Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 380/2020

Urteil vom 13. Januar 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Merz,
Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastiaan van der Werff,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau,
Sonnenstrasse 4a, 9201 Gossau.

Gegenstand
Strafverfahren; Entsiegelung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts St. Gallen, Kantonaler Zwangsmassnahmenrichter, vom 19. Juni 2020
(ZK.2020.96-TO1ZRK-BRA).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der Herstellung harter Pornografie sowie der versuchten Pornografie. A.________ wird vorgeworfen, am 23./24. November 2019 einer "B.________" unter der Vorstellung, dass es sich dabei um ein 14-jähriges Mädchen handle, per Chatfunktion auf "yyy.ch" und per E-Mail von der Adresse "xxx.xxx@outlook.ch" pornografische Schriften geschickt zu haben. Weiter wird ihm vorgeworfen, am 4. Februar 2020 per Chatfunktion auf "yyy.ch" einer "C.________" unter der Vorstellung, dass es sich dabei um ein 13-jähriges Mädchen handle, ein Bild seines erigierten Glieds geschickt zu haben. Dabei verbarg sich hinter "B.________" ein verdeckter Fahnder der Kantonspolizei Zürich und hinter "C.________" ein verdeckter Vorermittler der Bundeskriminalpolizei.
A.________ wurde am 11. März 2020 zu den Vorwürfen polizeilich einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme wurde sein Mobiltelefon sichergestellt. Zudem ordnete die Staatsanwaltschaft mündlich eine Hausdurchsuchung an, welche im Anschluss an die Einvernahme am Wohnort von A.________ durchgeführt wurde. Dabei wurden ein weiteres Mobiltelefon HTC, ein Surface-Book, ein Windows-Tablet, ein Laptop HP, eine Playstation 4, ein Computer HP, zwei SD-Karten, drei USB-Sticks, vier CDs und eine Box mit vier Festplatten sichergestellt. A.________ verlangte die Siegelung sämtlicher bei ihm sichergestellten elektronischen Geräte und Speichermedien. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 30. März 2020 beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht St. Gallen die Entsiegelung und Durchsuchung der beiden Mobiltelefone, des Surface-Books, des Windows-Tablets, des Laptops HP, des Computers HP sowie der Festplatten. Die USB-Sticks, CDs und SD-Karten sowie die Playstation 4 wurden A.________ am 8. April 2020 wieder ausgehändigt.
Mit Entscheid vom 19. Juni 2020 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Folgendes an:

"1. Die im Strafverfahren gegen A.________ (ST.2020.45) am 11. März 2020 sichergestellten und gleichentags auf Antrag der beschuldigten Person versiegelten Gegenstände (Mobiltelefon aus Effekten sowie Mobiltelefon HTC, Surface-Book, Windows-Tablet, Laptop HP, Computer HP und Festplatten [Sicherstellungspositionen Nr. 2, 3, 6, 7, 10 und 11]) werden wie folgt teilentsiegelt:

- Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist werden die sichergestellten Datenträger durch eine sachverständige Person zur weiteren Bearbeitung aufbereitet.
- In einem zweiten Schritt werden diese aufbereiteten Daten mittels noch zu erstellender Stichwortliste von der sachverständigen Person bezüglich allenfalls vorhandener Anwaltskorrespondenz durchsucht. Falls Anwaltskorrespondenz vorhanden ist, wird diese ausgeschieden und der beschuldigten Person ausgehändigt. Die übrigen Daten werden der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung ausgehändigt.

2. (Kosten)."

B.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2020 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 19. Juni 2020 aufzuheben. Weiter sei das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 30. März 2020 abzulehnen und die am 11. März 2020 versiegelten Gegenstände seien ihm zurückzugeben. Eventualiter sei das Entsiegelungsgesuch vom 30. März 2020 mit Ausnahme seines Mobiltelefons aus den Effekten abzuweisen, die restlichen am 11. März 2020 versiegelten Gegenstände seien ihm zurückzugeben. Das Mobiltelefon sei durch eine Fachperson in seinem Beisein zu untersuchen und es sei darüber zu befinden, welche Aufzeichnungen/Korrespondenzen für das Strafverfahren (ST.2020.45) freizugeben seien. Subeventualiter seien die am 11. März 2020 sichergestellten und versiegelten Gegenstände gesamthaft durch eine Fachperson in seinem Beisein zu durchsuchen, und es sei darüber zu befinden, welche Aufzeichnungen/Korrespondenzen für das Strafverfahren (ST.2020.45) freizugeben seien. Von der Freigabe seien in jedem Fall die Anwaltskorrespondenz und die Kommunikation zwischen ihm und seiner Ex-Freundin (E-Mail, SMS/MMS sowie Whatsapp-Verkehr und schriftliche Korrespondenz, insbesondere der
Brief vom 10. März 2020) auszusondern und nicht zur Durchsuchung freizugeben. Subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer hält an seinen Anträgen fest.

C.
Mit Präsidialverfügung vom 21. August 2020 hat das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Entsiegelung von Daten, die in einem Strafverfahren in Anwendung von Art. 246 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 246 Grundsatz - Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen.
. StPO sichergestellt wurden. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG offen.
Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht mehr korrigierbaren Eingriff in schutzwürdige Geheimnisinteressen des Beschwerdeführers mit sich bringen kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, auf den Gegenständen befände sich Anwaltskorrespondenz sowie höchstpersönliche "Kommunikation" zwischen ihm und seiner Ex-Freundin. Damit droht ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil (Urteil 1B 487/2020 vom 2. November 2020 E. 1 mit Hinweisen). Als Inhaber der sichergestellten Datenträger sowie der vom angefochtenen Entsiegelungsentscheid betroffenen Daten ist er zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der angefochtene Entscheid sei bereits aus formellrechtlichen Gründen aufzuheben. Zur Begründung führt er aus, die Vorinstanz habe nicht nur einen blossen Zwischenentscheid gefällt und die Triage verfügt. Sie habe vielmehr angeordnet, dass die versiegelten Gegenstände "teilentsiegelt" würden. Zeitgleich habe sie verfügt, dass die sichergestellten Datenträger nach Ablauf der Rechtsmittelfrist durch eine sachverständige Person zur weiteren Bearbeitung aufbereitet und in einem zweiten Schritt auf Anwaltskorrespondenz durchsucht und die übrigen Daten der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung ausgehändigt würden. Ein solcher "hybrider" Entsiegelungsentscheid sei aber in Art. 248
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
StPO nicht vorgesehen und somit bundesrechtswidrig.

2.2. Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
StPO). Stellt die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren ein Entsiegelungsgesuch, hat das Zwangsmassnahmengericht im Entsiegelungsverfahren zu prüfen, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (BGE 144 IV 74 E. 2.2 S. 77; 141 IV 77 E. 4.1 S. 81 mit Hinweisen). Der Entsiegelungsrichter darf die richterliche Triage der versiegelten Gegenstände bzw. die Aussonderung von geheimnisgeschützten Aufzeichnungen und Unterlagen nicht an die Staatsanwaltschaft oder an die Polizei delegieren. Wenn das Zwangsmassnahmengericht spezialisierte Polizeidienste oder externe Fachexperten (z.B. Informatiker) zur Unterstützung seiner Triage beiziehen will (vgl. Art. 248 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
StPO), hat es dafür zu sorgen, dass die betreffenden Personen nicht auf den Inhalt von (mutmasslich) geheimnisgeschützten Dateien zugreifen können (BGE 142 IV 372 E. 3.1 S. 374 f.; 141 IV 77
E. 5.5.1 S. 84 f.; je mit Hinweisen). Einem Entsiegelungs- und Beschlagnahmeverbot unterliegen namentlich alle Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit der Verteidigung (Art. 264 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
1    Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
a  Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung;
b  persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt;
c  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind;
d  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000148 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.
2    Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Rückgabe an die geschädigte Person oder zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen.
3    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten sei nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor.149
i.V.m. Abs. 3 StPO).

2.3. Nach Gesetzgebung und Bundesgerichtspraxis hat das Zwangsmassnahmengericht im Entsiegelungsverfahren gemäss Art. 248
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
StPO zu prüfen, ob die gesetzlichen Entsiegelungsvoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere ob substanziierte schutzwürdige Geheimnisinteressen einer Entsiegelung entgegenstehen. Dies hat die Vorinstanz vorliegend nur teilweise getan. Sie hat zwar das Vorliegen der Entsiegelungsvoraussetzungen des hinreichenden Tatverdachts, der Verhältnismässigkeit der Entsiegelung sowie des Deliktskonnexes der versiegelten Gegenstände bejaht. Zudem hat sie geprüft, ob kein absolut geschütztes Geheimnis vorliege, welches einer Entsiegelung entgegenstünde. Ein solches hat sie sodann einzig in Bezug auf die geltendgemachte Anwaltskorrespondenz bejaht und erwogen, es sei eine Aussonderung dieser Korrespondenz durch den kantonalen Zwangsmassnahmenrichter vorzunehmen. Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte, angeblich geheimnisgeschützte Kommunikation mit seiner Ex-Freundin hat die Vorinstanz indessen erwogen, er sei seiner Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit nicht nachgekommen, weshalb diesbezüglich von einer Triage abgesehen werden könne.
Obschon die Vorinstanz mithin festgehalten hatte, es sei in Bezug auf die allenfalls vorhandene Anwaltskorrespondenz eine Triage durch den Zwangsmassnahmenrichter vorzunehmen, hat sie die ihr gesetzlich obliegende Aussonderung der durch das Anwaltsgeheimnis geschützten Unterlagen und Dateien bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids unterlassen. Gemäss Dispositiv-Ziffer 1 dieses Entscheids will sie die Triage erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nachdem die Datenträger zur weiteren Bearbeitung aufbereitet worden sind, "in einem zweiten Schritt" durch eine sachverständige Person vornehmen lassen. Letztere solle dann die aufbereiteten Daten mittels noch zu erstellender Stichwortliste bezüglich allenfalls vorhandener Anwaltskorrespondenz durchsuchen. Damit vermischt die Vorinstanz jedoch materielle und prozessleitende Gesichtspunkte in unzulässiger Weise. Solche hybride Entsiegelungsentscheide sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, unzulässig (vgl. Urteile 1B 555/2017 vom 22. Juni 2018 E. 3.3; 1B 519/2017 vom 27. März 2018 E. 2.2). Die endgültige Gutheissung der Entsiegelung kann nicht erfolgen, ohne dass die gesiegelten Aufzeichnungen vom Entsiegelungsrichter - allenfalls unter
Beizug von Spezialisten - im Einzelnen geprüft und beurteilt wurden. Die Vorinstanz hätte folglich zuerst eine Triage vornehmen müssen, bevor sie über den Umfang der Entsiegelung ("Teilentsiegelung") entschied.
Im Übrigen lässt sich weder dem angefochtenen Entscheid noch der Dispositiv-Ziffer 1 entnehmen, durch wen die Aussonderung und die Durchsuchung der Gegenstände bzw. der Dateien letztlich erfolgen soll. Indem die Vorinstanz diese Aufgabe einer "sachverständigen Person" auferlegt, ohne diese näher zu spezifizieren bzw. die Modalitäten der Delegation zu klären, kann mithin nicht ausgeschlossen werden, dass die Triage allenfalls an die Strafverfolgungsbehörden delegiert wird, was indessen unzulässig ist (vgl. E. 2.2 hiervor). Auch aus diesem Grund ist der angefochtene Entscheid aufzuheben.
Demnach erweist sich der Entscheid aus verfahrensrechtlichen Gründen als bundesrechtswidrig. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.

3.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Entsiegelungssache ist zur verfahrensrechtlich gesetzeskonformen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
-2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit hinfällig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid vom 19. Juni 2020 des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton St. Gallen hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Sebastiaan van der Werff, mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht St. Gallen, Kantonaler Zwangsmassnahmenrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier