2 | Im Bereich der Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung kann der Bundesrat selbstständig völkerrechtliche Verträge abschliessen.32 |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 69 Eidgenössische Berufsbildungskommission |
|
1 | Der Bundesrat bestellt eine eidgenössische Berufsbildungskommission. |
2 | Sie setzt sich aus höchstens 15 Vertreterinnen und Vertretern von Bund, Kantonen, Organisationen der Arbeitswelt sowie der Wissenschaft zusammen. Die Kantone haben für drei Mitglieder das Vorschlagsrecht. |
3 | Sie wird von der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär des SBFI geleitet. |
4 | Das SBFI führt das Sekretariat. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 69 Eidgenössische Berufsbildungskommission |
|
1 | Der Bundesrat bestellt eine eidgenössische Berufsbildungskommission. |
2 | Sie setzt sich aus höchstens 15 Vertreterinnen und Vertretern von Bund, Kantonen, Organisationen der Arbeitswelt sowie der Wissenschaft zusammen. Die Kantone haben für drei Mitglieder das Vorschlagsrecht. |
3 | Sie wird von der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär des SBFI geleitet. |
4 | Das SBFI führt das Sekretariat. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 69 Eidgenössische Berufsbildungskommission |
|
1 | Der Bundesrat bestellt eine eidgenössische Berufsbildungskommission. |
2 | Sie setzt sich aus höchstens 15 Vertreterinnen und Vertretern von Bund, Kantonen, Organisationen der Arbeitswelt sowie der Wissenschaft zusammen. Die Kantone haben für drei Mitglieder das Vorschlagsrecht. |
3 | Sie wird von der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär des SBFI geleitet. |
4 | Das SBFI führt das Sekretariat. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 69 Eidgenössische Berufsbildungskommission |
|
1 | Der Bundesrat bestellt eine eidgenössische Berufsbildungskommission. |
2 | Sie setzt sich aus höchstens 15 Vertreterinnen und Vertretern von Bund, Kantonen, Organisationen der Arbeitswelt sowie der Wissenschaft zusammen. Die Kantone haben für drei Mitglieder das Vorschlagsrecht. |
3 | Sie wird von der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär des SBFI geleitet. |
4 | Das SBFI führt das Sekretariat. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 69 Eidgenössische Berufsbildungskommission |
|
1 | Der Bundesrat bestellt eine eidgenössische Berufsbildungskommission. |
2 | Sie setzt sich aus höchstens 15 Vertreterinnen und Vertretern von Bund, Kantonen, Organisationen der Arbeitswelt sowie der Wissenschaft zusammen. Die Kantone haben für drei Mitglieder das Vorschlagsrecht. |
3 | Sie wird von der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär des SBFI geleitet. |
4 | Das SBFI führt das Sekretariat. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 69 Eidgenössische Berufsbildungskommission |
|
1 | Der Bundesrat bestellt eine eidgenössische Berufsbildungskommission. |
2 | Sie setzt sich aus höchstens 15 Vertreterinnen und Vertretern von Bund, Kantonen, Organisationen der Arbeitswelt sowie der Wissenschaft zusammen. Die Kantone haben für drei Mitglieder das Vorschlagsrecht. |
3 | Sie wird von der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär des SBFI geleitet. |
4 | Das SBFI führt das Sekretariat. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 69 Eidgenössische Berufsbildungskommission |
|
1 | Der Bundesrat bestellt eine eidgenössische Berufsbildungskommission. |
2 | Sie setzt sich aus höchstens 15 Vertreterinnen und Vertretern von Bund, Kantonen, Organisationen der Arbeitswelt sowie der Wissenschaft zusammen. Die Kantone haben für drei Mitglieder das Vorschlagsrecht. |
3 | Sie wird von der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär des SBFI geleitet. |
4 | Das SBFI führt das Sekretariat. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 69 Eidgenössische Berufsbildungskommission |
|
1 | Der Bundesrat bestellt eine eidgenössische Berufsbildungskommission. |
2 | Sie setzt sich aus höchstens 15 Vertreterinnen und Vertretern von Bund, Kantonen, Organisationen der Arbeitswelt sowie der Wissenschaft zusammen. Die Kantone haben für drei Mitglieder das Vorschlagsrecht. |
3 | Sie wird von der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär des SBFI geleitet. |
4 | Das SBFI führt das Sekretariat. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 69 Eidgenössische Berufsbildungskommission |
|
1 | Der Bundesrat bestellt eine eidgenössische Berufsbildungskommission. |
2 | Sie setzt sich aus höchstens 15 Vertreterinnen und Vertretern von Bund, Kantonen, Organisationen der Arbeitswelt sowie der Wissenschaft zusammen. Die Kantone haben für drei Mitglieder das Vorschlagsrecht. |
3 | Sie wird von der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär des SBFI geleitet. |
4 | Das SBFI führt das Sekretariat. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 69 Eidgenössische Berufsbildungskommission |
|
1 | Der Bundesrat bestellt eine eidgenössische Berufsbildungskommission. |
2 | Sie setzt sich aus höchstens 15 Vertreterinnen und Vertretern von Bund, Kantonen, Organisationen der Arbeitswelt sowie der Wissenschaft zusammen. Die Kantone haben für drei Mitglieder das Vorschlagsrecht. |
3 | Sie wird von der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär des SBFI geleitet. |
4 | Das SBFI führt das Sekretariat. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 69 Eidgenössische Berufsbildungskommission |
|
1 | Der Bundesrat bestellt eine eidgenössische Berufsbildungskommission. |
2 | Sie setzt sich aus höchstens 15 Vertreterinnen und Vertretern von Bund, Kantonen, Organisationen der Arbeitswelt sowie der Wissenschaft zusammen. Die Kantone haben für drei Mitglieder das Vorschlagsrecht. |
3 | Sie wird von der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär des SBFI geleitet. |
4 | Das SBFI führt das Sekretariat. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 69 Eidgenössische Berufsbildungskommission |
|
1 | Der Bundesrat bestellt eine eidgenössische Berufsbildungskommission. |
2 | Sie setzt sich aus höchstens 15 Vertreterinnen und Vertretern von Bund, Kantonen, Organisationen der Arbeitswelt sowie der Wissenschaft zusammen. Die Kantone haben für drei Mitglieder das Vorschlagsrecht. |
3 | Sie wird von der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär des SBFI geleitet. |
4 | Das SBFI führt das Sekretariat. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 69 Eidgenössische Berufsbildungskommission |
|
1 | Der Bundesrat bestellt eine eidgenössische Berufsbildungskommission. |
2 | Sie setzt sich aus höchstens 15 Vertreterinnen und Vertretern von Bund, Kantonen, Organisationen der Arbeitswelt sowie der Wissenschaft zusammen. Die Kantone haben für drei Mitglieder das Vorschlagsrecht. |
3 | Sie wird von der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär des SBFI geleitet. |
4 | Das SBFI führt das Sekretariat. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 69 Eidgenössische Berufsbildungskommission |
|
1 | Der Bundesrat bestellt eine eidgenössische Berufsbildungskommission. |
2 | Sie setzt sich aus höchstens 15 Vertreterinnen und Vertretern von Bund, Kantonen, Organisationen der Arbeitswelt sowie der Wissenschaft zusammen. Die Kantone haben für drei Mitglieder das Vorschlagsrecht. |
3 | Sie wird von der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär des SBFI geleitet. |
4 | Das SBFI führt das Sekretariat. |