Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 494/2010

Urteil vom 12. November 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Höfe.

Gegenstand
Gebühren,

Beschwerde in Zivilsachen gegen die Verfügung des Kantonsgerichtsvizepräsidenten Schwyz als Vizepräsidenten der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Rekurskammer, vom 21. Juni 2010 (RK2 2010 63).

Sachverhalt:

A.
Das Betreibungsamt Höfe stellte der X.________ AG für die Zustellung des Zahlungsbefehls in der gegen A.________ für Fr. 450.-- angehobenen Betreibung Nr. xxxx Rechnung in der Höhe von Fr. 30.--. Das Bezirksgerichtspräsidium Höfe als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen hiess die daraufhin von der X.________ AG eingereichte Beschwerde am 25. Mai 2010 gut, soweit es darauf eintrat, und setzte die angefochtene Rechnung auf Fr. 25.-- herab.

B.
Das Kantonsgericht (Vizepräsidium) als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen trat auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Verfügung vom 21. Juni 2010 nicht ein und auferlegte X.________ eine Ordnungsbusse von Fr. 500.-- sowie eine Gebühr von Fr. 90.--.

C.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2010 gelangt die X.________ AG an das Bundesgericht. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der kantonsgerichtlichen Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, auf ihre Beschwerde einzutreten. Eventualiter verlangt sie die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheides aus formellen Gründen.
Das Betreibungsamt hat sich in der Sache vernehmen lassen und ersucht um Weiterleitung seiner Eingabe an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement zwecks Überarbeitung des Gebührentarifs. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin hat zu den Vernehmlassungen Stellung genommen. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hat sich in einer erneuten Eingabe zu seiner Aufgabe als obere kantonale Aufsichtsbehörde geäussert. Die Beschwerdeführerin ihrerseits hat sich in weiteren Eingaben an das Bundesgericht gewandt.

Erwägungen:

1.
1.1 Gegen die letztinstanzlich ergangene Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig eines Streitwertes gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 74 Abs. 2 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG).

1.2 In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Verweise auf kantonale Eingaben sind unzulässig und werden daher nicht berücksichtigt (vgl. BGE 126 III 198 E. 1d; 133 II 396 E. 3.1 S. 399). Mit der Beschwerde kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG).

2.
Die kantonale Aufsichtsbehörde ist auf das Begehren der Beschwerdeführerin nicht eingetreten, die korrekte Anwendung der Gebührenverordnung zum SchKG in sie nicht betreffenden Betreibungsverfahren zu überprüfen. Sie verneinte auch deren Berechtigung, die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheides zu verlangen, mit dem ihre Beschwerde geschützt worden war. Zudem befand sie die Organisation der unteren Aufsichtsbehörde als gesetzeskonform. Schliesslich auferlegte die Vorinstanz X.________ als verantwortlichem Organ der Beschwerdeführerin eine Ordnungsbusse von Fr. 500.--, da sein Ausstandsgesuch gegen den Präsidenten des Kantonsgerichts offensichtlich missbräuchlich und ungehörig gewesen sei, sowie eine Gebühr von Fr. 90.--, da dieses zudem mutwillig und unnötig gewesen sei.

3.
Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin, soweit sie die Aufhebung der kantonsgerichtlichen Verfügung insgesamt verlangt. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hat ihr bereits zutreffend dargelegt, dass sie zur Anfechtung eines sie begünstigenden Entscheides nach Art. 18
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 18 - 1 Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden.
1    Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden.
2    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann gegen eine untere Aufsichtsbehörde jederzeit bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.
SchKG nicht berechtigt ist. Soweit es der Beschwerdeführerin darum geht, eine Pflichtwidrigkeit feststellen zu lassen, fehlt es der Beschwerde an einem praktischen Zweck (BGE 120 III 107 E. 2 S. 108; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl. 2008, § 6 Rz 2). Soweit sie sich mit Blick auf die personelle Organisation der unteren Aufsichtsbehörde mit der Behauptung begnügt, deren Entscheid sei nichtig, genügt sie ihrer Begründungspflicht in keiner Weise. Auf dieses Vorbringen kann daher nicht eingetreten werden (E. 1.2).

4.
4.1 Zur Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde (Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG) ist nur legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung oder durch die Rechtsverweigerung betroffen ist und in seinen eigenen rechtlich geschützten oder zumindest schutzwürdigen tatsächlichen Interessen berührt ist (BGE 129 III 595 E. 3 Ingress S. 597). Demgegenüber werden die öffentlichen Interessen durch die Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer gesetzlich geregelten Kompetenzen wahrgenommen (Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 3 zu Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG). Kann ein Beschwerdeführer kein eigenes konkreten Interesse dartun, sondern kritisiert z.B. in allgemeiner Weise die Rechtsprechung zu einer bestimmten Frage, so fehlt es ihm an der Legitimation und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten (Urteil 7B.6/2001 vom 30. Januar 2001 E. 2b, betreffend die Beschwerde nach altArt. 19 SchKG). Diese Voraussetzungen gelten nicht nur für die Beschwerde in Zivilsachen, sondern auch für die an die kantonale Aufsichtsbehörde gerichtete Beschwerde.

4.2 Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der vorinstanzlichen Begründung nicht auseinander, wonach die Beschwerde nach Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG nicht dazu diene, die Interessen des Gemeinwesens wahrzunehmen. Stattdessen schildert sie die ihrer Ansicht nach missbräuchliche Anwendung der Gebührenverordnung zum SchKG durch das Sportelsystem und besteht auf einer amtlichen Untersuchung. Insoweit ist die angefochtene Nichteintretensverfügung nicht zu beanstanden.

4.3 Das Betreibungsamt seinerseits kritisiert in der Beschwerdeantwort die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Bemessung der Zustellungskosten (BGE 136 III 155) als unpraktikabel. Es erläutert den Revisionsbedarf des Gebührenrechts und verlangt die Zustellung seiner Eingabe an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement. Damit verkennt das Betreibungsamt ebenfalls den Zweck der Beschwerde in Zivilsachen. Seit der Einführung des Bundesgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 wird die Aufsicht über das Betreibungswesen nicht mehr vom Bundesgericht, sondern vom Bundesrat wahrgenommen, der diese Aufgabe an das Bundesamt für Justiz delegiert hat (Art. 15
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 15 - 1 Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes.
1    Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes.
2    Er erlässt die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen und Reglemente.
3    Er kann an die kantonalen Aufsichtsbehörden Weisungen erlassen und von denselben jährliche Berichte verlangen.
4    ...23
5    Er koordiniert die elektronische Kommunikation zwischen den Betreibungs- und Konkursämtern, den Grundbuch- und Handelsregisterämtern, den Gerichten und dem Publikum.24
SchKG; Art. 1
SR 281.11 Verordnung vom 22. November 2006 betreffend die Oberaufsicht über Schuldbetreibung und Konkurs (OAV-SchKG)
OAV-SchKG Art. 1 Zuständige Behörde - Das Bundesamt für Justiz übt die Oberaufsicht über Schuldbetreibung und Konkurs aus. Es führt zu diesem Zweck die Dienststelle Oberaufsicht SchKG. Diese ist zur selbstständigen Erfüllung folgender Aufgaben ermächtigt:2
a  Erlass von Weisungen, Kreisschreiben und Empfehlungen an die kantonalen Aufsichtsbehörden, die Betreibungs- und Konkursämter und die ausseramtlichen Vollstreckungsorgane zur korrekten und einheitlichen Anwendung des SchKG;
b  die ihr in der Verordnung vom 5. Juni 19964 über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung zugewiesenen Aufgaben;
c  Inspektion der kantonalen Aufsichtsbehörden, der Betreibungs- und Konkursämter und der ausseramtlichen Vollstreckungsorgane;
d  die ihr nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung vom 18. Juni 20106 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vom EJPD zugewiesenen Aufgaben.
Satz 1 OAV-SchKG; SR 281.11). Der Bundesrat erlässt im Hinblick auf die gleichmässige Anwendung des SchKG Verordnungen und Reglemente (Art. 15 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 15 - 1 Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes.
1    Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes.
2    Er erlässt die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen und Reglemente.
3    Er kann an die kantonalen Aufsichtsbehörden Weisungen erlassen und von denselben jährliche Berichte verlangen.
4    ...23
5    Er koordiniert die elektronische Kommunikation zwischen den Betreibungs- und Konkursämtern, den Grundbuch- und Handelsregisterämtern, den Gerichten und dem Publikum.24
SchKG). Er kann den kantonalen Aufsichtsbehörden Weisungen und von diesen jährliche Berichte verlangen (Art. 15 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 15 - 1 Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes.
1    Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes.
2    Er erlässt die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen und Reglemente.
3    Er kann an die kantonalen Aufsichtsbehörden Weisungen erlassen und von denselben jährliche Berichte verlangen.
4    ...23
5    Er koordiniert die elektronische Kommunikation zwischen den Betreibungs- und Konkursämtern, den Grundbuch- und Handelsregisterämtern, den Gerichten und dem Publikum.24
SchKG). Wie früher das Bundesgericht kann der Bundesrat zu Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung Stellung nehmen (Levante, Kurzkommentar SchKG, 2009, N. 6 zu Art. 15
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 15 - 1 Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes.
1    Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes.
2    Er erlässt die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen und Reglemente.
3    Er kann an die kantonalen Aufsichtsbehörden Weisungen erlassen und von denselben jährliche Berichte verlangen.
4    ...23
5    Er koordiniert die elektronische Kommunikation zwischen den Betreibungs- und Konkursämtern, den Grundbuch- und Handelsregisterämtern, den Gerichten und dem Publikum.24
SchKG). Angesichts dieser praktisch unveränderten Kompetenzen ist die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen
auch weiterhin gewahrt. Der Bundesrat hat die notwendigen gesetzlichen Möglichkeiten, um von sich aus oder auf Anzeige hin tätig zu werden. Es besteht daher kein Anlass, dass das Bundesgericht die Eingabe des Betreibungsamtes an den Bundesrat weiterleitet.

5.
Die Aussprechung einer Ordnungsbusse wegen Verletzung des Anstandes richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 20a Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 20a - 1 ...32
1    ...32
2    Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen:33
1  Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2  Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
3  Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen.
4  Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet.
5  Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.
3    Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren.
SchKG; BGE 127 III 178 E. 2 S. 179), währenddem die Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) sowie Bussen (bis Fr. 1'500.--) bei böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung in Anwendung von Bundesrecht auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 20a - 1 ...32
1    ...32
2    Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen:33
1  Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2  Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
3  Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen.
4  Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet.
5  Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.
3    Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren.
SchKG; BGE 120 III 107 E. 4a S. 109 f.). Die kantonalrechtliche Sanktion darf allerdings Bundesrecht nicht widersprechen, namentlich die in Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 20a - 1 ...32
1    ...32
2    Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen:33
1  Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2  Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
3  Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen.
4  Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet.
5  Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.
3    Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren.
SchKG enthaltene abschliessende Regelung nicht missachten (BGE 127 III 178 E. 2a am Ende S. 180). Die kantonale Aufsichtsbehörde hat X.________ als verantwortlichem Organ der Beschwerdeführerin für sein Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten des Kantonsgerichts sowohl eine Ordnungsbusse (nach § 78 Abs. 2, § 87 Abs. 1 GO/SZ) wegen der ungehörigen Ausdrucksweise als auch eine Gebühr wegen Mutwilligkeit der Beschwerdeführung auferlegt.

5.1 Die kantonale Aufsichtsbehörde weist in diesem Zusammenhang auf die Ermahnung in einem vorangegangenen Verfahren hin, welcher Entscheid sich indes nicht in den kantonalen Akten befindet, sondern erst mit der Beschwerdeantwort eingereicht wurde. Zwar mag die Wortwahl in der strittigen Eingabe, welche von der Vorinstanz nur auszugsweise zitiert wird, nicht sehr höflich und teils sogar etwas heftig sein. Die Beschwerdeführerin verweist auf ihre Motivation, dem Recht zum Durchbruch zu verhelfen und ihren Einsatz für gute Zwecke. Zudem habe sie keine ungebührlichen Ausdrücke verwendet. Vor dem Hintergrund der wiederholten und nicht immer erfolgreichen Versuche der Beschwerdeführerin, einer korrekten Gebührenpraxis im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Durchbruch zu verhelfen, darf die Eingabe eines Laien nicht allzu streng bewertet werden. Auslöser ist zudem das Verhalten des Betreibungsamtes, welches an seiner alten Praxis offenbar festhält und in seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht dies auch klar zum Ausdruck bringt. Damit besteht für die Auferlegung einer Disziplinarstrafe nach kantonalem Recht wegen ungebührlicher Ausdrucksweise im vorliegenden Fall kein Raum; sie erweist sich als unverhältnismässig und ist
aufzuheben. Ebenso kann die Kostenauferlegung nach Art. 20 Abs. 2 Ziff. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 20 - Bei der Wechselbetreibung betragen die Fristen für Anhebung der Beschwerde und Weiterziehung derselben bloss fünf Tage; die Behörde hat die Beschwerde binnen fünf Tagen zu erledigen.
SchKG nicht geschützt werden, da das Ausstandsgesuch nicht gerade mutwillig gestellt wurde, wie die Vorinstanz meint.

5.2 Zwar auferlegte die obere kantonale Aufsichtsbehörde die Disziplinarstrafe und Gebühr X.________ als "verantwortlichem Organ" der Beschwerdeführerin und nicht dieser selbst. Indes wurde die Eingabe an das Bundesgericht von ihm unterschrieben; zudem erfolgte eine der weiteren Eingaben unter seinem persönlichen Namen. Aus der Beschwerde geht hinreichend hervor, dass die Abänderung der angefochtenen Verfügung für den Organvertreter verlangt wird und dieser das Vorgehen genehmigt, so dass kein Grund besteht, auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten, wie die Vorinstanz beantragt.

6.
Nach dem Dargelegten ist der Beschwerde zumindest teilweise Erfolg beschieden und die angefochtene Verfügung ist in Ziff. 2 aufzuheben. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird beidseits verzichtet (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung an die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ist mangels geltend gemachter notwendiger Auslagen nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; BGE 133 III 439 E. 4 S. 446).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und Ziff. 2 der Verfügung des Kantonsgerichtsvizepräsidenten Schwyz vom 21. Juni 2010 als Vizepräsidenten der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Rekurskammer, wird aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Levante