Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2006.16

Präsidialentscheid vom 12. Oktober 2006 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Peter Popp, Präsident, Gerichtsschreiberin Helen Rüegsegger

Parteien

Schweizerische Bundesanwaltschaft, vertreten durch Ruedi Montanari, Staatsanwalt des Bundes

gegen

A., z. Zt. in der Strafanstalt Pöschwies, vertreten durch Rechtsanwältin Monika Kocherhans,

Gegenstand

mehrfache Geldfälschung, mehrfacher Betrug, Betäubungsmittelkonsum (Vorzeitiger Strafantritt, Haftentlassung)

Sachverhalt:

A. Am 11. Februar 2006 wurde A. in Z. polizeilich angehalten. Dabei ergab sich, dass er drei gefälschte Banknoten auf sich trug. Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug eröffnete am 13. Februar 2006 ein Strafverfahren gegen A. wegen des Verdachts der Geldfälschung und ersuchte die Bundesanwaltschaft um Delegation der Strafkompetenz des Bundes; dem wurde am 17. Februar 2006 stattgegeben. Auf Wiedererwägungsersuchen des Untersuchungsrichteramtes hob die Bundesanwaltschaft am 7. März 2006 die Delegationsverfügung vom 17. Februar 2006 auf und nahm ein Ermittlungsverfahren auf. Am 16. Mai 2006 eröffnete der Eidgenössische Untersuchungsrichter eine Voruntersuchung wegen mehrfacher Geldfälschung, mehrfachem In-Umlauf-Setzen falschen Geldes, mehrfachen Betruges, Fälschung von Ausweisen und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Das Verfahren wurde mit Schlussbericht vom 21. August 2006 abgeschlossen. Die Bundesanwaltschaft erhob mit Datum vom 29. September 2006 beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A..

B. A. wurde am 11. Februar 2006 in Polizei- und am 13. Februar 2006 in Untersuchungshaft genommen. Am 9. März 2006 wurde er den Bundesbehörden in Bern überstellt und auf Befehl der Bundesanwaltschaft vom 7. März 2006 inhaftiert. Der Eidgenössische Untersuchungsrichter verfügte am 9. März 2006 die Fortsetzung der Untersuchungshaft. Auf Ersuchen des Beschuldigten bewilligte er ihm am 9. Juni 2006 den vorzeitigen Strafantritt. In diesen trat der Beschuldigte effektiv am 22. Juni 2006 über und verweilt darin seither.

C. Im Zeitpunkt der polizeilichen Festnahme bestand ein internationaler Haftbefehl gegen A., ausgestellt von den Strafbehörden der Republik Österreich zwecks Vollstreckung einer vom Landgericht Y. am 17. August 2004 gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Als ihm der Haftbefehl eröffnet wurde, verzichtete A. auf das Auslieferungsverfahren. Das Bundesamt für Justiz machte dem österreichischen Justizministerium davon am 23. Februar 2006 Mitteilung. Es ersuchte am 9. Oktober 2006 das Bundesstrafgericht telefonisch um Mitteilung über den Entscheid hinsichtlich der strafprozessualen Haft gegen A..

D. Am 12. Oktober 2006 fand am Sitz des Bundesstrafgerichts eine Haftanhörung vor dem Präsidenten der Strafkammer statt, an welcher der Staatsanwalt des Bundes und der Angeklagte sowie seine Verteidigerin teilnahmen. Nach der Befragung des Angeklagten beantragte die Bundesanwaltschaft die Fortdauer des Strafvollzuges. Die Verteidigerin beantragte die umgehende Entlassung aus dem vorzeitigen Strafantritt, die Entschädigung allfälliger Überhaft, eine Befragung des Angeklagten zur Auslieferung und Kostenauflage zulasten des Bundes.

Der Präsident erwägt:

1. Der vorzeitige Strafantritt ist ein Vollzug, welcher stattfindet, bevor ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt. Obwohl im geltenden Bundesrecht nicht geregelt, ist er auch in Bundesstrafverfahren zulässig (Präsidialentscheid vom 6. Oktober 2006 i.S. C.). Vorausgesetzt dafür ist, dass ein Haftgrund besteht, dass die Haft verhältnismässig ist und der Betroffene den freien Willen geäussert hat, eine Freiheitsstrafe vorzeitig anzutreten (BGE 126 I 172 E. 3c). Gemäss Art. 50 BStP ist der Verhaftete freizulassen, sobald kein Grund mehr besteht, die Haft aufrecht zu erhalten. In diesem Sinne ist die Haft nicht mehr rechtmässig, wenn der materielle Haftgrund (Art. 44 BStP) weggefallen oder wenn die Haft nicht mehr verhältnismässig ist (BGE 116 Ia 143 E. 5a). Der Richter prüft diese Voraussetzungen auf Antrag des Inhaftierten oder von Amtes wegen. Art. 50 BStP ist auch anzuwenden, wenn die Freiheit durch vorzeitigen Strafantritt entzogen ist, nachdem dieser nur unter den Bedingungen der Haft angeordnet werden kann.

Das Gesetz legt nicht fest, wer über die Haftentlassung zu befinden hat. Liegt ein Entlassungsgesuch vor, so hat nach bundesgerichtlicher Praxis eine Instanz mit richterlicher Unabhängigkeit zu entscheiden; im Bundesstrafverfahren kann dies nicht ein kantonaler Haftrichter, sondern muss es eine Strafbehörde des Bundes sein, das heisst entweder der Untersuchungsrichter oder ein mit der Anklage nicht befasster Staatsanwalt (Entscheid des Bundesgerichts 1S.11/2006 vom 31. August 2006 E. 3, 4). Das Bundesgericht hat sich, soweit ersichtlich, bisher nicht darüber ausgesprochen, wer im Stadium der Vorbereitung der Hauptverhandlung für die Haftprüfung zuständig ist. Wenn nach Art. 45 Ziff. 3 BStP das mit der Sache befasste Gericht oder sein Präsident zuständig sind zum Erlass eines Haftbefehls, so müssen sie auch kompetent sein, über Haftentlassung zu entscheiden, selbst wenn der Freiheitsentzug von einer anderen Behörde angeordnet wurde. Mit Eingang der Anklage beim Bundesstrafgericht liegt die Verfahrenshoheit bei der Strafkammer (Art. 26 SGG). Indem das Vorverfahren in Händen des Kammerpräsidenten liegt (Art. 136 ff . BStP), ist es sachgerecht, dass er die durch Art. 45 Ziff. 3 BStP eingeräumte Kompetenz wahrnimmt.

2. Die Bundesanwaltschaft macht zu Recht geltend, dass in der Person des Angeklagten nach wie vor Fluchtgefahr im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 BStP besteht. Zunächst ergibt sich nämlich aus dem österreichischen Haftbefehl, dass er nicht freiwillig die ihm auferlegte Gefängnisstrafe angetreten hat. Er erklärt in der Haftanhörung seine Flucht damit, dass er wegen eines „Blödsinns“ nicht eine so lange Strafe habe auf sich nehmen, sondern nach Rio (de Janeiro). zurückkehren wollte, wo er ein gewisses geschäftliches Ansehen geniesse. Auch hat er die ihm im Jahre 1987 durch das Zürcher Obergericht auferlegte Strafe von zwei Jahren Gefängnis nicht angetreten, sondern ist nach Afrika verreist (pag. 3.1.5/10). Zwar ist er mit der Schweiz, wo er aufwuchs und die Ausbildung zum Maler absolvierte, wohin er auch nach Aufenthalten in Afrika, Südamerika und den Kanaren zurückkehrte, gut vertraut. Er hat aber nach dem Tod seiner Brüder nur noch schwache familiäre Beziehungen zu einer hier lebenden Cousine, während seine Mutter in Österreich wohnt und sein einziges noch lebendes Kind auf Teneriffa lebt. Diese Umstände schaffen eine bedeutende Gefahr dafür, dass er nach einer Freilassung ins Ausland flieht.

3. Die vor dem Strafurteil auferlegte Haft wird unverhältnismässig, wenn sie etwa das Mass dessen erreicht, was der Beschuldigte im Falle einer Verurteilung an Freiheitsstrafe zu gewärtigen hat (BGE 116 IV 143 E. 5a). In diesem Sinne erachtet das Bundesgericht jedenfalls eine Haft als unzulässig, welche das präsumtive Strafmass übersteigt (Pra 2003 Nr. 189) oder doch in grosse Nähe der gegebenenfalls angemessenen Strafe kommt (Pra 2000 Nr. 18 E. 5). Indessen ist nach seiner Rechtsprechung auch die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu berücksichtigen, wenn deren Voraussetzungen „aller Wahrscheinlichkeit nach“ erfüllt sind (Urteil BGer. 1P.774/2005 vom 14. Februar 2005 E. 3.4). Diese bestehen in objektiver Hinsicht in Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe, aber von wenigstens drei Monaten, und in subjektiver Hinsicht darin, dass das Verhalten des Verurteilten im Vollzug nicht dagegen spricht und dass anzunehmen ist, er werde sich in Freiheit bewähren (Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Für die Prognose des Wohlverhaltens sind Vorleben, Persönlichkeit, die im Vollzug gewonnene Reife und die Lebensverhältnisse nach der Entlassung in Rechnung zu stellen (BGE 104 IV 281).

Gemäss dem Führungsbericht der Strafanstalt Pöschwies war der Angeklagte vorerst in der Abteilung für Suchtprobleme und Kranke untergebracht. Mitte September wurde er in die normale Abteilung verlegt und arbeitet seither in der Malerei. Die Arbeit verrichtet er zu guter Zufriedenheit der Vorgesetzten und bereits sehr selbständig. Sein Arbeitsverhalten gegenüber diesen und den Mitgefangenen wird als anständig, kooperativ und korrekt beschrieben, wogegen er im Wohnbereich zwar anständig gegenüber den anderen Häftlingen, aber überheblich und fordernd gegenüber dem Personal auftrete. Nach den mündlichen Ergänzungen des Berichts nimmt er nach wie vor Methadon und hat er sich einen geringfügigen Disziplinverstoss zuschulden kommen lassen. Insgesamt bezeichnet die Anstaltsdirektion seine Führung als zufrieden stellend (pag. 6.4.5/6). A. selbst sagt in der Haftanhörung, die Untätigkeit in der Abteilung für Suchtkranke habe ihm nicht gefallen, weil es ihn dränge, aktiv zu sein; die Malerarbeiten gefielen ihm. In seiner Zukunft gehe es zuerst darum, die offenen Freiheitsstrafen zu verbüssen und dann seinen Sohn zu besuchen. Der Angeklagte zieht die Möglichkeit eines längeren Aufenthaltes in dessen Nähe in Betracht und würde sich um eine Arbeit, etwa an einer Hotelrezeption, bewerben, wo er seine Sprachkenntnisse einbringen könnte. Definitiv will er freilich nach Brasilien zurückkehren, um sein Haus zu verkaufen. Im Lichte dieser Äusserungen und nach dem persönlichen Eindruck, den der Angeklagte in der Haftanhörung macht, erscheint er als jemand, der den Ursprung von Herausforderungen des Lebens rasch in dem Umständen und dem Verhalten anderer Personen findet. Andererseits kann ihm geglaubt werden, dass er in strafrechtlicher Hinsicht reinen Tisch machen und für die Zukunft neu anfangen möchte. Ein selbständiges und angenehmes Leben gewohnt, tut er sich in den klaren Strukturen einer Strafanstalt nicht leicht, zeigt aber doch Willen, sich auf einfachem Niveau einzusetzen. Die Zukunftspläne sind angemessen realistisch, und A. gibt auch den familiären Verpflichtungen einen Stellenwert. Er erweist sich zwar nicht als ein durchgreifend geläuterter Mensch, aber als einer mit guten Ansätzen und realistischen Perspektiven. Aus dem bisherigen Vollzug sind keine entlassungshindernden Vorkommnisse bekannt. Damit erscheint eine positive Entlassungsprognose als wahrscheinlich.

Bis heute hat der Angeklagte gut acht Monate in Untersuchungshaft und in vorzeitigem Strafantritt verbracht. Der Unrechtsgehalt der ihm zur Last gelegten Delikte wird durch dasjenige der Geldfälschung weitestgehend aufgenommen. Der Strafrahmen von Art. 240
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    In besonders leichten Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist.
StGB beträgt Zuchthaus im gesetzlichen Rahmen von einem bis zwanzig Jahren (Art. 35
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 35 - 1 Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Zahlungsfrist von einem bis zu sechs Monaten.28 Sie kann Ratenzahlung anordnen und auf Gesuch die Fristen verlängern.
1    Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Zahlungsfrist von einem bis zu sechs Monaten.28 Sie kann Ratenzahlung anordnen und auf Gesuch die Fristen verlängern.
2    Besteht der begründete Verdacht, dass der Verurteilte sich der Vollstreckung der Geldstrafe entziehen wird, so kann die Vollzugsbehörde die sofortige Bezahlung oder eine Sicherheitsleistung verlangen.
3    Bezahlt der Verurteilte die Geldstrafe nicht fristgemäss, so ordnet die Vollzugsbehörde die Betreibung an, wenn davon ein Ergebnis zu erwarten ist.
StGB). Angesichts des bescheidenen Organisationsaufwandes, der für die Herstellung der Falsifikate betrieben wurde, der bescheidenen Qualität und des ziemlich geringen Nominalbetrages derselben würde im Falle eines Schuldspruches eine nur wenig über dem Minimum liegende Freiheitsstrafe gewärtigt werden müssen. Dann aber kommt die Dauer des bisherigen Freiheitsentzuges in grosse Nähe des von A. effektiv präsumtiv zu verbüssenden.

Weiter andauernder vorzeitiger Strafvollzug ist unter diesen Umständen nicht mehr verhältnismässig. Der Angeklagte ist zu entlassen.

4. Der Vollzug einer von den Schweizer Behörden bewilligten Auslieferung kann aufgeschoben werden, um die strafrechtliche Beurteilung und einen allfälligen Strafvollzug im Inland zu erlauben (Art. 19 Ziff. 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens [SR 0.353.1]; Art. 58 Abs. 2 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 58 Aufschub. Vorübergehende Zuführung - 1 Der Vollzug der Auslieferung kann aufgeschoben werden, solange der Auszuliefernde in der Schweiz wegen anderer strafbarer Handlungen verfolgt wird oder sich einer freiheitsbeschränkenden Sanktion zu unterziehen hat.
1    Der Vollzug der Auslieferung kann aufgeschoben werden, solange der Auszuliefernde in der Schweiz wegen anderer strafbarer Handlungen verfolgt wird oder sich einer freiheitsbeschränkenden Sanktion zu unterziehen hat.
2    Indessen kann die vorübergehende Zuführung des Verfolgten bewilligt werden, wenn
a  ein schweizerisches Strafverfahren dadurch nicht beeinträchtigt wird; und
b  der ersuchende Staat zugesichert hat, den Verfolgten während seines Aufenthaltes in diesem Staat in Haft zu behalten und ihn ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit zurückzuliefern.
Rechtshilfegesetz [IRSG, SR 351.1]). Im Hinblick auf eine Auslieferung erlässt das Bundesamt für Justiz einen Haftbefehl (Art. 47 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
1    Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
a  voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder
b  ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.
2    Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.
3    Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
IRSG).

Angesichts des österreichischen internationalen Haftbefehls gegen den Angeklagten sind die Voraussetzungen für einen auslieferungsrechtlichen Freiheitsentzug gegeben. Nachdem das Bundesamt für Justiz bisher, gemäss den dem Gericht eingereichten Unterlagen, noch keinen solchen erlassen hat, ist keine sofortige Entlassung anzuordnen. Vielmehr ist dem Amt Gelegenheit zu bieten, Auslieferungshaft anzuordnen und das Nötige vorzukehren, damit der Angeklagte für das weitere Verfahren dem Gericht zur Verfügung bleibt oder vom ersuchenden Staat rückgeliefert wird (Art. 58 Ziff. 2 lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 58 Aufschub. Vorübergehende Zuführung - 1 Der Vollzug der Auslieferung kann aufgeschoben werden, solange der Auszuliefernde in der Schweiz wegen anderer strafbarer Handlungen verfolgt wird oder sich einer freiheitsbeschränkenden Sanktion zu unterziehen hat.
1    Der Vollzug der Auslieferung kann aufgeschoben werden, solange der Auszuliefernde in der Schweiz wegen anderer strafbarer Handlungen verfolgt wird oder sich einer freiheitsbeschränkenden Sanktion zu unterziehen hat.
2    Indessen kann die vorübergehende Zuführung des Verfolgten bewilligt werden, wenn
a  ein schweizerisches Strafverfahren dadurch nicht beeinträchtigt wird; und
b  der ersuchende Staat zugesichert hat, den Verfolgten während seines Aufenthaltes in diesem Staat in Haft zu behalten und ihn ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit zurückzuliefern.
IRSG).

5. Im Verfahrensrecht findet sich keine besondere Rechtsmittelordnung für Haftentscheidungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts oder seines Präsidenten. Von den allgemeinen Rechtsmitteln fällt die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof ausser Betracht, nicht nur weil Art. 33 Abs. 3 lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 58 Aufschub. Vorübergehende Zuführung - 1 Der Vollzug der Auslieferung kann aufgeschoben werden, solange der Auszuliefernde in der Schweiz wegen anderer strafbarer Handlungen verfolgt wird oder sich einer freiheitsbeschränkenden Sanktion zu unterziehen hat.
1    Der Vollzug der Auslieferung kann aufgeschoben werden, solange der Auszuliefernde in der Schweiz wegen anderer strafbarer Handlungen verfolgt wird oder sich einer freiheitsbeschränkenden Sanktion zu unterziehen hat.
2    Indessen kann die vorübergehende Zuführung des Verfolgten bewilligt werden, wenn
a  ein schweizerisches Strafverfahren dadurch nicht beeinträchtigt wird; und
b  der ersuchende Staat zugesichert hat, den Verfolgten während seines Aufenthaltes in diesem Staat in Haft zu behalten und ihn ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit zurückzuliefern.
SGG sie auf die Anfechtung von Kammerentscheidungen beschränkt, sondern weil diese Bestimmung Art. 268
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 58 Aufschub. Vorübergehende Zuführung - 1 Der Vollzug der Auslieferung kann aufgeschoben werden, solange der Auszuliefernde in der Schweiz wegen anderer strafbarer Handlungen verfolgt wird oder sich einer freiheitsbeschränkenden Sanktion zu unterziehen hat.
1    Der Vollzug der Auslieferung kann aufgeschoben werden, solange der Auszuliefernde in der Schweiz wegen anderer strafbarer Handlungen verfolgt wird oder sich einer freiheitsbeschränkenden Sanktion zu unterziehen hat.
2    Indessen kann die vorübergehende Zuführung des Verfolgten bewilligt werden, wenn
a  ein schweizerisches Strafverfahren dadurch nicht beeinträchtigt wird; und
b  der ersuchende Staat zugesichert hat, den Verfolgten während seines Aufenthaltes in diesem Staat in Haft zu behalten und ihn ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit zurückzuliefern.
BStP als anwendbar erklärt, der das Anfechtungsobjekt auf Urteile beschränkt (Ziff. 1), worunter Zwischenentscheide nicht fallen, wenn sie nur den Gang des Verfahrens betreffen, aber nicht den Entscheid in der Hauptsache präjudizieren (Schubarth, Nichtigkeitsbeschwerde 2001, Bern 2001, Rn. 43, 45). Nach Art. 33 Abs. 3 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 58 Aufschub. Vorübergehende Zuführung - 1 Der Vollzug der Auslieferung kann aufgeschoben werden, solange der Auszuliefernde in der Schweiz wegen anderer strafbarer Handlungen verfolgt wird oder sich einer freiheitsbeschränkenden Sanktion zu unterziehen hat.
1    Der Vollzug der Auslieferung kann aufgeschoben werden, solange der Auszuliefernde in der Schweiz wegen anderer strafbarer Handlungen verfolgt wird oder sich einer freiheitsbeschränkenden Sanktion zu unterziehen hat.
2    Indessen kann die vorübergehende Zuführung des Verfolgten bewilligt werden, wenn
a  ein schweizerisches Strafverfahren dadurch nicht beeinträchtigt wird; und
b  der ersuchende Staat zugesichert hat, den Verfolgten während seines Aufenthaltes in diesem Staat in Haft zu behalten und ihn ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit zurückzuliefern.
SGG unterliegen Entscheidungen über Zwangsmassnahmen der Beschwerde an das Bundesgericht, aber nur solche der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, nicht aber des Kammerpräsidenten (Urteil BGer. 1S.12/2005 vom 7. Februar 2005).

Nach seinem Wortlaut sieht das Bundesrecht also kein Rechtsmittel gegen diesen Entscheid vor. Das schliesst nicht aus, dass das Bundesgericht durch Gesetzesanwendung per analogiam oder freie Rechtsfindung auf einen Rechtsbehelf einträte. Darüber kann in diesem Entscheid jedoch keine Belehrung erfolgen.

Der Präsident erkennt:

1. Die Bewilligung zum vorzeitigen Strafvollzug wird aufgehoben.

2. Die Direktion der Strafanstalt Pöschwies wird angewiesen, mit der Entlassung bis zur Anordnung des Bundesamtes für Justiz, Sektion Auslieferung, zuzuwarten.

3. Das Bundesamt für Justiz wird eingeladen, beim ersuchenden Staat die Zusicherung einzuholen, dass er den Angeklagten für das Verfahren vor Bundesstrafgericht sowie für den Strafvollzug rückliefert und die Rücklieferung nicht durch Vollzugsanordnungen gefährdet. Das Bundesamt wird zudem eingeladen, die Auslieferung nicht vor oder ohne eine solche Verpflichtung zu vollziehen.

4. Es werden keine Kosten erhoben.

5. Dieser Entscheid ist den Parteien sowie im Dispositiv der Direktion der Strafanstalt Pöschwies sowie dem Bundesamt für Justiz, Sektion Auslieferung, mitzuteilen.

Der Präsident der Strafkammer Die Gerichtsschreiberin

des Bundesstrafgerichts