Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1C 543/2016

Urteil vom 13. Februar 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Kleb,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Wolfer,

Gemeinde Richterswil, Gemeinderat, 8805 Richterswil, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Huber,
Baudirektion des Kantons Zürich,
Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich,

C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Budliger.

Gegenstand
Nutzungsplan,

Beschwerde gegen das Urteil vom 6. Oktober 2016
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer.

Sachverhalt:

A.
Die Gemeindeversammlung Richterswil beschloss am 4. Oktober 1984, mit Erlass der Bau- und Zonenordnung, den Aussichtsschutz "Burghalden". Der Aussichtspunkt liegt am sogenannten "Gottfried-Keller-Plätzli" und erfasst einen horizontalen Sichtwinkel von knapp 155°. Entsprechend dem abfallenden Gelände wurden zur Höhenbeschränkung der Bebauung negative vertikale Sichtwinkel festgelegt.

B.
Im Rahmen der Teilrevision der Nutzungsplanung liess der Gemeinderat die kommunalen Aussichtsschutzbereiche überprüfen. Der Erläuternde Bericht vom 18. März 2014 kam zum Ergebnis, dass der Aussichtsschutzbereich "Burghalden" in der Ausdehnung entlang der Achse Haberächerliweg-Glärnischstrasse-Reidholzstrasse zu begrenzen sei. Unter Berücksichtigung einer Einwendung von B.________ schlug der Gemeinderat vor, zusätzlich den im Plan vermerkten Sektor 120° bis 110° am westlichen Rand des Aussichtsschutzbereichs zu streichen, um die Überbaubarkeit einzelner Grundstücke, namentlich der Parzelle Nr. 8158 von B.________, nicht über Gebühr einzuschränken. Die Gemeindeversammlung beschloss am 11. März 2015, den Aussichtsschutzbereich in der Ausdehnung zu begrenzen, hielt aber am Aussichtsschutz im Sektor 120° bis 110° fest.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2015 genehmigte die Baudirektion die "Anpassung Aussichtsschutz Burghalden".

C.
Gegen diesen Beschluss erhob B.________ Rekurs beim Baurekursgericht und beantragte, der Aussichtsschutz sei in der Weise anzupassen, dass sein Grundstück von der Festlegung nicht mehr erfasst werde.
Das Baurekursgericht lud auf deren Begehren C.________ und A.________ bei und führte am 15. Dezember 2015 einen Augenschein durch. Am 8. März 2016 hiess es den Rekurs gut und hob den Gemeindeversammlungsbeschluss sowie die Genehmigungsverfügung der Baudirektion insoweit auf, als das Grundstück Kat.-Nr. 8158 vom Aussichtsschutz "Burghalden" erfasst werde. Die Gemeinde Richterswil wurde eingeladen, den genannten Sondernutzungsplan neu festzusetzen und genehmigen zu lassen.

D.
Mit Beschwerde vom 22. April 2016 liess A.________ dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragen, den Rekursentscheid vom 8. März 2016 aufzuheben und den Gemeindeversammlungsbeschluss vom 11. März 2015 wiederherzustellen. Am 6. Oktober 2016 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.

E.
Dagegen hat A.________ am 21. November 2016 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Beschluss der Gemeindeversammlung Richterswil vom 11. März 2015 sei zu bestätigen.
B.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die übrigen Beteiligten haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Die Beschwerdeführerin hat am 23. Januar 2017 repliziert.

Erwägungen:

1.
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, 86 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
lit. d und 90 BGG). Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin eines Baurechts zu Lasten des Grundstücks Nr. 6420, das an die Parzelle des Beschwerdegegners angrenzt. Sie befürchtet, dass ihre Aussicht auf den Zürichsee und das Dorf Richterswil bei einer Überbauung des Nachbargrundstücks Nr. 8158 eingeschränkt werden könnte. Sie ist daher berechtigt, sich mit Beschwerde gegen die Entlassung dieses Grundstücks aus dem Aussichtsschutz zu wehren (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) ist grundsätzlich einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführerin rügt in erster Linie die Verletzung von Art. 21 Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 21 Verbindlichkeit und Anpassung - 1 Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich.
1    Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich.
2    Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst.
RPG (Grundsatz der Planbeständigkeit). Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht nicht geprüft, ob sich die Verhältnisse so erheblich geändert hätten, dass die bestehende Nutzungsplanung überprüft werden müsse. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach Nutzungspläne auch ohne veränderte Verhältnisse nach 15 Jahren auf ihren Revisionsbedarf zu überprüfen seien, sei bundesrechtswidrig. Ohnehin beziehe sich der Zeitrahmen von 15 Jahren gemäss Art. 15
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 15 Bauzonen - 1 Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen.
1    Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen.
2    Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren.
3    Lage und Grösse der Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen; dabei sind die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu befolgen. Insbesondere sind die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen.
4    Land kann neu einer Bauzone zugewiesen werden, wenn:
a  es sich für die Überbauung eignet;
b  es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird;
c  Kulturland damit nicht zerstückelt wird;
d  seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist; und
e  damit die Vorgaben des Richtplans umgesetzt werden.
5    Bund und Kantone erarbeiten zusammen technische Richtlinien für die Zuweisung von Land zu den Bauzonen, namentlich die Berechnung des Bedarfs an Bauzonen.
RPG auf die Dimensionierung der Bauzonen und könne nicht unbesehen auf Sondernutzungsplanungen wie den Aussichtsschutz übertragen werden, der auf eine grössere Dauer ausgelegt sei.

2.1. Nach Art. 21 Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 21 Verbindlichkeit und Anpassung - 1 Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich.
1    Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich.
2    Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst.
RPG sind Nutzungspläne für jedermann verbindlich; haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst (Abs. 2).
Ein Zonenplan kann seinen Zweck nur erfüllen, wenn er eine gewisse Beständigkeit aufweist (BGE 132 II 408 E. 4.2 S. 413; 120 Ia 227 E. 2b S. 231 mit Hinweisen). Je neuer ein Zonenplan ist, umso mehr darf mit seiner Beständigkeit gerechnet werden, und je einschneidender sich die beabsichtigte Änderung auswirkt, umso gewichtiger müssen die Gründe sein, die für die Planänderung sprechen (BGE 120 Ia 227 E. 2c S. 233; so bereits BGE 113 Ia 444 E. 5b S. 455).

2.2. Dies bedeutet indessen nicht, dass Nutzungspläne unabänderlich sind, solange sich die Verhältnisse nicht verändert haben.
Die Nutzungsplanung ist auf einen bestimmten Zeithorizont ausgerichtet. Dieser beträgt für Bauzonen 15 Jahre (Art. 15 Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 15 Bauzonen - 1 Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen.
1    Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen.
2    Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren.
3    Lage und Grösse der Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen; dabei sind die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu befolgen. Insbesondere sind die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen.
4    Land kann neu einer Bauzone zugewiesen werden, wenn:
a  es sich für die Überbauung eignet;
b  es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird;
c  Kulturland damit nicht zerstückelt wird;
d  seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist; und
e  damit die Vorgaben des Richtplans umgesetzt werden.
5    Bund und Kantone erarbeiten zusammen technische Richtlinien für die Zuweisung von Land zu den Bauzonen, namentlich die Berechnung des Bedarfs an Bauzonen.
und Abs. 4 lit. b RPG). Sondernutzungsplanungen, die auf eine rasche Umsetzung ausgerichtet sind, können einen kürzeren Zeithorizont aufweisen (Urteile 1C 429/2012 vom 15. April 2013 E. 5.2; 1C 513/2014 vom 13. Mai 2016 E. 4.3). Für gewisse Zonen kann das kantonale Recht längere Zeiträume vorsehen (z.B. 25 Jahre für Landwirtschafts- und Rebzonen gemäss Art. 53 Abs. 3 des Waadtländer Loi sur l'aménagement du territoire et les constructions [LATC] vom 4. Dezember 1985).
Nach Ablauf des Planungshorizonts sind Zonenpläne grundsätzlich einer Überprüfung zu unterziehen und nötigenfalls anzupassen (Urteil des Bundesgerichts 1P.293/1994 vom 20. Dezember 1994 E. 3c, in: ZBl 97/1996 S. 36; Urteil 1C 306/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.1, in: URP 2011 S. 38; RDAF 2012 I S. 479). Je näher eine Planungsrevision dieser Frist kommt, desto geringer ist deshalb das Vertrauen auf die Beständigkeit des Plans, und umso eher können auch geänderte Anschauungen und Absichten der Planungsorgane als zulässige Begründung für eine Revision berücksichtigt werden (Urteil 1C 513/2014 vom 13. Mai 2016 E. 4.3 mit Hinweisen). Erst recht gilt dies, wenn der Planungshorizont schon lange überschritten ist.

2.3. Das kantonale Recht kann nach Ablauf einer gewissen Mindest-Geltungsdauer des Nutzungsplans einen Anspruch auf Überprüfung der Nutzungsplanung unabhängig von erheblich geänderten Verhältnissen einräumen (vgl. Urteil BGE 120 Ia 227 E. 2a S. 230 und 2e S. 234 zu einer Waadtländer Bestimmung, die ein Initiativrecht für Grundeigentümer nach 10-jähriger Geltungsdauer des Nutzungsplans vorsah).
Unabhängig von einer solchen Regelung können Grundeigentümer im Rahmen einer von Amtes wegen eingeleiteten Totalrevision der Nutzungsplanung gestützt auf das rechtliche Gehör verlangen, dass auch bestehende Nutzungsbeschränkungen für ihre Parzellen auf ihre materielle Verfassungsmässigkeit überprüft werden (BGE 115 Ia 85 E. 3b/aa und bb S. 87 f.).
Dies muss in gleicher Weise gelten, wenn eine Sondernutzungsplanung revidiert werden soll: Auch hier müssen die Eigentümer im Planungsperimeter, die durch die geltende Regelung in ihren Baumöglichkeiten eingeschränkt werden, die Möglichkeit haben, die Recht- und Zweckmässigkeit dieser Beschränkungen überprüfen zu lassen.

2.4. Vorliegend geht es um eine Aussichtsschutzplanung im Siedlungsbereich, weshalb es naheliegt, auf den Zeithorizont von 15 Jahren für Bauzonen abzustellen. Die Frage kann offenbleiben, weil die streitige Planung schon seit rund 30 Jahren in Kraft ist. Nach einer derart langen Zeitspanne hatte die Gemeinde als Planungsbehörde jedenfalls das Recht, den Sondernutzungsplan "Aussichtsschutz Burghalden" einer Überprüfung zu unterziehen, unabhängig von einer Änderung der massgeblichen Verhältnisse.
Im Rahmen dieser hängigen Nutzungsplanrevision konnte der Beschwerdegegner verlangen, dass auch seine - im Aussichtsschutzbereich "Burghalden" liegende - Parzelle in die Prüfung einbezogen und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der geltenden Höhenbeschränkung überprüft werde.
Art. 21 Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 21 Verbindlichkeit und Anpassung - 1 Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich.
1    Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich.
2    Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst.
RPG steht somit einer Überprüfung des Aussichtsschutzes "Burghalden", auch im Sektor 120° bis 110°, nicht entgegen.

3.
Das Verwaltungsgericht ging, gestützt auf die detaillierten Feststellungen des Baurekursgerichts, davon aus, dass ein zonenkonformer Neubau auf dem Grundstück Nr. 8158 die Qualität der Aussicht am Standort "Gottfried-Keller-Plätzli" im äussersten westlichen Sektor (120° bis 110°) höchstens geringfügig beeinträchtigen würde, weshalb das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Aussichtsschutzes in diesem Bereich gering zu gewichten sei. Demgegenüber überwiege das private Interesse des Beschwerdegegners, bei einem Neubau auf Parzelle Nr. 8158 ein in dieser Zone zulässiges zweigeschossiges Gebäude mit Unter- und Obergeschoss (recte: Dachgeschoss, vgl. unten E. 3.1) erstellen zu können. Müsse der Beschwerdeführer aufgrund der Beibehaltung des Aussichtsschutzes auf die Realisierung dieser beiden Geschosse verzichten, käme dies einer schweren Eigentumsbeschränkung gleich, die sich raumplanerisch nicht rechtfertigen lasse.

3.1. Die Beschwerdeführerin wirft dem Verwaltungsgericht zunächst vor, den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt zu haben, weil der Beschwerdegegner trotz Aussichtsschutz eine zweigeschossige Flachdachbaute errichten könne; dies habe schon das Baurekursgericht festgestellt.
Tatsächlich hielt das Baurekursgericht fest, dass bei Aufrechterhaltung des Aussichtsschutzes ein zweigeschossiges Flachdachgebäude möglich wäre, dagegen müsste auf die gemäss Zonenordnung zulässigen Unter- und Dachgeschosse verzichtet werden. Darin sah es eine erhebliche Einschränkung.
Das Verwaltungsgericht bestätigte diese Erwägung des Baurekursgerichts und hielt die dagegen vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführerin für unbegründet. Bei der Formulierung, es überwiege das private Interesse des Beschwerdegegners "das nach Art. 3 BZO zulässige Untergeschoss und Obergeschoss erstellen zu können", handelt es sich offensichtlich um ein Versehen; gemeint ist "Unterschoss und Dach geschoss". Dies ergibt sich auch aus dem darauffolgenden Satz, wonach die Zonenordnung ein zweigeschossiges Gebäude mit "Unter- und Dachgeschoss" erlaube und der Beschwerdegegner bei Beibehaltung des Aussichtsschutzes im bisherigen Umfang auf "diese beiden Geschosse" verzichten müsste, d.h. auf Unter- und Dachgeschoss (und nicht Obergeschoss). Damit erweist sich die Sachverhaltsrüge als unbegründet.

3.2. Die Beschwerdeführerin rügt die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung als methodisch unzulässig, weil nur die Aussichtsbeeinträchtigung durch einen zonenkonformen Neubau auf dem Grundstück des Beschwerdegegners berücksichtigt worden sei, ohne eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, unter Einbezug potentiell vergleichbarer Situationen im übrigen Aussichtsschutzbereich. Dies führe zu einer willkürlichen punktuellen Durchlöcherung des Aussichtsschutzes.
Die Beschwerdeführerin legt aber nicht dar, welche anderen Parzellen hätten berücksichtigt werden müssen. Dies ist auch nicht ersichtlich: Das Verwaltungsgericht hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass nach den unumstrittenen Feststellungen des Baurekursgerichts im streitbetroffenen Sektor 120° bis 110° allein auf der Parzelle Nr. 8158 der Aussichtsschutz tangiert werden könne; die zwischen dem Aussichtspunkt und der Parzelle des Beschwerdegegners befindliche Wiese sei dem Freihaltebereich zugewiesen und könne daher ohnehin nicht überbaut werden (E. 4.4.3 des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführerin zeigt weder auf, inwiefern diese Feststellung offensichtlich unrichtig sei, noch legt sie dar, weshalb andere Sektoren hätten berücksichtigt werden müssen.

4.
Das Verwaltungsgericht durfte deshalb davon ausgehen, dass die Aufrechterhaltung des streitigen Aussichtsschutzes zu einer unverhältnismässigen Eigentumsbeschränkung beim Beschwerdegegner führen würde. Damit erweist sich auch die Rüge der Verletzung der Gemeindeautonomie als unbegründet: Diese besteht nur im Rahmen des übergeordneten Rechts, zu dem insbesondere die Eigentumsgarantie und das Verhältnismässigkeitsprinzip gehören (vgl. Urteil 1C 34/2016 vom 2. Mai 2016 E. 3.3).

5.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Richterswil, der Baudirektion des Kantons Zürich, C.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Die Gerichtsschreiberin: Gerber