BStP ist der Verhaftete freizulassen, sobald kein Grund mehr besteht, die Haft aufrecht zu erhalten. In diesem Sinne ist die Haft nicht mehr rechtmässig, wenn der materielle Haftgrund (Art. 44
BStP) weggefallen oder wenn die Haft nicht mehr verhältnismässig ist (BGE 116 Ia 143 E. 5a). Der Richter prüft diese Voraussetzungen auf Antrag des Inhaftierten oder von Amtes wegen. Art. 50
BStP ist auch anzuwenden, wenn die Freiheit durch vorzeitigen Strafantritt entzogen ist, nachdem dieser nur unter den Bedingungen der Haft angeordnet werden kann.
BStP das mit der Sache befasste Gericht oder sein Präsident zuständig sind zum Erlass eines Haftbefehls, so müssen sie auch kompetent sein, über Haftentlassung zu entscheiden, selbst wenn der Freiheitsentzug von einer anderen Behörde angeordnet wurde. Mit Eingang der Anklage beim Bundesstrafgericht liegt die Verfahrenshoheit bei der Strafkammer (Art. 26
SGG). Indem das Vorverfahren in Händen des Kammerpräsidenten liegt (Art. 136 ff
. BStP), ist es sachgerecht, dass er die durch Art. 45 Ziff. 3
BStP eingeräumte Kompetenz wahrnimmt.
BStP besteht. Zunächst ergibt sich nämlich aus dem österreichischen Haftbefehl, dass er nicht freiwillig die ihm auferlegte Gefängnisstrafe angetreten hat. Er erklärt in der Haftanhörung seine Flucht damit, dass er wegen eines „Blödsinns“ nicht eine so lange Strafe habe auf sich nehmen, sondern nach Rio (de Janeiro). zurückkehren wollte, wo er ein gewisses geschäftliches Ansehen geniesse. Auch hat er die ihm im Jahre 1987 durch das Zürcher Obergericht auferlegte Strafe von zwei Jahren Gefängnis nicht angetreten, sondern ist nach Afrika verreist (pag. 3.1.5/10). Zwar ist er mit der Schweiz, wo er aufwuchs und die Ausbildung zum Maler absolvierte, wohin er auch nach Aufenthalten in Afrika, Südamerika und den Kanaren zurückkehrte, gut vertraut. Er hat aber nach dem Tod seiner Brüder nur noch schwache familiäre Beziehungen zu einer hier lebenden Cousine, während seine Mutter in Österreich wohnt und sein einziges noch lebendes Kind auf Teneriffa lebt. Diese Umstände schaffen eine bedeutende Gefahr dafür, dass er nach einer Freilassung ins Ausland flieht.
StGB). Für die Prognose des Wohlverhaltens sind Vorleben, Persönlichkeit, die im Vollzug gewonnene Reife und die Lebensverhältnisse nach der Entlassung in Rechnung zu stellen (BGE 104 IV 281).
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 240 |
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| Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. | ||||||
| In besonders leichten Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. | ||||||
| Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 35 |
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| Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Zahlungsfrist von einem bis zu sechs Monaten. [1] Sie kann Ratenzahlung anordnen und auf Gesuch die Fristen verlängern. | ||||||
| Besteht der begründete Verdacht, dass der Verurteilte sich der Vollstreckung der Geldstrafe entziehen wird, so kann die Vollzugsbehörde die sofortige Bezahlung oder eine Sicherheitsleistung verlangen. | ||||||
| Bezahlt der Verurteilte die Geldstrafe nicht fristgemäss, so ordnet die Vollzugsbehörde die Betreibung an, wenn davon ein Ergebnis zu erwarten ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). | ||||||
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SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz Art. 58 Aufschub. Vorübergehende Zuführung |
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| Der Vollzug der Auslieferung kann aufgeschoben werden, solange der Auszuliefernde in der Schweiz wegen anderer strafbarer Handlungen verfolgt wird oder sich einer freiheitsbeschränkenden Sanktion zu unterziehen hat. | ||||||
| Indessen kann die vorübergehende Zuführung des Verfolgten bewilligt werden, wenn | ||||||
| ein schweizerisches Strafverfahren dadurch nicht beeinträchtigt wird; und | ||||||
| der ersuchende Staat zugesichert hat, den Verfolgten während seines Aufenthaltes in diesem Staat in Haft zu behalten und ihn ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit zurückzuliefern. | ||||||
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SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen |
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| Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte: | ||||||
| voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder | ||||||
| ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war. | ||||||
| Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen. | ||||||
| Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind. | ||||||
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SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz Art. 58 Aufschub. Vorübergehende Zuführung |
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| Der Vollzug der Auslieferung kann aufgeschoben werden, solange der Auszuliefernde in der Schweiz wegen anderer strafbarer Handlungen verfolgt wird oder sich einer freiheitsbeschränkenden Sanktion zu unterziehen hat. | ||||||
| Indessen kann die vorübergehende Zuführung des Verfolgten bewilligt werden, wenn | ||||||
| ein schweizerisches Strafverfahren dadurch nicht beeinträchtigt wird; und | ||||||
| der ersuchende Staat zugesichert hat, den Verfolgten während seines Aufenthaltes in diesem Staat in Haft zu behalten und ihn ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit zurückzuliefern. | ||||||
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SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz Art. 58 Aufschub. Vorübergehende Zuführung |
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| Der Vollzug der Auslieferung kann aufgeschoben werden, solange der Auszuliefernde in der Schweiz wegen anderer strafbarer Handlungen verfolgt wird oder sich einer freiheitsbeschränkenden Sanktion zu unterziehen hat. | ||||||
| Indessen kann die vorübergehende Zuführung des Verfolgten bewilligt werden, wenn | ||||||
| ein schweizerisches Strafverfahren dadurch nicht beeinträchtigt wird; und | ||||||
| der ersuchende Staat zugesichert hat, den Verfolgten während seines Aufenthaltes in diesem Staat in Haft zu behalten und ihn ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit zurückzuliefern. | ||||||
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SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz Art. 58 Aufschub. Vorübergehende Zuführung |
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| Der Vollzug der Auslieferung kann aufgeschoben werden, solange der Auszuliefernde in der Schweiz wegen anderer strafbarer Handlungen verfolgt wird oder sich einer freiheitsbeschränkenden Sanktion zu unterziehen hat. | ||||||
| Indessen kann die vorübergehende Zuführung des Verfolgten bewilligt werden, wenn | ||||||
| ein schweizerisches Strafverfahren dadurch nicht beeinträchtigt wird; und | ||||||
| der ersuchende Staat zugesichert hat, den Verfolgten während seines Aufenthaltes in diesem Staat in Haft zu behalten und ihn ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit zurückzuliefern. | ||||||
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SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz Art. 58 Aufschub. Vorübergehende Zuführung |
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| Der Vollzug der Auslieferung kann aufgeschoben werden, solange der Auszuliefernde in der Schweiz wegen anderer strafbarer Handlungen verfolgt wird oder sich einer freiheitsbeschränkenden Sanktion zu unterziehen hat. | ||||||
| Indessen kann die vorübergehende Zuführung des Verfolgten bewilligt werden, wenn | ||||||
| ein schweizerisches Strafverfahren dadurch nicht beeinträchtigt wird; und | ||||||
| der ersuchende Staat zugesichert hat, den Verfolgten während seines Aufenthaltes in diesem Staat in Haft zu behalten und ihn ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit zurückzuliefern. | ||||||