Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2C 557/2013, 2C 569/2013

Urteil vom 12. August 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Stadelmann
Gerichtsschreiber Matter.

Verfahrensbeteiligte
Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

2C 557/2013

Steuerverwaltung des Kantons Schwyz,
Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz,

und

2C 569/2013

Verwaltung für die direkte Bundessteuer
des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 15,
Postfach 1232, 6431 Schwyz.

Gegenstand
2C 557/2013
Staatssteuer (Veranlagung 2008)

2C 569/2013
Direkte Bundessteuer (Veranlagung 2008)

Beschwerde gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer II, vom 19. April 2013.

Erwägungen:

1.

Y.________ wurde mit Verfügung vom 24. August 2010 für die Staats- und die direkte Bundessteuer 2008 nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt. Auf die von ihm dagegen erhobene Einsprache wurde am 20. Dezember 2012 mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten, was das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 19. April 2013 geschützt hat. Am 14. Juni 2013 hat Y.________ gegen diesen Entscheid hinsichtlich der Staatssteuer (Verfahren 2C 557/2013) und der direkten Bundessteuer (2C 569/2013) Beschwerden an das Bundesgericht erhoben. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt, sondern nur die kantonalen Akten beigezogen. Am 25. Juni 2013 wurden Gesuche um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

2.

In den Verfahren 2C 1286/2012 und 2C 1287/2012 ging es in Bezug auf die Ermessungsveranlagungen gegenüber dem Beschwerdeführer für die Staats- und die direkte Bundessteuer 2007 im Wesentlichen um die gleichen Fragen wie hier. Mit Urteil vom 15. Februar 2013 hat das Bundesgericht die Beschwerden im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG als offensichtlich unbegründet abgewiesen, soweit es darauf überhaupt eingetreten ist. Dasselbe drängt sich auch im vorliegenden Verfahren auf. Für die Begründung kann somit grundsätzlich auf das genannte Urteil verwiesen werden, daneben auf den angefochtenen Entscheid vom 19. April 2013.

3.

Im Weiteren ist noch Folgendes festzuhalten:

3.1. Entscheidend ist hier eine gesetzliche Regelung, die sowohl im Recht der direkten Bundessteuer als in demjenigen der Kantons- und Gemeindesteuer gilt (vgl. Art 132 Abs. 3
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 132 Voraussetzungen - 1 Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben.
1    Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben.
2    Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Veranlagungsverfügung, so kann sie mit Zustimmung des Einsprechers und der übrigen Antragsteller (Art. 103 Abs. 1 Bst. b und 104 Abs. 1) als Beschwerde an die kantonale Steuerrekurskommission weitergeleitet werden.
3    Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 48 Abs. 2
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 48 Einsprache - 1 Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben.
1    Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben.
2    Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.
3    Im Einspracheverfahren hat die Veranlagungsbehörde die gleichen Befugnisse wie im Veranlagungsverfahren.
4    Die Veranlagungsbehörde entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache. Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören des Steuerpflichtigen, die Veranlagung auch zu dessen Nachteil abändern.
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; § 151 Abs. 3 des Steuergesetzes des Kantons Schwyz vom 9. Februar 2000) : Unterlässt es der Pflichtige trotz (hier wiederholter) Mahnung, seine Steuererklärung einzureichen und zwingt er die Behörden dazu, ihn nach pflichtgemässem Ermessen zu veranlagen, so verliert er zwar nicht jegliche Möglichkeit, die so ergangene Veranlagung anzufechten. Diese Möglichkeit ist indessen - wie das der Gesetzgeber selber in aller Deutlichkeit festgelegt hat - nur noch eine sehr eingeschränkte. Die Veranlagung kann bloss noch dann korrigiert werden, wenn sie sich als geradezu offensichtlich unrichtig erweist, was mit einer entsprechend substantiierten Begründung geltend gemacht werden muss (vgl. dazu auch E. 3.2 des angefochtenen Entscheids).

Es ist diese grundlegende und zwingend verbindliche Wertung des Gesetzgebers, welche der Beschwerdeführer weiterhin ausser Acht lässt, obwohl die Behörden ihn inzwischen schon mehrere Male darauf aufmerksam gemacht haben. Er scheint immer noch zu meinen, dass es genüge, im Einspracheverfahren der Ermessensveranlagung seine abweichenden Berechnungen entgegenzusetzen, ohne eine irgendwie substantiierte Begründung und lediglich gestützt auf eine nicht einmal vollständig nachgereichte Steuererklärung sowie bestenfalls lückenhafte Belege. So erwies sich seine Einsprache für 2008 in Bezug auf die Begründungs- und Nachweispflicht als derart ungenügend, dass sie keinesfalls geeignet war, die ergangene Ermessensveranlagung als qualifiziert falsch erscheinen zu lassen. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht den Nichteintretensentscheid der Einsprachebehörde ohne weiteres schützen dürfen (vgl. E. 3.3 bis 3.6 des angefochtenen Entscheids).

3.2. In Verkennung der tatsächlich zu beurteilenden Fragen erhebt der Beschwerdeführer zahlreiche Vorwürfe gegenüber den Steuer (gerichts) behörden. Diese Vorwürfe erweisen sich jedoch allesamt als offensichtlich unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann (vgl. E. 2.1, 2.2 u. 3.1 des oben in E. 2 genannten Bundesgerichtsurteils).

Vom Ansatz her unzutreffend ist u.a. die Behauptung, die Einsprachebehörde müsste eine von der Verwaltung unabhängige Gerichtsinstanz sein (vgl. E. 1.8.2 u. 1.8.3 des angefochtenen Entscheids). Genauso irrig ist die Meinung, auf das Steuerveranlagungsverfahren (bzw. das darauf folgende Rechtsmittelverfahren) seien die EMRK-Garantien anwendbar oder solche des ZGB bzw. des OR usw.
Offensichtlich unbegründet sind daneben die zahlreichen Verfassungsrügen, soweit sie den insoweit geltenden Begründungserfordernissen (vgl. E. 2.1 des Urteils 2C 1286/2012) überhaupt - in (sehr) geringem Ausmass - zu genügen vermögen. Grundlegend fehl geht der Beschwerdeführer auch in der Annahme, dass die Behörden ihm von Amtes wegen einen fachmännischen Rechtsbeistand zur Verfügung stellen müssten, um seine Eingaben in einer den genannten Erfordernissen entsprechenden Weise zu verfassen.
Nicht nachvollziehbar ist schliesslich die Behauptung des Beschwerdeführers, die kantonalen Steuer (gerichts) behörden seien ihm gegenüber voreingenommen. In Wirklichkeit hat die Veranlagungsbehörde ihm im Einspracheverfahren (namentlich durch den ihm unterbreiteten Vergleichsvorschlag bzw. ihre Bereitschaft zu einer Besprechung) ein Wohlwollen entgegengebracht, zu dem sie unter den gegebenen Umständen und von Gesetzes wegen nicht verpflichtet gewesen wäre. Der tatsächlich entscheidende Punkt des vorliegenden Rechtsstreits ist - wie schon hervorgehoben (vgl. oben E. 3.1) - ein ganz anderer: Hätte der Beschwerdeführer seine Steuererklärung rechtzeitig, vollständig und mit den erforderlichen lückenlosen Belegen eingereicht, hätte er sich nicht in die (für ihn mit unlösbaren Problemen verbundene) Lage versetzt, nachweisen zu müssen, dass die von seiner eigenen Auffassung abweichenden Veranlagungspunkte auf geradezu willkürlich falschen Fehleinschätzungen der Behörde beruhten.

4.

Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten (Art. 66 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2C 557/2013 und 2C 569/2013 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. August 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Matter