Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-5800/2016

Urteil vom 13. Oktober 2017

Richterin Contessina Theis (Vorsitz),

Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Thomas Wespi, Richter Walter Lang,

Gerichtsschreiberin Anne Kneer.

A._______, geboren am (...),

Afghanistan,

Parteien vertreten durch Nora Maria Riss,

Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Vollzug der Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 24. August 2016 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer - ein ethnischer Hazara afghanischer Staatsangehörigkeit - verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland im Jahr 2014 und reiste auf dem Landweg am 10. November 2015 in die Schweiz ein, wo er am 12. November 2015 um Asyl ersuchte. Am 19. November 2015 wurde er summarisch befragt und am 26. Juli 2016 eingehend zu seinen Asyl- und Ausreisegründen angehört.

Dabei gab er bezüglich seiner Person und Herkunft im Wesentlichen an, er sei in Kabul geboren und habe dort sein erstes Lebensjahr verbracht. Danach seien er und seine Familie nach B._______ in der Provinz Ghazni gezogen. Dort habe er bis zu seiner Ausreise gelebt. Sein Vater sei im Jahr 2010 gestorben, weshalb er nur rund zwei Jahre die Schule habe besuchen können und sich dann sehr früh um den elterlichen Hof habe kümmern müssen. Die Mutter habe wieder geheiratet und lebe seit 2014 in Kabul respektive in C._______ in der Provinz Ghazni. Auch seine beiden Schwestern hätten geheiratet. Die eine lebe in Kabul, die andere in Ghazni. Er habe seither nur einmal mit seiner Schwester in Kabul telefoniert, mit der anderen habe er keinen Kontakt gehabt. Er sei ausgereist, da er in Afghanistan niemanden mehr habe und seine Mutter und die Schwestern geheiratet und ihn im Stich gelassen hätten. Zudem werde er als Hazara sowohl von den Taliban als auch vom Islamischen Staat (IS) bedroht und diskriminiert.

B.
Am (...) wurde der Beschwerdeführer volljährig.

C.
Mit Verfügung vom 24. August 2016 - eröffnet am 27. August 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung sowie den Vollzug aus der Schweiz.

D.
Mit Eingabe vom 23. September 2016 (Eingang zunächst per Fax; Postaufgabe am 26. September 2016) erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte zur Hauptsache die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit. In formeller Hinsicht ersuchte er um die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz ein, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen und sich insbesondere zur aktuellen Lage in Afghanistan mit Fokus Kabul zu äussern.

F.
Das SEM reichte mit Eingabe vom 12. Oktober 2016 eine Vernehmlassung zu den Akten, wobei es auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwies und vollumfänglich daran festhielt.

G.
Der Beschwerdeführer nahm in seiner Replik vom 24. Oktober 2016 zur Vernehmlassung des SEM Stellung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die am 26. September 2016 eingereichte Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Dispositivziffern 4 - 5 der angefochtenen Verfügung.

3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), da bei der Prüfung des Vorliegens von Wegweisungsvollzugshindernissen ausschliesslich Bestimmungen des Ausländergesetzes zur Anwendung gelangen. Gemäss Art. 112 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
1    Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
2    Die Bestimmungen über den Fristenstillstand finden in den Verfahren nach den Artikeln 65 und 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 keine Anwendung.
AuG in Verbindung mit Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG umfassen die zulässigen Rügen die Verletzung des Bundesrechts, die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit.

4.

4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM betreffend den Wegweisungsvollzug im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer stamme aus D._______ in der Provinz Ghazni. Die Rückkehr an diesen Ort sei aufgrund der dort herrschenden Lage als unzumutbar zu erachten. Es sei somit zu prüfen, ob für ihn eine zumutbare innerstaatliche Wohnsitzalternative bestehe, was zu bejahen sei. Er habe während seiner Kindheit während eines gewissen Zeitraums in Kabul gelebt. Derzeit würden sowohl seine Mutter mit ihrem neuen Lebenspartner sowie seine ältere Schwester mit ihrer Schwiegerfamilie dort wohnen. Der Beschwerdeführer habe sich zwar in der Anhörung betreffend den Wohnsitz der Mutter widersprüchlich geäussert, wonach diese in C._______ in der Provinz Ghazni lebe. Diese nachträgliche Änderung sei jedoch als unglaubhaft einzustufen. Folglich sei davon auszugehen, dass er in Kabul über ein soziales Beziehungsnetz verfüge, das ihn bei einer Rückkehr empfangen und bei der Wiedereingliederung unterstützen könne. Zudem sei er ein junger, gesunder und alleinstehender Mann, der seine Arbeitsfähigkeit wiederholt unter Beweis gestellt habe. So habe er auch angegeben, seit dem Tod des Vaters die Bewirtschaftung der Felder und so die Finanzierung des gesamten Lebensunterhaltes bestritten zu haben. Um seine Reisekosten decken zu können, habe er danach im Iran gearbeitet. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er auch in Afghanistan in der Lage sein werde, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und so ein regelmässiges Einkommen zu erzielen. Demzufolge sei der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten.

4.2 In der Beschwerdeschrift hielt der Beschwerdeführer dem im Wesentlichen entgegen, die Vorinstanz verkenne, dass seine Familie den Kontakt zu ihm abgebrochen habe, da seine Schwestern sowie die Mutter geheiratet und ihn alleine gelassen hätten. Er gehöre weiter einer gefährdeten Minderheit an. Für ihn sei es in Ghazni alleine zu gefährlich gewesen, weshalb er ausgereist sei. Bezüglich der innerstaatlichen Wohnsitzalternative sei darauf hinzuweisen, dass er aus Afghanistan geflohen sei, da er ganz auf sich alleine gestellt gewesen sei. Es sei unverständlich, wie die Vorinstanz darauf komme, dass der Zwang zur Kinderarbeit die Arbeitsfähigkeit einer Person beweise. Er sei in den Befragungen nicht danach gefragt worden, weshalb er keinen Kontakt mehr zur Mutter und zu den Schwestern habe. Seine Mutter sei offensichtlich nicht willens, ihm bei der Wiedereingliederung zu helfen. Mit seiner Schwester in Kabul habe er seit seiner Ausreise ein einziges Mal telefoniert. Gemäss dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) müssten für die Beurteilung des Wegweisungsvollzugs schlechte Werte der Indikatoren für die humanitäre und entwicklungsbezogene Lage sowie die allgemeineren wirtschaftlichen Einschränkungen berücksichtigt werden. Das SEM habe es aber unterlassen, die individuelle Situation der Familienmitglieder zu überprüfen. Er könne somit nicht auf eine effiziente und funktionierende Schutzinfrastruktur vertrauen, zumal die Lage im ganzen Land äusserst gefährlich und instabil sei. Er sei mit (...) Jahren, als Angehöriger einer Minderheit, in einer extrem gefährlichen Region ganz auf sich alleine gestellt gewesen und auch jetzt stark gefährdet, verfolgt und diskriminiert zu werden.

4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Darstellungen in der Beschwerde bezüglich der allgemeinen Verhältnisse würden grundsätzlich bezweifelt und es würden erhebliche Vorbehalte gegenüber der gesamten Biographie des Beschwerdeführers bestehen. Er habe angegeben, seit seinem zwölften Lebensjahr die landwirtschaftliche Arbeit selber verrichtet zu haben. Es sei aber davon auszugehen, dass er entweder über weitere Familienmitglieder verfüge, welche ihn bei der Arbeit unterstützt hätten, oder dass er deutlich älter sei, als er angebe. Es sei zu bezweifeln, dass ihn die Mutter und die Schwestern alleine zurückgelassen und sich von ihm abgewendet hätten. Stattdessen erhärte sich der Eindruck, dass er absichtlich Falschangaben sowohl zu seinem familiären Umfeld, seinem Beziehungsstand sowie zu seinem Alter mache. Da anzunehmen sei, dass er womöglich älter sei und über ein grösseres Beziehungsnetz verfüge, sei der Vollzug der Wegweisung nach wie vor als zumutbar einzustufen. In der Anhörung habe er angegeben, in regem Kontakt zu seiner Schwester in Kabul zu stehen. Es sei demnach nicht davon auszugehen, dass auch diese keinen Kontakt zu ihm pflegen und ihn bei einer Rückkehr nicht unterstützen wolle respektive könne. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers seien vage, tendenziös und wenig fundiert ausgefallen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, wobei diese Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers finde, der im Übrigen auch die Substanziierungslast trage. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Er habe die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrages zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung keine Vollzugshindernisse entgegen. Insgesamt gehe das SEM nach wie vor davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung nach Kabul für den Beschwerdeführer zumutbar sei, da er diese innerstaatliche Wohnsitzalternative nicht glaubhaft zu widerlegen vermocht habe.

Zur aktuellen Lage in Afghanistan mit Fokus auf Kabul sei hervorzuheben, dass seit dem kontinuierlichen Abzug der Koalition der North Atlantic Treaty Organization (NATO) im Jahr 2014 eine Zunahme von Sicherheitsvorfällen zu beobachten sei. Die Afghan National Security Forces (ANSF), die seit dem Jahr 2015 für die Sicherheitsoperationen verantwortlich seien, würden im Jahr 2016 besser funktionieren. Kabul stehe vollständig unter deren Kontrolle. Dort sei auch ein Rückgang der den Aufständischen zugeschriebenen Sicherheitsvorfälle zu beobachten. Die Zunahme der gewalttägigen Verbrechen in Kabul sei im Lichte der wirtschaftlichen Krise und der inländischen Migration zu sehen. Obschon die komplexen und medienwirksamen Operationen der Aufständischen, insbesondere in Kabul, teilweise viele Opfer fordern würden, könne nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. Die aktuelle Situation bedürfe aber einer genauen Beobachtung, um allfälligen weiteren Eskalationen Rechnung tragen zu können.

4.4 In der Replik entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, das SEM habe die Zweifel an seinen Aussagen nur sehr vage begründet. In den Befragungen seien ihm bezüglich seiner Mutter nur sehr wenige Fragen gestellt worden. Sein Alter sei im erstinstanzlichen Verfahren nicht in Frage gestellt oder überprüft worden. Seine Aussagen zum Schulbesuch, zum Lebensunterhalt und die dazugehörenden Daten seien hingegen schlüssig. Kinderarbeit sei in Afghanistan weit verbreitet. Es sei auch in den meisten Familien eine klare Vorgabe, dass der älteste Sohn die Familie ernähren müsse, wenn der Vater sterbe. Hätte das SEM Zweifel an seinen Aussagen gehabt, hätte es bereits in der Anhörung genauer nachfragen müssen. Auffällig sei, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung für die Zumutbarkeit auf seine Aussagen abgestellt habe und nun bei der erneuten Prüfung im Beschwerdeverfahren geltend mache, die Aussagen seien nicht glaubhaft. In der Verfügung habe das SEM nur die Aussage angezweifelt, dass seine Mutter in C._______ lebe. Es sei darauf hinzuweisen, dass in der Befragung die Asyl- und Ausreisegründe nicht erfasst worden seien und er sich nur in der Anhörung dazu habe äussern können. Das SEM habe weiter keine Angaben gemacht, wo und wann er ausgesagt habe, dass er in regem Kontakt mit seiner Schwester stehe. Dies gehe jedenfalls aus den verfügbaren Akten nicht hervor. Er wisse weder wo seine Schwester wohne, noch was oder ob sie arbeite. Auch deren Ehemann kenne er nicht und es bestehe kein Kontakt zur Familie. Zudem wäre es die Aufgabe der Vorinstanz, nähere Fragen dazu zu stellen. Das SEM habe es unterlassen zu prüfen, ob ein Beziehungsnetz in Kabul bestehe, und habe ihn zur Beziehung zur Schwester nur sehr rudimentär befragt, obwohl Hinweise bestanden hätten, dass kein tragfähiges Beziehungsnetz bestehe. Das Bundesverwaltungsgericht habe immer wieder betont, dass die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Kabul nach strengen Kriterien zu beurteilen sei und jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden müsse. Ein tragfähiges soziales Netz, im Hinblick auf Aufnahme und Wiedereingliederung, sei unabdingbar, da ohne Unterstützung die schwierigen Lebensverhältnisse in Kabul unweigerlich eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation herbeiführen würden. Speziell für Rückkehrende aus Europa bestehe ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden. Wenn die Person über keine genügenden finanziellen Mittel verfüge, bestehe kaum Aussicht auf eine zumutbare Unterkunft und auch bei der Arbeitssuche sei ein solches soziales Netz unabdingbar. Auch der Zugang zu genügend Nahrung, Trinkwasser und sanitären Einrichtungen sei ohne tragfähiges Beziehungsnetz nicht gewährleistet. Die Tatsache, dass es sich
bei ihm um einen gesunden und jungen Mann handle, ändere daran nichts. Er sei zudem nur zwei bis drei Jahre in die Schule gegangen und verfüge demnach über keine genügende Ausbildung, um eine Stelle zu finden. Er sei zwar arbeitsfähig, wobei sich seine Arbeitserfahrung auf die Landwirtschaft beschränke, was in Kabul nicht helfe. Er habe zudem nur als Kind kurz in Kabul gelebt, sei aber sonst noch nie dort gewesen.

5.

5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG [SR 142.20]).

5.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
1    Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
2    Die Bestimmungen über den Fristenstillstand finden in den Verfahren nach den Artikeln 65 und 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 keine Anwendung.
AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme - 1 Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
1    Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
2    Das SEM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.256
3    Auf Antrag der kantonalen Behörden, von fedpol oder des NDB kann das SEM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzuges (Art. 83 Abs. 2 und 4) aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Artikel 83 Absatz 7 gegeben sind.257
4    Die vorläufige Aufnahme erlischt mit der definitiven Ausreise, bei einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung.258
5    Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft.
AuG), wobei in jenem Verfahren die Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Im Sinne der nachfolgenden Erwägungen erübrigen sich daher Erwägungen zur Unzulässigkeit respektive Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

5.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

6.

6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

6.2 Im Sinne einer Aktualisierung der Beurteilung der Lage in Afghanistan hat das Bundesverwaltungsgericht zwischen Juni und Dezember 2011 im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs drei Lageanalysen vorgenommen (BVGE 2011/7; 2011/38; 2011/49). Dabei beurteilte es jeweils die Situation in verschiedenen Landesteilen Afghanistans differenziert.

6.2.1 Mit der Lageanalyse in BVGE 2011/7 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan über alle Regionen hinweg stetig verschlechtert habe (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.1 - 9.7). Zudem habe sich parallel zur allgemeinen Sicherheitslage auch die humanitäre Situation verschlechtert, wobei aber erhebliche Unterschiede zwischen ländlichen und städtischen Gebieten festzustellen seien. So wurden die Verhältnisse in den ländlichen Gebieten als grossmehrheitlich absolut prekär beschrieben. In der Hauptstadt Kabul sei hingegen eine deutlich bessere Situation anzutreffen, zumal Kabul im Vergleich zu den übrigen Landesteilen trotz vereinzelter Anschläge weiterhin zu den relativ stabilen Landesteilen gehöre, die kaum von Anschlägen betroffen seien. Die afghanischen Sicherheitskräfte seien dort besser in der Lage, Verantwortung zu übernehmen und für die Bevölkerung in Kabul ein vergleichsweise sicheres Umfeld zu schaffen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erachtete das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter sorgfältigen Prüfung im Einzelfall begünstigender Umstände (insbesondere tragfähiges Beziehungsnetz, Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums, gesicherte Wohnsituation, guter Gesundheitszustand) als zumutbar (vgl. a.a.O. E. 9.7.5 - 9.9).

6.2.2 In der zweiten Lageanalyse zu Afghanistan aus dem Jahr 2011 wurden die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in der Stadt Herat analysiert. Dabei kam das Gericht zum Schluss, dass die Situation in Herat als verhältnismässig ruhig beschrieben werden könne, die Zahl der Angriffe relativ gering sei und sich diese meist gegen afghanische und internationale Sicherheitskräfte richteten. Somit sei diese Situation mit derjenigen in der Stadt Kabul vergleichbar und der Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich - vorbehältlich der in BVGE 2011/7 statuierten individuellen Vor-aussetzungen - zumutbar (vgl. BVGE 2011/38 E. 4.3.3).

6.2.3 In der dritten und bisher letzten Lageanalyse des Gerichts zu Afghanistan wurde die Lage in Mazar-i-Sharif analysiert, wobei auch dort festgestellt wurde, dass die Situation als verhältnismässig ruhig beschrieben werden könne, somit mit derjenigen in Kabul vergleichbar sei und der Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich - ebenfalls vorbehältlich der in BVGE 2011/7 statuierten individuellen Voraussetzungen - zumutbar sei (vgl. BVGE 2011/49 E. 7.3.6 f.). Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-2060/2016 vom 2. August 2016 wurde die Lage in Mazar-i-Sharif näher betrachtet, wobei festgestellt wurde, dass, trotz der unstabilen Sicherheitslage in den Regionen um die Stadt und der Zunahme der Anschläge in Mazar-i-Sharif selbst, diese als ruhig und stabil bezeichnet werde und Mazar-i-Sharif zu diesem Zeitpunkt (vgl. aber nachfolgend E. 7.4.3.4) als sicherste Stadt Afghanistans gelte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2060/2016 vom 2. August 2016 E. 9.2.2).

6.3

6.3.1 Mit vorliegendem Urteil nimmt das Bundesverwaltungsgericht eine ausführliche Lageanalyse vor, wobei es eine Vielzahl von Länder- und Themenberichten staatlicher und nichtstaatlicher Körperschaften aus dem In- und Ausland und internationaler Organisationen sowie zahlreiche ausländische und inländische Presseberichte konsultiert hat. Es ist jedoch zu beachten, dass die Informationen bezüglich der Sicherheitslage in Afghanistan aufgrund der Dynamik des Konflikts schnell ihre Gültigkeit verlieren können. Zudem werden kritische Medienschaffende eher zum direkten Ziel von Anschlägen und geraten gleichzeitig unter Druck der afghanischen Sicherheitskräfte. Weiter beeinflusst die Quellenlage auch, dass durch die Geheimhaltung der nationalen und internationalen Sicherheitskräfte die diesbezüglichen Informationen limitiert werden, weshalb unter anderem keine gesicherten Angaben zu Opferzahlen bestehen (vgl. dazu E. 7.4.3). Zahlreiche Berichte stützen sich ferner auf wenige, respektive eine einzige - wie beim Bericht des European Asylum Support Office (EASO) von 2016 der Fall - anonymisierte Quelle, was an der generellen Aussagekraft dieser Berichte zweifeln lässt (vgl. u.a. Human Rights Watch [HRW], Afghanistan: Security Forces Assault Reporters, 01.09.2016, www.hrw.org/news/
2016/09/01/afghanistan-security-forces-assault-reporters > abgerufen am 10.03.2017).

6.3.2 Für die Analyse wurden im Urteil neben einer Vielzahl an Medienberichten (insbesondere Neue Zürcher Zeitung, The Guardian, British Broadcasting Corporation, The New York Times) und Berichten des Afghanistan Analysts Networks (< www.afghanistan-analysts.org >) folgende Quellen verwendet (aufgelistet in alphabetischer Reihenfolge nach Herausgeberschaft und Chronologie, jeweils zuletzt abgerufen am 04.01.2017):

- Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC), Report on Civilian Casualties in Afghanistan in 1394, 01.08.2016, < www.aihrc.org.af/
media/files/Research%20Reports/english/Report%20on%20Civilian%20Casualties_1394_English.pdf > (zit. AIHRC, Report)

- Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD), ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan & Chronologie für Kabul, letzte Aktualisierung 16. November 2016, < www.ecoi.net/news/188769::afgha
nistan/101.allgemeine-sicherheitslage-in-afghanistan-chronologie-fuer-kabul.htm > (zit. ACCORD, Chronologie)

- ACCORD, Afghanistan; Dokumentation des Expertengespräches mit Thomas Ruttig und Michael Daxner vom 4. Mai 2016, 06.2016, < www.ecoi.net/file_upload/90_1466684031_dokumentation-coi-seminar-afg-20160623.pdf > (zit. ACCORD, Expertengespräch)

- Bertelsmann Stiftung, BTI 2016 - Afghanistan Country Report, 29.02.2016, www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/
BTI_2016_Afghanistan.pdf > (zit. BTI 2016)

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7.

7.1 In Afghanistan herrscht Krieg. Zu diesem Ergebnis kommt beispielsweise - wie bereits im Jahr 2011 - das Heidelberger Institut für Internationale Konfliktforschung in seinem Conflict Barometer 2016: Von den 402 Konflikten, die allein für das Jahr 2016 beobachtet und analysiert wurden, werten die Politikwissenschaftler 38 als "hochgewaltsam" mit massivem Einsatz von organisierter Gewalt und nachhaltigen Zerstörungen; lediglich 18 dieser "hochgewaltsamen" Konflikte werden als Kriege eingestuft, darunter jener in Afghanistan (vgl. Conflict Barometer 2016, S. 13 und 171 ff.).

Die politische Entwicklung und die Veränderung der Sicherheitslage in Afghanistan seit 2011 ist vom Erbe Hamid Karzais, von Problemen der im Jahr 2014 gebildeten Regierungskoalition (National Unity Government [NUG]) und der sich seit Ende des Kampfeinsatzes der International Security Assistance Force (ISAF) verschlechternden Sicherheitslage geprägt. Seit 2013 wurde die Verantwortung für die Sicherheit allmählich den ANSF übertragen, die seit dem 1. Januar 2015 alleine für die Sicherheit verantwortlich sind. Neben diesen Entwicklungen, bestehen weiterhin insgesamt grosse Defizite bezüglich der Rechtstaatlichkeit, in Bezug auf den Schutz der Menschenrechte und in der Bekämpfung der Korruption.

7.2 Nach zwölfjähriger Amtszeit gab Hamid Karzai, der seit dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 Afghanistan präsidierte und zweimal wiedergewählt wurde, im Juni 2014 aufgrund der verfassungsmässigen Amtszeitbeschränkung seine Präsidentschaft auf. Durch die Einbindung von einflussreichen Vertretern ethnischer Gruppen, darunter lokale Machthaber und Kriegsfürsten, denen teilweise schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen werden, sicherte Karzai sich seinen Machterhalt und sorgte so für eine gewisse Stabilität Afghanistans, wobei das Land zwar zusammengehalten, jedoch unter anderem die Korruption gefördert wurde.

In der Wahl zum Präsidentenamt standen sich Abdullah Abdullah und Ashraf Ghani in einer Stichwahl gegenüber, welche beide nicht zur Machtclique Karzais zu zählen waren. Nach einem monatelangen Streit über den Ausgang der Präsidentschaftswahlen wurden am 29. September 2014 Ashraf Ghani als Präsident und Abdullah Abdullah als Regierungsvorsitzender (Chief Executive [CE]) Afghanistans vereidigt. Bis heute sind aber die Kompetenzen des CE unklar. In den letzten zwei Jahren haben denn auch die Konflikte innerhalb der Regierung zugenommen, welche sich auch auf die Regierungsbildung und somit indirekt auch auf die Sicherheitslage sowie auf das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung auswirken. Der afghanische Staat vermag nur rund einen Drittel seiner Staatsausgaben durch Steuereinnahmen zu decken, wobei 42% des ganzen Haushaltsbudgets für Sicherheitskräfte aufgewendet werden. Afghanistan ist demnach auf grosszügige internationale Unterstützung angewiesen, was verschiedent-lich zu Abhängigkeiten und Verpflichtungen führt.

Quasi gleichzeitig mit der Regierungsbildung beendete nach 13 Jahren im Dezember 2014 die ISAF ihren Einsatz in Afghanistan und wurde von der NATO-geführten Resolute Support Mission abgelöst. Während im Jahr 2011 noch 132'000 Soldaten der ISAF in ganz Afghanistan stationiert waren, sind es 2016 noch 13'000. Nach Angaben der NATO befanden sich im Juni 2016 12 930 Soldaten in Afghanistan, wobei über die Hälfte aus den Vereinigten Staaten von Amerika stammen. Die verbleibenden Offiziere übernehmen lediglich Ausbildungsaufgaben und unterstützen die afghanischen Truppen auf der taktischen Ebene (vgl. zum Ganzen, Strongmen, S. 41 ff.; DRC, Understand; ICG 2016; Worldbank, Update, S. 5 ff.; NATO, Mission).

7.3 Im Krieg in Afghanistan stehen im Wesentlichen zwei regierungsfeindliche Gruppierungen - die Taliban und der Islamic State in Khorasan Province (ISKP), wie der IS in Afghanistan bezeichnet wird - den staatlichen Sicherheitskräften gegenüber, wobei auch Kriegsherren respektive lokale Machthaber und andere Parteien wie zum Beispiel Al Kaida den Krieg beeinflussen.

7.3.1 Im Juli 2015 gaben die Taliban offiziell bekannt, dass ihr Gründer, Mullah Omar, bereits zwei Jahren zuvor verstorben war, und liessen gleichzeitig verlautbaren, dass Mullah Akhtar Mansoor die Führung übernommen habe. Der Führungswechsel verstärkte Spannungen zwischen verschiedenen rivalisierenden Fraktionen innerhalb der Taliban und führte schliesslich zur Abspaltung einer Gruppe unter Mullah Muhammad Rasool. In der Folge kam es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den einzelnen Fraktionen, bei denen es auch zivile Opfer gab. Im Mai 2016 wurde Mullah Mansoor in der Provinz Belutschistan in Pakistan getötet. Die Taliban wählten aber kurze Zeit später Maulawi Haibatullah Akhundzadah als Nachfolger und bestimmten Sirajjudin Haqqani (auch Sirajuddin) und den Sohn von Mullah Omar, Maulawi Muhammad Yaqoub (auch Yaqoob), zu dessen Stellvertretern (vgl. u.a. LWJ, Rival Taliban).

Trotz dieser Wechsel in der Führung und den Spannungen verzeichnen die Taliban - gemäss unterschiedlichen Schätzungen heute zwischen 20 000 und 40 000 Mann stark - seit dem Abzug der internationalen Schutztruppen grosse Gebietsgewinne. Während die Taliban ihre Präsenz im Süden weiterhin ausbauen, kamen in den letzten zwei Jahren auch grössere Gebietsgewinne in den nördlichen Provinzen hinzu. Seit 2016 kontrollieren sie nördlich von Kabul wichtige strategische Gebiete in den Provinzen Balch und Kunduz, wobei sie diese Provinzhauptstadt im Herbst 2015 unerwarteterweise eroberten und zwei Wochen halten konnten. Zudem verübten sie mehrere komplexe Angriffe in Kabul. Es existieren kaum klare Frontlinien. Die Taliban durchliefen zudem in den letzten Jahren insbesondere auch auf militärischer Ebene eine Modernisierung respektive Entwicklung und wandelten sich zu einer heute gut organisierten Bewegung. Die Taliban operierten zunehmend in grossen Formationen, unterhalten parallele Verwaltungsstrukturen, einschliesslich einer (vergleichsweise populären) Gerichtsbarkeit sowie eines Steuersystems. Aus diesen einzelnen Indizien und Faktoren lässt sich schliessen, dass die Taliban in Afghanistan in den letzten Jahren an Einfluss, Macht und Stärke gewonnen haben (vgl. u.a. ACCORD, Expertengespräch, S. 24 f.).

7.3.2 Neben den Taliban ist im Zusammenhang mit regierungsfeindlichen Gruppierungen auch der ISKP zu nennen, welcher zwar erstmals im Januar 2015 öffentlich in Erscheinung trat, sich jedoch bereits seit dem Jahr 2010 insbesondere aus Splittergruppen der Pakistanischen Taliban (TTP) gebildet hat. Seit Januar 2015 kam es unter den Gruppen, gegenüber den afghanischen Sicherheitskräften sowie gegenüber den Taliban zu Gefechten und zu Zusammenstössen, worunter auch die Zivilbevölkerung litt, insbesondere da einzelne Gebiete in Nangarhar und Kunar nahe Kabul abwechselnd von den Taliban und dem ISKP kontrolliert wurden. Die Vorgehensweise des IKSP ist durch eine besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber seinen Gegnern als auch gegenüber der lokalen Bevölkerung und dabei insbesondere auch gegenüber Frauen, Kindern und Älteren zu beschreiben. Abgesehen von Nangarhar, wohin der ISKP nach dem Eingreifen von US-Truppen zurückgedrängt wurde, konnte der ISKP aber keine grösseren Gebiete unter seine Kontrolle bringen. Einzelne Ableger des ISKP traten im Verlauf von 2016 in verschiedenen Provinzen, wie Helmand, Loghar oder Zabul in Erscheinung, wurden jedoch jeweils von den lokalen Taliban zerschlagen. Seit Auftreten des ISKP nehmen jedoch konfessionell motivierte Angriffe mit hohen Opferzahlen besonders in urbanen Gebieten Afghanistans wie Kabul zu, was auch die Vorgehensweise des ISKP zum Ausdruck bringt (vgl. u.a. Oxford; Landinfo, Hazara, S. 22 ff).

7.3.3 Weiter konnten als Konfliktparteien lokale Machthaber wie Atta Noor im Norden, Sherzai im Süden und Osten, sowie Ismail Khan im Westen ihren Einfluss unter der neuen Regierung seit dem Jahr 2014 konsolidieren. Abdul Rashid Dostum, ein Milizenführer usbekischer Ethnie, bekleidet unter der neuen Regierung zwar das Amt des Vizepräsidenten, handelt jedoch autonom. Diese lokalen Machthaber gehören auch weiterhin zu den Antreibern der Gewalt in Afghanistan, wobei sie eigene lokale Milizen zum persönlichen Machterhalt unterhalten (vgl. Qantara, Warlords).

7.3.4 Diesen aufständischen Gruppierungen und lokalen Machthabern stehen die ANSF gegenüber, welche sich aus der Afghan National Army (ANA), der Afghan National Police (ANP) und der Afghan Local Police (ALP) zusammensetzen. Ende 2014 zählten diese afghanischen Sicherheitskräfte rund 350 000 Personen, wobei die Anzahl der Truppenstärke sowie bezüglich der Anzahl Todesopfer je nach Quelle stark variiert. Gemäss verschiedenen Berichten übersteigen jedoch die Opfer- und Desertionszahlen die Rekrutierungszahlen deutlich (zwei- bis vierfach). Dementsprechend weisen die ANSF grosse Defizite in den Bereichen Kommando und Kontrolle, Führung, Logistik und Koordination auf. Die Sicherheitskräfte verstärken bei der Bevölkerung zudem den Eindruck der Verbreitung der Korruption und einer Kultur der Straflosigkeit innerhalb der Polizei. Daraus schliesst sich, dass die afghanischen Sicherheitskräfte den der Regierung feindlich gesinnten Konfliktparteien kaum in genügender Weise entgegenzuhalten, diese zurückzudrängen oder zu kontrollieren vermögen (vgl. dazu auch BTI 2016, S. 5).

7.4

7.4.1 Im Folgenden wird die Sicherheitslage in Afghanistan genauer beleuchtet, wobei an dieser Stelle anzumerken ist, dass der Begriff "Sicherheitslage" insbesondere im Afghanistan-Kontext schnell zu Missverständnissen führen kann, da dieser meist die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle und ziviler Opfer beleuchtet. Diese Zahl stellt jedoch nur einen Aspekt der Sicherheitslage dar, zu berücksichtigen sind aber auch die Langzeit- und indirekten Auswirkungen der Gewalt insbesondere auf die Menschenrechtslage. Weiter erweist es sich als schwierig, von "der" Sicherheitslage in Afghanistan zu sprechen, da sich die Lage von Provinz zu Provinz unterschiedlich präsentiert, als sehr volatil zu bezeichnen ist und auch innerhalb einer Provinz stark divergiert (vgl. UNHCR Guidelines, S. 16; KAS, S. 76).

7.4.2 Im Allgemeinen ist festzustellen, dass sich die Sicherheitslage seit Rückzug der ISAF in allen Landesteilen verschlechtert hat. Der afghanische Staat hat keine vollständige Kontrolle über sein Territorium. Insbesondere ist die Lage in den Provinzen Helmand, Nangarhar, Ghazni, Kunduz und Badghis als besonders fragil zu bezeichnen, wobei aber auch die Taliban in diesen Provinzen nicht über das Gewaltmonopol verfügen (vgl. BTI 2016, S. 5). Das Jahr 2016 wurde verschiedentlich als das Jahr mit den meisten sicherheitsrelevanten Zwischenfällen beschrieben, wobei bewaffnete Auseinandersetzungen sowie Explosionen dabei den grössten Teil ausmachen. Zuvor wurde bereits das Jahr 2015 als das gewaltreichste bezeichnet (UN GA, Report I und II). Seit dem Übergang der Kontrolle von den ISAF-Kampftruppen auf die ANSF hat der Konflikt mehr und mehr den Charakter eines Bürgerkrieges angenommen, wovon grosse Teile des Staatsgebiets direkt von Kampfhandlungen betroffen sind. Hinzu kommen terroristische Anschläge in den von offenen Gefechten weitgehend ausgenommenen urbanen Zentren. Im Visier stehen vor allem die Grossstädte Kabul und Kandahar, aber auch kleinere Städte wie Dschalalabad und Kunduz. Im Jahr 2015 nahmen die Taliban 23 von etwa 400 Distriktzentren zeitweilig oder dauerhaft ein - mehr als in jedem Jahr seit 2001. Zusätzlich ist ihre de-facto-Kontrolle ausgedehnter Gebiete in den meisten anderen Provinzen schon so ausgeprägt, dass es dort gar nicht mehr zu intensiveren Kämpfen kommt, wozu die dortige Schwäche der Regierungstruppen und in vielen Distrikten die nur noch symbolische Präsenz einer Regierungsverwaltung beitragen. In einigen Distrikten verzichten die Taliban darauf, den letzten Vorstoss zu unternehmen, um keine grösseren Gegenoperationen zu provozieren, oder greifen auf Bitten der örtlichen Bevölkerung nicht an, um Zerstörungen zu vermeiden. Insgesamt liegt die Zahl der von Taliban kontrollierten oder akut bedrohten Distrikte schätzungsweise zwischen 60 und 100 Distrikten. Es kann somit ohne Weiteres festgestellt werden, dass die afghanischen Sicherheitskräfte nicht in der Lage sind, den Taliban standzuhalten. Diesbezüglich ist auch anzumerken, dass ein Grossteil des Gebietes Afghanistans humanitären Organisationen nicht respektive nur der Afghan Red Crescent Society (ARCS) zugänglich ist, was die prekäre Situation aufzeigt. Auch die UN verfügt nur zu den Provinzen Samangan und Bamyan sowie im Wesentlichen in engen Bereichen um die grösseren Städte herum Zugang zum Territorium (vgl. KAS, S. 89; ACCORD, Expertengespräch, S. 25, UN OCHA, Acces).

7.4.3 Aufgrund der strikten Erhebungsstandards der UN, wonach jedes Opfer, um in der Statistik aufgeführt zu werden, von drei unabhängigen Quellen verifiziert werden muss, können Opferzahlen kaum realitätsgetreu erfasst werden, da sie insbesondere in ländlichen Gebieten nicht registriert werden. Zudem könnten diese aufgrund der fehlenden Statistiken kaum in Relation zur Gesamtbevölkerung gesetzt werden. So ist lediglich festzustellen, dass gemäss verschiedenen Berichten die Opferzahlen in den letzten Jahren kontinuierlich stiegen und noch nie so hoch gewesen sind. Seit dem Jahr 2009 hat es noch nie so viele zivile Opfer gegeben wie im Jahr 2016. Verschiedentlich werden zivile Opferzahlen (getötet und verletzt) zwischen 8000 und 9000 genannt, wobei wie gesagt aufgrund der strengen Statistikanforderungen und der eingeschränkten gesundheitlichen Versorgungsmöglichkeiten von Verletzten von einer deutlich höheren Opferzahl ausgegangen werden muss. Auf die blosse Anzahl ist daher kein besonderer Fokus zu legen (vgl. UNAMA/OHCHR, Annual Report 2016, S. 10 ff., 17; UNAMA, Chief; AIHRC, Report, S. 12 f.).

7.5

7.5.1 Bezüglich der humanitären Lage in Afghanistan ist festzustellen, dass es nach wie vor zu Vertreibungen und grossen Fluchtbewegungen kommt. Auch die Versorgung mit Lebensmitteln, Wasser und der Zugang zu medizinischer Versorgung und Bildung ist sehr problematisch. Angriffe auf medizinische Einrichtungen wie zuletzt im März 2017 in Kabul haben zugenommen. Frauen und Mädchen sind nach wie vor weitgehend von Bildung, Gesundheitswesen, Einkommensgenerierung und Besitz von Vermögenswerten ausgeschlossen. Darüber hinaus ist in Afghanistan - soweit messbar - insbesondere nach dem Rückzug der ISAF, auf deren Versorgung sich ein Grossteil des afghanischen Wirtschaftssystems abstützte, in den Jahren 2014 und 2015 ein Anstieg der Arbeitslosenquote sowie eine sinkende Wachstumsrate zu verzeichnen. Zahlreiche Sicherheitsbeamte, Übersetzer, Fahrer, Führer und Köche verloren ihre Arbeit, wobei darauf hinzuweisen ist, dass in Afghanistan ein Erwerbstätiger acht bis zehn Personen unterstützt. Es muss von einer immensen Arbeitslosenquote ausgegangen werden, wobei diese aufgrund fehlender Daten kaum erhoben werden kann. Es ist zu erwarten, dass die Zahlen diesen Negativtrend auch für die Jahre 2015 und 2016 bestätigen werden (vgl. ICG 2016; UNAMA/OHCHR, Annual Report 2016, S. 34 f.)

7.5.2 Zudem ist in Afghanistan von rund 1,2 Millionen intern Vertriebenen auszugehen, wobei allein im Jahr 2015 380'000 Personen neu vertrieben worden sind. Darüber hinaus hat in der zweiten Jahreshälfte 2016 die Anzahl der Rückkehrenden aus Pakistan aber auch derer aus dem Iran stark zugenommen, wobei bis Ende 2016 mit rund 400 000 bis 600 000 Rückkehrenden aus Pakistan gerechnet wurde, was die Versorgungslage verschärft und damit die Sicherheitslage verschlechtert haben dürfte. Pakistan und der Iran stellen seit Jahrzehnten ein Hauptziel für geflohene Afghaninnen und Afghanen dar. Auch nach dem Ende der Taliban-Herrschaft lebten immer noch mehrere Millionen Menschen aus Afghanistan im Iran und in Pakistan, wobei es sich heute oftmals auch um zirkuläre Flüchtlinge sowie im Exil geborene Personen handelt. Der Druck auf sie nimmt insbesondere auch aufgrund politischer Verstimmungen zwischen den Ländern zu. Aus Pakistan war ein erster Anstieg an Rückkehrenden nach einem von pakistanischen Taliban in Afghanistan vorbereiteten Terroranschlag an einer Schule in Peshawar Ende 2014 zu verzeichnen. Seither drängten pakistanische Sicherheitskräfte afghanische Flüchtlinge massiv zur Rückkehr. Der Iran wiederum schickt Tausende Afghanen zum Kampf nach Syrien, wobei die iranische Regierung afghanischen Flüchtlingen im Gegenzug das Bleiberecht im Iran oder finanzielle Anreize anbietet. Anderen Flüchtlingen wird aber auch direkt mit Abschiebung gedroht. Die afghanischen Provinzen Kabul, Kunduz, Baghlan, Laghman und Nangarhar sind besonders von dieser Problematik betroffen. Da es zudem immer wieder zu Angriffen auf Mitarbeitende von internationalen Hilfswerken kommt, werden vermehrt nicht-afghanische Mitarbeitende aus Sorge um ihre Sicherheit aus Afghanistan zurückgeholt und/oder Projekte eingestellt, was als klarer Hinweis auf die prekäre Sicherheitslage gewertet werden muss. Erst im Februar 2017 wurden bei einem Anschlag auf einen Konvoi des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) sechs Mitarbeitende getötet, woraufhin das IKRK die Arbeit in Afghanistan kurzzeitig aussetzte (vgl. HRW, World Report, S. 1 ff.; UNAMA/OHCHR, Annual Report 2016, S. 12, S. 43 ff.; HRW, Return, S. 55 ff.; UN GA, Report II, Ziff. 42 ff.; WFP Afghanistan).

7.5.3 Das Gesundheitssystem Afghanistans ist gezeichnet durch unzureichende Infrastrukturen mit maroden Einrichtungen, beeinträchtigtem Zugang zu Gesundheitszentren aufgrund der Sicherheitslage, einem chronischen Mangel an qualifiziertem Personal (vor allem an Frauen), einem schlechten Informationssystem und einer schwachen Umsetzung der nationalen Gesundheitspolitik. Auch wenn in den letzten Jahren durchaus einige Fortschritte zu verzeichnen waren, bleibt die afghanische Gesundheitsversorgung unter dem Durchschnitt für Länder mit niedrigem Einkommen. Neben dem Zugang zur adäquaten Versorgung - wobei viele Afghanen sich in Pakistan versorgen lassen - sind auch die Kosten der Gesundheitsversorgung, sowohl Medikamentenpreise als auch Korruption ein Hauptproblem des afghanischen Gesundheitswesens. Letzteres gilt insbesondere für die Provinzen Kabul und Kunduz (Wordbank, Overview)

7.6 Zusammenfassend ergibt sich eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 über alle Regionen hinweg. Das Gericht kommt demnach zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG zu qualifizieren ist und somit der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen ist.

8.

8.1 Hingegen sind die Sicherheitslage und die allgemeine humanitäre Situation in Kabul aus verschiedenen Gründen differenziert und gesondert zu analysieren. Zunächst kam Kabul bereits in der bisherigen Rechtsprechung ein Sonderstatuts zu, indem der Wegweisungsvollzug bei begünstigenden Umständen als zumutbar erachtet wurde. Zudem ist Kabul mit Abstand die grösste Stadt Afghanistans und weist auch die grösste Bevölkerungsdichte auf, was Auswirkungen auf die Einschätzung der Sicherheitslage hat. Die genaue Bevölkerungszahl Kabuls ist unbekannt, da seit 1979 keine Volkszählung mehr durchgeführt wurde (wobei auch zu diesem Zeitpunkt nur rund 60% der Distrikte zugänglich waren) und zudem die Bevölkerung durch die intern Vertriebenen und die Rückkehrenden unkontrolliert wächst und variiert. So liegen unterschiedliche Schätzungen zwischen 3,8 und 7 Millionen Einwohnerinnen und Einwohnern vor, wobei Kabul als eine der schnellst wachsenden Städte der Welt gilt. Diese Tatsache lässt auch die Berechnung von Opferzahlen sowie die Berechnung der Wahrscheinlichkeit, Opfer eines sicherheitsrelevanten Vorfalls zu werden, ins Absurde gleiten, weshalb fortfolgend darauf verzichtet wird (vgl. CSO).

8.2

8.2.1 Die Sicherheitslage in Kabul unterscheidet sich gegenüber derjenigen in anderen Teilen Afghanistans dahingehend, dass Kabul wegen der Anzahl Regierungsgebäude, internationaler Organisationen, diplomatischer Dienste, nationaler und internationaler Sicherheitskräfte sowie aufgrund seiner Urbanität wiederholt Ziel von medienwirksamen Anschlägen wird. Der ISKP, die Taliban, aber auch andere extremistische Gruppen machen Kabul zum Ziel komplexer Angriffe oder von Selbstmordanschlägen. In den letzten Jahren ist denn auch eine deutliche Zunahme von Anschlägen in den urbanen Zentren und dabei insbesondere in Kabul zu verzeichnen, wobei oft eine hohe Anzahl Zivilpersonen den Anschlägen zum Opfer fallen. Im Jahr 2016 verging kein Monat ohne grössere Anschläge. So liegt die Hauptgefahr von Zivilisten in Kabul auch darin, Opfer von Anschlägen gegen eine nationale oder internationale Institution zu werden (vgl. u.a. Landinfo, S. 10).

8.2.2 An dieser Stelle wird beispielhaft und in nicht abschliessender Weise auf einige Anschläge seit Juli 2016 in Kabul verwiesen, um die Intensität, Beliebigkeit und Varietät dieser Anschläge und deren Opfer darzustellen (vgl. insb. ACCORD, Chronologie):

Am 23. Juli 2016 wurden bei zwei Bombenanschlägen auf eine Grossdemonstration schiitischer Hazara mindestens 80 Personen getötet und 231 weitere verletzt. Es handelt sich dabei um den tödlichsten Anschlag in Kabul seit dem Jahr 2001. Der IS bekannte sich zu dem Anschlag.

Bei einer Explosion einer Autobombe und einer anschliessenden Schiesserei am 25. August 2016 in der Amerikanischen Universität in Kabul wurden zwölf Personen getötet. Niemand bekannte sich zu dem Anschlag.

Am 5. September 2016 wurden bei zwei Bombenanschlägen durch die Taliban mindestens 41 Personen getötet und 110 verletzt. Am nächsten Tag verübten ebenfalls Taliban einen mehrstündigen Angriff auf das Kabuler Büro der internationalen Hilfsorganisation CARE, welches sich direkt neben dem Büro des ehemaligen Geheimdienstchefs befindet. Welchem Ziel der Angriff galt, ist unklar. Mehrere Personen wurden verletzt.

Am 11. Oktober 2016 eröffnete ein Bewaffneter in einer Uniform der afghanischen Sicherheitskräfte auf dem schiitischen Karte-Sachi-Schrein das Feuer auf schiitische Gläubige der Volksgruppe Hazara. Dabei wurden 18 Tote und 54 Verletzte verzeichnet. Der IS bekannte sich zu dieser Tat.

Am 21. November 2016 sprengte sich ein Selbstmordattentäter bei einer schiitischen Moschee in die Luft. Dabei wurden 32 Tote und 50 Verletzte verzeichnet. Der IS bekannte sich zu dieser Tat.

Am 22. Dezember 2016 griffen bewaffnete Taliban das Haus eines Parlamentsabgeordneten an. Dabei wurden acht Menschen getötet sowie sechs weitere verletzt, darunter der Parlamentarier und seine Frau. Nach einer zehnstündigen Belagerung töteten Sicherheitskräfte die drei Angreifer und befreiten 18 Geiseln.

Am 10. Januar 2017 wurden bei zwei Bombenexplosionen in der Nähe des Parlamentsgebäudes mindestens 38 Menschen getötet. Mehr als 70 weitere Personen wurden bei diesem offenbar koordinierten Anschlag getötet, für den sich die Taliban als verantwortlich bezeichneten.

Am 7. Februar 2017 wurden bei einem Selbstmordattentat auf den obersten Gerichtshof mindestens 20 Personen getötet und 41 weitere zum Teil schwer verletzt. Die Taliban bekannten sich zu dieser Tat.

Am 8. März 2017 drangen mehrere als Ärzte verkleidete IS-Kämpfer in ein Spital ein und eröffneten das Feuer. 38 Personen starben, Dutzende wurden verletzt.

Am 11. April 2017 wurden mindestens fünf Personen bei einem Selbstmordanschlag des IS auf eine Polizeistation in Kabul getötet und mehrere weitere verletzt.

Am 3. Mai 2017 wurden bei einem Selbstmordanschlag auf einen Konvoi der Nato-Mission in Afghanistan mindestens acht Zivilpersonen getötet und rund 25 weitere Personen, darunter drei US-Soldaten, verletzt. Der IS bekannten sich zu dieser Tat.

Am 31. Mai 2017 wurden bei einem Bombenanschlag im Diplomatenviertel mindestens 90 Personen getötet und 400 weitere verletzt. Zu dem Anschlag bekannte sich niemand, weder vonseiten der Taliban noch des IS.

Am 2. Juni 2017 wurden bei gewaltsamen Ausschreitungen bei Protesten als Reaktion auf den Anschlag vom 31. Mai 2017 mehrere Demonstrierende von der Polizei getötet. Am darauf folgenden Tag kam es bei einem Begräbnis für einen bei der Demonstration getöteten Mann zu Explosionen, bei denen mindestens 20 Personen getötet und 119 weitere verletzt wurden.

8.2.3 Bereits seit August 2008 tragen die ANSF die Hauptverantwortung für die Sicherheit in Kabul. Zum Schutz vor Anschlägen wurde zwar eine Kette von Polizei- und Militärposten aufgestellt - der sogenannte "ring of
steel" -, an denen Fahrzeuge, welche ins Zentrum von Kabul fahren, geprüft werden. Wie an den zahlreichen Anschlägen abgeleitet werden kann, gelang es Extremisten in der Vergangenheit jedoch, mehrmals ungehindert die Absperrungen mit Sprengstoff beladenen Fahrzeugen zu passieren. Zudem gibt es Berichte darüber, dass diese Checkpoints zwar am Tag in Betrieb, in der Nacht jedoch nicht besetzt sind. Anschläge auf vermeintlich sichere Quartiere in Kabul haben für die extremistischen Gruppen denn auch einen grossen propagandistischen Nutzen. Es wird davon ausgegangen, dass zumindest die Taliban für die Anschläge in Kabul eine Spezialeinheit ausgebildet haben und eine solide Präsenz in Kabul aufweisen, wobei sie insbesondere in den Aussenquartieren an Macht und Handlungsspielraum gewinnen und auch ihre Versorgungswege ins Zentrum sichergestellt sind. Dies zeigt deutlich, welche grosse Bedeutung Anschlägen in Kabul zukommt. Die Sicherheitslage ist demnach in Kabul - auch ohne derzeitige direkte Kampfhandlungen - durch die Vielzahl und die Intensität der Anschläge als äusserst prekär zu bezeichnen (vgl. Landinfo, S. 10; UNAMA, Midyear Report, S. 7; ISW, Resurgent, S. 19)

8.3

8.3.1 Bezüglich der humanitären Situation in Kabul ist festzustellen, dass rund 70% der Bevölkerung Kabuls in "informal settlements" leben, wobei sich die Bezeichnung "informal" in erster Linie auf die Stadtplanung bezieht und viele dieser Behausungen durch Vereinbarungen zwischen Bewohnern und Landbesitzern relativ nachhaltig sind. Viele dieser Siedlungen weisen aber einen schlechten oder keinen Zugang zur grundlegenden Infrastruktur (Strom, Trinkwasser, Abwasser, Verkehrssystem, Bildung usw.) und eine marode Bauweise auf, welche nur bedingt Schutz vor den klimatischen Bedingungen Kabuls bietet. Die Lebensbedingungen in diesen "informal settlements" sind insbesondere auch im Vergleich zu anderen Gebieten Afghanistans allgemein als schlecht zu bezeichnen. Daneben bestehen in Kabul 51 sogenannte "Kabul Informal Settlements" (KIS), welche verschiedentlich als Slums im Sinne der UN-HABITAT Definition qualifiziert werden. Knapp die Hälfte aller KIS-Bewohnenden hat keinen Zugang zu Trinkwasser und genügend Nahrung. Eine überwiegende Mehrheit der KIS-Bewohnenden sind Rückkehrende aus Pakistan oder dem Iran. Dazu kommt, dass die schwierige wirtschaftliche Lage, welche das ganze Land seit Abzug der internationalen Truppen betrifft, auch in den urbanen Gebieten wie Kabul deutlich zu spüren ist.

8.3.2 Ferner hat auch die generell schlechte verkehrstechnische Versorgungslage wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung in Kabul, wobei die Distanz zu einem geeigneten Gesundheitszentrum als eine der wichtigsten Hürden zur Gesundheitsversorgung angegeben wird. Im Jahr 2015 wurden zudem aufgrund von Unstimmigkeiten zwischen der afghanischen Regierung und der Weltbank in öffentlichen Spitälern in Kabul mehrere Monate keine Medikamente an die Patientinnen und Patienten mehr ausgeben. Darüber hinaus schloss das Gesundheitsministerium wegen schlechter medizinischer Einrichtung neun private Kliniken. Ein Grossteil der Patientinnen und Patienten kann sich in Kabul aufgrund finanzieller Probleme nicht behandeln lassen (vgl. auch oben E. 7.5.3; NRC, Urban, S. 10; UNHCR, KIS, S. 2; UN OCHA, KIS, S. 2; RFE/RL, Changing; HRW, Return, S. 55 ff.).

8.3.3 Kabul verzeichnete in den letzten Jahren einen sehr grossen Bevölkerungszuwachs, wobei ein Grossteil der Einwohner nicht in Kabul geboren wurde, sondern aufgrund der Sicherheitslage aus anderen Landesteilen Afghanistans, aus Pakistan oder dem Iran nach Kabul geflüchtet respektive zurückgekehrt ist. Dazu kommen Personen, welche sich in Kabul ein besseres wirtschaftliches Fortkommen erhoffen. Die Anzahl der Rückkehrenden und Internally Displaced People (IDP) ist wie die Gesamtbevölkerung kaum zu beziffern; allein im Oktober 2016 sollen sich 11 018 Personen neu in Kabul registriert haben, wobei die Anzahl der unregistrierten Neuankommenden nicht geschätzt werden kann. Zwar haben registrierte Flüchtlinge grundsätzlich die Möglichkeit von finanziellen und medizinischen Hilfeleistungen durch UNHCR. Für unregistrierte Flüchtlinge ist die IOM zuständig, wobei diese nur 20-30% aller Personen mit ihrer Unterstützung erreicht. Zudem erhalten Rückkehrende rund 50 Dollar vom afghanischen Staat. Keine der Unterstützungsleistungen ermöglicht jedoch die finanzielle Sicherstellung von Unterkunft und Grundversorgung, weshalb die Mehrzahl dieser Rückkehrenden und intern Vertriebenen in den KIS lebt. Nichtsdestotrotz haben in Afghanistan Städte wie Kabul generell eine hohe Anziehungskraft für IDP, die afghanischen Behörden haben jedoch nicht die nötigen Strategien entwickelt, um mit dieser Entwicklung umzugehen. Rückkehrende und IDP stellen demnach die Stadtverwaltung neben der prekären Sicherheitslage zusätzlich vor grosse Probleme, nicht nur in Bezug auf verfügbare Unterkünfte, sondern auch hinsichtlich der sonst schon knapp vorhandenen Angebote für Arbeitsstellen, Gesundheit, Bildung, Zugang zu sanitären Einrichtungen, Trinkwasser und so weiter. Diese Zugangsschwierigkeiten bergen unter anderem auch die Gefahr von sozialen Unruhen, was extremistischen Gruppierungen wiederum in die Hände spielen dürfte. Projekte für die Unterbringung der Rückkehrenden und IDP seitens der afghanischen Regierung und Stadtverwaltung werden von lokalen Machthabern und durch die hohe Korruption vereitelt (vgl. E. 7.5.2; HRW, World Report, S. 1 f.; HRW, Return, S. 55 ff.; UNHCR, Guidelines, S. 29 f.; RFE/RL, Changing; UN OCHA, IDP).

8.4

8.4.1 Nach dem Gesagten stellt sich zum heutigen Zeitpunkt sowohl die Sicherheitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen ist, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert dar. Die Lage in Kabul ist daher grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG zu qualifizieren. Von dieser Regel kann abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden kann.

Wie bereits in BVGE 2011/7 festgestellt, kann der Vollzug der Wegweisung zumutbar sein, wenn im Einzelfall besonders günstige Voraussetzungen vorliegen, und die nach Kabul zurückkehrende Person demnach ausnahmsweise nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Solche günstigen Voraussetzungen können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Unabdingbar ist in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt sind, ist nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei Personen, bei welchen Kabul lediglich eine Aufenthaltsalternative darstellt und die somit kaum oder nie in Kabul gelebt haben, eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zurückhaltung bedarf. Ebenso ist entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul, versteht es sich von selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft wird und diese erfüllt sein müssen, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren.

8.4.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Wegweisung nach Kabul lediglich bei Vorliegen besonders günstiger Voraussetzungen - so insbesondere alleinstehende, gesunde Männer mit einem tragfähigen Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation - als zumutbar zu qualifizieren ist.

9.
Die Frage, ob hinsichtlich der im Norden gelegenen Stadt Mazar-i-Sharif sowie der zweitgrössten Stadt Afghanistans, Herat, in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Ähnliches gesagt werden könnte wie zu Kabul, kann im vorliegenden Fall offen bleiben, weil der Beschwerdeführer keinerlei Bezug zu diesen Städten Afghanistans hat.

10.

10.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in der Provinz Ghazni aufgewachsen, wobei er ein Jahr im frühesten Kindesalter in Kabul gelebt habe, er sich jedoch daran nicht mehr erinnere. Seine diesbezüglichen Antworten auf die Herkunftsfragen erscheinen insbesondere aufgrund der Substanziiertheit und des Detailierungsgrades denn auch als glaubhaft (vgl. unter anderem act. SEM A17/19 F30 ff, F62 ff., F78 ff.). Die Vorbehalte des SEM bezüglich seines Alters und seines familiären Umfelds, welche dieses erst im Rahmen des Schriftenwechsels äussert, sind insofern nicht von Belang, als es dabei um das Bestehen eines tragfähigen Beziehungsnetzes in der Provinz Ghazni geht, wohin sich ein Wegweisungsvollzug als generell unzumutbar erweist (vgl. oben E. 7.6).

10.2 Aber auch die vom SEM genannte Aufenthaltsalternative in Kabul erweist sich nach dem Gesagten im vorliegenden Fall als unzumutbar, wobei offengelassen werden kann, ob die Mutter des Beschwerdeführers in Kabul oder in C._______ lebt und ob und wie häufig ein Kontakt zur Schwester in Kabul besteht. Glaubhaft ist, dass sowohl die Mutter als auch die Schwester in den Familien ihrer Ehemänner leben. Von einer Unterkunftsmöglichkeit und Reintegrationshilfe für den volljährigen Sohn respektive Bruder kann ohne weitere diesbezügliche Hinweise in casu nicht ausgegangen werden. Ferner ist beachtlich, dass Kabul für den Beschwerdeführer lediglich als Aufenthaltsalternative in Betracht zu ziehen wäre, da er sich nie wissentlich in Kabul aufgehalten hat. Weitere soziale Kontakte zu in Kabul lebenden Personen bestehen demnach nicht. Vorliegend ist daher bereits das Bestehen eines tragfähigen sozialen Netzes zu verneinen. Auch seine beschränkte Berufserfahrung als Landwirt vermag im Falle des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug in der Gesamtabwägung nicht als zumutbar erscheinen zu lassen. Andere individuelle besonders günstige Vor-aussetzungen sind nicht ersichtlich.

10.3 Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul aufgrund des ungenügenden sozialen Netzes in Kabul, der fehlenden Berufserfahrung sowie dem Fehlen von anderen besonders günstigen Vor-ausserzungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Der Wegweisungsvollzug ist demnach als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG zu qualifizieren. Der Antrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist bei diesem Verfahrensausgang abzuweisen.

10.4 Den Akten lassen sich keinerlei Hinweise entnehmen, wonach der Beschwerdeführer einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde.

11.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 24. August 2016 sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

12.

12.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

12.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1300.- auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 24. August 2016 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1300.- auszurichten.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Anne Kneer

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