Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 234/2021

Urteil vom 12. August 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 12. März 2021 (OG V 20 27).

Sachverhalt:

A.
A.________, geboren 1975, arbeitete seit Oktober 2018 als gelernter Schweisser in der B.________ AG und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Am 28. März 2019 (Donnerstag) stiess er bei Schweissarbeiten mit dem rechten (dominanten) Arm gegen ein Stahlelement. Er konnte die Arbeitswoche noch normal abschliessen. Nach der ärztlichen Erstuntersuchung vom 29. März 2019 (mit Röntgenbildern) in der Notfallstation des Spitals D.________, einer Computertomographie-Untersuchung (CT) des rechten Unterarms vom 8. und einer Magnetresonanz-Untersuchung (MRI) vom 17. April 2019 konnte eine Fraktur am rechten Unterarm, Ellbogen und Handgelenk ausgeschlossen werden. Der Leitende Arzt Radiologie des Spitals D.________, Prof. Dr. med. C.________, hielt den MRI-Befund vom 17. April 2019 für vereinbar mit einer Epicondylitis lateralis. Gemäss Bericht des Spitals D.________ vom 24. April 2019 blieb es bei der Diagnose eines Status nach Anpralltrauma des Ellbogens rechts mit persistierenden Beschwerden am Epicondylus lateralis. Am 5. August 2019 kündigte die Suva A.________ per 1. September 2019 die Einstellung sämtlicher Versicherungsleistungen
und den folgenlosen Fallabschluss an. Daran hielt sie mit Verfügung vom 9. März 2020 und Einspracheentscheid vom 16. Juli 2020 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Obergericht des Kantons Uri ab (Entscheid vom 12. März 2021).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, ihm seien unter Aufhebung des Einspracheentscheides vom 16. Juli 2020 "die ihm zustehenden UV-Leistungen weiterhin zuzusprechen". Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Während die Suva auf Beschwerdeabweisung schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den von der Suva am 9. März 2020 verfügten und mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2020 bestätigten folgenlosen Fallabschluss per 1. September 2019 schützte.

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen über die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG in Verbindung mit Art. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
ATSG) korrekt dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zum Erfordernis eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 142 V 435 E. 1; 129 V 177 E. 3.1 und 3.2) sowie zum massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 mit Hinweis). Gleiches gilt für die Hinweise zu den beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht im Allgemeinen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und bei Aktenbeurteilungen (Urteil 9C 558/2016 vom 4. November 2016 E. 6.1 mit Hinweis) sowie bei Berichten versicherungsinterner Ärzte im Besonderen (BGE 135 V 465 E. 4.4). Darauf wird verwiesen.

3.2. Zu betonen ist, dass beratende Ärzte eines Versicherungsträgers, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen sind (vgl. Urteil 8C 774/2020 vom 19. Februar 2021 E. 2.2 mit Hinweis). Deren Berichten und Gutachten kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweis). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; Urteil 8C 672/2020 vom E. 2.3 vom 15. April 2021 mit Hinweis).

4.

4.1. Die Vorinstanz stellte auf die beiden Aktenbeurteilungen des Suva-Chirurgen Dr. med. E.________ vom 25. Februar und 1. Mai 2020 ab, wonach die erstmals im Bericht des Dr. med. F.________ vom 26. November 2019 erwähnte Teilruptur des gemeinsamen Ursprungs der Extensorensehnen am rechten Epikondylus lateralis humeri nicht in einem ursächlichen Zusammenhang zum Unfall vom 28. März 2019 stünden. Angesichts fehlender gegenteiliger Beurteilungen, welche die Begründung des Dr. med. E.________ in Frage zu stellen vermöchten, seien auch nur geringe Zweifel an den versicherungsinternen Einschätzungen auszuschliessen. In antizipierter Beweiswürdigung verzichtete das kantonale Gericht auf weitere Beweiserhebungen und verneinte natürlich kausale Unfallfolgen, welche über den per 1. September 2019 verfügten folgenlosen Fallabschluss hinaus einen Anspruch auf Versicherungsleistungen nach UVG zu begründen vermöchten.

4.2. Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer ein, alle behandelnden Ärzte der Klinik G.________ seien der Auffassung, die Teilruptur der Extensorensehne am Epikondylus humeri lateralis rechts sei durch den Unfall vom 28. März 2019 entstanden. Die Einschätzungen des Suva-Arztes Dr. med. E.________ beruhten auf reinen Aktenbeurteilungen, ohne dass dieser Mediziner über die hier erforderliche fachärztliche Qualifikation verfüge. Die Ärzte der Klinik G.________ hätten die Nachweisbarkeit der Teilruptur auf den MRI-Bildern vom 17. April 2020 (recte: 2019) und damit die Unfallkausalität bejaht. Allein deshalb wäre die Vorinstanz verpfllichtet gewesen, weitere Abklärungen zu veranlassen. Weder dem angefochtenen Entscheid noch den Aktenbeurteilungen des Suva-Arztes sei eine hinreichende Begründung dafür zu entnehmen, weshalb dem Unfall vom 28. März 2019 nicht zumindest eine teilursächliche Bedeutung in Bezug auf die am 17. April 2019 bildgebend festgestellte Teilruptur zukomme. Angesichts der zumindest geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Aktenbeurteilungen wäre der Versicherungsträger zu ergänzenden Abklärungen verpflichtet gewesen. Indem die Vorinstanz auf die unzureichenden
Aktenbeurteilungen des Dr. med. E.________ abgestellt habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt.

5.

5.1. Was der Beschwerdeführer gegen die Fachkompetenz des Suva-Arztes Dr. med. E.________ vorbringt, ist unbegründet. Inwieweit aus einem Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau Schlussfolgerungen auf den angeblich mangelhaften fachärztlichen Sachverstand des Dr. med. E.________ zu ziehen wären, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil steht nach - insoweit unbestrittenen - Ausführungen des Dr. med. E.________ vom 1. Mai 2020 fest, dass er in Deutschland nach Deutscher Ausbildungsordnung die Ausbildung zum Facharzt für Chirurgie, Unfallchirurgie, spezielle Unfallchirurgie und Sportmedizin abschloss. Dieser Lehrgang umfasse Zusatzausbildungen, die in der Schweizerischen Ausbildungsverordnung zum Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie nicht vorgesehen seien. Überdies ist Dr. med. E.________ Mitglied der FMH. Das kantonale Gericht stellte zu Recht fest, dass der Suva-Chirurg über die nötige Fachkompetenz - im Einzelfall gefragte persönliche und fachliche Qualifikationen (vgl. Urteil 9C 446/2019 vom 5. September 2019 E. 2.2 mit Hinweisen) - zur Beantwortung der sich hier stellenden spezialmedizinischen Sachfragen verfügte.

5.2. Zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die ihn behandelnden Ärzte der Klinik G.________ im Vergleich zu Dr. med. E.________ hinsichtlich der Unfallkausalität des Gesundheitsschadens am rechten Ellbogen den gegenteiligen Standpunkt vertreten. Diesbezüglich ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen. Dies gilt grundsätzlich nicht nur für Hausärzte (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3a/cc), sondern auch für spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen (Urteile 8C 164/2021 vom 3. Mai 2021 E. 3.2.1; 8C 180/2017 vom 21. Juni 2017 E. 4.4.2; 8C 616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 in: SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78; je mit Hinweisen).

5.3. Mit Blick auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die umfassend und schlüssig begründeten Aktenbeurteilungen des Dr. med. E.________ vom 25. Februar und 1. Mai 2020 abstellte und gestützt darauf die Unfallkausalität der erstmals im Bericht zur MRI-Untersuchung vom 22. November 2019 beschriebenen Teilruptur des gemeinsamen Ursprungs der Extensorensehnen verneinte.

5.3.1. Zunächst trifft entgegen dem Beschwerdeführer nicht zu, dass dieser Befund bereits anlässlich der MRI-Untersuchung vom 17. April 2019 erhoben wurde. Weder nach der CT-Abklärung vom 8. April 2019 noch nach der MRI-Untersuchung vom 17. April 2019 lagen Anhaltspunkte für eine Teilruptur der Extensorensehnen vor. Abgesehen vom Hinweis auf einen "geringen Reizzustand am Ansatz der Extensoren" interpretierte Prof. Dr. med. C.________ den am 17. April 2019 erhobenen MRI-Befund ausschliesslich als vereinbar mit einer Epicondylitis lateralis. Die behandelnden Fachärzte für Orthopädische Chirurgie Dres. med. H.________ und I.________ des Spitals D.________ diagnostizierten mit Blick auf diese Untersuchungsergebnisse abschliessend einen Status nach Anpralltrauma des rechten Ellbogens mit persistierenden Beschwerden am Epicondylus lateralis. Wie Dr. med. E.________ zu Recht feststellte, findet sich bei diesen Untersuchungsergebnissen nirgends ein Anhaltspunkt für einen "Riss oder eine Ruptur im Ansatzbereich der Streckmuskulatur". Demgegenüber beschrieben die radiologischen Fachärzte sowohl anlässlich der CT-Abklärung vom 8. April 2019 als auch mit Blick auf die Bilder der MRI-Untersuchung vom 17. April 2019 beginnende degenerative
Veränderungen am rechten Ellbogen, die nach unbestrittener Feststellung des Dr. med. E.________ offensichtlich vor dem Unfall vom 28. März 2019 vorbestehend waren.

5.3.2. Dr. med. J.________, Leitender Arzt Schulterchirurgie der Klinik G.________ und Facharzt für Orthopädische Chirurgie, hielt in seinem Bericht vom 28. August 2019 noch ausdrücklich fest, im auswärtigen MRI vom 17. April 2019 sei für die im zentralen Ellbogen geklagten Schmerzen kein pathoanatomisches Korrelat direkt erkennbar. Erst Dr. med. F.________ vermochte mit Blick auf die neuen MRI-Bilder vom 22. November 2019 festzustellen, dass "nun in der MRI-Untersuchung und der klinischen Untersuchung eine eindeutige Partialruptur der Extensorensehne" habe nachgewiesen werden können (Bericht vom 26. November 2019). Weshalb demgegenüber die Chiropraktoren der Klinik G.________ K.________ und L.________ - ohne fachärztlich chirurgische Qualifikation (vgl. E. 5.1 hievor) - laut Bericht vom 18. Mai 2020 gemäss Beschwerdeführer in der Lage gewesen sein sollen, bereits aus den MRI-Bildern vom 17. April 2020 (recte: 2019) auf die Unfallkausalität der angeblich schon damals bestehenden Teilruptur der Extensorensehne zu schliessen, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist mit dem kantonalen Gericht festzuhalten, dass selbst wenn die Teilruptur der Extensorensehne schon am 17. April 2019 feststellbar
gewesen wäre, dies allein noch nichts über deren Unfallkausalität aussagen würde, zumal sich weder die Ärzte der Klinik G.________ noch andere Fachärzte zur ausführlichen und umfassenden Kausalitätsbeurteilung des Dr. med. E.________ vom 25. Februar 2020 äusserten.

5.3.3. Gemäss Aktenbeurteilung des Dr. med. E.________ vom 25. Februar 2020 sind akute Verletzungen des Kapsel-Band-Apparates des Ellenbogengelenks nach einschlägiger medizinischer Lehrmeinung "nahezu ausschliesslich das Resultat traumatischer Luxations- oder Subluxationsereignisse [...], die meist durch eine indirekte Gewalteinwirkung auf den Ellenbogen nach Sturz auf die Hand bzw. den Unterarm ausgelöst werden." Trotz bleibender Schmerzen habe der Beschwerdeführer - wenngleich auch unter Einnahme von Paracetamol - laut eigenen Angaben nach dem Anpralltrauma vom 28. März 2019 (Donnerstag) am 29. März 2019 noch weiter gearbeitet und die Arbeit erst am 1. April 2019 niedergelegt (Schadenmeldung UVG vom 1. April 2019). Dieser Verlauf spricht nach Einschätzung des Dr. med. E.________ mit Blick auf die körperlich anspruchsvolle Tätigkeit des Beschwerdeführers als Schweisser gegen eine schwere akute Verletzung des rechten Ellenbogens anlässlich des Anprallereignisses vom 28. März 2019. Bei den Akten finden sich keine medizinisch begründeten Beurteilungen, welche die Ausführungen des Dr. med. E.________ in Zweifel zu ziehen vermöchten.

5.3.4. Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht auch nur geringe Zweifel an den Aktenbeurteilungen des Dr. med. E.________ verneint und in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung bundesrechtskonform auf ergänzende medizinische Abklärungen verzichtet. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin bzw. die Vorinstanz dadurch bei gegebener Aktenlage den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
bzw. Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) verletzt hätten.

5.4. Gestützt auf die in allen Teilen überzeugende Aktenbeurteilung des Dr. med. E.________ vom 25. Februar 2020 ist eine akute Zerreissung des gemeinsamen Sehnenansatzes der Streckmuskulatur am rechten Ellbogen im Rahmen des Ereignisses vom 28. März 2019 mit der Vorinstanz zu verneinen. Bei fehlenden strukturellen Verletzungsfolgen nach leichten Prellungen des Ellbogens ist nach - diesbezüglich unbestrittenen - Angaben des Dr. med. E.________ gestützt auf den Reintegrationsleitfaden Unfall des Schweizerischen Vesicherungsverbandes von einer Behandlungsdauer von vier Wochen auszugehen. Bei einer Distorsion des Ellbogengelenks sei als leichteste Unfallfolge eine "leichte Verdrehung mit Einriss" genannt. Obwohl hier keine solche unfallkausale strukturelle Verletzung vorlag, sei bei einer solchen Unfallfolge für körperliche Tätigkeiten mit einer Arbeitsunfähigkeit von zwei Wochen und mit einer maximalen Behandlungsdauer von sechzehn Wochen zu rechnen.

5.5. Zusammenfassend ist demnach nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht den von der Suva am 9. März 2020 verfügten und mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2020 bestätigten folgenlosen Fallabschluss per 1. September 2019 mit angefochtenem Entscheid geschützt hat.

6.
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung) kann entsprochen werden, da die Bedürftigkeit ausgewiesen ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten war (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Marco Unternährer wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. August 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Hochuli