Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-2668/2007
{T 0/2}

Urteil vom 13. November 2008

Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richter Thomas Stadelmann,
Gerichtsschreiber Urban Broger.

Parteien
A._______ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV),
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben,
Vorinstanz.

Gegenstand
Verrechnungssteuer; geldwerte Leistung.

Sachverhalt:

A.
Die A._______ AG (nachfolgend auch: Gesellschaft) hat ihren Sitz in X._______ und bezweckt gemäss Handelsregistereintrag insbesondere den Betrieb eines Installationsgeschäftes für Sanitär-, Heizungs- und Lüftungsanlagen sowie verwandter Einrichtungen.

B.
Die Hauptabteilung (HA) Mehrwertsteuer der Eidgenössischen Steuerverwaltung führte bei der Gesellschaft am 14. April 2004 sowie am 10. und 11. Mai 2004 eine amtliche Kontrolle durch. Mit Schreiben vom 26. November 2004 teilte die HA Mehrwertsteuer, Abteilung Inspektorat, der Abteilung Inspektorat Direkte Bundessteuer (heute: Aufsicht Kantone) sowie der Abteilung Revisorat Verrechnungssteuer/Stempelabgaben (heute: Externe Prüfung) mit, man habe bei der Gesellschaft bezüglich des Geschäftsjahres 2003 nicht verbuchte Umsatzrückvergütungen der B._______ AG im Umfang von Fr. 13'147.-- festgestellt.

C.
Am 25. Januar 2005 nahm die Steuerverwaltung des Kantons Z._______ bei der Gesellschaft auf Ankündigung hin eine Buchprüfung vor. In ihrem darüber abgefassten Bericht hielt sie fest, dass die von der HA Mehrwertsteuer in der Prüfperiode 1999-2003 festgestellten Bareinnahmen im Rahmen der direkten Steuern ohne Zuschlag aufgerechnet würden. Es handle sich um Gewinnvorwegnahmen bei der Gesellschaft und damit um Vermögensertrag.

D.
Auf Grund der Meldung vom 26. November 2004 der HA Mehrwertsteuer erfolgte am 22. Juni 2005 auch eine Buchprüfung durch die HA Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV). Diese ergab, dass nebst der bereits festgestellten Umsatzrückvergütung ein Privatanteil am Fahrzeug sowie weitere Privataufwendungen aufzurechnen waren, die allesamt die Jahre 2002 und 2003 betrafen. Die ESTV setzte deren Betrag auf pauschal Fr. 2'000.-- pro Jahr fest. Die Gesellschaft habe somit ihrem Aktionär C._______ geldwerte Leistungen im Umfang von Fr. 17'147.-- erbracht (Fr. 13'147.-- + 2 x Fr. 2'000.--). Entsprechend verlangte die ESTV die Nachzahlung von Verrechnungssteuern in der Höhe von Fr. 6'001.-- (35% von Fr. 17'147.--).

E.
Die A._______ AG liess daraufhin mitteilen, die geldwerten Leistungen seien bei der Veranlagung der Steuerperiode 2002 durch die Steuerverwaltung des Kantons Z._______ sowohl bei der Gesellschaft wie auch beim Aktionär C._______ berücksichtigt worden. Für das Jahr 2003 seien die geldwerten Leistungen zur Besteuerung vorgemerkt. Damit habe sie ihre Steuerpflicht erfüllt. Wenn die ESTV am Bezug der Verrechnungssteuer festhalte, führe dies zu einer unzulässigen Doppelbesteuerung.

F.
Nach diversen Korrespondenzen setzte die ESTV die nichtbezahlten Verrechnungssteuern in Betreibung und erliess am 22. August 2006 eine formelle Bezugsverfügung, welche sie auf Grund von Missverständnissen am 4. Dezember 2006 durch eine neue, im Wesentlichen gleich lautende Verfügung ersetzte. Die ESTV verfügte darin die Zahlung von Verrechnungssteuern in der Höhe von Fr. 6'001.-- sowie Verzugszinse zu 5% ab Fälligkeitsdatum und Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 70.--. Gleichzeitig beseitigte sie den in der Betreibung Nr. _______ des Betreibungsamtes X._______ erhobenen Rechtsvorschlag.

G.
Eine hiergegen erhobene Einsprache wies die ESTV mit Einspracheentscheid vom 14. März 2007 ab. Zur Begründung führte sie aus, als Eigenkapitalerträge gälten auch verdeckte Gewinnausschüttungen. In den Geschäftsjahren 2002 und 2003 seien zu Lasten der Erfolgsrechnung der Gesellschaft geldwerte Leistungen in der Höhe von total Fr. 17'147.-- an deren Aktionär C._______ geflossen. Das Vorbringen, die Angelegenheit sei bereits am 25. Januar 2005 mit der Steuerverwaltung des Kantons Z._______ geregelt worden, wies die ESTV zurück, da die Verrechnungssteuer keinen Ersatz für die direkten Steuern darstelle. Die Gesellschaft habe die Verrechnungssteuer zwingend entrichten müssen; eine Erfüllung der Verrechnungssteuerpflicht mittels Meldung falle vorliegend nicht in Betracht.

H.
Gegen den Einspracheentscheid der ESTV lässt die A._______ AG mit Eingabe vom 13. April 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie beantragt sinngemäss, der Entscheid sei unter Kostenfolge aufzuheben und die Betreibung löschen zu lassen. Sodann ersucht sie um Erstattung der Kosten, die ihr und ihrer Vertreterin durch das Verfahren entstanden seien.

I.
Die ESTV schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 7. Juni 2007 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; vgl. Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]).

Da vorliegend keine Ausnahme des Art. 32 VGG einschlägig ist und die ESTV eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG bildet, ist auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde einzutreten.

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich gemäss Art. 37 VVG grundsätzlich nach dem VwVG. Gemäss Art. 49 VwVG kann die Beschwerdeführerin die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheides rügen.

1.3 Nach Art. 63 Abs. 1 VwVG auferlegt die Beschwerdeinstanz die Verfahrenskosten in der Entscheidungsformel. Wer die Kosten trägt, beurteilt sich grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen. Gleiches gilt - mutatis mutandis - hinsichtlich der Parteikosten (Art. 64 VwVG).

Die von der Beschwerdeführerin und ihrer Vertreterin geltend gemachte «Verantwortlichkeitsentschädigung» wird als Antrag auf eine Kostenverlegung zu ihren Gunsten entgegengenommen und im Rahmen der Kostenerwägung beurteilt und in der Entscheidungsformel berücksichtigt.

2.
Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens (Art. 132 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer [Verrechnungssteuergesetz, VStG, SR 642.21]).

2.1 Die Verrechnungssteuer wird bei inländischen Sachverhalten grundsätzlich nicht zum Zweck erhoben, den Bürger mit ihr zu belasten und unmittelbar den Finanzbedarf des Bundes decken zu helfen. Sie ist in erster Linie als steuertechnisches Mittel gedacht, um die Hinterziehung der Kantons- und Gemeindesteuern auf beweglichem Kapitalvermögen und seinem Ertrag durch die der schweizerischen Steuerhoheit unterworfenen Steuerpflichtigen einzudämmen (Botschaft des Bundesrates vom 18. Oktober 1963 betreffend den Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer [Botschaft VStG], BBl 1963 II 953, 955). Entsprechend wird die Verrechnungssteuer nach Massgabe des Verrechnungssteuergesetzes zurückerstattet (Art. 1 Abs. 2 VStG) und stellt im Inland in aller Regel nur für Defraudanten eine endgültige Belastung dar (Botschaft VStG, BBl 1963 II 953, 954; vgl. Art. 23 VStG).

2.2 Steuerpflichtig ist der Schuldner der steuerbaren Leistung (Art. 10 Abs. 1 VStG). Die steuerbare Leistung ist bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen, bei Kapitalerträgen um 35% (Art. 13 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VStG). Bei Kapitalerträgen entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt, in dem die steuerbare Leistung fällig wird (Art. 12 Abs. 1 VStG).

3.
Gegenstand der Verrechnungssteuer sind unter anderem Erträge der von einem Inländer ausgegebenen Aktien (Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG). Zu den steuerbaren Erträgen gehört jede geldwerte Leistung der Gesellschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte (Art. 20 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966 zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer [Verrechnungssteuerverordnung, VStV, SR 642.211]). Die Gesetzmässigkeit der genannten Verordnungsbestimmung wurde vom Bundesgericht wiederholt bestätigt (BGE 115 Ib 274 E. 9a; BGE 110 Ib 321 E. 3 je mit Hinweisen).

3.1 Als geldwerte Leistungen gelten auch sogenannte Gewinnvorwegnahmen. Hierbei handelt es sich um verdeckte Kapitalentnahmen, die bei der Gesellschaft zu einer entsprechenden Kürzung des in der Erfolgsrechnung ausgewiesenen Gewinnes führen. Das ist dann der Fall, wenn die Gesellschaft auf ihr zustehende Einnahmen ganz oder teilweise verzichtet und die entsprechenden Erträge direkt dem Aktionär oder ihr nahe stehenden Personen zufliessen bzw. wenn diese nicht jene Gegenleistung erbringen, welche die Gesellschaft von einem unbeteiligten Dritten fordern würde (Urteile des Bundesgerichts 2A.590/2002 vom 22. Mai 2003 E. 2.1 und 2A.602/2002 vom 23. Juli 2003 E. 2.1 je mit weiteren Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung).

3.2 Geldwert sind mit andern Worten auch Leistungen, die nicht durch die Generalversammlung auf dem zivilrechtlich dafür vorgezeichneten Weg beschlossen worden sind (Michael Beusch, in: Martin Zweifel/Peter Athanas/Maja Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht II/2, Basel 2005 [hiernach: Kommentar VStG], N. 41 zu Art. 12 VStG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.72/2006 vom vom 9. Juni 2006 E. 2.1). Diese auch als «verdeckte Gewinnausschüttungen» bezeichneten Leistungen beruhen in der Regel nicht auf einem rechtlich verbindlichen Verpflichtungsgeschäft, sondern stellen rein tatsächliche Vornahmen dar. Haben sie eine steuerbare Leistung zum Inhalt, wird die Leistung verrechnungssteuerrechtlich mit der Ausrichtung fällig. In diesem Zeitpunkt entsteht auch die Steuerforderung (Art. 21 Abs. 3 VStV; Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 3. Februar 2004, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.99 E. 2a; Beusch, a.a.O., N. 41 zu Art. 12 VStG mit Hinweisen).

4.
Die Verrechnungssteuerpflicht ist entweder durch Entrichtung der Steuer oder durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen (Art. 11 Abs. 1 VStG). Es ist der ESTV verwehrt, andere Arten der Erfüllung anzuordnen oder zuzulassen (Toni Hess, Kommentar VStG, N. 1 zu Art. 11 VStG). Die Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung kann gestattet werden, wenn die Steuerentrichtung zu unnötigen Umtrieben oder zu einer offenbaren Härte führen würde (Art. 20 VStG).

4.1 Die Fälle, in welchen an Stelle der Entrichtung eine Meldung möglich ist, müssen in der Verordnung ausdrücklich vorgesehen sein (vgl. Art. 20 Abs. 2 VStG; Ivo P. Baumgartner, Kommentar VStG, N. 3 zu Art. 20 VStG mit Hinweisen). Unter anderem kann nach Art. 24 Abs. 1 Bst. a VStV der Gesellschaft auf Gesuch hin gestattet werden, ihre Steuerpflicht durch Meldung zu erfüllen, wenn die anlässlich einer amtlichen Kontrolle oder Buchprüfung geltend gemachte Steuer eine Leistung betrifft, die in einem Vorjahre fällig geworden ist.

4.2 Mit den Vorjahren sind jene Kalenderjahre gemeint, welche vor dem Jahr liegen, in welchem das Kontrollverfahren beendet worden ist. Wenn die der Verrechnungssteuer unterliegende Leistung in einem der so umschriebenen Vorjahre fällig geworden ist, könnten die Leistungsempfänger sofort einen Rückerstattungsantrag stellen. Die ESTV würde dann von der Gesellschaft Verrechnungssteuern verlangen, welche die Empfänger der geldwerten Leistung sogleich zurückfordern könnten. Eine gewisse «Doppelspurigkeit» (Erhebung der Steuer beim Schuldner der geldwerten Leistung; Rückerstattung desselben Steuerbetrages an die Empfänger der geldwerten Leistung) gehört jedoch zum System der Verrechnungssteuer und bezweckt die Deklarationssicherung, die Einnahmensicherung sowie die Bezugssicherung (Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 7. Juni 2004 E.2c/d/bb).

4.3 Das Meldeverfahren ist aber in jedem Fall nur zulässig, wenn feststeht, dass der Leistungsempfänger Anspruch auf Rückerstattung der Steuer hat (Art. 24 Abs. 2 VStV; BGE 115 Ib 274 E. 20, vgl. auch Ivo P. Baumgartner, a.a.O., N. 60 ff. zu Art. 20 VStG mit Hinweisen). Lässt sich der Rückerstattungsanspruch jedoch nicht ohne weiteres feststellen, weil eine Verwirkung der Rückerstattungsansprüche ernstlich in Betracht fällt, so ist die Bewilligung des Meldeverfahrens ausgeschlossen (BGE 115 Ib 274 E. 20c; BGE 110 Ib 324 E. 6b).

Keinen Rückerstattungsanspruch hat, wer mit der Verrechnungssteuer belastete Einkünfte oder Vermögen, woraus solche Einkünfte fliessen, entgegen gesetzlicher Vorschrift nicht deklariert (Art. 23 VStG). In diesem Fall wird die Verrechnungssteuer zur Defraudantensteuer (Bernhard Zwahlen, Kommentar VStG, N. 1 zu Art. 23 VStG). Erst durch diese Klausel wird der Sicherungsgedanke, welcher dem Verrechnungssteuerrecht grundlegend als Basis gilt, durchgesetzt (Bernhard Zwahlen, a.a.O., N. 1 zu Art. 23 VStG).

4.4 Weiter setzt das Meldeverfahren voraus, dass eine Meldung auch tatsächlich erfolgt ist. Das Gesuch ist schriftlich zu stellen (Art. 25 Abs. 1 VStV). Die Meldung ersetzt nur die Entrichtung der Steuer, nicht aber die Deklaration der steuerpflichtigen Leistung (P. Baumgartner, Kommentar VStG, N. 84 zu Art. 20 VStG; W. Robert Pfund, Die Eidgenössische Verrechnungssteuer, I. Teil, Basel 1971, Rz. 14.1 ff. zu Art. 20 VStG).

5.
Auf Grund der Tatsache, dass die Verrechnungssteuer im inländischen Verhältnis in der Regel zurückzuerstatten ist, wird in der Lehre denn auch die Frage diskutiert, ob die Verrechnungssteuer überhaupt eine Steuer sei (Maja Bauer-Balmelli/Markus Reich, Kommentar VStG, Vorbemerkungen N. 52 ff.; Pfund, a.a.O., VStG Einl. N. 5 ff.). Der Charakter der Verrechnungssteuer entscheide sich erst im Verlauf der für die Erfüllung der formellen Rückerstattungsbedingungen vorgesehen Frist (Bauer-Balmelli/Reich, a.a.O., Vorbemerkungen N. 54). Im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung habe die Verrechnungssteuer grundsätzlich den Charakter einer suspensiv bedingten Steuer.

Sie werde zur echten Steuer, wenn der inländische Steuerpflichtige seiner Deklarations- und Verbuchungspflicht nicht ordnungsgemäss nachkomme, wenn er mit anderen Worten bezüglich der allgemeinen Einkommens- und Vermögenssteuern eine versuchte oder vollendete Steuerhinterziehung begehe (Bauer-Balmelli/Reich, a.a.O, Vorbemerkungen N. 55). Eine Steuer mit Strafcharakter sei die Verrechnungssteuer in all jenen Fällen, in denen die Hinterziehung der allgemeinen Einkommens- und Vermögenssteuern in Bezug auf die verrechnungssteuerbelasteten Erträge und dem diese produzierenden Vermögen festgestellt und entsprechend den gesetzlich vorgesehenen Massnahmen geahndet werde. Die Verrechnungssteuer bleibe nämlich trotz Nacherhebung der allgemeinen Einkommens- und Vermögenssteuern als zusätzliche Steuer definitiv bestehen (vgl. hiervor Punkt 4.3; Bauer-Balmelli/Reich, a.a.O, Vorbemerkungen N. 55 mit weiteren Hinweisen).

6.
6.1
Vorliegendenfalls hat die Beschwerdeführerin ihrem Aktionär C._______ in den Jahren 2002 und 2003 geldwerte Leistungen im Umfang von Total Fr. 17'147.-- ausgerichtet. Bestand und Höhe dieser Leistungen werden von der Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht bestritten. Unbestritten ist auch, dass die geldwerten Leistungen durch die Hauptabteilung Mehrwertsteuer anlässlich einer in den Monaten April und Mai des Jahres 2004 durchgeführten amtlichen Kontrolle entdeckt worden sind. Darauf folgte eine Buchprüfung durch die Steuerverwaltung des Kantons Z._______ (am 25. Januar 2005) sowie eine weitere (am 22. Juni 2005) durch die ESTV selber.

6.2 Hingegen stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, es liege eine Doppelbesteuerung vor. Sie macht geltend, es könne nicht sein, dass auf eine Leistung, die bei der Staats- und direkten Bundessteuer bereits berücksichtigt worden sei, nachträglich noch Verrechnungssteuern erhoben würden. Die Buchprüfung der ESTV habe stattgefunden, nachdem die «ordentliche Besteuerung» der Gesellschaft bereits rechtskräftig geworden sei. Indem die Steuerverwaltung des Kantons Z._______ die geldwerten Leistungen anlässlich der Buchprüfung erfasst habe, sei für die Gesellschaft der Fall abgeschlossen gewesen.
6.2.1 Ob die Gesellschaft im Juni 2005 - und damit im Zeitpunkt der Buchprüfung durch die ESTV - für die Jahre 2002 und 2003 bereits rechtskräftig veranlagt war, ist nicht von Belang. Die Beschwerdeführerin übersieht nämlich, dass die Verrechnungssteuer nicht zum Zweck hat, die Gesellschaft definitiv zu belasten. Die Verrechnungssteuer stellt sicher, dass Leistungen an die Aktionäre von eben diesen deklariert und damit der Besteuerung zugeführt werden. Es ist denn auch nicht vorgesehen, dass die Gesellschaft die Verrechnungssteuer selber trägt. Vielmehr hat sie die Verrechnungssteuer von Gesetzes wegen auf die Begünstigten zu überwälzen (Art. 14 Abs. 1 VStG; oben Punkt 2.2), da nur so der Sicherungszweck erfüllt werden kann. Die Verrechnungssteuer ist folglich keine Kompensation für die von der Gesellschaft dem Kanton Z._______ bzw. dem Bund geschuldeten und - möglicherweise - bereits geleisteten direkten Steuern.
6.2.2 Daraus folgt, dass zu keiner Zeit ein Wahlrecht zwischen Begleichen der Verrechnungssteuer und Begleichen der Staats- und direkten Bundessteuer bestand. Davon aber geht die Beschwerdeführerin aus, wenn sie behauptet, mit der Berücksichtigung und Aufrechnung der an den Aktionär C._______ erfolgten geldwerten Leistungen durch die Steuerverwaltung des Kantons Z._______ sei die Verrechnungssteuerpflicht erfüllt gewesen. Es handelt sich bei den Staats- und direkten Bundessteuern einerseits und der Verrechnungssteuer andererseits nicht um gleichartige Steuern. Das Vorliegen einer Doppelbesteuerung ist schon aus diesem Grund zu verneinen.

6.3 Richtet die Gesellschaft geldwerte Leistungen an ihre Aktionäre aus, kann sie auch nicht mit der Behauptung, die Aktionäre hätten die entsprechenden Leistungen deklariert und dem Sicherungszweck sei damit Genüge getan, um Verzicht auf Erhebung von Verrechnungssteuern ersuchen. Wie unter Punkt 4 dargestellt, hat die Gesellschaft die Steuer entweder zu entrichten oder kann - in den dafür vorgesehenen Fällen - Meldung erstatten. Weitere Möglichkeiten zur Erfüllung der Steuerpflicht kann und darf die ESTV von Gesetzes wegen nicht zulassen.

Nach der Vorstellung der Beschwerdeführerin aber könnte die Verrechnungssteuerpflicht auf eine weitere Art erfüllt werden, nämlich durch den Nachweis, die Leistung sei ihm Rahmen der Veranlagung des begünstigten Aktionärs berücksichtigt worden und daraus resultierende (direkte) Steuern wären beglichen. Was die Beschwerdeführerin verlangt, ist in der Konsequenz ein Dispens vom gesetzlich vorgesehenen System von Abzug, Überwälzung und Rückerstattung. Darin kann ihr nicht gefolgt werden.

6.4 Immerhin wäre vorliegendenfalls das Erfüllen der Verrechnungssteuerpflicht im Meldeverfahren nicht von vornherein ausgeschlossen gewesen. Dies trotz der Tatsache, dass die geldwerten Leistungen an den Aktionär erst anlässlich einer amtlichen Kontrolle der ESTV bzw. anlässlich von Buchprüfungen bei der Gesellschaft entdeckt worden sind. Die Beschwerdeführerin macht denn auch geltend, sie habe ihre Verrechnungssteuerpflicht durch Meldung erfüllt und will diese Meldung anlässlich eines Revisionsgesprächs vom 25. Juni 2005 betreffend Emissionsabgaben gegenüber einem Mitarbeiter der ESTV vorgebracht haben. Diese Behauptung findet allerdings in den Akten keine Stütze. Die Verordnung verlangt im Übrigen ausdrücklich die schriftliche Meldung.

6.5 Sodann bestand auf Seiten des Empfängers der steuerbaren Leistung, das heisst beim Aktionär C._______, kein Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Dies aber wäre eine weitere Voraussetzung gewesen, damit das Meldeverfahren hätte zugelassen werden können. C._______ hat es nämlich unterlassen, die Umsatzrückvergütungen der B.________ AG sowie weitere Privatbezüge in seinen eigenen Steuererklärungen für das Jahr 2002 bzw. 2003 zu deklarieren (vi. act. 2 und 3). Ihm sind Leistungen zugeflossen, die der Gesellschaft zugestanden hätten und bei dieser ertragswirksam, bei ihm einkommenswirksam hätten berücksichtigt werden müssen. Die Korrektur erfolgte erst aufgrund einer Meldung der ESTV. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, verhindert die fehlende Deklaration in der Steuererklärung des Empfängers das Durchführen eines Meldeverfahrens.

6.6 Dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall die Verrechnungssteuerforderung begleichen muss, behaftet mit dem Risiko, dass der begünstigte Aktionär diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zurückfordern kann, ist nicht von Belang. Wie unter Punkt 5 dargelegt, kann die Verrechnungssteuer durchaus zu einer echten Steuer, allenfalls sogar zu einer Steuer mit Strafcharakter werden. Dies dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der steuerpflichtige Aktionär geldwerte Leistungen bezogen, aber nicht deklariert hat.

7.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei sämtliche Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden nach Art. 4
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 4 Emolument judiciaire dans les contestations pécuniaires - Dans les contestations pécuniaires, l'émolument judiciaire se monte à:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'300.-- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung ist entgegen dem ausdrücklichen, aber unbegründeten Antrag der Beschwerdeführerin, nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 4 Emolument judiciaire dans les contestations pécuniaires - Dans les contestations pécuniaires, l'émolument judiciaire se monte à:
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 7 Principe
1    La partie qui obtient gain de cause a droit aux dépens pour les frais nécessaires causés par le litige.
2    Lorsqu'une partie n'obtient que partiellement gain de cause, les dépens auxquels elle peut prétendre sont réduits en proportion.
3    Les autorités fédérales et, en règle générale, les autres autorités parties n'ont pas droit aux dépens.
4    Si les frais sont relativement peu élevés, le tribunal peut renoncer à allouer des dépens.
5    L'art. 6a s'applique par analogie.7
VGKE e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'300.- verrechnet.

3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Urban Broger

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 7 Principe
1    La partie qui obtient gain de cause a droit aux dépens pour les frais nécessaires causés par le litige.
2    Lorsqu'une partie n'obtient que partiellement gain de cause, les dépens auxquels elle peut prétendre sont réduits en proportion.
3    Les autorités fédérales et, en règle générale, les autres autorités parties n'ont pas droit aux dépens.
4    Si les frais sont relativement peu élevés, le tribunal peut renoncer à allouer des dépens.
5    L'art. 6a s'applique par analogie.7
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 7 Principe
1    La partie qui obtient gain de cause a droit aux dépens pour les frais nécessaires causés par le litige.
2    Lorsqu'une partie n'obtient que partiellement gain de cause, les dépens auxquels elle peut prétendre sont réduits en proportion.
3    Les autorités fédérales et, en règle générale, les autres autorités parties n'ont pas droit aux dépens.
4    Si les frais sont relativement peu élevés, le tribunal peut renoncer à allouer des dépens.
5    L'art. 6a s'applique par analogie.7
BGG).
Versand am 14. November 2008