Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-4822/2013

Urteil vom 13. August 2014

Richter David Aschmann (Vorsitz),

Besetzung Richterin Maria Amgwerd,
Richterin Vera Marantelli,

Gerichtsschreiber Salim Rizvi.

Blackrock Inc.,
NY 10022 New York, USA,

Parteien vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bernard Volken,
FMP Fuhrer Marbach & Partner,
Konsumstrasse 16A, 3007 Bern,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Markeneintragungsgesuch Nr. 60356/2012
SO WHAT DO I DO WITH MY MONEY.

Sachverhalt:

A.
Am 28. August 2012 meldete die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz mit Gesuch Nr. 60356/2012 die Wortmarke "SO WHAT DO I DO WITH MY MONEY" für die folgenden Dienstleistungen zur Eintragung an:

35 Bereitstellung von Informationen und Analysen bezüglich konjunktureller Marktdaten; Erbringen von Unternehmens- und Marktforschungsdienstleistungen für private und institutionelle Anleger sowie für Finanzexperten; Beratung im Bereich Unternehmensführung; Marktanalysen.

36 Dienste im Bereich lnvestment-Management; Anlageberatung; Management der finanziellen Risiken; Effektenhandelsdienstleistungen im Bereich Aktien von Kapitalanlagegesellschaften; Dienste im Bereich von Investitionen in Anlagefonds; Dienste im Bereich Vertrieb von Anlagefonds; Vermögensverwaltung; Vermögensbewertung; Anlagedienstleistungen, insbesondere Verwaltung und Handel im Bereich von Effekten, Anleihen, Optionen, Rohstoffen, Futures und andere Sicherheiten und beim Anlegen von Vermögen Dritter; Anlageberatungsdienste; Analyse von Finanzanlagen; Eigenkapitalbeteiligen; Finanzinvestitionen im Immobilienbereich; Steuerbeurteilungen und -einschätzungen; finanzielle Verwaltung von Immobilien und Trusts im Bereich von Anlagefonds; Finanzanalyse; Bereitstellung von Finanzberichten für Dritte und von Finanzanalysen in diesem Zusammenhang; Bereitstellen von Finanzinformationen im Bereich von Anlagemöglichkeiten und Finanzanalysen; Anlagemanagement und Vertrieb von Aktien von Anlagegesellschaften oder anderen kollektiven Anlageinstrumenten, insbesondere Collateralized Debt Obligations (CDO's), Collateralized Loan Obligations (CLO's), Anlagefonds, Hedge Funds und variablen Versicherungsfonds; Online-Finanzdienstleistungen, insbesondere Transfair- und Transaktionsdienstleistungen von Anlagevermögen; Finanzplanung und Finanzanalyse; Finanzmanagement und Finanzplanung; Vertrieb und Verwaltung von Exchange Traded Funds.

B.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 übermittelte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz zusätzliche Prioritätsbelege.

C.
Die Vorinstanz beanstandete das Gesuch mit Schreiben vom 12. November 2012. Sie führte aus, die hinterlegte Sloganmarke stelle eine rhetorische Frage dar, die sinngemäss mit: "Also was soll ich mit meinem Geld tun", übersetzt werde. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Finanzdienstleistungen ergebe sich eine direkt beschreibende und banale Aussage. Dem Zeichen fehle deshalb die nötige Unterscheidungskraft. Überdies sei das Dienstleistungsverzeichnis nicht präzise genug abgefasst.

D.
Mit Eingabe vom 14. März 2013 führte die Beschwerdeführerin aus, das Zeichen sei entgegen der Feststellungen der Vorinstanz unterscheidungskräftig. Der Slogan sei grammatikalisch falsch gebildet, was verschiedene Online-Übersetzungen belegten, und somit ohne beschreibenden Sinngehalt, insbesondere da das Dienstleistungsverzeichnis sehr breit sei und auch andere als Finanzdienstleistungen umfasse. Er werde auch nicht als rhetorische Frage verstanden. Das Zeichen weise die notwendige Kürze und Prägnanz auf, um einer Zuordnung der Dienstleistungen zur Beschwerdeführerin zu dienen. Die Herkunfts- und Unterscheidungsfunktion blieben gewährleistet. Aufgrund der Beanstandungen der Vorinstanz werde das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis neu wie folgt formuliert:

35 Bereitstellung von Informationen und Analysen bezüglich konjunktureller Marktdaten (Marktforschungsdienstleistungen); Erbringen von Marktforschungsdienstleistungen; Erbringen von Unternehmensdienstleistungen, nämlich Unternehmensverwaltung, Management, Berichterstattung, Verarbeitungs- und Analysedienste; Beratung im Bereich Unternehmensführung; Durchführung von Marktanalysen;

36 Investmentgeschäfte; Finanzverwaltungs- und Finanzberatungsdienstleistungen; Anlageberatung; finanzielles Risikomanagement; Effektenhandelsdienstleistungen im Bereich Aktien von Kapitalanlagegesellschaften; Dienste im Bereich von Investitionen in Anlagefonds, nämlich Finanzforschungs- und Finanzberatungsdienstleistungen; Handel mit Anlagefonds und Finanzforschungs- und Finanzberatungsdienstleistungen; Vermögensverwaltung; Vermögensbewertung; Anlagedienstleistungen, nämlich Verwaltung und Handel im Bereich von Effekten, Anleihen, Optionen, Rohstoffen, Futures und andere Sicherheiten und beim Anlegen von Vermögen Dritter; Anlageberatungsdienste; Analyse von Finanzanlagen; Kapitalinvestitionen; Finanzinvestitionen im Immobilienbereich; Beratung zu steuerlichen Bewertungen und bezüglich Steuerbewertungen; finanzielle Verwaltung von Immobilien und Trusts im Bereich von Anlagefonds; Finanzanalyse; Erstellen von Finanzberichten für Dritte und von Finanzanalysen in diesem Zusammenhang; Bereitstellen von Finanzinformationen im Bereich von Anlagemöglichkeiten und Finanzanalysen; Anlagemanagement und Handel mit Aktien von Anlagegesellschaften oder anderen kollektiven Anlageinstrumenten, nämlich strukturierten Kreditprodukten und forderungsbesicherten Wertpapieren (Collateralized Debt Obligations, CDO's), durch Unternehmenskredite gesicherte, forderungsbesicherte Wertpapiere (Collateralized Loan Obligations, CLO's), Anlagefonds, Hedge Funds und variable Versicherungsfonds; Online Finanzdienstleistungen, nämlich Geldtransfer- und Finanzanlagetransferdienstleistungen und Transaktionsdienstleistungen von Anlagevermögen; Finanzplanung und Finanzanalyse; Finanzmanagement und Finanzplanung; Handel mit und Verwaltung von börsengehandelten Fonds (exchange-traded funds).

E.
Die Vorinstanz hiess das geänderte Waren- und Dienstleistungsverzeichnis mit Schreiben (Festhaltung) vom 13. Juni 2013 gut. Zum Gemeingutcharakter des Zeichens bekräftigte sie, das Zeichen sei grammatikalisch korrekt gebildet und die Frageform "What do I do...?" im Englischen weit verbreitet. Übersetzungsmaschinen seien zum Nachweis ungeeignet, dass der Slogan grammatikalisch falsch laute. Die Verkehrskreise suchten stets nach einem ihnen bekannten Bedeutungsgehalt. Nachdem das Zeichen für verschiedene Finanzdienstleistungen beansprucht werde, erschliesse sich die Übersetzung: "Also was soll ich mit meinem Geld tun", ohne Weiteres. Damit stelle das Zeichen für die beanspruchten Dienstleistungen Gemeingut dar.

F.
Die Beschwerdeführerin verlangte mit Schreiben vom 19. Juli 2013 den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung.

G.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2013 wies die Vorinstanz das Eintragungsgesuch mit Hinweis auf die vorgängige Korrespondenz zurück.

H.
Am 28. August 2013 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen:

1. Die Verfügung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) vom 30. Juli 2013 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Marke "SO WHAT DO I DO WITH MY MONEY" (CH-Markeneintragungsgesuch Nr. 60356/2012) ohne Einschränkung im Markenschutzregister einzutragen.

Eventualiter:

2. Die Verfügung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) vom 30. Juli 2013 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Marke "SO WHAT DO I DO WITH MY MONEY" (CH-Markeneintragungsgesuch Nr. 60356/2012) mit folgendem modifiziertem Dienstleistungsverzeichnis:

Klasse 35: Bereitstellung von Informationen und Analysen bezüglich konjunktureller Marktdaten (Marktforschungsdienstleistungen); Erbringen von Marktforschungsdienstleistungen; Erbringen von Unternehmensdienstleistungen, nämlich Unternehmensverwaltung, Management, Berichterstattung, Verarbeitungs- und Analysedienste; Beratung im Bereich Unternehmensführung; Durchführung von Marktanalysen;

Klasse 36: Investmentgeschäfte; Finanzverwaltungs- und Finanzberatungsdienstleistungen; Anlageberatung; finanzielles Risikomanagement; Effektenhandelsdienstleistungen im Bereich Aktien von Kapitalanlagegesellschaften; Dienste im Bereich von Investitionen in Anlagefonds, nämlich Finanzforschungs- und Finanzberatungsdienstleistungen; Handel mit Anlagefonds und Finanzforschungs- und Finanzberatungsdienstleistungen; Vermögensverwaltung; Vermögensbewertung; Anlagedienstleistungen, nämlich Verwaltung und Handel im Bereich von Effekten, Anleihen, Optionen, Rohstoffen, Futures und andere Sicherheiten und beim Anlegen von Vermögen Dritter; Anlageberatungsdienste; Analyse von Finanzanlagen; Kapitalinvestitionen; Finanzinvestitionen im Immobilienbereich; Beratung zu steuerlichen Bewertungen und bezüglich Steuerbewertungen; finanzielle Verwaltung von Immobilien und Trusts im Bereich von Anlagefonds; Finanzanalyse; Erstellen von Finanzberichten für Dritte und von Finanzanalysen in diesem Zusammenhang; Bereitstellen von Finanzinformationen im Bereich von Anlagemöglichkeiten und Finanzanalysen; Anlagemanagement und Handel mit Aktien von Anlagegesellschaften oder anderen kollektiven Anlageinstrumenten, nämlich strukturierten Kreditprodukten und forderungsbesicherten Wertpapieren (Collateralized Debt Obligations, CDO's), durch Unternehmenskredite gesicherte, forderungsbesicherte Wertpapiere (Collateralized Loan Obligations, CLO's), Anlagefonds, Hedge Funds und variable Versicherungsfonds; Online-Finanzdienstleistungen, nämlich Geldtransfer- und Finanzanlagetransferdienstleistungen und Transaktionsdienstleistungen von Anlagevermögen; Finanzplanung und Finanzanalyse; Finanzmanagement und Finanzplanung; Handel mit und Verwaltung von börsengehandelten Fonds (exchange-traded funds).

ohne Einschränkung im Markenschutzregister einzutragen.

Subeventualiter:

3. Die Verfügung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) vom 30. Juli 2013 sei aufzuheben und die Streitsache sei im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -

Zur Begründung führte sie aus, die Verkehrskreise setzten sich sowohl aus Fachleuten als auch aus Durchschnittskonsumenten zusammen. Auch die Vorinstanz benutze oft Übersetzungsmaschinen, weshalb diese zum Nachweis eines grammatikalisch falschen Satzes geeignet seien. Die Originalität des Zeichens werde auch durch eine deutsch-englische Rückübersetzung der angeblichen Bedeutung illustriert. Mangels Interpunktion stelle es keine rhetorische Frage dar. Das Zeichen beschreibe keine Eigenschaften der beanspruchten Waren und Dienstleistungen und sei weder werbemässig anpreisend noch eine übliche Redewendung. Es sei auch weder zu komplex noch zu lang, um als Marke wahrgenommen zu werden. Allenfalls sei es als Grenzfall einzutragen. Zudem beständen sechs vergleichbare Voreintragungen aus den Jahren 2007 bis 2012. Es sei das ursprünglich eingegebene Dienstleistungsverzeichnis einzutragen und die Änderungen daran nur im Eventualstandpunkt vorzunehmen. Subeventualiter sei das Verfahren zu einer reduzierten Bereinigung des Dienstleistungsverzeichnisses an die Vorinstanz zurückzuweisen.

I.
Mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die benannten Dienstleistungen der Klasse 35 seien Grundlage für die Finanzdienstleistungen in Klasse 36. In Verbindung mit beiden sei das Zeichen eine banale und werbemässige Aufforderung, wobei es keine Rolle spiele, ob es als rhetorische Frage erscheine. Die angeführten Voreintragungen seien nicht vergleichbar. Auf den Eventualantrag sei nicht einzutreten, weil das geänderte Dienstleistungsverzeichnis bereits genehmigt worden sei. Eine Rückweisung erübrige sich, denn der Sachverhalt sei bereits rechtsgenüglich ermittelt worden.

J.
Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung haben die Parteien stillschweigend verzichtet.

K.
Auf die weiteren Vorbringen ist, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die definitive Schutzverweigerung ist eine Verfügung nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerdeführerin ist als deren Adressatin beschwert und hat an ihrer Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG).

1.2 Als Eventualbegehren beantragt die Beschwerdeführerin, ihre Marke mit dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zu genehmigen, das sie schon mit Eingabe vom 14. März 2013 gegenüber der Vorinstanz beantragt hat. Sie übersieht, dass die Vorinstanz diese Änderung im Einleitungssatz ihrer Festhaltung vom 13. Juni 2013 gutgeheissen und in der angefochtenen Verfügung auf jene Festhaltung Bezug genommen hat. Die geänderte Formulierung ist darum Teil der strittigen Verfügung und bereits mit dem Hauptbegehren zu prüfen. Die Beschwerdeführerin hätte die von ihr bereinigte Waren- und Dienstleistungsliste im vorinstanzlichen Verfahren wieder zurückziehen und eine neue, beschwerdefähige Verfügung verlangen müssen um mit ihrer Beschwerde am ursprünglichen Wortlaut festzuhalten. Auf Grundlage der Verfügung vom 30. Juli 2013 lässt sich der Streitgegenstand, selbst wenn das Eventualbegehren den ursprünglichen Wortlaut verlangte, nicht mehr ausweiten (André Moser/ Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 2.8 f., 2.213; René Rhinow/ Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Turnherr/Denise Brühl-
Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 988). Das Eventualbegehren wird darum schon mit dem Hauptbegehren geprüft.

2.
Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Art. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 1 Begriff - 1 Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
1    Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
2    Marken können insbesondere Wörter, Buchstaben, Zahlen, bildliche Darstellungen, dreidimensionale Formen oder Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben sein.
des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben [MSchG, SR 232.11]). Durch den Rechtsschutz der Marken sollen die Verbraucher in die Lage versetzt werden, ein einmal geschätztes Produkt in der Menge des Angebots wiederzufinden (BGE 122 III 383 E. 1 "Kamillosan/Kamillan, Kamillon", BGE 119 II 475 E. 2c "Radion/ Radomat").

2.1 Slogans sind Werbeaussagen, die durch häufig wiederholte Verwendung die Wiedererkennung eines Produkts, einer Marke oder eines Unternehmens ermöglichen, stärken und dabei imagebildend wirken (Nina Janich, Werbesprache, 6. Aufl. Tübingen 2013, S. 59). Im Unterschied zum "claim" (Sinn-/Merkspruch) fassen Slogans nicht nur den Inhalt einer bestimmten Werbeanzeige zusammen, sondern dienen als langfristige Imageträger mit Identifikationsfunktion (Wiedererkennungsfunktion) in der Form eines geflügelten Worts (Janich, a.a.O., S. 60). Auch Slogans sind darum als Unterscheidungszeichen geeignet und können grundsätzlich als Marken eingetragen werden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-1561/2011 vom 28. März 2012 E. 5 "Together we'll go far", B-8557/ 2010 vom 19. März 2012 E. 7.1 "We care about eyecare", B-8240/2010 vom 27. Februar 2012 E. 6.1 "Aus der Region. Für die Region."; vgl. firmenrechtliches Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 1991, veröffentlicht in: Schweizerische Mitteilungen über Immaterialgüterrecht [SMI] 1992/1, S. 47 f. "Speak for yourself"; Urteil des EuGH vom 21. Januar 2010 in der Rechtssache C-398/08 P Rz. 47 "Vorsprung durch Technik"; Oliver Löffel, Markenschutz für Slogans: Nicht immer, aber immer öfter?, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Praxis im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht [GRUR Prax], 2011, S. 116).

2.2 Gemeingut sind Zeichen, die entweder für den Wirtschaftsverkehr freizuhalten sind oder welchen die für die Individualisierung der Ware oder Dienstleistung erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, so dass sie nicht als Marken registriert werden können (Art. 2 Bst. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3528/ 2012 vom 17. Dezember 2013 E. 2.1 "Venus"; Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für geistiges Eigentum [RKGE] vom 17. Februar 2003, sic! 2003, S. 495 E. 2 "Royal Comfort"; Christoph Willi, Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 2 N 34 ff.;
Eugen Marbach, in: von Büren/David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl., Basel 2009, [zit. SIWR III/1], Rz. 116 ff.). Auch englische Zeichen können Gemeingut sein, wenn sie von einem erheblichen Teil der Abnehmerkreise verstanden werden (BGE 129 III 228 E. 5.1 "Masterpiece"; BGE 108 II 488 f. E. 3 "Vantage"; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3541/2011 vom 17. Februar 2012 E. 3 "Luminous").

2.3 Slogans sind unterscheidungskräftig, wenn sich ihre Sinnaussage im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen, für die sie beansprucht werden, weder in allgemeinen oder gar banalen Redewendungen erschöpft, die jedermann so äussern würde, noch in einem anpreisenden Qualitätshinweis, der ohne Zuhilfenahme der Fantasie verstanden wird, insbesondere wenn sie nur den Unternehmenszweck oder die Art der angebotenen Waren und Dienstleistungen beschreiben (Urteile des Bundesgerichts 4A_161/2007 vom 18. Juli 2007 E. 6.2 "We make ideas work", 4C.431/2004 vom 2. März 2005 E. 2.2 "C'est bon la vie", 4A.6/1998 vom 10. September 1998 E. 3 "Swissline"; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-1561/2011 vom 28. März 2012 E. 4.3 "Together we'll go far", B-8557/2010 vom 19. März 2012 E. 4.2 und 7.3 "We care about eyecare", B-8240/2010 vom 27. Februar 2012 E. 3.3 "Aus der Region. Für die Region."; Ivan Cherpillod, Le droit suisse des marques, Lausanne 2007, S. 62; Marbach, SIWR III/1, Rz. 412 f.; Willi, a.a.O., Art. 2, Rz. 82). Auch an Slogans kann sodann ein Freihaltebedürfnis bestehen, wenn sie unentbehrlich sind und für den geschäftlichen Verkehr freigehalten werden müssen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-1561/2011 vom 28. März 2012 E. 4.3 "Together we'll go far", B-8557/2010 vom 19. März 2012 E. 4.3 "We care about eyecare", B-8240/2010 vom 27. Februar 2012 E. 3.3 "Aus der Region. Für die Region.", mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_161/2007 vom 18. Juli 2007 E. 6.3 "We make ideas work", und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B 7442/2008 vom 18. Mai 2007 E. 2.3 "Feel'n Learn/See'n Learn"; vgl. auch Marbach, SIWR III/1, Rz. 259). Wirkt ein Slogan hingegen unbestimmt, da sich seine Aussage weder in einer Beschreibung der Waren und Dienstleistungen noch in deren Anpreisung erschöpft, ist er unterscheidungskräftig (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-684/2009 vom 24. Juni 2009 "Outperform.Outlast." E. 5; B-6850/2008 vom 2. April 2009 E. 6.4 "AJC presented by Arizona girls").

3.

3.1 Vorab sind die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen. Für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist, ohne dabei die Auffassung spezialisierter Verkehrskreise oder Zwischenhändlerinnen und -händler aus den Augen zu verlieren, besonders die Auffassung der Endabnehmer und -abnehmerinnen massgebend, wenn diese die grösste Teilmenge bilden (vgl. Eugen Marbach, Die Verkehrskreise im Markenrecht, sic! 2007, S. 3; Willi, a.a.O., Art. 2, N 41; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B 3541/2011 vom 17. Februar 2012 E. 4.2 Luminous). Im Einzelfall ist somit zu bestimmen, an welche Abnehmerkreise sich das fragliche Produkt richtet (Urteil des Bundesgerichts 4A_6/2013 vom 16. April 2013 E. 3.2.3 f. Wilson).

3.2 Die vorliegend beanspruchten Dienstleistungen umfassen Marktanalysedienste für Anleger sowie gewisse Unternehmensverwaltungsdienstleistungen in Klasse 35 und verschiedene Anlage- und Kapitalverwaltungsdienstleistungen in Klasse 36. Einige Dienstleistungen werden besonders von spezialisierten Kreisen, nämlich Unternehmen und Fachleuten der Finanzbranche, Verwaltungsdienstleistungen von Fachleuten aus Grossunternehmen, nachgefragt. In diesen Verkehrskreisen hat sich Englisch als Verkehrssprache etabliert, so dass im Vergleich zur Durchschnittsbevölkerung erhöhte Englischkenntnisse vorausgesetzt werden können. Die übrigen beanspruchten Dienstleistungen in Klasse 36 werden auch von privaten hiesigen Anlegern nachgefragt, welchen zumindest der englische Grundwortschatz geläufig ist (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-1561/2011 vom 28. März 2012 E. 6 Together we'll go far, B-3394/ 2007 vom 29. September 2008 E. 4.1 Salesforce.com).

4.

4.1 Beschwerdeführerin und Vorinstanz gehen übereinstimmend davon aus, auf deutsch sei "so what do I do with my money" etwa mit: "Also, was mache ich mit meinem Geld [?]" zu übersetzen. Strittig ist zwischen ihnen aber, ob die Marke mit diesem Sinngehalt für die angemeldeten Dienstleistungen unterscheidungskräftig sei. Die Beschwerdeführerin macht hierzu insbesondere geltend, die Satzkonstruktion sei auf englisch ungebräuchlich und falsch. Dieses Argument ist vorab zu prüfen.

4.2 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Schlussfolgerung, die Marke widerspreche den Regeln englischer Grammatik, nicht mit anglizistischer Fachliteratur, sondern mit Versuchen einer Rückübersetzung durch Übersetzungsmaschinen und der Tatsache des fehlenden Fragezeichens trotz eindeutiger Frageform. Ihre Ausführungen gehen insofern an der Sache vorbei, als es für die Beurteilung nur im Kontext der Geläufigkeit am Markt und des Verständnisses der Marke durch die Verkehrskreise auf grammatikalische Originalität oder Unregelmässigkeiten ankommt (vgl. E. 2.3). Regelkonformität dient nur als Anhaltspunkt für die Entbehrlichkeit und adäquate Interpretation des Zeichens. Darüber hinaus ist eine hypothetische Auswahl an Möglichkeiten, wie die Sinnaussage der Marke sonst formuliert werden könnte, nicht relevant.

4.3 Die strittige Marke wird sowohl von gut englischsprechenden Fachkreisen wie auch von durchschnittlich fremdsprachlichen Konsumentenkreisen (vgl. E. 3) ohne Zuhilfenahme der Fantasie als gesprochenes Alltagsenglisch verstanden, das dem angesprochenen Kunden als offene Frage in den Mund gelegt wird. Weder soll er damit ein konkretes Ziel ausdrücken, noch eine bevorstehende Investition ankündigen oder wird der Slogan als rhetorische Frage mit bereits bekannter Antwort (Janich, a.a.O., S. 197) verstanden. Absichtslos offen und spielerisch orientiert er vielmehr allgemein über das Geschäftsfeld "Geldangelegenheiten" der Beschwerdeführerin. Es handelt sich um einen ungewöhnlichen, da nicht direkt anpreisenden Slogan, weil die Frageform kein Garantieversprechen ausdrückt, wie es bei Slogans sonst oft der Fall ist (im Gegensatz zu Werbetexten wird das Fragezeichen in Slogans selten verwendet; vgl. Janich, a.a.O., S. 245). Vielmehr wirkt die aus acht Wörtern gebildete Marke durch die Kombination des Füllworts "so,..." mit der etwas gespreizten Frageform "do I do" und dem allgemeinen Verb "to do with" (anstelle eines spezifischeren und kürzeren Ausdrucks für den Umgang mit Geld, wie "to use", "to spend", "to invest" etc.) und ihrer vagen Sinnaussage wenig spezifisch und etwas pathetisch.

4.4 Schliesslich ist in einer wertenden Abwägung zu entscheiden, ob sich die Marke mit ihrer zentralen Sinnaussage "Geldangelegenheiten", der sie wenig hinzufügt, in einer banalen Redewendung erschöpft oder durch einen fantasiehaften Gehalt über eine solche hinausgeht. Auch wenn der Slogan die gekennzeichneten Dienstleistungen weder näher beschreibt noch anpreist, sondern durch die "ich"-Form des Adressaten spielerisch wirkt, lässt er ohne Weiteres ein begriffsnahes Angebot von Investmentgeschäften; Finanzverwaltungs- und Finanzberatungsdienstleistungen; Anlageberatung; finanziellem Risikomanagement; Effektenhandelsdienstleistungen im Bereich Aktien von Kapitalanlagegesellschaften; Diensten im Bereich von Investitionen in Anlagefonds, nämlich Finanzforschungs- und Finanzberatungsdienstleistungen; Handel mit Anlagefonds und Finanzforschungs- und Finanzberatungsdienstleistungen; Vermögensverwaltung; Vermögensbewertung; Anlagedienstleistungen, nämlich Verwaltung und Handel im Bereich von Effekten, Anleihen, Optionen, Rohstoffen, Futures und anderen Sicherheiten und beim Anlegen von Vermögen Dritter; Anlageberatungsdiensten; Analyse von Finanzanlagen; Kapitalinvestitionen; Finanzinvestitionen im Immobilienbereich; Beratung zu steuerlichen Bewertungen und bezüglich Steuerbewertungen; zur finanziellen Verwaltung von Immobilien und Trusts im Bereich von Anlagefonds; Finanzanalyse; Erstellen von Finanzberichten für Dritte und von Finanzanalysen in diesem Zusammenhang; Bereitstellen von Finanzinformationen im Bereich von Anlagemöglichkeiten und Finanzanalysen; Anlagemanagement und Handel mit Aktien von Anlagegesellschaften oder anderen kollektiven Anlageinstrumenten, nämlich strukturierten Kreditprodukten und forderungsbesicherten Wertpapieren (Collateralized Debt Obligations, CDO's), durch Unternehmenskredite gesicherten, forderungsbesicherten Wertpapieren (Collateralized Loan Obligations, CLO's), Anlagefonds, Hedge Funds und variablen Versicherungsfonds; Online Finanzdienstleistungen, nämlich Geldtransfer- und Finanzanlagetransferdienstleistungen und Transaktionsdienstleistungen von Anlagevermögen; Finanzplanung und Finanzanalyse; Finanzmanagement und Finanzplanung; Handel mit und Verwaltung von börsengehandelten Fonds (exchange-traded funds) erwarten, für welche die Marke deshalb nicht unterscheidungskräftig wirken kann (zur "Unbestimmtheit" des Sinngehalts einer Marke vgl. E. 2.3 hiervor). Ebenso naheliegend ist der Slogan für die an Geldanlage angrenzenden Dienstleistungen Bereitstellung von Informationen und Analysen bezüglich konjunktureller Marktdaten (Marktforschungsdienstleistungen); Erbringen von Marktforschungsdienstleistungen; Durchführung von Marktanalysen in Klasse 35.

Anderes gilt für die Dienstleistungen Erbringen von Unternehmensdienstleistungen, nämlich Unternehmensverwaltung, Management, Berichterstattung, Verarbeitungs- und Analysedienste; Beratung im Bereich Unternehmensführung in Klasse 35, die mit Dienstleistungen der Geldanlage in keinen direkten Sinnzusammenhang gebracht werden. Hier reicht es für die Annahme einer beschreibenden Wirkung nicht aus, dass solche Dienstleistungen gegen Entgelt erbracht werden. Ein beschreibender Bezug fehlt vielmehr dem qualifizierten Umgang mit Geld, welchen der Slogan nahelegt, wenn damit Unternehmensverwaltungsdienstleistungen gekennzeichnet werden.

4.5 Aus dem Vergleich der Marke mit den von der Beschwerdeführerin angeführten Voreintragungen lässt sich nichts anderes ableiten. Im Verhältnis zu den Wortmarken CH 560'936 "Follow the money" und CH 628'883 "The cybernetic money pump" erschöpft sich der Slogan "so what do I do with my money" im Zusammenhang mit einer Geldanlage in einem nahen Hinweis. Die blosse Erwähnung von "money" beschreibt Geldanlagen zwar nicht zwingend, wie die in den Klassen 35 und 36 eingetragenen Wortmarken CH 615'191 "Money talks, wealth whispers", CH 646'615 "Mobile money transfer" und die Wortmarke CH 640'204 "More sport for your money" illustrieren, diese Marken individualisieren die erbrachten Leistungen aber deutlicher als die hier strittige Marke. Wie die Wortmarke CH 638'199 "Time money balance" ist auch der vorliegende Slogan nicht als beschreibend für Geschäftsführung und Unternehmensverwaltung anzusehen.

5.
Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, die Markenanmeldung Nr. 60356/2012 für Erbringen von Unternehmensdienstleistungen, nämlich Unternehmensverwaltung, Management, Berichterstattung, Verarbeitungs- und Analysedienste; Beratung im Bereich Unternehmensführung im Schweizerischen Markenregister einzutragen. Soweit weitergehend ist sie abzuweisen.

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten im Umfang von insgesamt Fr. 2'500.- anteilsmässig, im Verhältnis ihres Unterliegens, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), und dem geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Dessen Restbetrag ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Die Beschwerdeführerin obsiegt vorliegend ungefähr zu einem Zehntel. Ihr sind daher Kosten im Umfang von Fr. 2'250.- aufzuerlegen und ein Betrag von Fr. 250.- zurückzuerstatten.

6.2 Überdies ist der Beschwerdeführerin eine anteilsmässig reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Fehlt eine unterliegende Gegenpartei, ist die Parteientschädigung derjenigen Körperschaft oder autonomen Anstalt aufzuerlegen, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat (Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Nach Art. 1
SR 172.010.31 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG)
IGEG Art. 1 Organisationsform - 1 Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE)4 ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.
1    Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE)4 ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2    Das IGE ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbständig; es führt ein eigenes Rechnungswesen.
3    Das IGE wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.
des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG, SR 172.010.31) handelt die Vorinstanz als autonome Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie ist in eigenem Namen mit dem Vollzug des Markenschutzgesetzes, namentlich der Führung des Markenregisters beauftragt (Art. 2 Abs. 1 Bst. a
SR 172.010.31 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG)
IGEG Art. 2 Aufgaben - 1 Das IGE erfüllt folgende Aufgaben:
1    Das IGE erfüllt folgende Aufgaben:
a  Es besorgt die Vorbereitung der Erlasse über die Erfindungspatente, das Design, das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, die Topographien von Halbleitererzeugnissen, die Marken und Herkunftsangaben, öffentlichen Wappen und anderen öffentlichen Kennzeichen sowie der übrigen Erlasse auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, soweit nicht andere Verwaltungseinheiten des Bundes zuständig sind.
b  Es vollzieht nach Massgabe der Spezialgesetzgebung die Erlasse nach Buchstabe a sowie die völkerrechtlichen Verträge auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums.
c  Es berät im gemeinwirtschaftlichen Bereich den Bundesrat und die übrigen Bundesbehörden in Fragen des Geistigen Eigentums.
d  Es vertritt die Schweiz, falls erforderlich in Zusammenarbeit mit anderen Verwaltungseinheiten des Bundes, im Rahmen von internationalen Organisationen und Übereinkommen auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums.
e  Es wirkt bei der Vertretung der Schweiz im Rahmen anderer internationaler Organisationen und Übereinkommen mit, soweit diese das Geistige Eigentum mitbetreffen.
f  Es beteiligt sich an der technischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums.
g  Es erbringt in seinem Zuständigkeitsbereich auf der Grundlage des Privatrechts Dienstleistungen; insbesondere informiert es über die immaterialgüterrechtlichen Schutzsysteme, über Schutztitel und über den Stand der Technik.
2    Der Bundesrat kann dem IGE weitere Aufgaben zuweisen; die Artikel 13 und 14 sind anwendbar.6
3    Das IGE arbeitet mit der Europäischen Patentorganisation, mit andern internationalen sowie mit in- und ausländischen Organisationen zusammen.
3bis    Das IGE kann bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe f völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite abschliessen. Es koordiniert sich dabei mit den anderen Bundesstellen, die im Bereich der internationalen Zusammenarbeit tätig sind.7
4    Es kann gegen Entgelt Dienstleistungen anderer Verwaltungseinheiten des Bundes in Anspruch nehmen.
und b IGEG). Gestützt darauf hat die Vorinstanz die angefochtene Verfügung in eigenem Namen und unter Erhebung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen, weshalb ihr auch die Parteikosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind. Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

6.3 Die Beschwerdeführerin hat keine Kostennote ins Recht gelegt, weshalb die Parteientschädigung auf Fr. 420.- exkl. Mehrwertsteuer festzulegen ist.

6.4 Die Mehrwertsteuer ist nur für Dienstleistungen geschuldet, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden (vgl. Art. 18 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
1    Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
2    Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt:
a  Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden;
b  Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen;
c  Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke;
d  Spenden;
e  Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte;
f  Dividenden und andere Gewinnanteile;
g  vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden;
h  Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden;
i  Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen;
j  Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold;
k  Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind;
l  Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden.
des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20]). Da die Beschwerdeführerin ihren Sitz im Ausland hat, ist davon auszugehen, dass die massgebende Dienstleistung nicht im Inland erbracht wurde (vgl. Art. 8 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 8 Ort der Dienstleistung - 1 Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes.
1    Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes.
2    Als Ort der nachfolgend aufgeführten Dienstleistungen gilt:
a  bei Dienstleistungen, die typischerweise unmittelbar gegenüber physisch anwesenden natürlichen Personen erbracht werden, auch wenn sie ausnahmsweise aus der Ferne erbracht werden: der Ort, an dem die dienstleistende Person den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort, von dem aus sie tätig wird; als solche Dienstleistungen gelten namentlich: Heilbehandlungen, Therapien, Pflegeleistungen, Körperpflege, Ehe-, Familien- und Lebensberatung, Sozialleistungen und Sozialhilfeleistungen sowie Kinder- und Jugendbetreuung;
b  bei Dienstleistungen von Reisebüros und Organisatoren von Veranstaltungen: der Ort, an dem die dienstleistende Person den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort, von dem aus sie tätig wird;
c  bei Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sportes, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnlichen Leistungen, einschliesslich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter und der gegebenenfalls damit zusammenhängenden Leistungen: der Ort, an dem diese Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden;
d  bei gastgewerblichen Leistungen: der Ort, an dem die Dienstleistung tatsächlich erbracht wird;
e  bei Personenbeförderungsleistungen: der Ort, an dem die Beförderung gemessen an der zurückgelegten Strecke tatsächlich stattfindet; der Bundesrat kann bestimmen, dass bei grenzüberschreitenden Beförderungen kurze inländische Strecken als ausländische und kurze ausländische Strecken als inländische Strecken gelten;
f  bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück: der Ort, an dem das Grundstück gelegen ist; als solche Dienstleistungen gelten namentlich: Vermittlung, Verwaltung, Begutachtung und Schätzung des Grundstückes, Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Bestellung von dinglichen Rechten am Grundstück, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder der Koordinierung von Bauleistungen wie Architektur-, Ingenieur- und Bauaufsichtsleistungen, Überwachung von Grundstücken und Gebäuden sowie Beherbergungsleistungen;
g  bei Dienstleistungen im Bereich der internationalen Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe: der Ort, für den die Dienstleistung bestimmt ist.
MWSTG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-531/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 8.5 Gallo/Gallay [fig.], B-1760/2012 vom 11. März 2013 E. 10.2 Zurcal/Zorcala).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Verfügung vom 30. Juli 2013 aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, die Marke Nr. 60356/ 2012 SO WHAT DO I DO WITH MY MONEY für Erbringen von Unternehmensdienstleistungen, nämlich Unternehmensverwaltung, Management, Berichterstattung, Verarbeitungs- und Analysedienste; Beratung im Bereich Unternehmensführung in Klasse 35 ins schweizerische Markenregister einzutragen.

2.
Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

3.
Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens werden im Umfang von Fr. 2'250.- der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 250.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

4.
Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 420.- (exkl. MWSt) zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-formular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. Nr. 60356/2012; Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Aschmann Salim Rizvi

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 15. August 2014