Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
C 131/05

Urteil vom 12. September 2005
IV. Kammer

Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Hadorn

Parteien
G.________, 1949, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprech und Notar Conrad Stampfli, Müllerhof/ St. Niklausstrasse 1, 4500 Solothurn,

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Untere Sternengasse 2, 4500 Solothurn, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

(Entscheid vom 1. März 2005)

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 23. Juli 2004 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn den Anspruch von G.________ (geb. 1949) auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juni 2004. Diese Verfügung bestätigte die Kasse mit Einspracheentscheid vom 27. August 2004.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 1. März 2005 ab.
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihr Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juni 2004 auszurichten. Eventuell sei die Sache zu neuer Verfügung an die Kasse zurückzuweisen.
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Vorschrift zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen und deren im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 31 Anspruchsvoraussetzungen - 1 Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn:
1    Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn:
a  sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben;
b  der Arbeitsausfall anrechenbar ist (Art. 32);
c  das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist;
d  der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können.
1bis    Zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d kann in Ausnahmefällen eine Betriebsanalyse zu Lasten des Ausgleichsfonds durchgeführt werden.145
2    Der Bundesrat kann abweichende Bestimmungen erlassen über die Kurzarbeitsentschädigung:
a  für Heimarbeitnehmer;
b  für Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit innerhalb vertraglich festgelegter Grenzen veränderlich ist.146
3    Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben:
a  Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist;
b  der mitarbeitende Ehegatte des Arbeitgebers;
c  Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.
AVIG) sowie die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Bestimmung auf arbeitgeberähnliche Personen, welche Arbeitslosenentschädigung verlangen (BGE 123 V 236 Erw. 7), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.
Unbestrittenermassen betrieb der Ehemann der Beschwerdeführerin das Modegeschäft X.________ als Einzelfirma. Bis zum Datum des Einspracheentscheides (27. August 2004), welches nach konstanter Rechtsprechung (BGE 129 V 369 Erw. 1) die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet, war er im Handelsregister als Inhaber mit Einzelunterschrift eingetragen. Die Versicherte war somit während der hier zu prüfenden Zeitspanne Ehegattin einer arbeitgeberähnlichen Person und als solche vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen.
Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen eingewendet wird, vermag zu keinem andern Ergebnis zu führen. Die Verschuldung eines Betriebs ist rechtsprechungsgemäss kein taugliches Kriterium, um das definitive Ausscheiden einer arbeitgeberähnlichen Person aus der Firma zu belegen (Urteil K. vom 8. Juni 2004, C 110/03). Auch die Liquidation der Einzelfirma durch den Ehemann, welche sich über den 27. August 2004 hinweggezogen hat, ändert nichts, sind doch auch Liquidatoren vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen (ARV 2002 Nr. 28 S. 185 Erw. 3c; jüngst bestätigt im Urteil B. vom 11. Juli 2005, C 51/05). Ausserdem kann der Beschwerdeführer während der Verhandlungen um einen Nachlassvertrag weiterhin Verbindlichkeiten eingehen (ARV 2004 Nr. 20 S. 195 Erw. 4). Diese Rechtsprechung will nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich, sondern bereits dem Risiko eines solchen begegnen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten inhärent ist (ARV 2003 Nr. 22 S. 242 Erw. 4). Dem in allen Punkten zutreffenden kantonalen Entscheid ist nichts weiteres beizufügen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 12. September 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: