Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 537/2018

Urteil vom 13. März 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Muschietti,
Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________ Trust,
2. B.________ Trust,
Beschwerdeführerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Schuler,

gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich,
Weststrasse 70, Postfach 9717, 8036 Zürich.

Gegenstand
Strafverfahren; Entsiegelung,

Beschwerde gegen das Teilurteil des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 25. Oktober 2018 (GM180028-L/U1).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft III (Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe) des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen C.________ wegen Urkundenfälschung, evtl. Urkundenunterdrückung. Mit Verfügung vom 3. Mai 2017 liess sie (bei der zuständigen E-Mail-Providerin) E-Mail-Nachrichten auf zwei E-Mail-Accounts des Beschuldigten und seiner Sekretärin edieren. Am 4. Mai 2017 liess die Staatsanwaltschaft zudem eine Hausdurchsuchung in der Anwaltskanzlei des Beschuldigten durchführen. Durchsucht wurden die Büros des Beschuldigten und seiner Sekretärin, die diesen beiden Personen zugänglichen Kanzleiräumlichkeiten und der Serverraum. In der Folge beantragten der Beschuldigte, die Sekretärin sowie zwei ebenfalls in der betroffenen Kanzlei tätige Rechtsanwälte die Siegelung der gemäss Editionsverfügung herausgegebenen E-Mails und der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Aufzeichnungen und Unterlagen.
Am 24. Mai 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, die Entsiegelung aller Aufzeichnungen und Unterlagen.
Am 26. Mai 2017 stellten auch die A.________ Trust (Liechtenstein) und die Firma D.________ (Liechtenstein) je ein Siegelungsbegehren für die am 4. Mai 2017 sichergestellten (und bereits versiegelten) Aufzeichnungen und Unterlagen.
Am 9. Juni 2017 ergänzte die Staatsanwaltschaft ihr Entsiegelungsgesuch, indem sie auch hinsichtlich der zwei oben genannten Firmen die Entsiegelung der fraglichen Aufzeichnungen und Unterlagen beantragte.
Mit Verfügung vom 24. August 2017 wies das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, das Entsiegelungsgesuch ab.
Gegen diese Verfügung gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Beschwerde vom 15. September 2017 an das Bundesgericht.
Mit Urteil 1B 401/2017 vom 6. März 2018 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 24. August 2017 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. In seinen Erwägungen hielt das Bundesgericht unter anderem fest, prozessrechtlich werde das Zwangsmassnahmengericht insbesondere die Parteilegitimation bzw. Siegelungsberechtigung der verschiedenen Entsiegelungs-Gesuchsgegner und -Gegnerinnen zu prüfen haben (E. 4.5).
Mit Teilurteil vom 25. Oktober 2018 wies das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, die Siegelungsbegehren des A.________ Trust sowie der Firma D.________ (neu: B.________ Trust) mangels Parteilegitimation ab.

B.
Mit Eingabe vom 28. November 2018 führen die A.________ Trust und die B.________ Trust Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragen, das Teilurteil des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 25. Oktober 2018 sei aufzuheben und den beiden Beschwerdeführerinnen sei die Passivlegitimation im Entsiegelungsverfahren zuzugestehen.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 erkannte der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.
Die Staatsanwaltschaft III und das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, verzichten auf Stellungnahmen.

Erwägungen:

1.
Soweit die Vorinstanz die Parteistellung der Beschwerdeführerinnen im Entsiegelungsverfahren verneint und ihnen keine Teilnahmerechte eingeräumt hat, sind die Beschwerdeführerinnen aus verfahrensrechtlichen Gründen beschwerdelegitimiert und droht ihnen ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil (Art. 81 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
und Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; vgl. Urteil 1B 487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 1).
Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG sind grundsätzlich erfüllt.

2.

2.1. Die Vorinstanz hat die Parteistellung des beschuldigten Rechtsanwalts und von dessen Sekretärin als Inhaber der unter Siegel sichergestellten Daten und Gegenstände anerkannt (angefochtenes Teilurteil vom 25. Oktober 2018 E. 2). Die beiden ebenfalls in der gleichen Kanzlei tätigen Rechtsanwälte (vgl. auch Sachverhalt lit. A. hiervor) hat die Vorinstanz als weitere Verfahrensbeteiligte ins Entsiegelungsverfahren miteinbezogen (angefochtenes Teilurteil vom 25. Oktober 2018 E. 3).
Betreffend die beiden Beschwerdeführerinnen hat die Vorinstanz erwogen, diese beiden "Trustees" (Verwalterinnen von Trustvermögen) seien nicht Inhaberinnen der unter Siegel sichergestellten Aufzeichnungen oder Gegenstände. Sie seien durch die Hausdurchsuchung in der Anwaltskanzlei auch nicht in ihren rechtlich geschützten Interessen unmittelbar tangiert. Die Legitimation sei deshalb zu verneinen (angefochtenes Teilurteil vom 25. Oktober 2018 E. 4).

2.2. Die Beschwerdeführerinnen führen aus, es sei von ihnen nie behauptet worden, dass sie Inhaberinnen der Aufzeichnungen seien. Sie würden sich vielmehr darauf berufen, dass Berufs- und Geschäftsgeheimnisse der Entsiegelung entgegenstehen könnten. Eine genauere Substanziierung sei ihnen nicht möglich oder zumutbar, da sie nicht wüssten, was für Daten und Gegenstände sichergestellt worden seien. Entscheidend sei, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich darunter Unterlagen befänden, welche ihre Berufs- und Geschäftsgeheimnisse beschlagen könnten und deshalb im Entsiegelungsverfahren auszusondern seien.

2.3. Parteien des Entsiegelungsverfahrens sind grundsätzlich nur die verfahrensleitende (das Entsiegelungsgesuch stellende) Strafuntersuchungsbehörde (Staatsanwaltschaft) sowie die Inhaberin oder der Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände. Stellt die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Entsiegelungsgericht den Antrag, die versiegelten Unterlagen seien zu entsiegeln, prüft das Gericht im Untersuchungsverfahren, ob Geheimnisschutzinteressen (oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse), welche von der Inhaberin oder vom Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung entgegenstehen (vgl. Art. 248 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
und Abs. 3 StPO).
Nach der Praxis des Bundesgerichts kann die Befugnis, sich gegen eine Durchsuchung von Aufzeichnungen zu wehren, über den Kreis der Gewahrsamsinhaber hinausgehen. Sie erfasst auch Personen, die unabhängig der Besitzverhältnisse ein rechtlich geschütztes Interesse an der Geheimhaltung des Inhalts der Unterlagen haben können (vgl. BGE 140 IV 28 E. 4.3.4 S. 35 ff.).
Es besteht eine prozessuale Obliegenheit, die angerufenen Geheimhaltungsinteressen (Art. 248 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
StPO) ausreichend zu substanziieren. Kommt die betroffene Person dieser Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit nicht nach, sind die Gerichte nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen gesetzlich geschützten Geheimnisgründen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen (vgl. hierzu Urteil 1B 453/2018 vom 6. Februar 2019 E. 6.1; BGE 137 IV 189 E. 4.2 S. 195, E. 5.3.3 S. 199).

2.4. Die Beschwerdeführerinnen sind unbestrittenermassen nicht Inhaberinnen der in der Anwaltskanzlei des Beschuldigten sichergestellten Daten und Gegenstände. Eine Zulassung der Beschwerdeführerinnen als Partei des vorinstanzlichen Entsiegelungsverfahrens wäre - nach der oben dargelegten gesetzlichen Regelung und der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts - somit nur ausnahmsweise in Frage gekommen, sofern die Beschwerdeführerinnen eigene gesetzlich geschützte Geheimnisrechte ausreichend dargetan hätten (vgl. Urteil 1B 487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.6).
Zwar ist den Beschwerdeführerinnen als Nicht-Inhaberinnen nicht bekannt, welche Daten und Gegenstände im Einzelnen in der Anwaltskanzlei sichergestellt worden sind. Dies entbindet sie jedoch nicht davon, zu substanziieren, inwieweit eigene Geheimhaltungsinteressen konkret tangiert sein könnten (vgl. Urteil 1B 196/2018 vom 26. November 2018 E. 1.4). Mit ihrem pauschalen Hinweis auf mögliche Berufs- und Geschäftsgeheimnisse haben die Beschwerdeführerinnen in keiner Weise dargetan bzw. glaubhaft gemacht, dass sie sich - trotz fehlender Inhaberschaft an den versiegelten Unterlagen - ausnahmsweise auf eigene gesetzlich geschützte Geheimnisgründe berufen können. Folglich hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie die Parteistellung der Beschwerdeführerinnen verneint hat (vgl. auch Urteil 1B 487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.8).

3.
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. März 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Stohner