Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C_739/2013

Urteil vom 13. Januar 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
K.________,
vertreten durch lic. iur. B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. September 2013.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle Bern in Nachachtung eines Entscheides des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2011 zusätzliche Abklärungen zum Gesundheitszustand des 1970 geborenen K.________ traf, der sich am 6. August 2008 unter Hinweis auf psychische Probleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte,
dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. März 2012 eine psychiatrische Nachbegutachtung des Versicherten anordnete, wobei sie diesen auf seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten aufmerksam machte,
dass der Versicherte am 5. April 2012 das Leistungsgesuch bedingungslos zurückzog und mit Schreiben vom 30. April 2012sinngemäss erklärte, der Rückzug gelte ab 5. April 2012,
dass die IV-Stelle dem Vertreter des Versicherten mitteilte, ein Rückzug des Leistungsbegehrens sei nicht möglich,
dass K.________ sich nach diversen Aufforderungen und neuerlichem Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zur angeordneten Nachbegutachtung eingefunden hat,
dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. März 2013 das Leistungsgesuch abgelehnt hat, weil es ohne die verweigerte Nachbegutachung nicht möglich sei, den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu prüfen,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die vom Versicherten hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 10. September 2013 abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
dass K.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen lässt, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei sein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung aufgrund der aktuellen Aktenlage, insbesondere der vorhandenen medizinischen Berichte, zu bejahen,

dass im angefochtenen Entscheid die Bestimmung über die Folgen der durch die versicherte Person in unentschuldbarer Weise begangenen Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (Art. 43 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG) zutreffend wiedergegeben ist, weshalb darauf verwiesen wird,
dass die Vorinstanz in Würdigung der ärztlichen Angaben festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe trotz rechtskräftiger Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung diese Untersuchung verweigert, obwohl seit Erlass der Verfügung keine zusätzlichen Hinderungsgründe dazugekommen seien, womit er in unentschuldbarer Weise seine Mitwirkungspflichten verletzt habe,
dass er nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens die angeordnete Begutachtung weiterhin verweigert habe,
dass eine Klärung des Leistungsanspruchs des Versicherten gegenüber der Invalidenversicherung ohne die von der Verwaltung angeordnete Nachbegutachtung nach wie vor nicht möglich sei, die weiteren Akten die Notwendigkeit einer solchen fachärztlichen Zusatzuntersuchung vielmehr bestätigten,
dass der Beschwerdeführer durch die Verweigerung der Nachbegutachtung eine zuverlässige Beurteilung der Voraussetzungen eines allfälligen Leistungsanspruchs verunmöglicht habe,
dass ein solcher Anspruch damit nicht ausgewiesen sei,
dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder anderweitig in Verletzung von Bundesrecht festgestellt haben soll (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
in Verbindung mit Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG),
dass in der Beschwerde auch nicht mit hinreichend substanzierter Begründung dargelegt wird, dass und inwieweit das kantonale Gericht seinen Entscheid in Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG) gefällt habe,
dass sich die Beschwerde vielmehr in weiten Teilen mit der Wiedergabe von Arztberichten und der hier nicht massgebenden Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen sowie von anderen materiellen und verfahrensrechtlichen Grundsätzen begnügt,
dass eben gerade Zweck der Nachbegutachtung wäre, festzustellen, ob der Versicherte tatsächlich an einer psychischen Krankheit leidet, somit nicht massgebend ist, ob er selbst sich als nicht krank einschätzt,
dass daher nicht die - allenfalls fehlende - Krankheitseinsicht im Vordergrund steht,
dass seit der Begutachtung durch Dr. med. H.________, der in der Teilexpertise vom 20. April 2009 eine volle Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen attestiert hatte, verschiedene Arztberichte erstattet wurden, in welchen keine psychischen Befunde erwähnt sind, wie dem angefochtenen Entscheid entnommen werden kann,
dass schliesslich entgegen den bereits vorinstanzlich erhobenen, letztinstanzlich wiederholten Einwendungen des Beschwerdeführers keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV zu erblicken ist, weil ihm nicht sämtliche neuen Dokumente zur Kenntnis und zu allfälliger Stellungnahme zugestellt wurden, hat er doch nach Rückweisung der Sache an die IV-Stelle gemäss Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 11. April 2011 davon abgesehen, ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen,
dass der Verzicht der IV-Stelle, den Versicherten explizit davon in Kenntnis zu setzen, welche Aktenstücke seit 2009 im Einzelnen neu bei ihr eingegangen sind, und ihm Gelegenheit einzuräumen, dazu (jeweils) Stellung zu nehmen, weder gegen Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV noch eine andere Norm des Bundesrechts verstösst,
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Januar 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Widmer