Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 826/2015

Urteil vom 13. April 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 28. September 2015.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2015 sprach die IV-Stelle Luzern A.________ u.a. gestützt auf das Gutachten der SMAB AG (Swiss Medical Assessment- und Business-Center) vom 2. Oktober 2013 für die Monate März bis August 2011 eine ganze Rente und ab 1. September 2011 eine unbefristeten halbe Rente der Invalidenversicherung zu.

B.
Die Beschwerde von A.________ wies das Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, mit Entscheid vom 28. September 2015 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ zur Hauptsache, der Entscheid vom 28. September 2015 sei aufzuheben und ihr eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen, unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen:

1.
Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin ab 1. September 2011 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat, was einen Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent (und weniger als 70 Prozent) erfordert (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG; zum Runden BGE 130 V 121).

2.
Das Kantonsgericht hat durch Einkommensvergleich (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG) bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in leidensangepassten Tätigkeiten gemäss dem SMAB-Gutachten vom 2. Oktober 2013 einen Invaliditätsgrad von 57 % ([[Fr. 62'005.- - Fr. 26'777.-]/Fr. 62'005.-] x 100 %) ermittelt. Dabei hat es beim auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2008 des Bundesamtes für Statistik (LSE 08) berechneten Invalideneinkommen keinen Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 vorgenommen.

Die Beschwerdeführerin bestreitet den Beweiswert des Administrativgutachtens im Lichte von BGE 141 V 281. Weiter rügt sie, die Nichtgewährung eines leidensbedingten Abzugs stelle eine Ermessensunterschreitung dar.

3.

3.1.

3.1.1. Gemäss dem Administrativgutachten vom 2. Oktober 2013 bestehen u.a. eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F32.1), welche als Komorbidität aufzufassen sind und von einer Persönlichkeitsproblematik (kombinierte Persönlichkeitsstörung [narzisstisch, histrionisch, unreif]; ICD-10 F61.0) überlagert werden. Ob und inwieweit bei einem solchen Beschwerdebild die neue Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 zu berücksichtigen ist, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, kann offenbleiben. So oder anders ist keine höhere Arbeitsunfähigkeit als 50 % gerechtfertigt (vgl. auch Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG) :

Folgende Faktoren zeichnen für die (psychische) Limitierung der Arbeitsfähigkeit verantwortlich: Die Versicherte neigt zu ausgeprägter Selbstüberschätzung bezüglich ihres Leistungsvermögens. Der zwischenmenschliche Kontakt (Vorgesetzte, Mitarbeiter) ist sehr problematisch. Sie zeigt wenig Anpassungsfähigkeit an Regeln und vor allem im Sozialkontakt. In psychischen Belastungssituationen kommt sie schnell unter Druck und reagiert mit körperlichen Symptomen wie Schmerzen, Schlafstörungen und Schwindel. Die Kritikfähigkeit und die Fähigkeit zur Problembewältigung sind eingeschränkt. Der Krankheitsverlauf wird zusätzlich durch psychosoziale Faktoren moduliert (Arbeitsplatzverlust, Sozialhilfeabhängigkeit, unsichere Wohnsituation). Diese einlässlich begründete fachärztliche Befundaufnahme überzeugt auch im Lichte von BGE 141 V 281 (vgl. BGE 141 V 281 E. 8 S. 309). Nach der neuen Rechtsprechung fällt die Anerkennung einer rentenbegründenden Invalidität jedoch nur in Betracht, wenn die Aktenlage ein stimmiges Gesamtbild zeichnet, das auf eine therapeutisch nicht angehbare funktionelle Behinderung schliessen lässt (Konsistenz; BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303), was bei Selbstlimitierung, wie sie im SMAB-Gutachten in somatischer Hinsicht
beschrieben wird, zu verneinen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 S. 295). Angesichts des zudem bei der Versicherten vorliegenden sozialen Lebens und der vorhandenen Ressourcen (die Versicherte führt eine Partnerschaft, hat einzelne Sozialkontakte und bemüht sich, wieder Arbeit zu finden), führt die neue Rechtsprechung auch insoweit nicht zur Anerkennung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens. Ebenso wenig vermag unter BGE 141 V 281 ein psychosozial bedingtes Beschwerdebild eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung darzustellen.

3.1.2. Nicht stichhaltig ist im Übrigen das Vorbringen, der Suizidversuch 2011 sei im Gutachten "kaum kommentiert" worden, hatte doch die Beschwerdeführerin selber gegenüber dem psychiatrischen Experten angegeben, es "sei ihr aber bewusst gewesen, dass sie zu wenig Tabletten eingenommen habe, und sie deshalb am nächsten Tag zum Arzt gegangen" sei. Unter diesen Umständen sind von einer nochmaligen (psychiatrischen) Begutachtung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten und daher davon abzusehen.

3.2. Gegen die Gewährung eines leidens- bzw. behinderungsbedingten Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. BGE 126 V 75 E. 5a/bb und E. 5b/bb S. 78 ff.) hat die Vorinstanz ins Feld geführt, die psychische Beeinträchtigung und die sich daraus ergebenden körperlichen Symptome seien bei der attestierten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit vollumfänglich berücksichtigt worden. Ebenfalls seien die aus den Rückenbeschwerden resultierenden Einschränkungen bei der Leistungsfähigkeit beachtet worden.

3.2.1. Mit Bezug auf den behinderungs- bzw. leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Gegenstand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind. Dementsprechend kann nach der Gerichtspraxis in der Regel eine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen nicht als
eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden (Urteil 9C 366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen), ebenso wenig etwa das Risiko von vermehrten gesundheitlichen Absenzen, ein grösserer Betreuungsaufwand oder weniger Flexibiltät, was das Leisten von Überstunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters anbetrifft (Urteile 9C 437/2015 vom 30. November 2015 E. 2.4, 8C 712/2012 vom 30. November 2012 E. 4.2.1 und 9C 708/2009 vom 19. November 2009 E. 2.3.2, in: SVR 2010 IV Nr. 28 S. 87).

3.2.2. Wie das Kantonsgericht festgestellt hat und worauf auch die Beschwerdeführerin hinweist, bestehen gemäss dem Administrativgutachten aufgrund der psychischen Befundlage u.a. Probleme im zwischenmenschlichen Kontakt, namentlich im Umgang mit Vorgesetzten, mangelnde Anpassungsfähigkeit, Belastungsintoleranz sowie eine hochgradige Einschränkung der Kritikfähigkeit und der Fähigkeit zur Problembewältigung. Soweit diese in der Persönlichkeit der Versicherten angelegten Eigenschaften und Verhaltensweisen nicht bereits bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht berücksichtigt wurden, verletzt es im Lichte der in E. 3.2.1 hiervor dargelegten Rechtsprechung kein Bundesrecht, dass die Vorinstanz keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen hat. Weitere abzugsrelevante Umstände werden nicht vorgebracht, insbesondere nicht (mehr) das Alter (vgl. dazu etwa Urteile 9C 380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.4 und 9C 366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.2).

Die Beschwerde ist unbegründet.

4.
Ausgangsgemäss hat grundsätzlich die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG hingewiesen, wonach sie der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und es wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Stefan Galligani als Rechtsbeistand beigegeben.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. April 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Fessler