Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 61/2014

Urteil vom 13. März 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Herrmann,
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Thomas Käslin,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
vertreten durch Advokatin Dr. Cristina von Holzen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Kostenvorschuss (Volljährigenunterhalt),

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. November 2013.

Sachverhalt:

A.
X.________ (geb. 1992) ist die volljährige Tochter von Y.________. Sie leitete am 24. November 2010 beim Zivilgericht Basel-Stadt eine Unterhaltsklage gegen den Vater ein und beantragte, dieser sei rückwirkend ab August 2010 zur Bezahlung angemessener Unterhaltsbeiträge zu verurteilen. Zusätzlich machte sie gegen den Vater eine Forderung von Fr. 4'698.50 geltend. Das Gericht wies das Unterhaltsbegehren mit Urteil vom 27. September 2012 kostenpflichtig ab; in Bezug auf die Forderung wurde die Klage gutgeheissen.

B.

B.a. Am 29. April 2013 reichte X.________ gegen die Verweigerung eines Unterhaltsbeitrags Berufung beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt ein. Sie beantragte, Y.________ sei rückwirkend ab August 2010 zur Leistung eines Unterhaltsbeitrags von monatlich Fr. 2'000.-- zu verpflichten. Letzterer verlangte die kostenfällige Abweisung der Berufung.

B.b. Das Appellationsgericht forderte X.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'000.-- auf. Die Frist hierzu verlängerte das Gericht auf Ersuchen von X.________ mit Verfügung vom 23. August 2013 bis zum 30. September 2013 (Na chfrist gemäss Art. 101 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 101 Leistung des Vorschusses und der Sicherheit - 1 Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses und der Sicherheit.
1    Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses und der Sicherheit.
2    Vorsorgliche Massnahmen kann es schon vor Leistung der Sicherheit anordnen.
3    Werden der Vorschuss oder die Sicherheit auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein.
ZPO).

B.c. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 29. August 2013 opponierte Y.________ gegen die Fristverlängerung, da er ohne Sicherstellung der Kosten zur Klageantwort aufgefordert worden sei und ihm damit bereits Auslagen entstanden seien. Er beantragte die Wiedererwägung der Verfügung vom 23. August 2013 und Abweisung des Fristverlängerungsgesuchs; eventualiter sei eine peremptorische Frist von maximal 10 Tagen für die Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen. Er behalte sich die Beantragung einer Kaution vor. Am 5. September 2013 teilte das Appellationsgericht mit, die Verfügung werde nicht in Wiedererwägung gezogen. Bei der ersten Frist sei zu berücksichtigen gewesen, dass ohnehin ein Fristenstillstand bis zum 15. August 2013 bestanden habe.

B.d. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 (Eigendatierung; Postaufgabe 2. Oktober 2013) informierte die grundsätzlich anwaltlich vertretene X.________ das Appellationsgericht persönlich darüber, dass sie den Zahlungsauftrag am 27. September 2013 ausgelöst habe. Am 1. Oktober 2013 habe sie jedoch feststellen müssen, dass der Auftrag zwar ausgeführt, die Zahlung aber auf ihr Konto retourniert worden sei wegen ungenauen Begünstigtenangaben. Sie legte Unterlagen bei, woraus zu erkennen sei, dass der Auftrag fristgerecht erfolgt und nun mit Ausführungsdatum vom 2. Oktober 2013 wieder pendent sei.

C.

C.a. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2013 nahm das Appellationsgericht das Schreiben vom 1. Oktober 2013 als Wiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 148
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 148 Wiederherstellung - 1 Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
1    Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
2    Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen.
3    Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden.
ZPO entgegen und forderte Y.________ zur Stellungnahme auf. Dieser schloss mit Eingabe vom 17. Oktober 2013 auf kostenfällige Abweisung.

C.b. Mit Entscheid vom 28. November 2013 wies das Appellationsgericht das Wiederherstellungsgesuch ab und trat auf die Berufung mangels Leistung des Prozesskostenvorschusses nicht ein. Es auferlegte X.________ Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- und eine Parteientschädigung für Y.________ von Fr. 4'766.50.

D.
Hiergegen gelangt X.________ (Beschwerdeführerin) mit Beschwerde vom 23. Januar 2014 an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids unter Kostenfolge; die Sache sei zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2014 (Postaufgabe 3. März 2014) beantragt das Appellationsgericht die Abweisung der Beschwerde. Y.________ (Beschwerdegegner) verlangt mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2014, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Nichteintretensentscheid in einer vermögensrechtlichen Zivilsache mit Streitwert über Fr. 30'000.-- (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
, Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Insofern ist auf die Beschwer de in Zivilsachen einzutreten.

Dass der Nichteintretensentscheid vorliegend gemäss Terminologie der Vorinstanz im Rahmen eines Wiederherstellungsverfahrens erging, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

1.2. Im orden tlichen Beschwerdeverfahren sind vor Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG zulässig. Unter Vorbehalt des Bereichs der verfassungsmässigen Rechte - und weiterer vorliegend nicht gegebener Ausnahmen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) - wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es kann die Beschwerde daher auch aus andern als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (zu den Voraussetzungen der Motivsubstitution BGE 136 III 247 E. 4 S. 252 mit Hinweis). Hingegen legt das Bundesgericht seinem Urteil grundsätzlich den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung zivilprozessrechtlicher Vorschriften (Art. 101 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 101 Leistung des Vorschusses und der Sicherheit - 1 Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses und der Sicherheit.
1    Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses und der Sicherheit.
2    Vorsorgliche Massnahmen kann es schon vor Leistung der Sicherheit anordnen.
3    Werden der Vorschuss oder die Sicherheit auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein.
ZPO, Art. 148 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 148 Wiederherstellung - 1 Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
1    Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
2    Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen.
3    Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden.
ZPO) sowie überspitzten Formalismus und damit sinngemäss eine Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Sie habe der Bank sämtliche Zahlungsangaben des Gerichts korrekt angegeben. Die entsprechenden Belege habe sie der Vorinstanz vorgelegt, welche indes darauf nicht eingegangen sei. Sie trage kein Verschulden daran, dass die fristgerecht in Auftrag gegebene Zahlung nicht korrekt ausgeführt worden sei. Alle Voraussetzungen für eine Wiederherstellung seien gegeben gewesen.

2.1. Gemäss Art. 143 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 143 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Bei elektronischer Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.61
3    Die Frist für eine Zahlung an das Gericht ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
ZPO ist die Frist für eine Zahlung an das Gericht eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Kostenvorschusszahlung sowie allgemein der Beschwerdeerhebung trägt der Rechtsuchende (BGE 139 III 364 E. 3.1 S. 365 mit Hinweisen). Massgebend ist der Valutatag der Belastung auf dem Post- oder Bankkonto des Zahlungspflichtigen. Wird der Kostenvorschuss im Falle einer Post- oder Banküberweisung dem Gericht nicht innert der angesetzten Frist gutgeschrieben, muss dieses den Vorschusspflichtigen zum Nachweis auffordern, dass der Betrag am letzten Tag der Frist seinem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (BGE 139 III 364 E. 3.2.1 f. S. 366 mit Hinweisen).

2.2. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 von sich aus an das Gericht gelangt (vgl. Prozessgeschichte B.d). Der Eingabe legte sie einen e-banking-Auszug ihres Kontos bei der Bank A.________ vom 1. Oktober 2013 mit dem Titel "Ausgeführte Aufträge: Zahlung Inland" bei. Aus der Bestätigung ergibt sich, dass sie ihrer Bank die nachfolgenden Angaben zur auszuführenden Zahlung gemacht hatte. IBAN (Konto-Nr.) : "01-15673-2"; Begünstigter: "APPELLATIONSGERICHT, BASEL-STADT, BAEUMLEINGASSE 1, 4051 BASEL"; Währung Betrag: "CHF 4'000.00". Der Vergleich dieser Angaben mit denjenigen auf dem Einzahlungsschein des Gerichts zeigt, dass sowohl die Kontonummer als auch die Adresse genau übereinstimmen. Eine Abweichung ist nicht feststellbar. Der Bankauszug führt den 30. September 2013 als Ausführungsdatum auf.

Ebenso reichte die Beschwerdeführerin die Transaktionsdetails der Rückvergütung ein. Wie daraus hervor geht, nahm die Bank A.________ die Rückbuchung am 1. Oktober 2013 vor. Als Valuta-Datum der ursprünglichen Buchung wird der 30. September 2013 aufgeführt. Als Grund für die Rückbuchung führt der Auszug auf (im Wortlaut) : "RUECKVERGUETUNG IHRES AUFTRAGES VOM 27.09.13 CHF 4000.00 Z.G. APPELLATIONSGERICHT BEGUENSTIGTENANGABEN UNGENAU".

Als Zwischenfazit steht nach dem Vorgesagten fest, dass die Beschwerdeführerin den Zahlungsauftrag am 27. September 2013 in Auftrag gegeben hat und der Kostenvorschuss ihrem Konto am 30. September 2013 - und damit fristgerecht im Sinne von Art. 143 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 143 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Bei elektronischer Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.61
3    Die Frist für eine Zahlung an das Gericht ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
ZPO - belastet worden ist.

Der Vollständigkeit halber sei ergänzt, dass die Beschwerdeführerin nach dem Entdecken der Rückbuchung die Zahlung erneut ausgelöst hat und diese beim Gericht eintraf.

2.3. Die Vorinstanz vertritt die Ansicht, die fristgerechte Überweisung des Kostenvorschusses liege in der alleinigen Verantwortung und der Risikosphäre des Kostenvorschusspflichtigen. Die korrekte Verwendung eines vorgedruckten Einzahlungsscheins stelle keine besonders hohen Anforderungen an die ausführende Partei. Dies könne daher auch von jeder durchschnittlich sorgfältig handelnden Person verlangt werden. Die nötige und übliche Sorgfalt sei aber durch die Beschwerdeführerin nicht aufgewendet worden, da bei der ordentlichen und korrekten Verwendung eines vorgedruckten Einzahlungsscheins die Zahlung ausgelöst worden wäre. Ausserdem liege es in ihrer Verantwortung, wenn sie die Zahlung des Prozesskostenvorschusses am letzten Tag der Frist ausführen wolle und daher Fehler nicht mehr innert Frist korrigiert werden könnten. Die Beschwerdeführerin habe elementare Sorgfaltspflichten verletzt. In der Stellungnahme vom 28. Februar 2014 ergänzt die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe im Übrigen vor der Vorinstanz auch nicht vorgebracht, dass die Bank fälschlicherweise die Begünstigtenangaben als ungenau bezeichnet habe, was sie aber zumindest hätte glaubhaft machen müssen. Beispielsweise durch eine Bestätigung der Bank, ansonsten sei
die Möglichkeit eines Vertippens in Betracht zu ziehen, wobei doch von Studenten das korrekte Eingeben von Zahlen erwartet werden könne.

Der Beschwerdegegner äussert sich in seiner Beschwerdeantwort ähnlich. Die Beschwerdeführerin habe insofern einen Fehler begangen, als sie nicht die IBAN-Nummer, sondern nur die Kontonummer des Gerichts angegeben habe, was beim von ihr verwendeten Onlineformular "Zahlung Inland" nicht gehe. Ausserdem sei sie selber schuld, wenn sie nicht für sich selbst eine Sicherheitsfrist eingerechnet habe, um allfällige Fehler noch beheben zu können.

2.4. Als erstes ist festzuhalten, dass weder nach Gesetz noch Rechtsprechung einer Person allein aufgrund der Tatsache, dass sie eine Zahlung am letzten Tag einer Frist in Auftrag gegeben hat, ein Vorwurf gemacht werden kann (vgl. zitierten BGE 139 III 364). Auch die Kritik, die Beschwerdeführerin habe nicht behauptet resp. nicht belegt, dass der Bank ein Fehler unterlaufen sei, geht an der Sache vorbei. Die Beschwerdeführerin hat dem Gericht mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 sowohl ihren Zahlungsauftrag vom 27. September 2013 als auch die Rückbuchung vom 1. Oktober 2013 eingereicht. Damit konnte das Gericht (in Kenntnis der eigenen Konto- und Adressangaben) zweifelsfrei feststellen, dass die Beschwerdeführerin die korrekten Gerichtsdaten eingegeben hatte. Einer weiteren Bestätigung seitens der Beschwerdeführerin oder der Bank bedurfte es hierzu nicht.

Schliesslich ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin ein Verschulden angelastet werden kann, weil sie die Kontonummer genau so eingegeben hat, wie diese auf dem Einzahlungsschein des Gerichts vermerkt war, und nicht die IBAN (International Bank Account Number). Diesbezüglich ist auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 30. September 2008 (9C 94/2008) zu verweisen. Im dort zu beurteilenden Fall, hatte ein Kostenvorschusspflichtiger bei der Eingabe der IBAN die letzte Ziffer der Nummer vergessen, was dazu führte, dass der Kostenvorschuss nie beim Gericht ankam. Das Gericht trat nicht auf die Angelegenheit ein. Das Bundesgericht hat den Nichteintretensentscheid mit der Begründung aufgehoben, dass die Weglassung der letzten Zahl der IBAN keinen unverzeihlichen Fehler im Sinne der Rechtsprechung darstelle; von der Post habe erwartet werden dürfen, dass diese sich vor der Rücksendung des Geldes nach der richtigen IBAN erkundige, zumal sowohl der Absender als auch der Empfänger bekannt gewesen seien (Urteil 9C 94/2008 vom 30. September 2008 E. 6 mit Hinweisen, in: SJ 2009 I S. 164; zum Begriff des unverzeihlichen Fehlers vgl. Urteil 4C.2/2005, 4P.310/2004 vom 30. März 2005 E. 4 mit Hinweisen). Das Nichteintreten wurde als
Rechtsverweigerung qualifiziert.

Anders als im zitierten Fall hat die Beschwerdeführerin vorliegend die Kontonummer nicht falsch eingegeben. Der Zahlungsauftrag wurde von ihrer Bank entgegen genommen und ihrem Konto belastet. Aufgrund der korrekten Kontonummer und Adresse war das Gericht als Zahlungsempfängerin identifizierbar. In einem solchen Fall darf von der Empfängerbank erwartet werden, dass sie die Zahlung korrekt zuordnet.

2.5. Zusammengefasst hat die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. Demnach ist es nicht mit ihren verfassungsmässigen Rechten vereinbar, wenn das Appellationsgericht die Rechtzeitigkeit des Kostenvorschusses gemäss Art. 143 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 143 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Bei elektronischer Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.61
3    Die Frist für eine Zahlung an das Gericht ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
ZPO verneint hat. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid inkl. Kosten- und Entschädigungsregelung aufzuheben. Die Angelegenheit ist im Sinne der Erwägung, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet hat, zur Weiterbehandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen. Ebensowenig bedarf die von der Vorinstanz aufgeworfene Thematik eines Fristwiederherstellungsgesuchs weiterer Erläuterung. Für die Annahme eines solchen Gesuchs bestand kein Raum. Damit war von vornherein auch der Antrag des Beschwerdegegners unbegründet, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, weil die Beschwerdeführerin eine Gutheissung des Wiederherstellungsgesuchs mit neuer Fristansetzung (anstelle einer Rückweisung zur materiellen Beurteilung) hätte beantragen sollen.

Hingegen geht aus den Akten hervor, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Fr. 3'000.-- des bezahlten Kostenvorschusses zurückerstattet hat. Insofern hat die Vorinstanz eine neue angemessene Frist anzusetzen, um diesen Betrag wieder einzuzahlen. Die weiteren Prozessvoraussetzungen werden von Amtes wegen zu prüfen sein (Art. 60
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 60 Prüfung der Prozessvoraussetzungen - Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
ZPO).

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Nachdem der Entscheid nicht vom Beschwerdegegner zu verantworten ist, hat der Kanton Basel-Stadt die Beschwerdeführerin für den im bundesgerichtlichen Verfahren angefallenen Aufwand zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung zuzusprechen, zumal er mit seinen Anträgen unterliegt (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. November 2013 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägung, dass der Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin rechtzeitig geleistet wurde, zur Weiterbehandlung zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Basel-Stadt hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. März 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann