Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_536/2011

Urteil vom 12. Dezember 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Bettler.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Monika Fehlmann,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Edelmann,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ehescheidung (unrichtige Rechtsmittelbelehrung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 29. Juni 2011.

Sachverhalt:

A.
X.________ (geb. 1966) und Z.________ (geb. 1968) heirateten im September 1994. Sie wurden Eltern von zwei Kindern (geb. 1995 und 1997). Seit dem 1. Oktober 2007 leben die Ehegatten getrennt.

B.
Auf Klage des Ehemannes schied das Bezirksgericht Brugg am 7. Dezember 2010 die Ehe und regelte die Scheidungsfolgen. Insbesondere verpflichtete es X.________ zu Unterhaltsbeiträgen an Z.________ von monatlich Fr. 1'200.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit Juli 2013.
Das Bezirksgericht versandte das Urteilsdispositiv am 20. Dezember 2010 (ohne Rechtsmittelbelehrung, aber mit dem Hinweis, dass innerhalb von 10 Tagen eine volle Ausfertigung des Urteils angefordert werden könne). Am 21. Dezember 2010 erfolgte die Zustellung an die Parteien. Mit Schreiben vom 5. Januar 2011 verlangte X.________ die schriftliche Begründung des Scheidungsurteils. Die Zustellung dieser Urteilsbegründung an beide Parteien erfolgte am 13. Mai 2011. In der Rechtsmittelbelehrung dieser Begründung verweist das Bezirksgericht auf die Berufung gemäss Art. 308 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 308 Anfechtbare Entscheide - 1 Mit Berufung sind anfechtbar:
1    Mit Berufung sind anfechtbar:
a  erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide;
b  erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen.
2    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10 000 Franken beträgt.
. ZPO und auf die Berufungsfrist von 30 Tagen.

C.
Soweit den nachehelichen Unterhalt betreffend, reichte X.________ am 9. Juni 2011 (Postaufgabe) beim Obergericht des Kantons Aargau ein als Berufung bezeichnetes Rechtsmittel ein (Eingang beim Obergericht am 10. Juni 2011). Er beantragte, der ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit Juli 2013 zu bezahlende nacheheliche Unterhaltsbeitrag sei auf monatlich Fr. 350.-- zu reduzieren. Zudem sei diese Unterhaltspflicht zu sistieren, solange Z.________ in einem Konkubinat lebe. Zugleich ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Berufungsverfahren.
Mit Entscheid vom 29. Juni 2011 nahm das Obergericht das Rechtsmittel als Appellation entgegen und trat darauf angesichts der Appellationsfrist von 20 Tagen aufgrund verspäteter Einreichung nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wies es wegen Aussichtslosigkeit der verspäteten Appellation ab.

D.
Dem Bundesgericht beantragt X._________ (nachfolgend Beschwerdeführer) in seiner Beschwerde in Zivilsachen und eventualiter erhobenen subsidiären Verfassungsbeschwerde vom 17. August 2011, es sei der obergerichtliche Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuer Beurteilung (sowohl in der Sache als auch in Bezug auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung) zurückzuweisen.
Zudem ersucht er um aufschiebende Wirkung. Z.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) und das Obergericht haben sich dazu nicht vernehmen lassen. Mit Verfügung vom 16. September 2011 hat die Abteilungspräsidentin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung im Sinne der Erwägungen zuerkannt.
In der Sache beantragt die Beschwerdegegnerin in ihrer ausdrücklich nur auf die Beschwerde in Zivilsachen beschränkten Vernehmlassung vom 1. Dezember 2011, auf diese sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet (Schreiben vom 17. November 2011).

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) über nacheheliche Unterhaltsbeiträge (Art. 125
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
ZGB). Er betrifft damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit (BGE 116 II 493 E. 2b S. 495). Die Beschwerde in Zivilsachen ist nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG).

1.2 Der Streitwert bestimmt sich nach den Begehren, die vor dem Obergericht streitig geblieben sind (Art. 51 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG; vgl. BGE 137 III 47 E. 1.2.2 S. 48; 121 III 214 E. 1 S. 215). Als Wert wiederkehrender Leistungen von beschränkter Dauer gilt der Kapitalwert (Art. 51 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG). Zur Vereinfachung kann das Bundesgericht in solchen Fällen die einzelnen Beträge addieren (Urteil 5A_99/2011 vom 26. September 2011 E. 1). Da der Beschwerdeführer neben der Reduktion des Unterhaltsbeitrags ebenfalls dessen vollumfängliche Sistierung verlangt hatte, blieb vor Obergericht der ganze Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'200.-- pro Monat strittig. Das bezirksgerichtliche Urteil trat im Scheidungspunkt im Verlaufe des Monats Juni 2011 in Rechtskraft. Die Unterhaltspflicht ist bis und mit Juli 2013 befristet. Entsprechend ist der monatliche Betrag von Fr. 1'200.-- während etwas mehr als 25 Monaten zu berücksichtigen, womit die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig. Die in der gleichen Rechtsschrift erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird hinfällig (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG; BGE 135 III 397 E. 1.2 S. 400).

1.3 Der obergerichtliche Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bildet gleichermassen ein taugliches Anfechtungsobjekt (5A_396/2009 vom 5. August 2009 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 135 I 288; zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil 5A_320/2011 vom 8. August 2011 E. 2.2).

2.
2.1 Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheids in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 405 Rechtsmittel - 1 Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
1    Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
2    Für die Revision von Entscheiden, die unter dem bisherigen Recht eröffnet worden sind, gilt das neue Recht.
ZPO). Bei der "Eröffnung" des Entscheids handelt es sich um einen autonomen Begriff des Bundesrechts. Weder besteht ein Verweis noch eine Bezugnahme auf kantonales Recht.

Die Eröffnung des Entscheids kann durch Übergabe des Dispositivs anlässlich der Hauptverhandlung (Art. 239 Abs. 1 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 239 Eröffnung und Begründung - 1 Das Gericht kann seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnen:
1    Das Gericht kann seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnen:
a  in der Hauptverhandlung durch Übergabe des schriftlichen Dispositivs an die Parteien mit kurzer mündlicher Begründung;
b  durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien.
2    Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Berufung oder Beschwerde.
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200590 über die Eröffnung von Entscheiden, die an das Bundesgericht weitergezogen werden können.
ZPO), Zustellung des Dispositivs (Art. 239 Abs. 1 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 239 Eröffnung und Begründung - 1 Das Gericht kann seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnen:
1    Das Gericht kann seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnen:
a  in der Hauptverhandlung durch Übergabe des schriftlichen Dispositivs an die Parteien mit kurzer mündlicher Begründung;
b  durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien.
2    Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Berufung oder Beschwerde.
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200590 über die Eröffnung von Entscheiden, die an das Bundesgericht weitergezogen werden können.
ZPO) oder mit der schriftlichen Urteilsbegründung, die ebenfalls das Dispositiv enthält, erfolgen. Jede dieser Möglichkeiten bedeutet "Eröffnung" im Sinne von Art. 405 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 405 Rechtsmittel - 1 Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
1    Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
2    Für die Revision von Entscheiden, die unter dem bisherigen Recht eröffnet worden sind, gilt das neue Recht.
ZPO. Wird ein Dispositiv übergeben oder zugestellt, ist dies bereits die Eröffnung gemäss Art. 405 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 405 Rechtsmittel - 1 Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
1    Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
2    Für die Revision von Entscheiden, die unter dem bisherigen Recht eröffnet worden sind, gilt das neue Recht.
ZPO, und es findet kein Aufschub auf den Zeitpunkt der schriftlichen Begründung statt, die später nachgeliefert wird (vgl. zum Ganzen: BGE 137 III 127 E. 2 S. 129 f.).
Massgebender Zeitpunkt für die Eröffnung ist das Datum des Versands durch das Gericht und nicht dasjenige der Zustellung an die Parteien (BGE 137 III 130 E. 2 S. 131 f.).

2.2 Der Beschwerdeführer erhebt ausdrücklich keine Sachverhaltsrügen und bestätigt die vom Obergericht festgestellten Daten des Versands des bezirksgerichtlichen Urteilsdispositivs (20. Dezember 2010), der Zustellung dieses Urteilsdispositivs (21. Dezember 2010), der Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung (13. Mai 2011) und der Postaufgabe seiner als Berufung bezeichneten Eingabe (9. Juni 2011).

3.
3.1 Das Bezirksgericht verweist in seiner Rechtsmittelbelehrung in der Urteilsbegründung auf die Berufung gemäss Art. 308 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 308 Anfechtbare Entscheide - 1 Mit Berufung sind anfechtbar:
1    Mit Berufung sind anfechtbar:
a  erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide;
b  erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen.
2    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10 000 Franken beträgt.
. ZPO.

Es begründet zudem in seinen Urteilserwägungen, warum gegen sein Urteil die neurechtliche Berufung zu ergreifen sei (Ziff. 1/1.2 S. 5 des bezirksgerichtlichen Urteils): Die Parteien hätten das Urteilsdispositiv am 21. Dezember 2010 in Empfang genommen, also während der bis am 10. Januar 2011 dauernden Gerichtsferien des Zivilrechtspflegegesetzes des Kantons Aargau vom 18. Dezember 1984 (ZPO; SAR 221.100; in Kraft bis 31. Dezember 2010). In Anwendung von § 90 Abs. 1 ZPO/AG gelte demnach die während den Gerichtsferien erfolgte Zustellung am ersten Tag nach deren Ablauf als vollzogen, vorliegend somit erst im Jahr 2011. Die "rechtsgültige Zustellung" des Urteilsdispositivs sei damit unter der Herrschaft der neuen eidgenössischen ZPO erfolgt. Angesichts der erreichten Streitwertgrenze sei demnach die Berufung gemäss Art. 308 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 308 Anfechtbare Entscheide - 1 Mit Berufung sind anfechtbar:
1    Mit Berufung sind anfechtbar:
a  erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide;
b  erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen.
2    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10 000 Franken beträgt.
. ZPO zu ergreifen und gelte die Berufungsfrist von 30 Tagen.

3.2 Der Beschwerdeführer anerkennt vor Bundesgericht zurecht, dass für das Rechtsmittel gegen das bezirksgerichtliche Urteil - wie vom Obergericht festgehalten - gestützt auf Art. 405 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 405 Rechtsmittel - 1 Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
1    Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
2    Für die Revision von Entscheiden, die unter dem bisherigen Recht eröffnet worden sind, gilt das neue Recht.
ZPO das alte (kantonale) Recht massgebend und demnach die vom Bezirksgericht angebrachte Rechtsmittelbelehrung unzutreffend gewesen wäre (vgl. E. 2.1 oben). Ebenso räumt er nunmehr ein, dass folglich bei richtiger Anwendung von Art. 405 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 405 Rechtsmittel - 1 Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
1    Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
2    Für die Revision von Entscheiden, die unter dem bisherigen Recht eröffnet worden sind, gilt das neue Recht.
ZPO seine Rechtsmitteleingabe vom 9. Juni 2011 nach Ablauf der Appellationsfrist von 20 Tagen und damit als verspätet zu betrachten ist.
Jedoch rügt er eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben, weil das Obergericht sein Vertrauen beziehungsweise dasjenige seiner Rechtsvertreterin in die unrichtige Rechtsmittelbelehrung des Bezirksgerichts nicht geschützt habe und deshalb zu Unrecht auf sein Rechtsmittel nicht eingetreten sei.

4.
4.1 Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
und Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) ergibt sich, dass einer Partei aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich kein Nachteil erwachsen darf. Dies gilt allerdings unter dem Vorbehalt, dass sich nur derjenige nach Treu und Glauben auf eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen darf, der deren Unrichtigkeit nicht kannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können. Jedoch vermag nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihrer Anwältin eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Wann der Prozesspartei, die sich auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, eine als grob zu wertende Unsorgfalt vorzuwerfen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und nach ihren Rechtskenntnissen. Der Vertrauensschutz versagt insbesondere bei anwaltlich vertretenen Parteien, wenn der Mangel in der Rechtsmittelbelehrung bereits aus der massgebenden Verfahrensbestimmung ersichtlich gewesen wäre. Nicht verlangt wird hingegen, dass neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen wird (vgl. jeweils mit Hinweisen: BGE 135 III 374 E. 1.2.2 S. 376 f.; 134 I 199 E. 1.3.1 S. 202 f.; 127 II 198
E. 2c S. 205).

4.2 Zu prüfen ist vorliegend, ob der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine grobe prozessuale Unsorgfalt vorzuwerfen ist.
4.3
4.3.1 Massgebender Begriff der Bestimmung von Art. 405 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 405 Rechtsmittel - 1 Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
1    Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
2    Für die Revision von Entscheiden, die unter dem bisherigen Recht eröffnet worden sind, gilt das neue Recht.
ZPO ist wie erwähnt (vgl. E. 2.1 oben) die "Eröffnung" des Entscheids.

4.3.2 Die Rechtsvertreterin bringt insoweit vor, es ergebe sich aus dem kantonalen Recht, was unter "Eröffnung" zu verstehen sei. Das bundesgerichtliche Urteil, das für den Begriff der Eröffnung Bundesrecht (Art. 239
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 239 Eröffnung und Begründung - 1 Das Gericht kann seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnen:
1    Das Gericht kann seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnen:
a  in der Hauptverhandlung durch Übergabe des schriftlichen Dispositivs an die Parteien mit kurzer mündlicher Begründung;
b  durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien.
2    Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Berufung oder Beschwerde.
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200590 über die Eröffnung von Entscheiden, die an das Bundesgericht weitergezogen werden können.
ZPO) als massgebend erklärt habe, sei im Zeitpunkt der Einreichung der Rechtsmitteleingabe nur auf dem Internet, jedoch noch nicht amtlich publiziert gewesen. Zudem hätten zu jenem Zeitpunkt Lehrmeinungen bestanden, nach denen die Eröffnung des Entscheids nach kantonalem Recht zu beurteilen sei (vgl. beispielsweise die in BGE 137 III 130 E. 2 S. 131 angegebene Lehrmeinung).
Wie das Bezirksgericht ausführlich begründet habe, sei der Entscheid am 21. Dezember 2010 eröffnet worden. Da die Eröffnung jedoch während der Gerichtsferien (§ 89 Abs. 1 lit. c ZPO/AG) erfolgt sei, gelte die Zustellung als am ersten Tag nach deren Ablauf als vollzogen (§ 90 Abs. 1 ZPO/AG). Weil das Bezirksgericht in seiner Urteilsbegründung die Bestimmung von § 90 Abs. 1 ZPO/AG explizit als anwendbar erklärt habe, sei für sie nicht ohne weiteres erkennbar gewesen, warum Gegenteiliges der Fall sein sollte.

4.3.3 Soweit die Rechtsvertreterin auf die bundesgerichtliche Praxis verweist, ist dies nicht von Bedeutung, da für die prozessuale Sorgfalt im Zusammenhang mit falschen Rechtsmittelbelehrungen von vornherein nicht erforderlich ist, dass auch die Rechtsprechung konsultiert wird (vgl. E. 4.1 oben).
Sodann spielt es vorliegend keine Rolle, ob die Rechtsvertreterin hätte bemerken müssen, dass sich die Eröffnung des Entscheids nach Bundesrecht und nicht nach kantonalem Recht beurteilt. Sowohl die ZPO wie auch die ZPO/AG enthalten für die Eröffnung des Entscheids (vgl. Art. 239
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 239 Eröffnung und Begründung - 1 Das Gericht kann seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnen:
1    Das Gericht kann seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnen:
a  in der Hauptverhandlung durch Übergabe des schriftlichen Dispositivs an die Parteien mit kurzer mündlicher Begründung;
b  durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien.
2    Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Berufung oder Beschwerde.
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200590 über die Eröffnung von Entscheiden, die an das Bundesgericht weitergezogen werden können.
ZPO sowie § 275 ff. ZPO/AG) wie auch für die Zustellung und die Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 1 lit. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 145 Stillstand der Fristen - 1 Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still:
1    Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Dieser Fristenstillstand gilt nicht für:
a  das Schlichtungsverfahren;
b  das summarische Verfahren.
3    Die Parteien sind auf die Ausnahmen nach Absatz 2 hinzuweisen.
4    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des SchKG62 über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand.
und Art. 146 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 146 Wirkungen des Stillstandes - 1 Bei Zustellung während des Stillstandes beginnt der Fristenlauf am ersten Tag nach Ende des Stillstandes.
1    Bei Zustellung während des Stillstandes beginnt der Fristenlauf am ersten Tag nach Ende des Stillstandes.
2    Während des Stillstandes der Fristen finden keine Gerichtsverhandlungen statt, es sei denn, die Parteien seien einverstanden.
ZPO sowie § 89 und § 90 ZPO/AG) Bestimmungen, die mit der (unrichtigen) bezirksgerichtliche Herleitung zum selben (falschen) Ergebnis geführt hätten.
4.3.4 Vielmehr geht es einzig um die Frage, ob die Rechtsvertreterin bei gebührender Aufmerksamkeit mit Blick auf Art. 405 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 405 Rechtsmittel - 1 Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
1    Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
2    Für die Revision von Entscheiden, die unter dem bisherigen Recht eröffnet worden sind, gilt das neue Recht.
ZPO hätte bemerken müssen, dass einzig und allein die Normen über die Eröffnung massgebend sind. Denn die Frage, wann ein Urteil - gerade auch während den Gerichtsferien - als zugestellt zu gelten hat, ist entscheidend für die Berechnung der Rechtsmittelfrist. Diese spielt aber für die Bestimmung des Rechtsmittels gemäss Art. 405 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 405 Rechtsmittel - 1 Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
1    Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
2    Für die Revision von Entscheiden, die unter dem bisherigen Recht eröffnet worden sind, gilt das neue Recht.
ZPO keine Rolle.
4.3.5 Die grobe Unsorgfalt beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.2 S. 376 f.). Abgesehen davon, dass die Konsultierung von Art. 405 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 405 Rechtsmittel - 1 Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
1    Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
2    Für die Revision von Entscheiden, die unter dem bisherigen Recht eröffnet worden sind, gilt das neue Recht.
ZPO für sich allein noch nicht ausreicht, sondern diese Bestimmung in Verbindung mit Art. 239
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 239 Eröffnung und Begründung - 1 Das Gericht kann seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnen:
1    Das Gericht kann seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnen:
a  in der Hauptverhandlung durch Übergabe des schriftlichen Dispositivs an die Parteien mit kurzer mündlicher Begründung;
b  durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien.
2    Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Berufung oder Beschwerde.
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200590 über die Eröffnung von Entscheiden, die an das Bundesgericht weitergezogen werden können.
ZPO zu lesen ist, kommt vorliegend als ausschlaggebend hinzu, dass das Bezirksgericht seine Rechtsmittelbelehrung ausführlich und klar begründet hat. Bei der falschen Rechtsmittelbelehrung handelt es sich nicht um ein Versehen des Bezirksgerichts, sondern dieses hat diese Belehrung begründet mit der Überzeugung, dass diese der gesetzlichen Ordnung entspricht. Der Fehler, den das Bezirksgericht begangen hat und dessen Unrichtigkeit die Rechtsvertreterin in der Folge übernommen hatte, ist nicht geradezu offensichtlich, selbst wenn es nicht als naheliegend erscheinen mag, eine Bestimmung über die Eröffnung eines Entscheids mit den Regeln über den Fristenlauf auszulegen.
Unter diesen Umständen kann dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, er habe prozessual grob unsorgfältig gehandelt. Vielmehr ist sein Vertrauen in die falsche Rechtsmittelbelehrung und deren ausführliche Begründung durch das Bezirksgericht zu schützen und es darf ihm daraus kein Nachteil erwachsen.

4.4 Die Beschwerde gegen den obergerichtlichen Nichteintretensentscheid erweist sich als begründet und es gilt für den Beschwerdeführer die längere Rechtsmittelfrist gemäss der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung. Das Obergericht wird deshalb das Rechtsmittel wie beantragt als rechtzeitige Appellation entgegenzunehmen haben. Zudem wird es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung neu zu beurteilen haben.

5.
Die Beschwerde in Zivilsachen ist nach dem Gesagten gutzuheissen. und die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
Die unterliegende Beschwerdegegnerin wird kosten- und entschädigungspflichtig (BGE 123 V 156 E. 3b S. 158; 123 V 159 E. 4b S. 159), zumal der obergerichtliche Nichteintretensentscheid nicht als qualifizierter Verfahrensfehler eingestuft werden kann (Urteil 9C_251/2009 vom 15. Mai 2009 E. 2.1).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts vom 29. Juni 2011 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 750.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Bettler