Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5F 17/2020

Urteil vom 12. August 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Trütsch,
Gesuchstellerin,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Stefanie Wiget,
Gesuchsgegner.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A 744/2019 vom 7. April 2020.

Sachverhalt:

A.
Zwischen A.A.________ (Gesuchstellerin) und B.A.________ (Gesuchsgegner) ist vor dem Bezirksgericht Schwyz das Scheidungsverfahren hängig.

B.

B.a. Am 7. Juni 2018 verurteilte das Bezirksgericht auf Antrag von A.A.________ den Ehemann unter Anrechnung allfällig bereits geleisteter Zahlungen zur Leistung monatlicher Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 1'525.--.

B.b. Die hiergegen von A.A.________ erhobene Berufung hiess das Kantonsgericht Schwyz teilweise gut und legte die von B.A.________ vorsorglich zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge neu fest auf Fr. 1'525.-- ab dem 7. Februar 2018 und nach Ablauf einer Frist von vier Monaten ab Vollstreckbarkeit seines Entscheids auf Fr. 1'915.--.

B.c. Gegen das Urteil des Kantonsgerichts gelangte B.A.________ mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil 5A 744/2019 vom 7. April 2020 (eröffnet am 30. April 2020) ab, soweit es darauf eintrat. Die Gerichtskosten auferlegte es B.A.________, Parteientschädigung sprach es keine.

C.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2020 ersucht A.A.________ um Revision des Urteils 5A 744/2019 vom 7. April 2020 und beantragt, dieses sei insoweit zu ergänzen, als B.A.________ zu verpflichten sei, ihr für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen.
Das Kantonsgericht Schwyz verzichtet mit Eingabe vom 19. Mai 2020 auf eine Vernehmlassung und B.A.________ schliesst am 8. Juni 2020 auf Abweisung des Gesuchs, soweit darauf einzutreten sei. Replik ist keine eingegangen.

Erwägungen:

1.
Die Gesuchstellerin wendet sich mittels Revision dagegen, dass ihr im Urteil 5A 744/2020 vom 7. April 2020 keine Parteientschädigung zugesprochen wurde. Hierzu ist sie legitimiert (Urteil 2G 4/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1). Auf das rechtzeitig erhobene (Art. 124 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 124 Frist - 1 Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
1    Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
a  wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes;
b  wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids;
c  wegen Verletzung der EMRK111: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist;
d  aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens.
2    Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser:
a  in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b;
b  in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1.
3    Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008112 bleiben vorbehalten.113
BGG) Revisionsgesuch ist einzutreten.

2.

2.1. Im Urteil 5A 744/2019 vom 7. April 2019 hielt das Bundesgericht in tatsächlicher Hinsicht fest, die Gesuchstellerin habe im Beschwerdeverfahren unaufgefordert eine Beschwerdeantwort eingereicht (Bst. C). In der Folge sprach es ihr für den entsprechenden Aufwand keine Parteientschädigung zu, da es sich nicht um notwendige Parteikosten handle, welche entschädigungspflichtig seien (E. 5).
Die Gesuchstellerin bringt nunmehr vor, das Bundesgericht habe sie mit Mitteilung vom 20. September 2019 zur Einreichung einer Beschwerdeantwort angehalten. Diese habe sie daher gerade nicht unaufgefordert eingereicht, womit der damit verbundene Aufwand sehr wohl notwendig und entschädigungspflichtig sei. Damit liege der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG vor.

2.2. Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann nach Art. 121 Bst. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Dies ist der Fall, wenn ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder eine bestimmte wesentliche Aktenstelle unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite wahrgenommen wurde. Erheblich ist eine Tatsache, deren versehentliche Ausserachtlassung gerügt wird, wenn bei ihrer Berücksichtigung der zu revidierende Entscheid anders hätte ausfallen müssen (statt vieler: Urteile 5F 22/2020 vom 13. Juli 2020 E. 6.2; 9F 4/2020 vom 20. Mai 2020 E. 2.1; 5F 12/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.1; je mit Hinweis auf BGE 122 II 17 E. 3).

2.3. Die Gesuchstellerin verweist richtig auf die sich in den Akten des Verfahrens 5A 744/2019 befindende Verfügung des Bundesgerichts vom 20. September 2019, mit welcher sie nicht nur zur Vernehmlassung zum Gesuch des damaligen Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung, sondern auch zur Einreichung einer Beschwerdeantwort aufgefordert wurde (act. 8/1). Dies übersah das Bundesgericht im Urteil vom 7. April 2020, weshalb es fälschlicherweise davon ausging, die Eingabe sei unaufgefordert eingereicht worden (E. 2.1 hiervor).
Der Gesuchsgegner ist jedoch der Meinung, das Bundesgericht habe die Gesuchstellerin bloss eingeladen, eine Beschwerdeantwort einzureichen. Deren Abgabe sei freiwillig erfolgt und die entsprechenden Rechtskosten daher "Folge der anwaltschaftlichen Tätigkeit des frei gewählten Vorgehens". Zwar trifft zu, dass für die Gesuchstellerin keine Pflicht bestand, im früheren Beschwerdeverfahren eine Beschwerdeantwort einzureichen. Indes sind die Kosten der anwaltlichen Vertretung nach Massgabe von Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG und Art. 1 f. des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung der amtlichen Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht (SR 173.110.210.3; nachfolgend: Reglement) zu entschädigen, soweit sie durch den vor Bundesgericht geführten Rechtsstreit verursacht werden und notwendig sind. Entschädigungspflichtig sind dabei auch die durch die Einreichung einer Beschwerdeantwort verursachten Kosten (vgl. SEILER, in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 13 zu Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG), soweit sich die Abfassung einer entsprechenden Rechtsschrift im konkreten Fall nicht als unnötig erweist (Urteil 5A 756/2016 vom 12. April 2017 E. 4.2). Da das Bundesgericht die Gesuchstellerin im
Verfahren 5A 744/2019 zur Einreichung einer Beschwerdeantwort aufforderte, ist diese Ausnahme - entgegen der Annahme im Urteil vom 7. April 2020 - nicht erfüllt. Der Gesuchsgegner verweist sodann vergebens auf die Urteile 5A 306/2019 vom 29. Januar 2020, 5A 926/2016 vom 11. August 2017 und 5A 51/2008 vom 3. März 2008: In diesen Fällen entstanden der jeweiligen Gegenpartei mangels Einholens einer Vernehmlassung durch das Bundesgericht jeweils keine entschädigungspflichtigen Kosten, womit sie sich von vorliegender Konstellation wesentlich unterscheiden.

2.4. Damit ist auch dargelegt, dass die vom Bundesgericht im Beschwerdeverfahren nicht beachtete Tatsache - das Einholen einer Beschwerdeantwort - entscheidwesentlich ist, weil der der Gesuchstellerin dadurch angefallene Aufwand notwendig war und zu entschädigen gewesen wäre. Der Beschwerdeentscheid hätte im Kostenpunkt damit anders ausfallen müssen, womit der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG gegeben, das Revisionsgesuch gutzuheissen und das Urteil 5A 744/2019 vom 7. April 2020 dahingehend zu ergänzen ist (vgl. Art. 128 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 128 Entscheid - 1 Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
1    Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
2    Wenn das Gericht einen Rückweisungsentscheid aufhebt, bestimmt es gleichzeitig die Wirkung dieser Aufhebung auf einen neuen Entscheid der Vorinstanz, falls in der Zwischenzeit ein solcher ergangen ist.
3    Entscheidet das Bundesgericht in einer Strafsache neu, so ist Artikel 415 StPO114 sinngemäss anwendbar.115
BGG), dass der Gesuchstellerin für das frühere Beschwerdeverfahren antragsgemäss zu Lasten des Gesuchsgegners für das Abfassen einer Beschwerdeantwort eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Diese Entschädigung wird nach Massgabe des Reglements auf Fr. 3'000.-- festgesetzt.

3.
Für das vorliegende Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben und die Parteien sind für ihre Eingaben aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; vgl. Urteile 2G 4/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 2.3; 5F 10/2014 vom 27. Juni 2014 E. 3).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen und das Dispositiv des Urteils 5A 744/2019 vom 7. April 2020 wird durch folgende Ziffer 3 ergänzt:

"Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen."

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Rechtsanwalt Christoph Trütsch wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'000.-- entschädigt.

4.
Rechtsanwältin Dr. Stefanie Wiget wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'000.-- entschädigt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. August 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Sieber