Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A_588/2014

Urteil vom 12. November 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiberin Griessen.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Carola Büning,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Zuständigkeit (vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 10. Juli 2014.

Sachverhalt:

A.
A.A.________ und B.A.________ haben im Jahre 1981 in U.________ (Deutschland) geheiratet. Die Eheleute leben seit Jahren örtlich getrennt. B.A.________ wohnt in V.________ (SO), A.A.________ in Berlin (Deutschland). Am 4. April 2014 leitete B.A.________ beim Amtsgericht W.________, Berlin, ein Ehescheidungsverfahren ein. Mit Eingabe vom 26. Mai 2014 stellte die Ehefrau beim Richteramt X.________ ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren. Darin ersuchte sie um Unterhalt in noch zu bestimmender Höhe ab April 2014 und für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens sowie um superprovisorische Anordnung von Unterhaltszahlungen von mindestens monatlich Fr. 4'500.-- und um die Auskunftserteilung über die Einkommens- und Vermögenssituation ihres Ehegatten. Überdies beantragte sie, den Ehemann zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 5'000.-- zu verpflichten; eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Am 27. Mai 2014 wurde der Antrag auf Erlass eines Superprovisoriums abgewiesen und mit Verfügung vom 17. Juni 2014 trat der Amtsgerichtspräsident des Richteramtes X.________ auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mangels örtlicher Zuständigkeit nichtein (Ziff. 2). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies er infolge Aussichtslosigkeit ab (Ziff. 4).

B.
Die gegen den Nichteintretensentscheid (Ziff. 2) erhobene Berufung sowie das Armenrechtsgesuch für das Rechtsmittelverfahren wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 10. Juli 2014 (zugestellt am 14. Juli 2014) ab.

C.
Gegen diesen Entscheid erhebt A.A.________ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 18. Juli 2014 Beschwerde an das Bundesgericht. Sie verlangt sinngemäss, den Entscheid der Vorinstanz aufzuheben, eventualiter die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an diese zurückzuweisen (Ziff. 1) und die vorsorglichen Massnahmen anzuordnen (Ziff. 2). Zudem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und verlangt, die Kosten des gesamten Verfahrens B.A.________ (Beschwerdegegner) aufzuerlegen (Ziff. 3).
Mit Mitteilung vom 21. Juli 2014 wurde die Beschwerdeführerin gemäss Art. 39 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 39 Zustellungsdomizil - 1 Die Parteien haben dem Bundesgericht ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben.
1    Die Parteien haben dem Bundesgericht ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben.
2    Sie können überdies eine elektronische Zustelladresse angeben und ihr Einverständnis mit der elektronischen Eröffnung erklären.12
3    Parteien, die im Ausland wohnen, haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Mitteilungen an Parteien, die dieser Auflage nicht Folge leisten, können unterbleiben oder in einem amtlichen Blatt eröffnet werden.
BGG aufgefordert, schriftlich ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Gemäss Zustellungszeugnis des Amtsgerichts U.________ vom 11. August 2014 hat die Beschwerdeführerin die Annahme der auf dem Rechtshilfeweg erfolgten Zustellung am 7. August 2014 verweigert. Trotz einer weiteren Ermahnung kam die Beschwerdeführerin der erwähnten Aufforderung nicht nach. Weitere Eingaben folgten am 16. und 28. Oktober 2014.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Endentscheid (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG), mit welchem die Zuständigkeit eines schweizerischen Gerichts für den Erlass vorsorglicher Massnahmen während rechtshängigen Hauptsacheverfahrens im Ausland verneint wurde. In der Hauptsache geht es um den Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren und damit um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Sowohl die Begehren um Unterhalt und um einen Parteikostenvorschuss als auch der Antrag um Auskunftserteilung betreffend die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehemannes sind vermögensrechtlicher Natur (betreffend Auskunftsbegehren im Allgemeinen vgl. BGE 127 III 396 E. 1.b/cc S. 398; zu Art. 170 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
1    Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
2    Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
3    Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.
ZGB vgl. Urteil 5A_635/2013 vom 28. Juli 2014 E. 1.2, wobei der Streitwert nicht beziffert werden muss). Obwohl einzig der Antrag um superprovisorische Unterhaltszahlung mit mindestens Fr. 4'500.-- monatlich beziffert wurde, kann für die Streitwertberechnung auch für das nicht bezifferte Begehren um Unterhalt sinngemäss von mindestens Fr. 4'500.-- ausgegangen werden. Das Streitwerterfordernis von Fr. 30'000.-- ist vorliegend gestützt auf die zu kapitalisierende Unterhaltsforderung erfüllt (Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
i.V.m. Art. 51
Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG). Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht somit grundsätzlich offen.

1.2. Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht ist der Entscheid des Obergerichts (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Soweit die Beschwerdeführerin auf Seite 4 ihrer Beschwerde Rechtsverletzungen des erstinstanzlichen Gerichtes rügt, ist darauf nicht einzutreten.

1.3. Ebenso ist das reformatorische Begehren der Beschwerdeführerin, mit welchem sie das Bundesgericht um den Erlass der vor der ersten Instanz beantragten vorsorglichen Massnahmen ersucht (Ziff. 2), unzulässig. Das Prozessthema vor Bundesgericht ist auf die Frage der Zuständigkeit beschränkt.

1.4. Der angefochtene Entscheid über die internationale Zuständigkeit hat ein Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen zum Gegenstand. Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG). Diese Einschränkung der Kognition wendet das Bundesgericht auch an, wenn die Zuständigkeit zum Erlass der anbegehrten vorsorglichen Massnahme strittig ist (BGE 138 III 555 E. 1 S. 557; Urteil 4A_146/2010 vom 2. Juni 2010 E. 2; Urteil 5A_552/2008 vom 27. Januar 2009 E. 2). Für die Geltendmachung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt. Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Auch die Anwendung von Bundesgesetzen prüft das Bundesgericht im Rahmen von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG nur auf Willkür, das heisst
auf eine Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hin (vgl. BGE 116 II 625 E. 3b S. 628; Urteil 5A_261/2009 vom 1. September 2009 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 135 III 608; zum Willkürbegriff vgl. BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133).

1.5. Neue rechtliche Vorbringen sind im Anwendungsbereich vorsorglicher Massnahmen im Sinn von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG - wo das Recht nach dem Gesagten nicht von Amtes wegen angewandt wird, sondern das Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG gilt - unzulässig, wenn deren Geltendmachung nach Trau und Glauben bereits vor der Vorinstanz hätte erfolgen können (BGE 133 III 638 E. 2 S. 640). Deshalb ist die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht zu hören, soweit sie behauptet, die Scheidung sei im Ausland noch nicht rechtshängig respektive der für die Begründung der Rechtshängigkeit erforderliche Kostenvorschuss noch nicht geleistet worden, denn die Rechtshängigkeit des deutschen Scheidungsverfahrens war vor den Vorinstanzen unbestritten. Ebenfalls unzulässig ist das neue Argument, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund des Anwaltszwanges vor dem deutschen Familiengericht gar nicht legitimiert sei. Unzulässig sind ferner die unklar vorgebrachten Rügen, die Vorinstanz habe Erlasse der Europäischen Union nicht beachtet - inwiefern diese für die Schweiz verbindlich sein sollten, wurde nicht dargelegt -, gegen einen nicht näher spezifizierten Art. 65 verstossen, ausländisches Recht zu ihren Lasten nicht angewendet, die freie Rechtswahl gestützt auf
ein (nicht näher spezifiziertes) UN-Übereinkommen verletzt, das Haager Übereinkommen über die "gerichtliche Zuständigkeit und den Unterhaltsanspruch" - gemeint wohl das Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973 (SR 0.211.213.01) - sowie konventionsgarantierte Gleichheitsrechte, das Diskriminierungsverbot, den Wohnsitzgerichtsstand (sinngemäss Art. 2 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007, Lugano-Übereinkommen, LugÜ, SR 0.275.12) und nationale Zuständigkeitsvorschriften (Art. 10
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 10 Wohnsitz und Sitz - 1 Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so ist zuständig:
1    Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so ist zuständig:
a  für Klagen gegen eine natürliche Person: das Gericht an deren Wohnsitz;
b  für Klagen gegen eine juristische Person und gegen öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften sowie gegen Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: das Gericht an deren Sitz;
c  für Klagen gegen den Bund: das Obergericht des Kantons Bern oder das obere Gericht des Kantons, in dem die klagende Partei ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;
d  für Klagen gegen einen Kanton: ein Gericht am Kantonshauptort.
2    Der Wohnsitz bestimmt sich nach dem Zivilgesetzbuch (ZGB)18. Artikel 24 ZGB ist nicht anwendbar.
ZPO und Art. 13
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 13 Vorsorgliche Massnahmen - Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zwingend zuständig das Gericht am Ort, an dem:
a  die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist; oder
b  die Massnahme vollstreckt werden soll.
ZPO i.V.m. Art. 221 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 221 - Der Güterstand der Gütergemeinschaft umfasst das Gesamtgut und das Eigengut jedes Ehegatten.
. ZGB) missachtet.
Vor der Vorinstanz war einzig eine Zuständigkeit zum Erlass vorsorglicher Massnahmen am (behaupteten) Vollstreckungsort gestützt auf zwei von fünf Fallgruppen zu Art. 10 Bst. b
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 10 - Zuständig zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind:
a  die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die in der Hauptsache zuständig sind; oder
b  die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll.
IPRG (SR 291) umstritten, weshalb auch vor Bundesgericht im Rahmen der eingeschränkten Kognition und unter den Voraussetzungen nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG einzig diese Frage zu überprüfen bleibt. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, inwiefern sie bereits vor der Vorinstanz behauptet hätte, die beantragten vorsorglichen Massnahmen könnten in Deutschland nicht verlangt oder in der Schweiz nicht vollstreckt werden. Da her ist die Beschwerdeführerin auch insoweit nicht zu hören, als sie behauptet, ein deutsches Urteil über den "Auskunftsanspruch" und die "Vermögensauszahlung" sei in der Schweiz nur erschwert oder gar nicht vollstreckbar.
Soweit die Beschwerdeführerin ferner erstmals vor Bundesgericht rügt, die erste Instanz habe keine mündliche Verhandlung durchgeführt, so ist auch diese Rüge mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges nicht zu hören. Im Übrigen kann ein Gericht im summarischen Verfahren, welches für vorsorgliche Massnahmen zur Anwendung kommt, auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten (Art. 256 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 256 Entscheid - 1 Das Gericht kann auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten und aufgrund der Akten entscheiden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
1    Das Gericht kann auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten und aufgrund der Akten entscheiden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
2    Erweist sich eine Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Nachhinein als unrichtig, so kann sie von Amtes wegen oder auf Antrag aufgehoben oder abgeändert werden, es sei denn, das Gesetz oder die Rechtssicherheit ständen entgegen.
ZPO). Dasselbe gilt für das Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz (vgl. Art. 316 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 316 Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz - 1 Die Rechtsmittelinstanz kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden.
1    Die Rechtsmittelinstanz kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden.
2    Sie kann einen zweiten Schriftenwechsel anordnen.
3    Sie kann Beweise abnehmen.
ZPO).

2.
Die Beschwerdeführerin erhebt formelle Rügen, welche vorab zu behandeln sind: Sie macht zusammengefasst geltend, das Obergericht habe ihre Berufung nicht geprüft und damit gegen das Verbot der Rechtsverweigerung verstossen und das rechtliche Gehör verletzt. Ferner fehle es an einer (genügenden) Entscheidbegründung.

2.1. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt formelle Rechtsverweigerung vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber entscheiden müsste (BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9; Urteil 5A_40/2014 vom 17. April 2014 E. 3.1). Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin eingetreten und hat über die gestellten Rechtsbegehren entschieden. Damit liegt von vornherein keine Rechtsverweigerung vor.

2.2. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verlangt sodann, dass das Gericht die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Das Gericht darf sich in seinem Entscheid aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem Einwand auseinanderzusetzen (BGE 135 III 670 E. 3.3.1 S. 677 mit Hinweisen). Zu begründen ist schliesslich das Ergebnis des Entscheides, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt. Der Betroffene soll sich anhand der Begründung über die Tragweite des Urteilsspruchs Rechenschaft geben können - und nicht über die zugrunde liegenden Erwägungen (Urteil 5A_972/2013 vom 23. Juni 2014 E. 5; Urteil 5A_382/2013 vom 12. September 2013 E. 3.1). Die vorinstanzlichen Erwägungen lassen erkennen, warum das Obergericht die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen hat (vgl. unten E. 3.1). Der angefochtene Entscheid ist diesbezüglich nicht zu beanstanden.

3.
Im vorliegenden Rechtsstreit geht es im Wesentlichen um die Frage, ob die Schweizer Gerichte zur Anordnung von vorsorglichen Massnahmen betreffend Unterhalt, Prozesskostenvorschuss und Auskunftserteilung trotz des in Deutschland hängigen Scheidungsverfahrens international zuständig sind.

3.1. Das Obergericht verneint die internationale Zuständigkeit des Richteramtes X.________ gestützt auf Art. 10 Bst. b
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 10 - Zuständig zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind:
a  die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die in der Hauptsache zuständig sind; oder
b  die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll.
IPRG und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu aArt. 10
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 10 - Zuständig zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind:
a  die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die in der Hauptsache zuständig sind; oder
b  die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll.
IPRG. Es erwägt, die erste Instanz habe die fünf Fallgruppen geprüft, in denen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Scheidungssachen ein Rechtsschutzinteresse für den Erlass vorsorglicher Massnahmen bestünde. Insbesondere habe die erste Instanz die Fallgruppen 3 und 4 geprüft und deren Vorliegen verneint. Das Obergericht führt aus, in ihrer Berufung vertrete die Beschwerdeführerin die Auffassung, die beiden Fallgruppen wären gegeben, bestreite aber die übrigen Erwägungen nicht und berufe sich auch nicht auf eine andere Grundlage für eine schweizerische Zuständigkeit. Die Beschwerdeführerin habe unter anderem geltend gemacht, gegeben sei der Fall der möglichen Anordnung von Massnahmen zur Sicherung künftiger Vollstreckung in der Schweiz, da Unterhaltsansprüche am Wohnsitz des Beschwerdegegners zu vollstrecken wären. Zum anderen ginge es um eine allfällige Sicherung von Vermögenswerten in der Schweiz, deren Belegenheitsort noch nicht bekannt sei, weswegen die Auskunftsbegehren beantragt würden. Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, ohne zusätzliche
Kenntnisse könnten im jetzigen Zeitpunkt noch gar keine konkreten Sicherheitsmassnahmen beantragt werden. Die Vorinstanz erwägt, damit räume die Ehefrau gleich selbst ein, dass sie keine Massnahmen zur Sicherung künftiger Vollstreckung beantragt habe und weder die beantragten Unterhaltsbeiträge noch die Auskunftsbegehren noch der Antrag um Prozesskostenvorschuss Massnahmen zur Sicherung künftiger Vollstreckung in Vermögensobjekte darstellten. Ebenso wenig liege Gefahr in Verzug, bloss weil ein deutsches Gericht rechtshilfeweise an die Schweizer Behörden zu gelangen habe und eine Vollstreckung durch Schweizer Gerichte einfacher respektive das Vorgehen über deutsche Gerichte "langatmiger und weniger erfolgsversprechend" sei. Im Übrigen erfolge auch die rechtshilfeweise Vollstreckung eines deutschen Urteils nicht anders als diejenige einer vorsorglichen Massnahme, die durch ein Schweizer Gericht angeordnet worden sei. Die Vorinstanz erachtet die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichtspräsidenten als offensichtlich nicht gegeben und die Berufung gemäss Art. 312
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 312 Berufungsantwort - 1 Die Rechtsmittelinstanz stellt die Berufung der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Berufung sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
1    Die Rechtsmittelinstanz stellt die Berufung der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Berufung sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
2    Die Frist für die Berufungsantwort beträgt 30 Tage.
ZPO für offensichtlich unbegründet.

3.2. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Zuständigkeit des Richteramtes X.________ sei zu Unrecht verneint worden. Sie macht eher beiläufig geltend, die Vorinstanz habe verfassungswidrig, unter anderem in Verletzung der Rechtsgleichheit und der Verbote der Diskriminierung und Rechtsverweigerung gegen internationale Zuständigkeitsvorschriften, Art. 10
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 10 - Zuständig zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind:
a  die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die in der Hauptsache zuständig sind; oder
b  die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll.
IPRG und sinngemäss wohl auch Art. 31
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen
LugÜ Art. 31 - Die im Recht eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates vorgesehenen einstweiligen Massnahmen einschliesslich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, können bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates aufgrund dieses Übereinkommens zuständig ist.
LugÜ verstossen. Mehrheitlich rügt sie aber die direkte Verletzung verschiedener und überwiegend erstmals vor Bundesgericht vorgebrachter Rechtssätze und Übereinkommen, was vorliegend nicht überprüft werden kann (vgl. dazu E. 1.4 und 1.5). Ferner setzt sich die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend mit den Erwägungen der Vorinstanz zu den beiden geprüften Fallgruppen auseinander. In weiten Teilen der Eingabe werden die rechtlichen Vorbringen in appellatorischer Weise begründet. Es scheint daher fraglich, ob die Begründungsanforderungen für Verfassungsrügen und damit die Eintretensvoraussetzungen für die Beschwerde in Zivilsachen diesbezüglich erfüllt sind. Indes braucht die Frage nicht abschliessend beantwortet zu werden, weil der Beschwerde auch materiell kein Erfolg beschieden ist (E. 4).

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz - dem Wohnsitzstaat ihres Ehegatten - vorsorgliche Massnahmen verlangt, nachdem der Beschwerdegegner im Ausland die Scheidungsklage eingereicht hatte. Es liegt ein internationales Verhältnis im Sinne von Art. 1 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:
1    Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:
a  die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden;
b  das anzuwendende Recht;
c  die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen;
d  den Konkurs und den Nachlassvertrag;
e  die Schiedsgerichtsbarkeit.
2    Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten.
IPRG vor, und es gelangen die Vorschriften über das internationale Privatrecht zur Anwendung, wobei völkerrechtliche Verträge ausdrücklich vorbehalten sind (Art. 1 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:
1    Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:
a  die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden;
b  das anzuwendende Recht;
c  die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen;
d  den Konkurs und den Nachlassvertrag;
e  die Schiedsgerichtsbarkeit.
2    Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten.
IPRG). Vorliegend ist insbesondere Art. 31
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen
LugÜ Art. 31 - Die im Recht eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates vorgesehenen einstweiligen Massnahmen einschliesslich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, können bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates aufgrund dieses Übereinkommens zuständig ist.
LugÜ relevant, welcher vorsieht, dass die im Recht eines durch das Lugano-Übereinkommen gebundenen Staates vorgesehenen einstweiligen Massnahmen einschliesslich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden können, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen durch das Übereinkommen gebundenen Staates aufgrund des Übereinkommens zuständig ist.

4.2. Vorausgeschickt sei, dass eine schweizerische Zuständigkeit in der Hauptsache bei bereits rechtshängiger Hauptsache im Ausland aufgrund der Rechtshängigkeitssperre sowohl im Anwendungsbereich des LugÜ (Art. 27
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen
LugÜ Art. 27 - 1. Werden bei Gerichten verschiedener durch dieses Übereinkommen gebundener Staaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.
1    Werden bei Gerichten verschiedener durch dieses Übereinkommen gebundener Staaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.
2    Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.
LugÜ) als auch im Anwendungsbereich des IPRG (Art. 9
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 9 - 1 Ist eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien zuerst im Ausland hängig gemacht worden, so setzt das schweizerische Gericht das Verfahren aus, wenn zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist.
1    Ist eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien zuerst im Ausland hängig gemacht worden, so setzt das schweizerische Gericht das Verfahren aus, wenn zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist.
2    Zur Feststellung, wann eine Klage in der Schweiz hängig gemacht worden ist, ist der Zeitpunkt der ersten, für die Klageeinleitung notwendigen Verfahrenshandlung massgebend. Als solche genügt die Einleitung des Sühneverfahrens.
3    Das schweizerische Gericht weist die Klage zurück, sobald ihm eine ausländische Entscheidung vorgelegt wird, die in der Schweiz anerkannt werden kann.
IPRG) entfällt. Damit geht auch die Rüge fehl, wonach die Vorinstanz nicht erkannt habe, dass es sich bei der Scheidung und dem Erlass der vorsorglichen Massnahmen um zwei verschiedene und voneinander unabhängige Streitgegenstände handle.

4.3. Aufgrund der akzessorischen Natur einstweiliger Massnahmen ist für jede Massnahme gesondert zu prüfen, ob sie einen sachlich in den Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommen fallenden Anspruch sichert (Daniele Favalli/Thierry Augsburger, in: Oetiker/Weibel [Hrsg.], BSK Lugano-Übereinkommen, 2011, N. 14 zu Art. 31
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen
LugÜ Art. 31 - Die im Recht eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates vorgesehenen einstweiligen Massnahmen einschliesslich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, können bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates aufgrund dieses Übereinkommens zuständig ist.
LugÜ). Die Beschwerdeführerin verlangt für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens sofortige monatliche Unterhaltszahlungen in noch zu bestimmender Höhe, (sinngemäss) mindestens aber Fr. 4'500.--, sowie die Leistung eines Prozesskostenvorschusses, und ersucht um Auskunftserteilung über die Einkommens- und Vermögenssituation ihres Ehegatten. Unterhaltsansprüche fallen in den Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens (vgl. Art. 5 Ziff. 2
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen
LugÜ Art. 5 - Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates hat, kann in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat verklagt werden:
1  a) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre,
b  im Sinne dieser Vorschrift - und sofern nichts anderes vereinbart worden ist - ist der Erfüllungsort der Verpflichtung:
c  ist Buchstabe b nicht anwendbar, so gilt Buchstabe a;
2    wenn es sich um eine Unterhaltssache handelt:
a  vor dem Gericht des Ortes, an dem der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
b  im Falle einer Unterhaltssache, über die im Zusammenhang mit einem Verfahren in Bezug auf den Personenstand zu entscheiden ist, vor dem nach seinem Recht für dieses Verfahren zuständigen Gericht, es sei denn, diese Zuständigkeit beruht lediglich auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien, oder
c  im Falle einer Unterhaltssache, über die im Zusammenhang mit einem Verfahren in Bezug auf die elterliche Verantwortung zu entscheiden ist, vor dem nach seinem Recht für dieses Verfahren zuständigen Gericht, es sei denn, diese Zuständigkeit beruht lediglich auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien;
3    wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht;
4    wenn es sich um eine Klage auf Schadensersatz oder auf Wiederherstellung des früheren Zustands handelt, die auf eine mit Strafe bedrohte Handlung gestützt wird, vor dem Strafgericht, bei dem die öffentliche Klage erhoben ist, soweit dieses Gericht nach seinem Recht über zivilrechtliche Ansprüche erkennen kann;
5    wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich diese befindet;
6    wenn sie in ihrer Eigenschaft als Begründer, trustee oder Begünstigter eines trust in Anspruch genommen wird, der aufgrund eines Gesetzes oder durch schriftlich vorgenommenes oder schriftlich bestätigtes Rechtsgeschäft errichtet worden ist, vor den Gerichten des durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, in dessen Hoheitsgebiet der trust seinen Sitz hat;
7    wenn es sich um eine Streitigkeit wegen der Zahlung von Berge- und Hilfslohn handelt, der für Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten gefordert wird, die zugunsten einer Ladung oder einer Frachtforderung erbracht worden sind, vor dem Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich diese Ladung oder die entsprechende Frachtforderung:
a  mit Arrest belegt worden ist, um die Zahlung zu gewährleisten, oder
b  mit Arrest hätte belegt werden können, jedoch dafür eine Bürgschaft oder eine andere Sicherheit geleistet worden ist;
LugÜ und Urteil 5A_161/2008 vom 3. Juni 2008 E. 2.1 mit Hinweisen) und damit auch einstweilige Massnahmen zur Sicherung unterhaltsrechtlicher Ansprüche (Daniele Favalli/ Thierry Augsburger, a.a.O., N. 15 zu Art. 31
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen
LugÜ Art. 31 - Die im Recht eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates vorgesehenen einstweiligen Massnahmen einschliesslich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, können bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates aufgrund dieses Übereinkommens zuständig ist.
LugÜ; Thomas Rohner/ Matthias Lerch, in: Oetiker/Weibel [Hrsg.], BSK Lugano-Übereinkommen, 2011, N. 66 zu Art. 1
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen
LugÜ Art. 1 - 1. Dieses Übereinkommen ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Es erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.
1    Dieses Übereinkommen ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Es erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.
2    Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf:
a  den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschliesslich des Testamentsrechts;
b  Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren;
c  die soziale Sicherheit;
d  die Schiedsgerichtsbarkeit.
3    In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck «durch dieses Übereinkommen gebundener Staat» jeden Staat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ist. Er kann auch die Europäische Gemeinschaft bezeichnen.
LugÜ mit Hinweisen; Sabine Kofmel Ehrenzeller, in: Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Lugano-Übereinkommen, 2. Aufl., 2011, N. 5 zu Art. 31
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen
LugÜ Art. 31 - Die im Recht eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates vorgesehenen einstweiligen Massnahmen einschliesslich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, können bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates aufgrund dieses Übereinkommens zuständig ist.
LugÜ; Urteil vom 6. März 1980
in der Rechtssache C-120/79, De Cavel gegen De Cavel, Slg. 1980, I-731 ff., N. 5 ff.) Zu den Unterhaltsansprüchen wird in der Lehre auch der Anspruch der Ehegatten auf einen Prozesskostenvorschuss gezählt (Felix Dasser, in: Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Lugano-Übereinkommen, 2. Aufl., 2011, N. 74 zu Art. 1
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen
LugÜ Art. 1 - 1. Dieses Übereinkommen ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Es erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.
1    Dieses Übereinkommen ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Es erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.
2    Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf:
a  den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschliesslich des Testamentsrechts;
b  Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren;
c  die soziale Sicherheit;
d  die Schiedsgerichtsbarkeit.
3    In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck «durch dieses Übereinkommen gebundener Staat» jeden Staat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ist. Er kann auch die Europäische Gemeinschaft bezeichnen.
LugÜ mit Hinweisen). Ob auch das vorliegend gestellte Auskunftsbegehren vom Geltungsbereich des LugÜ erfasst wird, beurteilt sich danach, ob das Auskunftsbegehren der Vorbereitung der (vorsorglich beantragten) Unterhaltsklage dient (Maurice Courvoisier, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], BSK IPRG, 3. Aufl., 2013, N. 29b zu Art. 46
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 46 - Für Klagen oder Massnahmen betreffend die ehelichen Rechte und Pflichten sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Wohnsitz oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen am gewöhnlichen Aufenthalt eines der Ehegatten zuständig.
IPRG; Domenico Acocella, in: Schnyder [Hrsg.], Kommentar Lugano-Übereinkommen, 2011, N 89 zu Art. 1
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen
LugÜ Art. 1 - 1. Dieses Übereinkommen ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Es erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.
1    Dieses Übereinkommen ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Es erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.
2    Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf:
a  den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschliesslich des Testamentsrechts;
b  Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren;
c  die soziale Sicherheit;
d  die Schiedsgerichtsbarkeit.
3    In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck «durch dieses Übereinkommen gebundener Staat» jeden Staat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ist. Er kann auch die Europäische Gemeinschaft bezeichnen.
LugÜ) oder aber als akzessorische vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren z.B. zwecks Ermittlung güterrechtlicher Ansprüche vom Übereinkommen ausgenommen ist. Wie es sich hier damit verhält, wurde - mangels einer Auseinandersetzung der Vorinstanz mit dem Übereinkommen - nicht festgestellt, kann aber letztlich offen gelassen werden.
Art. 31
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen
LugÜ Art. 31 - Die im Recht eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates vorgesehenen einstweiligen Massnahmen einschliesslich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, können bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates aufgrund dieses Übereinkommens zuständig ist.
LugÜ verweist im Wesentlichen auf das nationale Recht eines Vertragsstaates (vgl. zu aArt. 24
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen
LugÜ Art. 24 - Sofern das Gericht eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates nicht bereits nach anderen Vorschriften dieses Übereinkommens zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen oder wenn ein anderes Gericht aufgrund des Artikels 22 ausschliesslich zuständig ist.
LugÜ Urteil 5A_762/2011 vom 4. September 2012 E. 5.3.4 mit Hinweisen) und ermächtigt diesen, die nach seinem nationalen Recht vorgesehenen vorsorglichen Massnahmen zu erlassen. Der EuGH hat aber für die Qualifikation einer Massnahme als vorsorgliche Massnahme im Sinne dieser Bestimmung und für den Erlass vorsorglicher Massnahmen nach nationalem Recht gestützt auf Art. 31
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen
LugÜ Art. 31 - Die im Recht eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates vorgesehenen einstweiligen Massnahmen einschliesslich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, können bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates aufgrund dieses Übereinkommens zuständig ist.
respektive aArt. 24
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen
LugÜ Art. 24 - Sofern das Gericht eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates nicht bereits nach anderen Vorschriften dieses Übereinkommens zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen oder wenn ein anderes Gericht aufgrund des Artikels 22 ausschliesslich zuständig ist.
LugÜ einschränkende Kriterien erlassen (vgl. BGE 129 III 626 E. 5.3.1 S. 636 f.; Urteil vom 17. November 1998 in der Rechtssache C-391/95, Van Uden Maritime BV gegen Deco-Line, Slg. 1998, I-7091 ff., Leitsätze 4 und 5; Urteil vom 27. April 1999 in der Rechtssache C-99/96, Mietz gegen Intership Yachting Sneek BV, Slg. 1999, I-2277 ff., Leitsatz 2), welche insbesondere im Zusammenhang mit Leistungsmassnahmen aufgrund der allfällig fehlenden Einstweiligkeit der Massnahme zu beachten sind (vgl. dazu BGE 125 III 451 E. 3.b S. 455 ff.). Sind aber bereits die in der Schweiz zum Erlass vorsorglicher Massnahmen geltenden Voraussetzungen nach Art. 10 Bst. b
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 10 - Zuständig zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind:
a  die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die in der Hauptsache zuständig sind; oder
b  die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll.
IPRG nicht erfüllt, kann von vornherein nicht über Art. 31
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen
LugÜ Art. 31 - Die im Recht eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates vorgesehenen einstweiligen Massnahmen einschliesslich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, können bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates aufgrund dieses Übereinkommens zuständig ist.
LugÜ eine Zuständigkeit in der Schweiz
begründet werden - und damit offen gelassen werden, ob und unter welchen Voraussetzungen vorliegend eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 31
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen
LugÜ Art. 31 - Die im Recht eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates vorgesehenen einstweiligen Massnahmen einschliesslich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, können bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates aufgrund dieses Übereinkommens zuständig ist.
LugÜ vorliegt.

4.4. Gemäss Art. 10
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 10 - Zuständig zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind:
a  die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die in der Hauptsache zuständig sind; oder
b  die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll.
IPRG, in Kraft seit dem 1. Januar 2011, sind zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen zuständig (a.) die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die in der Hauptsache zuständig sind; oder (b.) die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll.
Da der Gerichtsstand am Vollstreckungsort gemäss Art. 10 Bst. b
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 10 - Zuständig zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind:
a  die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die in der Hauptsache zuständig sind; oder
b  die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll.
IPRG im Falle eines rechtshängigen Hauptsacheverfahrens zu weiteren Massnahmezuständigkeiten, insbesondere der Zuständigkeit des Hauptsachengerichts, in Konkurrenz treten kann, hat das Bundesgericht unter der Geltung von aArt. 10
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 10 - Zuständig zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind:
a  die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die in der Hauptsache zuständig sind; oder
b  die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll.
IPRG - vor dem Hintergrund des in BGE 104 II 246 E. 3 S. 247 f. festgelegten Grundsatzes eines lückenlosen Rechtsschutzes, das heisst der Gewährleistung des notwendigen und unverzüglichen Schutzes durch Massnahmen in internationalen Scheidungen - Fallgruppen aufgezählt, in welchen während eines hängigen Scheidungsprozesses im Ausland ein Rechtsschutzinteresse für den Erlass vorsorglicher Massnahmen gestützt auf aArt. 10 IRPG besteht. Dies ist der Fall, (1.) wenn das vom ausländischen Gericht anzuwendende Recht keine dem aArt. 137
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 10 - Zuständig zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind:
a  die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die in der Hauptsache zuständig sind; oder
b  die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll.
ZGB (neu Art. 276
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
1    Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
2    Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig.
3    Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.
ZPO) vergleichbare Regelung kennt; (2.) wenn Massnahmenentscheide des ausländischen Scheidungsgerichts am schweizerischen Wohnsitz der Partei (en) nicht vollstreckt werden können; (3.) wenn Massnahmen zur Sicherung künftiger Vollstreckung in Vermögensobjekte in der Schweiz angeordnet werden sollen; (4.) wenn Gefahr in Verzug ist, oder (5.) wenn man nicht damit rechnen kann, dass das ausländische
Gericht innert angemessener Frist entscheidet (BGE 134 III 326 E. 3.5.1 S. 330; Urteil 5C.243/1990 vom 5. März 1991 E. 5a und b; vgl. auch Urteil 5A_762/2011 vom 4. September 2012 E. 5.3.2 ff.). Im Urteil 5A_2/2013 vom 6. März 2013 E. 1 hat das Bundesgericht die (dort nicht umstrittene) internationale Zuständigkeit schweizerischer Gerichte für den Erlass vorsorglicher Massnahmen während eines im Ausland hängigen Scheidungsverfahrens in der Schweiz gestützt auf Art. 10 Bst. b
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 10 - Zuständig zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind:
a  die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die in der Hauptsache zuständig sind; oder
b  die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll.
IPRG mit Verweis auf ebendiese Rechtsprechung bejaht. Es gibt damit in der vorliegenden Konstellation keinen Grund, die Zuständigkeit für den Erlass vorsorglicher Massnahmen bei hängigem Scheidungsverfahren im Ausland nach Art. 10 Bst. b
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 10 - Zuständig zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind:
a  die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die in der Hauptsache zuständig sind; oder
b  die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll.
IPRG anders als nach der unter aArt. 10
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 10 - Zuständig zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind:
a  die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die in der Hauptsache zuständig sind; oder
b  die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll.
IPRG entwickelten Rechtsprechung anzuknüpfen.

4.5. Vorliegend berief sich die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz zur Begründung einer Zuständigkeit schweizerischer Gerichte auf die Fallgruppen Nr. 3 und 4.
Die Vorinstanz begründet die fehlende internationale Zuständigkeit betreffend Fallgruppe 3 einerseits damit, dass keine Massnahme zur Sicherung künftiger Vollstreckung in der Schweiz gegeben sei (vgl. E. 3.1). Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Berufung an die Vorinstanz nicht dargetan, inwiefern Massnahmen zur Sicherung künftiger Vollstreckung vorliegen würden. Indem sie ausführte, die Auskunftsbegehren würden der möglichen Anordnung von Massnahmen zur Sicherung künftiger Vollstreckung dienen, und "zum jetzigen Zeitpunkt noch gar keine konkreten Sicherungsmassnahmen beantragt werden können", handelte die Vorinstanz nicht willkürlich, wenn sie das Vorliegen von "Massnahmen zur Sicherung künftiger Vollstreckung" im Sinne der Fallgruppe 3 verneinte.
Sobald eine Scheidung im Ausland rechtshängig ist, ist grundsätzlich der ausländische Richter für Auskunftsbegehren im Rahmen der Scheidung als akzessorische vorsorgliche Massnahme zuständig. Die Beschwerdeführerin machte vor der Vorinstanz einzig geltend, hätte das deutsche Gericht rechtshilfeweise an die Schweizer Behörden zu gelangen, wäre das Verfahren wesentlich langatmiger und im Ergebnis weniger erfolgsversprechend. Der Druck, der von inländischen Gerichten ausgeübt werden könne, sei klarerweise grösser als derjenige, der von ausländischen Gerichten auszugehen vermöge. Die Vorinstanz handelte nicht verfassungswidrig, als sie gestützt auf diese Argumentation das Vorliegen einer Gefahr in Verzug (Fallgruppe 4) verneinte. Sie handelte auch nicht verfassungswidrig, wenn sie trotz der Feststellung, eine Vollstreckung durch schweizerische Gerichte sei einfacher zu vollziehen, das Vorliegen einer Gefahr in Verzug verneinte. Überdies zeigt die Beschwerdeführerin auch nicht auf, dass die Auskünfte über den zuständigen Scheidungsrichter - entweder nach dem anwendbaren nationalen Recht oder über den Rechtshilfeweg rogatorisch gemäss Haager-Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 18. März 1970
(SR 0.274.132) - nicht erhältlich gemacht werden können (vgl. dazu Urteil 5C.7/2007 vom 17. April 2007 E. 6.2; GABRIELLA BODENSCHATZ SCHMID, Der grenzüberschreitende Familienrechtsfall (Schweiz-Frankreich), in: FamPra.ch 2013 S. 78 ff., S. 102).
Schliesslich legt die Beschwerdeführerin nicht tauglich dar, weshalb bezüglich der beantragten Unterhaltszahlung Gefahr in Verzug sei und es ihr nicht möglich wäre, entsprechende Unterhaltszahlungen vor dem mit der S cheidung befassten Gericht zu beantragen (Fallgruppe 4). Der angefochtene Entscheid hält damit vor der Verfassung stand. Er führt insbesondere nicht zu einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung.

5.
Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz. Sie sei offensichtlich mittellos. Ihr Ehemann hingegen verfüge über Einkommen und sei daher kostenvorschusspflichtig.

5.1. Nach Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Geht es um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren, sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels abzuschätzen. Die Frage lautet, ob das Rechtsmittel offenbar prozessual unzulässig oder aussichtslos ist (BGE 78 I 193 E. 2 S. 195; 60 I 179 E. 1 S. 182).

5.2. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz ihr Rechtsmittel zu Unrecht als aussichtslos qualifizierte. In ihren Ausführungen zur unrechtmässigen Verweigerung des Armenrechts nimmt sie einzig zur behaupteten Prozessarmut Stellung. Behauptet die Beschwerdeführerin zwar das Vorliegen von Fallgruppen 3 und 4, handelt es sich aber bei den beantragten Massnahmen nicht um Massnahmen zur Sicherung künftiger Vollstreckung in Vermögensobjekte (Fallgruppe 3) und kann auch das Vorliegen einer Gefahr in Verzug nicht dargelegt werden (Fallgruppe 4), so ist das Rechtsmittel aussichtslos. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

6.
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Das Bundesgericht verzichtet vorliegend auf die Erhebung von Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Damit wird das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Dem Beschwerdegegner ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Griessen