OG). Dieser Ausschlussgrund betrifft den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht (Art. 101 lit. d
OG; vgl. BGE 112 Ib 161, 473). Da sodann der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers erteilt worden ist, hat sie, solange die Niederlassungsbewilligung ihres Ehemannes Bestand hat, grundsätzlich einen Anspruch auf Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 17 Abs. 2
des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142. 20]). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit in Bezug auf beide Beschwerdeführer zulässig.
ANAG).
ANAG klarerweise vor, und seine Niederlassungsbewilligung wäre zu Recht widerrufen worden, wie die Beschwerdeführer anerkennen.
OG bindet die Feststellung des Sachverhalts einer richterlichen Behörde das Bundesgericht, wenn sie den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2
OG). Es ist daher einzig zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht den Sachverhalt in Bezug auf den Zeitpunkt der Heirat der Beschwerdeführer in Pakistan im Sinne von Art. 105 Abs. 2
OG qualifiziert fehlerhaft festgestellt hat.
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 8 |
||||||
| Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 9 |
||||||
| Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. | ||||||
| Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 9 |
||||||
| Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. | ||||||
| Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden. | ||||||
OG daher noch vertreten.
ANAG zu Recht entzogen worden, und der Beschwerdeführerin durfte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert werden.
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 9 |
||||||
| Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. | ||||||
| Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 9 |
||||||
| Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. | ||||||
| Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden. | ||||||