Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-5457/2020

Urteil vom 13. April 2021

Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),

Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Besetzung
Richterin Christine Ackermann,

Gerichtsschreiberin Rahel Gresch.

JM Jüdische Medien AG,

Bahnhofstrasse 100, 8027 Zürich,

vertreten durch

Prof. Dr. Markus Schott, Rechtsanwalt, und
Parteien
Dominic Hägler, Rechtsanwalt,

Bär & Karrer AG,

Brandschenkestrasse 90, Postfach 1548, 8027 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Kommunikation BAKOM,

Zukunftstrasse 44, Postfach 256, 2501 Biel/Bienne,

Vorinstanz.

Gesuch um Übergangsmassnahmen zugunsten von
Gegenstand
abonnierten Zeitungen.

Sachverhalt:

A.
Die JM Jüdische Medien AG ist Herausgeberin der Zeitschrift "Tachles - das jüdische Wochenmagazin", die jeweils wöchentlich am Freitag erscheint. Sie stellte am 22. Juli 2020 beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) ein Gesuch um Übernahme der Kosten für die Tageszustellung durch den Bund gestützt auf die Verordnung über Übergangsmassnahmen zugunsten der Printmedien im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 20. Mai 2020 (Covid-19-Verordnung Printmedien, SR 783.03).

B.
Das BAKOM wies das Gesuch mit Verfügung vom 5. Oktober 2020 ab. Zur Begründung führte es aus, als förderungsberechtigte Regional- und Lokalpresse im Sinne des Postgesetzes und der Postverordnung würden nur Tages- und Wochenzeitungen gelten, die nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören. Eine Inhaltsanalyse des dem Gesuch beigelegten Belegexemplars habe ergeben, dass die Wochenzeitung "Tachles - das jüdische Wochenmagazin" sich gesamthaft betrachtet an einen spezifischen, eingeschränkten Leserkreis richte und damit nicht mehr als Publikumspresse eingestuft werden könne. Damit entfalle ein Anspruch auf Soforthilfe gemäss der Covid-19-Verordnung Printmedien.

C.
Gegen den Entscheid des BAKOM erhebt die JM Jüdische Medien AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 4. November 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt sie, die Verfügung sei aufzuheben und es seien die Kosten für die Tageszustellung der Publikation "Tachles - das jüdische Wochenmagazin" rückwirkend per 1. Juni 2020 vollständig vom Bund zu tragen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, das BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) habe den Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig festgestellt, durch die Qualifizierung von Tachles als Spezialpresse Bundesrecht verletzt und Tachles gegenüber thematisch vergleichbaren christlichen Publikationen ungleich behandelt bzw. diskriminiert.

D.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Dezember 2020 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde.

E.
Am 19. Januar 2021 reicht die Beschwerdeführerin ihre Schlussbemerkungen ein und hält an ihren Anträgen vollumfänglich fest.

F.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG entschieden hat. Beim BAKOM handelt es sich um eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG (vgl. Anhang 1 Ziff. VII 1.6 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]). Die Verfügung vom 5. Oktober 2020 ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt und kann direkt beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. VGG). Eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert. Sie ist damit nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist demnach einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.

3.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Printmedien werden als Übergangsmassnahmen die Kosten für die Tageszustellung von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen nach Art. 2 Bst. a durch die Schweizerische Post vollständig vom Bund getragen. Art. 2 Bst. a Covid-19-Verordnung statuiert, dass diese Verordnung für folgende abonnierte Zeitungen gilt: Zeitungen nach Art. 16 Abs. 4 Bst. a
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 16 Preise - 1 Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19855.
1    Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19855.
2    Für Briefe und Pakete der Grundversorgung im Inland sind die Preise distanzunabhängig und nach einheitlichen Grundsätzen festzulegen. Die PostCom überprüft periodisch die Einhaltung der Distanzunabhängigkeit.
3    Die Preise für die Zustellung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften sind distanzunabhängig. Sie entsprechen den in den grösseren Agglomerationen üblichen Preisen.
4    Ermässigungen werden gewährt für die Zustellung von:
a  abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse;
b  Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustellung.
5    Von Ermässigungen ausgeschlossen sind Titel, die zu einem Kopfblattverbund mit über 100 000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gehören. Der Bundesrat kann weitere Kriterien vorsehen; solche können insbesondere sein: das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, der redaktionelle Anteil sowie das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen.
6    Der Bundesrat genehmigt die ermässigten Preise.
7    Der Bund leistet zur Gewährung dieser Ermässigung jährlich folgende Beiträge:
a  30 Millionen Franken für die Regional- und Lokalpresse;
b  20 Millionen Franken für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse.6
8    Der Bundesrat kann für die Grundversorgung oder für Teile davon Preisobergrenzen festlegen. Diese Obergrenzen gelten einheitlich und richten sich nach den Entwicklungen des Marktes. Der Bundesrat kann den Erlass sowie den Vollzug von technischen und administrativen Vorschriften an die PostCom übertragen.
des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 36 Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung
1    Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die:
a  abonniert sind;
b  der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
c  vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
d  mindestens einmal wöchentlich erscheinen;
e  nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
f  einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
g  nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören;
h  nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
i  nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
j  kostenpflichtig sind;
k  eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
l  zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und
m  mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen.
2    Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt.
3    Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die:
a  der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
b  vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
c  von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:
c1  ihre Abonnentinnen und Abonnenten,
c2  ihre Spenderinnen und Spender, oder
c3  ihre Mitglieder;
d  vierteljährlich mindestens einmal erscheinen;
e  mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen;
f  nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
g  einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
h  eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
i  nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
j  nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
k  kostenpflichtig sind; und
l  einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben.
4    Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung.
und 2
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 36 Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung
1    Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die:
a  abonniert sind;
b  der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
c  vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
d  mindestens einmal wöchentlich erscheinen;
e  nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
f  einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
g  nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören;
h  nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
i  nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
j  kostenpflichtig sind;
k  eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
l  zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und
m  mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen.
2    Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt.
3    Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die:
a  der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
b  vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
c  von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:
c1  ihre Abonnentinnen und Abonnenten,
c2  ihre Spenderinnen und Spender, oder
c3  ihre Mitglieder;
d  vierteljährlich mindestens einmal erscheinen;
e  mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen;
f  nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
g  einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
h  eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
i  nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
j  nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
k  kostenpflichtig sind; und
l  einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben.
4    Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung.
der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01).

3.2 Gemäss Art. 16 Abs. 4
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 16 Preise - 1 Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19855.
1    Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19855.
2    Für Briefe und Pakete der Grundversorgung im Inland sind die Preise distanzunabhängig und nach einheitlichen Grundsätzen festzulegen. Die PostCom überprüft periodisch die Einhaltung der Distanzunabhängigkeit.
3    Die Preise für die Zustellung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften sind distanzunabhängig. Sie entsprechen den in den grösseren Agglomerationen üblichen Preisen.
4    Ermässigungen werden gewährt für die Zustellung von:
a  abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse;
b  Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustellung.
5    Von Ermässigungen ausgeschlossen sind Titel, die zu einem Kopfblattverbund mit über 100 000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gehören. Der Bundesrat kann weitere Kriterien vorsehen; solche können insbesondere sein: das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, der redaktionelle Anteil sowie das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen.
6    Der Bundesrat genehmigt die ermässigten Preise.
7    Der Bund leistet zur Gewährung dieser Ermässigung jährlich folgende Beiträge:
a  30 Millionen Franken für die Regional- und Lokalpresse;
b  20 Millionen Franken für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse.6
8    Der Bundesrat kann für die Grundversorgung oder für Teile davon Preisobergrenzen festlegen. Diese Obergrenzen gelten einheitlich und richten sich nach den Entwicklungen des Marktes. Der Bundesrat kann den Erlass sowie den Vollzug von technischen und administrativen Vorschriften an die PostCom übertragen.
PG werden Ermässigungen gewährt für die Zustellung von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse (Bst. a) sowie für Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustellung (Bst. b). Gemäss Art. 16 Abs. 5
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 16 Preise - 1 Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19855.
1    Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19855.
2    Für Briefe und Pakete der Grundversorgung im Inland sind die Preise distanzunabhängig und nach einheitlichen Grundsätzen festzulegen. Die PostCom überprüft periodisch die Einhaltung der Distanzunabhängigkeit.
3    Die Preise für die Zustellung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften sind distanzunabhängig. Sie entsprechen den in den grösseren Agglomerationen üblichen Preisen.
4    Ermässigungen werden gewährt für die Zustellung von:
a  abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse;
b  Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustellung.
5    Von Ermässigungen ausgeschlossen sind Titel, die zu einem Kopfblattverbund mit über 100 000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gehören. Der Bundesrat kann weitere Kriterien vorsehen; solche können insbesondere sein: das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, der redaktionelle Anteil sowie das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen.
6    Der Bundesrat genehmigt die ermässigten Preise.
7    Der Bund leistet zur Gewährung dieser Ermässigung jährlich folgende Beiträge:
a  30 Millionen Franken für die Regional- und Lokalpresse;
b  20 Millionen Franken für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse.6
8    Der Bundesrat kann für die Grundversorgung oder für Teile davon Preisobergrenzen festlegen. Diese Obergrenzen gelten einheitlich und richten sich nach den Entwicklungen des Marktes. Der Bundesrat kann den Erlass sowie den Vollzug von technischen und administrativen Vorschriften an die PostCom übertragen.
PG sind von den Ermässigungen Titel ausgeschlossen, die zu einem Kopfblattverbund mit über 100'000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gehören. Zudem kann nach dieser Bestimmung der Bundesrat weitere Kriterien vorsehen; solche können insbesondere sein: das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, der redaktionelle Anteil sowie das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen. Der Bund wendet zur Gewährung dieser Ermässigungen jährlich 30 Mio. Franken für die Regional- und Lokalpresse und 20 Mio. Franken für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse auf (Art. 16 Abs. 7
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 16 Preise - 1 Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19855.
1    Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19855.
2    Für Briefe und Pakete der Grundversorgung im Inland sind die Preise distanzunabhängig und nach einheitlichen Grundsätzen festzulegen. Die PostCom überprüft periodisch die Einhaltung der Distanzunabhängigkeit.
3    Die Preise für die Zustellung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften sind distanzunabhängig. Sie entsprechen den in den grösseren Agglomerationen üblichen Preisen.
4    Ermässigungen werden gewährt für die Zustellung von:
a  abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse;
b  Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustellung.
5    Von Ermässigungen ausgeschlossen sind Titel, die zu einem Kopfblattverbund mit über 100 000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gehören. Der Bundesrat kann weitere Kriterien vorsehen; solche können insbesondere sein: das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, der redaktionelle Anteil sowie das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen.
6    Der Bundesrat genehmigt die ermässigten Preise.
7    Der Bund leistet zur Gewährung dieser Ermässigung jährlich folgende Beiträge:
a  30 Millionen Franken für die Regional- und Lokalpresse;
b  20 Millionen Franken für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse.6
8    Der Bundesrat kann für die Grundversorgung oder für Teile davon Preisobergrenzen festlegen. Diese Obergrenzen gelten einheitlich und richten sich nach den Entwicklungen des Marktes. Der Bundesrat kann den Erlass sowie den Vollzug von technischen und administrativen Vorschriften an die PostCom übertragen.
PG). Damit leistet er einen Beitrag zur Erhaltung der Presse- und Meinungsvielfalt in der Schweiz (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012 [nachfolgend: Erläuterungsbericht UVEK], S. 20; Botschaft zum Postgesetz vom 20. Mai 2009, BBl 2009 5181, 5222 f.; Urteile des BVGer A-6543/2019 vom 24. September 2020 E. 3.1, A-5034/2015 vom 11. April 2016 E. 3, A-469/2013 vom 27. September 2013 E. 3.1 und A-142/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3.1).

3.3

3.3.1 Von der Kompetenz zur Festlegung weiterer Kriterien für die Gewährung einer Ermässigung bei der Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften hat der Bundesrat in Art. 36
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 36 Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung
1    Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die:
a  abonniert sind;
b  der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
c  vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
d  mindestens einmal wöchentlich erscheinen;
e  nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
f  einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
g  nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören;
h  nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
i  nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
j  kostenpflichtig sind;
k  eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
l  zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und
m  mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen.
2    Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt.
3    Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die:
a  der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
b  vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
c  von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:
c1  ihre Abonnentinnen und Abonnenten,
c2  ihre Spenderinnen und Spender, oder
c3  ihre Mitglieder;
d  vierteljährlich mindestens einmal erscheinen;
e  mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen;
f  nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
g  einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
h  eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
i  nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
j  nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
k  kostenpflichtig sind; und
l  einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben.
4    Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung.
VPG Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 36 Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung
1    Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die:
a  abonniert sind;
b  der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
c  vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
d  mindestens einmal wöchentlich erscheinen;
e  nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
f  einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
g  nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören;
h  nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
i  nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
j  kostenpflichtig sind;
k  eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
l  zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und
m  mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen.
2    Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt.
3    Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die:
a  der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
b  vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
c  von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:
c1  ihre Abonnentinnen und Abonnenten,
c2  ihre Spenderinnen und Spender, oder
c3  ihre Mitglieder;
d  vierteljährlich mindestens einmal erscheinen;
e  mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen;
f  nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
g  einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
h  eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
i  nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
j  nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
k  kostenpflichtig sind; und
l  einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben.
4    Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung.
VPG erhalten Tages- und Wochenzeitungen nach Art. 16 Abs. 4 Bst. a
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 16 Preise - 1 Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19855.
1    Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19855.
2    Für Briefe und Pakete der Grundversorgung im Inland sind die Preise distanzunabhängig und nach einheitlichen Grundsätzen festzulegen. Die PostCom überprüft periodisch die Einhaltung der Distanzunabhängigkeit.
3    Die Preise für die Zustellung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften sind distanzunabhängig. Sie entsprechen den in den grösseren Agglomerationen üblichen Preisen.
4    Ermässigungen werden gewährt für die Zustellung von:
a  abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse;
b  Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustellung.
5    Von Ermässigungen ausgeschlossen sind Titel, die zu einem Kopfblattverbund mit über 100 000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gehören. Der Bundesrat kann weitere Kriterien vorsehen; solche können insbesondere sein: das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, der redaktionelle Anteil sowie das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen.
6    Der Bundesrat genehmigt die ermässigten Preise.
7    Der Bund leistet zur Gewährung dieser Ermässigung jährlich folgende Beiträge:
a  30 Millionen Franken für die Regional- und Lokalpresse;
b  20 Millionen Franken für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse.6
8    Der Bundesrat kann für die Grundversorgung oder für Teile davon Preisobergrenzen festlegen. Diese Obergrenzen gelten einheitlich und richten sich nach den Entwicklungen des Marktes. Der Bundesrat kann den Erlass sowie den Vollzug von technischen und administrativen Vorschriften an die PostCom übertragen.
PG eine Zustellermässigung, wobei als Regional- und Lokalpresse Tages- und Wochenzeitungen gelten, die:

a. abonniert sind;

b. der Post zur Tageszustellung übergeben werden;

c. vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;

d. mindestens einmal wöchentlich erscheinen;

e. nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;

f. einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;

g. nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören;

h. nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;

i. nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;

j. kostenpflichtig sind;

k. eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1'000 und höchstens 40'000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;

l. zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100'000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und

m. mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen.

3.3.2 Seit der Revision vom 22. Juni 2007 des aPostgesetzes vom 30. April 1997 (AS 2007 4645) ging die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass der Erwähnung, wonach gemäss Art. 16 Abs. 4
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 16 Preise - 1 Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19855.
1    Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19855.
2    Für Briefe und Pakete der Grundversorgung im Inland sind die Preise distanzunabhängig und nach einheitlichen Grundsätzen festzulegen. Die PostCom überprüft periodisch die Einhaltung der Distanzunabhängigkeit.
3    Die Preise für die Zustellung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften sind distanzunabhängig. Sie entsprechen den in den grösseren Agglomerationen üblichen Preisen.
4    Ermässigungen werden gewährt für die Zustellung von:
a  abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse;
b  Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustellung.
5    Von Ermässigungen ausgeschlossen sind Titel, die zu einem Kopfblattverbund mit über 100 000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gehören. Der Bundesrat kann weitere Kriterien vorsehen; solche können insbesondere sein: das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, der redaktionelle Anteil sowie das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen.
6    Der Bundesrat genehmigt die ermässigten Preise.
7    Der Bund leistet zur Gewährung dieser Ermässigung jährlich folgende Beiträge:
a  30 Millionen Franken für die Regional- und Lokalpresse;
b  20 Millionen Franken für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse.6
8    Der Bundesrat kann für die Grundversorgung oder für Teile davon Preisobergrenzen festlegen. Diese Obergrenzen gelten einheitlich und richten sich nach den Entwicklungen des Marktes. Der Bundesrat kann den Erlass sowie den Vollzug von technischen und administrativen Vorschriften an die PostCom übertragen.
PG (Art. 15 Abs. 2 Ingress aPG) nur Zeitungen «der Regional- und Lokalpresse» förderungswürdig seien, eine eigenständige Bedeutung zukomme. Demnach wurde angenommen, dass die Zugehörigkeit zur Regional- und Lokalpresse ein zu den Voraussetzungen nach Art. 36 Abs. 1
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 36 Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung
1    Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die:
a  abonniert sind;
b  der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
c  vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
d  mindestens einmal wöchentlich erscheinen;
e  nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
f  einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
g  nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören;
h  nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
i  nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
j  kostenpflichtig sind;
k  eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
l  zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und
m  mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen.
2    Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt.
3    Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die:
a  der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
b  vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
c  von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:
c1  ihre Abonnentinnen und Abonnenten,
c2  ihre Spenderinnen und Spender, oder
c3  ihre Mitglieder;
d  vierteljährlich mindestens einmal erscheinen;
e  mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen;
f  nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
g  einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
h  eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
i  nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
j  nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
k  kostenpflichtig sind; und
l  einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben.
4    Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung.
VPG (Art. 15 Abs. 2 Bst a - g aPG) hinzukommendes weiteres Kriterium bilde (vgl. dazu etwa die Urteile des BVGer A-4777/2011 vom 5. April 2012 E. 8, A-3216/2011 vom 8. März 2012 E. 6.1 f., A-3049/2011 vom 8. März 2012 E. 6.4, A-3051/2011 vom 8. März 2012 E. 6.4 und A-5427/2008 vom 30. Juni 2009 E. 6.1-6.4). Das Gericht stellte gestützt darauf fest, damit eine Zeitung oder Zeitschrift der Lokal- oder Regionalpresse zugeordnet werden könne, müsse sich deren Verteilungsgebiet und/oder deren inhaltliche Ausrichtung auf ein Gebiet beziehen, das jedenfalls kleiner sei als die Deutsch-, Westschweiz oder das Tessin (Urteil des BVGer A-4777/2011 vom 5. April 2012 E. 8.4 m.w.H.).

Gemäss dem Erläuterungsbericht UVEK begründet die Erwähnung der «Regional- und Lokalpresse» indes kein weiteres Kriterium (S. 20). Demnach wird der regionale bzw. lokale Charakter nicht durch geografische, sprachliche oder inhaltliche Kriterien in Bezug auf das Presseerzeugnis definiert, sondern durch die Kriterien nach Art. 36 Abs. 1 Bst. a
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 36 Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung
1    Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die:
a  abonniert sind;
b  der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
c  vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
d  mindestens einmal wöchentlich erscheinen;
e  nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
f  einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
g  nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören;
h  nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
i  nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
j  kostenpflichtig sind;
k  eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
l  zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und
m  mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen.
2    Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt.
3    Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die:
a  der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
b  vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
c  von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:
c1  ihre Abonnentinnen und Abonnenten,
c2  ihre Spenderinnen und Spender, oder
c3  ihre Mitglieder;
d  vierteljährlich mindestens einmal erscheinen;
e  mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen;
f  nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
g  einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
h  eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
i  nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
j  nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
k  kostenpflichtig sind; und
l  einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben.
4    Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung.
- m VPG. Als Regional- und Lokalpresse würden kleine Zeitungen gelten, die insbesondere eine Auflage zwischen 1'000 und 40'000 Exemplaren haben und alle Kriterien der Bst. a - m erfüllten. Auf eine ausdrückliche Definition der Regional- und Lokalpresse im Sinne einer Beschränkung auf eine sprachliche oder geografische Region sowie eine Vorgabe bezüglich Berichterstattung über regionale und lokale Themen werde bewusst verzichtet, weil Abgrenzungsschwierigkeiten entstehen würden und eine inhaltliche Kontrolle des Presseerzeugnisses nicht erwünscht sei. An der vormaligen Rechtsprechung kann vor diesem Hintergrund nicht festgehalten werden (Urteil des BVGer A-6543/2019 vom 24. September 2020 E. 3.2.2). Es sind demnach einzig die Voraussetzungen nach Art. 36 Abs. 1 Bst. a
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 36 Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung
1    Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die:
a  abonniert sind;
b  der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
c  vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
d  mindestens einmal wöchentlich erscheinen;
e  nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
f  einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
g  nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören;
h  nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
i  nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
j  kostenpflichtig sind;
k  eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
l  zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und
m  mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen.
2    Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt.
3    Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die:
a  der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
b  vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
c  von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:
c1  ihre Abonnentinnen und Abonnenten,
c2  ihre Spenderinnen und Spender, oder
c3  ihre Mitglieder;
d  vierteljährlich mindestens einmal erscheinen;
e  mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen;
f  nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
g  einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
h  eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
i  nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
j  nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
k  kostenpflichtig sind; und
l  einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben.
4    Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung.
- m VPG zu prüfen, um zu ermitteln, ob eine Zeitung oder Zeitschrift Anspruch auf Zustellermässigung bzw. vorliegend auf Übergangsmassnahmen hat.

3.3.3 Das Ausschlusskriterium der Spezialpresse nach Art. 36 Abs. 1 Bst. g
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 36 Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung
1    Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die:
a  abonniert sind;
b  der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
c  vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
d  mindestens einmal wöchentlich erscheinen;
e  nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
f  einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
g  nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören;
h  nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
i  nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
j  kostenpflichtig sind;
k  eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
l  zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und
m  mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen.
2    Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt.
3    Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die:
a  der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
b  vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
c  von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:
c1  ihre Abonnentinnen und Abonnenten,
c2  ihre Spenderinnen und Spender, oder
c3  ihre Mitglieder;
d  vierteljährlich mindestens einmal erscheinen;
e  mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen;
f  nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
g  einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
h  eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
i  nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
j  nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
k  kostenpflichtig sind; und
l  einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben.
4    Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung.
VPG wurde im Rahmen der Revision des aPostgesetzes vom 22. Juni 2007 eingeführt. Der erstmals in Art. 15 Abs. 2 Bst. e aPG in der Fassung vom 22. Juni 2007 verwendete Begriff der Spezialpresse wurde nicht näher definiert. Das Bundesgericht grenzte diesen Begriff im Urteil 2C_568/2009 vom 21. April 2010 E. 2.2 zunächst negativ von der Publikumspresse ab, da in der parlamentarischen Debatte von 2007 exemplarisch die Titel Le Temps, Le Nouvelliste, La Liberté, La Gruyère und die Freiburger Nachrichten für den medienpolitischen Förderungsbedarf genannt wurden (vgl. AB 2007 S. 421 ff.). Demnach handelt es sich hierbei um Zeitschriften, die sich an ein breites Publikum richten, um dieses in Form von Kommentaren und Analysen über die internationalen, schweizerischen, kantonalen und regionalen Aktualitäten in den verschiedensten Bereichen, wie z.B. Politik, Wirtschaft, Finanzen, Kultur, Soziologie, Erziehung, Natur, Technik, Umwelt sowie Sport, zu informieren und dadurch mehr als andere Publikationen zu der für eine demokratische Auseinandersetzung unerlässlichen Wissensgrundlage beitragen. Im Umkehrschluss definiert das Bundesgericht die "Spezialpresse" als eine Presse, die sich an einen durch gleichartige Interessen miteinander verbundenen Leserkreis richtet, dem sie bestimmte Informationen, Kenntnisse und vertiefte Meinungen über ein bestimmtes Untersuchungsobjekt vermittelt. (vgl. auch Urteil des BVGer A-5034/2015 vom 11. April 2016 E. 3.1.2 m.w.H.). Im Erläuterungsbericht UVEK wird als Spezialpresse ein Titel bezeichnet, der sich primär an Privatpersonen mit spezifischen Interessen richtet (Erläuterungsbericht UVEK, S. 20 f.; siehe auch Urteile des BVGer A-5034/2015 vom 11. April 2016 E. 3.1.2 und A-4777/2011 vom 5. April 2012 E. 7.1).

Gemäss den bundesgerichtlichen Vorgaben sind für die Frage, ob ein Titel die indirekte Presseförderung erhält bzw. vorliegend von einer Übergangsmassnahme gemäss Covid-19-Verordnung Printmedien profitieren kann, also ob die einschlägigen Kriterien erfüllt sind, der Inhalt sowie der Gesamteindruck, welcher er vermittelt, ausschlaggebend (vgl. Urteil des BVGer A-5034/2015 vom 11. April 2016 E. 3.1.2 f. m.w.H.). Dabei ist zu beachten, dass wohl eine Mehrheit der Publikationen in der Schweiz eine gewisse Ausrichtung aufweist, sei es in politischer, gesellschaftlicher oder in religiöser Hinsicht, was für sich alleine noch nicht zur Zuordnung zur Spezialpresse führt (Urteil des BVGer A-3049/2011 vom 8. März 2012 E. 5.4 und 5.5).

4.

4.1 Die Vorinstanz erachtet die Voraussetzungen nach Art. 36 Abs. 1 Bst. a
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 36 Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung
1    Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die:
a  abonniert sind;
b  der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
c  vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
d  mindestens einmal wöchentlich erscheinen;
e  nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
f  einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
g  nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören;
h  nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
i  nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
j  kostenpflichtig sind;
k  eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
l  zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und
m  mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen.
2    Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt.
3    Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die:
a  der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
b  vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
c  von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:
c1  ihre Abonnentinnen und Abonnenten,
c2  ihre Spenderinnen und Spender, oder
c3  ihre Mitglieder;
d  vierteljährlich mindestens einmal erscheinen;
e  mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen;
f  nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
g  einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
h  eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
i  nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
j  nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
k  kostenpflichtig sind; und
l  einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben.
4    Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung.
- f und h - m VPG als erfüllt. Indes sei "Tachles - das jüdische Wochenmagazin" (nachfolgend auch: Tachles) der Spezialpresse gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. g
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 36 Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung
1    Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die:
a  abonniert sind;
b  der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
c  vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
d  mindestens einmal wöchentlich erscheinen;
e  nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
f  einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
g  nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören;
h  nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
i  nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
j  kostenpflichtig sind;
k  eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
l  zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und
m  mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen.
2    Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt.
3    Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die:
a  der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
b  vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
c  von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:
c1  ihre Abonnentinnen und Abonnenten,
c2  ihre Spenderinnen und Spender, oder
c3  ihre Mitglieder;
d  vierteljährlich mindestens einmal erscheinen;
e  mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen;
f  nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
g  einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
h  eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
i  nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
j  nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
k  kostenpflichtig sind; und
l  einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben.
4    Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung.
VPG zuzurechnen und habe somit keinen Anspruch auf Soforthilfe gemäss Covid-19-Verordnung Printmedien. Ihre Beurteilung stützt die Vorinstanz auf das von der Beschwerdeführerin dem Gesuch vom 22. Juli 2020 beigelegte Belegexemplar Nr. 29/30/31 vom 17. Juli 2020 (Sommerausgabe). Dazu hält sie fest, dass die Inhaltsanalyse dieser Ausgabe den grossen Bezug zur jüdischen Gemeinschaft und dem Judentum verdeutliche. Die Artikel in den Sparten "Nachrichten", "Fokus", "Kultur" und "Inside" würden zwar Themen aus verschiedenen Bereichen aufweisen, wobei aber jüdischen Inhalten ein zentraler Stellenwert zukomme und nahezu alle Artikel einen starken Bezug zum Judentum und zur jüdischen Gemeinschaft hätten. "Tachles - das jüdische Wochenmagazin" fokussiere stärker auf ein bestimmtes, vorliegend dem Judentum verbundenes Zielpublikum und es fehle die thematische Breite, durch welche sich die Publikumspresse auszeichne. Es fänden sich kaum Artikel von allgemeinem Interesse ohne Bezug zum Kernthema. Im Vergleich zu einem Titel, der zur Publikumspresse gehöre und den Schwerpunkt dabei auf der zeitnahen Informationsverbreitung und der Kommentierung der Ereignisse lege sowie die Aufgabe und das Ziel habe, die allgemeine Bevölkerung mit dem demokratiepolitisch relevanten (Hintergrund)wissen zu versorgen, um sich durch ihre breite Berichterstattung eine Meinung zu bilden und am demokratischen Willensprozess teilzuhaben. Vielmehr sei die vorliegende Zeitschrift darauf ausgerichtet, spezifische Themen des Judentums von verschiedenen Seiten zu beleuchten und zu analysieren.

Die Zeitschrift wolle in erster Linie Wissen rund um das Judentum und damit spezifische redaktionelle Inhalte vermitteln. Obwohl manche Artikel in den Kontext zum aktuellen Geschehen gestellt würden, gehe es inhaltlich im Kern immer um ein Ereignis, eine Institution (Schule, Altersheim etc.) oder eine Persönlichkeit in direktem oder indirektem Zusammenhang mit dem Judentum. Der Gesamteindruck, den der Leser beim Betrachten der Zeitschrift "Tachles - das jüdische Wochenmagazin" erhalte, sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung massgebend. Der Umstand, dass sich vereinzelt auch Artikel ohne expliziten Bezug zum Judentum finden, ändere nichts am Grundcharakter der Zeitschrift und seiner Fokussierung auf das eine Kernthema.

4.2 Den Ausführungen der Vorinstanz hält die Beschwerdeführerin insbesondere entgegen, dass Tachles sich nicht ausschliesslich an eine jüdische Leserschaft richte. Eine interne Erhebung bei den abonnierten Tachles-Magazinen habe gezeigt, dass rund 25 bis 30 % der Leser nicht-jüdischen Glaubens seien. Für Tachles sei die Religionszugehörigkeit ohnehin nicht entscheidend, da das Magazin gerade keine religiöse Zeitschrift sei, und den Anspruch habe, Leser unabhängig ihrer Glaubensausrichtung anzusprechen. Tachles richte sich an ein breites Publikum und könne nicht einzig auf eine rein jüdische Leserschaft reduziert werden. Auch der Online-Auftritt von Tachles (vom 26. Oktober 2020) belege eine breite Themenvielfalt ("News", "Schweiz", "Israel", "International", "Kultur", "Standpunkte", "Logbuch", "Wahlen 2020"), die auch in einer regulären Schweizer Tageszeitung zu finden wären. Das Wochenmagazin selbst weise eine grosse Themenvielfalt auf, insbesondere in den Bereichen schweizer und internationale Aktualitäten, (Geo-)Politik, Gesellschaft, Geschichte und Kultur, die eine breite Leserschaft anspreche. Entgegen den Feststellungen der Vorinstanz könne keine Rede davon sein, dass sich kaum Artikel des allgemeinen Interesses finden liessen. Tachles habe wohl einen jüdischen Fokus bzw. eine entsprechende Ausrichtung, stelle aber in keiner Weise eine religiöse Zeitschrift dar. Durch die Sonderbeilagen zu nationalen und wichtigen kantonalen Wahlen trage Tachles zu der für die demokratische Auseinandersetzung unerlässlichen Wissensvermittlung und demokratischen Meinungsbildung bei, was bei der Beurteilung von Tachles als Titel der Publikumspresse zu berücksichtigen sei.

Die Beschwerdeführerin rügt neben der unrichtigen und unvollständigen Feststellung des Sachverhalts zudem die fehlerhafte Rechtsanwendung von Bundesrecht. Das Bundesverwaltungsgericht habe in verschiedenen Urteilen (A-3216/2011, A-3049/2011 und A-3051/2011, jeweils alle vom 8. März 2012 sowie A-4777/2011 vom 5. April 2012) festgehalten, dass die Wochenzeitschrift "echo magazine", die katholische Familienzeitschrift "Sonntag" und das evangelische Wochenmagazin "Leben und Glauben" wohl eine markante christliche Ausrichtung aufweisen würden, dies aber für die Einordnung als Spezialpresse nicht entscheidend sei. Diese Zeitschriften würden ein breites Themenspektrum aufweisen und dadurch einen Beitrag zur politischen Meinungsbildung leisten. Zwar würden diese Zeitschriften vorwiegend ein christlich interessiertes Publikum bedienen, sie würden jedoch angesichts ihres breiten Themenspektrums auch Leserinnen und Leser ausserhalb dieses Kreises ansprechen. Genauso verhalte es sich mit Tachles: die Tatsache, dass Tachles eine jüdische Ausrichtung habe, sei nicht entscheidend für die Einordnung als Spezialpresse. Zudem enthalte Tachles keineswegs nur rein kirchliche oder religiöse Themen, sondern drucke eine Vielzahl an Artikeln zu verschiedensten Themen ab, die auch Leser nicht-jüdischen Glaubens ansprechen würden.

5.

5.1 Nachfolgend ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz den Titel "Tachles - das jüdische Wochenmagazin" zu Recht der Spezialpresse zurechnet. Die Vorinstanz kam aufgrund der Analyse des Belegexemplars "Tachles - das jüdische Wochenmagazin" vom 17. Juli 2020 zum Schluss, die Zeitung richte sich gesamthaft betrachtet an einen spezifischen, eingeschränkten Leserkreis und leiste damit lediglich einen marginalen Beitrag zum Meinungsbildungsprozess der Allgemeinheit und könne damit nicht mehr als Publikumspresse eingestuft werden (vgl. oben E. 4.1).

5.2 Die Vorinstanz hat sich für ihre Einschätzung auf die von der Beschwerdeführerin mit dem Gesuch um Presseförderung eingereichte Ausgabe beschränkt. Dies ist nicht zu beanstanden und bedeutet keine ungenügende Sachverhaltsdarstellung, wie sie die Beschwerdeführerin rügt. Die Inhaltsanalyse einer Zeitschrift für die Prüfung der Presseförderungsgesuche gründet immer auf einer beschränkten Auswahl von Ausgaben. Die Beschwerdeführerin war im Rahmen der Gesuchseinreichung gehalten, alle erforderlichen Nachweise einzureichen (vgl. Gesuch um Presseförderung vom 22. Juli 2020). Sie reichte in diesem Zusammenhang nur ein Belegexemplar ein, das Basis der Beurteilung durch die Vorinstanz bildete. Auf Beschwerdeebene sind jedoch auch die drei weiteren eingereichten Ausgaben in die Beurteilung einzubeziehen (vgl. Urteil des BVGer A 6543/2019 vom 24. September 2020, E. 5.3.1).

5.3 Die von der Vorinstanz analysierte Sommerausgabe Nr. 29/30/31 "Tachles - das jüdische Wochenmagazin" vom 17. Juli 2020 umfasst 31 Seiten mit vier Sparten "Nachrichten", "Fokus", "Kultur" und "Inside". Die Titelseite enthält eine Vorschau über einige der Artikel.

5.3.1 Vor der ersten Hauptsparte "Nachrichten" gibt es eine kleine Rubrik "Standpunkte" mit drei Kommentaren von drei verschiedenen Autoren. Sie tragen die Titel "Mit einer Verfassung gegen das Chaos", "Demaskiert Euch!" und "Ein Sommer in Europa". Im ersten Kommentar wird auf das politische System Israels Bezug genommen, in den anderen zwei Kommentaren wird kein Schwerpunkt auf das Judentum oder Israel gelegt. Im Kommentar "Demaskiert Euch!" wird kurz Israels Ministerpräsident, neben anderen Staatsoberhäuptern, im Umgang mit dem Coronavirus genannt.

5.3.2 Die Rubrik "Nachrichten" ist unterteilt in sechs Unterrubriken: "Schweiz", "Israel", "International", "Menschen der Woche", "Zur Lage in Israel" und "Leserbriefe".

In der Unterrubrik "Schweiz" werden drei Nachrichten abgedruckt: zum einen, dass eine ehemalige Jeschiwa verkauft wurde, eine Petition gegen die geplante Annexion von Teilen des Westjordanlandes durch die israelische Regierung an den Bundesrat eingereicht wurde und zum anderen, dass der New Israel Fund Schweiz (NIF), J-Call Schweiz und andere progressive jüdische Organisationen an die Mitglieder der jüdischen Gemeinden appellieren, eine Stellungnahme gegen die Annexion zu unterschreiben.

In der nächsten Unterrubrik "Israel" gibt es einen kurzen Bericht mit dem Titel "Proteste in Israel", einen Bericht über künstliche Intelligenz im Zusammenhang mit der Krebsforschung an der Universität Tel Aviv sowie den Artikel "Corona-Hilfe für Hamas" sowie einen Kurzbericht "Neue Drohnen aus Israel lassen auf sich warten".

Die Unterrubrik "International" enthält drei Artikel: "Neuer Simon-Wiesenthal-Preis", dieser wurde in Wien ins Leben gerufen. Dabei werden Personen ausgezeichnet, die sich besonders gegen Antisemitismus und für die Aufklärung über den Holocaust engagieren. Sodann berichtet der Artikel "Entlassungen bei Vorzeigezentrum", dass im renommierten Marlene Meyerson Jewish Community Center in New York 32 Angestellte aufgrund des Coronavirus' entlassen werden mussten. Schliesslich gibt es einen Kurzbericht über das Schächtverbot.

In der Unterrubrik "Menschen der Woche" geht es um Neuigkeiten von vier Persönlichkeiten: Eli Rozenberg, Sohn einer jüdisch-amerikanischen Unternehmerfamilie, bemühe sich um die Übernahme der Stimmenmehrheit im Aktionariat der israelischen Fluggesellschaft El-Al, Tzippi Hotovely, die neue israelische Botschafterin im Vereinigten Königreich, Gérald Darmanin, der französische Innenminister, der den Schabbat-Gottesdienst in der Grossen Synagoge in Paris besuchte und väterlicherseits jüdische Wurzeln habe, sowie um Laura Janner-Klausner, die als wichtigste Reformrabbinerin Grossbritanniens zurücktrat. In der nächsten Rubrik "Zur Lage in Israel" ist der Artikel "Wo ist bloss Israels Parlament?" abgedruckt. Die zwei Leserbriefe in der Rubrik "Leserbriefe" zitieren und beziehen sich auf die Art der Berichterstattung über Israel bzw. eine Leserzuschrift im Zusammenhang mit einem Artikel in der "Jüdischen Zeitung".

5.3.3 In der Rubrik "Fokus" folgen vier längere Beiträge, die jeweils eine bis drei Seiten umfassen. Der erste Beitrag mit dem Titel "Der Kampf gegen Antisemitismus" erstreckt sich über eine Doppelseite und berichtet über die vor 73 Jahren in Seelisberg stattgefundene "Internationale Konferenz der Christen und Juden". Als nächster Bericht folgt das Interview "Den Ermessensspielraum zu nutzen ist Pflicht - nicht Kür" mit Claudia Kaufmann, die 16 Jahre die Ombudsstelle der Stadt Zürich leitete. Im Interview geht es um ihre Arbeit, die Corona-Pandemie, Willkür, Ermessensfragen oder die Menschenwürde. Die letzte Frage nimmt sodann Bezug auf ihre jüdische Herkunft. Im Bericht "Erinnern ist gegenwärtig" geht es um eine Ausstellung im Basler Museum der Kulturen, die sich mit den Ausdrucksformen des Erinnerns und Vergessens befasst. Schliesslich folgt der Beitrag "Politik durch Bescheidenheit", in dem es um den Staatsgründer Chaim-Mosche Schapira, der vor 50 Jahren gestorben ist und bis heute eine in Israels Politikbetrieb bestehende Lücke hinterlassen habe.

5.3.4 In der Rubrik "Kultur" werden zunächst verschiedene Kulturtipps und News aus der Kulturwelt abgedruckt, unter anderem die aktuelle Ausstellung in der Galerie Schlesinger, die Ausstellung "Wild Card 10*: sich erinnern" im Museum Strauhof, die Reihe "Snapshots of German Jewish History and Culture" im Leo Baeck Institute in London oder die Zusammenarbeit der israelischen Nationalbibliothek in Jerusalem und dem Deutschen Literaturarchiv Marbach, die die Website "Poetic Textures: Else Lasker-Schüler Archives" erarbeiteten. Es folgt ein doppelseitiger Artikel mit dem Titel "Klezmer mit Zugluft" in dem es darum geht, dass die Schweizer Kulturszene unter der Corona-Krise leide, viele Künstlerinnen und Künstler sich jedoch auf die neue Saison hin kreativ und zuversichtlich zeigen würden. Schliesslich wird die Rubrik mit der Unterrubrik "Akzente" mit TV- und Radio-Tipps, Empfehlung einer Website und Büchertipps beendet.

5.3.5 Die letzte grössere Rubrik "Inside" besteht aus diversen Unterrubriken. Die Rubrik wird eröffnet mit verschiedenen Mitteilungen, u.a. "Velo fahren für Kinder", wo mittels eines Bikeathons Geld für die Primar- und Sekundarschule Tifere Doniel gesammelt wurde, die Mitteilung, dass das Lernprogramm "Mizpe" des Rabbinats der Israelitischen Cultusgemeinde Zürich (ICZ) auch im Herbstsemester 2020 durchgeführt werde, der Yakir-Preis an eine Schweizerin verliehen wurde; die Ehrung gehe jährlich an Menschen, die älter als 65 Jahre sind, schon lange in Jerusalem leben würden und namhaft zur Entwicklung der Stadt beigetragen hätten. Schliesslich wird mitgeteilt, dass die Christlich-Jüdische Akademie statt einer Pause eine Sommerakademie durchführe, sodann wird der Standpunkt zum Verhüllungsverbot dargestellt. Es folgt die Unterrubrik "Sidra", wo ein Kommentar zu einer Toratextstelle (4. Buch Mose) mit dem Titel "Der Tod des Hohepriesters" abgedruckt ist. In den Unterrubriken "Nachrichten", "Kalender", "Synagogenordnung" und "Familiennachrichten" werden verschiedene Anlässe der jüdischen Gemeinde in der ganzen Schweiz aufgeführt sowie Familiennachrichten über Geburt, Bar Mizwa, Geburtstage und Todesmeldungen kommuniziert. Das Magazin wird mit der Auflösung eines Kreuzworträtsels abgeschlossen, dessen Lösungswort "CHAWERIM" lautet.

5.4 Die Beschwerdeführerin bringt zu dieser Ausgabe vor, dass diese unterschiedlichste Artikel enthalte ("Demaskiert Euch!", "Der Kampf gegen Antisemitismus", "Den Ermessensspielraum zu nutzen ist Pflicht - nicht Kür", "Erinnern ist gegenwärtig", "Klezmer mit Zugluft" oder "Velo fahren für Kinder"), unter anderem zu (geo-)politischen, kulturellen und gesellschaftlichen Themen, die auch Leser ohne jüdische Glaubensrichtung ansprechen würden. Die genannten Artikel würden ohne weiteres auch in einer Tageszeitung oder einem anderen Wochenmagazin stehen können. Die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung keine eigentliche Inhaltsanalyse der Artikel vorgenommen, sondern sei pauschal zum Fazit gekommen, das nahezu alle Artikel einen starken Bezug zum Judentum und zur jüdischen Gemeinschaft aufweisen würden, was unzutreffend sei.

5.5 Hierzu ist anzumerken, dass die erwähnten Artikel auf den ersten Blick tatsächlich sehr allgemein gehalten bzw. als übliche Nachrichten und Kommentare erscheinen. Auf den zweiten Blick zeigt sich jedoch, dass ein Bezug zum Judentum, z.B. einer jüdischen Familie, einer jüdischen Schule ("Velo fahren für Kinder"), zur jüdischen Musikkultur ("Klezmer mit Zugluft"), zur jüdischen Herkunft (Interview mit Claudia Kaufmann) und Geschichte ("Erinnern ist gegenwärtig") oder zur israelischen Politik ("Politik durch Bescheidenheit") in praktisch allen Artikeln vorhanden ist. Einzig in den zwei Kommentaren der Rubrik "Standpunkte", beim Artikel "Virtuell vs. Real", dem Kulturtipp zum "Zürcher Theater Spektakel" und den TV-, Radio- und Büchertipps ist kein solcher direkter Zusammenhang erkennbar. Auch in der Rubrik "Nachrichten" werden ausschliesslich Nachrichten mit einem Bezug zu Themen verkündet, die in irgendeiner Art und Weise auf das Judentum, Israel oder auf die jüdische Gemeinschaft verweisen, sei es zur israelischen Politik, zum Verkauf einer Jeschiwa in Kriens, Forschungsergebnisse aus Israel, Entlassungen im jüdischen Vorzeigezentrum in New York oder sei es bei der Kategorie "Menschen der Woche". Dies setzt sich in der Rubrik "Inside" fort, in der es hauptsächlich um Nachrichten und Informationen für die jüdische Gemeinschaft in der Schweiz geht (z.B. Synagogenordnung, Abwesenheit eines Rabbiners infolge Ferien, Generalversammlung des Israelitischen Frauenvereins Basel, Chabad Zürich, Familiennachrichten). Eine Ausnahme stellt in dieser Rubrik der Tipp "Standpunkt zum Verhüllungsverbot" dar, bei dem es keinen Bezug zum Judentum gibt.

5.6 Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens drei weitere Exemplare des Tachles sowie drei Sonderbeilagen zu den nationalen und (stadt-)zürcherischen Wahlen 2019 bzw. 2018 ein.

5.6.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, in der Ausgabe Nr. 32 vom 7. August 2020 gehe es um den Basler Immunologen Georg Holländer, der einen Impfstoff gegen Covid-19 entwickle, sodann werde über eine Plakatkampagne der Zürcher Gesundheitsdirektion berichtet oder über einen aufsehenerregenden archäologischen Fund in Dimona (Israel) sowie über die Beziehung zwischen dem damaligen US-Präsident Donald Trump und dem Missbrauchstäter Jeffrey Epstein. Des Weiteren gebe es ein Interview mit dem Präsidenten der Stiftung für Erziehung und Toleranz, in welchem er erkläre, wie Kinder mit einer Spielbox zum Thema Diskriminierung sensibilisiert würden. Zudem finde sich ein Hintergrundbericht zur Explosion in Beirut und ein kurzer Artikel zum Theaterspektakel in Zürich.

5.6.2 Zur Ausgabe Nr. 40/41 vom 2. Oktober 2020 verweist die Beschwerdeführerin auf ein Interview mit dem deutschen Aussenminister Heiko Maas, einen Artikel über den verbesserten Schweizer Tierschutz, die Auszeichnung von Regisseur Rolf Lyssy und die Weltpremiere eines Films am Zurich Film Festival. In den Nachrichten zu Israel werde über die verstorbene US Supreme Court Richterin Ruth Bader Ginsburg berichtet und in der Rubrik "Nachrichten International" finde sich ein Artikel über den Staatsbesuch vom damaligen US-Aussenminister Mike Pompeo in Thessaloniki anlässlich des Jom Kippur sowie ein Bericht über einen Straffall in Brooklyn rund um die Verurteilung von Clare Bronfman. In der Kategorie "Fokus" sei ein Artikel über die Ringvorlesung "Fremdbilder - Selbstbilder: Juden und Christen im Mittelalter" an der Universität Bern abgedruckt worden und in der Rubrik "Kultur" finde sich eine Würdigung des Meisterfotografen Helmut Newton zum 100. Geburtstag. Schliesslich werde in der Kategorie "Inside" auf eine Veranstaltung im Zürcher Theater Neumarkt ("Naher Osten als Utopie?") hingewiesen.

5.6.3 In der von der Beschwerdeführerin dritten beigelegten Ausgabe Nr. 42 vom 16. Oktober 2020, die sich schwergewichtig mit den Neuwahlen im Schweizer Israelitischen Gemeindebund (SIG) widme, habe es auch zahlreiche weitere, thematisch breite Artikel. Beispielsweise sei die Nahost-Strategie des Schweizer Bundesrats Thema, es gebe einen Bericht über eine bedrohte Gazellenart in Israel, die prekäre Lage von Flüchtlingen auf Moria ("Nach dem Feuer das Wasser"), einen Artikel über den Tennisspieler Diego Schwartzmann sowie eine Meldung über Spenden von Mark Zuckerberg für einen fairen Wahlkampf in den USA. Es gebe zudem Berichte über einen NZZ-Korrespondenten, der sich zur politischen Lage in Österreich äussert, über den Wirtschaftspionier Michael Kohn, das Einkaufszentrum Tivoli in Spreitenbach oder über Belarus.

5.7

5.7.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die genannten Artikel der ins Recht gelegten Ausgaben würden eine breite Leserschaft unabhängig ihres religiösen Hintergrunds ansprechen.

Bei den erwähnten Artikeln in der Ausgabe Nr. 32 vom 7. August 2020 kann festgestellt werden, dass - mit Ausnahme des Interviews mit Georg Holländer und dem Veranstaltungshinweis zum Theaterspektakel - in der einen oder anderen Art und Weise ein Bezug zum Judentum auszumachen ist, sei es die jüdische Herkunft Jeffrey Epsteins (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Jeffrey_Epstein, abgerufen am 03.03.2021) oder die Spielbox, die die Kinder für das Thema Diskriminierung und damit auch für jenes des Antisemitismus' sensibilisieren soll oder der Bericht über die Explosion in Beirut, der zeigt, wie Israel mit den geopolitischen Veränderungen in Syrien, Libanon und Iran gefordert sei.

Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass die aufgeführten Artikel der Ausgabe Nr. 40/41 vom 2. Oktober 2020 zum Schweizer Tierschutz, zur Auszeichnung von Rolf Lyssy und zur Veranstaltung im Zürcher Theater Neumarkt von sehr allgemeinem Interesse rühren und keinen expliziten Bezug zum Judentum aufweisen. Im Hinblick auf die übrigen erwähnten Artikel ist jeweils ein Zusammenhang zum Judentum auszumachen: zum einen geht es um die jüdische Herkunft der erwähnten Personen (Ruth Bader Ginsburg [https://de.wikipedia.org/wiki/Ruth_Bader_Ginsburg, abgerufen am 03.03.2021], Clare Bronfman [https://en.wikipedia.org/wiki/Clare_Bronfman, abgerufen am 03.03.2021] und Helmut Newton [https://en.wikipedia.org/wiki/Helmut_Newton, abgerufen am 03.03.2021]), zum anderen um einen jüdischen Feiertag (Jom Kippur) oder die jüdische Geschichte (Ringvorlesung).

Auch zur Ausgabe Nr. 42 vom 16. Oktober 2020 ist anzumerken, dass diese, wie von der Beschwerdeführerin bereits erwähnt, einen Schwerpunkt auf die Neuwahlen im SIG setzt. Der Bericht über die Nahost-Strategie des Bundesrates und die Artikel über Diego Schwartzmann und Mark Zuckerberg (beide jüdischer Herkunft vgl. https://en.wikipedia.org/wiki/Diego_Schwartzman und https://en.wikipedia.org/wiki/Mark_Zuckerberg beides abgerufen am 03.03.2021), Michael Kohn (ehemaliger Präsident des SIG), das Tivoli Spreitenbach, das vom jüdischen Architekten Victor Gruen entworfen wurde, der Bericht über die politische Lage in Österreich, bei dem es u.a. auch um die Juden und antijüdische Vorfälle geht sowie der Artikel über die bedrohte Gazellenart in Israel weisen allesamt einen Bezug zum Judentum oder Israel auf. Beim Bericht über Belarus ist kein solcher Zusammenhang zu sehen.

5.7.2 Zu den ebenfalls von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Sonderbeilagen zu den nationalen, kantonalen und stadtzürcherischen Wahlen ist Folgendes festzustellen:

Die Sonderbeilage zu den nationalen Wahlen umfasst 19 Seiten und porträtiert zahlreiche Politiker. Sie enthält Analysen über den Wahlkampf durch Wissenschaftler und Forscher, es gibt ein Interview mit dem Präsidenten und Ehrenpräsidenten der Stiftung gegen Rassismus und Antisemitismus und deren Positionierung, sodann wird eine Wahlempfehlung für den Kanton Zürich des Vorstandes der Sektion Zürich der Gesellschaft Schweiz-Israel mit Kandidierenden, die sich für Israel engagieren und entschlossen gegen Antisemitismus und Rassismus kämpfen würden, abgedruckt (S. 15). Zusätzlich gibt es auch eine Wahlempfehlung der Auslandschweizer-Organisation mit Kandidatinnen und Kandidaten, die sich in der Schweiz für Israel einsetzen würden (S. 15). Zusätzlich gibt es neben neutralen Wahlkampfinseraten mit Kandidierenden auch einige, die sich speziell den jüdischen Anliegen und Interessen verpflichten (S. 2, 6, 8, 12, 13 und 18). Die Beilage schliesst mit dem Bericht "Löst die Schweiz den Nahost-Konflikt?".

Die zwei Sonderbeilagen über die kantonalen Wahlen des Kantons Zürich im März 2019 bzw. die stadtzürcherischen Wahlen im Jahr 2018 sind ähnlich aufgebaut wie jene Sonderbeilage zu den nationalen Wahlen. Auch inhaltlich wird ein Überblick über die Wahlen geliefert und es werden verschiedene Politiker, nicht-jüdischen Ursprungs und jüdischen Ursprungs porträtiert. Zu den kantonalen Wahlen gibt es wiederum eine Wahlempfehlung der Sektion Zürich der Gesellschaft Schweiz-Israel.

5.7.3 Die Durchsicht von vier Exemplaren und drei Sonderbeilagen des Tachles ergeben, dass die Zeitung der Beschwerdeführerin ihre Kernthemen, nämlich das Judentum und Israel, umfassend und aus den verschiedensten Blickwinkeln behandelt und Berichte etwa aus der Politik, der Gesellschaft, der Kultur, dem Ausland, der Geschichte oder der Forschung und Technik enthält. Dies erfolgt jedoch fast ausschliesslich beschränkt auf Themen mit einem engen Bezug zum Judentum und zu Israel. Aktuelle Sachfragen ohne Zusammenhang mit den Kernthemen werden zwar auch behandelt, kommen aber selten ohne Hinweis zum Judentum aus, auch wenn dieses nur am Rande erwähnt wird. Meistens geht es dann um die jüdische Herkunft einer (interviewten) Person. Artikel ganz ohne Bezug zu den Kernthemen sind ebenfalls zu finden, sind jedoch deutlich in der Unterzahl, meistens sind dies zwei bis drei Artikel pro Ausgabe. Tachles spricht auch im Hinblick auf den abgedruckten Veranstaltungskalender, die Synagogenordnung oder die aufgeführten Familiennachrichten eindeutig die jüdische Gemeinschaft in der Schweiz an. An diesem Gesamteindruck, der die Zeitschrift vermittelt und der gemäss den bundesgerichtlichen Vorgaben für die Frage, ob ein Presseerzeugnis zur Publikumspresse oder Spezialpresse gehört, ausschlaggebend ist, ändern auch die Sonderbeilagen zu nationalen, kantonalen und kommunalen Wahlen nichts. Obwohl diese geeignet sind, zum Meinungs- und Demokratisierungsprozess beizutragen, sind auch sie an eine Leserschaft gerichtet, die dem Judentum und der jüdischen Geschichte eng verbunden sind. Dies zeigt sich vor allem in den Wahlempfehlungen jüdischer Organisationen, den Portraits von Politikern mit jüdischen Wurzeln oder den Inseraten von Kandidierenden, die versprechen, sich für die Interessen der Juden in der Schweiz und die Beziehung der Schweiz zu Israel einzusetzen. Die Zeitschrift der Beschwerdeführerin weist daher die typischen Merkmale der Spezialpresse auf, nämlich eine Sammlung von Artikeln zu einem bestimmten Thema. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht und unter korrekter Sachverhaltsfeststellung zum Schluss gelangt, dass bei der Zeitschrift der Beschwerdeführerin die spezifischen, den Kernthemen verpflichtende Elemente der Spezialpresse insgesamt klar überwiegen und nicht mehr nur von einer bestimmten Prägung gesprochen werden kann. Tachles spricht primär die jüdische Gemeinschaft bzw. Personen mit Interesse am Judentum an und leistet somit einen marginalen Beitrag zum politischen Meinungsbildungsprozess der Allgemeinheit.

5.8 Zusammenfassend ist die Einschätzung der Vorinstanz zur Qualifizierung von Tachles als Spezialpresse zu bestätigen. Die Beiträge in "Tachles - das unabhängige jüdische Wochenmagazin" haben, auch wenn sie sich vordergründig mit Themen aus verschiedensten Bereichen befassen, bis auf vereinzelte Ausnahmen einen deutlichen Bezug zum Judentum und Israel. Dadurch entsteht der Gesamteindruck einer facettenreichen jüdischen Zeitschrift, die aufgrund ihres von den Kernthemen dominierten Inhalts der Spezialpresse zuzurechnen ist. Da der Inhalt und der Gesamteindruck ein eindeutiges Ergebnis ergeben, kommt es nicht auf die Leserschaft an (vgl. das Urteil des BVGer A-5034/2015 vom 11. April 2016 E. 3.3), weshalb auf den diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführerin auf Einholung eines gerichtlichen Gutachtens/Lesererhebung über die Religionszugehörigkeit der Leserschaft abzuweisen ist.

6.
Die Beschwerdeführerin rügt zudem eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots bzw. Diskriminierungsverbots aufgrund der Religion gemäss Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
bzw. Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101).

6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz verletze das Rechtsgleichheitsgebot, indem sie Tachles als Spezialpresse eingestuft habe, obwohl bereits inhaltlich ähnlich breite Zeitschriften wie "écho magazine", "Sonntag" oder "Leben und Glauben" mit markant christlicher Ausrichtung vom Bundesverwaltungsgericht (Urteile des BVGer A-3216/2011, A-3049/2011 und A-3051/2011, alle vom 8. März 2012) als Publikumspresse qualifiziert worden seien. Entsprechendes müsse auch für Tachles mit jüdischer Ausrichtung gelten.

6.2 Die Vorinstanz entgegnet, es habe die drei erwähnten Zeitschriften ebenfalls der Spezialpresse zugeordnet und den Anspruch auf indirekte Presseförderung verneint. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt unterscheide sich von denjenigen Sachverhalten, die den erwähnten Urteilen zugrunde lägen. Während es bei den besagten Zeitschriften lediglich um eine gewisse religiöse Ausrichtung gegangen sei, seien bei der Zeitschrift Tachles die eigentlichen redaktionellen Inhalte stark geprägt vom Kernthema. Die Zeitschriften seien deshalb nicht miteinander vergleichbar und eine differenzierte Beurteilung daher sachlich gerechtfertigt.

Den Vorwurf, gegen das Diskriminierungsverbot verstossen zu haben, weist die Vorinstanz ebenfalls entschieden zurück. Die Religion habe bei der Beurteilung keine Rolle gespielt. Ausschlaggebend sei gewesen, dass sich die redaktionellen Inhalte am Kernthema des Judentums orientieren und daher der Vermittlung von spezifischem Wissen dienen würden. Die Bandbreite an Inhalten sei inhaltlich beschränkt durch die Verpflichtung zum Kernthema und daher weniger breit als bei einer klassischen Tages- und Wochenzeitung, die die breite Öffentlichkeit - losgelöst von einem spezifischen Themenbereich - über aktuelle Ereignisse informieren wolle. Dass es sich dabei um ein religiöses bzw. jüdisches Kernthema handle, sei nicht relevant gewesen.

6.3

6.3.1 Gemäss dem in Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV verankerten Anspruch auf Gleichbehandlung ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, umgekehrt aber auch bestehenden Ungleichheiten durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird namentlich verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 141 I 153 E. 5, 140 I 77 E. 5.1; Urteile des BVGer A-7042/2018 vom 16. Juli 2019 E. 4.1, A-6603/2015 vom 15. Juni 2016 E. 7.1 und A-5034/2015 vom 11. April 2016 E. 4.2). Darüber hinaus haben direkte Konkurrenten einen besonderen Anspruch auf Gleichbehandlung, der sich aus der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV) ergibt; das Gemeinwesen hat sich gegenüber den am freien Markt direkt Konkurrierenden neutral zu verhalten (Urteil des BVGer A-2487/2012 vom 7. Oktober 2013 E. 8.4.3; Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 1056).

6.3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person ungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig angesehen wird (BGE 139 I 169 E. 7.2.1 S. 174). Das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV schliesst die Anknüpfung an ein verpöntes Merkmal jedoch nicht absolut aus. Eine solche begründet zunächst lediglich den blossen Verdacht einer unzulässigen Differenzierung. Dieser kann durch eine qualifizierte Rechtfertigung umgestossen werden (BGE 143 I 361 E. 5.1, 139 I 169 E. 7.2.3 mit Hinweisen, Urteil des BVGer A-7042/2018 vom 16. Juli 2019 E. 4.2).

6.4

6.4.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (A-3216/2011, A-3049/2011 und A-3051/2011 alle vom 8. März 2012) weisen die Zeitschriften "Sonntag", "écho magazine" und "Leben und Glauben" eine breite Themenvielfalt, namentlich in den Bereichen Politik, Kultur und Gesellschaft auf. Von einer Beschränkung auf rein kirchliche oder religiöse Themen, was eine Spezialpresse auszeichnen würde, kann nicht gesprochen werden. Mit der Auseinandersetzung mit verschiedensten, insbesondere auch aktuellen Sachfragen leisten sie einen Beitrag zur politischen Meinungsbildung und tragen zum Erhalt einer vielfältigen Presselandschaft bei. Die Zeitschriften vermögen, obwohl sie vorwiegend ein christlich interessiertes Zielpublikum bedienen, angesichts ihres breiten Themenspektrums auch Leserinnen und Leser ausserhalb dieses Kreises anzusprechen. Damit weisen sie sämtliche Merkmale auf, die das Bundesgericht für die Publikumspresse festgelegt hat (Urteile des BVGer A-3049/2011 vom 8. März 2012, E. 5.5, A-3216/2011 vom 8. März 2012 E. 5.3.2 f. und
A-3051/2011 vom 8. März 2012 E. 5.5). Insbesondere ist auch auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5034/2015 vom 11. April 2016 zu verweisen, wo ebenfalls zur Zeitschrift "Leben und Glauben" Stellung genommen. Es wird ausgeführt, dass die Seiten 8 bis 17 mehrere Artikel betreffend Religion, Glauben und Kirche enthalten würden und in der Rubrik Hören & Sehen auf Radio- und Fernsehsendungen mit vorwiegend religiösen Themen hingewiesen werde und auf der letzten Seite eine Art Briefwechsel zwischen einer katholischen und reformierten Theologin wiedergegeben werde. Im Übrigen aber fänden sich Berichte über Pendlererlebnisse und Tariferhöhungen bei den SBB, über die Obsternte, das Portrait eines Kapitäns auf dem Ägerisee, über das Spätwerk von Edgar Degas, ein geschichtlicher Beitrag über die Aufhebung der Sklaverei in den USA, ferner ein Artikel über einen Schweizer Schriftsteller, über das Winzerstädtchen La Neuveville, über Gewalt von Kindern gegen ihre Eltern, über fairen Handel, Kurzgeschichten, sowie Buch- und ein paar wenige Veranstaltungstipps. Im redaktionellen Teil der Zeitung würden demnach rund 11 Seiten mit religiösen Themen deren 28 mit allgemeinen Themen ohne Bezug zu Religion, Glaube oder Kirche gegenüberstehen (E. 4.3).

6.4.2 Wegen der unterschiedlichen Themenvielfalt und den im Verhältnis doch grossen Anzahl Artikel ohne jeglichen Bezug zu Religion, Glaube oder Kirche in den Zeitschriften "Sonntag", "écho magazine", "Leben und Glauben ist eine gesetzlich vorgegebene, differenzierte Behandlung von Tachles gerechtfertigt, da die Zeitschrift der Beschwerdeführerin kaum Artikel ohne Bezug zu deren Kernthemen aufweist. Das Rechtsgleichheitsgebot ist demnach nicht verletzt. Eine Verletzung des Diskriminierungsverbots ist ebenfalls nicht ersichtlich, da die Religion oder die jüdische Ausrichtung bei der Beurteilung der Zeitschrift Tachles nicht von Bedeutung ist, sondern es einzig darum geht, wie die Zeitschrift ausgerichtet ist, ob sie sich einem breiten Themenspektrum widmet oder sich an einen durch gleichartige Interessen miteinander verbundenen, bestimmten Leserkreis richtet. Dabei spielt es keine Rolle, ob es beim Kernthema um eine Glaubensrichtung, die Kultur, die Wirtschaft oder die Natur und Umwelt geht.

6.5 Zusammengefasst kann daher festgehalten werden, dass die Verweigerung der Übergangsmassnahmen gemäss Art. 4 Abs.1 Covid-19-Verordnung Printmedien für den Titel der Beschwerdeführerin weder eine Ungleichbehandlung noch einen Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot darstellt.

7.
Nach dem Gesagten ist die Qualifikation der Vorinstanz objektiv begründet und hält der gerichtlichen Überprüfung stand. Damit erfüllt die Zeitschrift der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Übergangsmassnahmen zugunsten der Printmedien im Zusammenhang mit dem Coronavirus bzw. der Kostenübernahme für die Tageszustellung von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen durch den Bund nicht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden in Anwendung von Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) auf Fr. 1'000.- festgesetzt. Sie sind der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Maurizio Greppi Rahel Gresch

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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