Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-88/2006
{T 0/2}

Urteil vom 13. Juni 2007
Mitwirkung:
Richter Antonio Imoberdorf; Richter Bernard Vaudan; Richterin Elena Avenati-Carpani; Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

1. A._______,
2. B._______,
3. C._______ und D._______, handelnd durch B._______ (gesetzliche Vertrete-
in),
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Zgraggen, Badenerstrasse 15, Postfach 6925, 8023 Zürich,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz

betreffend
Einreisesperre (Wiedererwägung).

Sachverhalt:
A. Der aus Serbien stammende A._______ (geboren _______, nachfolgend Beschwerdeführer 1) hielt sich in den Jahren 1985 und 1987, als Saisonnier, erstmals hierzulande auf. Am 1. August 1988 reiste er erneut in die Schweiz ein und heiratete am 5. August 1988 die Schweizer Bürgerin B._______ (hiernach Beschwerdeführerin 2). Die Fremdenpolizei des Kantons Zürich (heute Migrationsamt) erteilte ihm in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei der Ehefrau. Aus der Ehe gingen die Kinder D._______ und C. _______ (geboren _______ bzw. _______, Beschwerdeführer 3) hervor.
B. Am 24. Oktober 2003 lehnte es das Migrationsamt des Kantons Zürich ab, die bis zum 21. Dezember 1996 gültig gewesene Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 zu verlängern und ordnete an, dass dieser das zürcherische Kantonsgebiet nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug unverzüglich zu verlassen habe. Dagegen beschwerte er sich erfolglos beim Regierungsrat des Kantons Zürich und beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 21. November 2005 wies das Bundesgericht eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Juli 2005 ab.
C. Nachdem der Beschwerdeführer 1 am 11. November 2005 aus dem Strafvollzug entlassen worden war, dehnte das BFM die kantonale Wegweisung am 22. Dezember 2005 auf das ganze Gebiet der Schweiz aus und forderte ihn auf, das Land bis zum 15. Februar 2006 zu verlassen. Dieser Aufforderung leistete er Folge und kehrte am letzten Tag der Frist in den Kosovo zurück. Auf ein von der Beschwerdeführerin 2 gegen den Ausdehnungsentscheid der Vorinstanz eingelegtes Rechtsmittel trat das Eidgenössische Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am 28. März 2006 nicht ein.
D. Aufgrund dieses Sachverhalts verhängte das BFM am 11. April 2006 über den Beschwerdeführer 1 eine Einreisesperre auf unbestimmte Dauer und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung wurde ausgeführt, sein Verhalten habe im In- und Ausland zu sehr schweren Klagen Anlass gegeben. Die weitere Anwesenheit hierzulande sei deshalb unerwünscht. Die am 2. Mai 2006 eröffnete Einreisesperre blieb unangefochten.
E. Am 15. Mai 2006 erklärte sich die Vorinstanz bereit, die Einreisesperre für maximal 20 Tage zu suspendieren, um dem Beschwerdeführer 1 zu ermöglichen, sich in der Schulthess Klinik in Zürich einem ambulanten operativen Eingriff am rechten Fuss zu unterziehen. Am 6. Juni 2006 reiste er in die Schweiz ein, wo er tags darauf operiert wurde. Mit Rücksicht auf verschiedene medizinische Nachbehandlungen und Kontrollen wurde die ausgestellte Suspension mehrmals verlängert, letztmals bis zum 3. Oktober 2006. Mit Eingabe vom 27. September 2006 gelangte der Parteivertreter an das BFM und stellte einen Antrag auf Aufhebung der Einreisesperre; im Sinne mehrerer Eventualbegehren ersuchte er ergänzend darum, die über seinen Mandanten verhängte Fernhaltemassnahme bis auf weiteres zu suspendieren.
F. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2006 wies die Vorinstanz sowohl das Gesuch um (wiedererwägungsweise) Aufhebung der Einreisesperre als auch die Begehren um Verlängerung der Suspension ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Ausführungen in der Eingabe vom 27. September 2006 rechtfertigten es nicht, von einer gegenüber dem ursprünglichen Entscheid massgeblich veränderten Entscheidgrundlage auszugehen. In Anbetracht aller Umstände seien die öffentlichen Interessen an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers 1 vorderhand höher zu gewichten als die geltend gemachten privaten Interessen. Auch eine weitere Verlängerung der Suspension falle ausser Betracht, da der Massnahmebelastete von einer äusserst grosszügigen Behandlung seiner Suspensionsgesuche profitiert habe und die maximale Dauer des bewilligungsfreien Aufenthalts ausgeschöpft sei.
G. Mit Beschwerde vom 6. November 2006 an das EJPD stellen die Beschwerdeführer unter Kosten und Entschädigungsfolge die Begehren, die angefochtene Verfügung vom 3. Oktober 2006 und die Einreisesperre vom 11. April 2006 seien aufzuheben; eventualiter sei die Einreisesperre bis zum Abschluss der beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung (IV) bzw. subeventualiter bis zum rechtskräftigen Entscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich über die beruflichen Massnahmen zu suspendieren. Zur Begründung lassen sie vorbringen, der Beschwerdeführer 1 habe in der Schweiz in medizinischer Behandlung gestanden. Die Schulthess Klinik bestätige, dass es ideal wäre, die notwendige physiotherapeutische Nachbehandlung am angestammten Platz fortzuführen. Aufgrund der Empfehlungen der Ärzte habe sich der Betroffene zudem für Leistungen der IV angemeldet. Das diesbezügliche Gesuch sei noch pendent. Berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung würden nur gewährt, wenn sich der Versicherte in der Schweiz aufhalte. Im Sinne des Gleichbehandlungsprinzips sei dem Beschwerdeführer daher für die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der IV zu erlauben, sich weiterhin in der Schweiz aufzuhalten. Des Weiteren gehe vom Beschwerdeführer 1 kein Sicherheitsrisiko mehr aus. Er habe seine Freiheitsstrafe verbüsst und sich seither nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Der letzte Eintrag im Strafregister liege über zehn Jahre zurück. Die Prognosen für künftiges Wohlverhalten präsentierten sich günstig. Die Strafvollzugsbehörden betrachteten ihn nicht als sicherheitspolizeiliches Risiko, ansonsten sie ihn nicht zuerst in die Halbfreiheit und danach bedingt in die Freiheit entlassen hätten. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Haltung der Fremdenpolizeibehörden, welche dem Resozialisierungsgedanken im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Güterabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen hätten, als nicht nachvollziehbar. Schliesslich bedeute die verfügte Einreisesperre eine massive Gefährdung des Kindeswohls und des Familienlebens. Für die Familie A._______, insbesondere die Schweizer Ehefrau, sei es unzumutbar, dem Beschwerdeführer 1, bei dem inzwischen ein Gesinnungswandel stattgefunden habe, in den Kosovo zu folgen. Aus all diesen Gründen sei die Einreisesperre unverhältnismässig.
H. Soweit der Eventualantrag und der Subeventualantrag in der Beschwerdeschrift vom 6. November 2006 die Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Sinne von Art. 56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beinhalteten, gab das Bundesverwaltungsgericht den entsprechenden Begehren mit verfahrensleitender Anordnung vom 23. Januar 2007 nicht statt.
I. In seiner Vernehmlassung vom 20. März 2007 schliesst das Bundesamt auf Abweisung der Beschwerde, wobei es festhält, der Wille und die Bemühungen des Beschwerdeführers 1, sein Leben wieder in geordnete Bahnen zu lenken, würden nicht bestritten. Indessen bemesse sich die Bewährungsfrist aus fremdenpolizeilicher Sicht als zu kurz. Angesichts der schweren Delinquenz und der gerichtlichen Verurteilungen im In- und Ausland zu mehrjährigen Freiheitsstrafen müsse beim Massnahmebelasteten nach wie vor von einem nicht zu unterschätzenden sicherheitspolizeilichen Risiko ausgegangen werden. Umschulungsmassnahmen und Wiedereingliederung in den schweizerischen Arbeitsmarkt setzten überdies die Bereitschaft der kantonalen Behörden voraus, dem Beschwerdeführer 1 eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
J. Mit Replik vom 25. April 2007 hebt der Parteivertreter nochmals hervor, dass die Schweizer Ehefrau und die gemeinsamen Kinder sehr unter der aktuellen Situation litten. Mit Eingabe vom 12. April 2007 habe er ein Arztzeugnis eingereicht. Darin diagnostiziere die behandelnde Ärztin bei C._______ psychische und psychosomatische Störungen, die im Zusammenhang mit der Abwesenheit des Kindsvaters stünden. Aus kinderpsychiatrischer Sicht erweise sich die Trennung vom Vater nicht länger als zumutbar. Die Einreisesperre sei deshalb aufzuheben; eventualiter sei sie angemessen zu befristen bzw. sie sei im Sinne der Eingabe vom 6. November 2006 zu suspendieren.
K. Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Verfügungen des BFM betreffend Einreisesperre unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Diese Regelung gilt in gleicher Weise für Entscheide über Gesuche um Wiedererwägung einer Einreisesperre (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 220).
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).
1.3. Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 1 Grundsatz - 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist das allgemeine Verwaltungsgericht des Bundes.
1    Das Bundesverwaltungsgericht ist das allgemeine Verwaltungsgericht des Bundes.
2    Es entscheidet als Vorinstanz des Bundesgerichts, soweit das Gesetz die Beschwerde an das Bundesgericht nicht ausschliesst.
3    Es umfasst 50-70 Richterstellen.
4    Die Bundesversammlung bestimmt die Anzahl Richterstellen in einer Verordnung.
5    Zur Bewältigung aussergewöhnlicher Geschäftseingänge kann die Bundesversammlung zusätzliche Richterstellen auf jeweils längstens zwei Jahre bewilligen.
VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer 1 ist als Verfügungsbetroffener legitimiert. Auch die Beschwerdeführerin 2 und die Beschwerdeführer 3 sind nach Art. 20 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
ANAG i.V.m. Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG zur Beschwerdeführung berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
- Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), soweit sie sich gegen die angefochtene Verfügung richtet (vgl. E. 2.2 unten).
2.2. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2006. Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz das Gesuch vom 27. September 2006 um Aufhebung der in Rechtskraft erwachsenen Einreisesperre als Wiedererwägungsbegehren abgewiesen (Ziff. 1 des Dispositivs), sie ist mithin darauf eingetreten und hat eine materielle Prüfung der Begehren vorgenommen. Ausserdem wurde eine weitere Verlängerung der Suspension abgelehnt (Ziff. 2 des Dispositivs). Von daher ist das Bundesverwaltungsgericht in seiner Kognition nicht beschränkt (vgl. Fritz Gygi, a.a.O., S. 144 f. mit Hinweisen). Nicht überprüft werden kann wegen der abgelaufenen Rechtsmittelfrist hingegen die Rechtmässigkeit der Fernhaltemassnahme vom 11. April 2006 als solcher.
3.
3.1. Der Parteivertreter beantragt in der Rechtsmitteleingabe vom 6. November 2006, die Akten der Strafvollzugsbehörden seien vom Amtes wegen beizuziehen. Im Verwaltungs(beschwerde)verfahren gilt grundsätzlich das Untersuchungsprinzip, das durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt wird (vgl. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
und 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz bedeutet, dass die Verwaltungs- und Justizbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen abklären. Sie sind für die Beschaffung der Entscheidgrundlagen verantwortlich. Hierfür bedienen sie sich nötigenfalls der in Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG genannten Beweismittel. Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 37 - Der Richter ist an die von den Parteien angebotenen Beweismittel nicht gebunden; er berücksichtigt nur die notwendigen. Er kann auch von den Parteien nicht angebotene Beweismittel beiziehen.
des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP, SR 273) verpflichtet die Behörde aber nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Beweiskraft (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 276). Unterlagen von nicht in das Verfahren involvierten Behörden ergänzend heranzuziehen, rechtfertigt sich insofern nur dann, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht.
3.2. Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 130 ll 169 nicht publizierte E. 2.1, ferner BGE 127 l 54 E. 2b S. 56, BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, BGE 119 V 335 E. 2c S. 344; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.78 E. 5a). Eine solche Situation ist hier gegeben. Die Gründe, die zur Gewährung der Halbfreiheit und zur bedingten Entlassung des Beschwerdeführers 1 führten, sind bekannt. Dass er sich im Strafvollzug wohl verhalten hat, ist ebenso unbestritten wie sein Bestreben, die Vergangenheit aufzuarbeiten und sich in der Freiheit bewähren zu wollen. Dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist denn im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ohnehin in gebotener Weise Rechnung zu tragen (BGE 130 ll 493 E. 4.2 S. 500 f., BGE 130 ll 176 E. 4.3.3 S. 188, BGE 129 ll 215 E. 3.2 S. 217). Zu bedenken gilt es ferner, dass vorliegend nurmehr eine Beschwerde gegen einen Wiedererwägungsentscheid in Sachen Einreisesperre zur Würdigung ansteht (vgl. die vorangehende E. 2.2). Der entscheidsrelevante Sachverhalt ist deshalb als erstellt zu betrachten und dem Antrag auf Beizug der Akten der Strafvollzugsbehörden folglich nicht stattzugeben. Beim falschen Namen wiederum, der in Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung erscheint, handelt es sich um ein blosses Kanzleiversehen, betrifft der fragliche Entscheid doch offenkundig den Beschwerdeführer 1. Somit erweisen sich die Bedenken formeller Natur als unbegründet.
4.
4.1. Gemäss den von Rechtsprechung und Lehre aus Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) abgeleiteten Grundsätzen besteht ein Anspruch auf Wiedererwägung namentlich dann, wenn die Verhältnisse sich seit dem ersten Entscheid erheblich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller Tatsachen oder Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen, für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 127 l 133 E. 6 S. 137 f., BGE 124 ll 1 E. 3a S. 5 f., BGE 120 lb 42 E. 2b S. 46 f. mit Hinweisen). Die Wiedererwägung darf allerdings nicht dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 120 lb 42 E. 2b S. 47; Urteil des Bundesgerichts 2A.20/2004 vom 7. April 2004 E. 3.2; VPB 63.45 E. 3a in fine).
4.2. Bezogen auf den Verfahrensgegenstand ist primär zu prüfen, ob die nach Erlass der Einreisesperre hinzugekommenen sachverhaltlichen Umstände es rechtfertigen, besagte (auf unbestimmte Dauer angeordnete) Fernhaltemassnahme vorzeitig aufzuheben. In die hierbei vorzunehmende Ermessensausübung hat vorweg der Grundsatz des Gesetzesvorranges einzufliessen. Die Behörde darf das ihr zustehende Ermessen nicht so ausfüllen, dass das Ergebnis im Widerspruch zum geltenden Recht steht. Die Behörde ist ferner an die Kriterien gebunden, die sich aus dem Sinn und Zweck der konkreten gesetzlichen Ordnung ergeben. Schliesslich hat die Behörde allgemeine Grundsätze des Verwaltungshandelns zu beachten, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit von Verwaltungsakten (zu letzterem vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich und St. Gallen, S. 127 f.).
5.
5.1. Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Einreisesperre lässt sich festhalten, dass die eidgenössische Behörde eine solche Administrativmassnahme über unerwünschte Ausländer verhängen kann (Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Satz 1 ANAG). Als "unerwünscht" im Sinne von Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Satz 1 ANAG gelten nach ständiger Praxis Fremde, deren Vorleben bzw. konkretes Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie nicht willens oder nicht fähig sind, sich in die geltende Ordnung einzufügen oder deren Fernhaltung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. BGE 129 lV 246 E. 3.2 S. 251 f.; VPB 63.1, 62.28, 60.4, 58.53; ferner Peter Sulger Büel, Vollzug von Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen gegenüber Fremden nach dem Recht des Bundes und des Kantons Zürich, Diss. Zürich 1984 = Europäische Hochschulschriften, Reihe ll, Rechtswissenschaft, Bd. 352, Bern usw. 1984, S. 79 f. mit weiteren Nachweisen). Die Einreisesperre stellt aber keine Strafe im Sinne eines sozialethischen Unwerturteils, sondern eine präventivpolizeiliche Administrativmassnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VPB 63.1, 62.28, 60.4, 58.53).
5.2. Ausländerinnen und Ausländer, die (wie der Beschwerdeführer 1) vorsätzlicher Straftaten schuldig gesprochen werden, gelten in der Regel als unerwünscht. Bei der Umschreibung der Eingriffsvoraussetzungen im Falle einer Straftat ist davon auszugehen, dass bei ordnungsrechtlicher Würdigung des inkriminierten Verhaltens eine Fernhaltemassnahme aus spezial- und/oder generalpräventiven Gründen geboten sein kann. Einerseits kann eine Straftat Indiz für die Annahme sein, der Ausländer werde erneut delinquieren, wobei angesichts eines schweren Verstosses gegen die öffentliche Ordnung die Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung eher anzunehmen ist als bei leichten Verfehlungen. Andererseits kann ein strafbares Verhalten die Notwendigkeit begründen, mittels regelmässiger Fernhaltepraxis darauf hinzuwirken, dass andere in der Schweiz lebende Ausländer von Ordnungsverstössen der betreffenden Art absehen. Die aus sicherheitspolizeilichen Gründen verfügte Fernhaltemassnahme ist indessen weder Regelfolge einer in der Schweiz oder im Ausland verübten und abgeurteilten Straftat, noch hat sie eine solche zur Voraussetzung (vgl. VPB 62.28 E. 4 in initio).
5.3. Ausländische Straftäter, die durch Verbreitung harter Drogen die Gesundheit anderer gefährden oder beeinträchtigen, sind während einer gewissen Zeit von der Schweiz fernzuhalten. Damit soll der weiteren Ausbreitung des verbotenen Handels mit Betäubungsmitteln entgegengewirkt werden. Aufgrund der Zunahme solcher Straftaten ist zum Schutz der Allgemeinheit durch eine kontinuierliche und strenge Verwaltungspraxis zu verdeutlichen, dass schwere Widerhandlungen gegen das BetmG mit langjährigen Fernhaltemassnahmen geahndet werden. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit ist dabei durch Abschreckung nicht nur des jeweiligen Straftäters, sondern auch anderer potenzieller Rechtsbrecher weit möglich zu gewährleisten (vgl. dazu auch BGE 131 ll 352 E. 4.3.1 S. 359 f.). Vor diesem Hintergrund ist im Folgenden zu prüfen, ob die verhängte Einreisesperre aufrecht zu erhalten ist.
6.
6.1. Die Fortdauer der Einreisesperre führt nach Auffassung des Parteivertreters ferner zu einer erheblichen Gefährdung des Familienlebens und des Kindeswohls. Er verweist namentlich auf ein Arztzeugnis vom 16. März 2007, wonach die Trennung von C._______ von ihrem Vater aus kinderpsychiatrischer Sicht nicht weiter zumutbar sei. Einem vorgelegten Lehrvertrag zufolge begann D._______ im August 2006 sodann eine Lehre als Informatiker. Die Belastungssituation für die Familie stellte allerdings schon im Verfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ein gewichtiges Thema dar (vgl. die entsprechenden Entscheide des Bundesgerichts vom 21. November 2005, des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Juli 2005 und des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 16. März 2005). Das Bundesgericht äusserte sich explizit auch zu den Bestimmungen des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR 0.107). Ebenso merkte es an, der Beschwerdeführer 1 habe seit seiner Einreise in die Schweiz elf Jahre im Strafvollzug verbracht, davon zwei Jahre in Deutschland (siehe Urteil 2A.554/2005, a.a.O., E. 3.2 und 3.3), was offenkundig macht, dass das Familienleben wegen des Beschwerdeführers 1 von jeher erheblichen Beeinträchtigungen ausgesetzt war. Auch die Vorinstanz hatte sich danach bei der Verhängung der Einreisesperre auf unbestimmte Dauer aufgrund der Untersuchungsgrundsatzes mit der Vereinbarkeit der Massnahme mit Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV zu befassen. Für ein Wiederaufrollen gerade mal ein halbes Jahr später aus Anlass eines Wiedererwägungsbegehrens besteht kein Raum. Betrachtet man die familiäre Situation nicht losgelöst von den Straftaten des Beschwerdeführers 1, so werden die genannten, zum Teil rechtskräftig beurteilten Faktoren allein durch den nachgereichten ärztlichen Beleg und den Lehrvertrag jedenfalls noch nicht aufgewogen. Im Übrigen muss das Verfahren im Zusammenhang mit der Administrativmassnahme (Einreisesperre) von demjenigen betreffend Aufenthaltsregelung unterschieden werden (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 2A.43/2000 vom 12. April 2000, E. 1a und 2A.19/2003 vom 10. März 1994, E. 1d). Der Beschwerdeführer 1 hat - ohne Erfolg - die Verlängerung seines Anwesenheitsrechts zu erwirken versucht. Eine Aufhebung der Einreisesperre würde somit nur bewirken, dass er den allgemeinen, für Staatsangehörige aus Serbien geltenden Einreisebestimmungen unterstünde. Er dürfte folglich nur im Rahmen des bewilligungsfreien Aufenthalts hierzulande verweilen, die Führung einer auf Dauer ausgelegten, familiären Lebensgemeinschaft auf schweizerischem Territorium wäre mithin nicht realisierbar.
Insofern relativieren sich die Auswirkungen der Einreisesperre auf die Interessensphären der Beteiligten. Als weitere Milderung der negativen Folgen kommt hinzu, dass die Einreisesperre nicht als absolutes Einreiseverbot ausgestaltet ist. Sie stellt vielmehr ein Einreiseverbot mit Bewilligungsvorbehalt dar. Diese so genannte Suspension der Einreisesperre gemäss Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
letzter Satz ANAG ist den Beschwerdeführern bekannt. Obwohl sie besagtes Instrument im Sommer 2006 ausgereizt haben, wird die Vorinstanz den geltend gemachten Belangen der nächsten Angehörigen (im besonderen der Situation von C._______ und D._______) bei der Gestaltung der künftigen Suspensionspraxis Rechnung zu tragen haben. Bezogen auf die angefochtene Verfügung haben sich die Verhältnisse im familiären Bereich in den fraglichen paar Monaten indessen keineswegs in einer Weise geändert, dass sie eine vorzeitige Aufhebung der Einreisesperre zu begründen vermöchten.
6.2. Die letzte der geltend gemachten Tatsachenänderungen betrifft medizinische und berufliche Massnahmen, die auf Seiten des Beschwerdeführers 1 anstünden. Der Verfügungsadressat erlitt am 12. April 2005 einen Arbeitsunfall. Im Auftrag der SUVA wurde er am 7. Juni 2006 in der Schulthess Klinik in Zürich operiert. Dass keine Notwendigkeit für medizinische oder physiotherapeutische Nachbehandlungen in der Schweiz besteht, bedarf angesichts der Diagnose (Bänderriss am rechten Fuss) keiner weiteren Erläuterungen. Für berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung wie Umschulungen benötigte der Beschwerdeführer 1 derweil eine Aufenthaltsbewilligung, deren Verlängerung die Behörden des Kantons Zürich rechtskräftig verweigert haben. Auch sonstige Vorkehren (vorsorgliche Massnahmen nach Art. 56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
VwVG oder die Suspendierung der Einreisesperre) erscheinen bei dieser klaren Sachlage nicht angezeigt. Der Hinweis auf das Gleichbehandlungsprinzip ändert daran nichts. Dieses in Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV enthaltene Gebot verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (vgl. BGE 129 l 346 E. 6 S. 357, BGE 129 l 113 E. 5.1 S. 125 f., BGE 123 l 1 E. 6a S. 7, BGE 117 la 257 E. 3b S. 259). Der diesbezügliche Einwand des Parteivertreters ist jedoch zu unspezifiziert, als dass dazu näher Stellung zu nehmen wäre. Alles in allem lässt sich somit auch unter dem Gesichtspunkt medizinischer oder invalidenversicherungsrechtlicher Indikationen keine massgebliche Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts erkennen.
6.3. Über den Beschwerdeführer 1 wurde am 11. April 2006 eine Einreisesperre auf unbestimmte, das heisst unbestimmbare Dauer, verhängt. Die fehlende Befristung bedeutet nicht, dass die Massnahme für den Rest des Lebens Gültigkeit haben soll. Eine zuverlässig Prognose, wie lange ein relevantes öffentliches Sicherheitsbedürfnis anzunehmen ist, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgeben, sondern hängt - sehr einzelfallbezogen - von der persönlichen Entwicklung der betroffenen Person ab. Der Beschwerdeführer 1 ist daher anzuhalten, sich vorerst während einer gewissen Zeit im Ausland zu bewähren. Bei einem grundlegenden Gesinnungswandel und damit einhergehend einer längeren Phase stabilisierter Lebensverhältnisse steht es ihm frei, sich mit einem Wiedererwägungsgesuch an die Vorinstanz zu wenden. Dies kann wie erwähnt erst der Fall sein, wenn er absolute Gewähr für straffreies Verhalten bietet. Soweit der Parteivertreter beklagt, die Betroffenen fühlten sich unverstanden und dem Staat ausgeliefert, sei angefügt, dass der Beschwerdeführer 1 mit seinem Verhalten die Gefahr schwerwiegender fremdenpolizeilicher Massnahmen für sich und seine Familie bewusst in Kauf genommen und sie selber zu verantworten hat. Nach dem bisher Gesagten werden auf Beschwerdeebene keine Argumente vorgetragen, die dafür sprächen, die am 11. April 2006 erlassene Einreisesperre anzupassen oder ganz aufzuheben. Das Bundesamt hat demnach sowohl das Wiedererwägungsgesuch als auch die Begehren um Verlängerung der Suspension zu Recht abgewiesen.
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde - im Ergebnis - richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat auch ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- (Gerichtsgebühr und Auslagen) werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind durch den am 29. Januar 2007 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- den Beschwerdeführern (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (eingeschrieben, Akten Ref-Nr. 1 343 728 retour)

Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Daniel Grimm

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