SR 832.112.1 Verordnung vom 19. Oktober 2016 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) VORA Art. 12 Einteilung der Versicherten in PCG - 1 Die gemeinsame Einrichtung teilt aufgrund der Daten zu den abgegebenen Arzneimitteln die Versicherten in die entsprechenden PCG ein, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 2 erfüllen. |
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1 | Die gemeinsame Einrichtung teilt aufgrund der Daten zu den abgegebenen Arzneimitteln die Versicherten in die entsprechenden PCG ein, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 2 erfüllen. |
2 | Sie teilt Versicherte in eine kombinierte PCG ein, wenn sie in beide PCG, aus denen die kombinierte PCG gebildet ist, eingeteilt sind.21 |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 105 |
SR 832.112.1 Verordnung vom 19. Oktober 2016 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) VORA Art. 12 Einteilung der Versicherten in PCG - 1 Die gemeinsame Einrichtung teilt aufgrund der Daten zu den abgegebenen Arzneimitteln die Versicherten in die entsprechenden PCG ein, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 2 erfüllen. |
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1 | Die gemeinsame Einrichtung teilt aufgrund der Daten zu den abgegebenen Arzneimitteln die Versicherten in die entsprechenden PCG ein, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 2 erfüllen. |
2 | Sie teilt Versicherte in eine kombinierte PCG ein, wenn sie in beide PCG, aus denen die kombinierte PCG gebildet ist, eingeteilt sind.21 |
SR 832.112.1 Verordnung vom 19. Oktober 2016 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) VORA Art. 12 Einteilung der Versicherten in PCG - 1 Die gemeinsame Einrichtung teilt aufgrund der Daten zu den abgegebenen Arzneimitteln die Versicherten in die entsprechenden PCG ein, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 2 erfüllen. |
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1 | Die gemeinsame Einrichtung teilt aufgrund der Daten zu den abgegebenen Arzneimitteln die Versicherten in die entsprechenden PCG ein, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 2 erfüllen. |
2 | Sie teilt Versicherte in eine kombinierte PCG ein, wenn sie in beide PCG, aus denen die kombinierte PCG gebildet ist, eingeteilt sind.21 |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 105 |
SR 832.112.1 Verordnung vom 19. Oktober 2016 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) VORA Art. 12 Einteilung der Versicherten in PCG - 1 Die gemeinsame Einrichtung teilt aufgrund der Daten zu den abgegebenen Arzneimitteln die Versicherten in die entsprechenden PCG ein, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 2 erfüllen. |
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1 | Die gemeinsame Einrichtung teilt aufgrund der Daten zu den abgegebenen Arzneimitteln die Versicherten in die entsprechenden PCG ein, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 2 erfüllen. |
2 | Sie teilt Versicherte in eine kombinierte PCG ein, wenn sie in beide PCG, aus denen die kombinierte PCG gebildet ist, eingeteilt sind.21 |
SR 832.112.1 Verordnung vom 19. Oktober 2016 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) VORA Art. 12 Einteilung der Versicherten in PCG - 1 Die gemeinsame Einrichtung teilt aufgrund der Daten zu den abgegebenen Arzneimitteln die Versicherten in die entsprechenden PCG ein, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 2 erfüllen. |
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1 | Die gemeinsame Einrichtung teilt aufgrund der Daten zu den abgegebenen Arzneimitteln die Versicherten in die entsprechenden PCG ein, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 2 erfüllen. |
2 | Sie teilt Versicherte in eine kombinierte PCG ein, wenn sie in beide PCG, aus denen die kombinierte PCG gebildet ist, eingeteilt sind.21 |
SR 832.112.1 Verordnung vom 19. Oktober 2016 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) VORA Art. 12 Einteilung der Versicherten in PCG - 1 Die gemeinsame Einrichtung teilt aufgrund der Daten zu den abgegebenen Arzneimitteln die Versicherten in die entsprechenden PCG ein, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 2 erfüllen. |
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SR 832.112.1 Verordnung vom 19. Oktober 2016 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) VORA Art. 12 Einteilung der Versicherten in PCG - 1 Die gemeinsame Einrichtung teilt aufgrund der Daten zu den abgegebenen Arzneimitteln die Versicherten in die entsprechenden PCG ein, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 2 erfüllen. |
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