Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 838/2016

Urteil vom 13. März 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Iten,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Jan Donghi,
Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt U.________.

Gegenstand
Nichtigkeit einer Betreibung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs, vom 20. Oktober 2016.

Sachverhalt:

A.
Im Juli 2016 liess die B.________ GmbH die A.________ GmbH für einen Betrag von 3 Millionen Franken zuzüglich Zins von 5 % seit 18. Juli 2016 betreiben. Als Grund der Forderung gab sie an: "Anwalts- und Beratungskosten, Schadenersatzansprüche aus Verletzung/Kündigung Kooperationsvertrag; Marktverwirrungsschaden; Gewinnherausgabe für Kennzeichenverletzung; Rufschädigung; Verjährungsunterbrech." Der Zahlungsbefehl vom 19. Juli 2016 in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ wurde der A.________ GmbH am 3. August 2016 zugestellt, worauf diese am 8. August 2016 Rechtsvorschlag erhob.

B.
Mit Eingabe vom 16. August 2016 erhob die A.________ GmbH Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und verlangte, die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ sowie den in dieser Betreibung erlassenen Zahlungsbefehl für nichtig zu erklären, eventualiter aufzuheben. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Betreibung Nr. xxx im Betreibungsregister zu löschen. Mit Urteil vom 20. Oktober 2016 wies das Obergericht die Beschwerde ab.

C.
Mit Eingabe vom 7. November 2016 ist die A.________ GmbH (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht gelangt. Sie beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und erneuert im Wesentlichen ihre im kantonalen Verfahren gestellten Begehren.
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Entscheide der oberen oder einzigen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen streitwertunabhängig der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 74 Abs. 2 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
und Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG).

1.2. Mit vorliegender Beschwerde kann u.a die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten ist in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), wobei das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591).

2.
Vorliegend ist umstritten, ob die Beschwerdegegnerin die gegenständliche Betreibung Nr. xxx rechtsmissbräuchlich angestrengt hatte, was von der (einzigen) kantonalen Aufsichtsbehörde verneint wurde. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdegegnerin das Instrument der Betreibung missbraucht habe, um sich einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.

2.1. Das SchKG erlaubt die Einleitung eines Betreibungsverfahrens, ohne dass der Betreibende den Bestand seiner Forderung nachweisen muss. Ein Zahlungsbefehl als Grundlage des Vollstreckungsverfahrens kann grundsätzlich gegenüber jedermann erwirkt werden, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Schuld besteht oder nicht (BGE 125 III 149 E. 2a S. 150; 113 III 2 E. 2b S. 3; Urteil 5A 773/2014 vom 10. Juli 2015 E. 3.1 mit Hinweisen).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Schwelle zum Rechtsmissbrauch erst dann überschritten, wenn mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt werden, die mit der Zwangsvollstreckung nicht das Geringste zu tun haben. Nichtigkeit wegen Rechtsmissbrauchs kann dann vorliegen, wenn mit einer Betreibung sachfremde Ziele verfolgt werden, etwa wenn bloss die Kreditwürdigkeit des (angeblichen) Schuldners geschädigt werden soll oder wenn zwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag in Betreibung gesetzt wird (vgl. 140 III 481 E. 2.3.1 S. 483 mit Hinweisen). Allerdings steht es weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde zu, über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden. Der Vorwurf des Betriebenen darf sich deshalb nicht darauf beschränken, dass der umstrittene Anspruch rechtsmissbräuchlich erhoben werde. Solange der Betreibende mit der Betreibung tatsächlich die Einforderung eines von ihm behaupteten Anspruchs bezweckt, ist Rechtsmissbrauch weitgehend ausgeschlossen (vgl. BGE 113 III 2 E. 2b S. 4; Urteil 5A 250/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1; THOMAS ENGLER, Die nichtige Betreibung, ZZZ 2016 S. 48).

2.2. Auf Beschwerde gemäss Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
. BGG hin kann das Bundesgericht als Rechtsfrage prüfen, ob die kantonale Aufsichtsbehörde von einem zutreffenden Begriff des offenbaren Rechtsmissbrauchs ausgegangen ist. Vorbehältlich ausnahmsweise zutreffender Sachverhaltsrügen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) legt das Bundesgericht seinem Entscheid die Tatsachenfeststellungen der kantonalen Aufsichtsbehörde insbesondere darüber zugrunde, vor welchem Hintergrund und mit welcher Absicht der Betreibende seine Betreibung angehoben hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. BGE 115 III 18 E. 3c S. 21 f.; Urteile 5A 317/2015 vom 13. Oktober 2015 E. 2.2, in: Pra 2016 Nr. 7 S. 55; 5A 588/2011 vom 18. November 2011 E. 3.3).

2.3. Die Vorinstanz hat namentlich gewürdigt, dass die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren die Hintergründe der Betreibung beleuchtet und auch Angaben zur Plausibilität ihrer Forderung gemacht hat. So habe die Beschwerdegegnerin ausgeführt, die Höhe der (Schadenersatz-) Forderung ergebe sich aus der "Umsatzstärke der Parteien", der "Erheblichkeit und Anzahl der Verstösse der Beschwerdeführerin", der "Vielzahl der durchgeführten und noch andauernden Rechtsverfahren" und der "langen Dauer, während der die Beschwerdeführerin insbesondere gegen marken- und kennzeichenrechtliche Bestimmungen verstossen habe". Eine (Schadenersatz-) Forderung in der Höhe eines Pauschalbetrags von 3 Millionen Franken im Zusammenhang mit der Verletzung von Markenrecht, Namensrecht und unlauterem Wettbewerb erscheine nicht derart abwegig, dass darin ein Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Betreibung erblickt werden könnte. Im Übrigen sei es nicht Aufgabe der Aufsichtsbehörde über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden. Entsprechend seien auch die Ausführungen der Parteien über die Gründe des Abbruchs der Geschäftsbeziehungen bzw. die damit zusammenhängenden gegenseitigen Vorwürfe für das vorliegende Verfahren
irrelevant. Sodann hat die Vorinstanz den zeitlichen Konnex zwischen der gegenständlichen Betreibung und dem Entscheid des Handelsgerichts St. Gallen vom 5. Juli 2016 hervorgehoben, aus welchem sich nach Auffassung der Beschwerdegegnerin die dem Schadenersatzanspruch zugrundeliegenden Verletzungen betreffend Marken- und Kennzeichnungsrecht klar ergäben. Diesen Entscheid habe die Beschwerdegegnerin auf entsprechende Aufforderung des Betreibungsamtes gemäss Art. 73
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 73 - 1 Der Schuldner kann jederzeit nach Einleitung der Betreibung verlangen, dass der Gläubiger aufgefordert wird, die Beweismittel für seine Forderung zusammen mit einer Übersicht über alle gegenüber dem Schuldner fälligen Ansprüche beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen.
1    Der Schuldner kann jederzeit nach Einleitung der Betreibung verlangen, dass der Gläubiger aufgefordert wird, die Beweismittel für seine Forderung zusammen mit einer Übersicht über alle gegenüber dem Schuldner fälligen Ansprüche beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen.
2    Die Aufforderung hat keine Auswirkung auf laufende Fristen. Falls der Gläubiger der Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist, berücksichtigt das Gericht beim Entscheid über die Prozesskosten in einem nachfolgenden Rechtsstreit den Umstand, dass der Schuldner die Beweismittel nicht hat einsehen können.
SchKG eingereicht und er sei der Beschwerdeführerin im Übrigen aus dem entsprechenden Verfahren vor dem Handelsgericht St. Gallen auch bekannt gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe die Betreibung nicht als Retorsionsmassnahme auf das erst- und zweitinstanzliche Unterliegen im Beschwerdeverfahren im Kanton St. Gallen betreffend Rechtsmissbräuchlichkeit einer von der Beschwerdeführerin im August 2015 eingeleiteten Betreibung angestrengt. Schliesslich hat die Vorinstanz unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts (5A 250/2015 vom 10. September 2015 E. 4.2) das Mittel der Verjährungsunterbrechung ausführlich erörtert. Mit der Betreibung zur Unterbrechung der Verjährung werde weder ein sachfremdes Ziel verfolgt, noch könne von blosser Absich t zur Schädigung der
Kreditwürdigkeit oder Schikane gesprochen werden.

2.4. Inwieweit die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, wenn sie von einer fehlenden Retorsionsabsicht ausgegangen ist, ist nicht ersichtlich. Der Zahlungsbefehl in der von der Beschwerdeführerin eingeleiteten Betreibung über den Betrag von Fr. 3'911'331.49 wurde der Beschwerdegegnerin bereits am 26. August 2015 zugestellt. Obwohl die von der Beschwerdegegnerin dagegen erhobene Beschwerde zweitinstanzlich durch das Kantonsgericht St. Gallen als obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs erst am 28. Juni 2016 abgewiesen wurde, scheint die Würdigung der Vorinstanz einleuchtend und jedenfalls nicht offensichtlich unhaltbar, dass die Beschwerdegegnerin die gegenständliche Betreibung bereits viel früher eingeleitet hätte, wenn sie damit bloss einen Racheakt bezweckt hätte. Die gegenteiligen Vorbringen der Beschwerdeführerin sind bloss appellatorischer Natur. Wie die Vorinstanz unter Beachtung ihrer Kognition zutreffend erkannt hat, kann - anders als z.B. in den den Urteilen 5A 588/2011 vom 18. November 2011 und 5A 453/2016 vom 30. August 2016 zugrunde liegenden Sachverhalten - auch nicht davon gesprochen werden, dass die betreibende Partei die Forderung nicht im Ansatz zu plausibilisieren vermocht hätte. Ob
die Forderung tatsächlich besteht und durchgesetzt werden kann, ist - wie erwähnt (s. E. 2.1 vorne) - nicht entscheidend. Schliesslich sind die Vorwürfe, die Vorinstanz habe keine Gesamtschau vorgenommen sowie das Konkurrenzverhältnis und die "schwerwiegenden und zahlreichen prozessualen Auseinandersetzungen" zwischen den Parteien ausser Acht gelassen bloss allgemeiner Art und vermögen den Schluss der Vorinstanz, es gehe der Beschwerdegegnerin tatsächlich um die Durchsetzung einer behaupteten Forderung, nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen. Folglich hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn sie den Ausnahmefall des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs vorliegend als nicht gegeben erachtet hat.

3.
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten-, nicht hingegen entschädigungspflichtig, zumal keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt U.________ und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. März 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Buss