SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 239 Freigabe der Sicherheitsleistung - 1 Die Sicherheitsleistung wird freigegeben, wenn: |
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1 | Die Sicherheitsleistung wird freigegeben, wenn: |
a | der Haftgrund weggefallen ist; |
b | das Strafverfahren durch Einstellung oder Freispruch rechtskräftig abgeschlossen wurde; |
c | die beschuldigte Person die freiheitsentziehende Sanktion angetreten hat. |
2 | Wird die von der beschuldigten Person geleistete Sicherheitsleistung freigegeben, so kann sie zur Deckung der Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigungen verwendet werden, die der beschuldigten Person auferlegt worden sind. |
3 | Über die Freigabe entscheidet die Behörde, bei der die Sache hängig ist oder zuletzt hängig war. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 239 Freigabe der Sicherheitsleistung - 1 Die Sicherheitsleistung wird freigegeben, wenn: |
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1 | Die Sicherheitsleistung wird freigegeben, wenn: |
a | der Haftgrund weggefallen ist; |
b | das Strafverfahren durch Einstellung oder Freispruch rechtskräftig abgeschlossen wurde; |
c | die beschuldigte Person die freiheitsentziehende Sanktion angetreten hat. |
2 | Wird die von der beschuldigten Person geleistete Sicherheitsleistung freigegeben, so kann sie zur Deckung der Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigungen verwendet werden, die der beschuldigten Person auferlegt worden sind. |
3 | Über die Freigabe entscheidet die Behörde, bei der die Sache hängig ist oder zuletzt hängig war. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 83 Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden - 1 Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. |
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1 | Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. |
2 | Das Gesuch ist schriftlich einzureichen; die beanstandeten Stellen beziehungsweise die gewünschten Änderungen sind anzugeben. |
3 | Die Strafbehörde gibt den anderen Parteien Gelegenheit, sich zum Gesuch zu äussern. |
4 | Der erläuterte oder berichtigte Entscheid wird den Parteien eröffnet. |