Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 505/2015

Urteil vom 12. Oktober 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokatin Sonja Ryf,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt,
Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20. Mai 2015.

Sachverhalt:

A.
A.________ meldete sich im Juni 2012 bei der Invalidenversicherung zur beruflichen Integration und/oder zum Bezug einer Rente an. Nach Abklärungen (u.a. bidisziplinäres psychiatrisches und rheumatologisches Gutachten Dres. med. B.________ und C.________ vom 21. und 24. Oktober 2012 sowie pneumologisches Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle D.________, Spital E.________, vom 2. September 2014) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle Basel-Stadt mit Verfügung vom 31. Oktober 2014 einen Rentenanspruch.

B.
Die Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 20. Mai 2015 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der Entscheid vom 20. Mai 2015 sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; das kantonale Sozialversicherungsgericht sei zu verpflichten, ein polydisziplinäres Gutachten insbesondere in den Fachdisziplinen Rheumatologie, Kardiologie, Pneumologie und Psychiatrie anzuordnen, unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die IV-Stelle Basel-Stadt ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer rügt, der vorinstanzliche Entscheid beruhe auf einem in Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
und Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) unrichtig und unvollständig abgeklärten Sachverhalt (BGE 136 V 376 E. 4.1.1 S. 377), was Bundesrecht verletzte (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; Urteil 2C 647/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2.4). Trotz vom Hausarzt empfohlener interdisziplinärer Begutachtung seien lediglich eine bidisziplinäre (psychiatrische und rheumatologische) sowie eine monodisziplinäre (pneumologische) Expertise eingeholt worden. Dementsprechend sei es zu sich widersprechenden Schlussfolgerungen bezüglich Zumutbarkeit einer Verweistätigkeit aus rheumatologischer und pneumologischer Sicht gekommen. Die abschliessende Einschätzung eines Allgemeinmediziners vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) bilde, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, keine genügende Entscheidungsgrundlage.

2.

2.1.

2.1.1. In BGE 139 V 349 E. 3.2 S. 352 hat das Bundesgericht bezüglich der Abgrenzung der Anwendungsfelder polydisziplinärer Gutachten und mono- oder bidisziplinärer Expertisen u.a. festgehalten, dass die grosse Vielfalt von Begutachtungssituationen Flexibilität erfordert. Eine polydisziplinäre Expertise ist u.a. auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist. In begründeten Fällen kann von einer polydisziplinären Begutachtung abgesehen und eine mono- oder bidisziplinäre durchgeführt werden, sofern die medizinische Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt; weder dürfen weitere interdisziplinäre Bezüge (z.B. internistischer Art) notwendig sein, noch darf ein besonderer arbeitsmedizinischer bzw. eingliederungsbezogener Klärungsbedarf bestehen.

2.1.2. Im Weitern kann auch einem auf eigenen Untersuchungen beruhenden RAD-Bericht nach Art. 49 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 49 Aufgaben - 1 Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen.
1    Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen.
1bis    Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen.271
2    Die regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest.
3    Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur Verfügung.
IVV Beweiswert zukommen, vergleichbar einem externen medizinischen Sachverständigengutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). In der Regel ist indessen eine solche (meist polydisziplinäre) Expertise einzuholen, wenn eine medizinische Problemlage mit ausgeprägt interdisziplinärem Charakter vorliegt, wenn der RAD nicht über die fachlichen Ressourcen verfügt, um eine sich stellende Frage beantworten zu können, oder wenn zwischen RAD-Bericht und allgemeinem Tenor im medizinischen Dossier eine Differenz besteht, welche nicht offensichtlich auf unterschiedlichen versicherungsmedizinischen Prämissen beruht (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219). Schliesslich können selbst nicht auf eigenen Untersuchungen beruhende Berichte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher Dienste beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil 4A 505/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 3.6), mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil 9C 25/2015 vom 1. Mai 2015 E. 4.1
mit Hinweisen).

2.2. Der Beschwerdeführer wurde psychiatrisch und rheumatologisch (Expertisen Dres. med B.________ und C.________ vom 21. und 24. Oktober 2013) sowie pneumologisch (Expertise der Medizinischen Abklärungsstelle D.________ vom 2. September 2014) untersucht und begutachtet. Wie die Vorinstanz sodann nicht offensichtlich unrichtig, für das Bundesgericht somit verbindlich festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), waren bereits im Zeitpunkt der Auftragserteilung an Dr. med. B.________ und Dr. med. C.________ eine kardiologische Problematik (NSTEMI bei koronarer 2-Asterkrankung [RIVA, RCX]; Bericht Spital E.________, Klinik Innere Medizin, vom 1. Oktober 2012) aktenkundig. Im Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle D.________ vom 2. September 2014 wurde bei den medizinischen Massnahmen u.a. eine kardiale Standortbestimmung erwähnt. Es besteht somit, was unbestritten ist, eine mehrere medizinische Fachgebiete beschlagende gesundheitliche Problematik im Sinne des in E. 2.1.1 hievor Gesagten. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für eine polydisziplinäre Begutachtung im Grundsatz bejaht, eine solche jedoch als entbehrlich erachtet, da der medizinische Sachverhalt "im Ergebnis" hinreichend abgeklärt erscheine. Ihre diesbezüglichen
Erwägungen lassen indessen einen wichtigen Aspekt ausser Acht:

2.2.1. Vorab ist unerheblich, dass sich der Beschwerdeführer nicht gegen die bidisziplinäre (psychiatrische und rheumatologische) Begutachtung gewehrt hatte. Im Übrigen beantragte sein Hausarzt in seinen Schreiben vom 17. Februar und 5. Oktober 2014 auf die beiden Vorbescheide vom 13. Januar und 22. September 2014 hin eine erneute umfassende (internistische bzw. medizinische) Begutachtung. Ebenso wenig kann entscheidend sein, dass nach der psychiatrischen und rheumatologischen Begutachtung bis zur Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle D.________ einige Zeit verstrichen war und eine eigentliche Konsensbesprechung zwischen den Experten gar nicht mehr möglich war, wie die Vorinstanz ausführt. Jedenfalls stand nichts entgegen, zumindest den Rheumatologen Dr. med. C.________ mit dem pneumologischen Gutachten der Abklärungsstelle zu konfrontieren, da deren Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit nicht unwesentlich voneinander abwichen.

2.2.2. Gemäss Dr. med. C.________ besteht aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für Tätigkeiten, bei denen der Versicherte nicht über 10 kg heben, stossen oder ziehen, nicht dauernd in Zwangsstellungen oder vornübergebeugt, kniend oder in der Hocke, und nicht nur sitzend oder nur stehend arbeiten muss. Die Pneumologen der Medizinischen Abklärungsstelle D.________ gehen ebenfalls von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus in einer sitzenden, körperlich nicht belastenden, leichten Tätigkeit. Denkbar wäre eine Chauffeur-Tätigkeit in reiner Fahrtätigkeit ohne Hilfe bei Montagen oder Umzügen. Nach dieser Umschreibung umfasst das Belastungsprofil aus pneumologischer Sicht lediglich sitzende oder vorwiegend im Sitzen auszuübende Tätigkeiten. Solche Tätigkeiten sind aus rheumatologischer Sicht jedoch ungeeignet, wie der Beschwerdeführer richtig bemerkt. Umgekehrt erscheint fraglich, ob alle vom Bewegungsapparat grundsätzlich zumutbaren Tätigkeiten auch aus pneumologischer Sicht in Betracht fallen. Die Abklärung der Lungenfunktion vom 17. Juli 2014 zeigte - bei guter Kooperation - eine schwer eingeschränkte Leistungsfähigkeit auf dem Fahrradergometer mit leicht bis mittelschwer eingeschränkter maximaler
Sauerstoffaufnahme (medizinisch-theoretische Ateminvalidität von gut 50 %). Als Gründe wurden die obstruktive Pneumopathie, eine inadäquate Hyperventilation sowie eine chronotrope Inkompetenz genannt. In der Beschwerde wird vorgebracht, schnelles Gehen über wenige Meter oder Treppensteigen würden zu massiv erhöhtem Puls, Atembeschwerden und Schwindel führen.

2.2.3. Aus den Belastungsprofilen aus rheumatologischer und aus pneumologischer Sicht lässt sich entgegen der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin kein gesamtes Belastungsprofil gewinnen, dem ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Tätigkeiten auf dem in Betracht fallenden (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt zugeordnet werden könnte. Unter diesen Umständen konnte jedenfalls eine abschliessende Aktenbeurteilung durch einen Allgemeinmediziner vom RAD nicht genügen (vgl. E. 2.2.1 in fine). Auf dessen verknappte Umschreibung des Belastungsprofils ("leichte, wechselbelastende Tätigkeiten") kann nach dem in E. 2.2.2 Gesagten nicht abgestellt werden. Der angefochtene Entscheid tut dies, womit er Bundesrecht verletzt (E. 1 vorne).

2.3. Im Sinne des Vorstehenden wird die Beschwerdegegnerin ergänzende Abklärungen vorzunehmen haben und danach neu verfügen. Die Beschwerde ist im Eventualstandpunkt begründet.

3.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Diese ist nach dem Normalansatz (Fr. 2'800.-) zu bemessen. Es sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich noch werden solche geltend gemacht, die ein Abweichen davon rechtfertigten. Solche Gründe ergeben sich auch nicht aus der eingereichten Honorarnote.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20. Mai 2015 und die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 31. Oktober 2014 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Verwaltung zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Oktober 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Fessler