SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 189 Zuständigkeiten des Bundesgerichts - 1 Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung: |
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a | von Bundesrecht; |
b | von Völkerrecht; |
c | von interkantonalem Recht; |
d | von kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
e | der Gemeindeautonomie und anderer Garantien der Kantone zu Gunsten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften; |
f | von eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die politischen Rechte. |
SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986 KV/SO Art. 52 Aufgaben - Die Bürgergemeinde hat insbesondere folgende Aufgaben: |
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a | die Erteilung des Gemeindebürgerrechts; |
b | ...26 |
c | die Verwaltung ihrer Güter; |
d | die naturnahe Bewirtschaftung ihrer Wälder und Allmenden sowie deren Pflege als Erholungsgebiete; |
e | nach Massgabe ihrer Mittel die Förderung der kulturellen und sozialen Wohlfahrt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. |
SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986 KV/SO Art. 45 Stellung und Selbständigkeit der Gemeinden - 1 Die Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts. |
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1 | Die Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts. |
2 | Das Recht der Gemeinden, ihre Angelegenheiten selbständig zu regeln, ist im Rahmen von Verfassung und Gesetz gewährleistet. Sie bestimmen ihre Organisation, wählen ihre Behörden, Beamten und Angestellten und erfüllen ihre Aufgaben selbständig. |
3 | Jede Übertragung von neuen Aufgaben an die Gemeinden bedarf einer gesetzlichen Grundlage. |
SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986 KV/SO Art. 24 - 1 Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts werden durch das Gesetz geregelt. |
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1 | Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts werden durch das Gesetz geregelt. |
2 | Die Einbürgerung darf nicht unverhältnismässig erschwert werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 189 Zuständigkeiten des Bundesgerichts - 1 Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung: |
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a | von Bundesrecht; |
b | von Völkerrecht; |
c | von interkantonalem Recht; |
d | von kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
e | der Gemeindeautonomie und anderer Garantien der Kantone zu Gunsten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften; |
f | von eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die politischen Rechte. |
SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986 KV/SO Art. 24 - 1 Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts werden durch das Gesetz geregelt. |
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1 | Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts werden durch das Gesetz geregelt. |
2 | Die Einbürgerung darf nicht unverhältnismässig erschwert werden. |
SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986 KV/SO Art. 24 - 1 Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts werden durch das Gesetz geregelt. |
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1 | Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts werden durch das Gesetz geregelt. |
2 | Die Einbürgerung darf nicht unverhältnismässig erschwert werden. |