Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-860/2016

Urteil vom 13. Juli 2017

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniele Cattaneo, Richter Thomas Wespi,

Gerichtsschreiber Martin Scheyli

A._______, geboren am [...],

Äthiopien,

vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
Parteien
Advokatur Kanonengasse,

[...],

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz

Flüchtlingseigenschaft;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 11. Januar 2016

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer ist äthiopischer Staatsangehöriger von der Ethnie der Oromo, stammt aus B._______ (Region Oromia, Verwaltungszone West-Shewa) und hatte seinen letzten heimatstaatlichen Wohnsitz in Adama (auch: Nazret; Region Oromia, Verwaltungszone Adama). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat je nach Aussage im Dezember 2009 oder im September 2010. Am 24. Juni 2013 reiste er aus Italien kommend unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso ein Asylgesuch. Am 1. Juli 2013 wurde er durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch befragt und am 24. September 2014 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen.

B.
Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 2002 oder 2003 einer politischen Partei beigetreten, die sich gegen die Unterdrückung des Volks der Oromo durch das äthiopische Regime zur Wehr gesetzt habe. Nachdem sich bereits sein Vater aus politischen Gründen im Gefängnis befunden habe, sei auch er selbst inhaftiert worden. Nachdem er eine Erklärung unterschrieben habe, nicht mehr gegen die Regierung zu arbeiten, habe man ihn nach drei Monaten freigelassen. Im April 2008 sei er jedoch erneut festgenommen und inhaftiert worden, bis ihm im August 2010 die Flucht aus dem Gefängnis gelungen sei. Nach seiner Einreise in die Schweiz habe er begonnen, sich bei der "Oromo Community of Switzerland" zu engagieren.

C.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2014 lehnte das damalige BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Ablehnung des Asylgesuchs begründete das Bundesamt damit, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Die Teilnahme des Beschwerdeführers an Veranstaltungen der "Oromo Community of Switzerland" führe ausserdem zu keinen subjektiven Nachfluchtgründen.

D.
Die gegen diese Verfügung am 20. November 2014 erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6781/2014 vom 5. August 2015 abgewiesen. Dabei wurde im Wesentlichen festgestellt, die Vorinstanz habe angesichts der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zu Recht auf die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen geschlossen. Des Weiteren seien wegen des Verhaltens nach der Ausreise auch keine subjektiven Nachfluchtgründe gegeben.

E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM vom 24. November 2015 unter der Bezeichnung "zweites Asylgesuch" beantragte der Beschwerdeführer erneut die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Dabei begründete er die Eingabe im Wesentlichen damit, es seien neue Tatsachen eingetreten, die bislang weder aktenkundig noch geltend gemacht geworden seien, indem er sich in verschiedener Hinsicht exilpolitisch gegen das äthiopische Regime engagiere. Mit der Eingabe wurden unter anderem Bestätigungsschreiben, Photographien und Ausdrucke aus dem Internet eingereicht.

F.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2016 (Datum der Eröffnung: 12. Januar 2016) lehnte das SEM auch dieses Gesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

G.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Februar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG und um Beiordnung des derzeitigen Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). Als Beweismittel wurden mit der Eingabe unter anderem verschiedene Photographien und Ausdrucke aus dem Internet eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

H.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 3. März 2016 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG abgelehnt. Ausserdem wurde der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens aufgefordert, bis zum 18. März 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten.

I.
Mit Einzahlung vom 15. März 2016 wurde der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet.

J.
Mit Vernehmlassung vom 4. April 2016 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

K.
Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2016 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmlassung das Replikrecht erteilt.

L.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. April 2016 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM und reichte eine Honorarabrechnung ein.

M.
Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 4. Oktober 2016, vom 23. Dezember 2016 und vom 28. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer ergänzende Stellungnahmen zur politischen Situation in Äthiopien und zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten ein, jeweils unter Beilage weiterer Beweismittel.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
-33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

3.

3.1 In verfahrensmässiger Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6781/2014 vom 5. August 2015 das Asylgesuch des Beschwerdeführers rechtskräftig abgelehnt wurde. Mit der nachfolgenden Eingabe an das SEM vom 24. November 2015 beantragte der Beschwerdeführer wenn auch unter der Bezeichnung "zweites Asylgesuch" ausschliesslich die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung behandelte das SEM die Eingabe vom 24. November 2015 implizit als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111c Mehrfachgesuche - 1 Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.390
1    Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.390
2    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG und beurteilte dabei auch die Voraussetzungen der Asylgewährung. Ein neues Asylgesuch liegt gemäss ständiger Rechtsprechung in Abgrenzung zum Wiedererwägungsgesuch (mit welchem ausschliesslich neue Wegweisungshindernisse vorgebracht werden) dann vor, wenn die gesuchstellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund neuer Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft (vgl. zuletzt BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.N.). Insofern hat das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. November 2015 formell korrekterweise als neues Asylgesuch behandelt. In materieller Hinsicht hätte die Vorinstanz jedoch aufgrund der gestellten Anträge lediglich das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft (wegen subjektiver Nachfluchtgründe) zu prüfen gehabt, nicht jedoch die Voraussetzungen der Asylgewährung.

3.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens können damit in materieller Hinsicht lediglich die Fragen bilden, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt sowie im Falle einer negativen Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ob die Wegweisung zu vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. Der Beschwerdeführer selbst stellt im vorliegenden Verfahren auch keine darüber hinausgehenden materiellen Anträge.

4.

4.1 Wie bereits angesprochen sind die Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt subjektiver Nachfluchtgründe zu beurteilen. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch den - gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen - ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK relativiert (Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
in fine AsylG).

4.2 Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren sowie im Verlauf des Beschwerdeverfahrens die folgenden Vorbringen, soweit diese für die Frage des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe als relevant einzustufen sind.

4.2.1 Im Rahmen des mit Eingabe an das SEM vom 24. November 2015 gestellten zweiten Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei im Jahr 2014 Mitglied der "Union der Oromo-Studenten in Deutschland" (UOSG) geworden, welche eine Unterorganisation der "Oromo-Studenten in Europa" (UOSE) sei. Die Organisation habe das Ziel, Menschenrechtsverletzungen der äthiopischen Regierung offenzulegen, und sei politisch mit der Oromo-Befreiungsfront (Oromo Liberation Front; OLF) verbunden. Der Beschwerdeführer habe regelmässig an Sitzungen der UOSG teilgenommen, so am 1. Januar 2014, am 1. Januar 2015 sowie am 30. April 2015. Am 14. Juni 2015 habe in Zürich eine Sitzung der UOSE stattgefunden, um die Gründung einer Schweizer Sektion vorzubereiten, und am 25. Juli 2015 sei diese Sektion (UOSS) offiziell gegründet worden. Der Beschwerdeführer sei ein Gründungsmitglied und zum Vorsitzenden der UOSS gewählt worden. Am 10. Oktober 2015 habe eine erste Mitgliederversammlung mitsamt einer politischen Diskussionsveranstaltung stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei ferner bereits seit seiner Einreise in die Schweiz ein aktiver Teilnehmer der "Oromo Community of Switzerland", wobei er mittlerweile deren Jugendsektion leite. Im Zusammenhang mit diesen Vorbringen reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel unter anderem verschiedene Unterstützungsschreiben, Photographien und Ausdrucke aus dem Internet ein. Aus diesen Beweismitteln geht im Wesentlichen hervor, dass die erwähnten Aktivitäten des Beschwerdeführers bestätigt werden.

4.2.2 Mit der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer betätige sich weiterhin im Rahmen der UOSS sowie der "Oromo Community of Switzerland" exilpolitisch. So habe er am 25. Januar 2016 an einer Demonstration in Genf teilgenommen, wobei er mit einem Mikrophon Parolen gerufen habe und als Mitorganisator der Veranstaltung, gekennzeichnet durch eine orange Leuchtweste, in der ersten Reihe der Teilnehmenden postiert gewesen sei. Von dieser Demonstration sei unter Veröffentlichung zahlreicher Photographien und eines Videofilms auf der Website "oromiatimes.org" berichtet worden. Der Beschwerdeführer sei dabei klar als exponierter politischer Aktivist und führendes Mitglied erkennbar. Weiter habe der Beschwerdeführer am 15. November 2015 sowie am 15. und am 23. Januar 2016 jeweils in Zürich an Parteitreffen teilgenommen. Es müsse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die genannte Website von den äthiopischen Behörden überwacht werde. Die Menschenrechtslage in Äthiopien sei prekär, wobei insbesondere Angehörige der Ethnie der Oromo gefährdet seien. Seit dem November 2015 sei es immer wieder zu Protesten der Oromo gekommen, gegen welche die äthiopische Regierung unverhältnismässig harsch vorgehe.

4.2.3 Mit der Replik vom 21. April 2016 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe schon kurz nach seiner Einreise in die Schweiz mit seinen exilpolitischen Aktivitäten begonnen, und dies mit der Absicht, das repressive Regime in Äthiopien anzuprangern. Auch sei die von der Vorinstanz in der Vernehmlassung geäusserte Behauptung falsch, er habe erst in der Schweiz begonnen, sich als politischer Aktivist zu verhalten. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. August 2015 gehe nicht hervor, dass er in seinem Heimatstaat gar nicht politisch interessiert gewesen sei, sondern dass die von ihm behaupteten Tätigkeiten nicht ein asylrelevantes Ausmass erreicht hätten.

4.2.4 Mit Eingaben vom 4. Oktober 2016, vom 23. Dezember 2016 und vom 28. Juni 2017 brachte der Beschwerdeführer schliesslich Folgendes vor: Er sei nunmehr ein aktives Mitglied der Organisation der OLF in der Schweiz. Am 14. Mai 2016 und am 28. Mai 2017 habe er auf zwei bekannten Oromo-Websites, "ayyaantuu.net" und "oromiatimes.org", zwei Artikel veröffentlicht, welche die Situation in der Region Oromia und die Menschenrechtsverletzungen an den Oromo thematisiert hätten. Dabei wurden jeweils Ausdrucke der in mutmasslich amharischer Sprache verfassten Internetartikel sowie englische Übersetzungen eingereicht. Zudem habe er verschiedene weitere Male an Parteitreffen und Demonstrationen teilgenommen, so am 30. April 2016 in Bern, am 23. Juni und am 16. August 2016 in Genf, am 24. September 2016 in Lausanne, am 15. Oktober 2016 in Bern, am 1. November 2016 in Genf, am 27. November 2016, 26. März 2017 und 7. Mai 2017 jeweils in Bern sowie am 22. Mai 2017 wiederum in Genf. Bei der Demonstration vom 16. August 2016 in Genf habe er eine zentrale Position eingenommen und die Teilnehmenden mit einem Megaphon angeleitet. Über diese Kundgebung habe auch der äthiopische Fernsehsender ESAT berichtet. Bei der Kundgebung vom 1. November 2016 in Genf die gegen die Nominierung des äthiopischen Aussenministers Tedros Adhanom als Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation (WHO) gerichtet gewesen sei habe er an vorderster Front regimekritische Parolen in die Höhe gehalten und ein Bild des genannten Politikers verbrannt. Schliesslich habe er anlässlich der Veranstaltung vom 27. November 2016 in Bern, die von der "Oromo Community of Switzerland" organisiert gewesen sei, den äthiopischen Professor und Politiker Merera Gudina getroffen. Dieser sei ein Mitbegründer des "Oromo People's Congress" und durch seine Kritik am äthiopischen Regime berühmt geworden. Der Beschwerdeführer sei mehrmals an der Seite dieses äusserst exponierten Politikers photographiert worden. Anlässlich der Kundgebung vom 22. Mai 2017 in Genf sei erneut gegen die geplante Wahl von Tedros Adhanom zum Generaldirektor der WHO protestiert worden, und bei dieser Gelegenheit habe er die Teilnehmer als Mitorganisator der Demonstration instruiert und dabei mithilfe eines Mikrofons Parolen gegen das äthiopische Regime gerufen. Dabei sei auch ein Flugblatt verteilt worden, das Tedros Adhanom als hohen Repräsentanten eines repressiven und korrupten Regimes bezeichnet habe, der eine Mitverantwortung für dessen Verbrechen trage. Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, das äthiopische Regime habe am 9. Oktober 2016 über das Land den Ausnahmezustand verhängt. Aus Berichten von Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International und Human Rights Watch sowie
aus zahlreichen Medienberichten gehe hervor, dass der Ausnahmezustand von der äthiopischen Regierung zur Rechtfertigung anhaltender und massiver Menschenrechtsverletzungen missbraucht werde. Mit den drei Eingaben wurden verschiedene Photographien und Auszüge aus dem Internet, ein Bestätigungsschreiben sowie ein Flugblatt eingereicht, welche die genannten Vorbringen belegen sollen.

4.3 Das SEM begründete die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft soweit die Frage subjektiver Nachfluchtgründe betreffend - in der angefochtenen Verfügung folgendermassen: Im Rahmen des ersten Asylverfahrens habe der Beschwerdeführer keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft machen können. Somit bestehe kein Anlass zur Annahme, er könnte vor dem Verlassen seines Heimatstaats als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sein. Es sei daher auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden sei. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reiche der blosse Hinweis darauf, dass die heimatlichen Behörden regimekritische Personen im Ausland beobachten würden, nicht für die Glaubhaftmachung einer begründeten Verfolgungsfurcht. Im Falle des Beschwerdeführers bestünden keine Indizien dafür, dass seine Aktivitäten vom äthiopischen Nachrichtendienst registriert worden seien. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die vor wenigen Monaten gegründete Schweizer Sektion der Union der Oromo-Studenten durch die äthiopischen Behörden als konkrete Bedrohung wahrgenommen würde. Das bisherige Engagement der Gruppierung halte sich angesichts der jungen Vereinsgeschichte in Grenzen, ebenso wie die allenfalls erzeugte Aufmerksamkeit. Im Übrigen sei die Intensivierung des persönlichen Engagements des Beschwerdeführers offensichtlich eine Reaktion auf den negativen Asylentscheid. Ferner führte das SEM auch im Rahmen der Vernehmlassung aus, das Engagement des Beschwerdeführers sei geringfügig und als solches kaum von den äthiopischen Behörden bemerkt worden. Sollte dies dennoch der Fall sein, so sei den äthiopischen Behörden wohl bewusst, dass der Antrieb des Beschwerdeführers für seine exilpolitischen Aktivitäten offensichtlich einzig der Erwirkung eines Bleiberechts dienen solle, weshalb er kaum als gefährlicher Regimegegner eingestuft werde.

4.4

4.4.1 Wie schon mit der Zwischenverfügung vom 3. März 2016 festgehalten, wurde vom Beschwerdeführer bereits im mit Urteil D-6781/2014 vom 5. August 2015 abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht, er sei im Rahmen der UOSG sowie der "Oromo Community of Switzerland" exilpolitisch tätig, und dieses Vorbringen wurde bei der Begründung des genannten Urteils entsprechend auch berücksichtigt. Soweit sich die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten auf den Zeitraum vor dem 5. August 2015 beziehen, ist auf diese somit, nachdem der Beschwerdeführer keine revisionsrechtlich erheblichen Gründe vorgebracht und auch kein Revisionsgesuch gestellt hat, im vorliegenden Verfahren nicht mehr gesondert einzugehen.

4.4.2 Mit der Zwischenverfügung vom 3. März 2016 wurde gestützt auf eine summarische Beurteilung der damaligen Aktenlage zudem die Einschätzung vertreten, soweit mit der Beschwerdeschrift geltend gemacht worden sei, der Beschwerdeführer habe sich seit dem Urteil D-6781/2014 vom 5. August 2015 weiterhin im Rahmen der UOSS sowie der "Oromo Community of Switzerland" exilpolitisch betätigt, würden sich die betreffenden Vorbringen auf einige wenige Teilnahmen an Versammlungen der UOSS und an einer gegen das äthiopische Regime gerichteten Demonstration in Genf beziehen. Eine asylrelevante Gefährdung aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe lasse sich daraus kaum herleiten.

4.4.3 Seit dieser Zwischenverfügung sind allerdings vom Beschwerdeführer weitere Aspekte und Ereignisse geltend gemacht worden, die es als angezeigt erscheinen lassen, die damals getroffene summarische Einschätzung eingehend zu überprüfen.

4.5

4.5.1 Mit Eingabe vom 4. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer den Ausdruck eines Artikels ein, der unter seinem Namen am 14. Mai 2016 auf der Website "ayyaantuu.net" [...] veröffentlicht worden war. Aus diesem Artikel geht gemäss der vorliegenden englischen Übersetzung im Wesentlichen Folgendes hervor: Unter dem Titel "The weakness of OPDO and its influence on Oromos" wurde zunächst ausgeführt, insbesondere im Verlauf der letzten fünfundzwanzig Jahre seien die Oromo von einer brutalen Repression des herrschenden Regimes betroffen gewesen. Der Aufstand gegen die Sklaverei und für die Freiheit der Nation der Oromo habe sich seit 2014 intensiviert. Der Aufstand habe allerdings auch die Rache des Regimes gegen die Nation der Oromo verstärkt. In seinem Artikel wolle der Beschwerdeführer auf die OPDO (Oromo Peoples' Democratic Organization) eingehen, welche die Oromo im herrschenden Regime der EPRDF (Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front) repräsentiere, sowie darauf, wie diese Organisation der TPLF (Tigrayan People's Liberation Front) bei der Aneignung von Land und anderen natürlichen Ressourcen diene. Wie in vielen anderen Städten der Oromo verstärke sich der Landraub auch in Adama. Er habe selbst gesehen, wie Bauern in der Umgebung der Stadt gewaltsam von ihrem Land vertrieben worden seien. Der Regionalstaat Oromia versuche entweder nicht einmal, die Rechte der Betroffenen auf angemessene Entschädigung zu respektieren, oder zahle symbolische minimale Geldbeträge, während das Land durch die Regierung an Investoren verkauft werde. Die Bauern seien gezwungen, ihr Land und ihre Häuser zu verlassen. Die Investoren seien Mitglieder oder Unterstützer des herrschenden Regimes. Die OPDO sei Teil des herrschenden EPRDF-Regimes und nur von ihrem Namen her eine Organisation der Oromo. Sie diene nur den Interessen der TPLF und den Eliten der Tigray, um Oromia zu beherrschen und zu kolonialisieren. In den letzten fünfundzwanzig Jahren habe sich die massive Verletzung der Menschenrechte der Oromo verstärkt. Um dieses Verbrechen zu beenden, müssten sich die Oromo im Kampf gegen das diktatorische Regime vereinigen. Alle politischen Organisationen der Oromo müssten versuchen zusammenzuarbeiten, um in Äthiopien eine wahre Demokratie hervorzubringen. Die Oromo müssten sich gegen den Landraub zur Wehr setzen. Die Oromo in der Diaspora müssten ihre Arbeit fortsetzen, das Bewusstsein der internationalen Gemeinschaft für die massiven Menschenrechtsverletzungen in Oromia zu stärken.

4.5.2 Besonders zu berücksichtigen ist ausserdem ein mit Eingabe vom 23. Dezember 2016 als Beweismittel eingereichter Ausdruck eines auf der Website "www.ethiomedia.com" am 1. Dezember 2016 publizierten Berichts des Nachrichtensenders Al Jazeera. Aus diesem Artikel geht unter dem Titel "Ethiopia: Oromo opposition leader arrested" im Wesentlichen hervor, Merera Gudina, der Vorsitzende des oppositionellen "Oromo Federalist Congress", sei am Tag seiner Rückkehr von einer Reise nach Brüssel in Addis Abeba verhaftet worden. Merera Gudina sei gemeinsam mit Berhanu Nega, dem Anführer der äthiopischen Gruppierung "Ginbot 7", und dem äthiopischen Leichtathleten Feyisa Lilesa, der als Silbermedaillen-Gewinner anlässlich der olympischen Spiele 2016 in Rio de Janeiro gegen das äthiopische Regime protestiert habe, durch Mitglieder des Europäischen Parlaments eingeladen gewesen, um über die politische Krise und die Menschenrechtsverletzungen in Äthiopien zu berichten. Gemäss einem staatlichen äthiopischen Radiosender sei Merera Gudina wegen Verletzung der Notstandsmassnahmen, welche jede Kommunikation mit terroristischen Organisationen verbieten würden, verhaftet worden.

4.5.3 Im soeben erwähnten Zusammenhang ist ferner anzumerken, dass mit Eingabe vom 23. Dezember 2016 ausserdem geltend gemacht wurde, Merera Gudina sei am 27. November 2016 bei einer Veranstaltung der "Oromo Community of Switzerland" in Bern zugegen gewesen. Dabei sei der Beschwerdeführer selbst mit Merera Gudina zusammengetroffen und mehrmals an dessen Seite photographiert worden. Mit der Eingabe wurden als Beweismittel zudem zwei Photographien eingereicht, die den Beschwerdeführer mit Merera Gudina zeigen.

4.5.4 Mit Eingabe vom 28. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer den Ausdruck eines weiteren Artikels ein, der am 28. Mai 2017 auf der Website "oromiatimes.org" unter seinem Namen veröffentlicht worden war [...]. Daraus geht im Wesentlichen Folgendes hervor: Unter dem Titel "The Suffering of Oromo nation under minority TPLF-EPRDF regime in Ethiopia" warf der Beschwerdeführer dem staatlichen Regime der TPLF und der EPRDF erneut die Plünderung der Ressourcen im Regionalstaat Oromia, umfangreiche Korruption und die Unterdrückung der Oromo vor. Weiter äusserte er, die Vertreibung der Oromo von ihren Ländereien komme einem Genozid gleich.

4.6

4.6.1 Die in Äthiopien allgemein herrschende politische und menschenrechtliche Situation ist als schwierig zu bezeichnen. Während dies seit langem der Fall ist, hat sich die Lage in den letzten Jahren noch erheblich verschärft (vgl. zum Folgenden Amnesty International, Report 2015/16. The state of the World's Human Rights, London 2016, S. 155 f.; Human Rights Watch [HRW], World Report 2017, New York 2017, S. 251 ff.; Landinfo/Norwegisches Aussenministerium, Temanotat Etiopia: Partiet Ginbot 7, 20. August 2012, http://www.landinfo.no/asset/2132/1/ 2132_1.pdf , abgerufen am 3. Juli 2017; Schweizerische Flüchtlingshilfe/ Rahel Zürrer: Äthiopien. Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2014, Bern 2014; UK Home Office, Country Information and Policy Note Ethiopia: Opposition to the government, Dezember 2016; US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2015 Ethiopia). In den Jahren 2008 und 2009 wurden in Äthiopien mehrere Gesetzeserlasse (betreffend Nichtregierungsorganisationen, Medien und Terrorabwehr) in Kraft gesetzt, die darauf hinzielen, die regierungskritische Opposition verstärkter Kontrolle zu unterwerfen. Insbesondere wird das im Jahr 2009 in Kraft getretene Antiterror-Gesetz in extensiver Weise als repressives Instrument gegen Kritik am staatlichen Regime verwendet. Personen, die unter dem Verdacht stehen, regimekritische Haltungen zu vertreten, sind in Äthiopien in grosser Zahl von Verhaftung betroffen und werden teilweise zu langjährigen Haftstrafen verurteilt. Dies betrifft unter anderen auch regierungskritische Medienschaffende sowie Personen, die mit ausländischen Menschenrechtsorganisationen zusammenarbeiten. Misshandlung und Folter in polizeilichem Gewahrsam sowie in Gefängnissen sind weitverbreitet. Im Jahr 2011 wurden gestützt auf das erwähnte Antiterror-Gesetz mehrere oppositionelle Bewegungen, darunter die "Oromo Liberation Front" (OLF) und die Gruppierung Ginbot 7, zu terroristischen Organisationen erklärt. Bei der OLF handelt es sich um die ehemals wichtigste Partei der Oromo, die seit dem Jahr 1973 zunächst einen bewaffneten Kampf für einen unabhängigen Staat Oromia führte, nach dem Sturz des diktatorischen Regimes von Mengistu Haile Mariam jedoch von 1991 bis 1992 an der äthiopischen Regierung beteiligt war. Als Organisation, welche die Selbstbestimmung der Oromo als wichtigste Zielsetzung nennt, erklärte die OLF im Jahr 2012 gleichwohl, dass sie den Konflikt mit dem äthiopischen Staat beenden wolle und dessen territorialen Grenzen akzeptiere. Dennoch betrachtet die Regierung die OLF weiterhin als terroristische Organisation. Bei Ginbot 7 handelt es sich um eine 2008 gegründete, hauptsächlich im ausländischen Exil aktive Partei, die eine grundlegende
demokratische Restrukturierung des äthiopischen Staats verlangt.

4.6.2 Unter dem Vorwurf terroristischer Umtriebe oder deren Unterstützung wurden und werden regelmässig Angehörige der Opposition, Menschenrechtsaktivisten oder Journalisten verhaftet und zu teilweise langjährigen Haftstrafen verurteilt. So wurden im Dezember 2012 Bekele Gerba, stellvertretender Vorsitzender des "Oromo Federalist Democratic Movement" (OFDM), und Olbana Lelisa, Mitglied des "Oromo People's Congress" (OPC), zu acht beziehungsweise dreizehn Jahren Haft verurteilt, weil sie sich mit Vertretern von Amnesty International getroffen hatten. Der Generalsekretär von Ginbot 7, Andargachew Tsige, wurde im Jahr 2014 trotz seiner britischen Staatsangehörigkeit auf Ersuchen der äthiopischen Behörden während eines Flughafentransits in Jemen verhaftet und nach Äthiopien ausgeliefert, wo er aufgrund seines politischen Engagements zweimal zum Tod verurteilt wurde. Seitens der Vereinten Nationen wurde Äthiopien vergeblich zu seiner Freilassung aufgefordert. Unter dem Vorwurf des Terrorismus durch Unterstützung von Ginbot 7 wurden unter anderen auch mehrere Aktivisten (Blogger) angeklagt, die im Rahmen von Internetjournalen über Menschenrechtsverletzungen berichtet und zu demokratischem Wandel aufgerufen hatten. Der bereits erwähnte Bekela Gerba wurde (nach seiner vorübergehenden Freilassung) am 16. April 2016 zusammen mit weiteren Oppositionellen und regimekritischen Medienschaffenden erneut verhaftet und wegen Terrorismus angeklagt. Am 30. November 2016 wurde ausserdem Merera Gudina, Vorsitzender des "Oromo Federalist Congress" (OFC), verhaftet. Auf diesen letztgenannten Vorgang wird an anderer Stelle noch näher einzugehen sein (vgl. E. 4.7.2).

4.6.3 Im Zuge der allgemein verschärften Repression haben die äthiopischen Sicherheitsbehörden auch die Beobachtung der Aktivitäten der Exilgemeinschaften verstärkt. So setzt der äthiopische Staat gemäss vorliegenden Berichten modernste Software ein, um die Telekommunikation der oppositionellen Bewegungen auch im Ausland zu überwachen. Dabei wurden insbesondere Personen aus dem Umfeld von Ginbot 7, oppositionelle Gruppierungen der Oromo sowie der aus den Niederlanden und den USA operierende regimekritische Fernsehsender ESAT zu Zielen regelmässiger Cyberangriffe (vgl. Amnesty International/Open Observatory of Network Interference, Ethiopia Offline: Evidence of Social Media Blocking and Internet Censorship in Ethiopia, London 2016; Freedom House, Freedom on the Net 2016 Ethiopia, https://freedomhouse.org/report/freedom-net/2016/ethiopia ; HRW, "They Know Everything We Do". Telecom and Internet Surveillance in Ethiopia, www.hrw.org/report/2014/03/25/ they-know-everything-we-do/telecom-and-internet-surveillance-ethiopia ; dies., Ethiopia: Digital Attacks Intensify, www.hrw.org/news/2015/03/09/ ethiopia-digital-attacks-intensify ; Internetquellen am 3. Juli 2017 abgerufen).

4.6.4 Im Rahmen der Parlamentswahlen vom Mai 2015 errang die Regierungspartei EPRDF mit ihren Verbündeten darunter die OPDO, welche die Region Oromia regiert sämtliche 547 Sitze, was nach übereinstimmender Einschätzung auf die rigorose Unterdrückung jeglicher oppositioneller Meinungsäusserung im Land zurückzuführen ist. Nachdem durch die staatliche Beschlagnahmung von landwirtschaftlichem Boden bereits im April 2014 erste Proteste ausgelöst worden waren, kam es in der Region Oromia im November 2015 zu massiven Unruhen, die bis ins Jahr 2016 hinein anhielten. Bei Zusammenstössen zwischen Protestierenden und den staatlichen Sicherheitskräften ereigneten sich zahlreiche Erschiessungen und Massenverhaftungen. Das äthiopische Regime reagierte im April 2016 mit der Entlassung mehrerer hundert Verwaltungsangestellter der Region Oromia, was aber die Proteste nicht beendete. Vielmehr entwickelte sich deren Dynamik immer mehr zu einem Ausbruch der über Jahre angestauten Frustration über die politische und wirtschaftliche Marginalisierung. Gemäss Schätzungen ereigneten sich zwischen November 2015 und Mai 2016 in den beiden Regionen Oromia und Amhara rund 500 Protestaktionen, wobei etwa 400 Personen getötet, Tausende verletzt und Zehntausende verhaftet wurden (vgl. HRW, "Such a Brutal Crackdown": Killings and Arrests in Response to Ethiopia's Oromo Protests, https://www.hrw.org/sites/default/files/report_pdf/ethiopia0616web.pdf , abgerufen am 3. Juli 2017). Am 2. Oktober 2016 wurden in der Stadt Bishoftu (Region Oromia) anlässlich eines traditionellen Erntedankfests der Oromo ("Irreechaa"-Festival) Protestlieder gegen das staatliche Regime gesungen. Ausgelöst durch die gewaltsame Reaktion der Sicherheitskräfte, kam es zu einer Massenpanik, die zu einer unbekannten, aber mutmasslich dreistelligen Zahl von Todesopfern führte. Schliesslich wurde am 8. Oktober 2016 über das ganze Land der Ausnahmezustand verhängt. Aus diesem folgt die Suspendierung der politischen Freiheitsrechte, und innert eines Monats wurden mehr als 11'000 Personen inhaftiert, darunter mehr als 8'000 in der Region Oromia (vgl. HRW, Legal Analysis of Ethiopia's State of Emergency, https://www.hrw.org/ news/2016/10/30/legal-analysis-ethiopias-state-emergency ; dies., Will Ethiopia's Year-Long Crackdown End?, https://www.hrw.org/news/2016/11/09/will-ethiopias-year-long-crackdown-end ; abgerufen jeweils am 3. Juli 2017). Der Ausnahmezustand in Äthiopien dauert zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils weiterhin an.

4.7

4.7.1 Unter den soeben genannten Umständen ist anzunehmen, dass im Ausland agierende Personen äthiopischer Herkunft, die erkennbar in oppositionellen Organisationen aktiv sind oder mit solchen sympathisieren, identifiziert werden können und im Falle einer zwangsweisen Rückschaffung den äthiopischen Sicherheitsbehörden bereits am Flughafen bekannt wären. Dabei muss ausserdem davon ausgegangen werden, dass die Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied einer regimekritischen Organisation war oder noch ist, als Gegner der Regierung ansehen würden. Zwar stellt sich auch angesichts der in jüngerer Zeit verstärkten Beobachtung oppositioneller Gruppen durch die äthiopischen Behörden nach wie vor die Frage nach der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmass einer allfälligen Überwachung in der Schweiz. Es dürfte nämlich davon auszugehen sein, dass sich die äthiopischen Sicherheitsbehörden auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Ausschlaggebend ist folglich eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des äthiopischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird. Von Bedeutung sind dabei die tatsächliche Erkennbarkeit einer behaupteten exilpolitischen Tätigkeit sowie die Individualisierbarkeit der betreffenden Person und ihrer konkreten exilpolitischen Tätigkeit.

4.7.2 Im vorliegenden Fall ist besonders darauf einzugehen, dass am 30. November 2016 der äthiopische Oppositionspolitiker Merera Gudina, Vorsitzender des "Oromo Federalist Congress" (OFC), bei seiner Rückkehr von einer Reise nach Europa in Addis Abeba verhaftet wurde (siehe bspw. BBC, Ethiopia's Merera Gudina detained after trip to Europe, http://www.bbc.com/news/world-africa-38169256 ; abgerufen am 3. Juli 2017; Paul Schemm, Ethiopia arrests top Oromo opposition politician after Europe Parliament speech, in: Washington Post, 1. Dezember 2016). Der Genannte hatte unter anderem am 9. November 2016 in einer Rede vor dem Europäischen Parlament in Brüssel über die politische Situation in Äthiopien berichtet. Das Menschenrechtskomitee des Europäischen Parlaments forderte die äthiopische Regierung am 5. Dezember 2016 auf, die Gründe für die Verhaftung von Merera Gudina offenzulegen. Weiter wies das Komitee darauf hin, dass das Europäische Parlament eine dringliche Resolution verabschiedet habe, mit welcher die äthiopische Regierung dazu aufgerufen worden sei, die Antiterror-Gesetzgebung nicht mehr länger zur Repression gegen die politische Opposition zu verwenden (European Parliament's Subcommittee on Human Rights, Presseerklärung vom 5. Dezember 2016, , abgerufen am 3. Juli 2017). Am 20. Dezember 2016 veröffentlichte schliesslich die äthiopische Botschaft in Brüssel auf ihrer Website eine Erklärung zur Verhaftung von Merera Gudina ( http://www.ethiopianembassy.be/en/2016/12/20/clarifications-about-the-arrest-of-dr-merera-gudina/ , abgerufen am 3. Juli 2017). Demnach sei Merera Gudina nach seiner Rückkehr aus Europa nicht wegen seines Besuchs beim Europäischen Parlament verhaftet worden. Sondern Grund der Verhaftung sei gewesen, dass Merera Gudina gegen die Restriktionen des in Äthiopien geltenden Ausnahmezustands verstossen habe, indem er sich in Europa mit dem Anführer einer terroristischen Gruppierung getroffen habe. Aus den vorangehend erwähnten Berichten ergibt sich, dass mit letztgenannter Person der äthiopische Oppositionspolitiker und derzeitige Vorsitzende der oppositionellen Partei "Ginbot 7", Berhanu Nega, gemeint ist.

4.7.3 Diese Feststellungen in Bezug auf Merera Gudina sind für den vorliegenden Fall insofern relevant, als unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Äthiopien und des besonderen Interesses des dortigen Regimes am Genannten davon auszugehen ist, dass dieser während seines Aufenthalts in Europa unter ständiger Beobachtung durch die äthiopischen Nachrichtendienste stand. Dies gilt auch für die Veranstaltung in Bern, die durch die "Oromo Community of Switzerland" mit Merera Gudina am 27. November 2016 drei Tage vor dessen Verhaftung in Addis Abeba durchgeführt wurde und anlässlich derer der Beschwerdeführer mit dem Genannten photographiert wurde. Es liegt auf der Hand, dass durch die äthiopischen Nachrichtendienste auch registriert wurde, welche Personen dabei mit Merera Gudina zusammentrafen.

4.7.4 Somit erweist sich, dass aufgrund der im vorliegenden Verfahren massgeblichen Beweismittel ausreichende Gründe für die Annahme einer Gefährdung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG wegen der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers bestehen. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer regelmässig an gegen die äthiopische Regierung gerichteten regimekritischen Veranstaltungen in der Schweiz teilnahm (vgl. E. 4.2). Wie soeben ausgeführt wurde, muss davon ausgegangen werden, dass jedenfalls die Veranstaltung vom 27. November 2016 durch die äthiopischen Nachrichtendienste beobachtet wurde. Weiter erscheint im vorliegenden Fall von besonderer Bedeutung, dass der Beschwerdeführer sich nicht nur durch die Teilnahme an den fraglichen Veranstaltungen und insbesondere das Zusammentreffen mit Merera Gudina, sondern in weiterer, spezifischer Weise als Kritiker des äthiopischen Regimes bemerkbar machte. In diesem Zusammenhang sind die mit Eingaben vom 4. Oktober 2016 und vom 28. Juni 2017 eingereichten Artikel zu nennen, die unter namentlicher Bezeichnung des Beschwerdeführers am 14. Mai 2016 und am 28. Mai 2017 auf den exil-äthiopischen Websites "ayyaantuu.net" beziehungsweise "oromiatimes.org" veröffentlicht wurden (vgl. zum Inhalt E. 4.5.1 und 4.5.4). Bei der Beurteilung der genannten Publikationen ist zu berücksichtigen, dass es sich insbesondere bei der Website "ayyaantuu.net", wie aus deren Internetpräsenz hervorgeht, um ein seriöses Medium der äthiopischen Exilgemeinschaft handeln dürfte, das eine regimekritische Berichterstattung zur äthiopischen Politik pflegt. Somit ist mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Text des Beschwerdeführers, der den Landraub gegenüber Angehörigen der Oromo und die Menschenrechtsverletzungen des äthiopischen Regimes thematisierte, bei den äthiopischen Sicherheitsbehörden nicht unbeachtet geblieben ist. Dasselbe gilt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auch für den auf der Website "oromiatimes.org" veröffentlichten Artikel, welcher sich zu vergleichbaren Themen äusserte.

4.7.5 Zu erwähnen ist schliesslich, dass mit Urteil D-6781/2014 vom 5. August 2015 zwar festgestellt wurde, die geltend gemachten Verhaftungen des Beschwerdeführers vor seinem Weggang aus Äthiopien wie auch der behauptete Zeitpunkt der Ausreise seien nicht glaubhaft. Hingegen äusserte sich das Bundesverwaltungsgericht dabei nicht zur Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum vor der Ausreise aus seinem Heimatstaat politisch aktiv war. Diesbezüglich ist nunmehr anzumerken, dass der Beschwerdeführer bereits im ersten Asylverfahren wie auch in den nachfolgenden Verfahren geltend machte, er sei im Jahr 2002 oder 2003 einer politischen Partei namens "Adda Bilisuma Oromo" beigetreten, die sich gegen die Unterdrückung des Volks der Oromo durch das äthiopische Regime engagiere, und habe sich in der Folge an deren Parteitreffen sowie an regimekritischen Demonstrationen beteiligt. Hingegen habe er sich geweigert, an den Treffen der Jugendvereinigung der OPDO welche in der Region Oromia die Regierung stellt - teilzunehmen, was als politische Opposition ausgelegt worden sei. Es ist festzustellen, dass sich weder aus den im ersten Asylverfahren durchgeführten Befragungen noch anderweitig konkrete Gründe dafür ergeben, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten politischen Aktivitäten im Heimatland in wesentlicher Weise zu bezweifeln. Auch wenn diese Aktivitäten nicht als derart einzustufen sind, dass zum Zeitpunkt des Urteils D-6781/2014 asylrechtlich relevante Vorfluchtgründe glaubhaft erschienen, so ist dem Beschwerdeführer doch nicht abzusprechen, dass er bereits vor seiner Ausreise aus Äthiopien seine regimekritische politische Gesinnung zum Ausdruck brachte. Es besteht somit auch kein Anlass zur Annahme, die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers seien weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits in seinem Heimatstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung (vgl. Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.7.6 Aus dem Gesagten ergibt sich unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände somit, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt durch die äthiopischen Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Regimegegner aufgefasst wird, dem ein gesteigertes Interesse gilt. Angesichts des notorisch menschenrechtswidrigen und willkürlichen Vorgehens der äthiopischen Behörden gegen Regimekritiker ist daher objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer befürchtet, er könnte im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien einer Behandlung ausgesetzt werden, die einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gleichkäme.

4.8 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG aus den soeben erwähnten Gründen erfüllt. Wie bereits erwähnt, bleibt die Asylberechtigung dem Beschwerdeführer indessen aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG verwehrt, wonach subjektive Nachfluchtgründe zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, jedoch nicht zur Asylgewährung führen. Aufgrund der objektiv begründeten Furcht des Beschwerdeführers, in Äthiopien künftig im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG verfolgt zu werden, erweist sich der Vollzug seiner Wegweisung dagegen als unzulässig.

5.
Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, und der Beschwerdeführer ist als Flüchtling zu anerkennen. Das SEM ist ausserdem anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen.

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Der mit Zahlung vom 15. März 2016 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG in Verbindung mit Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
13 VGKE), die als angemessen erscheinende Kostennote des Rechtsvertreters vom 21. April 2016 sowie unter Berücksichtigung der nach diesem Datum noch erfolgten Eingaben sind dem Beschwerdeführer Fr. 2'600. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des SEM vom 11. Januar 2016 wird aufgehoben.

2.
Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt.

3.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

5.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'600.- zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.

6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Martin Scheyli

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