[AZA 0]
I 80/00 Sm/Gr

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Hochuli

Urteil vom 13. März 2001

in Sachen
R.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr.
Alex Hediger, Freie Strasse 82, Basel,

gegen
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, Basel, Beschwerdegegnerin,

und
Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel

Mit Verfügung vom 9. Juli 1998 lehnte die IV-Stelle Basel-Stadt das Leistungsgesuch des 1962 geborenen R.________ ab.
Die dagegen erhobene Beschwerde, womit eine Umschulung zu Lasten der Invalidenversicherung beantragt wurde, wies die Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen Basel-Stadt mit Entscheid vom 26. August 1999 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert der Versicherte den vorinstanzlich gestellten Antrag. Ferner ersucht er um die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung.
Während die IV-Stelle die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, äussert sich die Vorinstanz zur Sache und schliesst ebenfalls auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Die National-Versicherung äusserte sich in ihrer Eigenschaft als privater Unfallversicherer.
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen (Art. 8
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 8 Grundsatz - 1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a  diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b  die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.80
1bis    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  das Alter;
b  der Entwicklungsstand;
c  die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d  die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens.81
1ter    Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft.82
2    Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.83
2bis    Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.84
3    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a  medizinischen Massnahmen;
ater  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b  Massnahmen beruflicher Art;
c  ...88
d  der Abgabe von Hilfsmitteln;
e  ...89
4    ...90
IVG) und auf Umschulung im Besonderen (Art. 17
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 17 Umschulung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
1    Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
2    Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt.
IVG) im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass der Umschulungsanspruch eine Invalidität oder die unmittelbare Bedrohung durch eine solche voraus setzt. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn der Versicherte in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (BGE 124 V 110 Erw. 2b mit Hinweisen).

2.- Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ohne zusätzliche berufliche Ausbildung in einer noch zumutbaren Erwerbstätigkeit eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet.
a) Bei der Ermittlung des ohne Invalidität vom Versicherten erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was er im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn, den der Versicherte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen; unveröffentlichtes Urteil T. vom 23. Mai 2000, U 243/99).
Gemäss den Eintragungen im individuellen Konto verzeichnete der Beschwerdeführer bis im Jahre 1995 (Unfalldatum:
29. August 1995) folgende beitragspflichtigen Jahreseinkommen:
1987 Fr. 450.-, 1990 Fr. 3'208.-, 1994 Fr. 5'720.- und 1995 Fr. 25'380.-.
Zum angeblich bisher aus der Tätigkeit als Cellist erzielten Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers finden sich in den Akten Angaben von 100'000 Französischen Franken pro Jahr bis hin zu 10'000 Schweizer Franken pro Monat.
Trotz mehrfacher Aufforderung und zeitlich ausreichender Gelegenheit konnte der Beschwerdeführer keine Bank-, Steuer- oder Sozialversicherungs-Belege beibringen, woraus zu entnehmen wäre, dass er jemals aus seiner erlernten Berufstätigkeit als Cellist ein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 25 Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 25 Grundsätze des Einkommensvergleichs - 1 Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
1    Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
a  Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;
b  Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG165 und Taggelder der Invalidenversicherung.
2    Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz.
3    Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden.
4    Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen.
IVV hätte erwirtschaften können, das die Entlöhnung für die bis zum Unfall vollzeitlich ausgeübte Tätigkeit als AussendienstMitarbeiter (im Import und Handel mit Diätica) bei der C.________ AG (Reformhaus) in Basel überstiegen hätte.
Höhere Einkünfte konnte der Beschwerdeführer nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 125 V 195 Erw. 2) nachweisen. Verwaltung und Vorinstanz haben demnach zu Recht bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf das nachgewiesene beitragspflichtige Erwerbseinkommen aus der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der Höhe von Fr. 37'560.- pro Jahr (Fr. 3'130.- monatlich multipliziert mit 12) abgestellt, wie es sich auch aus den Eintragungen im individuellen Konto für das Jahr 1995 ergibt.

b) Nach unbestrittener Einschätzung des nachbehandelnden Arztes Dr. med. L.________, B.________, vom 16. November 1995 war der Beschwerdeführer an seinem angestammten Arbeitsplatz in der C.________ AG bereits ab 22. September 1995 wieder zu 100% arbeitsfähig. Wie medizinisch hinlänglich abgeklärt wurde, war er sodann in jeder anderen Tätigkeit - ausser als Solo- oder Konzert-Cellist - knapp einen Monat nach dem Unfall nicht mehr behindert.
Seiner Ausbildung entsprechend sind dem Beschwerdeführer verschiedene Arbeiten ohne Einschränkungen zumutbar (wie z.B. Verkäufertätigkeit im Musikinstrumenten-, Noten- oder Tonträgerverkauf), mit welchen er Einkünfte in gleicher Höhe wie vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielen könnte. Zu Recht hat die Vorinstanz auf die Beurteilung des Hausarztes, Dr. U.________, B.________, vom 22. April 1997 verwiesen, wonach es dem Versicherten zumutbar sei, während vier bis sechs Stunden pro Tag als Cellolehrer tätig zu sein. Bei einem gerichtsnotorischen Minimalansatz von Fr. 50.- pro Lektion à 50 Minuten und mit vier Wochen Ferien pro Jahr könnte er demnach sogar ein Monatseinkommen von mindestens Fr. 4'000.- ([Fr. 50.- x 4 x 5 x 48] / 12) erzielen. Wenn der Beschwerdeführer seit dem Unfall auf solche Erwerbsmöglichkeiten verzichtet hat, tat er dies aus invaliditätsfremden Gründen.
Haben die Restfolgen der Schnittverletzung vom 29. August 1995 somit keine Erwerbseinbusse zur Folge, wird die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt, sodass ein Anspruch auf Umschulung von Verwaltung und Vorinstanz zu Recht abgelehnt worden ist.

3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 25 Grundsätze des Einkommensvergleichs - 1 Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
1    Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
a  Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;
b  Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG165 und Taggelder der Invalidenversicherung.
2    Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz.
3    Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden.
4    Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen.
OG erledigt.
4.- Dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist nicht stattzugeben, da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als aussichtslos bezeichnet werden muss (Art. 152
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 25 Grundsätze des Einkommensvergleichs - 1 Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
1    Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
a  Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;
b  Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG165 und Taggelder der Invalidenversicherung.
2    Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz.
3    Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden.
4    Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen.
OG; BGE 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

IV. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Rekurskommission für die Ausgleichskassen und IV-Stellen Basel-Stadt, der National-Versicherung, Basel, und

dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 13. März 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: