Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-1490/2015

Urteil vom 13. März 2018

Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),

Besetzung Richter Hans Schürch, Richter William Waeber,

Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

A._______, geboren am (...),

B._______, geboren am (...),

Parteien Iran,

beide vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, Beratungsstelle für Asylsuchende (...),

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 3. Februar 2015 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihrer Tochter illegal am (...) 2012 und reiste am 5. November 2012 in die Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag für sich und ihre Tochter um Asyl nachsuchte. Am 27. November 2012 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in C._______ zur Person (BzP) und ihren Ausreisegründen befragt. Am 26. Juni 2014 folgte eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen. Am 21. Oktober 2014 wurde eine Zweitanhörung durchgeführt. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, ihr Ehemann sei amerikanisch-iranischer Doppelbürger gewesen. Seine Familie sei wegen ihrer Shah-Anhängerschaft während der Revolution in die Vereinigten Staaten geflüchtet und habe die amerikanische Staatsbürgerschaft angenommen. Ihr Ehemann sei im Jahre 1379 (2000) in den Iran zurückgekehrt, um die väterlichen Grundstücke (30'000 Hektar) zurückzufordern. Er habe wegen seines Grossgrundbesitzes, seiner Anhängerschaft bei der Pahlavi-Dynastie und seiner regimekritischen Haltung sowie seinen Beziehungen zur Bahaï-Gemeinschaft mit den Behörden Probleme bekommen. Ein Teil seines Besitzes sei beschlagnahmt worden. Im Jahre 1382 (2003) sei die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann festgenommen worden. In der Folge sei sie am (...)82 ([...] 2004) zu sechzig Peitschenhieben und sechs Monaten Haft im Gefängnis in D._______ nahe E._______ verurteilt worden (Akte A22 S. 3, 16; A29 S. 2 f.). Im Jahre 1385 sei sie wegen den Schwierigkeiten ihres Ehemannes erneut festgenommen und in Untersuchungshaft genommen worden. Im (...) 1388 ([...] 2009) habe es aufgrund der bevorstehenden Wahlen von 2009 eine Hausdurchsuchung in ihrem Haus gegeben, wobei diverse persönliche Gegenstände und Dokumente konfisziert worden seien. Sie und ihr Ehemann seien dabei erneut festgenommen und in Untersuchungshaft genommen worden. Sie sei vier Tage lang, ihr Ehemann etwas mehr als einen Monat inhaftiert worden, wobei sie einem Richter vorgeführt worden seien. Gleichzeitig sei der Rest des Landbesitzes ihres Ehemannes beschlagnahmt worden. Davon ausgenommen sei derjenige Teil gewesen, den sie von ihm zur Eheschliessung erhalten habe (5'000 Hektar). Am (...)1390 ([...] 2011) sei ihr Ehemann - gemäss den Angaben der Behörden bei einem Autounfall - gestorben. Sie habe aufgrund verschiedener Ungereimtheiten im Unfallbericht und weil die gerichtsmedizinische Untersuchung ergeben habe, dass er nicht eines natürlichen Todes gestorben sei, einen Anwalt beauftragt, um dessen Tod untersuchen zu lassen. Zu diesem Zweck sei sie zusammen mit ihrem Anwalt auf der Polizeistation Nr. (...) in F._______ gewesen. Dabei sei sie mit dem dortigen Polizeibeamten
(...) 2011 in einen Streit geraten. Einzig Major G._______ habe sie unterstützt. Weil sie sich in der Folge jedoch regimekritisch geäussert und weitere Untersuchungen zum Todesfall ihres Ehemannes angestrebt habe, sei sie am (...)1390 ([...] 2011) vom iranischen Geheimdienst, Major H._______, Abteilung (...), telefonisch vorgeladen worden. In diesem Zusammenhang führte die Beschwerdeführerin aus, in der Folge sei sie zwei Tage lang festgehalten und verhört worden. Man habe sie beschuldigt, zusammen mit ihrem Ehemann durch ihre Sympathie mit den Vereinigten Staaten der iranischen Regierung Schaden zugefügt zu haben. Die Beamten hätten zudem behauptet, ihr Ehemann sei wahrscheinlich durch Bahaï-Leute umgebracht worden, wobei sie selber damit etwas zu tun gehabt habe. Nach diesem Verhör habe man sie zum Verhörgericht Nr. (...) in E._______ gebracht und eine Verhaftungsverfügung für fünf Monate Gefängnis gegen sie erlassen. Sie sei der Beleidigung der Polizei und Angriff auf Regierungsleute angeklagt worden. Zudem habe man ihr (zu Unrecht) vorgeworfen, die Bahaï-Religion angenommen zu haben. Sie sei ins I._______, welches sich ausserhalb der Stadt E._______ befinde, überführt worden. Nach fünf Monaten, am (...)1390 ([...] 2012), habe sie gegen eine Kaution von 400 Mio Tuman respektive der Hinterlegung der Besitzesurkunden zweier Häuser und unter der Auflage, das Land nicht zu verlassen, ihre Freilassung am (...)1390 ([...] 2012) erwirken können. Am (...)1391 ([...] 2012) hätte sie wegen "Gefährdung der öffentlichen Sicherheit" und "Beleidigung von Staatsangestellten" vor Gericht erscheinen müssen. Nachdem sich aber Personen in der Schule ihrer Tochter nach ihren religiösen Ansichten erkundigt hätten und weil ihr Verfahren vor dem Revolutionsgericht durchgeführt worden sei, weshalb sie mit einem harten Urteil gerechnet habe, habe sie am (...)1391
([...] 2012) zusammen mit ihrer Tochter E._______ verlassen. Sie sei vorerst nach J._______ gefahren, wo sie sich während sieben Monaten im Haus von Freunden einer Tante aufgehalten hätten. Als die Beschwerdeführerin schliesslich in ihrer Abwesenheit zu einer zwölfjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei, habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Wegen ihrer unterstellten Angehörigkeit zur Bahaï-Gemeinschaft befürchte sie sodann die Todesstrafe. Ihre Ausreise habe für ihre Eltern und ihre Schwester bisher keine Konsequenzen gehabt.

Für den Inhalt der weiteren Aussagen und Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

Die Beschwerdeführerin reichte zur Untermauerung ihrer Asylbegründung die folgenden Beweismittel ein:

- Shenasnameh der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter (im Original),

- provisorische Shenasnameh und Karte Melli (in Kopie),

- Verfügung des Gerichts in K._______ vom (...)1382 ([...] 2004; in Kopie),

- Todesschein ihres Ehemannes (in Kopie),

- Shenasnameh ihres Ehemannes (in Kopie),

- Haftbefehl vom (...)1390 ([...] 2011; in Kopie),

- Dokument betreffend Höhe der Kaution vom (...)1390 ([...] 2011), Gefängnis D._______ (in Kopie),

- Kautionsbestätigung im Wert von 400 Millionen Tuman vom (...)1390 ([...] 2012; in Kopie),

- ärztlicher Bericht von L._______, Praxis (...), vom (...) 2014 (betreffend die Tochter der Beschwerdeführerin),

- ärztlicher Bericht von Dr. med. M._______ vom (...) 2014,

- Arztzeugnis von Dr. med. N._______, vom (...) 2014 (betreffend die Tochter der Beschwerdeführerin).

A.a Mit Eingabe vom 12. November 2014 stellte die Beschwerdeführerin eine schriftliche Bestätigung ihrer iranischen Anwältin in Aussicht. Zudem teilte sie mit, dass sie wegen Alkoholmissbrauchs in Behandlung sei, wobei sie einen stationären Aufenthalt in Erwägung ziehe.

A.b Am 3. Dezember 2014 reichte sie ein fremdsprachiges Schreiben ihrer iranischen Rechtsvertreterin vom (...) 2014 samt deutscher Übersetzung sowie einen fremdsprachigen Mandatsvertrag zu den Akten.

A.c Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 und 5. Dezember 2014 beauftragte die Vorinstanz die Schweizer Botschaft in Teheran mit der Abklärung der folgenden Fragen:

1. Hat die Beschwerdeführerin an der von ihr angegebenen Adresse gewohnt?

2. Lebt jemand aus der Familie heute noch dort?

3. Was ist bekannt über den angeblichen Unfalltod ihres Ehemannes?

4. Existieren die von ihr erwähnten Polizeistationen und Gefängnisse?

5. Wurde die Beschwerdeführerin für fünf Monate in Untersuchungshaft genommen?

6. Hat die Freilassung auf Kaution (Hinterlegung der Besitzurkunden für die Häuser) stattgefunden? Falls ja, in wessen Besitz sind diese Häuser zum jetzigen Zeitpunkt?

7. Was ist über die angebliche Verurteilung der Beschwerdeführerin bekannt? Ist ein Gerichtsurteil ergangen, das sie zu zwölf Jahren Haftstrafe verurteilt?

8. Wie sind die eingereichten Dokumente hinsichtlich ihrer Echtheit zu beurteilen?

9. Ist Frau D._______ (Adresse: (...), E._______) eine praktizierende Anwältin? Um was für eine Person handelt es sich hierbei?

A.d Am 31. Dezember 2014 stellte die Schweizer Botschaft die Abklärungsergebnisse samt verschiedener Unterlagen der Vorinstanz zu.

A.e Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2015 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin unter Beilage einer Kopie seiner Anfrage vom 1. Dezember 2014 sowie unter Angabe des wesentlichen Inhalts des Botschaftsberichts und seiner Feststellungen zu den eingereichten Beweismitteln das rechtliche Gehör. Im Botschaftsbericht hätten hinsichtlich der Fragen 1 bis 5 der Anfrage keine eindeutigen Aussagen gemacht werden können. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Shenasnameh sei am (...) 2010 ausgestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich mit der Begründung, dieses Dokument verloren zu haben, offenbar an die iranischen Behörden gewendet, weswegen ihr am (...) 2014 eine neue Shenasnameh ausgestellt worden sei. Weiter seien die von ihr angegebenen Anwälte im iranischen Register nicht verzeichnet. Es gebe auch keine Hinweise dafür, wonach diese in der Vergangenheit als Anwälte tätig gewesen wären. Bezüglich der eingereichten Verfügung des Gerichts in K._______ könne diesen entnommen werden, dass das Urteil gegen die Beschwerdeführerin rechtskräftig sei, da sie respektive ihre Anwälte die Frist zur Einreichung einer Beschwerde verpasst hätten. Ferner sei diesem Dokument zu entnehmen, dass es vom "junior court" in K._______ ausgestellt worden sei, was in Anbetracht des Stellenwerts des Gerichts darauf hindeute, dass es sich bei dem der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Gesetzesbruch nicht um ein schwerwiegendes Verbrechen handle. Weiter sei aufgrund des Wortlautes, wonach mit der Beschwerdeführerin weitere Mitbeschuldigte vor Gericht erschienen seien, davon auszugehen sei, dass sich die Beschuldigten, so auch die Beschwerdeführerin, gemeinsam für ein Vergehen hätten verantworten müssen. Hinsichtlich des Mandatsvertrags hätten Abklärungen ergeben, dass es sich dabei um eine Fälschung handle. So seien die aufgeführten Anwälte im iranischen Register nicht verzeichnet. Die Art und Weise, wie das Dokument ausgefüllt worden sei, entspreche nicht der Norm und es würden diverse Angaben fehlen, die auf solcherlei Dokumenten normalerweise aufgeführt seien. Ferner sei die notierte Fallnummer gefälscht und das Layout entspreche nicht den hierfür üblichen Standards. Daher sei auch die Verfasserin des Anwaltsschreibens respektive deren Identität grundsätzlich zu bezweifeln. Dies würde durch den unüblichen Inhalt, wie beispielsweise die Adressangabe, zahlreiche Schreibfehler, Angaben, die im Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdeführerin stünden, sowie dem fehlenden Stempel bestärkt. Auch die Authentizität der eingereichten Kautionsbestätigung sei zu bezweifeln, da wiederum elementare Bestandteile fehlen würden. Zudem existiere eine der angegebenen Telefonnummern nicht, während die zweite offenbar ausser Betrieb
sei. Schliesslich stehe das Dokument auch im zeitlichen Widerspruch zum geltend gemachten Sachverhalt.

A.f Die Beschwerdeführerin hält demgegenüber in ihrem Schreiben vom 29. Januar 2015 fest, die zuständigen lokalen iranischen Behörden, welche am (...) 2014 eine neue Shenasnameh ausgestellt hätten, hätten keine Kenntnis von den gegen sie laufenden Verfahren respektive von dem gegen sie verhängten Urteil gehabt. Sie sei von der Anwältin P._______ vertreten worden, die zu der Zeit in der Anwaltskanzeli von Q._______ tätig gewesen sei. Seither habe sich diese selbständig gemacht, während Q._______ nicht mehr tätig sei. Die Beschwerdeführerin und ihre Eltern hätten daher Frau P._______ darum gebeten, sich direkt mit der Schweizer Botschaft in Verbindung zu setzen, wozu Frau P._______ ohne formelle Anfrage nicht bereit gewesen sei. Indessen habe sie vorgeschlagen, dass die Beschwerdeführerin die Anwaltskammer von E._______ direkt kontaktiere, um von dieser eine Bestätigung zu erhalten, dass sie im Anwaltsregister eingetragen sei. Eine solche Anfrage sei nun eingereicht worden, deren Ergebnis der Vorinstanz umgehend weitergeleitet werde. Die vorinstanzlichen Einschätzungen, wonach die Beschwerdeführerin zusammen mit anderen Angeschuldigten verurteilt worden sei, würden nicht bestritten. Jedoch sei die Beschwerdeführerin immerhin zu einer sechsmonatigen Haftstrafe und zu 60 Peitschenhieben verurteilt worden. Überdies handle es sich beim Mandatsvertrag, beim Bestätigungsschreiben und bei der Kautionsbestätigung entgegen der Meinung der Botschaft nicht um Fälschungen.

B.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2015 - eröffnet am 5. Februar 2015 - hielt das SEM fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es deren Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Auf die weitere Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

C.
Mit vorab per E-Mail übermitteltem Schreiben vom 3. Februar 2015 und 4. Februar 2015 (Post) übermittelte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der Anwaltskammer samt ihrer Anfrage.

Diese Eingabe konnte gemäss der Mitteilung des SEM vom 4. Februar 2015 in ihrer Verfügung nicht mehr berücksichtigt werden können, da der angefochtene Entscheid bereits verschickt worden sei. Es stehe der Beschwerdeführerin jedoch frei, diese Dokumente auf Beschwerdeebene einzureichen.

D.
Mit Eingabe vom 6. März 2015 erhoben die Beschwerdeführerinnen durch ihren Rechtsvertreter gegen die Verfügung vom 3. Februar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung, unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand, sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurden die folgenden Beweismittel eingereicht:

- Auszüge von zwei iranischen Webseiten vom (...) 2015 ("Iran Bar Association" und "Legalmenu world legal direktory"),

- E-Mail-Schreiben vom (...) 2015 (Absender: E._______) mit Anhang (Schreiben von Q._______ vom [...] 2015),

- Auszug der Webseite Freedom House: Bericht "Freedom in the World, Iran", 2014,

- Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 4. März 2015 zu Iran: Zugang zu Gerichtsurteilen/Ausstellung einer Shenasnameh,

- Fürsorgebestätigung.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Der bisherige Rechtsvertreter Dr. iur. Oliver Brunetti, Advokat, BAS, wurde als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Gleichzeitig wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.

F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. März 2015 die Abweisung der Beschwerde.

G.
Die Beschwerdeführerinnen nahmen dazu in ihrer Replik vom 30. April 2015 Stellung.

H.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2015 wurden die folgenden Beweismittel eingereicht:

- Formularschreiben der Gefängnisbehörde vom (...) 2012 samt deutscher Übersetzung,

- Schreiben des Justizministeriums vom (...) 2012 (Vorladung), (...) 2013 ("Verwarnung") und (...) 2013 (Haftbefehl), samt deutscher Übersetzung,

- Schreiben von R._______ vom 12. Juni 2015.

Gleichzeitig wurden die wichtigsten Verfahrensschritte des seinerzeitigen Gerichtsverfahrens im Iran in tabellarischer Übersicht aufgeführt.

I.
Mit Eingabe vom 10. März 2016 wurde unter Beilage eines Arbeitsunfähigkeitszeugnisses vom 16. Februar 2016 darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem (...) Februar 2016 in stationärer Behandlung in der Psychiatrie S._______ befinde.

J.
Am 24. Juni 2016 wurde betreffend die Beschwerdeführerin ein Austrittsbericht der Psychiatrie S._______ vom (...) Juni 2016 eingereicht.

K.
Die Vorinstanz hielt in ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 4. August 2016 an ihrem bisherigen Standpunkt fest.

L.
Mit Eingabe vom 2. November 2016 wurde das Mandatsende des bisherigen amtlichen Rechtsbeistands angezeigt und an dessen Stelle um Einsetzung von lic. iur. Pascale Bächler, BAS, ersucht.

Diesem Ersuchen wurde mit Zwischenverfügung vom 4. November 2016 entsprochen. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführerinnen unter Beilage eines Doppels der Vernehmlassung des SEM vom 23. März 2016 (recte: 4. August 2016) Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

M.
Die Beschwerdeführerinnen nahmen dazu in ihrer Replik vom 21. November 2016 Stellung. Gleichzeitig ersuchten sie um Ergänzung der Rechtsbegehren, da sich die Umstände seit der Beschwerdeerhebung geändert hätten. Es sei aktenkundig, dass sich die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Behandlung befinde. Zudem habe sich ihre familiäre Situation geändert. So lebe die Tochter seit (...) 2015 in einem Kinderheim. Diese habe sich mittlerweile in der Schweiz gut integriert und befinde sich ebenfalls in psychiatrischer Behandlung.

N.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. November 2016 wurde bezüglich des Antrags um Ergänzung der Rechtsbegehren darauf hingewiesen, dass der (in der Beschwerde formulierte) Antrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung auch die Prüfung von allfälligen Vollzugshindernissen mit einschliesse. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführerinnen zur Einreichung ärztlicher Berichte sowie Entbindungserklärungen von der ärztlichen Schweigepflicht aufgefordert.

O.
Mit Eingaben vom 3. Januar und vom 4. Januar 2017 wurde ein ärztlicher Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie S._______ vom 19. Dezember 2016 zu den Akten gereicht.

P.
Am 25. Januar 2017 reichten die Beschwerdeführerinnen einen Bericht des Kinderheims T._______ vom 16. Januar 2017 sowie einen ärztlichen Bericht von Frau Dr. U._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Januar 2017 zu den Akten.

Q.
Die Vorinstanz hielt in ihrer dritten Vernehmlassung vom 15. Februar 2017 an ihren Erwägungen fest.

R.
Die Beschwerdeführerinnen nahmen dazu in ihrer Replik vom 2. März 2017 Stellung.

S.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2017 wurde das Gericht über Ereignisse informiert, die sich am (...) Juni 2017 zugetragen hätten. Zudem habe sie sich erstmals zu ihrer Homosexualität geäussert, über die sie bisher nicht habe sprechen können.

T.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. August 2017 erhielten die Beschwerdeführerinnen Gelegenheit, Ergänzungen zur Bedrohungssituation zu machen und entsprechende Beweismittel einzureichen. Gleichzeitig hätten sie Angaben zu ihrer aktuellen Wohnsituation sowie zur aktuellen familiären Situation zu machen.

Mit Eingabe vom 11. September 2017 kamen die Beschwerdeführerinnen dieser Aufforderung nach.

U.
Die Vorinstanz hielt in ihrer vierten Vernehmlassung vom 12. Oktober 2017 an ihren Erwägungen fest.

V.
Mit Replik vom 15. November 2017 nahmen die Beschwerdeführerinnen Stellung zur vierten Vernehmlassung. Zudem stellten sie weitere Berichte in Aussicht. Gleichzeitig ersuchten sie um die Erstellung eines Gutachtens zur Feststellung der sexuellen Orientierung der Beschwerdeführerin.

W.
Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2017 wurde den Beschwerdeführerinnen zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel eine weitere Frist gewährt.

X.
Mit Eingabe vom 29. November 2017 wurden ein Bericht der Opferhilfe V._______ vom 23. November 2017 sowie ein Bericht des Kinderheims T._______ vom 28. November 2017 betreffend die Tochter der Beschwerdeführerin eingereicht und weitere Berichte in Aussicht gestellt.

Y.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 reichten die Beschwerdeführerinnen einen Bericht des Heims T._______, (...), vom 4. Dezember 2017 beide Beschwerdeführerinnen betreffend sowie ein Arbeitszeugnis vom 31. Oktober 2017 zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

3.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BVGE 2010/57 E. 2.3).

4.

4.1 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnende Verfügung im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin habe bei der vertieften Bundesanhörung diverse Asylgründe und angeblich asylrelevante Ereignisse im Iran nachgeschoben, weshalb am Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen erhebliche Zweifel anzubringen seien. So habe sie bei der BzP unmissverständlich zu Protokoll gegeben, ihre Probleme im Iran hätten mit dem Tod ihres Ehemannes durch einen Autounfall am (...)] 2011 begonnen. Sie sei wegen der Bemühungen des von ihr beauftragten Anwalts zur Abklärung der Todesursache, vom iranischen Geheimdienst vorgeladen und verhört worden. Dabei habe man sie unter Druck gesetzt und der Konversion zum Bahaïsmus beschuldigt. Dies sei das fluchtauslösende Ereignis gewesen, da die Situation für sie und ihre Tochter lebensgefährlich gewesen sei. Zudem sei ihr Ehemann vor seinem Tod enteignet respektive seine Ländereien verstaatlicht worden. Sie habe die Frage nach anderen Problemen mit den Behörden verneint. Auf die Frage, ob sie je inhaftiert worden sei, habe sie angegeben, sie und ihr Ehemann seien im Sommer 2009 infolge der regimekritischen Äusserungen ihres Ehemannes und der darauffolgenden Hausdurchsuchung in Untersuchungshaft gewesen. Sie sei jedoch wenige Tage später wieder freigelassen worden. In diesem Zusammenhang habe sie fünf- bis sechsmal vor Gericht erscheinen müssen. Auf ihr persönliches politisches Engagement angesprochen, habe sie einzig angegeben, dass sich ihr Ehemann gegen Ahmadinejad gestellt habe. Aus dieser Antwort könne geschlossen werden, dass sie persönlich nicht politisch aktiv gewesen sei und die Aufmerksamkeit der Behörden nur indirekt durch ihren Ehemann auf sie gelenkt worden sei. Sie habe die Frage, ob es weitere Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr in ihren Heimatstaat sprechen würden, explizit verneint. Die Erstbefragung habe über drei Stunden gedauert, so dass eine relativ detaillierte Abklärung möglich gewesen sei und genügend Zeit zur Erwähnung aller wesentlichen Elemente zur Verfügung gestanden habe. Die Beschwerdeführerin habe bei der Bundesanhörung erstmals erwähnt, im Jahre 2003 zum ersten Mal festgenommen worden zu sein, wobei sie eine Gerichtsverfügung vom (...) 2004 eingereicht habe, gemäss der sie zu sechs Monaten Gefängnis und sechzig Peitschenhieben verurteilt worden sei. Die Haftstrafe habe sie abgesessen; sie sei jedoch wegen guter Führung vorzeitig entlassen worden. Zudem habe sie plötzlich geltend gemacht, nach dem Verhör im (...) 2011 zum Verhörgericht gebracht worden zu sein, wo man eine Verhaftungsverfügung erwirkt und sie ins Gefängnis W._______ gebracht habe. Diese Inhaftierung habe sie bei der BzP mit keinem Wort erwähnt, weshalb der Verdacht entstehe, sie habe mit
diesem Nachschieben ihre Chancen auf eine Asylgewährung erhöhen wollen. Ihr diesbezüglicher Einwand, wonach zu wenig Zeit zur Verfügung gestanden und man sie nicht danach gefragt habe, sei stereotyp. Ihr Verhalten sei ausweichend und den jeweiligen Fragen angepasst und überzeuge nicht, da ihr bei der BzP wiederholt Gelegenheit gegeben worden sei, weitere asylrelevante Vorkommnisse vorzutragen. Sie sei auch auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen worden. Die bei der BzP nicht erwähnten beiden mehrmonatigen Gefängnisstrafen in den Jahren 2004 und 2011 seien nachgeschoben und daher unglaubhaft. Die diesbezüglich eingereichten Beweismittel würden daran nichts ändern, zumal diese lediglich in Kopie eingereicht worden seien und aufgrund des erhöhten Fälschungsrisikos über keinen Beweiswert verfügen würden. Das Fehlen von Originalen könne auch nicht mit der fehlenden Zeit für die Beschaffung erklärt werden. Es dränge sich der Verdacht auf, dass es sich bei den Dokumenten um Fälschungen handle. Wegen der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Inhaftierung würden auch die erwähnte Kaution und die Auflagen nicht der Wahrheit entsprechen. In diesem Zusammenhang sei auch realitätsfremd, die Beschwerdeführerin sei nach dem Absitzen einer sechsmonatigen Haftstrafe wieder verurteilt worden und das Strafmass weise zwölf Jahre auf.

Ausserdem hätten Abklärungen durch die Schweizer Botschaft ergeben, dass der Inhalt der eingereichten Verfügung des Gerichts in K._______ nicht mit den Aussagen der Beschwerdeführerin übereinstimmen würde. So handle es sich beim ausstellenden Organ nicht um das Revolutionsgericht sondern um einen junior court, weshalb es sich beim vorgeworfenen Gesetzesbruch nicht um ein schwerwiegendes Verbrechen handle. Zudem sei das Urteil in Rechtskraft erwachsen, weil die Angeklagte die Beschwerdefrist verpasst habe. Es bestehe der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin in einer anderen Angelegenheit als der angegebenen angeklagt worden sei. In ihrem rechtlichen Gehör habe sie diese Ungereimtheit nicht auflösen können. Weiter hätten die Abklärungen ergeben, dass die von ihr erwähnten Anwälte nicht im iranischen Anwaltsregister verzeichnet seien und auch keine Hinweise für eine frühere juristische Tätigkeit der genannten Personen zu finden seien. Beim eingereichten Mandatsvertrag handle es sich um eine Imitation, da das Dokument in diversen Punkten nicht der Norm entspreche und die notierte Fallnummer gefälscht sei. Die angebliche Verteidigung dieser Personen sei tatsachenwidrig und das eingereichte Schreiben der angeblichen Anwältin als reines Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Die angeführten Erklärungsversuche (andere Adresse, Aufgabe der Anwaltstätigkeit) würden nicht überzeugen, da die beiden Anwälte im staatlichen Anwaltsregister verzeichnet sein müssten. An dieser Einschätzung würde auch ein allfällig später eingereichtes Bestätigungsschreiben der Anwaltskammer in E._______ nichts ändern. Ferner sei auch die Authentizität der eingereichten Kautionsbestätigung zu bezweifeln, da elementare Bestandteile fehlen würden und die darin vermerkten Kontaktdaten inexistent seien. Auch seien die Daten widersprüchlich und der skizzierte Ablauf nicht üblich. Im Weiteren lasse der Umstand, wonach die Beschwerdeführerin am (...) 2014 bei den iranischen Behörden eine neue Shenasnameh habe ausstellen lassen, darauf schliessen, dass sie bis vor Kurzem in direktem Kontakt mit den iranischen Behörden gestanden respektive diesen sogar proaktiv aufgenommen habe und sie demnach keine Repressionsmassnahmen zu fürchten habe. Die Erklärung, wonach sie ihre Mutter angewiesen habe, eine neue Shenasnameh zu beschaffen, was möglich gewesen sei, da die hierfür zuständige Behörde keine Kenntnis von den gegen sie laufenden Verfahren respektive dem verhängten Urteil habe, vermöge nicht zu überzeugen, da die bei der Bundesanhörung abgegebene Kopie eindeutig nicht von dem später eingereichten Originaldokument gemacht worden sei.

Weiter könne nicht geglaubt werden, die Beschwerdeführerin habe nach dem Absitzen der angeblichen Haftstrafe 2011/2012 zusammen mit ihrer Tochter E._______ erst am (...) 2012 verlassen, sich in einem gemieteten Haus bei einer Tante in J._______ aufgehalten und sei am (...) 2012 ausgereist, wenn sie tatsächlich staatliche Verfolgungsmassnahmen zu befürchten gehabt hätte. Es wäre logisch gewesen, sie hätte die Ausreise direkt nach der Haftentlassung angetreten. Ihr Einwand, wonach sie das Gerichtsverfahren aus der Distanz habe abwarten wollen, sei in Anbetracht dessen, dass sie persönlich vor Gericht hätte erscheinen sollen und sich durch den Weggang nach J._______ schlechter gestellt hätte, unlogisch.

Insgesamt sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wegen regimekritischer Äusserungen zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden zu sein, unglaubhaft.

Hinsichtlich des Vorbringens, dass sie und ihr Ehemann verdächtigt worden seien, zum Bahaïsmus konvertiert zu sein, würde sich dieses auf ihren verstorbenen Ehemann beziehen. Von einem persönlichen Einsatz der Beschwerdeführerin für die Mitglieder des Bahaïsmus sei nichts ersichtlich respektive sie habe eine Mitgliedschaft explizit verneint, wodurch der Verdacht aufkomme, dass zwar die Aktivitäten ihres Ehemannes der Wahrheit entsprechen könnten, sie jedoch persönlich nicht involviert gewesen sei. Ansonsten hätte erwartet werden können, dass sie bei sämtlichen diesbezüglichen Fragen nicht stets auf die Tätigkeit ihres Ehemannes ausgewichen sei, sondern sich auf ihre persönlichen Aktivitäten bezogen hatte. Dies lasse darauf schliessen, dass ihr weder eine Mitgliedschaft noch eine Konversion zum Bahaïsmus vorgeworfen worden sei.

Es werde nicht in Abrede gestellt, dass ihr Ehemann Probleme mit den iranischen Behörden gehabt haben könnte. Jedoch sei es ihr nicht gelungen, glaubhaft zu machen, wegen des regimekritischen Auftretens ihres Ehemannes einer staatlichen Verfolgungsmassnahme ausgesetzt gewesen zu sein.

4.2 In der Beschwerdeschrift wird vorab der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Sachverhalt wiedergegeben. Zudem wird erläutert, die iranischen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seien aus Sicherheitsgründen nicht bereit, weitere Auskünfte über deren Verurteilung zu geben, sondern lediglich den zuständigen iranischen Behörden zu antworten. Weiter wird den vorinstanzlichen Erwägungen entgegengehalten, die Beschwerdeführerin habe in der BzP den zentralen Teil ihrer komplexen Asylgründe frei erzählt. Danach seien ihr keine strukturierten Fragen gestellt worden. Sie habe indessen detailliert geantwortet. Sie habe bereits in der BzP alle wesentlichen Punkte ihrer Verfolgungsvorbringen, die Anschuldigungen wegen Unterstützung der Bahaïs, die Schikanen wegen der politischen Haltung ihres Ehemannes und dessen Unfalltod, die darauffolgenden Befragungen durch den Geheimdienst und die angedrohte langjährige Haftstrafe wegen ihrer Äusserungen und ihrer angeblichen Unterstützung oder Zugehörigkeit zum Bahaïsmus, erwähnt. Ihre Schilderungen würden einen erheblichen Detaillierungsgrad und zahlreiche Realkennzeichen aufweisen, die sich in den nachfolgenden Anhörungen wiederfinden würden. Das Nichterwähnen der Gefängnisstrafe von 2004 wegen des Vorwurfs der Zugehörigkeit zum Bahaïsmus und der Untersuchungshaft 2001 im Zusammenhang mit dem Verfahren zu ihren regimekritischen Äusserungen würde nicht gegen ihre Glaubwürdigkeit sprechen. Der zentrale Punkt , die gegen sie angeführte Anschuldigung im Zusammenhang mit der gewaltsamen, vertuschten Tötung ihres Ehemannes und ihrer diesbezüglichen Aufklärungsversuche, habe alle wichtigen Elemente miteingeschlossen. Zudem sei sie vom Revolutionsgericht angeklagt und bis zur Leistung einer Kaution mehrere Monate in Untersuchungshaft gehalten und danach zu einer zwölfjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Sie sei nicht wie vom SEM angeführt nach Verbüssung einer Haft wegen neuer Aktivitäten verurteilt worden. Es sei ferner nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz die Dokumente und sämtliche Vorbringen zu den Urteilen zuerst als konstruiert bezeichne, aufgrund der Botschaftsabklärungen dann aber davon ausgehe, dass das Urteil in K._______ doch ergangen sei, wenn auch aus angeblich anderen Gründen. Im Weiteren seien die beiden Anwälte entgegen der Feststellungen der Vorinstanz im Anwaltsregister in E._______ eingetragen, was durch den Vorsitzenden der Anwaltskammer E._______ bestätigt worden sei. Es würden daher erhebliche Zweifel an den übrigen Ausführungen der Botschaft aufkommen, soweit diese überhaupt die Fragen des SEM beantwortet hätten. Der Beleg für die Eintragung der Anwälte im Anwaltsregister habe ohne weiteres aus der Schweiz erfolgen können,
wohingegen die Botschaft vor Ort angeblich keine Hinweise gefunden hätte. Es sei von der Echtheit des Bestätigungsschreibens der Anwältin und des Mandatsvertrages auszugehen. Die Angst der Anwälte um ihre eigene Position sei zudem nachvollziehbar (vgl. Schreiben von Q._______ vom [...] 2015). Im Übrigen werde im eingereichten Auszug eines Berichts von Freedom House vom 23. Januar 2014 über die Gefahren von Anwälten im Iran berichtet. Dies gehe auch aus einer Recherche der SFH vom 4. März 2015 hervor. Im Weiteren sei die Kautionsbestätigung entgegen der Einschätzung der Botschaft authentisch. Die Vorinstanz habe die diesbezüglichen Widersprüche auch nicht näher konkretisiert. Schliesslich werde durch die Recherche der SFH bestätigt, dass die Shenasnameh von einem Elternteil eingeholt werden könne und von den ausstellenden Behörden nicht geprüft werde, ob die antragstellende Person polizeilich gesucht werde. Es sei auch unbestritten, dass die eingereichte Kopie der (zweiten) Shenasnameh nicht vom eingereichten Original der (ersten) Shenasnameh gemacht worden sei. Überdies habe sich die Beschwerdeführerin entgegen der Einschätzung der Vorinstanz nach der Haftentlassung 2011/2012 so verhalten wie von ihr erwartet werden konnte. Sie habe sich nach der Anklageerhebung und angesichts der Ernsthaftigkeit des Verfahrens vorerst in den Norden begeben und sei erst, nachdem ihre Anwälte nach der zweiten Verhandlung bestätigt hätten, dass sie mit einer harten Verurteilung zu rechnen habe, ausgereist. Entgegen der Ausführungen der Vorinstanz hätten die Probleme nicht nur ihren Ehemann betroffen. Insgesamt sei von ihrer Glaubwürdigkeit auszugehen. Die vom Revolutionsgericht im Iran rechtskräftige Verurteilung zu zwölf Jahren Gefängnis stehe in keinem Verhältnis zu den tatsächlichen beziehungsweise zu den ihr vorgeworfenen Handlungen, weshalb von einem mit Politmalus behafteten Prozess und damit von einem Nachteil im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG auszugehen sei. Abgesehen davon würden bereits das regimekritische Auftreten des Ehemannes, dessen Beziehungen zu den Bahaïs und die Verurteilung der Beschwerdeführerin im Jahre 2004 genügen, um von einer erheblichen Gefahr im Falle einer Rückkehr in den Iran auszugehen. Bezüglich der Gefahr der Reflexverfolgung wird in der Beschwerdeschrift zudem auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (D-2984/2014 vom 17. November 2014) hingewiesen.

4.3 Die Vorinstanz bekräftigt in ihrer ersten Vernehmlassung ihren Standpunkt, wonach die Beschwerdeführerin in der BzP nicht alle wesentlichen Punkte ihrer Verfolgungsvorbringen ausgeführt habe. Es hätte von ihr erwartet werden können, dass sie die wichtigsten Punkte vollständig darlege. Sie habe jedoch weitere Haftstrafen explizit verneint und damit die mehrmonatige Haftstrafe bei der Bundesanhörung nachgeschoben. Zudem würden die eingereichten Urteile nicht ihrer Sachverhaltsdarstellung entsprechen. Es dränge sich der Verdacht auf, dass sie mit dem Vorlegen von möglicherweise echten, jedoch asylrechtlich nicht relevanten Verurteilungen versucht habe, ihre Vorbringen zu belegen. Dies sei ihr jedoch nicht gelungen, da die eingereichten Urteile in keinem Zusammenhang mit ihrer angeblich asylrelevanten Verfolgung stünden. Zwar habe sich die Beschwerdeführerin in der BzP zu gewissen Punkten tatsächlich detailliert und ausführlich geäussert. Es würden nicht alle Aussagen in Abrede gestellt. Jedoch bestehe die Vermutung, dass sie tatsächlich Erlebtes mit konstruierten Elementen ergänzt habe. Dass sie das Gesagte nicht so erlebt habe, werde durch die Ergebnisse der Botschaftsabklärung bestärkt. Die gegen diese Abklärungsergebnisse geäusserten Vorbehalte seien von der Hand zu weisen. Zudem würden die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel, welche belegen sollten, dass die erwähnten Personen tatsächlich Anwälte seien, nicht überzeugen, da sie nicht den dafür üblichen Standards entsprechen würden und in entscheidenden Punkten in Inhalt und Aufbau von der Norm abweichen würden. Dies seien klare Indizien dafür, dass sie nicht authentisch respektive gefälscht seien.

4.4 In ihrer Replik hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerdebegründung fest. Die Haft von 2004 sei belegt und vom SEM auch nicht angezweifelt worden. Ferner habe die Untersuchungshaft in engem Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Revolutionsgericht gestanden, welches den zentralen Punkt ihrer Asylbegründung darstelle. Diese sei durch die Haftverfügung und die Kautionsbelege nachgewiesen. Die eingereichten Urteile würden mit den geltend gemachten Verfolgungsvorbringen zusammenhängen und die Verurteilungen seien daher glaubhaft. Die Vorinstanz habe sich zudem zum E-Mail der Anwaltskammer vom (...) 2015 mit dem dazugehörigen Schreiben von Herrn Q._______ nicht geäussert. Mit diesem sei die Botschaftsabklärung in einem zentralen Punkt widerlegt worden. Abgesehen davon sei in der Vernehmlassung nicht ausgeführt worden, worin die angeblichen Abweichungen bestünden.

4.5 Mit Eingabe vom 12. Juni 2015 weist die Beschwerdeführerin unter Beilage mehrerer Beweismitteln darauf hin, dass ihr Onkel über einen ihm bekannten Richter beim Revolutionsgericht (...) in E._______ gegen Bestechung vier Dokumente aus ihren Verfahrensakten habe organisieren können. Diese Dokumente habe Frau R._______, eine bei X._______ tätige Dolmetscherin, in die Schweiz gebracht.

In einem Schreiben von R._______ vom 12. Juni 2015 führt diese aus, sie habe anlässlich eines Aufenthalts im Iran vom (...) bis (...) 2015 mit dem Onkel der Beschwerdeführerin Kontakt aufgenommen, diesen mit dem Überbringen von Dokumenten beauftragt und diese von einer Drittperson persönlich entgegengenommen.

Den von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen Übersetzung und ihren diesbezüglichen Anmerkungen ist hinsichtlich der eingereichten Beweismittel Folgendes zu entnehmen:

- Gemäss dem Schreiben des Justizministeriums vom (...) 2012, das den Anwälten ausgehändigt worden sei, soll die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert worden sein, sich innert vier Tagen zur Urteilserhebung beim Revolutionsgericht zu melden, andernfalls das Urteil in ihrer Abwesenheit gefällt werde. Als Anklagegründe wurden Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit, Beleidigung staatlicher Organe und Verbreitung von fremder Kultur aufgeführt.

- Im Formularschreiben der Gefängnisbehörde vom (...) 2012, welches der Beschwerdeführerin nicht habe ausgehändigt werden können, soll ihr Y._______ - für eine allfällige Reduktion der Kaution von 10 Milliarden Rial (1 Milliarde Toman) - als Betreuer zugeteilt worden sein.

- Im Schreiben des Justizministeriums vom (...) 2013, welches an den Vater der Beschwerdeführerin adressiert worden sei, sei diese dazu aufgefordert worden, sich am (...) 2013 einzufinden. Darin sei von einer Strafe von zehn Jahren Haft und 65 Peitschenhieben die Rede, die offenbar von der ersten Instanz des Revolutionsgerichts verhängt worden sei.

- Beim Schreiben des Justizministeriums vom (...) 2013 soll es sich um einen an alle wichtigen Behörden gerichteten Haftbefehl gegen die Beschwerdeführerin handeln, die wegen Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit, Beleidigung staatlicher Organe, Verbreitung fremder Kultur und Islamfeindlichkeit gesucht werde. Dieses Schreiben sei nach dem zweitinstanzlichen Urteil des Revolutionsgerichts erlassen worden und erwähne erstmals als zusätzlichen Anklagepunkt die Islamfeindlichkeit. Die Strafe sei auf 12 Jahre Gefängnis erhöht worden, was auch aus dem am 3. Dezember 2014 dem SEM eingereichten Bestätigungsschreiben der Anwältin der Beschwerdeführerin hervorgehe.

Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, der von ihrer Familie bestochene Richter sei offenbar nicht bereit gewesen, das Gerichtsurteil selber aus den Verfahrensakten zu nehmen, sondern lediglich diese Dokumente, welche ihm offenbar als Belege für das Verfahren der Beschwerdeführerin geeignet erschienen hätten. Diese Unterlagen würden sich in ihren Verfolgungsvorbringen einfügen und seien damit geeignet, ihre Asylgründe zu belegen.

4.6 In dem am 24. Juni 2016 eingereichten ärztlichen Bericht (Austrittsbericht der Psychiatrie S._______ vom [...] Juni 2016) wurden bei der Beschwerdeführerin eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, eine posttraumatische Belastungsstörung, psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol und eine parasuizidale Handlung mit Tabletteneinnahme diagnostiziert, welche eine stationäre Behandlung vom (...) Februar bis (...) März 2016 notwendig gemacht hätten. Die Beschwerdeführerin habe nach dem Tod Ihres Ehemannes erstmals Depressionen gehabt, als sie im Gefängnis gewesen sei und einen Suizidversuch mit Medikamenten unternommen habe. Sie habe im Iran eine Psychotherapie gemacht und sei danach ausgereist. Im Jahre 2015 habe sie in der Schweiz eine ambulante Therapie gemacht und sei zweimal bei der Z._______ ([...]beratungsstelle V._______) gewesen. Sie habe aufgrund der schwierigen Lebensumstände und nach der Ablehnung ihres Asylgesuches ein Alkoholproblem entwickelt und sei teilweise gewalttätig gegen die Tochter geworden. Ihre Tochter sei wegen auffälligen Verhaltens von der KESB in ein Heim eingewiesen worden. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund der schwierigen Situation im Asylheim aus dem Fenster springen wollen, sei jedoch von einer Mitbewohnerin zurückgehalten worden.

4.7 Die Vorinstanz hält in ihrer zweiten Vernehmlassung vom 4. August 2016 fest, dass die am 12. Juni 2015 nachgereichten Dokumente keinen Beweiswert hätten und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Fälschungen einzustufen seien. Eine Gegenüberstellung mit vergleichbaren iranischen Dokumenten habe ergeben, dass sich diese deutlich vom originalen Vergleichsmaterial unterscheiden würden. So seien erhebliche Abweichungen beim Layout und Format zu erkennen. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin gefälschte Dokumente beschafft habe, um ihre Asylvorbringen zu belegen. Die neuen Beweismittel würden die zahlreichen frappanten Unglaubhaftigkeitselemente im erstinstanzlichen Verfahren nicht widerlegen. Die Zweifel an ihren Aussagen würden weiterhin bestehen. Daran würden auch die Aussagen von Frau R._______ nichts ändern. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin würden keiner lebensbedrohlichen Erkrankung entsprechen und folglich kein Wegweisungshindernis darstellen. Es bestehe in ihrem Heimatstaat die Möglichkeit, psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen und allfällige Leiden medikamentös behandeln zu lassen. Der Wegweisungsvollzug sei weiterhin zumutbar.

4.8 Die Beschwerdeführerin widerspricht in ihrer zweiten Replik der Einschätzung der Vorinstanz, wonach es sich bei den eingereichten Dokumenten um Fälschungen handle. Hätte sie gefälschte Dokumente einreichen wollen, hätte sie sich um Fälschungen der Gerichtsurteile bemühen können. Zudem habe die Vorinstanz die angebliche Unterscheidung zu echten iranischen Dokumenten nicht spezifiziert. Im Weiteren hätten sich die Umstände seit der Einreichung ihrer Beschwerde in verschiedener Hinsicht geändert. Sie sei in psychiatrischer Behandlung. Zudem lebe ihre Tochter B._______ seit (...) 2015 im Kinderheim T._______ in Aa._______. Diese habe sich in der Schweiz bestens integriert und befinde sich auch in psychiatrischer Behandlung.

4.9 Im eingereichten ärztlichen Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie (Ab._______) S._______ vom 19. Dezember 2016 wurde festgehalten, dass bei B._______ zu Behandlungsbeginn vom Heim verschiedene Verhaltensprobleme beschrieben worden seien (Lügen, Stehlen, Streit, Schule schwänzen, respektlos, unaufmerksam, abgelenktes Lernverhalten). Nach einer erfolgten psychologischen Abklärung zwischen dem 1. Dezember 2015 und 10. März 2016 in der Kinder- und Jugendpsychiatrie Ac._______ seien eine Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung und Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität diagnostiziert worden. Es zeige sich bei B._______ eine grosse psychische Belastung aufgrund der räumlichen Trennung von ihrer Mutter. Nach der psychologischen Abklärung sei eine ambulante kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung aufgegleist worden. Seit Mai 2015 finde eine regelmässige Therapie statt. Ihr Zustand habe sich gebessert. Im Heim habe sie sich gut eingelebt und einige Freundschaften in der Schule und in der Freizeit geschlossen. Aufgrund des guten Verlaufs durch die erfolgten therapeutischen Massnahmen sei eine Weiterbehandlung bis auf weiteres indiziert.

4.10 Im Bericht des Kinderheims T._______ vom 16. Januar 2017 wird ausgeführt, B._______ habe nach anfänglichen Schwierigkeiten sehr deutliche und grosse Fortschritte gemacht. Die klaren Strukturen würden ihr im Alltag und in der Schule helfen. Sie sei gut integriert und habe stabile Beziehungen. Es sei ihr sehr wichtig, Zeit mit ihrer Mutter zu verbringen, an Wochenenden und in den Ferien. Diese gemeinsame Zeit sei für beide heilend und gesundheitserhaltend, zumal B._______ schon früh oft auf ihre Mutter habe verzichten müssen. Ihre Mutter sei neben den Sozialpädagogen im Kinderheim die einzige Vertrauens- und Ansprechperson und daher eine wichtige Stütze. Gleichzeitig sei B._______ für ihre Mutter von zentraler Bedeutung. B._______ könne auf kein anderes Netz zurückgreifen, da ihr Vater verstorben sei und ihre Grosseltern im Iran wohnen würden. Sie habe in kurzer Zeit die Sprache gelernt - sie rede fliessend Schweizerdeutsch - und wichtige und prägende Erfahrungen gemacht und sei gut integriert. Sie benötige zusätzlich Unterstützung und Förderung, um sich gut zu organisieren, zu konzentrieren sowie im Schulstoff mithalten zu können. Ihre Schulsituation sei momentan sehr stabil. Sie schreibe gute Noten, absolviere Schnupperwochen, sei motiviert und bemühe sich aktiv bei der Lehrstellensuche. Seit einem medizinischen Eingriff im Frühling 2016 benötige sie noch ergo- und physiotherapeutische Begleitung. Es wäre für sie verheerend, wenn sie aus dem jetzigen Kontext und Netz gerissen würde beziehungsweise Mutter und Tochter voneinander getrennt würden. Ihre Biographien seien von zahlreichen Beziehungsabbrüchen und Wechseln geprägt.

4.11 In einem weiteren ärztlichen Bericht von Dr. U._______ vom 20. Januar 2017 betreffend die Beschwerdeführerin (Mutter) wurden die diagnostizierten psychischen Beschwerden bestätigt. Anamnestisch seien die Symptome der schweren depressiven Störung zurückgegangen. Aktuell bestünden bei ihr nahezu permanent Stimmungsschwankungen, Konzentrationsstörungen, hartnäckige Schlafstörungen, Albträume, Reizbarkeit, starke Lärm- und Geräuschempfindung, Schreckhaftigkeit, Intrusionen sowie ein depressive Stimmungslage, starke Angst vor engen Räumen, Antriebsminderung, Lust- und Motivationslosigkeit sowie Kraft- und Energiemangel, Müdigkeit, Gedankenkreisen und Grübelneigung, Verfolgungsangst und starker sozialer Rückzug, affektive Labilität, innere Unruhe und Gereiztheit, Ängste und Besorgnisse, starke Hoffnungslosigkeit, Perspektivelosigkeit, Existenzängste und zeitweise Lebensüberdruss und öfters vorkommende suizidale Gedanken und parasuizidale Handlungen. Es bestehe auch schädlicher Gebrauch von Alkohol in episodischen Abständen, wo sie keine Kontrolle über ihren Alkoholkonsum haben könne. Sie versuche immer wieder, eine Abstinenz herbeizuführen, nach einigen Wochen gelinge es ihr jedoch nicht mehr. Aufgrund ihrer Symptomatik komme es oft zu Konfliktsituationen mit ihrer Tochter. Sie werde aktuell medikamentös sowie mit regelmässigen stützenden ärztlich-psychotherapeutischen Konsultationen mit Kriseninterventionen behandelt. Die Ungewissheit ihres Aufenthaltes in der Schweiz und die ständige Angst vor einer Rückkehr in den Iran würden eine Linderung der Symptomatik erschweren. Eine Weiterführung des aktuell bestehenden intensiven psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungssettings sei unumgänglich.

4.12 Die Vorinstanz hält dazu in ihrer dritten Vernehmlassung vom 15. Februar 2017 fest, die Ursachen (Verfolgung im Iran) der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin seien als unglaubhaft erachtet worden, weshalb sie diese im Heimatland behandeln lassen könne. Hinsichtlich der Suizidversuche werde vom Vollzug der Wegweisung nicht Abstand genommen, solange Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden könnten. Die Tochter B._______ habe (...) Jahre ihres Lebens im Iran verbracht, wo sie auch heute noch eine Familie habe. Zwar umfasse die Zeit in der Schweiz auch den Übergang zur Adoleszenz, in welcher der Kreis der Bezugspersonen erweitert werde. Die Mutter scheine trotz Unterbringung in einem Heim weiterhin die wichtigste Bezugsperson zu sein. Der Vater sei zwar verstorben und dessen Verwandte in den USA. Jedoch seien Grosseltern und eine Tante noch in E._______, womit sie im Iran - anders als in der Schweiz - über weitere enge Bezugspersonen verfüge. Es könne davon ausgegangen werden, dass eine Wiedereingliederung in die dortige Schule erfolgreich verlaufen werde. Im Weiteren seien ambulante therapeutische Behandlungen auch in E._______ verfügbar.

4.13 Die Beschwerdeführerin hält dazu in ihrer Stellungnahme vom 2. März 2017 fest, es sei unbestritten, dass sie psychisch sehr angeschlagen sei und einer adäquaten Behandlung bedürfe. Bei einer negativen Entscheidung sei mit einer Verschlechterung zu rechnen, welche auch einen direkten Einfluss auf die Mutter-Kind-Beziehung und somit auch auf das Wohl von B._______ haben würde. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr in den Iran in der Lage wäre, selbst wenn eine entsprechende Therapie vorhanden wäre, für ihre Tochter ausreichend zu sorgen, oder dass weitere verlässliche Bezugspersonen vorhanden wären, die deren Rolle übernehmen könnten. Im Übrigen sei eine Rückkehr für B._______ in den Iran unter dem Aspekt des Kindeswohls nicht zumutbar oder nicht zulässig.

4.14 Gemäss Eingabe vom 26. Juli 2017 soll die Beschwerdeführerin am (...) 2017 in ihrem Wohnheim Ad._______ von (...) aufgesucht und dazu aufgefordert worden sein, sich bis (...) 2017 bei (...) zu melden. Seither fühle sie sich nicht mehr sicher und sei psychisch schwer belastet. Sie habe diesen Vorfall der Polizei und der Ae._______ gemeldet, worauf die Polizei Ermittlungen eingeleitet habe. Zudem bestehe eine Zusammenarbeit mit der Opferhilfe, dem Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion und der Ae._______. Sie würde wenn möglich - eventuell auch ihre Tochter - in eine sichere Unterkunft verlegt. Diese Bedrohungssituation habe dazu geführt, dass sie erstmals von ihrer Homosexualität habe sprechen können, wozu sie bis anhin nicht in der Lage gewesen sei.

4.15 Mit Eingabe vom 11. September 2017 weist die Beschwerdeführerin darauf hin, es sei hinsichtlich der Bedrohungssituation der kantonale Nachrichtendienst sowie das Bedrohungsmanagement der Sicherheitsdirektion S._______ eingeschaltet worden. Sie sei am (...) 2017 zusammen mit ihrer Tochter in eine Schutzunterkunft in der Af._______ ([...]) gebracht worden. Die Tochter sei unterdessen wieder im Heim T._______. Im Weiteren habe sie aufgrund ihrer Homosexualität im Iran unter grossem Druck gestanden. Ihr Ehemann habe davon gewusst und sich zu einer Art "ménage à trois" bereit erklärt. Die Beschwerdeführerin sei zudem selber zweimal nach Israel gereist und habe mehrmals Waffen aus dem Ausland illegal in den Iran geschmuggelt. Sie habe ihrem Ehemann bei seinen regimekritischen Tätigkeiten unterstützen müssen. Offensichtlich hätten die (...), die sie in der Schweiz aufgesucht hätten, davon gewusst. Deshalb gehe die Beschwerdeführerin davon aus, dass diese Informationen den heimatlichen Behörden bekannt seien, womit sie in Gefahr wäre. Seit den Vorkommnissen habe sich ihr Gesundheitszustand und derjenige ihrer Tochter verschlechtert.

4.16 Die Vorinstanz hält in ihrer vierten Vernehmlassung fest, die behauptete Homosexualität entbehre jeglicher Glaubhaftigkeit und die Begründung für das Nachschieben sei stereotyp und nicht überzeugend. Die Beschwerdeführerin habe genügend Zeit gehabt, diesen Umstand zu erwähnen. Sie sei auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen worden. Zudem habe die vertiefte Anhörung - abgesehen von ihrer Vertrauensperson - in einem rein weiblichen Team stattgefunden. Ferner hätte von ihr erwartet werden können, dass sie ihre sexuelle Ausrichtung, sollte diese ihren Ausreiseentscheid beeinflusst haben, bereits anlässlich der BzP, spätestens bei der ergänzenden Anhörung vorgebracht hätte. Zudem sei Homosexualität per se nicht asylrelevant - auch nicht im Iran. Da sie deswegen keine gezielte Verfolgung oder intensive Probleme mit den Behörden geltend gemacht habe, sei mangels Relevanz nicht weiter darauf einzugehen. Hinsichtlich des angeblichen Vorfalls in der Schweiz hätten Abklärungen des SEM bei den involvierten Stellen ergeben, dass es dafür keine Beweismittel gebe und die Schutzmassnahmen einzig basierend auf den Aussagen der Beschwerdeführerin eingeleitet worden seien. Auch die Gefährdungseinschätzung des Bedrohungsmanagements Ag._______ sei aufgrund der eigenen Darstellung der Beschwerdeführerin erstellt worden. Objektive Hinweise für das Erscheinen der (...) würden nicht vorliegen. Abgesehen davon sei angesichts ihrer knapp fünfjährigen Anwesenheit in der Schweiz, in der sie keine Vorfälle mit (...) geltend gemacht habe, nicht nachvollziehbar, weshalb diese im vorgebrachten personellen Ausmass bei ihr hätten erscheinen sollen. Das SEM zweifle daher am geltend gemachten Vorfall in der Schweiz. Es seien denn auch keine Konsequenzen erfolgt, obschon sie sich nicht innert der angesetzten Frist bei (...) gemeldet habe. Das SEM stufe die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin als äusserst zweifelhaft ein und gehe davon aus, dass sie in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet sei.

4.17 In ihrer Stellungnahme vom 15. November 2017 bestreitet die Beschwerdeführerin, Vorbringen nachgeschoben zu haben, um einen besseren Ausgang ihres Asylverfahrens zu haben. Hinsichtlich der aktuellen Vorkommnisse könne die Ae._______ bestätigen, dass sie sich in grosser Sorge und Aufregung an sie gewendet habe. Dass keine Zeugen dazu Aussagen machen könnten, dürfe nicht zu ihren Ungunsten ausgelegt werden. Sie habe als Sicherheitsmassnahme ihren Wohnort gewechselt und die Polizei informiert, um die drohende Gefährdung abzuwenden. Hinsichtlich der Homosexualität falle es ihr schwer, darüber zu sprechen. Die genauen Beweggründe seien in einer weiteren Befragung oder durch eine ausführliche ärztliche Begutachtung zu ermitteln. Es sei ihr nicht möglich gewesen, in ihrem Heimatland ein freies und selbstbestimmtes Leben zu führen. Im Urteil des BVGer D-891/2013 vom 14. Januar 2017 werde betont, dass Homosexuellen nicht nur eine Freiheitsstrafe sondern auch die Todesstrafe drohen könne. Die Beschwerdeführerin weise aufgrund ihrer Homosexualität und ihrer geltend gemachten politischen Aktivitäten ein besonderes Gefährdungsprofil auf, welches gründlich abzuklären sei. Die Akten des Nachrichtendienstes seien unterdessen eingetroffen. Im Übrigen seien ihre Aussagen bei der Kantonspolizei S._______, welche ohne Dolmetscher durchgeführt worden seien, nur bedingt verwertbar. Es werde deshalb beantragt, sie sowohl zu den geltend gemachten Vorkommnissen durch angebliche (...) als auch zu ihrer sexuellen Orientierung nochmals ausführlich anzuhören, allenfalls ein Gutachten in Auftrag zu geben.

4.18 Gemäss einem Schreiben der Opferhilfe V._______ vom 23. November 2017 sollen nach dem erwähnten Vorfall vom (...) 2017 Gespräche stattgefunden haben, in denen die Beschwerdeführerin über die Vorkommnisse erzählt habe. Dabei seien auch die mit der langen Dauer des Asylverfahrens verbundene Ungewissheit und die Sorge um ihre Tochter ein Thema gewesen.

4.19 In einem weiteren Bericht des Kinderheims T._______ vom 28. November 2017 wurde festgehalten, dass sich B._______ seit dem letzten Bericht vom Januar 2017 weiter positiv entwickelt habe, wobei die Berufsfindung ein grosses und wichtiges Thema sei. Sie bewerbe sich aktiv, absolviere Schnupperwochen und sei auch schon zu Bewerbungsgesprächen eingeladen worden. Die ungewisse Situation ohne sichere Perspektive bereite ihr grosse Mühe. Die Bedrohungssituation ihrer Mutter belaste sie sehr, obwohl sie hinsichtlich deren Gefährdungssituation wenig wisse. Sie übernehme für ihre Mutter Verantwortung, wobei sie manchmal ihre eigenen Sachen vergesse. Sie sei bis im Sommer 2017 in therapeutischer Begleitung gewesen. Es falle ihr schwer, Unterstützung von Therapeuten anzunehmen. Sie möchte ihre Situation mit vertrauten Personen besprechen und alleine damit zurechtkommen. Seit der Stabilisierung ihrer Mutter durch die veränderte Wohnform scheine sie entlastet und könne sich besser auf sich konzentrieren. Ihre wichtigste Bezugsperson sei nach wie vor ihre Mutter. Mutter und Tochter schienen sich in der schwierigen und aktuell erschwerten Situation Halt und Sicherheit zu geben. In der Schule erhalte B._______ weiterhin integrative Sonderschulung, dies zur schulischen Unterstützung und Einzelförderung sowie zur Organisation und Konzentration und zur Lehrstellensuche. Bei der IV sei eine Abklärung zur beruflichen Unterstützung hängig. Sie sei in der Wohngruppe gut integriert und habe stabile Beziehungen zum sozialpädagogischen Team.

4.20 Im Bericht der Heime T._______ vom 4. Dezember 2017 wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin fühle sich nach einem Wechsel vom Asylzentrum in das Wohnheim Af._______ sicherer. Sie habe sich im Wohnheim gut integriert, komme in den Strukturen zurecht und nehme aktiv an den Tagesstrukturen teil. Der Umstand, dass das Wohnheim Af._______ und das Kinderheim T._______ zusammengehörten, sei für die Beschwerdeführerinnen förderlich. So könnten sie sich mehrmals wöchentlich sehen und gemeinsame Zeit verbringen. B._______ besuche die Mutter regelmässig an den Wochenenden, in den Schulferien und auch unter der Woche. Da sie die Unterstützung des Kinderheims weiterhin benötige, könne die Familie zurzeit noch nicht gemeinsam in einer Wohnung leben. Die jetzige Wohnform sei daher für das sehr enge Mutter-Tochter-Verhältnis notwendig. Trotzdem belaste die unsichere Perspektive ihre Situation massiv und der psychische Zustand der Beschwerdeführerin verschlechtere sich zusätzlich. B._______ versuche, ihre Mutter zu unterstützen, sei aber mit der Situation überfordert. Dadurch verschlechtere sich auch ihr Zustand, was die Mutter wiederum kaum ertragen könne. Schliesslich sei es der Mutter dank der Unterstützung und Zusammenarbeit in der Frauenwohngruppe gelungen, B._______ zu entlasten und ihr mehr Stabilität zu bieten. Ferner wird im Bericht ausgeführt, B._______ befinde sich in der altersentsprechenden Identitätsbildung. Dies erscheine aufgrund des Umstandes, in dem sie sich auch mit Problemen wie der Ungewissheit des Aufenthaltes auseinandersetzen müsse und nicht wisse, ob sie von ihrer Mutter getrennt werde und sich dabei noch um eine berufliche Laufbahn kümmern müsse, kaum möglich. Trotzdem schaffe sie es, mit der Unterstützung des Kinderheims sowie der Integrativen Sonderschulung an ihren Themen weiter zu arbeiten. Für Mutter und Tochter wären die Folgen einer Ausschaffung oder Trennung voneinander verheerend. Beide hätten in den letzten fünf Jahren versucht, sich zu integrieren und ein Leben ohne Angst und Verfolgung aufzubauen. Die Beschwerdeführerin, welche keine Lohnarbeit leisten dürfe, engagiere sich, besuche Deutschkurse, nehme an Freiwilligenprojekten teil und unterstütze B._______.

5.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach eingehender Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen zu Recht abgewiesen hat. Sie hat den Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt und in ihrem Entscheid die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin schliessen lassen. Die Ausführungen in den auf Beschwerdeebene eingereichten Eingaben und die darin angerufenen Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid und in den Vernehmlassungen verwiesen werden.

5.1 Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, hat die Beschwerdeführerin erstmals anlässlich der Bundesanhörung vorgebracht, in den Jahren 2004 und 2011 zu mehrmonatigen Gefängnisstrafen (A22 S. 3 ff.; 2004: sechs Monate Gefängnis und sechzig Peitschenhiebe; 2011: fünf Monate Gefängnis) verurteilt worden zu sein. Auch die im Zusammenhang mit der Abklärung der Todesursache ihres Ehemannes vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen seitens der iranischen Behörden - Vorladung durch den iranischen Geheimdienst, zweitägige Festhaltung, Verhör, Anklage wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Beleidigung von Staatsangestellten - erwähnte sie anlässlich der BzP auch auf Rückfrage mit keinem Wort, weshalb diese Vorbringen als nachgeschoben und damit unglaubhaft bezeichnet werden müssen. Aufgrund des Umstands, wonach ihre Verfolgungsvorbringen, insbesondere die drohende Verurteilung zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe für ihre Ausreise von zentraler Bedeutung gewesen sein sollen (A22 S. 12; A29 S. 10 ff.), konnte von ihr erwartet werden, dass sie diese bereits in der BzP vorträgt. Daher kann dem diesbezüglichen Einwand, wonach sie den zentralen Teil ihrer Asylgründe und alle wesentlichen Punkte ihrer Vorbringen dort vorgebracht habe, nicht gefolgt werden. Entgegen ihrer Argumentation, ihr seien keine strukturierten Fragen gestellt worden, kann dem Protokoll der BzP entnommen werden, dass ihr im Anschluss an ihre freie Erzählweise mehrere Fragen zu den von ihr geschilderten Abläufen (Ort, Zeit, Personen, etc.) sowie nach allfällig weiteren Problemen gestellt worden sind. Die Frage nach Inhaftierungen - ausser der bereits erwähnten von 1388 ([...] 2009) - verneinte sie dabei explizit, so auch diejenige nach weiteren Gründen, welche gegen eine allfällige Rückkehr sprechen würden (A9 S. 9f.). Auch der Erklärungsversuch, wonach ihre Erzählungen einen erheblichen Detaillierungsgrad und zahlreiche Realkennzeichnen aufweisen würden, vermögen die nachgeschobenen Inhaftierungen und Verfolgungsgründe nicht glaubhaft zu machen, betreffen diese doch die bereits in der BzP erwähnten Gründe (A9 S. 9; A22 S. 8-10).

Schliesslich lassen auch die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel betreffend die nachgeschobenen Gründe keinen anderen Schluss zu. So liegen die Verfügung vom (...)1382 ([...] 2004), die Kautionsbestätigung vom (...)1390 ([...] 2012), der Haftbefehl und die Kautionssumme lediglich in Kopie vor, weshalb ihnen aufgrund ihrer Beschaffenheit nur ein geringer Beweiswert zukommt. Was die Verfügung vom (...)1382 ([...] 2004) betrifft, handelt es sich - wie auch den Abklärungsergebnissen der Schweizer Vertretung entnommen werden kann - beim Gericht K._______, welches diese erlassen hat, nicht um ein Revolutionsgericht sondern um ein junior court, welches für den angeblich der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Gesetzesbruch, bei dem es sich um ein schwerwiegendes Verbrechen handeln würde, gar nicht zuständig ist. Ob die Beschwerdeführerin allenfalls in einer anderen Angelegenheit angeklagt worden war, kann indessen offen gelassen werden, zumal diese Anklage offensichtlich nicht mit den von ihr angeführten Gründen - gemeinsame Festnahme mit Ehemann wegen angeblicher Zugehörigkeit zu den Bahaïs (A22 S.13) - in Zusammenhang steht. Die Erklärung in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 29. Januar 2015, wonach es zutreffe, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit anderen Angeschuldigten verurteilt worden sei, trägt nicht zur Klärung der festgestellten Unstimmigkeiten bei.

Soweit in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die Abklärungsergebnisse der Schweizer Botschaft ferner festgehalten wird, die von der Beschwerdeführerin erwähnten Anwälte seien im iranischen Anwaltsregister nicht erwähnt und es seien auch keine Hinweise für eine frühere juristische Tätigkeit derselben zu finden, ist festzustellen, dass selbst bei einer Verzeichnung dieser Personen im Anwaltsregister daraus keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der angeblichen Verfolgungsmassnahmen gezogen werden können. Das am 3. Dezember 2014 eingereichte Schreiben von P._______ muss als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert qualifiziert werden, dies auch in Anbetracht der nachfolgenden Feststellungen. Aufgrund der Angaben des Vertrauensanwalts der Schweizer Botschaft in seinem Bericht ist nämlich davon auszugehen, dass der eingereichte Mandatsvertrag zwischen P._______ und der Beschwerdeführerin (A35) nicht den üblicherweise im Iran verwendeten Exemplaren entspricht, da er in mehreren Punkten von der Norm solcher Verträge abweicht. Das Gericht hat aufgrund der im Bericht genannten Mängel keinen Anlass, an dieser Einschätzung zu zweifeln. Das auf Beschwerdeebene eingereichte E-Mail-Schreiben der Anwaltskammer E._______ vom (...) 2015 und das dabei angehängte Schreiben von Q._______ vom (...) 2015, in denen zwar die Tätigkeit der beiden Anwälte der Beschwerdeführerin und ihre Verzeichnung im Anwaltsregister E._______ bestätigt wird, lassen ebenfalls nicht den Schluss zu, dass diese die Beschwerdeführerin in einem Gerichtsverfahren wegen "Gefährdung der öffentlichen Sicherheit" und "Beleidigung von Staatsangestellten" vertreten haben. Ebensowenig vermag die Beschwerdeführerin aus dem Hinweis von Q._______ in seinem Schreiben vom 18. Februar 2015, wonach er dem Schweizer Anwalt aus Sicherheitsgründen keine weiteren Auskünfte über sie geben wolle, diesbezüglich etwas zu ihren Gunsten abzuleiten. Auch der Hinweis in der Beschwerdeschrift, dass P._______ beim Verfassen ihres Briefs vom November 2014 nicht davon ausgegangen sei, dieser werde ins Ausland gebracht, und dass Anwälte mit einem solchen Vorgehen Gefahr laufen würden, der Unterstützung einer flüchtigen Person beschuldigt zu werden, ist nicht erhellend. So ist anzunehmen, dass P._______ das Schreiben vom November 2014 im Wissen um dessen Bedeutung für das vorliegende Asylverfahren aufgesetzt hat, zumal darin festgehalten wurde, das Schreiben sei auf telefonische Bitte der Beschwerdeführerin, die sich damals bereits in der Schweiz aufhielt, sowie auf Gesuch ihrer Eltern hin, verfasst worden (A35).

Ausserdem vermag die Beschwerdeführerin mit den als Farbkopie auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln (Vorladung des Revolutionsgerichts zur Urteilsverkündung, Formular Gefängnisbehörde, Vorladung vom Justizministerium zum Haftantritt, Haftbefehl) eine Anklageerhebung durch das Revolutionsgericht wegen "Gefährdung der öffentlichen Sicherheit" und "Beleidigung von Staatsangestellten" und eine Verurteilung zu zwölf Jahren Gefängnis nicht glaubhaft zu machen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, bestehen an der Echtheit der eingereichten Dokumente aufgrund verschiedener Unstimmigkeiten im Format und Inhalt erhebliche Zweifel. Die Vorinstanz kam ferner hinsichtlich der Kautionsbestätigung vom (...)1390 gestützt auf die Botschaftsabklärungen zum Schluss, dass deren Authentizität ebenfalls zu bezweifeln seien, da elementare Bestandteile fehlen würden, die darauf vermerkten Kontaktdaten nicht existent seien und die Daten widersprüchlich seien. Das Gericht schliesst sich dieser Beurteilung an. Angesichts eines möglichen Missbrauchs ist jedoch auf eine nähere Bezeichnung der einzelnen vorhandenen Fälschungsmerkmale zu verzichten. Indem die Beschwerdeführerin dazu einwendet, das Dokument sei authentisch und die Vorinstanz habe die diesbezüglichen Widersprüche nicht näher konkretisiert, vermag sie die bestehenden Ungereimtheiten ebenfalls nicht aufzulösen.

Unbesehen der festgestellten Zweifel an den eingereichten Gerichtsunterlagen ist zudem nicht nachvollziehbar, weshalb der von der Familie der Beschwerdeführerin angeblich bestochene Richter nicht dazu bereit gewesen sein soll, das (viel wichtigere) Urteil, gemäss dem die Beschwerdeführerin zu einer zwölfjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei, nicht zu organisieren, und stattdessen andere Akten aus ihrem Verfahren genommen haben soll, zumal dies für ihn kaum einen Unterschied gemacht haben dürfte.

Auch der Erklärungsversuch der Beschwerdeführerin, sie hätte sich, wenn sie gefälschte Dokumente hätte einreichen wollen, um Fälschungen der beiden Gerichtsurteile bemüht, um ihre Gefährdungssituation im Heimatland zu untermauern, ist unbehelflich.

5.2 Was die weiteren Befürchtungen der Beschwerdeführerin betrifft, im Zusammenhang mit den Beziehungen ihres verstorbenen Ehemannes zu Mitgliedern des Bahaïsmus seitens der iranischen Behörden in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden, können ihren Aussagen anlässlich der Anhörungen keine solchen Anhaltspunkte entnommen werden. Sie machte bei sämtlichen Fragen nach solchen geltend, diese hätten sich alleine auf ihren Ehemann bezogen. Sie selber habe keine derartigen Kontakte gehabt. Aus diesen Gründen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die iranischen Behörden sie deswegen plötzlich im Visier haben könnten.

5.2.1. Überdies machte die Beschwerdeführerin im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens geltend, sie sei am (...) 2017 (...) in ihrem Wohnheim in Ad._______ aufgesucht worden. Sie sei dazu aufgefordert worden, bis (...) 2017 (...) vorzusprechen. Sie habe diesen Vorfall der Polizei und der Ae._______ gemeldet, worauf die Polizei Ermittlungen eingeleitet habe. Es seien weitere Stellen in diese Angelegenheit einbezogen worden. Man habe sie daraufhin angesichts der nicht auszuschliessenden akuten Gefährdung und des mutmasslichen Ultimatums in eine andere Unterkunft verlegt. Den diesbezüglich eingereichten Unterlagen kann entnommen werden, dass nach der Meldung durch die Beschwerdeführerin verschiedene Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden sind. Indessen haben sich die Befürchtungen, die einzig auf den Angaben und der Wahrnehmung der Beschwerdeführerin beruhen, nicht weiter bestätigt. Im Bericht der Stabsstelle Bedrohungsmanagement vom 13. November 2017 wurde unter anderem ausgeführt, dass bis zum Zeitpunkt vom 13. November 2017 von keiner akuten Fremdgefährdung durch schwere körperliche Gewalt gegen die Beschwerdeführerin oder ihre Tochter ausgegangen werden könne. Auch haben Rückfragen des SEM beim kantonalen Nachrichtendienst (ND) ergeben, dass kein Fall eröffnet und keine Massnahmen ergriffen worden seien, dies nachdem nach Ablauf des Ultimatums trotz unerfüllter Forderungen nichts Konkretes vorgefallen sei. Im Übrigen ist ohnehin nicht ersichtlich, weshalb die (...) fast fünf Jahre nach der Ausreise der Beschwerdeführerin (...) einsetzen sollte, um sie zum (...) aufzufordern. Wie erwähnt ist zudem das Ultimatum schon länger abgelaufen, ohne dass sie nochmals kontaktiert worden wäre. Schliesslich hat sie auch nicht geltend gemacht hat, dass ihre im Iran verbliebenen Verwandten (Eltern, Schwester und weitere) wegen ihr von den Behörden belangt worden wären, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass seitens der iranischen Behörden kein Interesse an ihrer Person besteht.

5.3 Weiter erwähnte die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene erstmals, homosexuell zu sein. Nach der Bedrohungssituation von (...) 2017 habe sie zum ersten Mal über ihr Homosexualität sprechen können. Es sei ihr im Iran nicht möglich gewesen, ihre gleichgeschlechtliche Liebe im Iran öffentlich auszuleben. Aufgrund des tabuisierten Themas im Iran sei sie bisher nicht in der Lage gewesen, offen darüber zu sprechen. Das Bundesverwaltungsgericht hält dazu - ohne näher auf die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens einzugehen - fest, dass gemäss seiner Praxis zwar davon auszugehen ist, dass Homosexuelle im Iran gefährdet sind und Homosexualität mit hohen Strafen bis zur Todesstrafe geahndet werden können. Indessen ist eine generell drohende Kollektivverfolgung von Homosexuellen im Iran zu verneinen (vgl. D-891/2013 vom 17. Januar 2014 mit Hinweis auf die Beurteilung des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 7. November 2013 [C-199/12, C-200/12, C-201/12]). Die Beschwerdeführerin vermochte keine Verfolgung glaubhaft zu machen und hat auch keine gezielte Verfolgung oder intensiven Probleme mit den Behörden wegen ihrer Homosexualität vorgebracht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. dazu der Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Nr. 21417/17 vom 19. Dezember 2017).

5.4 Schliesslich muss das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 11. September 2017, wonach sie zweimal Waffen von Israel in den Iran geschmuggelt habe und ihren Ehemann bei seinen regimekritischen Tätigkeiten habe unterstützen müssen, als nachgeschoben und damit unglaubhaft bezeichnet werden.

Es liegt aufgrund dieses geltend gemachten neuen Verfolgungsvorbringens zudem die Vermutung nahe, die Beschwerdeführerin versuche damit, eine asylrechtlich relevante Gefährdungslage aufzuzeigen, um die Chancen auf eine Asylgewährung zu erhöhen. Nachdem sich ihre Vorbringen, welche unter anderem mit Fälschungen unterlegt worden sind, als unglaubhaft erwiesen haben, wird durch dieses Nachschieben ihre persönliche Glaubwürdigkeit zusätzlich beeinträchtigt.

5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Verfolgungssituation im Heimatland als unglaubhaft erweisen. Auch vermag die Beschwerdeführerin weder aus der angeblichen Verfolgung durch Unbekannte in der Schweiz noch aus der erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachten Homosexualität Hinweise für eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung glaubhaft zu machen.

Daran vermögen auch die in den eingereichten ärztlichen Berichten erwähnten Zusammenhänge zwischen dem im Heimatstaat Erlebten und ihren psychischen Problemen etwas zu ändern. Aufgrund der hievor als unglaubhaft erachteten Verfolgungsvorbringen muss dagegen der Schluss gezogen werden, dass diese Beeinträchtigungen andere Entstehungsgründe haben.

5.6 In Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerinnen keine Gründe nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen zu Recht abgelehnt.

6.

6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.

7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

7.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).

Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie im Folgenden aufzuzeigen ist, als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden andern Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs zu verzichten.

7.3

7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch die fehlenden oder mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die Beeinträchtigung des Kindeswohls bei minderjährigen Gesuchstellern oder eine Kombination von Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz, düstere Aussichten für das wirtschaftliche Fortkommen von Bedeutung sein, immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung führen (vgl. EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47, EMARK 1994 Nr. 20 S. 155 ff., EMARK 1994 Nr. 19 S. 145 ff., EMARK 1994 Nr. 18 S. 139 ff.). Wird eine solche festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

7.3.2. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107). Unter diesem Aspekt sind in der Beurteilung der Zumutbarkeit sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Namentlich können dabei folgende Kriterien im Rahmen einer Gesamtbeurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung beziehungsweise Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten. Kinder sollten nicht ohne triftigen Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (das heisst seine Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern es sind seine weiteren sozialen Beziehungen in die Überlegungen miteinzubeziehen. Die Verwurzelung in der Schweiz kann - auch und insbesondere bei jungen Erwachsenen - eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, die unter Umständen die Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3; siehe auch die dabei vom Bundesverwaltungsgericht übernommene Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff., 1998 Nr. 31 E. 8c.ff.ccc S. 260 f., 1998 Nr. 13 S. 98 f. E. 5e.aa.).

Während Kindern in einem anpassungsfähigen sehr jungen Alter die Rückkehr in ihr Heimatland selbst nach einem mehrjährigen Aufenthalt im Gastland gemeinhin zugemutet wird, verlangt ein Wegweisungsvollzug eines langjährig anwesenden Adoleszenten eine differenzierte Betrachtung. Abzuwägen sind dabei insbesondere die besonderen Bindungen, welche die betreffende Person im Aufenthaltsstaat eingegangen ist, in dem sie massgeblich ihre Erziehung erhalten, den Grossteil der sozialen Kontakte geknüpft und ihre eigene Identität entwickelt hat. Die Gewichtung der Aufenthaltsdauer hat sodann der Intensität und Prägung des Aufenthalts Rechnung zu tragen.

7.4 Zunächst ist festzuhalten, dass die allgemeine Lage im Iran sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt auszeichnet, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4360/16 vom 14. Februar 2018 E. 9.3.2). Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Praxis auch unter Berücksichtigung der jüngsten Proteste im Zeitraum zwischen dem 28. Dezember 2017 und dem 3. Januar 2018 als zumutbar erachtet.

7.5 Im Folgenden ist zu prüfen, ob es individuelle Gründe gibt, welche gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Iran sprechen.

7.5.1. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter verliessen ihren Heimatstaat am (...) 2012 und halten sich seit nahezu fünfeinhalb Jahren in der Schweiz auf. Hinzu kommen verschiedene Faktoren hinzu, welche zu berücksichtigen sind.

7.5.1.1 Vorab ist unter Hinweis auf die hievor erwähnten Berichte (E. 4.6 ff.) festzustellen, dass die Beschwerdeführerin (Mutter) im Jahre 2015 zur Behandlung ihrer gesundheitlichen Probleme eine Therapie begonnen hat, welche zu einer gewissen Stabilität ihres psychischen Zustandsbildes geführt hat. Zwar wurden im ärztlichen Bericht von Dr. U._______ vom 20. Januar 2017 noch zahlreiche psychische Beschwerden erwähnt, welche gerade für die Tochter B._______ belastend sind. Seit dem Wechsel der Beschwerdeführerin in die Wohngruppe Af._______ im Jahre 2017, wo sie auf Unterstützung und Zusammenarbeit zählen kann, ist es ihr jedoch - auch dank der neuen Wohnsituation und der damit verbundenen Nähe zu B._______ - gelungen, diese zu entlasten und ihr mehr Stabilität zu geben. Gemäss den erwähnten Berichten hängen die Fortschritte bei der Bewältigung ihrer psychischen Beschwerden im Wesentlichen von dieser Beziehung und der Angst vor einer Rückkehr in den Iran ab. Ob die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran die bei ihr diagnostizierten psychischen Beschwerden dort behandeln lassen kann, kann angesichts der nachstehenden Feststellungen jedoch offen gelassen werden.

7.5.1.2 Vorliegend ist insbesondere hervorzuheben, dass die heute (...)- jährige B._______ seit ihrer Einreise in die Schweiz im November 2012 eine in ihrer Entwicklung prägende Zeit erfahren hat, in der sie zahlreiche Schwierigkeiten sozialer und schulischer Art überwunden und dabei grosse Fortschritte erzielt hat. Deren Weiterentwicklung hängt dabei wesentlich von einem stabilen Umfeld ab, welches sie im Kinderheim T._______, wo sie seit (...) 2015 lebt, gefunden hat. Sie hat zudem in der Schule und in der Freizeit ein gewisses Beziehungsnetz aufbauen können, auf das sie auch in der nahen Zukunft wird zählen können. Bei einer Wegweisung sowie einer Rückkehr in den Iran wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit wegen der erneuten Änderungen des Umfelds mit einem erheblichen Rückschritt in ihrer persönlichen und schulischen Entwicklung zu rechnen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ihre Mutter, zu der sie zwar eine intensive Bindung pflegt, aufgrund ihres eigenen sehr labilen psychischen Gesundheitszustandes wohl kaum in der Lage wäre, ihrer Tochter eine Stütze zu sein. Es ist zudem höchst ungewiss, ob B._______ mit ihren im Iran verbliebenen Verwandten
(Grosseltern und ihre Tante mütterlicherseits) den ihrer Entwicklungsphase entsprechenden Rückhalt erhielte. Ihr Vater ist gestorben; seine Verwandten leben in den USA. B._______ hat in der Schweiz einen wichtigen Lebensabschnitt verbracht, der ihre Persönlichkeit nachhaltig geprägt haben dürfte. Aufgrund der aktuellen Berichte ist zudem davon auszugehen, dass eine sichere Perspektive und Zukunft für die Weiterentwicklung von B._______, welche daran ist, zu lernen auf eigenen Füssen zu stehen, von grosser Bedeutung sein wird.

Aufgrund dieser Ausführungen können die Prognosen der weiteren Entwicklung/Ausbildung von B._______ und deren Einbettung in die schweizerische Gesellschaft - dabei kann sie wie erwähnt weiterhin auf die wichtige Stütze des Kinderheims T._______ zählen - als gut bezeichnet werden. Demgegenüber ist eine Reintegration im Heimatland sehr ungewiss. Wie bereits erwähnt, ist fraglich, ob sie auf die Unterstützung ihrer psychisch stark angeschlagenen Mutter zählen kann. Auch können den Akten keine verlässlichen Angaben dafür entnommen werden, wonach B._______ in ihrem Heimatstaat auf ein solides Beziehungsnetz zurückgreifen kann, das ihr bei der Reintegration, insbesondere beim Wiedereinstieg in die Schule sowie der bevorstehenden Berufsbildung und der aufgrund der fünfeinhalbjährigen Abwesenheit zu erwartenden Reintegrationsschwierigkeiten behilflich sein könnte. Es besteht bei dieser Sachlage für sie somit die konkrete Gefahr, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz einerseits und die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer schwierigen Reintegration in die ihr zwischenzeitlich wohl fremdgewordene Kultur und Umgebung im Heimatland andererseits zu starken Belastungen in ihrer weiteren Entwicklung, möglicherweise einem erheblichen Rückschritt derselben führen würde, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu vereinbaren wären.

7.5.2. In Berücksichtigung der geschilderten Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie im vorliegenden Einzelfall der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG zu qualifizieren ist; die Beschwerdeführerinnen sind daher vorläufig aufzunehmen. Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise auf ein unbotmässiges Verhalten der Beschwerdeführerinnen, welches eine nähere Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Ausschlussgrundes von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG bedingen würde.

8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 3. Februar 2015 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführerinnen in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

9.

9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Die Beschwerdeführerinnen sind bezüglich ihres Antrags auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl unterlegen. Bezüglich des Antrags auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme haben sie obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen. Im gleichen Verhältnis ist auch ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung respektive um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes zu würdigen.

9.2 Die Verfahrenskosten wären somit entsprechend anzupassen. Indessen ist aufgrund der Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2015 und infolge der Teilgutheissung auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, zumal keine Änderung der finanziellen Lage zu erkennen ist.

9.3 Die Beschwerdeführerinnen sind im Umfang ihres hälftigen Obsiegens für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE). Weder der frühere Rechtsvertreter noch die aktuelle Rechtsvertreterin haben eine Kostennote eingereicht. Auf Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
in fine VGKE). Für die Eingaben auf Beschwerdeebene (40 Seiten) erscheint eine Parteientschädigung im Umfang des hälftigen Obsiegens von pauschal Fr. 1'800.- (inkl. allfällige Auslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung in dieser Höhe auszurichten.

9.4 Für den Umfang des hälftigen Unterliegens ist der Rechtsvertreter respektive die im Laufe des Beschwerdeverfahrens neu mandatierte Rechtsvertreterin aus der Gerichtskasse zu entschädigen, nachdem diese mit Zwischenverfügungen vom 16. März 2015 respektive 4. November 2016 durch das Gericht als amtliche Beistände eingesetzt worden sind. Der Aufwand ist gestützt auf den Umstand, dass Oliver Brunetti (erster amtlicher Beistand) bei der Ae._______ als Anwalt tätig war (Honoraransatz Fr. 200.-) respektive die aktuelle Rechtsvertreterin Pascale Bächler als nichtanwaltliche Rechtsvertreterin bei der Ae._______ tätig ist, auf pauschal 1'800.- (inkl. allfällige Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (vgl. Art.10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE).

Aufgrund des Umstandes, wonach Oliver Brunetti sein Mandat als früherer amtlicher Rechtsvertreter ebenfalls für die Ae._______ ausgeübt und bei seiner Mandatsniederlegung keine Erklärung zur Verwendung des ihm zustehenden amtlichen Honorars abgegeben hat, ist davon auszugehen, dass er mit der Aufgabe seines Mandats seinen Anspruch auf das amtliche Honorar an seine Nachfolgerin beziehungsweise an die Ae._______ übertragen hat.

Die Rechtsvertreterin Pascale Bächler wird somit angewiesen, dem Gericht die entsprechende Zahladresse mitzuteilen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird bezüglich des Wegweisungsvollzugs gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 3. Februar 2015 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerinnen in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine reduzierte Parteientschädigung von total Fr. 1'800.- zu entrichten.

5.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der Rechtsvertreterin Pascale Bächler ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'800.-.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

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